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Loi du 13 mai 2009
publié le 03 septembre 2009

Loi relative aux concours officiels d'excellence professionnelle

source
service public federal interieur
numac
2009000558
pub.
03/09/2009
prom.
13/05/2009
ELI
eli/loi/2009/05/13/2009000558/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


13 MAI 2009. - Loi relative aux concours officiels d'excellence professionnelle


Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 13 mai 2009 relative aux concours officiels d'excellence professionnelle (Moniteur belge du 16 juin 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE 13. MAI 2009 - Gesetz über die offiziellen Meisterwettbewerbe ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. offizielle Meisterwettbewerbe: auf nationaler Ebene organisierte Wettbewerbe zwischen Kandidaten, die demselben Handels- oder Handwerksberuf angehören, und die zum Zweck haben, die beste Fachkraft des betreffenden Berufs auszuzeichnen, 2.Organisationskomitee: Zusammenschluss von selbständigen Kaufleuten oder Handwerkern, die den offiziellen Meisterwettbewerb organisieren.

Art. 3 - Der für den Mittelstand zuständige Minister, nachstehend "Minister" genannt, kann offizielle Meisterwettbewerbe für einen erneuerbaren Zeitraum von höchstens fünf Jahren zulassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Mindestens einer der Organisatoren ist als nationaler beruflicher oder überberuflicher Verband zugelassen in Anwendung der koordinierten Gesetze vom 28.Mai 1979 über die Organisation des Mittelstandes oder ist eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren Zulassungsantrag von einem dieser nationalen beruflichen oder überberuflichen Verbände eingereicht wurde. 2. Kandidieren dürfen alle natürlichen Personen, die auf belgischem Staatsgebiet eine Tätigkeit ausüben, die Gegenstand des offiziellen Meisterwettbewerbs ist und die: - entweder als Selbständige ordnungsgemäss in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind und ihren steuerlichen und sozialen Pflichten nachgekommen sind, - oder Beauftragte eines kleinen oder mittleren Handels- oder Handwerksunternehmen sind, das ordnungsgemäss in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist und seinen steuerlichen und sozialen Pflichten nachgekommen ist.3. Werbung für den offiziellen Meisterwettbewerb wird auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs gewährleistet.4. Die Jury setzt sich zusammen aus einem Vertreter des Ministers, einem Vertreter des Hohen Rats für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe, einem oder mehreren vom Organisationskomitee bestimmten Vertretern und einem oder mehreren Vertretern aus dem Unterrichts- beziehungsweise Ausbildungswesen, die auf Vorschlag des Organisationskomitees vom Minister bestimmt werden. Art. 4 - Zulassungs- und Erneuerungsanträge werden gemäss den vom König festgelegten Modalitäten eingereicht.

Der Minister kann eine erteilte Zulassung jedoch gemäss den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten aussetzen oder entziehen.

Art. 5 - Organisierende Vereinigungen erwähnen die Zulassung in ihrer Werbung und ihrem Schriftverkehr mit den Kandidaten. Sie dürfen auf Unterlagen im Zusammenhang mit ihrem Wettbewerb das Logo der Belgischen Regierung anbringen, umkreist durch den Text "Königreich Belgien - offizieller Meisterwettbewerb".

Art. 6 - Der Titel "(Beruf) Belgiens", dem die Einstufung vorangestellt und das Wettbewerbsjahr nachgestellt wird, wird an höchstens fünf erfolgreiche Teilnehmer des offiziellen Meisterwettbewerbs vergeben. Dieser Titel ist den Gewinnern der aufgrund des vorliegenden Gesetzes zugelassenen Wettbewerbe vorbehalten.

Art. 7 - Die Bezeichnung "Wettbewerb des ersten (Beruf) Belgiens", gefolgt vom Wettbewerbsjahr, ist den aufgrund des vorliegenden Gesetzes zugelassenen offiziellen Meisterwettbewerben vorbehalten.

Art. 8 - Pro Beruf und pro Jahr darf nur ein einziger offizieller Meisterwettbewerb organisiert werden.

Art. 9 - Die Wettbewerbsbedingungen eines offiziellen Meisterwettbewerbs werden dem Minister zur Billigung vorgelegt.

Art. 10 - Wer gegen die Artikel 6 und 7 verstösst, wird mit einer Geldbusse von 200 bis 1.000 EUR bestraft.

Art. 11 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf Verstösse gegen die Artikel 6 und 7.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Mai 2009 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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