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Loi du 13 mai 2016
publié le 20 décembre 2016

Loi modifiant la loi-programme du 29 mars 2012 concernant le contrôle de l'abus d'adresses fictives par les bénéficiaires de prestations sociales, en vue d'introduire la transmission systématique de certaines données de consommation de sociétés de distribution et de gestionnaire de réseaux de distribution vers la BCSS améliorant le datamining et le datamatching dans la lutte contre la fraude sociale. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2016000809
pub.
20/12/2016
prom.
13/05/2016
ELI
eli/loi/2016/05/13/2016000809/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


13 MAI 2016. - Loi modifiant la loi-programme (I) du 29 mars 2012 concernant le contrôle de l'abus d'adresses fictives par les bénéficiaires de prestations sociales, en vue d'introduire la transmission systématique de certaines données de consommation de sociétés de distribution et de gestionnaire de réseaux de distribution vers la BCSS améliorant le datamining et le datamatching dans la lutte contre la fraude sociale. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 13 mai 2016 modifiant la loi-programme (I) du 29 mars 2012 concernant le contrôle de l'abus d'adresses fictives par les bénéficiaires de prestations sociales, en vue d'introduire la transmission systématique de certaines données de consommation de sociétés de distribution et de gestionnaire de réseaux de distribution vers la BCSS améliorant le datamining et le datamatching dans la lutte contre la fraude sociale (Moniteur belge du 27 mai 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 13. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 in Bezug auf die Kontrolle des Missbrauchs fiktiver Adressen durch die Anspruchsberechtigten von Sozialleistungen im Hinblick auf die Einführung der systematischen Übermittlung bestimmter Verbrauchsdaten durch Verteilungsunternehmen und Verteilernetzbetreiber an die ZDSS zur Verbesserung des Data-Mining und Data-Matching im Rahmen der Bekämpfung des Sozialbetrugs PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Systematische Übermittlung bestimmter Verbrauchsdaten durch Verteilungsunternehmen und Verteilernetzbetreiber an die ZDSS zur Verbesserung des Data-Mining und Data-Matching im Rahmen der Bekämpfung des Sozialbetrugs Art. 2 - Artikel 101 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 wird wie folgt ersetzt: "Art. 101 - § 1 - Entsprechend der Regelmäßigkeit ihrer Datenerfassung und mindestens einmal pro Kalenderjahr übermitteln Verteilungsunternehmen und Verteilernetzbetreiber der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit in elektronischer Form bestimmte Verbrauchsdaten und die Adressen einiger ihrer Privatkunden. Es handelt sich um Daten, die von Verteilungsunternehmen und Verteilernetzbetreibern ausgewählt werden, weil der Verbrauch des Privatkunden den durchschnittlichen Verbrauch, der unter Berücksichtigung der offiziell mitgeteilten Haushaltszusammensetzung bestimmt wird, um mindestens achtzig Prozent über- beziehungsweise unterschreitet.

Die Familienmodelle und der durchschnittliche Verbrauch pro Familienmodell werden jährlich vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit in Absprache mit Verteilungsunternehmen und Verteilernetzbetreibern festgelegt.

Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit übermittelt den öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit und den Sozialinspektoren die in Absatz 1 erwähnten Daten nach Abgleich mit den Daten des Nationalregisters, wie im Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, unter der Bedingung, dass die erwähnten Einrichtungen dem Anspruchsberechtigten, auf den diese Daten sich beziehen, eine Sozialleistung gewähren, entweder aufgrund der sozialen Sicherheit oder aufgrund eines Sozialhilfesystems oder aufgrund anderer Vorteile, die durch die Vorschriften gewährt werden, deren Einhaltung die Sozialinspektoren überwachen. Nach Ermächtigung seitens des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit müssen sie in Verbindung mit anderen im Netzwerk verfügbaren Sozialdaten und personenbezogenen Sozialdaten, so wie sie im Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt sind, überprüfen können, ob die Sozialleistung aufgrund einer fiktiven Adresse gewährt wird." § 2 - Was die in § 1 erwähnte Datenverarbeitung betrifft, wird als für die Verarbeitung Verantwortliche, so wie in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt, die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt.

Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 101/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 101/1 - § 1 - Öffentliche Einrichtungen für soziale Sicherheit (OESS) können die gemäß Artikel 101 erfassten Daten mit anderen Daten, über die die OESS verfügen, aggregieren, um Analysen relationaler Daten durchzuführen, mit denen ihre Dienste gezielte Kontrollen auf der Grundlage von Risikoindikatoren in Bezug auf die Gewährung einer Unterstützung, die aufgrund einer fiktiven Adresse berechnet wird, vornehmen können. Die Analyse erfolgt aufgrund verschlüsselter Daten.

Daten, aus denen ein Risiko für die Benutzung einer fiktiven Adresse hervorgeht, werden isoliert und entschlüsselt. § 2 - Damit Datenkategorien im Rahmen von Artikel 101 § 1 einer OESS übermittelt werden können, ist eine Ermächtigung seitens eines sektoriellen Ausschusses, der beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens eingerichtet ist, erforderlich. In der Ermächtigung werden die Bedingungen in Bezug auf die Frist für die Aufbewahrung verschlüsselter und entschlüsselter Daten festgelegt. § 3 - Für die in Artikel 101/1 § 1 erwähnten Analysen relationaler Daten wird als für die Verarbeitung Verantwortliche, so wie in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt, die OESS bestimmt, die die Analyse relationaler Daten durchführt." Art. 4 - Artikel 102 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 102 - Die in Artikel 101 erwähnten Daten können nur als zusätzlicher Hinweis gebraucht werden, um festzustellen, ob ein Anspruchsberechtigter eine fiktive Adresse nutzt." Art. 5 - In Artikel 103 desselben Gesetzes wird das Wort "beantragen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.

Art. 6 - Artikel 105 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 105 - Der Geschäftsführende Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt die Modalitäten, unter anderem die Struktur und den Inhalt der Mitteilungen, mit denen die Daten übermittelt werden, die Art und den Zeitpunkt der Übermittlung der Verbrauchsdaten und Adressen." KAPITEL 3 - Evaluation und Inkrafttreten Art. 7 - Vorliegendes Gesetz wird zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, den öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit und den Sozialinspektoren evaluiert.

Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Mai 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE BLOCK Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und den Schutz des Privatlebens P. DE BACKER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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