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Loi du 14 juillet 1961
publié le 11 août 2009

Loi en vue d'assurer la réparation des dégâts causés par le gros gibier. - Traduction en langue allemande de la version fédérale

source
service public federal interieur
numac
2009000486
pub.
11/08/2009
prom.
14/07/1961
ELI
eli/loi/1961/07/14/2009000486/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


14 JUILLET 1961. - Loi en vue d'assurer la réparation des dégâts causés par le gros gibier. - Traduction en langue allemande de la version fédérale


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la version fédérale de la loi du 14 juillet 1961 en vue d'assurer la réparation des dégâts causés par le gros gibier (Moniteur belge du 28 juillet 1961).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT 14. JULI 1961 - Gesetz zur Gewährleistung des Schadenersatzes bei Schäden, die durch Hochwild angerichtet werden Artikel 1 - Die Inhaber des Jagdrechts haften, ohne dass sie den Zufall oder höhere Gewalt geltend machen können, für den Schaden, den Hirsche, Rehe, Damhirsche, Mufflons oder Wildschweine, die aus den Waldparzellen kommen, auf denen diese Inhaber Jagdrecht haben, an den Feldern, Früchten und an der Ernte anrichten. Wenn der Beklagte den Beweis dafür erbringt, dass das Wild aus einem oder mehreren anderen Jagdgebieten als seinem eigenen kommt, kann er beantragen, den oder die Inhaber des Jagdrechts auf diesen Gebieten in das Verfahren heranzuziehen; diese können in diesem Fall zur Schadensersatzleistung für den ganzen oder für einen Teil des angerichteten Schadens verurteilt werden.

Art. 2 - Die Klage wird vor den Friedensrichter des Ortes gebracht, in dem der Schaden angerichtet wurde.

Der Richter entscheidet unter Berücksichtigung der Situation vor Ort und aller Elemente, die seine Überzeugung mitbestimmen können, nach Billigkeit. Wenn die Tiere aus Pachtgebieten mehrer Jagdrechtinhaber kommen, teilt er die Last der Schadensersatzleistung gegebenenfalls unter sie auf.

Art. 3 - Die Klage muss binnen sechs Monaten ab Entstehung des Schadens und, was Kulturen betrifft, vor dem Einbringen der Ernte eingeleitet werden.

Sie kann gegen den Eigentümer der Güter eingeleitet werden, wenn der Inhaber des Jagdrechts sich nicht zu erkennen gegeben hat, es sei denn, vorhin erwähnter Eigentümer lässt Letztgenannten zwecks Beitritt zum Verfahren und Garantieübernahme vorladen.

Der Eigentümer der beschädigten Ernte kann auf das in Artikel 7bis des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd erwähnte Verfahren zur Schadensersatzleistung bei Kaninchenschäden zurückgreifen.

Was den vorhin erwähnten Artikel 7bis betrifft, sind die Bestimmungen von Absatz 1 über den doppelten Schadenersatz und diejenigen des letzten Absatzes über das Berufungsrecht nicht auf die Schäden anwendbar, die von dem in oben erwähntem Artikel 1 genannten Wild angerichtet werden.

Art. 4 - [Abänderungsbestimmung] Art. 5 - [Abänderungsbestimmung]

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