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Loi du 14 mai 1955
publié le 19 juin 2009

Loi relative aux baux emphytéotiques Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2009000396
pub.
19/06/2009
prom.
14/05/1955
ELI
eli/loi/1955/05/14/2009000396/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


14 MAI 1955. - Loi relative aux baux emphytéotiques Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 14 mai 1955 relative aux baux emphytéotiques (Moniteur belge du 18 mai 1955), telle qu'elle a été modifiée par : - la loi du 2 juillet 1974 modifiant l'article 1er de la loi du 14 mai 1955 relative aux baux emphytéotiques (Moniteur belge du 20 juillet 1974).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ 14. MAI 1955 - Gesetz über die Erbpachten Artikel 1 - [Das Pachtgeld, das im Zusammenhang mit Erbpachtverträgen, die vor dem 1.Januar 1956 abgeschlossen wurden, zu zahlen ist, und das Pachtgeld, falls eins festgelegt wurde, das im Zusammenhang mit Erbbauverträgen, die vor dem 1. Januar 1956 abgeschlossen wurden, zu zahlen ist, wird, zu rechnen ab dem ersten Fälligkeitsdatum, das auf die Inkraftsetzung des Gesetzes folgt, wie folgt erhöht: Für die Verträge, die vor den 1. Januar 1915 zurückgehen, wird der ursprüngliche Betrag mit 40 multipliziert, für die Verträge, die in den Jahren 1915 bis 1918 abgeschlossen wurden, wird der ursprüngliche Betrag mit 25 multipliziert, für die Verträge, die im Jahr 1919 abgeschlossen wurden, wird der ursprüngliche Betrag mit 15 multipliziert, für die Verträge, die in den Jahren 1920 bis 1925 abgeschlossen wurden, wird der ursprüngliche Betrag mit 10 multipliziert, für die Verträge, die in den Jahren 1926 bis 1940 abgeschlossen wurden, wird der ursprüngliche Betrag mit 6 multipliziert, für die Verträge, die in den Jahren 1941 bis 1945 abgeschlossen wurden, wird der ursprüngliche Betrag mit 4 multipliziert, für die Verträge, die in den Jahren 1946 bis 1950 abgeschlossen wurden, wird der ursprüngliche Betrag mit 2 multipliziert, für die Verträge, die in den Jahren 1951 bis 1955 abgeschlossen wurden, wird der ursprüngliche Betrag mit 1,5 multipliziert.

Diese Bestimmungen bleiben wirkungslos, wenn die vertragschliessenden Parteien untereinander selber die Bedingungen für die Veränderlichkeit des ursprünglichen Pachtgeldes auf der Grundlage der Entwicklung der wirtschaftlichen oder finanziellen Konjunktur festgelegt haben.] [Art. 1 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 2. Juli 1974 (Belgisches Staatsblatt vom 20. Juli 1974)] Art. 2 - Bei Nichtzahlung der in Artikel 1 erwähnten Erhöhung kann dem Erbpächter oder dem Erbbauberechtigten sein Recht aberkannt werden.

Infolge dieser Aberkennung werden die mit einer Hypothek auf dem Erbpachtrecht oder dem Erbbaurecht gesicherten Schuldforderungen sofort fällig.

In diesem Fall wird das Recht der Hypothekengläubiger auf die Geldsummen übertragen, die der Eigentümer dem Erbpächter oder dem Erbbauberechtigten für die Rücknahme der Gebäude oder Anpflanzungen eventuell schuldet.

Art. 3 - Die bei Anwendung von Artikel 2 eingeleitete Aberkennungsklage ist nur dann zulässig, wenn sie den Inhabern dinglicher Rechte notifiziert wurde, deren Rechtstitel in die für den entsprechenden Zweck bestimmten Register übertragen wurden. Ein dreissigjähriges Bestandsverzeichnis des unbeweglichen Guts und die Zustellungsurkunden werden dem Original der Ladung beigefügt.

Art. 4 - Drittpersonen, die ein dingliches Recht erworben haben, das vom Erbpächter oder vom Erbbauberechtigten für die Dauer seines Nutzungsrechts oder für eine über die eventuelle Aberkennung hinausgehende Dauer begründet wurde, können dieser Aberkennung zuvorkommen, indem sie zur Entlastung des Erbpächters oder des Erbbauberechtigten das in Artikel 1 erwähnte erhöhte Pachtgeld zahlen.

Art. 5 - Die bei Anwendung von Artikel 2 ausgesprochene Aberkennung beeinträchtigt in keiner Weise das Recht der Inhaber dinglicher Rechte, gegen den Erbpächter oder den Erbbauberechtigten, der diese Rechte begründet hat, Regress zu nehmen oder von ihm Schadenersatz zu verlangen.

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