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Loi du 14 octobre 2018
publié le 22 mars 2019

Loi spéciale modifiant la législation spéciale relative aux listes de mandats et déclarations de patrimoine en ce qui concerne la transparence des rémunérations, l'extension aux administrateurs publics, le dépôt électronique et le contrôle. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2019030210
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22/03/2019
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14/10/2018
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eli/loi/2018/10/14/2019030210/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


14 OCTOBRE 2018. - Loi spéciale modifiant la législation spéciale relative aux listes de mandats et déclarations de patrimoine en ce qui concerne la transparence des rémunérations, l'extension aux administrateurs publics, le dépôt électronique et le contrôle. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi spéciale du 14 octobre 2018 modifiant la législation spéciale relative aux listes de mandats et déclarations de patrimoine en ce qui concerne la transparence des rémunérations, l'extension aux administrateurs publics, le dépôt électronique et le contrôle (Moniteur belge du 26 octobre 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 14. OKTOBER 2018 - Sondergesetz zur Abänderung der besonderen Rechtsvorschriften über Mandatslisten und Vermögenserklärungen, was die Transparenz der Entschädigungen, die Ausdehnung auf öffentliche Verwalter, die elektronische Hinterlegung und die Kontrolle betrifft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen Art. 2 - Artikel 1 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen, zuletzt abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: "4.die in ihrer Eigenschaft mittelbar oder unmittelbar eine Entschädigung beziehenden Mitglieder der Verwaltungsräte, Beiräte und Direktionsausschüsse: a) der Interkommunalen und Interprovinzialen, b) der juristischen Personen, auf die eine oder mehrere öffentliche Behörden gemeinsam mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben: - weil sie mit diesen juristischen Personen einen Geschäftsführungs- oder Verwaltungsvertrag abschließen oder - unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte der Mitglieder ihres Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Leitungsorgans bestimmen oder eine oder mehrere Personen damit beauftragen, die Aufsicht in ihrer Mitte auszuüben, oder - unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals halten oder - unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der mit den Anteilen an der juristischen Person verbundenen Stimmrechte verfügen,".2. Eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "4/1.die Regierungskommissare und Mitglieder der Verwaltungsräte, Beiräte und Direktionsausschüsse einer juristischen Person, die infolge eines Beschlusses einer öffentlichen Behörde Teil von ihnen sind und in dieser Eigenschaft mittelbar oder unmittelbar eine Entschädigung beziehen,". 3. Der Artikel wird durch eine Nr.9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. die mit der Abgabe von Stellungnahmen in Bezug auf Politik, politische Strategie und Kommunikation beauftragten Mitarbeiter der Kabinette der Mitglieder der Regional- und Gemeinschaftsregierungen." 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Sinne von Absatz 1 Nr.4/1 sind unter Regierungskommissaren alle Personen zu verstehen, die, unabhängig von der Bezeichnung ihres Mandats, im Namen der Regierung Kontrolle ausüben, um zu verhindern, dass gegen das Gesetz verstoßen oder das Gemeinwohl geschädigt wird." Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 26. Juni 2004 und 3. Juni 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort "April" durch das Wort "Oktober" ersetzt und das Wort "schriftliche" aufgehoben.2. In § 1 werden zwischen Absatz 2 und Absatz 3 vier Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In dieser Erklärung wird der Bruttobetrag auf Jahresbasis, der mittelbar oder unmittelbar als Entschädigung für die in Artikel 1 Nr. 1 bis 4/1 erwähnten Mandate und Ämter gewährt wird, angegeben.

In der Erklärung wird die Größenordnung des Bruttobetrags auf Jahresbasis, der mittelbar oder unmittelbar als Entschädigung für alle anderen Mandate, leitenden Ämter oder Berufe als die in Artikel 1 Nr. 1 bis 4/1 erwähnten gewährt wird, angegeben. Die angewandte Marge setzt sich wie folgt zusammen: 1. nicht entschädigt, 2.zwischen 1 und 5.000 EUR brutto pro Jahr, 3. zwischen 5.001 und 10.000 EUR brutto pro Jahr, 4. zwischen 10.001 und 50.000 EUR brutto pro Jahr, 5. zwischen 50.001 und 100.000 EUR brutto pro Jahr, 6. mehr als 100.000 EUR brutto pro Jahr, wobei der angegebene Betrag auf den nächsten Hunderttausender gerundet wird.

Die Beträge werden jedes Jahr auf der Grundlage der Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gemäß nachfolgender Formel indexiert: neuer Betrag = Basisbetrag x neuer Index / Anfangsindex, wobei: a) der Basisbetrag der Betrag ist, der für das Jahr x gültig ist, b) der Anfangsindex der Index des Monats Oktober des Jahres x-1 ist, c) der neue Index der Verbraucherpreisindex des Monats Oktober des Jahres x ist. Die Beträge werden auf den nächsten Euro gerundet, wobei Beträge, die 50 Cent entsprechen oder übersteigen, auf den nächsthöheren Euro und Beträge unter 50 Cent auf den nächstniedrigen Euro gerundet werden.

Die auf diese Weise indexierten Beträge treten am 1. Januar des Jahres x+1 in Kraft." 3. Paragraph 1 Absatz 3, der Absatz 7 wird, wird wie folgt ersetzt: "Diese Erklärung wird auf Ehrenwort für richtig und aufrichtig erklärt." 4. In Paragraph 2 werden zwischen den Wörtern "im Belgischen Staatsblatt" und den Wörtern "veröffentlicht wird" die Wörter "und auf der Website des Rechnungshofes" eingefügt. Art. 4 - Artikel 3 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 26. Juni 2004 und 12. März 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "ausüben," und dem Wort "reichen" die Wörter "mit Ausnahme der in Artikel 1 Nr.4, 4/1 und 9 erwähnten," eingefügt. 2. In Absatz 1 wird das Wort "April" durch das Wort "Oktober" ersetzt.3. In Absatz 3 wird das Wort "April" jeweils durch das Wort "Oktober" ersetzt. Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 2.Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: "Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer formell rechtskräftig gewordenen Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen vorliegenden Paragraphen oder Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 2. Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen, wird diese Geldbuße verdreifacht und wird eine Aberkennung des Wählbarkeitsrechts für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgesprochen." 3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "im Belgischen Staatsblatt" und dem Wort "veröffentlicht" die Wörter "und auf der Website des Rechnungshofes" eingefügt. Art. 6 - Dasselbe Gesetz wird durch einen Artikel 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Art. 7 - § 1 - Der Rechnungshof setzt bei einem Verstoß gegen vorliegendes Gesetz und das Sondergesetz vom 26. Juni 2004 zur Ausführung und Ergänzung des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen, den Zuwiderhandelnden von den Beschwerdegründen, der geplanten Höhe der administrativen Geldbuße und der Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, in Kenntnis.

Die administrative Geldbuße beträgt 100 bis 1.000 EUR und wird im Falle eines neuen Verstoßes gegen die in Absatz 1 erwähnten Sondergesetze binnen drei Jahren nach einer Verurteilung aufgrund von Artikel 6 § 2 verdreifacht. Die Geldbuße fällt der Staatskasse zu. § 2 - Wenn die Taten sowohl einen strafrechtlichen als auch einen verwaltungsrechtlichen Verstoß darstellen, wird das Original des Protokolls dem Prokurator des Königs übermittelt. Ab Empfang des Originals des Protokolls verfügt der Prokurator des Königs über eine einmonatige Frist, um den Rechnungshof davon in Kenntnis zu setzen, dass eine Ermittlung, eine gerichtliche Untersuchung oder Strafverfolgungen eingeleitet worden sind. Durch diese Mitteilung erlischt für den Rechnungshof die Möglichkeit, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen. Der Rechnungshof kann keine administrative Geldbuße vor Ablauf dieser Frist auferlegen, außer wenn der Prokurator des Königs vorher mitteilt, dass er die Tat nicht weiterverfolgt. Nach Ablauf dieser Frist können die Taten nur noch verwaltungsrechtlich geahndet werden." KAPITEL 3 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 26. Juni 2004 zur Ausführung und Ergänzung des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen Art. 7 - Artikel 2 des Sondergesetzes vom 26. Juni 2004 zur Ausführung und Ergänzung des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch die Wörter ", und gegebenenfalls die im Wirtschaftsgesetzbuch erwähnte Unternehmensnummer des Unternehmens, bei dem der Erklärende ein Mandat, ein Amt oder einen Beruf ausübt" ergänzt.2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 8 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die in Artikel 2 des Sondergesetzes vom 2.Mai 1995 erwähnten Erklärungen werden elektronisch hinterlegt.

Die in Artikel 3 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnte Erklärung wird entweder in die Hand überreicht oder per Einschreiben gegen Empfangsbestätigung zugesandt." 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "Erklärungen und der" und dem Wort "Einschreibesendungen" die Wörter "elektronischen Sendungen oder" eingefügt. Art. 9 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - Im Laufe des Monats Januar jeden Jahres übermittelt der vom Präsidenten der betreffenden Gemeinschafts- und Regionalregierung zu diesem Zweck bestimmte Beamte dem Rechnungshof auf elektronischem Weg die Liste: - der Interkommunalen und Interprovinzialen, - der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die unter der Aufsicht einer Region oder Gemeinschaft stehen, - der juristischen Personen, auf die eine Region oder Gemeinschaft oder eine Region oder Gemeinschaft gemeinsam mit anderen Behörden mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausübt, - der juristischen Personen, bei denen ein Mitglied des Verwaltungsrates, des Beirates oder des Direktionsausschusses infolge eines Beschlusses einer Region oder Gemeinschaft oder einer Region oder Gemeinschaft gemeinsam mit anderen Behörden Teil dieser Organe ist.

Der Präsident setzt den Rechnungshof von dieser Bestimmung in Kenntnis. Für die Erstellung der vorerwähnten Liste wird der Situation des Vorjahres Rechnung getragen.

Dem Beamten, der verpflichtet ist, dem Rechnungshof die in Absatz 1 erwähnten Auskünfte mitzuteilen, und dieser Verpflichtung nicht oder zu spät nachkommt, droht eine Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR." Art. 10 - Artikel 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Der einleitende Satz wird wie folgt ersetzt: "Im Laufe des Monats Februar jeden Jahres und im Laufe des Monats nach Amtsantritt oder Amtsbeendigung werden dem Rechnungshof Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz und Amt der Personen, die dem Sondergesetz vom 2.Mai 1995 unterliegen, das Datum des Amtsantritts, der Amtsbeendigung und des Ablaufs des in Artikel 3 § 1 Absatz 3 dieses Gesetzes erwähnten Zeitraums von fünf Jahren und die in Artikel 2 § 1 Absatz 3 dieses Gesetzes erwähnten Entschädigungen oder die Größenordnung der in Artikel 2 § 1 Absatz 4 dieses Gesetzes erwähnten Entschädigungen durch folgende Personen auf elektronischem Weg mitgeteilt:". 2. In Nr.1 werden die Wörter "und beigeordneten Kabinettschefs" durch die Wörter ", die beigeordneten Kabinettschefs und die mit der Abgabe von Stellungnahmen über Politik, politische Strategie und Kommunikation beauftragten Mitarbeiter" ersetzt. 3. Nummer 1 wird durch die Wörter "und die Regierungskommissare, wie in Artikel 1 Absatz 1 Nr.4/1 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnt" ergänzt. 4. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5.durch den Präsidenten des Verwaltungsrates jeder Interkommunalen und Interprovinzialen, jeder juristischen Person, auf die eine oder mehrere öffentliche Behörden gemeinsam mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben, und jeder juristischen Person, bei der mindestens ein Mitglied infolge eines Beschlusses einer öffentlichen Behörde Teil des betreffenden Verwaltungsrates, Beirates oder Direktionsausschusses ist, für die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Beiräte und des Direktionsausschusses, die in dieser Eigenschaft mittelbar oder unmittelbar eine Entschädigung beziehen,".

Art. 11 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Sondergesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird der erste Satz, der mit den Wörtern "Am 30. April" beginnt und mit den Wörtern "nicht übermittelt haben" endet, wie folgt ersetzt: "Am 31. Oktober jeden Jahres erstellt der Rechnungshof die vorläufige Liste der Personen, die dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 oder vorliegendem Gesetz unterliegen und ihm die in Artikel 2 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 vorgesehene Liste, die in Artikel 3 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 vorgesehene Erklärung oder die in Artikel 5 oder 6 des vorliegenden Gesetzes vorgesehene Liste nicht übermittelt haben." 2. In § 1 Absatz 1 wird der dritte Satz, der mit den Wörtern "Die Person, die" beginnt und mit dem Wort "darüber" endet, wie folgt ersetzt: "Die Person, die meint, dass sie dem Sondergesetz vom 2.Mai 1995 oder vorliegendem Gesetz nicht unterliegt, informiert den Rechnungshof per Einschreiben spätestens am 15. November darüber." 3. In § 1 Absatz 1 wird der vierte Satz, der mit den Wörtern "Der Rechnungshof untersucht" beginnt und mit den Wörtern "unterliegt oder nicht" endet, wie folgt ersetzt: "Der Rechnungshof untersucht die angeführten Gründe und teilt dem Interessehabenden seinen definitiven Standpunkt darüber, ob diese Person dem Sondergesetz vom 2.Mai 1995 oder vorliegendem Gesetz unterliegt, und gegebenenfalls die geplante Höhe der administrativen Geldbuße und die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, per Einschreiben spätestens am 30. November mit." 4. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "15.Mai" durch die Wörter "15.

November" ersetzt. 5. In § 1 Absatz 2 wird der dritte Satz, der mit den Wörtern "Der Rechnungshof teilt" beginnt und mit den Wörtern "der Liste mit" endet, wie folgt ersetzt: "Der Rechnungshof teilt dem Interessehabenden seinen definitiven Standpunkt hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Liste, die geplante Höhe der administrativen Geldbuße und die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, per Einschreiben spätestens am 30.November mit." 6. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Wenn der Rechnungshof zu dem Schluss kommt, dass eine Person dem Sondergesetz vom 2.Mai 1995 oder vorliegendem Gesetz unterliegt oder sie ihm eine unvollständige oder fehlerhafte Erklärung oder Liste übermittelt hat, oder er eine Person zu einer in Artikel 7 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnten administrativen Geldbuße verurteilt hat, kann diese Person sich per Einschreiben spätestens am 15. Dezember an das betreffende Gemeinschafts- oder Regionalparlament wenden, um zu hören, dass sie entweder dem Sondergesetz vom 2.Mai 1995 oder vorliegendem Gesetz nicht unterliegt oder dass ihre Erklärung oder Liste vollständig und richtig ist." 7. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "in der Sache" durch die Wörter "über die Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs" ersetzt.8. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "30.Juni" durch die Wörter "31.

Dezember" ersetzt. 9. In § 3 erster Satz werden die Wörter "15.Juli" durch die Wörter "15. Januar" ersetzt. 10. In § 3 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Beide Listen" beginnt und mit den Wörtern "bis spätestens 15.August veröffentlicht" endet, wie folgt ersetzt: "Beide Listen werden bis spätestens 15. Februar im Belgischen Staatsblatt und auf der Website des Rechnungshofes veröffentlicht." Art. 12 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Sondergesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird das Wort "schriftliche" aufgehoben und werden zwischen den Wörtern "im Belgischen Staatsblatt" und den Wörtern "veröffentlicht wird" die Wörter "und auf der Website des Rechnungshofes" eingefügt.2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "im Belgischen Staatsblatt" und dem Wort "feststellt" die Wörter "oder auf der Website des Rechnungshofes" eingefügt und wird das Wort "schriftliche" aufgehoben.3. Paragraph 2 Absatz 4 wird durch die Wörter "und auf der Website des Rechnungshofes" ergänzt.4. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "im Belgischen Staatsblatt" und den Wörtern "eine Information" und zwischen den Wörtern "im Belgischen Staatsblatt" und den Wörtern "veröffentlichten Liste" die Wörter "und auf der Website des Rechnungshofes" eingefügt.5. Paragraph 3 Absatz 3 wird durch die Wörter "und auf der Website des Rechnungshofes" ergänzt. Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/1 - Der Rechnungshof bestimmt unter Einhaltung der Artikel 2, 5, 6 und 8 § 1 und § 2 Absatz 1 Art und Struktur der darin festgelegten Mitteilungen, die elektronisch eingereicht werden." KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel K. PEETERS Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern, beauftragt mit der Gebäuderegie J. JAMBON Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit, der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post A. DE CROO Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen und Europäischen Angelegenheiten, beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen D. REYNDERS Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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