Etaamb.openjustice.be
Loi du 15 mai 1984
publié le 06 février 2015

Loi portant mesures d'harmonisation dans les régimes de pensions. - Traduction allemande de dispositions modificatives

source
service public federal interieur
numac
2015000046
pub.
06/02/2015
prom.
15/05/1984
ELI
eli/loi/1984/05/15/2015000046/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


15 MAI 1984. - Loi portant mesures d'harmonisation dans les régimes de pensions. - Traduction allemande de dispositions modificatives


Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 constituent la traduction en langue allemande : - des articles 1 et 2 de l'arrêté royal du 19 septembre 2013 modifiant l'article 131bis, § 1ersepties, de la loi du 15 mai 1984 portant mesures d'harmonisation dans les régimes de pensions (Moniteur belge du 2 octobre 2013); - des articles 37 à 39 et 81 § 3 de l'arrêté royal du 11 décembre 2013 relatif au personnel des Chemins de fer belges (Moniteur belge du 16 décembre 2013); - de la loi du 24 avril 2014Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/04/2014 pub. 05/06/2014 numac 2014022265 source service public federal securite sociale Loi modifiant la loi du 15 mai 1984 portant mesures d'harmonisation dans les régimes de pensions, en ce qui concerne la pension minimum pour les travailleurs indépendants fermer modifiant la loi du 15 mai 1984 portant mesures d'harmonisation dans les régimes de pensions, en ce qui concerne la pension minimum pour les travailleurs indépendants (Moniteur belge du 5 juin 2014).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 19. SEPTEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 131bis § 1septies des Gesetzes vom 15.Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen (...) Artikel 1 - Artikel 131bis § 1septies Absatz 1 des Gesetzes vom 15.

Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. März 2013, wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. zum 1. September 2013 auf 12.765,99 EUR beziehungsweise 9.648,57 EUR." Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. September 2013. (...)

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der belgischen Eisenbahnen (...) Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen (...) Kapitel 3 - Andere Abschnitt 1 - Pensionen (...) Art. 37 - In Artikel 46 § 3/1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, werden die Wörter "bei der NGBE-Holding geleistet wurden" durch die Wörter "bei der NGBE-Holding oder HR Rail geleistet wurden" ersetzt.

Art. 38 - In Artikel 49 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, werden die Wörter "der NGBE-Holding geleistet worden sind" durch die Wörter "der NGBE-Holding oder von HR Rail geleistet worden sind" ersetzt.

Art. 39 - In Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006, werden die Wörter "der NGBE-Holding ausgenommen" durch die Wörter "der NGBE-Holding oder von HR Rail ausgenommen" ersetzt. (...) Titel VII - Verschiedene Bestimmungen Art. 81 - (...) § 3 - Artikel 2, die anderen Bestimmungen von Artikel 3, die Artikel 4 bis 80 und Artikel 82 treten am 1. Januar 2014 oder an einem späteren Datum, das vom König festgelegt wird, jedoch spätestens am 1. April 2014, in Kraft. (...)

Anlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 24. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15.Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, was die Mindestpension für Selbständige betrifft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In das Gesetz vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird ein Artikel 131ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 131ter - § 1 - Ab dem 1. Januar 2015: 1. werden die in Artikel 131bis § 1septies Nr.9 erwähnten Beträge auf 12.765,99 EUR beziehungsweise 9.648,57 EUR angehoben, 2. wird dem Empfänger einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension für Selbständige eine Mindestpension gewährt, wenn er nachweisen kann, dass je nach Fall seine eigene Berufslaufbahn beziehungsweise die Berufslaufbahn des verstorbenen Ehepartners mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn entspricht, entweder nur in der Regelung für Selbständige oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch in der Regelung für Lohnempfänger oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den Anwendungsbereich fallen der europäischen Verordnungen im Bereich soziale Sicherheit oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung über die soziale Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige, oder sowohl in der Regelung für Selbständige und für Lohnempfänger als auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den Anwendungsbereich fallen der europäischen Verordnungen im Bereich soziale Sicherheit oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung über die soziale Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige;die Mindestpension entspricht einem Bruchteil der in Nr. 1 erwähnten Beträge, der je nach Fall dem Bruchteil entspricht, der nach Anwendung von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 für die Berechnung der Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension in der Regelung für Selbständige verwendet wird, 3. darf, wenn der Empfänger einer Ruhestandspension ebenfalls Anspruch auf eine Ruhestandspension in der Regelung für Lohnempfänger erheben kann oder wenn der Empfänger einer Hinterbliebenenpension ebenfalls Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension in der Regelung für Lohnempfänger erheben kann, die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels nicht dazu führen, dass die Gesamtheit dieser in den Pensionsregelungen für Selbständige und für Lohnempfänger gewährten Vorteile gleicher Art folgende Beträge übersteigt: - 12.765,99 EUR, wenn der Interessehabende die in Artikel 9 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 erwähnten Bedingungen erfüllt, - 9.648,57 EUR in den anderen Fällen.

Wird diese Grenze überschritten, wird je nach Fall die Mindestruhestandspension oder die Mindesthinterbliebenenpension in der Regelung für Selbständige entsprechend gekürzt, ohne dass diese Kürzung jedoch in dieser Regelung die Gewährung einer Pension mit sich bringen darf, die niedriger ist als die Leistung, die gewährt worden wäre, wenn der Interessehabende keinen Anspruch auf die Mindestpension hätte erheben können. Der König kann von dieser Bestimmung abweichen, wenn die vorerwähnte Grenze durch die Erhöhung der Pension für Lohnempfänger infolge der Anpassung an den allgemeinen Wohlstand überschritten wird.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Absatz 1 abändern und ergänzen, um zu den von Ihm bestimmten Daten die in diesem Absatz erwähnten Beträge zu erhöhen. § 2 - Der König legt fest, was zu verstehen ist unter einer Berufslaufbahn, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn entspricht, entweder nur in der Regelung für Selbständige oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch in der Regelung für Lohnempfänger oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den Anwendungsbereich fallen der europäischen Verordnungen im Bereich soziale Sicherheit oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung über die soziale Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige, oder sowohl in der Regelung für Selbständige und für Lohnempfänger als auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den Anwendungsbereich fallen der europäischen Verordnungen im Bereich soziale Sicherheit oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung über die soziale Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige.

Er legt ebenfalls die Modalitäten für die Berechnung der Mindestpension fest, wenn die Pension gekürzt wurde. § 3 - Die in vorliegendem Artikel festgelegten Beträge sind an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden.

Sie variieren gemäß den Schwankungen dieses Indexes entsprechend den Bestimmungen von Artikel 43 des Königlichen Erlasses Nr. 72, so wie Pensionen, die gewährt werden, wenn die Bedingungen für die Gewährung der Mindestpension nicht erfüllt sind. § 4 - Die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels darf nicht zur Gewährung eines Betrags führen, der niedriger ist als der Betrag, der gemäß den Bestimmungen errechnet wird, die in dem Monat vor dem Monat gelten, in dem eine Erhöhung der Mindestpension durch Gesetz vorgesehen ist." Art. 3 - Artikel 132 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "vor dem Datum eingesetzt haben, an dem die in vorliegendem Titel erwähnte Mindestpension" werden durch die Wörter "vor dem Datum eingesetzt haben, an dem die in den Artikeln 131 und 131bis erwähnte Mindestpension" ersetzt.2. Artikel 132 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Landespensionsamt nimmt von Amts wegen die Anpassung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen vor, die tatsächlich und zum ersten Mal nach dem 31.Dezember 2014 eingesetzt haben, auf die die in Artikel 131ter erwähnte Mindestpension anwendbar ist und für die ihm ein Zahlungsauftrag übermittelt wurde, wobei dem Empfänger kein neuer Beschluss notifiziert wird." Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Pensionen für Selbständige, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.

Januar 2015 einsetzen.

Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 24. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister der Pensionen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

^