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Loi du 15 mai 2007
publié le 25 juin 2008

Loi relative à la sécurité civile

source
service public federal interieur
numac
2008000526
pub.
25/06/2008
prom.
15/05/2007
ELI
eli/loi/2007/05/15/2008000526/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


15 MAI 2007. - Loi relative à la sécurité civile


Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile (Moniteur belge du 31 juillet 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 15. MAI 2007 - Gesetz über die zivile Sicherheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Zivile Sicherheit KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. "Einsatzdiensten der zivilen Sicherheit": die Feuer- und Rettungswachen der Hilfeleistungszonen sowie die Einsatzeinheiten des Zivilschutzes, 2."Minister": den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, und, was die medizinische, sanitäre und psychosoziale Hilfeleistung betrifft, den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, 3. "Gouverneur": die Provinzgouverneure, mit Ausnahme des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, 4."angemessenen Mitteln": den Mindesteinsatz von Personal und Material, der für die qualitative Ausführung der Aufträge und die Gewährleistung eines ausreichenden Niveaus für die Sicherheit des eingreifenden Personals erforderlich ist, 5. "schnellstmöglicher angemessener Hilfe": die Einsatzdienste, die mit den angemessenen Mitteln am schnellsten am Einsatzort sein können, 6."Risikoanalyse": Bestandsaufnahme und Analyse der auf dem Gebiet der Zone bestehenden Risiken, aus denen der Bedarf an Material und Personal zur Deckung dieser Risiken hervorgeht, 7. "zivilen Massnahmen": Massnahmen nichtpolizeilicher und nichtmilitärischer Art, 8."Feuer- und Rettungswache", nachstehend Wache genannt: eine mit dem notwendigen Personal und Material ausgestattete Einsatzstruktur, von der aus die angemessenen Mittel zur Ausführung der Einsatzaufträge gesandt werden können. § 2 - Unbeschadet der Zuständigkeiten des Ministers des Innern ist der Minister der Volksgesundheit in Bezug auf die medizinische, sanitäre und psychosoziale Hilfeleistung bei der Ausführung folgender Artikel zuständig: 1. Artikel 8, 2.Artikel 9, 3. Artikel 11 § 1 Nr.2, 4. Artikel 21, 5.Artikel 69, 6. Artikel 102, 7.Artikel 106, 8. Artikel 119 § 1, 9.Artikel 178, 10. Artikel 206. Art. 3 - Die zivile Sicherheit umfasst sämtliche zivilen Massnahmen und Mittel, die zur Ausführung der im vorliegenden Gesetz erwähnten Aufträge notwendig sind, um zu jeder Zeit Personen Hilfe zu leisten sowie ihre Güter und ihren Lebensraum zu schützen.

Die Dienste der zivilen Sicherheit werden mit Ausnahme der medizinischen, sanitären und psychosozialen Hilfeleistung gemäss den Artikeln 4 bis 6 organisiert und strukturiert.

Art. 4 - Die Föderalbehörde verfügt zur Ausführung ihrer Aufträge in Sachen zivile Sicherheit insbesondere über die Einsatzeinheiten des Zivilschutzes, das Föderale Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste, das Föderale Fachzentrum für die zivile Sicherheit und eine Generalinspektion der Dienste.

Art. 5 - Die Hilfeleistungszone sorgt für die Einrichtung und Organisation der Wachen auf ihrem Gebiet und erfüllt die ihr durch vorliegendes Gesetz anvertrauten Aufträge auf autonome Weise.

Die Hilfsleistungszone setzt sich aus einem Netzwerk von Wachen zusammen, deren Anzahl und Niederlassung auf der Grundlage der Risikoanalyse festgelegt werden.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Inhalt und die Mindestbedingungen für die Risikoanalyse.

Art. 6 - Die Wachen führen alleine oder gemeinsam die Aufträge aus, die ihnen durch vorliegendes Gesetz anvertraut werden, unter Berücksichtigung des Prinzips der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und für die angemessenen Mittel.

Art. 7 - Die Grenzen der Provinzen, der Hilfeleistungszonen und der Gemeinden bilden kein Hindernis für den Einsatz der Wachen, so wie er in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehen ist.

Art. 8 - Der König legt die in Sachen zivile Sicherheit zu treffenden Massnahmen fest. Er kann insbesondere: 1. ein Programm von Massnahmen für die zivile Sicherheit erstellen, das von jedem Einwohner, von den von Ihm bestimmten öffentlichen Diensten und von jeder privaten, öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung umgesetzt werden muss, 2.die Massnahmen zur Identifizierung der Risiken festlegen, namentlich die Bestandsaufnahme der auf dem nationalen Gebiet bestehenden Risiken, die von den zuständigen Verwaltungsbehörden im Rahmen der Noteinsatzplanung berücksichtigt werden können, 3. die Massnahmen in Bezug auf die interministerielle oder multidisziplinäre Bewältigung, Koordinierung oder Unterstützung von Ereignissen oder Notfallsituationen festlegen, 4.die Massnahmen in Bezug auf die Vorbereitung der interministeriellen oder multidisziplinären Bewältigung, Koordinierung oder Unterstützung von Ereignissen oder Notfallsituationen festlegen, einschliesslich der Noteinsatzplanung und der Ausbildung, 5. die Normen in Sachen Löschwasservorräte, über die die Gemeinden verfügen müssen, festlegen. Art. 9 - § 1 - Der König kann den Inhalt der verschiedenen Noteinsatzpläne, die Modalitäten für ihre Erstellung sowie die Struktur, was Organisation und Arbeitsweise betrifft, bestimmen. § 2 - Der König erstellt die Noteinsatzpläne, in denen eine Antwortstruktur für Ereignisse und Notfallsituationen, die eine Bewältigung, eine Koordinierung oder eine Unterstützung auf nationaler Ebene erfordern, organisiert wird. § 3 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt erstellt der Gouverneur beziehungsweise der Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt einen allgemeinen Noteinsatzplan, in dem die allgemeinen Richtlinien und die Informationen vorgesehen sind, die notwendig sind, um die Bewältigung der Notfallsituation, einschliesslich der zu treffenden Massnahmen und der Organisation der Hilfeleistung, zu gewährleisten.

Die in Absatz 1 erwähnten Noteinsatzpläne werden dem Minister zur Billigung vorgelegt. § 4 - In jeder Gemeinde erstellt der Bürgermeister einen allgemeinen Noteinsatzplan, in dem die allgemeinen Richtlinien und die Informationen vorgesehen sind, die notwendig sind, um die Bewältigung der Notfallsituation, einschliesslich der zu treffenden Massnahmen und der Organisation der Hilfeleistung, zu gewährleisten.

Die in Absatz 1 erwähnten Noteinsatzpläne werden, nachdem sie vom Gemeinderat angenommen worden sind, dem Gouverneur beziehungsweise dem Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt zur Billigung vorgelegt. § 5 - Die allgemeinen Noteinsatzpläne der Gemeinden, der Provinzen und des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt können mit zusätzlichen Bestimmungen, die sich spezifisch auf besondere Risiken beziehen, ergänzt werden. Diese Bestimmungen werden in besondere Noteinsatzpläne aufgenommen.

Der König kann bestimmen, welche Risiken von den Gemeinden, den Provinzen und vom Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt in einen besonderen Noteinsatzplan aufzunehmen sind.

Art. 10 - Provinzen, Gemeinden und Zonen können verpflichtet werden, den Diensten der zivilen Sicherheit Grundstücke, Räumlichkeiten, Mobiliar und Bedarfsmaterial entweder zur Unterrichtung des Personals dieser Dienste oder zwecks Durchführung der Massnahmen der zivilen Sicherheit auf ihrem Gebiet zur Verfügung zu stellen.

Der König bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Umständen eine Entschädigung gewährt werden kann.

KAPITEL II - Allgemeine Aufträge der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit Art. 11 - § 1 - Die allgemeinen Aufträge der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit sind folgende: 1. Rettung und Beistand zugunsten von Personen in gefährlichen Situationen und Schutz ihrer Güter, 2.dringende medizinische Hilfe, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 8.

Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe bestimmt, 3. Brand- und Explosionsbekämpfung und Bekämpfung der Folgen, 4.Bekämpfung von Verschmutzung und von Freisetzung gefährlicher Stoffe, einschliesslich radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlungen, 5. logistische Unterstützung. § 2 - Zu den in § 1 Nr. 1, 3 und 5 aufgezählten Aufträgen gehören: Vorausschau, Verhütung, Vorbereitung, Durchführung und Bewertung.

Im Sinne des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: 1. Vorausschau: alle Massnahmen, um eine Bestandsaufnahme der Risiken zu machen und sie zu analysieren, 2.Verhütung: alle Massnahmen, um das Auftreten von Risiken zu begrenzen oder die Folgen des Auftretens auf ein Mindestmass zu reduzieren, 3. Vorbereitung: alle Massnahmen, um zu gewährleisten, dass der Dienst bereit ist, einen tatsächlichen Zwischenfall zu bewältigen, 4.Durchführung: alle Massnahmen, die bei tatsächlichem Auftreten eines Zwischenfalls getroffen werden, 5. Bewertung: alle Massnahmen, um die Vorausschau, die Verhütung, die Vorbereitung und die Durchführung über die Lehren aus dem Zwischenfall zu verbessern. § 3 - Unbeschadet der Befugnisse der anderen öffentlichen Dienste sorgen die Hilfeleistungszonen für die Anwendung der Vorschriften über die Brand- und Explosionsverhütung.

Art. 12 - Der König bestimmt nach Stellungnahme der Gouverneure und des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche Aufgaben im Rahmen der in Artikel 11 erwähnten Aufträge von den Wachen und welche von den Einsatzeinheiten der zivilen Sicherheit ausgeführt werden.

Der König kann nach Stellungnahme der Gouverneure und des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, für welche Aufgaben oder unter welchen Umständen die Einsatzeinheiten des Zivilschutzes herbeigerufen werden oder von Amts wegen eingreifen.

Art. 13 - Der König bestimmt nach Stellungnahme der Gouverneure und des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Koordinierung der Operationen, bei denen die Einsatzeinheiten des Zivilschutzes und die in Artikel 2 § 1 Nr. 8 erwähnten Wachen zum gemeinsamen Einsatz kommen.

TITEL III - Hilfeleistungszonen KAPITEL I - Allgemeine Organisation der Hilfeleistunsgzonen Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. 14 - Das Staatsgebiet des Königreichs wird in Hilfeleistungszonen, nachstehend Zonen genannt, aufgeteilt.

Jede Provinz umfasst mindestens eine Zone.

Jede Gemeinde gehört zu einer einzigen Zone.

Der König bestimmt auf Vorschlag des in Artikel 15 erwähnten nationalen beratenden Ausschusses der Zonen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die territoriale Abgrenzung der Zonen.

Art. 15 - § 1 - In jeder Provinz wird ein provinzialer beratender Ausschuss der Zonen, nachstehend provinzialer beratender Ausschuss genannt, eingerichtet. Der provinziale beratende Ausschuss wird für die Dauer seines Auftrags eingerichtet.

Der provinziale beratende Ausschuss setzt sich aus den Bürgermeistern aller Gemeinden der Provinz zusammen und steht unter dem Vorsitz des Gouverneurs.

Der provinziale beratende Ausschuss holt die Stellungnahme der Behörden der verschiedenen Gemeinden der Provinz ein und gibt dem in § 2 erwähnten nationalen beratenden Ausschuss auf dieser Grundlage eine einheitliche Stellungnahme ab. § 2 - Es wird ein nationaler beratender Ausschuss der Zonen, nachstehend nationaler beratender Ausschuss genannt, eingerichtet.

Der nationale beratende Ausschuss wird für die Dauer seines Auftrags eingerichtet.

Der nationale beratende Ausschuss setzt sich aus den Provinzgouverneuren, einem von der "Union des Villes et Communes de Wallonie" bestimmten Vertreter, einem von der "Vereniging van Vlaamse Steden en Gemeenten" bestimmten Vertreter und einer Vertretung des föderalen Parlaments zusammen. Er steht unter dem Vorsitz des Provinzgouverneurs mit dem höchsten Dienstalter als Gouverneur.

Der nationale beratende Ausschuss holt die Stellungnahmen der verschiedenen provinzialen beratenden Ausschüsse in Bezug auf die territoriale Abgrenzung der Zonen ein und macht dem König auf dieser Grundlage einen Vorschlag. § 3 - Der König kann zusätzliche Bestimmungen in Bezug auf die Zusammensetzung, die Arbeitsweise des nationalen beratenden Ausschusses und der provinzialen beratenden Ausschüsse festlegen.

Art. 16 - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres wird eine Begleitkommission für die Reform der zivilen Sicherheit eingesetzt. § 2 - Die Kommission gibt eine Stellungnahme über folgende Elemente ab: 1. Berechnung der durch die Ausführung der Reform entstehenden Mehrkosten für die Zonen, 2.Aufträge, die den Zonen anvertraut werden, und ihre finanzielle Auswirkung auf die Zone, 3. Globalbewertung sämtlicher Aspekte der Reform der zivilen Sicherheit auf lokaler Ebene.Diese Bewertung umfasst insbesondere ein Monitoring sämtlicher Probleme, die mit der Reform einhergehen. § 3 - Der König legt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission fest.

Art. 17 - § 1 - Folgende Bestimmungen finden Anwendung auf das in Anwendung von Artikel 5 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen durch die Region Brüssel-Hauptstadt eingerichtete Organ: 1. die Artikel 1 bis 13, 2.Artikel 17, 3. Artikel 70, 4.Artikel 100 und Artikel 101, 5. Artikel 102 Absatz 1, nur in Bezug auf das Einsatzpersonal, 6.Artikel 103, 7. Artikel 106, in Bezug auf die allgemeinen Prinzipien des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts, das auf das in diesem Artikel erwähnte Einsatzpersonal anwendbar ist, 8.Artikel 107 und Artikel 108, 9. Artikel 119, 10.die Artikel 153 bis 163, 11. die Artikel 175 bis 201, 12.Artikel 224. § 2 - In folgenden Artikeln versteht man unter den Begriffen "Zone" oder "Hilfeleistungszone" den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt: 1. Artikel 5 Absatz 1, 2.Artikel 11 § 3, 3. Artikel 101, 4.Artikel 106 Absatz 1, 5. Artikel 107 und Artikel 108, 6.Artikel 119, 7. Artikel 159, 8.Artikel 176, 9. Artikel 178, 10.Artikel 181, 11. Artikel 185, 12.Artikel 187, 13. Artikel 189 und Artikel 190, 14.Artikel 192. § 3 - In folgenden Artikeln versteht man unter den Begriffen "Zone" oder "Hilfeleistungszone" die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt: 1. Artikel 5 Absatz 1 in Bezug auf die Einrichtung von Wachen, 2.Artikel 100. § 4 - In folgenden Artikeln versteht man unter den Begriffen "Zone" oder "Hilfeleistungszone" die Region Brüssel-Hauptstadt: 1. Artikel 5 Absatz 2, 2.Artikel 7, 3. Artikel 177, 4.Artikel 188.

Art. 18 - Die Zone besitzt Rechtspersönlichkeit.

Art. 19 - Jede Zone wird von einem Zonenrat und einem Zonenkollegium, nachstehend Rat beziehungsweise Kollegium genannt, verwaltet.

Art. 20 - Der Rat bestimmt den Standort des zentralen Sitzes der Zone.

Dieser Beschluss wird dem Minister binnen dreissig Tagen übermittelt, wobei Letzterer den Sitz jeder Zone bestimmt.

Art. 21 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Mindestverwaltungs- und -einsatzstrukturen, die die Zone einrichten muss, insbesondere, damit den Anforderungen der in Artikel 197 des Programmgesetzes vom 9. Juli 2004 erwähnten Agentur entsprechend Folge geleistet werden kann.

Art. 22 - Die Zone kann im Hinblick auf die effiziente Verwaltung ihrer Aufträge in Sachen zivile Sicherheit grenzüberschreitende Zusammenarbeitsabkommen mit jeder öffentlichen Behörde eines angrenzenden Landes schliessen.

Art. 23 - § 1 - Jede Zone erstellt ein mehrjähriges allgemeines Richtlinienprogramm, insbesondere auf der Grundlage der Risikoanalyse.

Dieses Programm wird für die Dauer von sechs Jahren erstellt und kann geändert werden.

Das mehrjährige allgemeine Richtlinienprogramm enthält einen kommunalen und einen zonalen Teil mit den Zielen in Sachen zivile Sicherheit sowie den personellen, materiellen und finanziellen Mitteln, um diese Ziele zu erreichen. Es wird vom Rat gebilligt.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Mindestinhalt und die Struktur des mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramms. § 2 - Der kommunale Teil des mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramms wird den Gemeinderäten der Zone zur Billigung vorgelegt.

In Ermangelung einer Billigung binnen vierzig Tagen nach Annahme durch den Zonenrat wird davon ausgegangen, dass er vom Gemeinderat gebilligt worden ist.

Bei Uneinigkeit des Gemeinderates über den gesamten kommunalen Teil des mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramms oder einen Teil davon organisiert der Gouverneur eine Verhandlung zwischen den betroffenen Zonen- und Gemeindebehörden.

Sollte nach dieser Verhandlung weiterhin Uneinigkeit bestehen, trifft der Gouverneur eine Entscheidung und setzt er gleichzeitig die Zonen- und Gemeindebehörden und den Minister von seiner Entscheidung in Kenntnis.

Der Rat beziehungsweise der Gemeinderat kann binnen zwanzig Tagen nach Notifizierung der Entscheidung des Gouverneurs beim Minister eine Beschwerde einreichen. Der Minister entscheidet binnen vierzig Tagen.

In Ermangelung einer Entscheidung binnen vierzig Tagen wird die Entscheidung des Gouverneurs endgültig. § 3 - Das mehrjährige allgemeine Richtlinienprogramm wird durch jährliche Aktionspläne ausgearbeitet, die von dem in Artikel 109 erwähnten Zonenkommandanten vorbereitet und vom Rat gebilligt werden.

Die jährlichen Aktionspläne werden dem Gemeinderat der Zone zur Billigung vorgelegt.

Abschnitt II - Der Zonenrat Unterabschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. 24 - Die Zone wird von einem Rat verwaltet. Der Rat setzt sich aus einem Vertreter pro Gemeinde zusammen. Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde von Rechts wegen. Sollte er verhindert sein, bestimmt er einen Schöffen seiner Gemeinde, der ihn vertreten soll.

Wenn die Provinz zur Finanzierung der Zone beiträgt, wie in Artikel 67 Nr. 3 erwähnt, kann der Zonenrat einem Mitglied des Provinzialrates die Eigenschaft als Zonenratsmitglied zuerkennen. Der Provinzialrat bestimmt hierfür eins seiner Mitglieder.

Art. 25 - Der in Artikel 109 erwähnte Zonenkommandant nimmt mit beratender Stimme an den Versammlungen des Rates teil.

Art. 26 - Der Rat ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich in den Zuständigkeitsbereich des Kollegiums fallen.

Der Rat ist insbesondere befugt, zum Nutzen der Allgemeinheit zu enteignen, wie in Artikel 61 § 1 des Programmgesetzes vom 6. Juli 1989 erwähnt.

Unterabschnitt II - Die Zonenratsmitglieder Art. 27 - Die Personalmitglieder der Zone dürfen nicht Mitglied des Rates oder des Kollegiums sein.

Art. 28 - Das Mandat der Zonenratsmitglieder beginnt, ausser bei früherer rechtsgültiger Einberufung, am ersten Werktag des dritten Monats nach dem Datum des Amtsantritts der nach einer vollständigen Erneuerung gewählten Gemeinderatsmitglieder oder spätestens am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem das Ergebnis ihrer Wahl endgültig geworden ist.

Die Zonenratsmitglieder üben ihr Mandat bis zur Einsetzung des neuen Rates aus.

Das zurücktretende Zonenratsmitglied bleibt bis zur Eidesleistung des Ersatzmitglieds im Amt.

Der Gemeinderat wählt ein Ersatzmitglied, das das Mandat des Zonenratsmitglieds, dem es nachfolgt, zu Ende führt.

Art. 29 - Ausser unter dem in Artikel 28 vorgesehenen Umstand führt der Verlust der Eigenschaft als Mitglied des Provinzialrates oder des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums von Rechts wegen zur Beendigung des Mandats als Zonenratsmitglied.

Art. 30 - Unbeschadet des Artikels 28 wird der Rücktritt eines Zonenratsmitglieds schriftlich beim Vorsitzenden des Kollegiums eingereicht. Der Rücktritt wird endgültig, sobald er dem Rat zur Kenntnis gebracht worden ist.

Art. 31 - Ein Zonenratsmitglied, das anlässlich der Geburt oder der Adoption eines Kindes einen Elternschaftsurlaub zu nehmen wünscht, wird auf persönlichen Antrag hin, den es schriftlich an den Vorsitzenden des Kollegiums zu richten hat, frühestens ab der siebten Woche vor dem voraussichtlichen Datum der Geburt oder Adoption für einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Wochen ersetzt.

Ein Zonenratsmitglied, das verhindert ist, weil es wegen Elternschaftsurlaub um Ersetzung bittet, wird gemäss den Bestimmungen der in Artikel 38 erwähnten Geschäftsordnung ersetzt.

Die Absätze 1 und 2 sind jedoch nur ab der ersten Ratssitzung nach derjenigen anwendbar, in der das verhinderte Ratsmitglied in sein Amt eingesetzt wurde.

Art. 32 - Ein Zonenratsmitglied, das wegen einer Behinderung sein Mandat nicht alleine ausüben kann, kann sich für die Ausübung dieses Mandats von einer Vertrauensperson beistehen lassen, die aus den Wählern der Zone ausgesucht wird, die die Wählbarkeitsbedingungen für das Mandat als Gemeinderatsmitglied erfüllen, und die weder Mitglied des Zonenpersonals noch Mitglied des Gemeindepersonals ist.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Kriterien fest, die es ermöglichen, in den Genuss der Anwendung dieses Artikels zu kommen.

Die Vertrauensperson verfügt, wenn sie diesen Beistand leistet, über dieselben Mittel und ist denselben Verpflichtungen unterworfen wie das Zonenratsmitglied.

Art. 33 - Die Gemeinderatsmitglieder können den Haushaltsplan und die Rechnungen der Zone einsehen und können die Gebäude und die Dienste der Zone besichtigen.

Unterabschnitt III - Versammlungen, Beratungen und Beschlüsse des Rates Art. 34 - Der Rat tritt sooft zusammen, wie es die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten erfordern, mindestens aber einmal pro Quartal.

Art. 35 - Der Rat wird durch das Kollegium einberufen. Auf Antrag eines Drittels der Ratsmitglieder hat das Kollegium den Rat zum angegebenen Tag und zur festgesetzten Uhrzeit einzuberufen.

Art. 36 - Ausser in dringenden Fällen ergeht die Einberufung wenigstens zehn Kalendertage vor dem Versammlungsdatum per Brief, per Bote ins Haus, per Fax oder per E-Mail; die Einberufung enthält die Tagesordnung.

Die Punkte der Tagesordnung werden deutlich angegeben.

Für jeden Punkt der Tagesordnung werden alle sich darauf beziehenden Schriftstücke den Zonenratsmitgliedern ab Versendung der Tagesordnung vor Ort zur Einsicht bereitgehalten.

Art. 37 - Der in Artikel 57 erwähnte Vorsitzende des Kollegiums oder die Person, die ihn in Anwendung der in Artikel 38 erwähnten Geschäftsordnung ersetzt, führt den Vorsitz im Rat. Er eröffnet und schliesst die Sitzung.

Art. 38 - Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 39 - Ort, Tag, Uhrzeit und Tagesordnung der Ratssitzungen werden der Öffentlichkeit wenigstens durch Anschlag an dem in Artikel 20 erwähnten zentralen Sitz der Zone und an den Gemeindehäusern der Zone zur Kenntnis gebracht.

Die Presse und interessierte Einwohner werden auf ihren Antrag hin und innerhalb einer noch laufenden Frist gegen eventuelle Zahlung einer Gebühr, die den Selbstkostenpreis nicht überschreiten darf, von der Tagesordnung des Rates in Kenntnis gesetzt.

Die vom Rat festgelegte Geschäftsordnung kann andere Weisen der Bekanntmachung vorsehen.

Art. 40 - Keine Urkunde und kein Schriftstück bezüglich der Verwaltung der Zone dürfen den Zonenratsmitgliedern zwecks Prüfung vorenthalten werden.

Die Zonenratsmitglieder können unter den Bedingungen, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind, eine Kopie der Urkunden und Schriftstücke bezüglich der Verwaltung der Zone erhalten.

Die Ratsmitglieder haben das Recht, dem Kollegium schriftlich und mündlich Fragen zu stellen. Die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechtes sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

Art. 41 - Der Rat ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner amtierenden Mitglieder beschlussfähig. Wird dieses Quorum nicht erreicht, wird binnen zwanzig Tagen ein neuer Rat einberufen. Der Rat kann jedoch unabhängig von seiner Zusammensetzung rechtgültig über die Angelegenheiten beraten, die zum zweiten Mal auf die Tagesordnung gesetzt worden sind.

Art. 42 - Es ist den Zonenratsmitgliedern untersagt: 1. bei der Beratung über Angelegenheiten anwesend zu sein, an denen sie vor oder nach ihrer Wahl, sei es persönlich, sei es als Beauftragte, ein direktes Interesse haben, oder an denen ihre Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad einschliesslich ein persönliches oder direktes Interesse haben.Bei der Invorschlagbringung von Kandidaten, bei Ernennungen in Ämter und bei disziplinarrechtlichen Verfolgungen erstreckt sich das betreffende Verbot nur auf Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad einschliesslich, 2. sich direkt oder indirekt an öffentlichen Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen zu beteiligen, 3.als Anwalt, Notar oder Beauftragter in Prozessen gegen die Zone aufzutreten. Es ist ihnen in dieser Eigenschaft auch untersagt, Streitsachen zugunsten der Zone vor Gericht zu vertreten, sie darin zu beraten oder zu ihren Gunsten darin einzugreifen, es sei denn unentgeltlich, 4. in Disziplinarsachen oder im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Bewertung als Beistand eines Personalmitglieds der Zone aufzutreten, 5.als Beauftragter oder Fachmann einer Gewerkschaftsorganisation in einem Verhandlungs- oder Konzertierungsausschuss der Zone aufzutreten.

Art. 43 - Die Sitzungen des Rates sind öffentlich.

Unter Vorbehalt des in Artikel 44 erwähnten Falls kann der Rat im Interesse der öffentlichen Ordnung und aufgrund schwerwiegender Bedenken gegen diese Öffentlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschliessen, dass die Sitzung nicht öffentlich ist.

Die Sitzung des Rates ist nicht öffentlich, wenn es um Personen geht.

Ausser in Disziplinarsachen oder unter den in der Geschäftsordnung festgelegten besonderen Umständen darf die geheime Sitzung erst nach der öffentlichen Sitzung stattfinden.

Art. 44 - Spätestens zehn Kalendertage vor der Sitzung, in der der Rat über den Haushaltsplan, eine Abänderung des Haushaltsplans oder die Rechnungen zu beraten hat, lässt das Kollegium jedem Ratsmitglied ein Exemplar des Entwurfs des Haushaltsplans, des Entwurfs der Abänderung des Haushaltsplans oder der Rechnungen zukommen.

Der Entwurf wird so mitgeteilt, wie er dem Rat zur Beratung vorgelegt werden wird, in der vorgeschriebenen Form und zusammen mit den zu seiner endgültigen Festlegung erforderlichen Anlagen, mit Ausnahme der Belege, was die Rechnungen betrifft. Dem Entwurf des Haushaltsplans und den Rechnungen wird ein Bericht beigelegt.

Art. 45 - Der in Artikel 44 erwähnte Bericht über den Entwurf des Haushaltsplans bestimmt die allgemeine und die Finanzpolitik der Zone und gibt eine Übersicht über ihre Verwaltungs- und Geschäftslage sowie über alle zweckdienlichen Informationen.

Der Bericht über die Rechnungen gibt eine Übersicht über die Verwaltung der Finanzen der Zone während des Rechnungsjahres, auf das sich diese Rechnungen beziehen.

Bevor der Rat berät, kommentieren die Mitglieder des Kollegiums den Inhalt des Berichts.

Art. 46 - Nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten dürfen nur in dringenden Fällen behandelt werden. Für die Dringlichkeit müssen sich wenigstens zwei Drittel der anwesenden Zonenratsmitglieder aussprechen; ihre Namen werden in das Protokoll aufgenommen.

Nicht auf der Tagesordnung stehende Vorschläge müssen dem Vorsitzenden wenigstens fünf Kalendertage vor der Versammlung überreicht werden; ihnen ist ein Erläuterungsschreiben oder ein Dokument beigefügt, das dem Rat darüber Aufschluss geben kann. Mitgliedern des Kollegiums ist es untersagt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Der Vorsitzende teilt den Zonenratsmitgliedern die zusätzlichen Punkte der Tagesordnung gleichzeitig mit.

Art. 47 - Das Protokoll wird den Ratsmitgliedern mindestens sieben Kalendertage vor dem Tag der Sitzung und spätestens zusammen mit der Tagesordnung zur Verfügung gestellt. Das Protokoll der vorhergehenden Sitzung wird dem Rat zur Billigung vorgelegt.

Jedes Mitglied hat das Recht, im Laufe der Sitzung Bemerkungen über die Abfassung des Protokolls zu machen. Werden diese Bemerkungen angenommen, so wird der in Artikel 48 erwähnte Sekretär beauftragt, noch während der Sitzung oder spätestens bei der nachfolgenden Sitzung einen neuen, dem Beschluss des Rates entsprechenden Text vorzulegen.

Verläuft die Sitzung ohne Bemerkungen, wird das Protokoll als angenommen betrachtet und vom Vorsitzenden des Kollegiums und vom Sekretär unterschrieben.

Art. 48 - Der Sekretär des Rates und des Kollegiums wird vom Rat bestimmt. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Sekretärs bestimmt der Vorsitzende einen Sekretär zu diesem Zweck.

Art. 49 - Der Sekretär ist betraut mit: 1. der Vorbereitung der Versammlungen des Rates und des Kollegiums, 2.der Gewährleistung der Öffentlichkeit der Verwaltung, 3. der Fortschreibung der Tagesordnung der Versammlungen des Rates und des Kollegiums, 4.der Übermittlung der Beschlüsse, der zonalen Beratungen und aller Schriftstücke, die für die Ausübung der Aufsicht notwendig sind, an die zuständige Behörde, 5. der Abfassung der Protokolle der Versammlungen des Rates und des Kollegiums. Die Protokolle werden vom Sekretär und vom Vorsitzenden unterschrieben.

Die Protokolle enthalten alle Diskussionsgegenstände sowie den weiteren Verlauf der Punkte, für die kein Beschluss gefasst worden ist.

Art. 50 - Der Vorsitzende ist mit der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Versammlung betraut; er darf, nach vorheriger Verwarnung, jede Person, die ihre Billigung oder Missbilligung öffentlich äussert oder auf irgendeine Weise Unruhe stiftet, des Saales verweisen lassen.

Art. 51 - Jedes Zonenratsmitglied, einschliesslich der Mitglieder des Kollegiums, verfügt über eine Stimme.

Unbeschadet des ersten Abschnitts verfügt jedes Zonenratsmitglied bei der Abstimmung über die Aufstellung des Haushaltsplans, die Abänderungen des Haushaltsplans und die Jahresrechnungen über eine Anzahl Stimmen im Verhältnis zu der Dotation, die seine Gemeinde in die Zone einbringt.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Berechnung des Verteilerschlüssels für die Stimmen fest.

Art. 52 - Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgewiesen.

Art. 53 - Der Rat stimmt über den gesamten Haushaltsplan und über die gesamten Jahresrechnungen ab. Jedes Zonenratsmitglied kann jedoch verlangen, dass, wenn es sich um den Haushaltsplan handelt, über einen oder mehrere Artikel beziehungsweise eine oder mehrere Gruppen von Artikeln, die von ihm bestimmt werden, und, wenn es sich um die Jahresrechnungen handelt, über einen oder mehrere Artikel beziehungsweise Posten, die von ihm bestimmt werden, getrennt abgestimmt wird. In diesem Fall kann die Gesamtabstimmung erst erfolgen, nachdem über den beziehungsweise die Artikel, Gruppen von Artikeln oder Posten abgestimmt worden ist.

Art. 54 - Die Ratsmitglieder stimmen mündlich ab, ausser wenn das Gesetz eine geheime Sitzung vorsieht. In der Geschäftsordnung kann ein Abstimmungsverfahren vorgesehen werden, das einer mündlichen Stimmabgabe gleichkommt. Nur über Ernennungen in Ämter, Zurdispositionstellungen, vorbeugende einstweilige Amtsenthebungen im Interesse des Dienstes und Disziplinarstrafen wird in geheimer Abstimmung mit absoluter Stimmenmehrheit abgestimmt.

Abschnitt III - Das Kollegium der Hilfeleistungszone Art. 55 - Das Kollegium setzt sich proportional aus Mitgliedern zusammen, die der Rat aus seiner Mitte wählt.

Art. 56 - Der Zonenkommandant nimmt mit beratender Stimme an den Versammlungen des Kollegiums teil.

Art. 57 - Die Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit bei der ersten Sitzung des Rates.

Die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, sind als Mitglieder des Kollegiums gewählt.

Das Kollegium bestimmt seinen Vorsitzenden.

Bei Stimmengleichheit gebührt der Vorzug in nachstehender Reihenfolge: 1. dem Kandidaten, der am Wahltag Mitglied des Kollegiums ist.Trifft dies auf zwei oder mehrere Kandidaten zu, erhält derjenige den Vorzug, der ohne Unterbrechung am längsten Mitglied des Kollegiums gewesen ist, 2. dem Kandidaten, der zu einem früheren Zeitpunkt Mitglied des Kollegiums gewesen ist.Trifft dies auf zwei oder mehrere Kandidaten zu, erhält derjenige den Vorzug, der sein Mandat ohne Unterbrechung am längsten ausgeübt hat, und bei gleicher Dauer derjenige, der es als Letzter beendet hat, 3. dem ältesten Kandidaten, der das Alter von sechzig Jahren noch nicht erreicht hat, 4.dem jüngsten der Kandidaten, die das Alter von sechzig Jahren erreicht haben.

Das Mandat des Mitglieds des Kollegiums gilt ab dem Tag nach der in Absatz 1 erwähnten Wahl.

Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird das Mitglied des Kollegiums in Anwendung der Bestimmungen ersetzt, die in der in Artikel 59 erwähnten Geschäftsordnung des Kollegiums vorgesehen sind.

Art. 58 - Im Kollegium verfügt jedes Mitglied über eine Stimme.

Art. 59 - Das Kollegium gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 60 - Das Kollegium versammelt sich an beziehungsweise zu den laut Geschäftsordnung festgesetzten Tagen und Uhrzeiten und sooft die schnelle Erledigung der Angelegenheiten es erfordert.

Die Versammlungen des Kollegiums sind nicht öffentlich. Nur die Beschlüsse werden in das Protokoll und in das dort erwähnte Beschlussregister aufgenommen; nur diese Beschlüsse können Rechtsfolgen haben.

Die Einberufung zu ausserordentlichen Versammlungen erfolgt per Brief, per Bote ins Haus, per Fax oder per E-Mail, und zwar wenigstens zwei Kalendertage vor der Versammlung.

In dringenden Fällen entscheidet jedoch der Vorsitzende des Kollegiums über Tag und Uhrzeit der Versammlung.

Art. 61 - Das Kollegium darf nur beraten und beschliessen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Die Beschlüsse des Kollegiums werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit vertagt das Kollegium die Angelegenheit auf eine spätere Versammlung. Wenn die Behandlung einer Angelegenheit vorher mit Stimmenmehrheit im Kollegium für dringend erklärt worden ist oder wenn die Angelegenheit auf einer vorherigen Sitzung bei Stimmengleichheit vertagt worden ist, ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Art. 62 - Die in Artikel 42 erwähnten Regeln finden Anwendung auf die Mitglieder des Kollegiums.

Art. 63 - Zusätzlich zu den ihm vom Rat anvertrauten Aufgaben ist das Kollegium betraut mit: 1. der Veröffentlichung und Ausführung der Beschlüsse des Zonenrates, 2.der Verwaltung der Gebäude und des Eigentums der Zone, 3. der Verwaltung der Einkünfte und der Anweisung der Ausgaben der Zone, 4.der Aufsicht über die Buchführung, 5. der Leitung der in der Zone ausgeführten Arbeiten, 6.der Aufsicht über das Verwaltungs- und das Einsatzpersonal der Zone, 7. der Vertretung der Zone beim Abschluss der Vereinbarungen, bei denen die Zone Partei ist, 8.der Ausführung der sich aus dem Statut des Arbeitsgebers der Zone ergebenden Verpflichtungen, 9. der Vertretung der Zone vor Gericht. Die in Absatz 1 Nr. 7 und 9 erwähnten Zuständigkeiten können nur nach Erlaubnis des Rates ausgeübt werden.

Abschnitt IV - Technische Kommission Art. 64 - In jeder Zone wird eine technische Kommission eingerichtet.

Art. 65 - Die technische Kommission setzt sich insbesondere aus den für die Wachen der Zone verantwortlichen Offizieren und dem Zonenkommandanten zusammen, wobei dieser den Vorsitz führt.

Der Rat legt ausserdem auf Vorschlag des Zonenkommandanten die Zusammensetzung und die praktische Organisation der technischen Kommission fest.

Art. 66 - Die technische Kommission unterstützt den Zonenkommandanten bei der Erstellung des in Artikel 23 erwähnten allgemeinen Richtlinienprogramms, einschliesslich der Erstellung des Programms für den Ankauf von Material, wie in Artikel 118 erwähnt.

Die Kommission verfügt ausserdem über eine Begutachtungsbefugnis über die Organisation der Einsätze der Zone auf Ersuchen der Organe der Zone.

KAPITEL II - Finanzierung der Hilfeleistungszone Art. 67 - Die Zonen werden finanziert durch: 1. die Dotationen der Gemeinden der Zone, 2.die föderalen Dotationen, 3. die eventuellen provinzialen Dotationen, 4.die Vergütungen der Aufträge, für die der König eine Rückforderung erlaubt, 5. verschiedene Quellen. Solange das Verhältnis zwischen den für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes von den Gemeinden und der Föderalbehörde vorgesehenen Mitteln nicht eins ergibt, werden die Gemeinden einer Zone zusammen nicht mehr als ihren derzeitigen Realbeitrag leisten müssen. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Anhörung der Vertreter der Städte und Gemeinden dieses Verhältnis zum 31. Dezember 2007 fest und bestimmt die zur Berechnung dieses Verhältnisses berücksichtigten Einnahme- und Ausgabenposten.

Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte kommunale Dotation kann im Vergleich zu der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten provinzialen Dotation verringert werden.

Art. 68 - § 1 - Die kommunale Dotation wird in jeden Gemeindehaushaltsplan als Ausgabe eingetragen. Sie wird mindestens in Zwölfteln gezahlt. § 2 - Die Dotationen der Gemeinden der Zone werden jährlich vom Rat auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den verschiedenen betroffenen Gemeinderäten festgelegt.

In Ermangelung einer solchen Vereinbarung wird die Dotation jeder Gemeinde vom Rat gemäss den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Modalitäten für die Berechnung und die Zahlung der kommunalen Dotationen festgelegt.

Die Modalitäten für die Berechnung der kommunalen Dotationen werden unter Berücksichtigung folgender Kriterien für jede Gemeinde festgelegt: - Wohnbevölkerung und Erwerbsbevölkerung, - Oberfläche, - Katastereinkommen, - steuerpflichtiges Einkommen, - Risiken auf dem Gebiet der Gemeinde.

Art. 69 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Festlegung und die Zahlung der föderalen Dotation fest, wobei diese mindestens in Zwölfteln gezahlt wird.

Die Modalitäten für die Berechnung der föderalen Dotationen werden unter Berücksichtigung folgender Kriterien für jede Zone festgelegt: - Wohnbevölkerung und Erwerbsbevölkerung, - Oberfläche, - Katastereinkommen, - steuerpflichtiges Einkommen, - Risiken auf dem Gebiet der Zone.

Art. 70 - Der König kann sich im Rahmen der Haushaltsgesetze und unter den von Ihm festzulegenden Bestimmungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass durch die Gewährung von Zuschüssen oder einer spezifischen Dotation an der Finanzierung des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt beteiligen.

Art. 71 - Die in den Artikeln 67 bis 70 erwähnten Königlichen Erlasse werden spätestens binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten durch ein Gesetz bestätigt.

In Ermangelung einer Bestätigung binnen dieser Frist treten diese Erlasse ausser Kraft.

Art. 72 - Wenn die Zone nach Erschöpfung der in Artikel 67 erwähnten Mittel nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um die zur Ausführung ihrer Aufträge notwendigen Ausgaben zu decken, wird die Differenz nach dem in Artikel 68 erwähnten Verteilerschlüssel von den Gemeinden der Zone getragen.

KAPITEL III - Haushalts-, Finanzverwaltung und Rechnungsführung Abschnitt I - Besonderer Rechnungsführer Art. 73 - Die Einnahmen und Ausgaben der Zone werden von einem besonderen Rechnungsführer getätigt.

Der König bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu der Funktion eines besonderen Rechnungsführers.

Dieselbe Person kann besonderer Rechnungsführer mehrerer Zonen sein.

Art. 74 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Ausübung der Funktion eines besonderen Rechnungsführers.

Art. 75 - § 1 - Der besondere Rechnungsführer wird vom Kollegium bestellt.

Der besondere Rechnungsführer leistet folgenden Eid vor dem Vorsitzenden des Kollegiums: "Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes".

Darüber wird ein Protokoll erstellt.

Wenn der besondere Rechnungsführer ohne rechtmässigen Grund den Eid nicht leistet, nachdem er per Einschreiben aufgefordert worden ist, dies bei der erstfolgenden Sitzung des Kollegiums zu tun, ist davon auszugehen, dass er auf seine Ernennung verzichtet. § 2 - Der besondere Rechnungsführer ist beauftragt, alleine und auf eigene Verantwortung die Einnahmen der Zone vorzunehmen und auf ordnungsgemässe Zahlungsanweisungen hin die angeordneten Ausgaben zu tätigen, und zwar bis in Höhe entweder des besonderen Betrags eines jeden Artikels im Haushaltsplan, des Sondermittelbetrags oder der provisorischen Mittel oder des Betrags der gemäss Artikel 95 übertragenen Zuweisungen. § 3 - Falls der besondere Rechnungsführer die Auszahlung ordnungsgemässer Zahlungsanweisungen verweigert oder verzögert, wird die Auszahlung wie bei den direkten Steuern vom Staatseinnehmer durchgesetzt, und zwar auf Vollstreckungsbefehl des Gouverneurs, der den besonderen Rechnungsführer vorlädt und vorher anhört, sofern dieser vorstellig wird.

Art. 76 - Unbeschadet der Artikel 73 und 75 § 2 dürfen folgende Beträge direkt auf ein Konto eingezahlt werden, das auf den Namen der betreffenden Zone bei Finanzinstituten eröffnet ist, die je nach Fall den Vorschriften der Artikel 7, 65 und 66 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute genügen: 1. die Dotationen, Zuschüsse, Subventionen und Beiträge zu den Ausgaben der Zonen, 2.der Betrag ihres Anteils an den durch Gesetz, Dekret oder Ordonnanz eingesetzten Fonds zugunsten der Zonen und im Allgemeinen sämtliche Beträge, die den Zonen vom Staat, von den Gemeinschaften, den Regionen, den Provinzen und den Gemeinden unentgeltlich gewährt werden.

Die in Absatz 1 erwähnten Finanzinstitute sind berechtigt, den Betrag der einforderbaren Schulden, die diese Zone ihnen gegenüber eingegangen ist, von Amts wegen vom Guthaben des oder der Konten abzuziehen, die sie auf den Namen dieser Zone eröffnet haben.

Art. 77 - § 1 - Der besondere Rechnungsführer ist verpflichtet, als Garantie für seine Geschäftsführung eine Kaution in Bargeld, in Wertpapieren oder in Form einer oder mehrerer Hypotheken zu leisten, es sei denn, er hat in seiner Eigenschaft als Einnehmer einer Gemeinde oder eines öffentlichen Sozialhilfezentrums, als Regionaleinnehmer oder als besonderer Rechnungsführer einer Polizeizone oder einer anderen Hilfeleistungszone eine Kaution geleistet.

Der König legt den Mindest- und Höchstbetrag der Kaution fest.

Der Rat legt bei der ersten Versammlung nach der Bestellung des besonderen Rechnungsführers die Höhe der Kaution, die er zu leisten hat, sowie die Frist fest, über die er dafür verfügt.

Die Kaution wird bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse angelegt; die Zinsen, die sie trägt, gehören dem besonderen Rechnungsführer.

Die Urkunden über die Hinterlegung der Kaution werden ohne Kosten für die Zone per öffentliche Urkunde vor dem Kollegium abgefasst.

Sind Registrierungsgebühren zu zahlen, beschränken sich diese auf die allgemeine Festgebühr und gehen zu Lasten des besonderen Rechnungsführers. § 2 - Der besondere Rechnungsführer kann die Kaution entweder durch eine Bankgarantie oder Versicherung, die den vom König festgelegten Modalitäten entspricht, oder durch die Solidarbürgschaft einer vom König zugelassenen Vereinigung ersetzen.

Diese zugelassene Vereinigung muss die Form einer Genossenschaft annehmen.

Der Erlass über die Zulassung der Vereinigung und die gebilligte Satzung werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Die Vereinigung kann die Kasse und die Buchführung des besonderen Rechnungsführers, für den sie eine Garantie übernimmt, kontrollieren, sofern das Kollegium den Vertragsbestimmungen zur Einführung dieses Rechts und den Modalitäten für dessen Ausübung zustimmt. § 3 - Das Kollegium sorgt dafür, dass die Kaution des besonderen Rechnungsführers wirklich geleistet und zu gegebener Zeit erneuert wird. § 4 - Der besondere Rechnungsführer, der die Kaution nicht binnen der vorgeschriebenen Frist geleistet und diese Verzögerung nicht ausreichend gerechtfertigt hat, gilt als ausgeschieden und wird ersetzt. § 5 - Alle Kosten im Zusammenhang mit der Leistung der Kaution gehen zu Lasten des besonderen Rechnungsführers. § 6 - Weist die Kasse der Zone ein Defizit auf, hat die Zone ein Vorzugsrecht auf die Kaution des besonderen Rechnungsführers.

Art. 78 - Der besondere Rechnungsführer übt seine Funktion unter der Amtsgewalt des Kollegiums unabhängig aus.

Art. 79 - Die Vergütung des besonderen Rechnungsführers wird vom Rat im Rahmen der Grenzen und unter den Bedingungen festgelegt, die vom König bestimmt worden sind.

Art. 80 - § 1 - Bei Abwesenheit des besonderen Rechnungsführers wird seine Funktion von einem auf Vorschlag des besonderen Rechnungsführers vom Kollegium bestimmten Stellvertreter auf seine Verantwortung für einen Zeitraum von höchstens dreissig Tagen wahrgenommen.

Diese Ersetzung kann für eine gleiche Abwesenheit zweimal um höchstens den gleichen Zeitraum verlängert werden. § 2 - In allen anderen Fällen bestimmt der Rat einen diensttuenden besonderen Rechnungsführer, der die Bedingungen erfüllen muss, um als besonderer Rechnungsführer bestellt zu werden.

Der diensttuende besondere Rechnungsführer übt sämtliche Befugnisse des besonderen Rechnungsführers aus. § 3 - Bei einer Ersetzung des besonderen Rechnungsführers wird seine Vergütung seinem Stellvertreter gewährt.

Art. 81 - Der besondere Rechnungsführer kann vom Kollegium und vom Rat in allen Angelegenheiten angehört werden, die eine finanzielle oder budgetäre Auswirkung haben.

Art. 82 - § 1 - Wenn der besondere Rechnungsführer definitiv aus seinem Amt ausscheidet, bei der Einsetzung und bei der Beendigung des Amtes des diensttuenden besonderen Rechnungsführers sowie in dem in Artikel 80 § 2 Absatz 2 erwähnten Fall wird eine Endabrechnung der Geschäftsführung aufgestellt. § 2 - Die Endabrechnung der Geschäftsführung des besonderen Rechnungsführers wird gegebenenfalls zusammen mit seinen Anmerkungen oder - im Todesfall - mit denen seiner Rechtsnachfolger vom Kollegium dem Rat unterbreitet, der die Endabrechnung abschliesst und den besonderen Rechnungsführer entlastet beziehungsweise den Fehlbetrag festlegt.

Der Beschluss, durch den die Endabrechnung der Geschäftsführung definitiv abgeschlossen wird, wird dem besonderen Rechnungsführer oder - im Todesfall - seinen Rechtsnachfolgern vom Kollegium gegebenenfalls mit der Aufforderung, den Fehlbetrag zu begleichen, per Einschreiben notifiziert. § 3 - Der Beschluss, durch den die Endabrechnung der Geschäftsführung definitiv abgeschlossen und der besondere Rechnungsführer endgültig entlastet wird, hat von Rechts wegen die Rückerstattung der Kaution zur Folge. § 4 - Der in § 3 erwähnte Beschluss unterliegt den in den Artikeln 145 bis 147 erwähnten Aufsichtsmodalitäten.

Abschnitt II - Haushalts- und Finanzverwaltung Unterabschnitt I - Güter und Einkünfte der Zone Art. 83 - Die beurkundeten unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden werden immer vorläufig angenommen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juli 1931 zur Ausdehnung der vorläufigen Annahme von beurkundeten unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden auf alle juristischen Personen.

Art. 84 - § 1 - Der Rat legt die Miet- oder Pachtbedingungen sowie die Bedingungen für jegliche weitere Verwendung der Erträge und Einkünfte aus dem Eigentum und aus den Rechten der Zone fest. § 2 - Der Gemeinderat gewährt den Mietern oder Pächtern der Zone gegebenenfalls die von ihnen beantragten Ermässigungen, auf die sie kraft des Gesetzes oder ihres Vertrags Anspruch erheben können oder um die sie aus Billigkeitsgründen bitten.

Art. 85 - Der Rat wählt das Verfahren für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und legt deren Bedingungen fest.

Er kann dem Kollegium diese Befugnisse für Aufträge mit Bezug auf die tägliche Verwaltung der Zone im Rahmen der zu diesem Zweck im ordentlichen Haushaltsplan eingetragenen Mittel übertragen.

In zwingenden Dringlichkeitsfällen infolge unvorhersehbarer Ereignisse kann das Kollegium aus eigener Initiative die in Absatz 1 erwähnten Befugnisse des Rates ausüben. Sein Beschluss wird dem Rat mitgeteilt, der ihn in seiner erstfolgenden Sitzung zur Kenntnis nimmt.

Unterabschnitt II - Haushaltsplan der Zone Art. 86 - Der Haushaltsplan der Zone wird vom Kollegium aufgestellt und vom Rat gemäss den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten budgetären Mindestnormen genehmigt.

Art. 87 - Das Finanzjahr der Zonen entspricht dem Kalenderjahr.

Als einem Rechnungsjahr zugehörige Anrechte und Verpflichtungen gelten nur Anrechte, die die Zone in diesem Rechnungsjahr erworben hat, beziehungsweise Verpflichtungen, die sie ihren Gläubigern gegenüber in diesem Rechnungsjahr eingegangen ist, unabhängig vom Rechnungsjahr, in dem sie ausgeglichen werden.

Art. 88 - Der Rat tritt jährlich im Laufe des ersten Quartals zusammen, um die Rechnungen des vorigen Rechnungsjahres abzuschliessen.

Diese Jahresrechnungen umfassen die Haushaltsrechnung, die Ergebnisrechnung und die Bilanz.

Der in Artikel 44 Absatz 2 erwähnte Bericht wird den Rechnungen beigefügt.

Art. 89 - Der Rat tritt jährlich im Laufe des Monats Oktober zusammen, um über den Ausgaben- und Einnahmenhaushaltsplan der Zone für das nächste Rechnungsjahr zu beraten und zu beschliessen.

Art. 90 - Haushaltspläne und Rechnungen werden an dem in Artikel 20 erwähnten Sitz der Zone und im Gemeindehaus jeder Gemeinde der Zone bereitgelegt, wo jeder sie stets an Ort und Stelle einsehen kann.

Auf diese Offenlegung wird mit Anschlägen hingewiesen, die auf Betreiben des Kollegiums innerhalb eines Monats nach der Verabschiedung der Haushalspläne und Rechnungen durch den Rat angebracht werden. Die Bekanntmachung muss mindestens zehn Tage angeschlagen bleiben.

Art. 91 - Jede Zuweisung für fakultative Ausgaben, die von der Aufsichtsbehörde gekürzt worden ist, darf nur dann vom Kollegium ausgegeben werden, wenn der Rat das Kollegium durch einen neuen Beschluss hierzu ermächtigt hat.

Art. 92 - Eine Zahlung aus der Kasse der Zone darf nur aufgrund einer im Haushaltsplan eingetragenen Zuweisung, aufgrund von genehmigten Sondermitteln oder aufgrund von provisorischen Mitteln erfolgen, die im Rahmen der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Bedingungen und Grenzen bewilligt worden sind.

Die Mitglieder des Kollegiums sind persönlich verantwortlich für die von ihnen unter Verstoss gegen Absatz 1 eingegangenen Ausgabenverpflichtungen oder erteilten Zahlungsanweisungen.

Art. 93 - § 1 - Es darf kein Ausgabenartikel des Haushaltsplans überzogen werden, und es darf keine Übertragung erfolgen. § 2 - Wenn jedoch bei Abschluss eines Rechnungsjahres einige Zuweisungen mit ordnungsgemäss und wirklich zugunsten der Gemeindegläubiger eingegangenen Verpflichtungen belastet sind, wird der zur Begleichung der Ausgabe notwendige Teil der Zuweisung durch einen Beschluss des Kollegiums, der der Rechnung des abgeschlossenen Rechnungsjahres beigefügt wird, auf das folgende Rechnungsjahr übertragen. Über die derart übertragenen Zuweisungen darf ohne einen neuen Beschluss des Rates verfügt werden.

Art. 94 - Der Rat kann jedoch Ausgaben bestreiten, die durch zwingende und unvorhergesehene Umstände erforderlich werden, indem er diesbezüglich einen mit Gründen versehenen Beschluss fasst.

Sollte die geringste Verzögerung einen offensichtlichen Schaden verursachen, so kann das Kollegium die Ausgabe auf seine Verantwortung bestreiten unter der Bedingung, dass der Rat, der über Annahme oder Ablehnung der Ausgabe beschliesst, unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt wird.

Die Mitglieder des Kollegiums, die Zahlungsanweisungen erteilt haben für Ausgaben, die in Ausführung der Absätze 1 und 2 bestritten worden sind, bei der definitiv abgeschlossenen Rechnung jedoch abgelehnt wurden, sind persönlich verpflichtet, den entsprechenden Betrag in die Kasse der Zone einzuzahlen.

Art. 95 - Die vom Kollegium erteilten und auf die Kasse der Zone lautenden Zahlungsanweisungen werden vom Vorsitzenden des Kollegiums unterschrieben; sie werden vom Zonenkommandanten gegengezeichnet.

Art. 96 - Der Haushaltsplan der Ausgaben und Einnahmen der Zonen darf spätestens ab dem Haushaltsjahr, das der Einrichtung der Hilfeleistungszone folgt, auf keinen Fall einen Debetsaldo im ordentlichen oder ausserordentlichen Dienst und einen fiktiven Ausgleich oder Überschuss aufweisen.

Art. 97 - Der Rat ist verpflichtet, jährlich alle Ausgaben, die der Zone laut Gesetz zufallen, in die Ausgabenseite des Haushaltsplans aufzunehmen, insbesondere: 1. die Steuern auf die Güter der Zone, 2.die festgestellten und fälligen Schulden der Zone sowie diejenigen, die ihr durch Gerichtsurteile auferlegt werden, 3. die Gehälter des Zonenkommandanten und des Verwaltungs- und Einsatzpersonals der Zone, 4.die Bürokosten des zentralen Sitzes der Zone, 5. die Instandhaltung der Zonengebäude oder die Miete für die als Zonengebäude dienenden Gebäude, 6.die für die Buchführung der Zone notwendigen Druckkosten, 7. die Pensionen zu Lasten der Zone. Art. 98 - Reichen die im Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmen zur Deckung einer Schuld der Zone, die anerkannt oder fällig ist oder aus einem Beschluss in letzter Instanz eines ordentlichen oder Verwaltungsgerichts hervorgeht, nicht aus, schlägt der Rat die nötigen Mittel zu deren Deckung vor.

Art. 99 - Der Rat muss jährlich sämtliche Einnahmen der Zone und diejenigen, die das Gesetz ihr zuerkennt, sowie die Überschüsse aus den vorhergehenden Rechnungsjahren einzeln im Haushaltsplan anführen.

KAPITEL IV - Personal Art. 100 - Die Zone verwaltet die Anwerbung, die Ernennung und die Laufbahn ihres Personals.

Art. 101 - Das Personal der Zone besteht aus zwei Kadern: einem Verwaltungskader und einem Einsatzkader.

Art. 102 - Der König legt nach Abgrenzung der Zonen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Mindestanzahl Planstellen für das Verwaltungs- und das Einsatzpersonal der Zonen fest.

Die Zone nimmt im Rahmen der vom König festgelegten Grenzen die Anpassung des Kaders je nach den Ergebnissen der Risikoanalyse und der durch das in Artikel 23 erwähnte allgemeine Richtlinienprogramm festgelegten Prioritäten vor.

Art. 103 - Der Einsatzkader der Zone setzt sich aus freiwilligen und/oder Berufsfeuerwehrleuten zusammen.

Die freiwilligen Feuerwehrleute sind diejenigen, für die die Funktion als Feuerwehrmann beziehungsweise Feuerwehrfrau keine Haupttätigkeit darstellt.

Die Berufsfeuerwehrleute sind Feuerwehrleute, die hauptberuflich von der Zone beschäftigt werden.

Art. 104 - Die Zone schlägt dem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber eines freiwilligen Mitglieds ihres Einsatzkaders vor, eine Vereinbarung abzuschliessen, in der die Modalitäten der Verfügbarkeit für den Einsatz und der Verfügbarkeit für die Ausbildung des freiwilligen Mitglieds präzisiert sind.

Die Modalitäten für den Abschluss und den Inhalt einer solchen Vereinbarung werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt.

Art. 105 - Der Verwaltungskader der Zone setzt sich aus statutarischen Bediensteten und aus Bediensteten mit Arbeitsvertrag zusammen.

Art. 106 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Verwaltungs- und Besoldungsstatut des Verwaltungs- und Einsatzpersonals der Zonen, einschliesslich der Ausbildung.

In diesem Statut wird den mit den Hauptaufträgen des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen einhergehenden spezifischen Risiken Rechnung getragen.

KAPITEL V - Amtsgewalt und Leitung Abschnitt I - Allgemeine Befugnisse der Gemeinden und der Provinzen Art. 107 - Der Bürgermeister kann für die Ausführung der Aufträge in Sachen Sicherheit auf dem Gebiet seiner Gemeinde auf die Mittel der Wachen der Zonen zurückgreifen.

Zu diesem Zweck richtet er ein Ersuchen an den Zonenkommandanten, damit dieser die nötigen Vorkehrungen trifft.

In diesem Fall unterstehen die Wachen der Zone beziehungsweise Zonen der Amtsgewalt des Bürgermeisters.

Art. 108 - Der Gouverneur beziehungsweise der Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt kann für die Ausführung der Aufträge in Sachen Sicherheit auf dem Gebiet seiner Provinz auf die Zonen zurückgreifen. Zu diesem Zweck richtet er ein Ersuchen an den Zonenkommandanten, damit dieser die nötigen Vorkehrungen trifft. Die Wachen der Zone beziehungsweise Zonen unterstehen in diesem Fall der Amtsgewalt des Gouverneurs beziehungsweise des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt.

Abschnitt II - Verwaltung der Zone Art. 109 - Jede Zone untersteht der Leitung eines Zonenkommandanten.

Er ist für die Leitung, die Organisation und die Verwaltung sowie die Aufgabenverteilung innerhalb der Zone verantwortlich.

Art. 110 - Der Zonenkommandant übt die in Artikel 109 erwähnten Befugnisse unter der Amtsgewalt des Kollegiums aus.

Im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Verwaltung der Zone informiert der Zonenkommandant schnellstmöglich das Kollegium über alles, was die Zone und die Durchführung seiner Aufträge betrifft.

Er erstattet dem Kollegium alle drei Monate Bericht über die Arbeitsweise der Zone und informiert diese Instanz über Klagen von ausserhalb bezüglich der Arbeitsweise oder der Einsätze des Personals der Zone.

Art. 111 - Der Zonenkommandant ist mit der inhaltlichen Vorbereitung der Akten beauftragt, die dem Rat oder dem Kollegium der Zone vorgelegt werden.

Die Bestimmungen von Artikel 42 finden Anwendung auf den Zonenkommandanten.

Art. 112 - Die gesamte Korrespondenz der Zone wird vom Vorsitzenden des Kollegiums unterschrieben und vom Zonenkommandanten gegengezeichnet.

Art. 113 - Der König bestimmt den Inhalt des Funktionsprofils, dem der Zonenkommandant entsprechen muss, und legt die Modalitäten für die Auswahl des Zonenkommandanten fest.

Art. 114 - Der im Anschluss an das Auswahlverfahren am besten eingestufte Bewerber wird vom Rat in seine Funktion für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren bestellt.

Art. 115 - Alle zwei Jahre wird der Zonenkommandant vom Kollegium bewertet. Der Rat kann dem Mandat des Zonenkommandanten bei zwei aufeinander folgenden negativen Bewertungen durch einen mit Gründen versehenen Beschluss vorzeitig ein Ende setzen.

Nach Ablauf jedes sechsjährigen Zeitraums verlängert der Rat die Bestellung des Zonenkommandanten nach einer nicht verbindlichen, mit Gründen versehenen Stellungnahme des Kollegiums und aufgrund einer globalen Bewertung durch eine Bewertungskommission.

Art. 116 - § 1 - In jeder Zone wird eine Bewertungskommission eingerichtet, die sich zusammensetzt aus: 1. dem Vorsitzenden des Kollegiums, 2.dem Gouverneur oder seinem Stellvertreter, 3. einem vom Minister bestimmten Mitglied der Generalinspektion. Der Vorsitzende des Kollegiums führt den Vorsitz der Bewertungskommission. § 2 - Die Bewertungskommission wird auf Initiative des Vorsitzenden des Kollegiums einberufen.

Die Bewertungskommission hört den Zonenkommandanten und jede andere Person, die über die Debatten Aufschluss geben kann, an. § 3 - Die Regeln der Arbeitsweise der Bewertungskommission werden vom König festgelegt.

KAPITEL VI - Ausrüstung und Material Art. 117 - Die Zone erwirbt das Material und die Ausrüstung, die zur ordnungsgemässen Ausübung ihrer Aufträge erforderlich sind. Sie sorgt für ihre Verwaltung und ihren Unterhalt.

Art. 118 - Der Rat legt auf Vorschlag des Zonenkommandanten nach Stellungnahme der technischen Kommission ein Programm für den Ankauf des Materials und der Ausrüstung unter Berücksichtigung der verfügbaren finanziellen Mittel fest. Das Programm für den Ankauf des Materials und der Ausrüstung ist Teil des in Artikel 23 erwähnten mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramms.

Art. 119 - § 1 - Die Mindestnormen für Material und Ausrüstung pro Einsatzart werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Die Zone wendet diese Normen auf der Grundlage der in Artikel 5 erwähnten Risikoanalyse an, sodass die schnellstmögliche angemessene Hilfe geleistet werden kann. § 2 - Der König legt die Normen in Sachen individuelle Ausrüstung, Uniform, Abzeichen und andere Ausweismittel des Einsatzpersonals der Zone fest.

KAPITEL VII - Spezifische Aufsicht Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. 120 - Die Aufsichtsbehörde kann alle Auskünfte und Angaben, die zur Untersuchung der ihr zur Aufsicht vorgelegten Akten erforderlich sind, sowohl brieflich als auch vor Ort einholen.

Art. 121 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen erfolgt die Berechnung der Fristen in Kalendertagen.

Art. 122 - Vorbehaltlich der in Artikel 123 erwähnten Umstände läuft die Frist für die Untersuchung eines Beschlusses ab dem Tag nach seinem Empfang durch die Aufsichtsbehörde.

Art. 123 - Die Frist für die Untersuchung eines Beschlusses der Zonenbehörde durch die Aufsichtsbehörde wird durch den Versand eines Einschreibens, mit dem die Aufsichtsbehörde bei der Zonenbehörde die Akte über den betreffenden Beschluss fordert oder zusätzliche Informationen verlangt, unterbrochen. In den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Fällen läuft die Untersuchungsfrist ab dem Tag nach Empfang der Akte beziehungsweise der verlangten zusätzlichen Informationen per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung.

Abschnitt II - Allgemeine spezifische Aufsicht Art. 124 - Dem Gouverneur und dem Minister wird nach jeder Versammlung des Rates und des Kollegiums binnen zwanzig Tagen eine Liste mit einer kurzen Zusammenfassung der Beschlüsse des Rates und des Kollegiums übermittelt. Das Kollegium bescheinigt bei dieser Gelegenheit, dass die in Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen in Sachen Bekanntmachung eingehalten worden sind.

An dem Tag, an dem die Liste der Beschlüsse dem Gouverneur zugeschickt wird, wird sie durch Anschlag am zentralen Sitz der Zone und in den Gemeindehäusern der Zone bekannt gemacht.

Art. 125 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 124 wird dem Gouverneur und dem Minister eine für gleich lautend erklärte Kopie der nachstehenden Beschlüsse binnen zwanzig Tagen nach ihrer Annahme zugeschickt: 1. Beschlüsse der Zonenbehörde über das Vergabeverfahren und die Bedingungen für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Beschlüsse über die Vergabe, die in Ausführung vorerwähnter Beschlüsse vom Kollegium gefasst wurden, 2.Beschlüsse der Zonenbehörde über die Ausgaben, die durch zwingende und unvorhergesehene Umstände erforderlich werden, 3. Beschlüsse der Zonenbehörde über die Anwerbung, Bestellung, Ernennung und Beförderung von Personalmitgliedern der Zone, 4.Beschlüsse der Zonenbehörde über die Bestellung des Zonenkommandanten, seine Bewertung oder die Erneuerung seines Mandats.

Art. 126 - § 1 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 123 kann der Gouverneur durch Erlass binnen einer Frist von fünfundzwanzig Tagen ab dem Tag nach dem Empfang der in Artikel 124 erwähnten Liste oder des in Artikel 125 erwähnten Beschlusses die Ausführung der Beschlüsse aufschieben, mit denen die Zonenbehörde gegen die im vorliegenden Gesetz oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen verstösst. Eine Kopie des Aufschiebungserlasses wird gleichzeitig dem Minister übermittelt. § 2 - Die Zonenbehörde kann binnen vierzig Tagen ab dem Tag, nachdem der Aufschiebungserlass des Gouverneurs verschickt worden ist, den aufgeschobenen Beschluss rechtfertigen. In diesem Fall richtet sie den Rechtfertigungsbeschluss spätestens am letzten Tag der oben erwähnten Frist an den Minister. Eine Kopie des Rechtfertigungsbeschlusses wird dem Gouverneur übermittelt.

Die Zonenbehörde kann den aufgeschobenen Beschluss binnen der gleichen Frist zurückziehen. Sie setzt den Gouverneur und den Minister davon in Kenntnis. § 3 - Im Fall des Versands eines Rechtfertigungsbeschlusses oder aus eigener Initiative nach Ablauf der in § 2 erwähnten Frist kann der Minister durch einen mit Gründen versehenen Erlass binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach Empfang des Rechtfertigungsbeschlusses beziehungsweise nach Ablauf der in § 2 erwähnten Frist entweder den aufgeschobenen Beschluss annullieren oder die Aufschiebung dieses Beschlusses aufheben.

Der Erlass wird spätestens am letzten Tag der vierzigtägigen Frist der Zonenbehörde übermittelt. Eine Kopie davon wird dem Gouverneur zugeschickt.

In Ermangelung eines Erlasses binnen der vierzigtägigen Frist wird die Aufschiebung aufgehoben. § 4 - Der Minister kann zudem binnen fünfundzwanzig Tagen nach Eingang eines der allgemeinen spezifischen Aufsicht unterworfenen Beschlusses definitiv über dessen Annullierung entscheiden. Er setzt den Gouverneur und die Zonenbehörden vorher davon in Kenntnis.

Der Erlass wird spätestens am letzten Tag der in Absatz 1 erwähnten Frist der Zonenbehörde übermittelt. Eine Kopie davon wird dem Gouverneur zugeschickt.

Abschnitt III - Besondere spezifische Aufsicht Art. 127 - Die von der Aufsichtsbehörde zu erteilende Billigung der Beschlüsse in Bezug auf den Stellenplan, den Haushaltsplan und die daran vorgenommenen Abänderungen, den Beitrag einer Gemeinde zur Finanzierung der Zone und diesbezügliche Änderungen sowie in Bezug auf die Rechnungen darf nur wegen Verstoss gegen die im vorliegenden Gesetz oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen verweigert werden.

Art. 128 - Der Minister verfügt über ein allgemeines Evokationsrecht für die Beschlüsse, die der besonderen spezifischen Aufsicht unterliegen, und die Erlasse, die in Anwendung der Artikel 131, 136 bis 139, 142, 145, 148 und 150 vom Gouverneur beschlossen worden sind.

Wenn der Minister beschliesst, von diesem Evokationsrecht Gebrauch zu machen, setzt er den Gouverneur und die Zonenbehörde binnen zwanzig Tagen nach Empfang des betreffenden Beschlusses beziehungsweise des Erlasses des Gouverneurs davon in Kenntnis.

Wenn der Minister von diesem Evokationsrecht Gebrauch macht, verfügt er über die gleichen Vorrechte wie diejenigen, die in den Artikeln 141, 142, 146 und 148 erwähnt sind.

Der Minister befindet definitiv binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach Empfang des Beschlusses beziehungsweise des Erlasses des Gouverneurs.

Er übermittelt dem Gouverneur und der Zonenbehörde seine Entscheidung spätestens am letzten Tag dieser Frist.

Unterabschnitt I - Personal der Zone Art. 129 - Die Beschlüsse der Zonenbehörde in Bezug auf den Stellenplan für das Einsatzpersonal und den Stellenplan für das Verwaltungspersonal der Zone werden dem Gouverneur zwecks Billigung übermittelt. Eine Kopie davon wird dem Minister zugeschickt.

Art. 130 - Unter "Stellenplan" versteht man die Auflistung der Dienstgrade und die Festlegung der Anzahl statutarischer Stellen pro Dienstgrad.

Art. 131 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 123 befindet der Gouverneur über die Billigung des in Artikel 129 erwähnten Beschlusses binnen fünfundzwanzig Tagen ab dem Tag nach dessen Empfang. Dieser Beschluss wird der Zonenbehörde und dem Minister spätestens am letzten Tag der vorerwähnten Frist übermittelt.

Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Beschluss gebilligt ist.

Art. 132 - Gegen den Erlass des Gouverneurs zur Ablehnung der Beschlüsse des Rates in Bezug auf den Stellenplan kann die Zonenbehörde binnen vierzig Tagen ab dem Tag, nachdem der Zonenbehörde der Erlass übermittelt worden ist, beim Minister Widerspruch einlegen.

Art. 133 - Der Minister befindet binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach Empfang des Widerspruchsschreibens über den Widerspruch. Er übermittelt dem Gouverneur und der Zonenbehörde seinen Beschluss spätestens am letzten Tag dieser Frist.

In Ermangelung eines Beschlusses binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist gilt der Widerspruch gegen den Erlass des Gouverneurs als angenommen und der diesbezügliche Beschluss als gebilligt.

Unterabschnitt II - Haushaltsplan und Abänderungen des Haushaltsplans Art. 134 - Die Beschlüsse der Zonenbehörde in Bezug auf den Haushaltsplan der Zone und die daran vorgenommenen Abänderungen sowie die Beschlüsse der Zonenbehörde in Bezug auf den Beitrag der Gemeinden zur Finanzierung der Zone und diesbezügliche Änderungen sowie die Beschlüsse der Gemeinderäte in Bezug auf ihren Beitrag zur Finanzierung der Zone und diesbezügliche Änderungen werden dem Gouverneur binnen zwanzig Tagen nach ihrer Annahme zwecks Billigung übermittelt. Eine Kopie davon wird dem Minister zugeschickt.

Dem Haushaltsplan werden alle Anlagen beigefügt, die für die definitive Festlegung des Haushaltsplans notwendig sind.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die zur Festlegung des Haushaltsplans der Zone notwendigen Angaben, die der Aufsichtsbehörde von der Zonenbehörde notifiziert werden müssen. Er bestimmt ebenfalls die Art des Informationsträgers sowie die Form, in der diese Angaben festzuhalten sind.

Art. 135 - Unbeschadet des Artikels 123 befindet der Gouverneur über die Billigung der in Artikel 134 erwähnten Beschlüsse binnen einer Frist von vierzig Tagen, die ab dem Tag nach Empfang des Beschlusses läuft.

Art. 136 - Der Gouverneur übermittelt der Zonenbehörde oder der Gemeindebehörde seinen Erlass spätestens am letzten Tag der in Artikel 135 erwähnten Frist. Eine Kopie davon wird gleichzeitig dem Minister zugeschickt.

In Ermangelung eines Beschlusses bei Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Gouverneur den Haushaltsplan gebilligt hat.

Der Erlass des Gouverneurs wird der Zonenbehörde oder dem Gemeinderat bei ihrer beziehungsweise seiner erstfolgenden Sitzung zur Kenntnis gebracht.

Art. 137 - Sollte die Zonenbehörde die Aufnahme in den Haushaltsplan von Einnahmen oder obligatorischen Ausgaben, die aufgrund des Gesetzes während des Haushaltsjahrs, auf das sich der Haushaltsplan bezieht, zu Lasten der Zone gehen, ganz oder teilweise verweigern, trägt der Gouverneur die erforderlichen Beträge von Amts wegen darin ein.

Der Gouverneur ändert gleichzeitig mit der von Amts wegen vorzunehmenden Eintragung die Höhe des Beitrags jeder Gemeinde der betreffenden Zone zur Finanzierung der Zone ab.

Eine Kopie des Erlasses des Gouverneurs wird gleichzeitig dem Minister zugeschickt.

Der Erlass des Gouverneurs wird der Zonenbehörde oder dem Gemeinderat bei ihrer beziehungsweise seiner erstfolgenden Sitzung zur Kenntnis gebracht.

Art. 138 - Sollte die Zonenbehörde im Haushaltsplan der Zone Einnahmen aufführen, die ihr laut Gesetz während des Haushaltsjahrs, auf das sich der Haushaltsplan bezieht, ganz oder teilweise nicht zustehen, streicht der Gouverneur je nach Fall den Betrag oder trägt von Amts wegen den korrekten Betrag ein.

Der Gouverneur ändert gleichzeitig mit der von Amts wegen vorzunehmenden Eintragung die Höhe des Beitrags jeder Gemeinde der betreffenden Zone zur Finanzierung der Zone ab.

Eine Kopie des Erlasses des Gouverneurs wird gleichzeitig dem Minister zugeschickt.

Der Erlass des Gouverneurs wird der Zonenbehörde oder dem Gemeinderat bei ihrer beziehungsweise seiner erstfolgenden Sitzung zur Kenntnis gebracht.

Art. 139 - Sollte der Gemeinderat einer der Gemeinden der Zone die Aufnahme in den Haushaltsplan von Einnahmen oder obligatorischen Ausgaben, die aufgrund des Gesetzes während des Haushaltsjahrs, auf das sich der Haushaltsplan bezieht, zu Lasten der Gemeinde gehen, ganz oder teilweise verweigern, trägt der Gouverneur die erforderlichen Beträge von Amts wegen darin ein.

Eine Kopie des Erlasses des Gouverneurs wird gleichzeitig dem Minister zugeschickt.

Der Erlass des Gouverneurs wird der Zonenbehörde oder dem Gemeinderat bei ihrer beziehungsweise seiner erstfolgenden Sitzung zur Kenntnis gebracht.

Art. 140 - Gegen den in Ausführung der Artikel 134 bis 139 ergangenen Erlass des Gouverneurs kann die Zonenbehörde oder der Gemeinderat binnen vierzig Tagen ab dem Tag, nachdem der Zonenbehörde oder der Gemeindebehörde der Erlass notifiziert worden ist, beim Minister Widerspruch einlegen.

Art. 141 - Der Minister befindet über diesen Widerspruch binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach Empfang des Widerspruchsschreibens.

Der Minister kann den in Anwendung der Artikel 134 bis 139 ergangenen Erlass des Gouverneurs annullieren oder ändern.

Er nimmt die gemäss den Artikeln 137 bis 139 auferlegten Abänderungen, Eintragungen und Streichungen vor.

Er übermittelt dem Gouverneur und der Zonenbehörde beziehungsweise dem Gemeinderat seinen Beschluss spätestens am letzten Tag dieser Frist.

In Ermangelung eines Beschlusses bei Ablauf dieser Frist gilt der Widerspruch gegen den Erlass des Gouverneurs als angenommen und der Beschluss des Gouverneurs als annulliert.

Der Erlass des Ministers wird dem Gouverneur und der Zonenbehörde beziehungsweise dem Gemeinderat bei ihrer beziehungsweise seiner erstfolgenden Sitzung zur Kenntnis gebracht.

Art. 142 - Die Artikel 137 bis 141 finden Anwendung sowohl auf die Abänderungen, die von der Zonenbehörde am Haushaltsplan vorgenommen worden sind, als auch auf die Abänderungen, die vom Gemeinderat am Beitrag der Gemeinde zur Finanzierung der Zone vorgenommen worden sind.

Unterabschnitt III - Rechnungen Art. 143 - Die Beschlüsse der Zonenbehörde in Bezug auf die Rechnungen der Zone werden dem Gouverneur und dem Minister binnen zwanzig Tagen nach ihrer Annahme zugeschickt.

Art. 144 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Angaben, die der Aufsichtsbehörde von den zuständigen Behörden zur Feststellung dieser Rechnungen übermittelt werden.

Er bestimmt ebenfalls die Art des Informationsträgers sowie die Form, in der diese Angaben festzuhalten sind.

Art. 145 - Die in Artikel 143 erwähnten Beschlüsse werden dem Gouverneur zur Billigung vorgelegt, der vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 123 binnen hundert Tagen ab dem Tag nach Empfang der Rechnungen die Beträge feststellt. Der Gouverneur schickt seinen Erlass spätestens am letzten Tag dieser Frist der Zonenbehörde, dem besonderen Rechnungsführer und dem Minister zu.

Der Erlass des Gouverneurs wird der Zonenbehörde bei seiner erstfolgenden Sitzung mitgeteilt.

In Ermangelung eines Beschlusses bei Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Rechnungen vom Gouverneur gebilligt worden sind.

Art. 146 - Gegen den Erlass des Gouverneurs über die Rechnungen der Zone können die Zonenbehörde und der besondere Rechnungsführer binnen vierzig Tagen ab dem Tag, nachdem der Zonenbehörde der Erlass zugeschickt worden ist, beim Minister Widerspruch einlegen.

Bei gleichzeitigen Widersprüchen der Zonenbehörde oder des besonderen Rechnungsführers werden die Widersprüche zusammengefügt.

Am selben Tag wird dem Gouverneur, dem besonderen Rechnungsführer und der Zonenbehörde eine Kopie des beziehungsweise der Widersprüche zugeschickt.

Art. 147 - Im Fall eines Widerspruchs werden die Rechnungen binnen hundert Tagen ab dem Tag nach Empfang des Widerspruchsschreibens vom Minister festgestellt.

Der Minister übermittelt dem Gouverneur, der Zonenbehörde und dem besonderen Rechnungsführer seinen Beschluss über den eingelegten Widerspruch spätestens am letzten Tag der im vorangehenden Absatz erwähnten Frist.

In Ermangelung eines Beschlusses bei Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Fristen gilt der Widerspruch als angenommen. Wenn der Widerspruch jedoch nur vom besonderen Rechnungsführer der Zone ausgeht, gilt der Widerspruch in Ermangelung eines Beschlusses bei Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist als abgewiesen.

Unterabschnitt IV - Buchführung und Kasse Art. 148 - § 1 - Bei Verweigerung oder Verzögerung der Anweisung von Ausgaben, die aufgrund des Gesetzes zu Lasten der Zonen gehen, hört der Gouverneur die Zonenbehörde an und ordnet er nötigenfalls die sofortige Bestreitung der betreffenden Ausgaben an. Der Gouverneur übermittelt dem Minister gleichzeitig eine Kopie seines Erlasses. § 2 - Die Zonenbehörde kann binnen vierzig Tagen ab Versendung des Erlasses beim Minister Widerspruch einlegen.

Der Minister befindet über den Widerspruch binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach Empfang des Widerspruchsschreibens und übermittelt dem Gouverneur und der Zonenbehörde seinen Erlass spätestens am letzten Tag dieser Frist.

In Ermangelung eines Beschlusses bei Ablauf der in Absatz 3 erwähnten Frist gilt der Widerspruch der Zonenbehörde als angenommen. § 3 - Bei Zahlungsverweigerung vonseiten des besonderen Rechnungsführers kann Letzterer gegen den Erlass, mit dem der Gouverneur eine ordnungsgemässe Anweisung für vollstreckbar erklärt, binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach Empfang des Erlasses des Gouverneurs beim Minister Widerspruch einlegen.

Der Minister befindet über den Widerspruch binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach Empfang des Widerspruchsschreibens und übermittelt dem Gouverneur, dem besonderen Rechnungsführer und der Zonenbehörde seinen Erlass spätestens am letzten Tag dieser Frist.

In Ermangelung eines Beschlusses bei Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist gilt der Erlass des Gouverneurs als vollstreckbar.

Der endgültige Beschluss zur Ausgabenanweisung gilt als ordnungsgemässe Zahlungsanweisung, die der besondere Rechnungsführer von Amts wegen auszuführen hat.

Art. 149 - Der Minister oder der Gouverneur kontrolliert die Buchführung und die Kasse der Zone jedes Mal, wenn er es für notwendig erachtet. Jede Kontrolle ist Gegenstand eines Protokolls, das der Zonenbehörde vorgelegt wird.

Unterabschnitt V - Neuverteilung der Schulden Art. 150 - Die Beschlüsse der Zonenbehörde über die Neuverteilung der Finanzaufwendungen für Anleihen, die für die Finanzierung der Zone aufgenommen wurden, werden dem Gouverneur binnen zwanzig Tagen zwecks Billigung übermittelt. Eine Kopie davon wird dem Minister zugeschickt.

Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 123 befindet der Gouverneur über die Billigung des Beschlusses der Zonenbehörde binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach dessen Empfang und übermittelt er der Zonenbehörde sowie dem Minister seinen Erlass spätestens am letzten Tag dieser Frist.

Nach Ablauf dieser Frist gilt die Neuverteilung als angenommen.

Der Gouverneur übermittelt dem Minister gleichzeitig eine Kopie seines Erlasses.

Art. 151 - Die Zonenbehörde kann binnen vierzig Tagen ab Versendung des Erlasses beim Minister Widerspruch einlegen.

Der Minister befindet über den Widerspruch binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach Empfang des Widerspruchsschreibens und übermittelt dem Gouverneur und der Zonenbehörde seinen Erlass spätestens am letzten Tag dieser Frist.

In Ermangelung eines Beschlusses bei Ablauf dieser Frist gilt der Widerspruch als angenommen.

Abschnitt IV - Spezifische Zwangsaufsicht Art. 152 - Der Minister oder der Gouverneur kann nach Ablauf der Frist, die in einer brieflich belegten Mahnung festgelegt wird, einen oder mehrere Sonderkommissare beauftragen, sich auf persönliche Kosten der öffentlichen Personen der Gemeinde beziehungsweise der Zone, die es versäumt hat, der Mahnung Folge zu leisten, vor Ort einzufinden, um die verlangten Auskünfte oder Bemerkungen einzuholen oder die Massnahmen zur Ausführung zu bringen, die sich aus den mit der Anwendung der im vorliegenden Gesetz oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen einhergehenden Verpflichtungen ableiten.

Die Beitreibung der in Absatz 1 erwähnten Kosten erfolgt durch den besonderen Rechnungsführer aufgrund eines von der Behörde, die das Zwangsverfahren eingeleitet hat, zu diesem Zweck ergangenen Erlasses, der als vom besonderen Rechnungsführer von Amts wegen auszuführender Befehl gilt.

TITEL IV - Zivilschutz Art. 153 - Der Föderalstaat verfügt für die Ausübung der in Artikel 11 erwähnten Aufträge der zivilen Sicherheit über ein in Einsatzeinheiten organisiertes Föderalkorps des Zivilschutzes, das für das gesamte Gebiet des Königreichs zuständig ist.

Der Bürgermeister und der Gouverneur beziehungsweise der Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt können für die Ausführung ihrer Aufträge in Sachen Sicherheit auf den Zivilschutz zurückgreifen.

Art. 154 - Der Zivilschutz untersteht der Amtsgewalt des Ministers.

Art. 155 - Der Zivilschutz setzt sich aus Berufsmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern zusammen.

Die Berufsmitglieder sind diejenigen, die diese Funktion hauptberuflich ausüben.

Die freiwilligen Mitglieder des Zivilschutzes sind diejenigen, für die die Ausübung dieser Funktion keine Haupttätigkeit darstellt.

Art. 156 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Verwaltungs- und Besoldungsstatut der Berufsmitglieder und der freiwilligen Mitglieder des Zivilschutzes fest.

Art. 157 - Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Niederlassung der Einheiten des Zivilschutzes auf dem Gebiet des Königreichs, wobei es nicht mehr als eine Niederlassung pro Provinz geben darf. Der König kann die Niederlassung dieser Einheiten über das gleiche Verfahren ändern.

Art. 158 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Gouverneurs durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Material und die Ausrüstung, über die jede Einheit des Zivilschutzes verfügt.

TITEL V - Haftung der Personalmitglieder der Hilfeleistungszonen und der Mitglieder der Zivilschutzdienste Art. 159 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf die freiwilligen Personalmitglieder und die Berufsmitglieder der Hilfeleistungszonen und der Zivilschutzdienste. Für die Anwendung des vorliegenden Titels werden sie nachstehend "Personalmitglieder" genannt.

Art. 160 - Wenn ein Personalmitglied Dritten oder öffentlich-rechtlichen Personen, denen es untersteht, bei der Ausübung seines Amtes Schaden zufügt, haftet es: 1. für den vorsätzlichen Fehler und den schwerwiegenden Fehler, 2.für den leichten Fehler, der bei ihm zur Gewohnheit geworden ist.

Art. 161 - Öffentlich-rechtliche Personen haften gemäss Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches für Schäden, die ihre Personalmitglieder Dritten zufügen.

Art. 162 - Der Verursacher eines Dritten gegenüber zugefügten Schadens, gegen den eine Schadenersatzklage vor einem Zivil- oder Strafgericht erhoben wird, kann den erzwungenen Beitritt der öffentlich-rechtlichen Person, der er untersteht, bewirken.

Art. 163 - Schadenersatz- und Regressklagen, die öffentlich-rechtliche Personen gegen ihre Personalmitglieder erheben, sind nur zulässig, wenn dem Beklagten vorher ein Vergleich angeboten worden ist. Öffentlich-rechtliche Personen können beschliessen, dass der Schaden nur teilweise zu ersetzen ist.

Art. 164 - Der Staat oder die Zone, je nachdem, ob es sich um Personal des Staates oder der Zone handelt, kommt für Gerichtskosten auf, zu denen das Personalmitglied gerichtlich verurteilt wird wegen Taten, die es bei der Ausübung seiner Aufgaben begangen hat, es sei denn, es hat einen vorsätzlichen Fehler, einen schwerwiegenden Fehler oder einen leichten Fehler, der bei ihm zur Gewohnheit geworden ist, begangen.

Wenn einer dieser Fehler nachgewiesen ist, entscheidet der Staat oder die Zone nach Anhörung des Personalmitglieds, ob es die gesamten Gerichtskosten oder einen Teil davon tragen muss.

Art. 165 - § 1 - Das Personalmitglied, das vor Gericht geladen oder gegen das die Strafverfolgung eingeleitet wird wegen Taten, die bei der Ausübung seiner Funktionen begangen wurden, hat Anrecht auf den rechtlichen Beistand eines Anwalts, dessen Kosten zu Lasten der Zone oder des Staates gehen.

Bei Ableben des Personalmitglieds fällt das Anrecht auf rechtlichen Beistand seinen Rechtsnachfolgern zu. § 2 - Dem Personalmitglied, gegen das der Staat oder die Zone die in Artikel 163 vorgesehene Zivilklage einreicht, wird kein rechtlicher Beistand gewährt. § 3 - Der rechtliche Beistand kann je nach Fall von der Zone oder vom Staat verweigert werden, wenn die Taten offensichtlich keinen Zusammenhang mit der Ausübung der Aufgaben haben.

Der rechtliche Beistand kann ebenfalls verweigert werden, wenn das betreffende Personalmitglied offensichtlich einen vorsätzlichen Fehler oder einen schwerwiegenden Fehler begangen hat. § 4 - Wenn der rechtliche Beistand gemäss § 3 verweigert worden ist und aus der gerichtlichen Entscheidung hervorgeht, dass diese Verweigerung nicht begründet war, hat das Personalmitglied ein Anrecht auf die Rückerstattung der Kosten, die ihm für seine Verteidigung entstanden sind.

Wenn der rechtliche Beistand zwar geleistet worden ist, jedoch aus der gerichtlichen Entscheidung hervorgeht, dass dies nicht der Fall hätte sein sollen, können die zur Verteidigung des Personalmitglieds entstandenen Kosten auf die in Artikel 163 vorgesehene Weise von ihm zurückverlangt werden. § 5 - Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen die Honorare des zur Leistung des rechtlichen Beistands gewählten Rechtsanwalts vom Staat oder von der Zone übernommen werden.

Der rechtliche Beistand zugunsten der Personalmitglieder des Zivilschutzes geht zu Lasten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres.

Der rechtliche Beistand zugunsten der Personalmitglieder der Hilfeleistungszonen geht zu Lasten der Zone. § 6 - Der vorgesehene rechtliche Beistand bedeutet nicht, dass der Staat oder die Zone irgendeine Verantwortung bekennt.

Art. 166 - § 1 - Der König bestimmt die Bedingungen und die Modalitäten, gemäss denen das Personalmitglied für den Sachschaden entschädigt wird, den es bei der Ausübung seiner Aufgaben erlitten hat.

Unter Sachschaden versteht man den Schaden, der Gütern zugefügt wird, deren Eigentümer oder Besitzer das Personalmitglied ist und die für die Ausübung seiner Aufgaben unentbehrlich sind. § 2 - Die Entschädigung geht für Personalmitglieder des Zivilschutzes zu Lasten des Staates und für Personalmitglieder der Hilfeleistungszone zu Lasten der Zone. § 3 - Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn der Sachschaden auf einen vorsätzlichen Fehler oder einen schwerwiegenden Fehler des Personalmitglieds zurückzuführen ist.

Das Gleiche gilt bis in Höhe des gewährten oder zu gewährenden Betrags, wenn der Sachschaden entschädigt wird oder entschädigt werden kann: 1. aufgrund einer vom betreffenden Personalmitglied oder zu seinen Gunsten abgeschlossenen Versicherung, ausser wenn der Versicherungsträger binnen einem Jahr ab Eintritt des Schadens nicht gezahlt hat, 2.als Gerichtskosten in Strafsachen. § 4 - Der Staat oder die Zone tritt bis in Höhe des bezahlten Betrags in die Rechte und Ansprüche des betreffenden Personalmitglieds ein. § 5 - Die Entschädigung durch den Staat oder die Zone schliesst für das gleiche schädigende Ereignis bis in Höhe des gewährten Betrags jeden Regress gegen den Staat, die Zone sowie seine beziehungsweise ihre Organe und Angestellten aus. § 6 - Was die Personalmitglieder des Zivilschutzes anbelangt, geht die Entschädigung zu Lasten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres.

TITEL VI - Koordinierung Art. 167 - Unbeschadet der Befugnisse des zuständigen Ministers wird die Koordinierung der zivilen Sicherheit in der Provinz vom Gouverneur und von seinen Diensten wahrgenommen.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten der Koordinierung bestimmen.

TITEL VII - Generalinspektion der Dienste der zivilen Sicherheit Art. 168 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres wird eine Generalinspektion der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit eingerichtet, die der Amtsgewalt des Ministers direkt untersteht. Sie verfügt über die zur Erfüllung ihres Auftrags notwendige Unabhängigkeit.

Art. 169 - Die Generalinspektion befasst sich mit der Arbeitsweise der Dienste der zivilen Sicherheit. Unbeschadet der Befugnisse der Inspektoren der Volksgesundheit umfasst sie die Kontrolle nach Aktenlage und vor Ort in Bezug auf die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die in Artikel 11 erwähnten Aufträge.

Art. 170 - Die Generalinspektion handelt entweder aus eigener Initiative, auf Befehl des Ministers oder auf Bitte des Bürgermeisters, des Gouverneurs, der Zonenbehörde oder des Zonenkommandanten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse.

Art. 171 - Die Generalinspektion erteilt den verantwortlichen Behörden ihre Stellungnahmen und Empfehlungen in Bezug auf jede Massnahme, die zu Verbesserungen in Sachen Organisation und Arbeitsweise der Zonen und Einsatzeinheiten des Zivilschutzes sowie in Sachen Brandverhütung führen kann.

Sie vermerkt zudem jeden Verstoss gegen die Regelung, den sie feststellt.

Wenn die Inspektion Taten feststellt, die zu einem Disziplinarverfahren führen können, setzt sie die zuständige Disziplinarbehörde davon in Kenntnis.

Art. 172 - Jede Inspektion bildet den Gegenstand eines Berichts, der der anfordernden Behörde sowie allen in Artikel 170 erwähnten Behörden mitgeteilt wird.

In dem in Artikel 171 Absatz 2 erwähnten Fall wird im Bericht die Frist erwähnt, in der die Zone die festgestellten Verstösse beheben soll.

Wenn die Zone bei Ablauf der angegebenen Frist die festgestellten Verstösse nicht behoben hat, erstellt die Generalinspektion ein Protokoll darüber.

Das Protokoll wird mindestens zehn Werktage durch Anschlag am Sitz der betreffenden Zone und in jedem Gemeindehaus der Zone bekannt gemacht.

Ungeachtet der Anwendung von Absatz 1 wird das Protokoll den in den Artikeln 120 und folgenden erwähnten Aufsichtsbehörden durch die Generalinspektion mitgeteilt.

Der Gouverneur oder der Minister kann die zur Behebung der festgestellten Verstösse erforderlichen Ausgaben gemäss den Artikeln 137 bis 141 von Amts wegen in den Haushaltsplan eintragen.

Art. 173 - Die Mitglieder der Generalinspektion haben zur Erfüllung ihrer Aufträge jederzeit freien Zugang zu den Anlagen, über die die Dienste der zivilen Sicherheit verfügen; Letztere sind verpflichtet, den Mitgliedern der Generalinspektion ihre Unterstützung anzubieten, ihnen alle Belege und alle nützlichen Auskünfte zu liefern und ihnen alle Unterlagen, Schriftstücke und Elemente, die zur Erfüllung ihrer Aufträge notwendig sind, zu verschaffen.

Art. 174 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten der Arbeitsweise der Generalinspektion; Er bestimmt den Stellenplan, die Bedingungen für die Bestellung der Mitglieder der Generalinspektion und die besonderen Regeln, die auf ihr Statut anwendbar sind.

TITEL VIII - Föderales Fachzentrum für zivile Sicherheit Art. 175 - Das Föderale Fachzentrum für zivile Sicherheit, das innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres geschaffen wird, ist ein Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung, so wie in Artikel 140 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung bestimmt.

Die Ausführungsmodalitäten werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt.

TITEL IX - Auftrag in Sachen Brand- und Explosionsverhütung Art. 176 - Auf Verlangen des Bürgermeisters ist die Zone verpflichtet, auf dem Gebiet, dessen Schutz sie gewährleistet, die Kontrolle der Anwendung der durch die Gesetze und Verordnungen vorgeschriebenen Massnahmen zur Brand- und Explosionsverhütung vorzunehmen.

Art. 177 - Der König bestimmt die Modalitäten in Sachen Organisation der Brandverhütung auf dem Gebiet der Zonen.

TITEL X - Rückforderung der Kosten der Aufträge Art. 178 - § 1 - Für folgende Einsätze fordert der Staat in Bezug auf den Zivilschutz beziehungsweise die Zone in Bezug auf die Wachen folgende Kosten zurück: 1. zu Lasten des Leistungsempfängers, die Kosten, die diesen Diensten bei Einsätzen ausserhalb der in Artikel 11 erwähnten Aufträge entstanden sind, 2.zu Lasten des Leistungsempfängers, einen Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten, die durch den Transport per Krankenwagen im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe entstanden sind. § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, von welchen der im Rahmen der in Artikel 11 erwähnten Aufträge ausgeführten Aufgaben die Kosten zu Lasten der Leistungsempfänger zurückgefordert werden können und welche Aufgaben gratis ausgeführt werden müssen.

Der König regelt die Art und Weise, wie diese Kosten festgelegt und zurückgefordert werden. § 3 - Der Betrag der vom Staat in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 und des Artikels 179 § 2 zurückgeforderten Kosten wird auf den im Gesetz vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen erwähnten Fonds für Brand- und Explosionsschutz angerechnet. § 4 - Gemäss den Regeln des allgemeinen Rechts bleibt für die Personen, die die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Kosten zu zahlen haben, die Möglichkeit offen, gegen haftende Dritte Beschwerde einzureichen.

Art. 179 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1. "beruflicher Tätigkeit": jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, 2."Betreiber": jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über die technische Durchführung einer solchen Tätigkeit übertragen wurde, einschliesslich des Inhabers einer Zulassung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit oder der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung einer solchen Tätigkeit vornimmt, 3. "Kosten": die durch den Einsatz der Zivilschutzdienste und der öffentlichen Feuerwehrdienste gerechtfertigten Kosten, einschliesslich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Massnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Massnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger Gemeinkosten und der Kosten für Aufsicht und Überwachung. § 2 - Bei einer in Artikel 11 § 1 Nr. 4 erwähnten Verschmutzung sind der Staat und die Zone verpflichtet, die Kosten, die ihren Diensten hierdurch entstanden sind, beim Betreiber, der den Schaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens verursacht hat, oder beim Eigentümer der betreffenden Produkte zurückzufordern.

Der Staat und die Zone können beschliessen, auf die Rückforderung zu verzichten, wenn die Rückforderungskosten den zurückzufordernden Betrag überschreiten oder wenn der Betreiber oder der Eigentümer nicht ermittelt werden kann.

Der Betreiber oder der Eigentümer muss die Kosten nicht tragen, wenn er nachweisen kann, dass die Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden a) entweder durch einen Dritten verursacht wurden und eingetreten sind, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder b) auf die Befolgung von Verfügungen oder Anweisungen einer öffentlichen Behörde zurückzuführen sind, wobei es sich nicht um Verfügungen oder Anweisungen infolge von Emissionen oder Vorfällen handelt, die durch die eigenen Tätigkeiten des Betreibers verursacht wurden. Wenn ein einziger Schaden oder eine einzige unmittelbare Schadensgefahr durch mehrere Betreiber oder Eigentümer verursacht wird, sind sie verpflichtet, die Kosten gesamtschuldnerisch zu tragen.

Wenn die Verunreinigung oder die Verschmutzung auf See entsteht oder aus einem Seeschiff stammt, gehen die Kosten zu Lasten des Verursachers der Verunreinigung beziehungsweise Verschmutzung gemäss dem internationalen Recht. Die Eigentümer der betroffenen Schiffe sind zivilrechtlich und gesamtschuldnerisch haftbar. § 3 - Der Staat und die Zone können jederzeit von dem Betreiber oder Eigentümer verlangen, Informationen über einen eingetretenen Umweltschaden, über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden oder über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr vorzulegen.

Art. 180 - § 1 - Wenn ein Umweltschaden eine oder mehrere Regionen oder andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft oder betreffen könnte, so arbeiten der Staat, die Zonen oder die Gemeinden zusammen, insbesondere in Form eines angemessenen Informationsaustauschs, um zu gewährleisten, dass die entsprechenden Massnahmen in Bezug auf den Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens getroffen werden. § 2 - Wenn ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens im Sinne von § 1 eintritt, informieren der Staat, die Zonen oder die Gemeinden die zuständigen Instanzen der Regionen oder der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die möglicherweise betroffen sind, in ausreichendem Umfang. § 3 - Wenn der Staat, die Zonen oder die Gemeinden innerhalb ihrer Grenzen einen Umweltschaden feststellen, der jedoch nicht innerhalb ihrer Grenzen verursacht wurde, können sie diesen den zuständigen Instanzen der betroffenen Regionen oder der betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission melden.

Sie können Empfehlungen für die notwendigen Massnahmen geben und die Erstattung der im Zusammenhang mit der Durchführung der Massnahmen angefallenen Kosten verlangen. § 4 - Diese Zusammenarbeit beeinträchtigt nicht die bestehenden Formen von Zusammenarbeit.

TITEL XI - Requirierung und Evakuierung Art. 181 - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter kann bei Einsätzen im Rahmen der zivilen Sicherheit und für die Bedürfnisse desselben die Requirierung von Personen und Sachen durchführen, die er für nötig erachten sollte.

Dieselbe Befugnis haben der Bürgermeister oder, in dessen Auftrag, der Zonenkommandant oder die Offiziere der Wachen bei Einsätzen dieser Dienste im Rahmen ihrer Aufträge. § 2 - Der Staat, in dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Fall, und die Zone, auf deren Gebiet der Einsatz stattgefunden hat, in dem in § 1 Absatz 2 erwähnten Fall, tragen die Kosten für die Requirierung der Personen und Sachen und erstatten den Anspruchsberechtigten diese Kosten gemäss den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Modalitäten zurück. § 3 - Für die Dauer der Einsatzleistungen der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit werden der Arbeitsvertrag und der Lehrvertrag zugunsten von Arbeitnehmern, die unter diesen Umständen requiriert worden sind, ausgesetzt.

Art. 182 - Der Minister oder sein Beauftragter kann bei gefährlichen Umständen zur Sicherung des Schutzes der Bevölkerung Letztere verpflichten, sich aus den besonders ausgesetzten, bedrohten oder geschädigten Orten oder Gebieten zu entfernen, und den von dieser Massnahme betroffenen Personen einen provisorischen Aufenthaltsort anweisen; er kann der Bevölkerung aus demselben Grund verbieten, sich fortzubewegen oder sich wie auch immer in den Verkehr zu begeben.

TITEL XII - Besondere Massnahmen in Kriegszeiten Art. 183 - In Kriegszeiten umfasst die zivile Sicherheit sämtliche zivilen Massnahmen und Mittel, die dazu bestimmt sind, den Schutz und das Weiterleben der Bevölkerung zu sichern und das Vermögen des Landes zu bewahren.

Art. 184 - Im Hinblick auf den Schutz vor Kriegshandlungen kann der König vorschreiben, dass in Immobilien besondere Räumlichkeiten eingerichtet werden.

Art. 185 - In Kriegszeiten oder in Zeiten, die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die militärischen Requirierungen Kriegszeiten gleichgesetzt sind, kann der König anordnen, dass Einwohner von Amts wegen in die Zivilschutzdienste eingezogen werden.

In den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen und im Rahmen der vom König festgelegten Grenzen kann auch der Bürgermeister anordnen, dass Einwohner der Gemeinde von Amts wegen in die Hilfeleistungszone, die die Gemeinde betreut, eingezogen werden.

Art. 186 - In Kriegszeiten werden die den Provinzen und Gemeinden auferlegten Massnahmen statt von den normalerweise zuständigen provinzialen und kommunalen Organen vom Gouverneur beziehungsweise vom Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt oder vom Bürgermeister angeordnet; die Regelungen und Verordnungen werden in diesem Fall ab ihrer Bekanntmachung verbindlich.

TITEL XIII - Strafbestimmungen Art. 187 - Die Weigerung oder das Versäumnis, die in Anwendung der Artikel 181 § 1 und 182 angeordneten Massnahmen zu befolgen, wird in Friedenszeiten mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu fünfhundert Euro oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.

In Kriegszeiten oder in Zeiten, die Kriegszeiten gleichgesetzt sind, wird die Weigerung oder das Versäumnis, die in Anwendung von Artikel 185 angeordneten Massnahmen zu befolgen, mit einer Gefängnisstrafe von drei bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbusse von fünfhundert bis zu tausend Euro oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.

Der Minister oder gegebenenfalls der Bürgermeister beziehungsweise der Zonenkommandant kann ausserdem die genannten Massnahmen von Amts wegen auf Kosten der sich weigernden und säumigen Personen durchführen lassen.

TITEL XIV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL I - Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 188 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen Art. 189 - [Abänderungsbestimmung] Art. 190 - [Abänderungsbestimmung] Art. 191 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen Art. 192 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL IV - Abänderungen des Neuen Gemeindegesetzes Art. 193 - In Artikel 133bis des Neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 3. April 1997 und 7. Dezember 1998, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: "Der Gemeinderat hat, ohne die Befugnisse des Bürgermeisters in irgendeiner Weise beeinträchtigen zu können, das Recht, vom Bürgermeister darüber informiert zu werden, wie er die ihm gemäss den Artikeln 107, 153 und 181 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erteilten Befugnisse ausübt." Art. 194 - Artikel 143 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 21. März 1991, 16. Juli 1993 und 7. Dezember 1998, wird aufgehoben.

Art. 195 - In Artikel 144 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 7. Dezember 1998, werden Absatz 1 und Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: "Die aufgrund von Artikel 29 des vorliegenden Gesetzes vom König zu fassenden Beschlüsse werden nach Konsultierung der Vertreter der repräsentativsten Organisationen der Gemeindebediensteten festgelegt." Art. 196 - In Artikel 153 § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. Juli 1989 [sic, zu lesen ist: 30. Mai 1989] und abgeändert durch das Gesetz vom 24.

Juni 1991, wird das Wort "Berufsfeuerwehrleuten" beziehungsweise "Berufsfeuerwehrleute" gestrichen.

Art. 197 - In Artikel 156 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Februar 2003, werden die Wörter "2. als Mitglied des operativen Korps eines Feuerwehrdienstes, das direkt an der Brandbekämpfung teilnimmt," gestrichen.

Art. 198 - Artikel 255 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Januar 2001, wird wie folgt ergänzt: "19. die Ausgaben, die durch oder aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit zu Lasten der Gemeinden gehen." KAPITEL V - Abänderung des Programmgesetzes vom 8. April 2003 Art. 199 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL VI - Abänderung des Programmgesetzes vom 9. Juli 2004 Art. 200 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL VII - Aufhebung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz Art. 201 - Das Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz wird zehn Tage nach der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses, durch den der König feststellt, dass die in Artikel 220 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, im Belgischen Staatsblatt aufgehoben.

TITEL XV - Übergangsbestimmungen Art. 202 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter dem Begriff "Gemeinde" ebenfalls eine "Feuerwehrinterkommunale".

Art. 203 - Die Berufsfeuerwehrleute, die bei einer Gemeinde tätig sind, werden dem Einsatzkader der Hilfeleistungszone, der diese Gemeinde angehört, übertragen. Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 207 unterliegen sie dem Statut, das auf die Personalmitglieder des Einsatzkaders der Zone anwendbar ist.

Art. 204 - Die Mitglieder der Feuerwehrdienste, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags als freiwillige Feuerwehrleute bei einer Gemeinde tätig sind, werden dem Einsatzkader der Zone, der diese Gemeinde angehört, übertragen.

Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 207 unterliegen sie dem Statut, das auf die Personalmitglieder des Einsatzkaders der Zone anwendbar ist.

Art. 205 - Das Verwaltungs- und technische Personal der kommunalen Feuerwehrkorps wird dem Verwaltungskader der Zone, der diese Gemeinde angehört, übertragen, unter Beibehaltung ihrer Eigenschaft als statutarisches oder Vertragspersonal.

Unbeschadet der Anwendung von Artikel 207 unterliegt das statutarische Personal dem Statut, das auf die Personalmitglieder des Verwaltungskaders der Zone anwendbar ist.

Art. 206 - Das Gemeindepersonal, das in den Zentren des einheitlichen Rufsystems tätig ist, wird ab Inkrafttreten der Zonen, wie in Artikel 220 vorgesehen, föderales Personal innerhalb der zuständigen Verwaltung und unterliegt unbeschadet der Anwendung von Artikel 207 dem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Statut.

Art. 207 - Das in den Artikeln 203 bis 206 erwähnte Gemeindepersonal kann sich dafür entscheiden, weiterhin den Gesetzen und Verordnungen zu unterliegen, die auf das Gemeindepersonal Anwendung finden.

Die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung wird innerhalb dreier Monate nach Veröffentlichung des in Artikel 106 erwähnten Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt getroffen und der zuständigen Behörde durch das betroffene Personalmitglied schriftlich mitgeteilt.

Ab dem Zeitpunkt, wo die Feuerwehrdienste in Zonen eingeteilt sind, kann besagtes Personalmitglied jederzeit darum bitten, den in Artikel 106 erwähnten Bestimmungen unterworfen zu werden.

Art. 208 - Die operativen Mitglieder der Feuerwehrdienste behalten ihren Dienstgrad oder erhalten einen gleichwertigen Dienstgrad bei der Übertragung in den Einsatzkader der Zone.

Art. 209 - Die Übertragung des in den Artikeln 203 bis 206 erwähnten Personals wird hinsichtlich der unmittelbaren Forderung von finanziellen Rechten nicht als Wechsel des Arbeitgebers betrachtet.

Art. 210 - § 1 - Die beweglichen Güter der Gemeinde einschliesslich der durch ihre Bestimmung beweglichen Güter, die sowohl zum öffentlichen als auch zum privaten Eigentum gehören, die für die Ausführung der Aufträge der Feuerwehrdienste benutzt werden, werden der Zone übertragen. § 2 - Die beweglichen Güter der Gemeinde, einschliesslich der durch ihre Bestimmung beweglichen Güter, die sowohl zum öffentlichen als auch zum privaten Eigentum gehören, die für die Ausrüstung der Zentren des einheitlichen Rufsystems benutzt werden, werden dem Föderalstaat übertragen. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Übertragungen werden von Rechts wegen durchgeführt. Sie sind von Rechts wegen Dritten gegenüber an dem gemäss Artikel 220 festgelegten Datum des Inkrafttretens der Zonen wirksam.

Art. 211 - Die Güter, die zu der nicht spezialisierten individuellen Ausrüstung der Feuerwehrleute gehören, werden von Rechts wegen der Hilfeleistungszone, der die Feuerwehrleute angehören, übertragen.

Art. 212 - Die in Artikel 210 § 1 und § 2 erwähnten Güter werden samt den mit diesen Gütern einhergehenden Lasten und Verpflichtungen in dem Zustand, in dem sie sich befinden, übertragen.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln für das Inventar und die Schätzung dieser Güter.

Bei dieser Schätzung werden insbesondere das Alter und der Zustand dieser Güter sowie die Zuschüsse und Beiträge der verschiedenen Behörden zum Wert jedes beweglichen Gutes berücksichtigt.

Art. 213 - § 1 - Die effektive Übertragung der in Artikel 210 § 1 erwähnten Güter erfolgt nach Billigung des Gemeindeeinnehmers und des dienstleitenden Offiziers des kommunalen Feuerwehrdienstes und umfasst das vollständige Inventar dieser Güter an einem vom König festgelegten Datum.

Bei der effektiven Übertragung der in Artikel 210 § 1 erwähnten Güter prüfen der besondere Rechnungsführer und der Zonenkommandant, ob alle Güter übertragen wurden. § 2 - Die effektive Übertragung der in Artikel 210 § 2 erwähnten Güter erfolgt nach Billigung des Gemeindeeinnehmers und des dienstleitenden Offiziers des kommunalen Feuerwehrdienstes und umfasst das vollständige Inventar dieser Güter an einem vom König festgelegten Datum.

Bei der effektiven Übertragung der in Artikel 210 § 2 erwähnten Güter prüft der zuständige Minister, ob alle Güter übertragen wurden.

Art. 214 - Die Zone beziehungsweise der Föderalstaat übernimmt für die gemäss Artikel 210 übertragenen Güter die Rechte und Verpflichtungen der Gemeinde einschliesslich der mit anhängigen und zukünftigen Gerichtsverfahren einhergehenden Rechte und Verpflichtungen.

Die Gemeinde haftet jedoch weiterhin für die Verpflichtungen, deren Zahlung oder Erfüllung vor der Eigentumsübertragung der in Artikel 210 erwähnten Güter fällig war.

Falls es zu einem Streitfall in Bezug auf ein übertragenes Gut kommt, kann die Zone beziehungsweise der Föderalstaat die Gemeinde heranziehen. Die Gemeinde kann auch freiwillig eingreifen.

Art. 215 - § 1 - Die Kasernen und die anderen unbeweglichen Güter einschliesslich der durch ihre Bestimmung unbeweglichen Güter, die zum Eigentum der Gemeinde gehören und die zur Unterbringung des Verwaltungs- und Einsatzpersonals der Feuerwehrdienste erforderlich sind, werden den Zonen übertragen oder ihnen unter den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Bedingungen zur Verfügung gestellt. § 2 - Die unbeweglichen Güter einschliesslich der durch ihre Bestimmung unbeweglichen Güter, die zum Eigentum der Gemeinden gehören und die zur Unterbringung des Personals der Zentren des einheitlichen Rufsystems erforderlich sind, werden dem Föderalstaat übertragen. § 3 - Die Übertragung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten unbeweglichen Güter erfolgt über eine öffentliche Urkunde.

Art. 216 - Die in Artikel 215 erwähnten Güter werden samt den mit diesen Gütern einhergehenden Lasten und Verpflichtungen in dem Zustand, in dem sie sich befinden, übertragen.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln für das Inventar und die Schätzung dieser Güter.

Bei dieser Schätzung werden insbesondere die Fläche, der Standort, das Alter und der Zustand jedes unbeweglichen Gutes berücksichtigt. Zudem werden bei der Schätzung die Zuschüsse und Beiträge der verschiedenen Behörden zum Wert jedes unbeweglichen Gutes berücksichtigt.

Art. 217 - Für die Einbringung der in Artikel 210 § 1 und Artikel 215 § 1 erwähnten beweglichen beziehungsweise unbeweglichen Güter erhalten die Gemeinden eine Kompensation in Form einer Verringerung der kommunalen Dotation zum Haushalt der Zone.

Je nach den Bedürfnissen der Zone legt der Rat die effektive Verringerung der jeweiligen kommunalen Dotationen fest.

Je nach dem Wert der Einbringung der Gemeinde wird die Verringerung des Beitrags der Gemeinde über mehrere Jahre verteilt. Zur Gewährleistung der reibungslosen Arbeit der Zone darf die jährliche Verringerung pro Gemeinde höchstens 20 % der jährlichen kommunalen Dotation betragen.

Art. 218 - Für die Einbringung der in Artikel 210 § 2 und Artikel 215 § 2 erwähnten beweglichen beziehungsweise unbeweglichen Güter erhalten die Gemeinden eine Entschädigung, die auf der Grundlage der in den Artikeln 212 und 216 erwähnten Schätzungsregeln berechnet wird.

Art. 219 - Jedes Verfahren in Bezug auf öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge zugunsten der kommunalen Feuerwehrdienste bei den Gemeinden oder beim Föderalstaat wird am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels von der Zone gültig fortgesetzt.

Absatz 1 findet Anwendung auf die Ausführung der vor diesem Datum vergebenen öffentlichen Aufträge.

TITEL XVI - Schlussbestimmungen KAPITEL I - Einrichtung der Zonen Art. 220 - Die Feuerwehrdienste werden in die Feuer- und Rettungswachen integriert, wenn der König feststellt, dass folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Das Zuständigkeitsgebiet der Zone ist gemäss Artikel 14 festgelegt worden.2. Der Mindestbestand an Personal und an Material der Zone ist gemäss den Artikeln 102 und 119 § 1 festgelegt worden.3. Die föderale Dotation ist gemäss Artikel 69 festgelegt worden.4. Die Dotationen der verschiedenen Gemeinden der Zone sind in die kommunalen Haushaltspläne gemäss Artikel 68 eingetragen worden.Diese Dotationen werden auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Gemeinderäten der Zone festgelegt. In Ermangelung einer Vereinbarung innerhalb der sechs Monate nach Festlegung des Zuständigkeitsgebiets der Zone werden die Dotationen der Gemeinden vom König festgelegt.

Art. 221 - Bis zum Inkrafttreten der Zone, wie in Artikel 220 vorgesehen, werden die Feuerwehrdienste auf der Grundlage der Regionalgruppen und auf der Grundlage der Hilfeleistungszonen, wie in Artikel 10 beziehungsweise Artikel 10bis des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz erwähnt, organisiert.

In Erwartung des Inkrafttretens der Zonen machen die Regionalgruppen und die Hilfeleistungszonen von den durch oder aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch, um die Hilfeleistung auf der Grundlage des Prinzips der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe zu organisieren.

Art. 222 - Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der Zone, wie in Artikel 220 vorgesehen, muss der Rat gemäss den Bestimmungen von Titel III Abschnitt II zusammengesetzt werden.

Das Mandat der Ratsmitglieder läuft bis zur Einsetzung eines neuen Rates oder, bei vorzeitiger Beendigung ihres Mandats, bis zur Eidesleistung des Ersatzmitglieds.

Art. 223 - Spätestens vor Ende des sechsten Monats nach Einsetzung des Rates billigt die Zone den Personalbestand und die Materialausrüstung der Zone gemäss den Artikeln 102 Absatz 2 und 119 § 1.

In Ausführung von Artikel 129 wird der Beschluss der Zone in Bezug auf den Personalbestand dem Gouverneur und dem Minister zugeschickt.

Falls die Zone der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung nicht nachkommt, kann der Minister den in Absatz 1 erwähnten Personalbestand beziehungsweise die in Absatz 1 erwähnte Materialausrüstung zu Lasten der Zone festlegen.

KAPITEL II - Inkrafttreten Art. 224 - Folgende Artikel treten zehn Tage nach Veröffentlichung des Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft: 1. Artikel 1, 2.Artikel 2, 3. Artikel 14 und Artikel 15, 4.Artikel 68 und Artikel 69, 5. Artikel 102 Absatz 1, 6.Artikel 119 § 1, 7. Artikel 220 und Artikel 221, 8.Artikel 224.

Die anderen Artikel treten zehn Tage nach der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses, mit dem der König feststellt, dass die in Artikel 220 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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