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Loi du 15 mai 2007
publié le 12 mars 2010

Loi concernant le règlement des différends dans le cadre de la loi du 15 mai 2007 relative à l'indemnisation des dommages résultant de soins de santé. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2010000109
pub.
12/03/2010
prom.
15/05/2007
ELI
eli/loi/2007/05/15/2010000109/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


15 MAI 2007. - Loi concernant le règlement des différends dans le cadre de la loi du 15 mai 2007 relative à l'indemnisation des dommages résultant de soins de santé. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 15 mai 2007 concernant le règlement des différends dans le cadre de la loi du 15 mai 2007 relative à l'indemnisation des dommages résultant de soins de santé (Moniteur belge du 6 juillet 2007), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 21 décembre 2007 modifiant la loi du 15 mai 2007 concernant le règlement des différends dans le cadre de la loi du 15 mai 2007 relative à l'indemnisation des dommages résultant de soins de santé en ce qui concerne la date d'entrée en vigueur (Moniteur belge du 31 décembre 2007); - la loi du 22 décembre 2008Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/12/2008 pub. 29/12/2008 numac 2008021119 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses (1) type loi prom. 22/12/2008 pub. 29/12/2008 numac 2008021118 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses (1) fermer portant des dispositions diverses (II) (Moniteur belge du 29 décembre 2008).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 15. MAI 2007 - Gesetz über die Beilegung von Streitfällen im Rahmen des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Schiedsverfahren Art. 2 - § 1 - Bei Uneinigkeit zwischen dem in Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen erwähnten Fonds und dem Versicherungsunternehmen bestimmen der Fonds und das Versicherungsunternehmen jeweils einen Schiedsrichter, die in gegenseitigem Einvernehmen einen dritten Schiedsrichter bestimmen.

Diese Schiedsrichter bilden ein Kollegium. § 2 - Dieses Kollegium hat den Auftrag, die Standpunkte des Fonds und des Versicherungsunternehmens miteinander zu versöhnen und gegebenenfalls einen Beschluss zu fassen, der als der gemeinsame Beschluss des Fonds und des Versicherungsunternehmens angesehen wird.

Hierzu verfügt es, unter Berücksichtigung der Aussetzungszeiträume, über eine Frist von achtzig Tagen nach Ablauf der in Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen festgelegten Frist. Es kann eine Gegenexpertise durchführen lassen, deren Kosten je zur Hälfte durch das betreffende Versicherungsunternehmen und durch den Fonds getragen werden.

Das Kollegium hört den Antragsteller oder seinen Vertreter an, bevor es seinen Beschluss fasst.

Das Kollegium notifiziert seinen Beschluss innerhalb einer Frist von achtzig Tagen dem Fonds und dem Versicherungsunternehmen per Einschreibebrief. § 3 - Der Beschluss des Kollegiums wird als der gemeinsame Wille des Fonds und des Versicherungsunternehmens angesehen, die sich beide daran halten.

Das Versicherungsunternehmen notifiziert dem Antragsteller den Beschluss innerhalb der in Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen festgelegten Frist.

KAPITEL III Art. 3 - § 1 - In Beschwerden von Antragstellern gegen die in Artikel 25 § 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen erwähnten Beschlüsse und gegen die in Artikel 28 desselben Gesetzes erwähnten Beschlüsse des Gemeinsamen Garantiefonds erkennt das Arbeitsgericht.

Zur Vermeidung des Verfalls wird die Beschwerde per Antragschrift eingereicht, die binnen neunzig Tagen nach Datum des Empfangs des Beschlusses bei der Kanzlei des Arbeitsgerichts des Wohnsitzes des Antragstellers hinterlegt wird.

Die gleiche Beschwerde kann durch Antragsteller eingereicht werden, für deren Anträge innerhalb der in Artikel 25 erwähnten Frist kein Beschluss gefasst worden ist.

Das Gericht befindet in erster Instanz über die Beschlüsse des Fonds und des Versicherungsunternehmens. Es verfügt über volle Rechtsprechungsbefugnis und wendet die im Gesetz vom 15. Mai 2007 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen vorgesehenen Kriterien und Bedingungen an. § 2 - Das Versicherungsunternehmen oder der Fonds, der den in Artikel 2 erwähnten Beschluss des Schiedsrichterkollegiums beanstandet, reicht zur Vermeidung des Verfalls eine Beschwerde gegen diesen Beschluss binnen einem Monat nach dessen Notifizierung ein.

In Erwartung der Entscheidung des Arbeitsgerichts findet der in Artikel 24 § 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen erwähnte vorläufige Beschluss weiterhin Anwendung und wird der Antragsteller von der Beschwerde in Kenntnis gesetzt.

Der eventuelle Saldo, der dem Antragsteller in Anwendung der Entscheidung des Gerichts zu zahlen ist, wird ihm zusammen mit den Zinsen zum gesetzlichen Satz ausschliesslich zu Lasten der Partei, die die Beschwerde gegen den Beschluss des Schiedsrichterkollegiums eingereicht hat, gezahlt.

Art. 4 - Gegen die in Artikel 30 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen erwähnten Beschlüsse kann eine Beschwerde eingelegt werden; beim Arbeitsgericht des Bezirks, in dem der Gemeinsame Garantiefonds seinen Sitz hat, kann Berufung gegen die in Artikel 30 § 4 Absatz 3 desselben Gesetzes erwähnten Beschlüsse eingelegt werden, und zwar auf die Weise und innerhalb der Fristen, die vom König festgelegt werden.

KAPITEL IV - Inkrafttreten Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt [an dem vom König zu bestimmenden Datum [...] in Kraft]. [Art. 5 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 21. Dezember 2007 (B.S. vom 31. Dezember 2007) und Art.2 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)]

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