Etaamb.openjustice.be
Loi du 16 janvier 2003
publié le 29 juin 2009

Loi portant création d'une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation du registre de commerce, création de guichets-entreprises agréés et portant diverses dispositions. Traduction allemande de dispositions modificatives

source
service public federal interieur
numac
2009000415
pub.
29/06/2009
prom.
16/01/2003
ELI
eli/loi/2003/01/16/2009000415/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


16 JANVIER 2003. - Loi portant création d'une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation du registre de commerce, création de guichets-entreprises agréés et portant diverses dispositions.

Traduction allemande de dispositions modificatives


Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la traduction en langue allemande : - de l'article 78 de la loi du 31 janvier 2009Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/01/2009 pub. 09/02/2009 numac 2009009047 source service public federal justice Loi relative à la continuité des entreprises fermer relative à la continuité des entreprises (Moniteur belge du 9 février 2009); - de la loi du 20 mars 2009Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/03/2009 pub. 29/04/2009 numac 2009011182 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi modifiant la loi du 16 janvier 2003 portant création d'une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation du registre de commerce, création de guichets-entreprises agréés et portant diverses dispositions fermer modifiant la loi du 16 janvier 2003 portant création d'une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation du registre de commerce, création de guichets-entreprises agréés et portant diverses dispositions (Moniteur belge du 29 avril 2009).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 31. JANUAR 2009 - Gesetz über die Kontinuität der Unternehmen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL VII - Abänderungsbestimmungen (...) Art. 78 - Artikel 23 § 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 14 wird wie folgt ersetzt: « 14.mit dem über einen Antrag auf gerichtliche Reorganisation befunden wird oder ein Aufschub gewährt oder verlängert wird, ». b) Nummer 15 wird wie folgt ersetzt: « 15.mit dem ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation abgeschlossen oder beendet wird, ein Reorganisationsplan widerrufen oder die Homologierung eines Reorganisationsplans abgelehnt wird, ». (...) Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität Y. LETERME

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 20. MÄRZ 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16.Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen Art. 2 - Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird wie folgt ersetzt: « Art. 4 - § 1 - In der Zentralen Datenbank der Unternehmen werden Daten eingetragen in Bezug auf: 1. juristische Personen des belgischen Rechts, 2.Niederlassungen, Einrichtungen und Dienste des belgischen Rechts, die Aufträge allgemeinen Interesses oder mit der öffentlichen Ordnung verbundene Aufträge ausführen und die über finanzielle und buchhalterische Autonomie verfügen, die getrennt von der der juristischen Person des belgischen öffentlichen Rechts ist, der sie unterstehen, 3. juristische Personen des ausländischen oder internationalen Rechts, die über eine Niederlassung in Belgien verfügen oder sich in Ausführung einer durch belgische Rechtsvorschriften auferlegten Verpflichtung registrieren lassen müssen, 4.natürliche Personen, die als unabhängige Einheit: a) auf gewöhnliche Weise in Belgien haupt- oder nebenberuflich eine wirtschaftliche und berufliche Tätigkeit ausüben oder b) sich in Ausführung einer Verpflichtung, die durch andere belgische Rechtsvorschriften als vorliegendes Gesetz auferlegt ist, registrieren lassen müssen, 5.Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, die sich in Ausführung einer Verpflichtung, die durch andere belgische Rechtsvorschriften als vorliegendes Gesetz auferlegt ist, registrieren lassen müssen, 6. Niederlassungseinheiten der vorerwähnten Unternehmen. § 2 - Für die Anwendung von § 1 üben unter anderem auf gewöhnliche Weise eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, alle Unternehmen, die in Belgien: 1. entweder als Arbeitgeber der sozialen Sicherheit unterworfen sind oder 2.mehrwertsteuerpflichtig sind. § 3 - Der König legt die Modalitäten für die Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen der in § 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 erwähnten Personen und Vereinigungen fest. » Art. 3 - Artikel 6 § 1 Nr. 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « 10. Verweise auf die von den Diensten zur Verfügung gestellten Daten und auf die bei Gerichtskanzleien hinterlegten Unterlagen in Bezug auf juristische Personen. » Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 25bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 25bis - § 1 - In Abweichung von dem in Artikel 25 vorgesehenen Verfahren führt der Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen kostenlos folgende Streichungen durch: 1. Streichung von Amts wegen der Tätigkeiten, Eigenschaften, Zulassungen und Niederlassungseinheiten von Unternehmen, die natürliche Personen sind und deren Gründer laut Angaben des Nationalregisters der natürlichen Personen seit mindestens sechs Monaten verstorben ist, 2.Streichung von Amts wegen der Tätigkeiten, Eigenschaften, Zulassungen und Niederlassungseinheiten von Unternehmen, die juristische Personen sind und für die der Abschluss der Liquidation seit mindestens drei Monaten verkündet worden ist, 3. Streichung von Amts wegen der Tätigkeiten, Eigenschaften, Zulassungen und Niederlassungseinheiten von Unternehmen, die juristische Personen sind und für die der Beschluss zur Aufhebung des Konkursverfahrens seit mindestens drei Monaten gemäss dem Gesetz vom 8.August 1997 verkündet worden ist. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in § 1 vorgesehenen Fälle erweitern oder abändern, um die Qualität der Daten zu garantieren und zu verbessern. » Art. 5 - In Artikel 43 Nr. 5 desselben Gesetzes werden die Wörter «, Registrierungsgebühren oder verschiedenen Gebühren » durch die Wörter « oder Registrierungsgebühren » ersetzt.

Art. 6 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 55 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Qualitätsnormen fest, denen die von den Unternehmensschaltern erbrachten Dienste genügen müssen, die minimalen Öffnungszeiten und die besonderen Regeln hinsichtlich Verwaltung, Buchführung und Jahresabschluss der Unternehmensschalter. » Art. 7 - In Artikel 57 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter «, Offenlegungskosten oder Stempelsteuern » durch die Wörter « oder Offenlegungskosten » ersetzt.

KAPITEL III - Übergangsbestimmung Art. 8 - In Abweichung von Artikel 4 § 1 Nr. 6 desselben Gesetzes werden nur die in Artikel 4 § 1 Nr. 1 bis 4 Buchstabe a) desselben Gesetzes erwähnten Niederlassungseinheiten von Unternehmen und die Unternehmen, deren Eintragung zur Ausführung anderer belgischer Rechtsvorschriften notwendig ist, in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen.

Die in Artikel 4 § 1 Nr. 4 Buchstabe b) und Nr. 5 desselben Gesetzes erwähnten Niederlassungseinheiten von Unternehmen werden zu einem Zeitpunkt und gemäss Modalitäten eingetragen, die der König festlegt.

KAPITEL IV - Schlussbestimmung Art. 9 - Die Artikel 3, 4, 5, 6 und 7 treten zehn Tage nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Die Artikel 2 und 8 treten an einem vom König festzulegenden Datum, spätestens aber am 30. Juni 2009 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. März 2009 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

^