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Loi du 16 mars 1971
publié le 28 octobre 1998

Loi sur le travail - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
1998000346
pub.
28/10/1998
prom.
16/03/1971
ELI
eli/loi/1971/03/16/1998000346/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

16 MARS 1971. - Loi sur le travail (Moniteur belge du 30 mars 1971, erratum. - Moniteur belge du 12 octobre 1971) - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 1er janvier 1989 - en langue allemande de la loi du 16 mars 1971 sur le travail, telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 30 juin 1971 relative aux amendes administratives applicables en cas d'infraction à certaines lois sociales (Moniteur belge du 13 juillet 1971); - la loi du 24 février 1978Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/02/1978 pub. 17/06/2010 numac 2010000338 source service public federal interieur Loi relative au contrat de travail du sportif rémunéré fermer relative au contrat de travail du sportif rémunéré (Moniteur belge du 9 mars 1978); - la loi du 20 juillet 1978 modifiant la loi du 16 mars 1971 sur le travail (Moniteur belge du 29 septembre 1978); - l'arrêté royal n° 15 du 23 octobre 1978 prolongeant les délais de prescription de l'action publique figurant dans certaines lois sociales (Moniteur belge du 9 novembre 1978); - la loi du 27 juillet 1979 modifiant la loi du 16 mars 1971 sur le travail (Moniteur belge du 24 août 1979); - la loi du 29 juin 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 29/06/1983 pub. 25/01/2011 numac 2011000012 source service public federal interieur Loi concernant l'obligation scolaire. - Traduction allemande fermer concernant l'obligation scolaire (Moniteur belge du 6 juillet 1983); - l'arrêté royal n° 225 du 7 décembre 1983 portant des mesures en vue de la limitation du travail supplémentaire (Moniteur belge du 15 décembre 1983); - la loi de redressement du 22 janvier 1985 contenant des dispositions sociales (Moniteur belge du 24 janvier 1985); - la loi du 17 mai 1985 modifiant l'article 8 de la loi du 16 mars 1971 sur le travail (Moniteur belge du 11 juillet 1985, erratum : Moniteur belge du 9 octobre 1985); - la loi du 4 février 1987 modifiant l'article 36, § 2, de la loi du 16 mars 1971 sur le travail (Moniteur belge du 21 mars 1987); - la loi du 17 mars 1987Documents pertinents retrouvés type loi prom. 17/03/1987 pub. 18/03/2010 numac 2010000131 source service public federal interieur Loi relative à l'introduction de nouveaux régimes de travail dans les entreprises. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative à l'introduction de nouveaux régimes de travail dans les entreprises (Moniteur belge du 12 juin 1987).

Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 16. MÄRZ 1971 - Gesetz über die Arbeit KAPITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1.Das vorliegende Gesetz findet Anwendung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden: 1. Arbeitnehmern gleichgestellt: Personen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags Arbeitsleistungen unter der Leitung einer anderen Person erbringen, 2.Arbeitgebern gleichgestellt: Personen, die in Nr. 1 erwähnte Personen beschäftigen, 3. einem Beschäftigungszweig gleichgesetzt: Gruppen von Arbeitgebern und ihnen gleichgestellten Personen, die ausserhalb eines Wirtschaftsbereichs identische oder verwandte Tätigkeiten ausüben, 4.einem Unternehmen gleichgesetzt: Einrichtungen von Arbeitgebern oder ihnen gleichgestellten Personen, die eine Tätigkeit ausserhalb eines Wirtschaftsbereichs ausüben.

Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist unter einem jugendlichen Arbeitnehmer ein Arbeitnehmer zu verstehen, der unter achtzehn Jahre alt ist.

Der König kann jedoch gegebenenfalls unter Bedingungen, die Er festlegt, die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes über jugendliche Arbeitnehmer auf Arbeitnehmer zwischen achtzehn und einundzwanzig Jahren für anwendbar erklären.

Art. 3.§ 1 - Die Bestimmungen von Kapitel III Abschnitte I und II über die Sonntagsruhe und die Arbeitszeit gelten nicht: 1. für Personen, die vom Staat, von den Provinzen, den Gemeinden, den von ihnen abhängenden öffentlichen Einrichtungen und den Einrichtungen öffentlichen Interesses beschäftigt werden, ausser wenn sie von Einrichtungen beschäftigt werden, die eine industrielle oder kommerzielle Tätigkeit ausüben, oder von Anstalten, die Gesundheitspflege, Präventivpflege oder Hygieneleistungen erbringen, 2.für Arbeitnehmer, die durch einen Heimarbeitsvertrag gebunden sind, 3. für Personen, die in einem Familienbetrieb beschäftigt sind, in dem gewöhnlich nur Verwandte, Verschwägerte oder Mündel unter der ausschliesslichen Leitung des Vaters, der Mutter beziehungsweise des Vormunds arbeiten, 4.für Personen, die in einem Jahrmarktunternehmen beschäftigt sind, 5. für das Schiffahrtspersonal der Fischereiunternehmen und für das fliegende Personal, das Arbeiten im Bereich des Lufttransports durchführt, 6.[für Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte oder Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten.] § 2 - Die Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt I über die Sonntagsruhe gelten ausserdem nicht: 1. für das Schiffahrtspersonal, das Arbeiten im Bereich des Transports über Wasser durchführt, mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die durch einen Arbeitsvertrag für Binnenschiffer gebunden sind, 2.für die in Unterrichtsanstalten beschäftigten Arbeitnehmer. § 3 - Die Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt II über die Arbeitszeit gelten ausserdem nicht: 1. für die vom König bestimmten Arbeitnehmer, die einen Führungs- beziehungsweise Vertrauensposten haben, 2.für die durch einen Arbeitsvertrag für Hausangestellte gebundenen Arbeitnehmer, 3. für Handelsvertreter. [§ 1 Nr. 6 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 27. Juli 1979 (B.S. vom 24.

August 1979)]

Art. 4.Der König kann auf Vorschlag der zuständigen paritätischen Kommissionen und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Bestimmungen von Artikel 3 gegebenenfalls unter Bedingungen, die Er festlegt, ganz oder teilweise für anwendbar erklären auf die in diesem Artikel erwähnten Arbeitnehmer oder für nicht anwendbar erklären auf die von diesen Bestimmungen betroffenen Arbeitnehmer.

Wenn der Nationale Arbeitsrat die den paritätischen Kommissionen durch Absatz 1 erteilte Aufgabe wahrnimmt, ist er nur beschlussfähig, wenn die Hälfte der die Arbeitgeber vertretenden Mitglieder und die Hälfte der die Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder anwesend sind. Allein die Vertreter der Arbeitgeber und die Vertreter der Arbeitnehmer haben beschliessende Stimme. Darüber hinaus muss der Vorschlag einstimmig angenommen werden.

Art. 5.Die Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses darf nicht angeführt werden: 1. gegenüber jugendlichen Arbeitnehmern, 2.gegenüber Arbeitnehmern, die keine jugendlichen Arbeitnehmer sind, wenn die Arbeit: a) aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, das wegen Verstoss gegen die Bestimmung über die Regelung der Arbeitsbeziehungen nichtig ist, b) in Spielsälen geleistet wird. KAPITEL II - Arbeitsverbot Abschnitt I - Kinderarbeit

Art. 6.[Es ist verboten, Minderjährige, die der Vollzeitschulpflicht noch unterworfen sind, arbeiten zu lassen oder sie eine Tätigkeit verrichten zu lassen, die aus dem Rahmen ihrer Erziehung beziehungsweise Ausbildung fällt.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 10 § 1 des G. vom 29. Juni 1983 (B.S. vom 6. Juli 1983)] Art.7. Individuelle Abweichungen von Artikel 6 können gewährt werden, um die Beteiligung von Kindern als Schauspieler oder Statisten zu ermöglichen: 1. an kulturellen, wissenschaftlichen, erzieherischen oder künstlerischen Veranstaltungen, 2.an Aufnahmen für Film, Fernsehen und Rundfunk, 3. an Modenschauen und Vorführungen von Kleiderkollektionen. Diese Abweichungen werden nur für eine bestimmte Dauer und für bestimmte Tätigkeiten gewährt. Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten dürfen nicht nach 23 Uhr und die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Tätigkeiten nicht nach 22 Uhr ausgeübt werden.

Darüber hinaus kann die Ausübung dieser Tätigkeiten von der Einhaltung der vom König festgelegten allgemeinen Bedingungen und der in der Erlaubnis vorgesehenen Einzelbedingungen abhängig gemacht werden.

Der König legt das Verfahren für den Erhalt einer Erlaubnis fest und bestimmt die Beamten, die sie erteilen.

Abschnitt II - Verbot, bestimmte Arbeiten durchzuführen

Art. 8.[Arbeitnehmerinnen und jugendliche Arbeitnehmer dürfen keine unterirdischen Arbeiten in Bergwerken, Gruben und Steinbrüchen unter Tage durchführen. Dieses Verbot gilt nicht für Arbeitnehmerinnen, die den Beruf eines Bergbauingenieurs ausüben.] Der König kann jugendlichen Arbeitnehmern die Durchführung von unterirdischen Arbeiten, die keine unterirdischen Arbeiten in Bergwerken, Gruben und Steinbrüchen unter Tage sind, verbieten oder sie von der Einhaltung bestimmter Schutzmassnahmen abhängig machen. [Abs. 1 ersetzt durch einzigen Art. des G. vom 17. Mai 1985 (B.S. vom 11. Juli 1985, Err.vom 9. Oktober 1985)]

Art. 9.Jugendliche Arbeitnehmer dürfen keine Arbeiten durchführen, die ihre Kräfte übersteigen, ihre Gesundheit gefährden oder ihrer Sittlichkeit schaden. Der König kann die Arbeiten bestimmen, die auf jeden Fall als solche zu betrachten sind.

Art. 10.Der König kann Arbeitnehmerinnen und jugendlichen Arbeitnehmern die Durchführung von gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Arbeiten verbieten oder sie von der Einhaltung bestimmter Schutzmassnahmen abhängig machen. [Art. 10bis - Personen, die die durch beziehungsweise in Ausführung von Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar 1978 über den Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler festgesetzte Altersgrenze nicht erreicht haben, können nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags für entlohnte Sportler beschäftigt werden.] [Art. 10bis eingefügt durch Art. 12 des G. vom 24. Februar 1978 (B.S. vom 9. März 1978)] KAPITEL III - Arbeits- und Ruhezeit Abschnitt I - Sonntagsruhe

Art. 11.Es ist verboten, Arbeitnehmer sonntags zu beschäftigen.

Art. 12.Folgende Tätigkeiten dürfen sonntags ausgeübt werden, sofern der normale Betrieb des Unternehmens es nicht ermöglicht, sie an einem anderen Wochentag auszuüben: 1. Überwachung der Betriebsräume, 2.Reinigungs-, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten, sofern sie für die regelmässige Weiterführung des Betriebs notwendig sind, und Arbeiten, die zwar keine Produktionsarbeiten sind, aber für die Wiederaufnahme des Betriebs am nächsten Tag notwendig sind, 3. Arbeiten zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu ereignen droht, 4.dringende Arbeiten an Maschinen oder Material und Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich geworden sind, 5. Arbeiten, die notwendig sind, um eine Beschädigung von Rohstoffen oder Produkten zu vermeiden. Die in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten können sowohl von den im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern als auch von anderen Arbeitnehmern ausgeübt werden.

Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen nicht die Bestimmungen der Artikel 76 und 77 der durch den Königlichen Erlass vom 15. September 1919 koordinierten Gesetze über die Bergwerke, Gruben und Steinbrüche.

Art. 13.Arbeitnehmer können sonntags in Unternehmen oder zur Durchführung von Arbeiten beschäftigt werden, die vom König bestimmt werden.

Art. 14.§ 1 - In Einzelhandelsgeschäften, die nicht zu denen gehören, wo die Sonntagsarbeit in Ausführung von Artikel 13 erlaubt worden ist, dürfen Arbeitnehmer sonntags von 8 Uhr morgens bis mittags beschäftigt werden.

In bestimmten Gemeinden kann der König jedoch: 1. diese Sonntagsbeschäftigung verbieten oder ihre Dauer begrenzen, 2.diese Sonntagsbeschäftigung für eine Dauer von höchstens sechs Wochen pro Jahr zu anderen Uhrzeiten oder während einer grösseren Anzahl Stunden als in Absatz 1 vorgesehen erlauben, wenn besondere Umstände es erfordern. § 2 - In Badeorten und heilklimatischen Kurorten und in Touristikzentren dürfen Arbeitnehmer sonntags in Einzelhandelsgeschäften und in Frisiersalons beschäftigt werden.

Der König bestimmt: 1. was unter Badeorten, heilklimatischen Kurorten und Touristikzentren zu verstehen ist, 2.unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen Arbeitnehmer sonntags beschäftigt werden dürfen.

Art. 15.Der König kann zulassen, dass Arbeitnehmer zwölf Sonntage pro Jahr beschäftigt werden, wobei von dieser möglichen Sonntagsbeschäftigung keinesfalls mehr als vier Wochen hintereinander Gebrauch gemacht werden darf, und zwar: 1. in Betrieben, die nicht das ganze Jahr über arbeiten oder wo zu bestimmten Jahreszeiten intensiver gearbeitet wird, 2.in Betrieben, die ihre Tätigkeit im Freien ausüben und in denen die Arbeit durch ungünstige Witterung beeinträchtigt werden kann.

Ein Arbeitgeber, der in Anwendung von Absatz 1 sonntags arbeiten lässt, muss den vom König bestimmten Beamten binnen vierundzwanzig Stunden davon in Kenntnis setzen.

Art. 16.Arbeitnehmer, die in Anwendung der Artikel 12, 13, 14 und 15 sonntags arbeiten, haben Anrecht auf Ausgleichsruhe im Laufe der sechs Tage, die auf diesen Sonntag folgen.

Die Ausgleichsruhe muss einen ganzen Tag betragen, wenn die Sonntagsarbeit mehr als vier Stunden gedauert hat, und mindestens einen halben Tag, wenn sie vier Stunden nicht überschritten hat; im letzteren Fall muss die Ausgleichsruhe vor oder nach 13 Uhr gewährt werden, und es darf an diesem Tag nicht länger als fünf Stunden gearbeitet werden.

Der König kann eine andere Ausgleichsruheregelung vorschreiben. Er darf die in Absatz 2 vorgesehene Dauer der Ausgleichsruhe jedoch nicht ändern, es sei denn, um sie auf die eigentliche Dauer der am Sonntag geleisteten Arbeit festzulegen.

Art. 17.[Arbeitnehmer, die Schichtarbeit leisten, können sonntags beschäftigt werden unter der Bedingung, dass ihre Arbeit einmal in der Woche für vierundzwanzig Stunden an einem Stück unterbrochen wird, wobei mindestens achtzehn dieser Stunden auf den Sonntag fallen müssen.] [Art. 17 ersetzt durch Art. 19 des G. vom 17. März 1987 (B.S. vom 12.

Juni 1987)]

Art. 18.Die Ruhezeitregelung wird auf dem Wege von Verordnungen festgelegt: 1. für die vom Staat betriebenen Unternehmen, 2.für die Bahn- und Vizinalbahnunternehmen; diese Verordnungen bedürfen der Billigung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministers.

Abschnitt II - Arbeitszeit

Art. 19.Die Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden pro Tag und [vierzig Stunden] pro Woche nicht überschreiten.

Unter Arbeitszeit ist die Zeit zu verstehen, während deren das Personal dem Arbeitgeber zur Verfügung steht.

Auf Antrag der zuständigen paritätischen Kommission kann der König die Zeit bestimmen, während deren das Personal dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, und zwar: 1. für Transportunternehmen, 2.für Arbeitnehmer, die Transportarbeiten durchführen, 3. für Arbeitnehmer, die in der Hauptsache nicht kontinuierliche Arbeiten durchführen. Für Arbeitnehmer der See- und Binnenschiffahrtsunternehmen kann der König auf Vorschlag der zuständigen paritätischen Kommission die Anwendungsmodalitäten der in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen festlegen.

Die Arbeitszeit der in Bergwerken, Gruben und Steinbrüchen unter Tage beschäftigten Arbeitnehmer umfasst die Zeit, die normalerweise notwendig ist, um an den Arbeitsort hinunter- beziehungsweise hinauf- und um vom Arbeitsort wieder herauf- beziehungsweise herunterzugelangen. [Abs. 1 abgeändert durch einzigen Art. des G. vom 20. Juli 1978 (B.S. vom 29. September 1978)] [Art. 19bis - Die Zeit, die ein jugendlicher Arbeitnehmer, der der in Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht erwähnten Teilzeitschulpflicht noch unterliegt, dem Teilzeitunterricht oder einer für die Erfüllung der Schulpflicht anerkannten Ausbildung widmet, wird als Arbeitszeit gerechnet.] [Art. 19bis eingefügt durch Art. 145 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985)]

Art. 20.§ 1 - Die tägliche Arbeitszeitgrenze kann auf neun Stunden erhöht werden, wenn die Arbeitsregelung neben dem Sonntag noch einen halben, einen ganzen oder mehr als einen ganzen Ruhetag umfasst. § 2 - Sie kann auf zehn Stunden erhöht werden für Arbeitnehmer, die wegen der Entfernung des Arbeitsortes nicht jeden Tag zu ihrem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort zurückkehren können.

Unter Arbeitnehmern, die nicht jeden Tag zu ihrem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort zurückkehren können, sind diejenigen zu verstehen, die mehr als vierzehn Stunden von zu Hause weg sein müssen.

Die Abwesenheitsstunden werden ab dem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort auf der Grundlage der Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmittel berechnet, die dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.

Der König kann die in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgesehene tägliche Arbeitszeitgrenze ändern. Er kann die darin vorgesehene Regelung auch auf alle Arbeitnehmer einer Baustelle oder Werkstatt ausdehnen, wenn die Mehrheit der dort beschäftigten Arbeitnehmer nicht jeden Tag zu ihrem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort zurückkehren kann. [Art. 20bis - § 1 - Ein kollektives Arbeitsabkommen, das gemäss dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossen wird, kann die Überschreitung der in Artikel 19 festgelegten Grenzen zulassen.

Dieses kollektive Arbeitsabkommen muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und Anzahl Arbeitsstunden, die während des Kalenderjahres oder jeglicher anderen Periode von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten zu leisten sind, 2.Anzahl Stunden, die im Verhältnis zur täglichen Arbeitszeitgrenze, die in dem durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Stundenplan festgelegt ist, weniger oder mehr geleistet werden darf, wobei die weniger oder mehr geleisteten Stunden zwei Stunden und die tägliche Arbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten dürfen, 3. Anzahl Stunden, die im Verhältnis zur wöchentlichen Arbeitszeitgrenze, die in dem durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Stundenplan festgelegt ist, weniger oder mehr geleistet werden darf, wobei die weniger oder mehr geleisteten Stunden fünf Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit fünfundvierzig Stunden nicht überschreiten dürfen. § 2 - Die durch das Gesetz vom 4. Januar 1974 über die Feiertage vorgesehenen Ruhetage und die durch das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehenen Perioden der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags werden bei der Berechnung der im Jahr einzuhaltenden Arbeitszeit als Arbeitszeit gerechnet. § 3 - Überschreitungen der durch Artikel 19 festgelegten Grenzen, die sich aus der Anwendung von Artikel 26 § 1 Nr. 1 und 2 ergeben, werden bei der Berechnung der jährlichen Arbeitszeit nicht berücksichtigt.] [Art. 20bis eingefügt durch Art. 76 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985)]

Art. 21.[Die wöchentliche Arbeitszeit des heilhilfsberuflichen Personals, das von Anstalten oder Personen beschäftigt wird, die Gesundheitspflege, Präventivpflege oder Hygieneleistungen erbringen, und die der Apotheker kann ungleich auf die sieben Tage der Woche verteilt werden, wobei die Dauer jeder Arbeitsperiode nicht weniger als drei Stunden betragen darf.] [Art. 21 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 27. Juli 1979 (B.S. vom 24.

August 1979)]

Art. 22.[Die [in den Artikeln 19 und 20 und aufgrund von Artikel 20bis] festgelegten Arbeitszeitgrenzen dürfen überschritten werden: 1. bei Schichtarbeit, 2.für die Durchführung von Arbeiten, die wegen ihrer Art nicht unterbrochen werden dürfen, 3. für die Durchführung von Inventar- und Bilanzarbeiten unter der Bedingung, dass diese Arbeitszeitgrenze pro Arbeitnehmer und pro Kalenderjahr nicht an mehr als sieben Tagen überschritten wird.] [Art. 22 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 (B.S. vom 15. Dezember 1983) und abgeändert durch Art. 77 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985)]

Art. 23.[Der König kann die Überschreitung der [in den Artikeln 19 und 20 und aufgrund von Artikel 20bis] festgelegten Grenzen in Beschäftigungszweigen, Unternehmenskategorien oder Unternehmenszweigen, wo diese Grenzen nicht angewendet werden können, erlauben.] [Art. 23 abgeändert durch einzigen Art. des G. vom 20. Juli 1978 (B.S. vom 29. September 1978), ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 225 vom 7.

Dezember 1983 (B.S. vom 15. Dezember 1983) und abgeändert durch Art. 78 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985)]

Art. 24.[§ 1 - Der König kann die Überschreitung der [in den Artikeln 19 und 20 und aufgrund von Artikel 20bis] festgelegten Grenzen erlauben: 1. für Arbeitnehmer, die Vor- oder Zusatzarbeiten durchführen, die zwangsläufig ausserhalb der für die allgemeine Produktionsarbeit festgesetzten Zeit durchgeführt werden müssen;der König bestimmt, was unter Vor- oder Zusatzarbeiten zu verstehen ist, 2. für Arbeitnehmer, die Transport-, Lade- und Abladearbeiten durchführen.] § 2 - Der König kann höhere Grenzen als die [in den Artikeln 19 und 20 und aufgrund von Artikel 20bis] festgelegten Grenzen für Arbeitnehmer festsetzen, die in Beschäftigungszweigen tätig sind, wo: 1. die zur Durchführung der Arbeit nötige Zeit wegen der Art dieser Arbeit nicht genau bestimmt werden kann, 2.das verarbeitete Material sich sehr schnell verändern kann. [§ 1 abgeändert durch einzigen Art. des G. vom 20. Juli 1978 (B.S. vom 29. September 1978) und ersetzt durch Art.3 des K.E. Nr. 225 vom 7.

Dezember 1983 (B.S. vom 15. Dezember 1983); §§ 1 und 2 abgeändert durch Art. 79 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985)]

Art. 25.[Um eine ausserordentliche Arbeitszunahme bewältigen zu können, dürfen die durch oder aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts festgelegten Grenzen überschritten werden aufgrund einer Erlaubnis, die mittels Zustimmung der Gewerkschaftsvertretung des Unternehmens, wenn es eine solche gibt, von dem vom König bestimmten Beamten erteilt wird.] [Art. 25 ersetzt durch Art. 4 des K.E. Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 (B.S. vom 15. Dezember 1983)]

Art. 26.[§ 1 - Die durch oder aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts festgelegten Grenzen dürfen von den Arbeitnehmern des Unternehmens überschritten werden zur Durchführung: 1. von Arbeiten zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu ereignen droht, 2.von dringenden Arbeiten an Maschinen oder Material, insofern die Durchführung dieser Arbeiten ausserhalb der Arbeitsstunden notwendig ist, um eine ernsthafte Störung im normalen Betriebsablauf zu verhindern, 3. von Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich geworden sind, wobei die vorherige Zustimmung der Gewerkschaftsvertretung des Unternehmens vorliegen muss oder, sofern die Zustimmung nicht beantragt werden kann, die Gewerkschaftsvertretung im nachhinein zu informieren ist;in beiden Fällen ist der vom König bestimmte Beamte auf dem laufenden zu halten. § 2 - Die durch oder aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts festgelegten Grenzen können überschritten werden zur Durchführung von Arbeiten für Rechnung Dritter, wenn es um Arbeiten geht: 1. die zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu ereignen droht, durchgeführt werden, 2.die dringend an Maschinen oder Material vorzunehmen sind. § 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen nicht die Bestimmungen der Artikel 76 und 77 der durch den Königlichen Erlass vom 15. September 1919 koordinierten Gesetze über die Bergwerke, Gruben und Steinbrüche.] [Art. 26 ersetzt durch Art. 5 des K.E. Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 (B.S. vom 15. Dezember 1983)] [Art. 26bis - § 1 - [Die in Artikel 22 Nr. 1 und 2, 23, 24, 25 und 26 § 1 Nr. 3 und § 2 vorgesehenen Überschreitungen sind nur erlaubt unter der Bedingung, dass während eines Quartals beziehungsweise einer längeren Periode von höchstens einem Jahr durchschnittlich nicht mehr als vierzig Stunden pro Woche gearbeitet wird; die besagte Periode wird vom König oder durch ein gemäss dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt.

Bei Anwendung der in Artikel 20bis vorgesehenen Abweichung ist die in Absatz 1 erwähnte Periode für die Anwendung der Artikel 25 und 26 dieselbe wie die, die festgelegt worden ist durch das für die Anwendung dieses Artikels 20bis abgeschlossene Arbeitsabkommen.] Die Überschreitungen der durch die Artikel 19 und 20 festgelegten Grenzen, die sich aus der Anwendung von Artikel 26 § 1 Nr. 1 und 2 ergeben, werden bei der Berechnung dieses Durchschnitts nicht berücksichtigt. [Die Ruhetage, die durch das Gesetz vom 4. Januar 1974 über die Feiertage und durch oder aufgrund eines kollektiven Arbeitsabkommens vorgesehen sind, und die durch das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehenen Perioden der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags gelten bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Fall der in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommen als Arbeitszeit.

Zu keinem Zeitpunkt im Laufe eines Quartals beziehungsweise einer längeren vom König oder durch kollektives Arbeitsabkommen festgelegten Periode von höchstens einem Jahr darf die Gesamtarbeitszeit die für das Quartal beziehungsweise für die längere vom König oder durch kollektives Arbeitsabkommen festgelegte Periode von höchstens einem Jahr erlaubte durchschnittliche Arbeitszeit um mehr als fünfundsechzig Stunden überschreiten, wobei diese Durchschnittszeit mit der Anzahl ganzer Wochen oder Teile von Wochen multipliziert wird, die in diesem Quartal beziehungsweise in dieser längeren Periode bereits abgelaufen sind.] Im Sinne des vorliegenden Artikels ist unter einem Quartal die Periode zu verstehen, die sich mit den Lohnzahlungen deckt, deren Abschlusstag im selben Kalenderquartal liegt. § 2 - Die in Artikel 22 Nr. 3 erwähnten Überschreitungen sind nur erlaubt, wenn die Ausgleichsruhe, die den Überschreitungen der in Artikel 19 festgelegten wöchentlichen Arbeitszeitgrenze entspricht, innerhalb dreizehn Wochen nach diesen Überschreitungen gewährt wird. § 3 - [Bei Anwendung der Artikel 25 und 26 § 2 und sofern nicht gleichzeitig von der in Artikel 20bis erwähnten Abweichung Gebrauch gemacht wird, darf der Durchschnitt über die in § 1 vorgesehene Periode um fünfundsechzig Stunden oder um eine vom König festgelegte höhere Anzahl Stunden überschritten werden unter der Bedingung, dass die Ausgleichsruhe binnen drei Monaten oder innerhalb einer vom König festgelegten längeren Periode nach der in § 1 erwähnten Periode, während deren die Überschreitung stattgefunden hat, gewährt wird.] Ist in Anwendung des vorhergehenden Absatzes eine Höchstzahl von mehr als fünfundsechzig Stunden festgelegt worden, kann der König auch von der in § 1 Absatz 3 [sic: zu lesen ist: Absatz 5] festgelegten Fünfundsechzigstundengrenze abweichen.

Als Ausgleichsruhe muss jeweils ein voller Ruhetag gewährt werden pro Überschreitung, die die Dauer der in Artikel 19 festgelegten täglichen Arbeitszeit erreicht. Ein Ausgleichsruhetag muss auf einen Tag fallen, an dem der Arbeitnehmer normalerweise gearbeitet hätte, hätte er in Anwendung des vorliegenden Artikels keine Ausgleichsruhe bekommen, und wird bei der Berechnung des in § 1 vorgesehenen Durchschnitts als Arbeitszeit angerechnet.

Kann die Ausgleichsruhe aufgrund der Bestimmung von Absatz 3 nicht in der in Absatz 1 erwähnten Periode gewährt werden, wird sie binnen drei Monaten nach Ende der Periode gewährt, in der sie nicht hat gewährt werden können. Wenn die Dauer dieser letzteren Periode jedoch sechs Monate überschreitet, wird die Ausgleichsruhe nicht mehr gewährt.] [Art. 26bis eingefügt durch Art. 6 des K.E. Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 (B.S. vom 15. Dezember 1983) und abgeändert durch Art. 80 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985)]

Art. 27.[Ausser in den Fällen, die in den Artikeln 22 Nr. 2 und [26 § 1 Nr. 1 und 2 und § 2] vorgesehen sind, darf die Arbeitszeit auch im Fall der gleichzeitigen Anwendung mehrerer Bestimmungen elf Stunden pro Tag und fünfzig Stunden pro Woche nicht überschreiten.] Wenn in Anwendung von Artikel 22 Nr. 2 gearbeitet wird, ist die Arbeitszeit jedoch ausser bei Anwendung von Artikel [26 § 1 Nr. 1 und 2 und § 2] auf zwölf Stunden pro Tag begrenzt.

Der König kann die Überschreitung der in Absatz 1 vorgesehenen Fünfzigstundengrenze in Beschäftigungszweigen, Unternehmenskategorien oder Unternehmenszweigen, wo diese Grenze nicht angewendet werden kann, erlauben.] [Art. 27 ersetzt durch Art. 7 des K.E. Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 (B.S. vom 15. Dezember 1983) und abgeändert durch Art. 81 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985)]

Art. 28.§ 1 - Die durch oder aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts festgelegten Arbeitszeitgrenzen können aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens herabgesetzt werden. § 2 - In Unternehmen oder Beschäftigungszweigen, wo ungesunde, gefährliche oder schwere Arbeiten durchgeführt werden, kann der König unter bestimmten Bedingungen oder für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern die Arbeitszeit gegebenenfalls schrittweise auf [weniger als vierzig Stunden] pro Woche herabsetzen. § 3 - Die aus der Anwendung des vorliegenden Gesetzes hervorgehenden Verringerungen der Arbeitszeit dürfen auf keinen Fall eine Verringerung der Entlohnung mit sich bringen. [§ 4 - Für die Anwendung der Artikel 26bis und 29 muss die Arbeitszeit berücksichtigt werden, die festgelegt ist durch das für das Unternehmen gültige kollektive Arbeitsabkommen, [das gemäss dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossen wurde], auch wenn dieses Abkommen nicht durch Königlichen Erlass für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.] [§ 2 abgeändert durch einzigen Art. des G. vom 20. Juli 1978 (B.S. vom 29. September 1978);§ 4 eingefügt durch Art. 8 des K.E. Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 (B.S. vom 15. Dezember 1983) und abgeändert durch Art. 82 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985)]

Art. 29.[§ 1 - Überarbeit wird mit einem Betrag entlohnt, der die Höhe der normalen Entlohnung um mindestens 50 % übersteigt. Diese Erhöhung wird auf 100 % angehoben, wenn die Überarbeit an einem Sonntag oder während der aufgrund der Rechtsvorschriften über die Feiertage gewährten Ruhetage durchgeführt wird.] [§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist jede Arbeit, die über neun Stunden pro Tag oder vierzig Stunden pro Woche beziehungsweise über die gemäss Artikel 28 festgelegten niedrigeren Grenzen hinaus geleistet wird, als Überarbeit zu betrachten.

In Abweichung von Absatz 1 wird die Arbeit, die unter Einhaltung der Bedingungen und Grenzen geleistet wird, die auf eine in den Artikeln 20, 20bis, 22 Nr. 1 und 2 und 23 vorgesehene Arbeitsregelung anwendbar sind, nicht als Überarbeit betrachtet.] [Art. 29 abgeändert durch einzigen Art. des G. vom 20. Juli 1978 (B.S. vom 29. September 1978) und ersetzt durch Art. 9 des K.E. Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 (B.S. vom 15. Dezember 1983); § 2 ersetzt durch Art. 83 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985)] Abschnitt III - Arbeitszeitregelung für jugendliche Arbeitnehmer

Art. 30.Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Feiertagen: die in Anwendung der Rechtsvorschriften über die bezahlten Feiertage festgelegten Feiertage, 2.Überarbeit: Arbeit, die über die durch oder aufgrund von Artikel 31 festgelegte Anzahl Arbeitsstunden hinaus geleistet wird, und Arbeit, die gemäss Artikel 29 § 2 als Überarbeit betrachtet wird, unabhängig davon, ob Abschnitt II auf den jugendlichen Arbeitnehmer anwendbar ist oder nicht.

Art. 31.Die Arbeitszeit der jugendlichen Arbeitnehmer darf zehn Stunden pro Tag nicht überschreiten. Der König kann diese Anzahl Stunden verringern und eine wöchentliche Grenze festlegen.

Art. 32.§ 1 - Jugendliche Arbeitnehmer dürfen nur in den durch Artikel 12 Nr. 3 und 4 [und Artikel 26] vorgesehenen Fällen sonntags oder an Feiertagen arbeiten oder Überarbeit leisten.

Ein Arbeitgeber, der in Anwendung des vorliegenden Paragraphen Arbeit verrichten lässt, teilt dies dem vom König bestimmten Beamten binnen drei Tagen schriftlich mit. § 2 - Ausserdem kann der König im Rahmen der Grenzen, die durch oder aufgrund von Abschnitt I und durch oder aufgrund der Rechtsvorschriften über die bezahlten Feiertage festgelegt sind, für die Durchführung bestimmter Arbeiten oder für bestimmte Kategorien von jugendlichen Arbeitnehmern gegebenenfalls unter den von Ihm festgelegten Bedingungen erlauben, dass in bestimmten Beschäftigungszweigen, Unternehmen oder Berufen sonntags oder an Feiertagen gearbeitet wird. § 3 - Auf keinen Fall dürfen jugendliche Arbeitnehmer öfter als jeden zweiten Sonntag arbeiten, ausser wenn sie dazu die vorherige Erlaubnis des in § 1 Absatz 2 erwähnten Beamten erhalten. [§ 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 des K.E. Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 (B.S. vom 15. Dezember 1983)]

Art. 33.§ 1 - Jugendliche Arbeitnehmer, die Überarbeit leisten, haben Anrecht auf Ausgleichsruhe, deren Dauer der Dauer der Überarbeit entspricht, die sie geleistet haben. Die Ausgleichsruhe wird auf die Arbeitszeit angerechnet.

Ausser bei einer Abweichung, die von dem in Artikel 32 § 1 Absatz 2 erwähnten Beamten gewährt wird, wird die Ausgleichsruhe auf einmal genommen, und zwar vor Ende der Woche, die derjenigen folgt, in der die Überarbeit geleistet worden ist. § 2 - Jugendliche Arbeitnehmer, die sonntags oder an einem Feiertag arbeiten, haben Anrecht auf Ausgleichsruhe gemäss den Bestimmungen von Artikel 16 des vorliegenden Gesetzes beziehungsweise von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzerlasses vom 25. Februar 1947 über die Gewährung von Lohn an Arbeitnehmer für eine bestimmte Anzahl Feiertage pro Jahr.

Art. 34.Jugendliche Arbeitnehmer dürfen nicht mehr als viereinhalb Stunden ununterbrochen arbeiten.

Wenn die tägliche Arbeitszeit viereinhalb Stunden überschreitet, wird eine halbstündige Ruhe gewährt. Überschreitet sie sechs Stunden, beträgt die Ruhe eine Stunde, wovon eine halbe Stunde auf einmal genommen werden muss.

Was die vorgeschriebene Ruhe betrifft, kann der König Sonderregelungen treffen, ohne ihre Dauer zu verkürzen. Er kann jedoch mit Zustimmung der zuständigen paritätischen Kommission die Ruhezeit von einer Stunde auf eine halbe Stunde herabsetzen, wenn technische Gründe es erforderlich machen, insbesondere wenn in Schichten gearbeitet wird.

Abschnitt IV - Nachtarbeit

Art. 35.Nachtarbeit ist Arbeit, die zwischen 20 und 6 Uhr durchgeführt wird.

Diese Zeitgrenzen werden entweder auf 22 und 5 Uhr oder auf 23 und 6 Uhr festgelegt für jugendliche Arbeitnehmer über sechzehn Jahre und Arbeitnehmerinnen: 1. die Arbeiten durchführen, die wegen ihrer Art weder unterbrochen noch aufgeschoben werden können, 2.die Schichtarbeit leisten. [Die Zeitgrenzen werden jedoch entweder auf 23 und 5 Uhr oder auf 24 und 6 Uhr festgelegt, wenn die Schichtarbeit in einem Unternehmen erfolgt, das die Fünftagewoche anwendet.] [Art. 35 abgeändert durch Art. 20 des G. vom 17. März 1987 (B.S. vom 12. Juni 1987)] Art.36. § 1 - Arbeitnehmerinnen und jugendliche Arbeitnehmer dürfen keine Nachtarbeit leisten.

Der König kann jedoch für die Durchführung bestimmter Arbeiten oder für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmerinnen und jugendlichen Arbeitnehmern gegebenenfalls unter den von Ihm festgelegten Bedingungen erlauben, dass in bestimmten Beschäftigungszweigen, Unternehmen oder Berufen Nachtarbeit verrichtet wird.

Absatz 2 gilt nicht für jugendliche Arbeitnehmer unter sechzehn Jahren, ausser wenn sie eine in Artikel 7 erwähnte Tätigkeit ausüben. § 2 - Die Zeitspanne zwischen der Beendigung und der Wiederaufnahme der Arbeit muss für jugendliche Arbeitnehmer mindestens zwölf aufeinanderfolgende Stunden und für Arbeitnehmerinnen mindestens elf aufeinanderfolgende Stunden betragen. [Der König kann jedoch gegebenenfalls unter den von Ihm festgelegten Bedingungen erlauben, dass die Zeitspanne zwischen der Beendigung und der Wiederaufnahme der Arbeit für Arbeitnehmerinnen, die Transportarbeiten durchführen, weniger als elf aufeinanderfolgende Stunden beträgt.] [§ 2 ergänzt durch einzigen Art. des G. vom 4. Februar 1987 (B.S. vom 21. März 1987)] Art.37. Arbeitnehmer, die nicht die in Artikel 36 Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmer sind und auf die Kapitel III Abschnitt II Anwendung findet, so wie es durch oder aufgrund der Artikel 1, 3 und 4 bestimmt ist, dürfen keine Nachtarbeit leisten ausser: 1. in Hotels und Motels, auf Campingplätzen, in Restaurants und Restaurationsbetrieben, bei Bankettlieferanten, in Kaffeehäusern und Schankstätten, 2.in öffentlichen Show- und Spielunternehmen, 3. in Zeitungsunternehmen, 4.in Nachrichtenagenturen und Reisebüros, 5. in Schiffsreparatur- und -wartungsunternehmen, 6.in Einzelhandelsunternehmen, die Kraftstoffe und Motorenöle für Kraftfahrzeuge verkaufen, aber nur was die im Verkauf tätigen Arbeitnehmer betrifft, 7. in Unternehmen, die Parkplätze für Kraftfahrzeuge betreiben, 8.in Unternehmen, die Gas, Strom, Dampf oder Kernenergie erzeugen, verarbeiten oder transportieren, und in Wasserversorgungsunternehmen, 9. wenn Einrichtungen oder Personen betroffen sind, die Gesundheitspflege, Präventivpflege oder Hygieneleistungen erbringen, 10.zur Durchführung von landwirtschaftlichen Arbeiten, 11. zur Durchführung von Arbeiten, die wegen ihrer Art weder unterbrochen noch aufgeschoben werden können oder die nur zu bestimmten Uhrzeiten stattfinden können, 12.zur Durchführung von Transport-, Lade- und Abladearbeiten, 13. in Apotheken, 14.in Foto- und Filmunternehmen und im Bereich des Kabelfernsehens und -rundfunks tätigen Unternehmen, 15. in Unternehmen, die Erdölprodukte an Privatleute liefern, 16.in Unternehmen, in denen das verarbeitete Material sich sehr schnell verändern kann und im Falle einer zu langen Arbeitsunterbrechung verderben würde, 17. zur Durchführung von Schichtarbeit, 18.zur Durchführung von Inventar- und Bilanzarbeiten an höchstens sieben Tagen pro Kalenderjahr, 19. in Bäckereien und Konditoreien.

Art. 38.Das Nachtarbeitsverbot findet keine Anwendung auf die in Artikel [26] vorgesehenen Fälle.

Diese Abweichung vom Nachtarbeitsverbot ist nur für jugendliche Arbeitnehmer, die über sechzehn Jahre alt sind, und nur bis spätestens 23 Uhr erlaubt.

Ein Arbeitgeber, der in Anwendung des vorliegenden Artikels jugendliche Arbeitnehmer Nachtarbeit verrichten lässt, teilt dies dem vom König bestimmten Beamten binnen drei Tagen schriftlich mit. [Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 des K.E. Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 (B.S. vom 15. Dezember 1983)] [Art. 38bis - Ausser in den in den Artikeln 12 Nr. 3 und 4, 22 Nr. 3, 24 § 2, [26], 37 Nr. 5 und 12 und 38 vorgesehenen Fällen ist es verboten, ausserhalb der Arbeitszeit, die in der Arbeitsordnung oder der in Artikel 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen vorgesehenen Mitteilung festgelegt ist, Arbeit verrichten zu lassen oder zuzulassen, dass gearbeitet wird.] [Art. 38bis eingefügt durch Art. 32 des G. vom 30. Juni 1971 (B.S. vom 13. Juli 1971) und abgeändert durch Art.12 des K.E. Nr. 225 vom 7.

Dezember 1983 (B.S. vom 15. Dezember 1983)] KAPITEL IV - Mutterschutz

Art. 39.Auf Antrag der Arbeitnehmerin muss der Arbeitgeber ihr frühestens ab der sechsten Woche vor dem voraussichtlichen Entbindungsdatum Urlaub geben. Zu diesem Zweck händigt die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest aus, in dem bestätigt wird, dass die Entbindung normalerweise am Ende der beantragten Urlaubsperiode erfolgen soll. Wenn die Entbindung erst nach dem vom Arzt vorgesehenen Datum stattfindet, wird der Urlaub bis zum tatsächlichen Entbindungsdatum verlängert.

Die Arbeitnehmerin darf während acht Wochen nach der Geburt keine Arbeit leisten.

Auf ihren Antrag hin wird die Arbeitsunterbrechung über die achte Woche hinaus verlängert, und zwar um eine Dauer, die der Periode entspricht, in der sie ab der sechsten Woche vor dem genauen Entbindungsdatum weitergearbeitet hat.

Art. 40.Ab dem Zeitpunkt, wo ein Arbeitgeber, der eine schwangere Arbeitnehmerin beschäftigt, von der Schwangerschaft benachrichtigt worden ist, bis nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab Ende des postnatalen Urlaubs darf der Arbeitgeber keine Handlung vornehmen, die darauf abzielt, dem Arbeitsverhältnis einseitig ein Ende zu setzen, ausser aus Gründen, die mit dem durch die Schwangerschaft oder die Entbindung bedingten körperlichen Befinden nichts zu tun haben.

Die Beweislast für diese Gründe obliegt dem Arbeitgeber.

Wenn der für die Entlassung angeführte Grund den Vorschriften von Absatz 1 nicht entspricht oder wenn kein Entlassungsgrund vorliegt, zahlt der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin eine Pauschalentschädigung, die dem Bruttolohn von drei Monaten entspricht, unbeschadet der Entschädigungen, die der Arbeitnehmerin im Fall des Bruchs des Arbeitsvertrags zustehen.

Art. 41.Es ist schwangeren Arbeitnehmerinnen untersagt, Arbeiten durchzuführen, für die anerkannt ist, dass sie als solche eine Gefahr für ihre Gesundheit oder die Gesundheit ihres Kindes darstellen.

Der König stellt die Liste dieser gefährlichen Arbeiten auf.

Art. 42.Die schwangere Arbeitnehmerin darf keine Arbeiten durchführen, die wegen besonderer, dem Unternehmen oder dem Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin eigener Umstände, unter denen sie durchgeführt werden, ihre Gesundheit oder die Gesundheit ihres Kindes gefährden können.

In Unternehmen, denen ein Arbeitsarzt zur Verfügung steht, schreibt dieser die nötigen Massnahmen zur Wahrung der Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und der ihres Kindes vor. Zu diesem Zweck kann er unter anderem die Arbeiten bestimmen, deren Durchführung in Anwendung von Absatz 1 verboten ist. Ausserdem untersucht er so früh wie möglich jede schwangere Arbeitnehmerin, die in Zusammenhang mit ihrem Zustand auf eine Krankheit oder eine Gefahr hinweist, die auf ihre Arbeit zurückzuführen sein könnte.

Wenn dem Unternehmen kein Arbeitsarzt zur Verfügung steht, beauftragt der Arbeitgeber auf seine Kosten einen anderen Arzt mit der Durchführung der in Absatz 2 vorgesehenen Aufgabe.

Art. 43.Eine schwangere Arbeitnehmerin, die ihre Arbeit in Anwendung der Artikel 41 und 42 ganz oder während einer bestimmten Anzahl Stunden unterbrechen muss, hat das Recht, nach Möglichkeit andere mit ihrem Zustand zu vereinbarende Arbeiten durchzuführen.

Sobald die Periode des Arbeitsverbots, der Reduzierung der Arbeit oder der Zuweisung anderer Arbeiten endet, muss die Arbeitnehmerin wieder unter denselben Bedingungen wie früher beschäftigt werden.

Art. 44.Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen keine Überarbeit im Sinne von Artikel 29 § 2 leisten.

Der König kann die Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt II in bezug auf die Arbeitszeit für anwendbar erklären auf schwangere Arbeitnehmerinnen, auf die diese Bestimmungen nicht anwendbar sind.

Art. 45.Die Artikel 41 bis 44 gelten ebenfalls für Arbeitnehmerinnen, die ihr Kind stillen.

KAPITEL V - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt I - Aussetzung der Anwendung des Gesetzes

Art. 46.Der König kann die Anwendung der Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt II in bezug auf die Arbeitszeit und der Bestimmungen von Artikel 37 ganz oder teilweise aussetzen: 1. im Kriegsfall oder angesichts von Ereignissen, die eine Gefahr für die nationale Sicherheit bedeuten, 2.aus wirtschaftlichen Gründen nationaler Art, auf gleichlautende Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats hin.

Abschnitt II - Konsultation

Art. 47.Der König holt zur Ausübung der Ihm durch das vorliegende Gesetz zugewiesenen Befugnisse mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel 46 vorgesehen sind, die Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommission ein. Diese Stellungnahme kann jedoch vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben werden, wenn die Verordnung in den Zuständigkeitsbereich mehrerer paritätischen Kommissionen fällt. In Ermangelung solcher Kommissionen gibt der Nationale Arbeitsrat die Stellungnahme ab.

Das konsultierte Organ teilt seine Stellungnahme binnen zwei Monaten nach der Antragstellung mit; andernfalls wird es übergangen.

Abschnitt III - Aufsicht

Art. 48.Arbeitgeber mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Personen müssen die Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Januar 1951 über die Vereinfachung der Dokumente, deren Führung durch die sozialen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, einhalten.

Der König kann die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 26.

Januar 1951 und seiner Ausführungserlasse ganz oder teilweise für anwendbar auf die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Personen erklären.

Art. 49.Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere beaufsichtigen die vom König bestimmten Beamten und Bediensteten die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.

Art. 50.Die in Artikel 49 erwähnten Beamten und Bediensteten dürfen bei der Durchführung ihres Auftrags: 1. zu jeder Tages- und Nachtzeit ohne vorherige Ankündigung alle Einrichtungen, Teile von Einrichtungen, Räume oder andere Arbeitsstellen frei betreten, wo Personen beschäftigt sind, auf die die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse anwendbar sind;zu Wohnräumen haben sie jedoch nur Zugang mit der vorherigen Erlaubnis des Richters des Polizeigerichts, 2. jegliche Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vornehmen und alle Informationen einholen, die sie für nötig halten, um sich von der tatsächlichen Einhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu vergewissern;sie dürfen unter anderem: a) den Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die Arbeitnehmer und die Mitglieder der Gewerkschaftsvertretungen, der Ausschüsse für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und der Betriebsräte entweder einzeln oder zusammen über alle Sachverhalte befragen, deren Kenntnis für die Ausübung der Aufsicht nützlich ist, b) sich vor Ort sämtliche Bücher, Register und Dokumente vorlegen lassen, deren Führung durch vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse vorgeschrieben ist, und davon Kopien oder Auszüge anfertigen, c) von sämtlichen Büchern, Registern und Dokumenten Kenntnis nehmen und Kopien anfertigen, wenn sie es zur Erfüllung ihres Auftrags für nötig halten, d) das Anschlagen der Dokumente anordnen, deren Anbringung durch vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse vorgesehen ist.

Art. 51.Die in Artikel 49 erwähnten Beamten und Bediensteten haben das Recht, Verwarnungen zu erteilen, dem Zuwiderhandelnden eine Frist zur Behebung des Vertosses festzusetzen und Protokolle aufzunehmen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit des Protokolls muss eine Kopie des Protokolls dem Zuwiderhandelnden innerhalb sieben Tagen ab der Feststellung der Straftat notifiziert werden.

Art. 52.Die in Artikel 49 erwähnten Beamten und Bediensteten können in der Ausübung ihres Amtes die Unterstützung der Gemeindepolizei und der Gendarmerie anfordern.

Abschnitt IV - Strafbestimmungen

Art. 53.Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuchs wird beziehungsweise werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und mit einer Geldstrafe von 26 bis 500 Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt: 1. wer entgegen den Bestimmungen der Artikel 6 und 7 oder der Erlasse in Ausführung dieser Artikel Kinder hat arbeiten lassen oder sie eine Tätigkeit hat verrichten lassen, 2.der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die entgegen den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse Arbeit haben verrichten lassen oder zugelassen haben, dass gearbeitet wird, 3. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die die Bestimmungen der Artikel 28 § 3, 29 und 42 Absatz 3 nicht eingehalten haben, 4.wer die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte Aufsicht behindert.

Art. 54.Was die in Artikel 53 Nr. 1, 2 und 3 vorgesehenen Straftaten betrifft, wird die Geldstrafe so oft angewendet, wie Personen entgegen den Bestimmungen des Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse gearbeitet oder Tätigkeiten verrichtet haben, wobei die Höhe der Strafe 50 000 Franken nicht übersteigen darf.

Art. 55.Der Vater, die Mutter oder der Vormund, die ihr minderjähriges Kind oder Mündel Arbeiten oder Tätigkeiten entgegen den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verrichten lassen oder zulassen, dass sie sie verrichten, werden mit einer Geldstrafe von 1 bis 25 Franken belegt.

Das Polizeigericht erkennt auch bei Rückfälligkeit über diese Verstösse.

Art. 56.Bei Rückfälligkeit im Jahr nach einer Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden.

Art. 57.Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Geldstrafen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt worden sind.

Art. 58.Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuchs ausser Kapitel V - Kapitel VII und Artikel 85 jedoch inbegriffen - finden Anwendung auf die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten.

Art. 59.Die öffentliche Klage, die sich aus Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ergibt, verjährt in [drei Jahren] ab der Handlung, die Anlass der Klage war. [Art. 59 abgeändert durch Art. 13 des K.E. Nr. 15 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 9. November 1978)] KAPITEL VI - Schlussbestimmungen

Art. 60.In Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juli 1957, wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der König kann besondere Massnahmen ergreifen bezüglich der medizinischen Überwachung aller jugendlichen Arbeitnehmer, die dem Gesetz über die Arbeit unterliegen. »

Art. 61.In das Gesetz vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer wird ein Artikel 47bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Artikel 47bis - Gemäss Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember 1957, kann jeder Arbeitnehmer beim zuständigen Rechtsprechungsorgan eine Klage einreichen, die auf die Anwendung des Grundsatzes der gleichen Arbeitsentlohnung für Männer und Frauen abzielt.»

Art. 62.Bis zum Inkrafttreten der die Polizeigerichte betreffenden Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuchs wird die dem Richter des Polizeigerichts durch Artikel 50 Nr. 1 zugeteilte Befugnis vom Friedensrichter ausgeübt.

Art. 63.Der König kann bestehende Gesetzesbestimmungen abändern, um ihren Wortlaut mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen.

Art. 64.Es werden aufgehoben: 1. die am 28.Februar 1919 koordinierten Gesetze über die Kinderarbeit, abgeändert durch die Gesetze vom 14. Juni 1921 und 15.

Juli 1957, durch die Königlichen Erlasse vom 16. Februar 1952 und 15.

Januar 1954 und durch den Königlichen Erlass Nr. 40 vom 24. Oktober 1967, 2. das Gesetz vom 9.Juli 1936 zur Einführung der Vierzigstundenwoche in den Industriebetrieben oder den Industriesektoren, wo die Arbeit unter gesundheitsgefährdenden, gefährlichen oder schweren Bedingungen durchgeführt wird, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15.

Januar 1954 und durch das Gesetz vom 15. Juli 1964, 3. das Gesetz vom 6.Juli 1964 über die Sonntagsruhe, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juni 1966, 4. das Gesetz vom 15.Juli 1964 über die Arbeitszeit im öffentlichen und im privaten Sektor der nationalen Wirtschaft, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 1968, 5. der Königliche Erlass Nr.40 vom 24. Oktober 1967 über die Frauenarbeit.

Art. 65.Die Erlasse zur Ausführung der durch Artikel 64 aufgehobenen Gesetze und Erlasse bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung oder bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft.

Die durch Artikel 64 Nr. 1 aufgehobenen Erlasse zur Ausführung der am 28. Februar 1919 koordinierten Gesetze über die Kinderarbeit hören jedoch auf jeden Fall ein Jahr nach dem letzten Tag des Monats der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes auf, wirksam zu sein.

Art. 66.Solange der König keinen Erlass zur Ausführung von Artikel 13 hat ergehen lassen, können Arbeitnehmer in den nachstehenden Unternehmen und Einrichtungen oder zur Durchführung folgender Arbeiten sonntags beschäftigt werden: 1. in Hotels und Motels, auf Campingplätzen, in Restaurants und Restaurationsbetrieben, bei Bankettlieferanten, in Kaffeehäusern und Schankstätten, 2.in öffentlichen Show- und Spielunternehmen, 3. in Zeitungsunternehmen, 4.in Nachrichtenagenturen und Reisebüros, 5. in Schiffsreparatur- und -wartungsunternehmen, 6.in Einzelhandelsunternehmen, die Kraftstoffe und Motorenöle für Kraftfahrzeuge verkaufen, aber nur was die im Verkauf tätigen Arbeitnehmer betrifft, 7. in Unternehmen, die Parkplätze für Kraftfahrzeuge betreiben, 8.in Unternehmen, die Gas, Strom, Dampf oder Kernenergie erzeugen, verarbeiten oder transportieren, und in Wasserversorgungsunternehmen, 9. in Einrichtungen und Dienststellen, die Gesundheitspflege, Präventivpflege oder Hygieneleistungen erbringen, 10.zur Durchführung von dringenden oder unerlässlichen landwirtschaftlichen Arbeiten, 11. in Betrieben, wo die Arbeit wegen ihrer Art weder unterbrochen noch aufgeschoben werden kann, 12.in Unternehmen, die Transporte auf dem Land- oder auf dem Luftweg durchführen, und in Fischereiunternehmen, 13. in Apotheken und Drogerien und in Geschäften, die medizinische oder chirurgische Geräte verkaufen, 14.in Fotounternehmen, nur was Filmoperateure betrifft, die Privatleute auf öffentlicher Strasse fotografieren, 15. in Unternehmen der Filmindustrie, die das Tagesgeschehen dokumentieren, was Arbeitnehmer betrifft, die mit den mit der gefilmten Presse verbundenen Arbeiten beauftragt sind, 16.in Unternehmen, die Kino- und Fernsehfilme produzieren, was Arbeiter betrifft, die mit Beleuchtungs- und Maschinenarbeiten und mit Auf- und Abbau des Bühnenbildes beauftragt sind, 17. in den im Bereich des Kabelfernsehens und -rundfunks tätigen Unternehmen, 18.in Nahrungsmittelunternehmen, deren Produkte für den sofortigen Verzehr bestimmt sind, 19. in Einzelhandelsunternehmen, die Lebens- oder Nahrungsmittel verkaufen, 20.in Tabakläden und Naturblumengeschäften, 21. in öffentlichen Badeanstalten, 22.in Unternehmen für den Verleih von Büchern, Stühlen und Fortbewegungsmitteln, 23. in Arbeitsvermittlungsstellen, 24.in Unternehmen, die in Bahnhöfen, Flughäfen und Häfen Wechselgeschäfte durchführen, 25. zur Durchführung von Pannenbehebungsarbeiten an Kraftfahrzeugen und Versorgungsautomaten, 26.bei der Mitwirkung an Veranstaltungen aller Art, insbesondere der Mitwirkung an Salons, Ausstellungen, Museen, Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsmessen, Märkten, Strassenverkäufen zu herabgesetzten Preisen, Umzügen und Sportveranstaltungen, 27. zur Durchführung von Lade-, Ablade- und Verholarbeiten in Häfen, an Anlegestellen und in Bahnhöfen, 28.zur Durchführung von Arbeiten als Jagd- und Fischereiaufseher, 29. zur Durchführung von Arbeiten, die vom König bestimmt werden und die zum Nutzen der Allgemeinheit oder wegen lokaler oder anderer Notwendigkeiten gewöhnlich den ganzen Sonntag oder während eines Teils des Sonntags durchgeführt werden müssen.

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