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Loi du 16 novembre 2015
publié le 23 mars 2016

Loi portant des dispositions diverses en matière sociale. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2016000185
pub.
23/03/2016
prom.
16/11/2015
ELI
eli/loi/2015/11/16/2016000185/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


16 NOVEMBRE 2015. - Loi portant des dispositions diverses en matière sociale. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 16 novembre 2015 portant des dispositions diverses en matière sociale (Moniteur belge du 26 novembre 2015), telle qu'elle a été modifiée par la loi-programme (I) du 26 décembre 2015 (Moniteur belge du 30 décembre 2015).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 16. NOVEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Neue Politik - Horeca Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Art. 2 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Lohnempfänger und Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen, sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht.

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse versteht man unter: 1. Flexi-Job: Beschäftigung im Rahmen eines in Artikel 6 erwähnten Rahmenvertrags oder eines in Artikel 7 erwähnten Vertrags, 2.[Flexi-Lohn: Basislohn, das heißt Nettolohn zur Vergütung einer Leistung, die im Rahmen eines in Nr. 1 erwähnten Flexi-Jobs erbracht worden ist, erhöht um sämtliche Entschädigungen, Prämien und Vorteile jeglicher Art, die vom Arbeitgeber als Vergütung derselben Leistung zuerkannt werden und für die gemäß Artikel 14 § 2 des Gesetzes vom 27.

Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer sowie gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger und ihrer Ausführungserlasse Sozialbeiträge anfallen,] 3. Flexi-Job-Arbeitnehmer: Lohnempfänger, die über einen Flexi-Job-Arbeitsvertrag im Rahmen eines in Artikel 6 erwähnten Rahmenvertrags oder eines in Artikel 7 erwähnten Vertrags beschäftigt sind, 4.Flexi-Job-Arbeitsvertrag: den Regeln von Abschnitt 3 unterliegende Arbeitsverträge, die zwischen einem Arbeitgeber und einem Lohnempfänger, der die in Artikel 4 festgelegten Bedingungen erfüllt, abgeschlossen werden.

Flexi-Job-Arbeitsverträgen gleichgesetzt sind Verträge, die unter denselben Bedingungen zwischen einem Leiharbeitsunternehmen und einem Leiharbeitnehmer abgeschlossen werden, sofern die Tätigkeit des Entleihers der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe (PK 302) untersteht, 5. Überstunde im Horeca-Sektor: jede Überstunde, wie in Artikel 26bis § 2bis Absatz 3 des Gesetzes vom 16.März 1971 über die Arbeit erwähnt, geleistet bei einem Arbeitgeber, der der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit untersteht - sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht - und es sich um eine Vollzeitstelle handelt, 6. Flexi-Urlaubsgeld: Urlaubsgeld für eine Leistung, die im Rahmen eines in Nr.1 erwähnten Flexi-Jobs erbracht worden ist. [Art. 3 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 90 des G. (I) vom 26.

Dezember 2015 (B.S. vom 30. Dezember 2015)] Abschnitt 2 - Bedingungen Art. 4 - § 1 - Eine Beschäftigung im Rahmen eines Flexi-Jobs ist möglich, wenn der betreffende Lohnempfänger bereits bei einem oder mehreren anderen Arbeitgebern beschäftigt ist, wobei er mindestens 4/5 der Leistungen einer vollzeitig beschäftigten Referenzperson des Sektors erbringt, in dem er der 4/5-Beschäftigung nachgeht, und zwar im Laufe des Referenzquartals T-3 und sofern der Lohnempfänger in demselben Zeitraum im Quartal T: a) nicht gleichzeitig im Rahmen eines anderen Arbeitsvertrags, auf dessen Grundlage er mindestens 4/5 der Leistungen einer vollzeitig beschäftigten Referenzperson des Sektors erbringt, bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist, bei dem er den Flexi-Job ausübt, b) sich nicht in einem Zeitraum befindet, der durch eine Vertragsbruchentschädigung oder eine Entlassungsausgleichsentschädigung zu Lasten des Arbeitgebers, bei dem er den Flexi-Job ausübt, gedeckt ist, c) sich nicht in einer Kündigungsfrist befindet. § 2 - Um die Bedingung der Mindestbeschäftigung von 4/5 der Leistungen einer vollzeitig beschäftigten Referenzperson zu erfüllen, werden für die Berechnung im Quartal T-3 alle vom Arbeitgeber gezahlten Zeiträume und alle nicht vom Arbeitgeber gezahlten Zeiträume der Aussetzung des Arbeitsvertrags berücksichtigt, wie erwähnt in den Artikeln 30, 31, 33, 34, 34bis, 34ter, 39, 40, 45 und 47 sowie 51 bis 60 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen.

Für die Berechnung der im Quartal T-3 erbrachten Arbeitsleistungen werden folgende Leistungen nicht berücksichtigt: a) Leistungen, die im Rahmen eines in Artikel 3 Nr.1 erwähnten Flexi-Jobs erbracht werden, b) Leistungen als Lehrling, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, c) Leistungen als Student, wie in Titel VII des Gesetzes vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt, für die gemeldeten 50 Tage Beschäftigung eines Kalenderjahres gemäß Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, d) Leistungen von Arbeitnehmern, wie in Artikel 5bis des Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27.

Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, e) Leistungen von Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und im Gartenbau, wie in Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, f) Leistungen als Gelegenheitsarbeitnehmer, wie in Artikel 31ter des Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt.

Art. 5 - § 1 - Der Betrag des in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Flexi-Lohns wird im Rahmenvertrag festgelegt. § 2 - [Der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnte Basislohn beträgt mindestens 8,82 EUR pro Stunde. Dieser Mindestbetrag wird dem Verbraucherpreisindex angepasst, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.] § 3 - Das in Artikel 3 Nr. 6 erwähnte Flexi-Urlaubsgeld entspricht 7,67 Prozent des in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Flexi-Lohns und muss dem Arbeitnehmer zusammen mit dem Flexi-Lohn ausgezahlt werden. [Art. 5 § 2 ersetzt durch Art. 91 des G. (I) vom 26. Dezember 2015 (B.S. vom 30. Dezember 2015)] Abschnitt 3 - Abänderungen in Sachen Arbeitsrecht Unterabschnitt 1 - Rahmenvertrag Art. 6 - Arbeitnehmer und Arbeitgeber schließen vor Beginn der ersten Beschäftigung einen Rahmenvertrag ab, der mindestens folgende Angaben umfasst: a) Identität der Parteien, b) Art und Weise, wie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Flexi-Job-Arbeitsvertrag vorschlagen muss, und Frist, innerhalb derer dies vorab erfolgen muss, c) kurz gefasste Beschreibung der auszuübenden Funktion oder Funktionen, d) [Basislohn, wie in Artikel 3 Nr.2 erwähnt, unter Berücksichtigung des in Artikel 5 erwähnten Mindestbetrags,] e) Wortlaut von Artikel 4 § 1. In Ermangelung eines den Bestimmungen von Absatz 1 entsprechenden Rahmenvertrags kann ein in diesem Rahmen abgeschlossener Arbeitsvertrag nicht als Flexi-Job-Arbeitsvertrag gelten. [Art. 6 Abs. 1 Buchstabe d) ersetzt durch Art. 92 des G. (I) vom 26.

Dezember 2015 (B.S. vom 30. Dezember 2015)] Art. 7 - Handelt es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Leiharbeitnehmer, muss der in Artikel 6 erwähnte Rahmenvertrag nicht abgeschlossen werden. In diesem Fall werden die in Artikel 6 aufgeführten Angaben in den in Artikel 8 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung erwähnten Vertrag aufgenommen. In Ermangelung der in Artikel 6 aufgeführten Angaben in dem betreffenden Vertrag können die in diesem Rahmen abgeschlossenen Arbeitsverträge nicht als Flexi-Job-Arbeitsverträge gelten.

Unterabschnitt 2 - Arbeitsvertrag Art. 8 - Flexi-Job-Arbeitsverträge werden auf bestimmte Zeit oder für eine genau bestimmte Arbeit abgeschlossen.

Art. 9 - Flexi-Job-Arbeitsverträge werden durch die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge geregelt, außer was die in vorliegendem Abschnitt vorgesehenen Sonderbestimmungen betrifft.

Art. 10 - Flexi-Job-Arbeitsverträge können schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden.

Art. 11 - Bei variablem Stundenplan finden Artikel 159 und Titel II Kapitel IV Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Programmgesetzes vom 22.

Dezember 1989 sowie Artikel 38bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit keine Anwendung.

Unterabschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 12 - Der Arbeitgeber bewahrt den Rahmenvertrag und den Flexi-Job-Arbeitsvertrag am Arbeitsplatz des Flexi-Job-Arbeitnehmers auf.

Abschnitt 4 - Abänderungen in Sachen soziale Sicherheit Art. 13 - In das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer wird ein Artikel 1ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1ter - Vorliegendes Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf Flexi-Job-Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen - sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht - und die durch einen Flexi-Job-Arbeitsvertrag gebunden sind." Art. 14 - In Artikel 14 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird ein Paragraph 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3bis - Der in Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnte Flexi-Lohn, das in Artikel 3 Nr. 6 desselben Gesetzes erwähnte Flexi-Urlaubsgeld und die Nettoentlohnung für Überstunden im Horeca-Sektor, wie in Artikel 3 Nr. 5 desselben Gesetzes bestimmt, sind vom Begriff Entlohnung ausgeschlossen." Art. 15 - In Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juli 2008, 23. Dezember 2009 und 25. April 2014, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der in Artikel 3 Nr.2 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnte Flexi-Lohn, das in Artikel 3 Nr. 6 desselben Gesetzes erwähnte Flexi-Urlaubsgeld und die Nettoentlohnung für Überstunden im Horeca-Sektor, wie in Artikel 3 Nr. 5 desselben Gesetzes bestimmt, sind vom Begriff Entlohnung ausgeschlossen." Art. 16 - In Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2013, wird ein Paragraph 3sexdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3sexdecies - Der Arbeitgeber muss einen Sonderbeitrag von 25 Prozent auf den in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnten Flexi-Lohn und das in Artikel 3 Nr. 6 desselben Gesetzes erwähnte Flexi-Urlaubsgeld entrichten.

Den in Absatz 1 erwähnten Sonderbeitrag zahlt der Arbeitgeber der mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung innerhalb der gleichen Fristen und unter den gleichen Bedingungen wie die Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger.

Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für Lohnempfänger insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung des Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar.

Der Ertrag der in Absatz 1 erwähnten Sonderbeiträge wird der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zugeführt." Art. 17 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26.Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen] Art. 18 - Arbeitsleistungen, die im Rahmen eines in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten Flexi-Jobs erbracht werden, gelten für die Anwendung der Arbeitslosenversicherung als Arbeitsleistungen.

Art. 19 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnten Flexi-Job-Arbeitnehmer Arbeitnehmern gleichgestellt." Art. 20 - Artikel 7 desselben Königlichen Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Entlohnung für eine in Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 16.

November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnte Überstunde im Horeca-Sektor, der in Artikel 3 Nr. 2 desselben Gesetzes erwähnte Flexi-Lohn und das in Artikel 3 Nr. 6 desselben Gesetzes erwähnte Flexi-Urlaubsgeld werden in Bezug auf Absatz 1 ebenfalls als Bruttolohn berücksichtigt, auf dessen Grundlage die Ruhestandspension berechnet wird." Art. 21 - In Artikel 1 der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt [sic, zu lesen ist: In die Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971, wird ein Artikel 2ter eingefügt]: "Art. 2ter - Für die Anwendung der vorliegenden Gesetze werden die in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnten Flexi-Job-Arbeitnehmer Geistesarbeitern gleichgestellt." Art. 22 - Artikel 9 § 2 derselben Gesetze wird wie folgt ergänzt: "und das in Artikel 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnte Flexi-Urlaubsgeld wird gemäß Artikel 5 § 3 desselben Gesetzes festgelegt." Art. 23 - In den Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7/1 - Der Arbeitgeber teilt für die in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnten Flexi-Job-Arbeitnehmer, die er beschäftigt, pro Quartal, das in der Laufzeit des Arbeitsvertrags einbegriffen ist, die in Artikel 4 aufgezählten Angaben sowie die Eigenschaft als Flexi-Job-Arbeitnehmer mit.

Handelt es sich um einen Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit, der mündlich abgeschlossen wird, werden die in Artikel 4 aufgezählten Angaben sowie die Eigenschaft als Flexi-Job-Arbeitnehmer und der Zeitpunkt von Beginn und Ende der Leistung pro Tag mitgeteilt." Art. 24 - Arbeitgeber, die Flexi-Job-Arbeitnehmer beschäftigen, müssen ein System verwenden, das für jeden dieser Arbeitnehmer den genauen Zeitpunkt von Beginn und Ende der Arbeitsleistung registriert und diese Angaben auf dem neuesten Stand hält.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten, denen das in Absatz 1 erwähnte System entsprechen muss.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ebenfalls fest, wie lange die registrierten Daten gespeichert werden müssen.

Eine Registrierung gemäß Artikel 28/10 § 2 des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge ersetzt die in Absatz 1 erwähnte Registrierungspflicht.

Art. 25 - Ist ein Flexi-Job-Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend, obwohl der genaue Zeitpunkt von Beginn und Ende einer Aufgabe beziehungsweise einer Arbeitsleistung nicht gemäß Artikel 24 registriert und auf dem neuesten Stand gehalten worden ist, wird außer bei Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass der Flexi-Job-Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen in dem betreffenden Quartal in Ausführung eines Arbeitsvertrags als Vollzeitarbeitnehmer erbracht hat.

Art. 26 - Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gemäß Artikel 7/1 des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen meldet, obwohl dieser Arbeitnehmer die Bedingungen für die Ausübung eines Flexi-Jobs nicht erfüllt, und ihn dennoch in der in Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer vorgesehenen vierteljährlichen Erklärung als Flexi-Job-Arbeitnehmer meldet, gilt die Beschäftigung als klassische Beschäftigung und werden die für diese Beschäftigung anfallenden gewöhnlichen Sozialversicherungsbeiträge - berechnet auf den Flexi-Lohn - um einen vom König festzulegenden Prozentsatz des Flexi-Lohns erhöht, der nicht niedriger als 50 Prozent und nicht höher als 200 Prozent des Flexi-Lohns ist.

Art. 27 - In Buch II Kapitel 2 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein Abschnitt 3/1 mit der Überschrift "Abschnitt 3/1 - Flexi-Job-Arbeitnehmer" eingefügt.

Art. 28 - In Abschnitt 3/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 27, wird ein Artikel 152/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 152/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der Flexi-Job-Arbeitnehmer beschäftigt, ohne anhand eines Systems, wie in Artikel 24 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales bestimmt, den genauen Zeitpunkt von Beginn und Ende der Arbeitsleistung zu registrieren und auf dem neuesten Stand zu halten." Abschnitt 5 - Abänderungen im Bereich des Steuerwesens Art. 29 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird durch Nummern 29 und 30 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "29. Flexi-Löhne wie in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt und Flexi-Urlaubsgeld wie in Artikel 3 Nr. 6 desselben Gesetzes erwähnt, 30. Entlohnungen in Bezug auf dreihundert Überstunden - wie in Artikel 3 Nr.5 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt - für Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die das Registrierkassensystem nicht benutzen, das im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und Entlohnungen in Bezug auf dreihundertsechzig Überstunden für Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die in jedem Betriebsstandort eine solche Registrierkasse benutzen und diese Registrierkasse gemäß vorerwähntem Erlass bei der Steuerverwaltung angegeben haben." Art. 30 - Artikel 52 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007, wird durch einen Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "e) Sonderbeiträge, die aufgrund von Artikel 38 § 3sexdecies Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger geschuldet werden,".

Abschnitt 6 - Erhöhung der Überstunden Art. 31 - Die in Artikel 26bis § 2bis Absatz 3 des Gesetzes vom 16.

März 1971 über die Arbeit erwähnten 143 Stunden, die auf Antrag des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden müssen, werden bei Arbeitgebern oder im Fall von Leiharbeit bei Entleihern, deren Tätigkeit der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe (PK 302) untersteht, auf 300 Stunden pro Kalenderjahr erhöht.

Diese Anzahl wird auf 360 Stunden erhöht für Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die in jedem Betriebsstandort das Registrierkassensystem benutzen, das im Königlichen Erlass vom 30.

Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und diese Registrierkasse gemäß vorerwähntem Erlass bei der Steuerverwaltung angegeben haben.

Art. 32 - Bei Anwendung der in Artikel 31 vorgesehenen Erhöhungen können höchstens 143 Stunden pro Zeitraum von vier Monaten nicht ausgeglichen werden.

Art. 33 - Artikel 154bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber ein elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen, das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt ist.

Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden Überarbeit wird auf dreihundertsechzig Stunden erhöht für Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen, sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Steuerermäßigung ist nicht auf Überarbeit anwendbar, die für die Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr.30 in Betracht kommt." Art. 34 - Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: "Die in Absatz 6 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für Arbeitgeber, die Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass sie ein elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen, das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt ist.

Die in Absatz 6 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden Überarbeit wird auf dreihundertsechzig Stunden erhöht für Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen, sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs ist nicht auf Überarbeit anwendbar, die für die Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr.30 in Betracht kommt." Art. 35 - Die in Artikel 29 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit vorgesehene Lohnzulage ist nicht anwendbar auf Überstunden, die gemäß Artikel 32 geleistet werden.

Abschnitt 7 - Schlussbestimmungen Art. 36 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Kapitels festlegen, mit Ausnahme von Abschnitt 5 und den Artikeln 33 und 34.

Art. 37 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

In Abweichung von Absatz 1: 1. treten die Artikel 29 und 33 ab dem Steuerjahr 2016 in Kraft, 2.finden die Artikel 30 und 34 Anwendung auf Entlohnungen, die ab dem ersten Tag des Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt gezahlt oder zuerkannt werden.

Art. 38 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels fallen unter die Anwendung der De-minimis-Beihilfen, wie in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen und in eventuellen späteren Änderungen dieser Verordnung erwähnt.

Die Gewährung der im vorliegenden Kapitel erwähnten Regelung unterliegt der Bedingung, dass das Unternehmen sich verpflichtet, den in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen erwähnten Höchstbetrag nicht zu überschreiten.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des Programmgesetzes vom 10. August 2015 in Bezug auf den Fleischsektor Art. 39 - Artikel 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Nr.2 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Der König kann Unternehmer nach einstimmiger Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen Auftraggebern gleichstellen. In diesem Fall übernimmt der betreffende Unternehmer alle im vorliegendem Artikel erwähnten Rechte und Pflichten des Auftraggebers,". b) Paragraph 1 Nr.3 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- dem Auftraggeber gleichgestellte Unternehmer, wenn der König von der Befugnis Gebrauch gemacht hat, die ihm in Nr. 2 erteilt wird,". c) Paragraph 7 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn der König von der in § 1 Nr.2 erwähnten Befugnis Gebrauch gemacht hat, fällt die Meldepflicht dem dem Auftraggeber gleichgestellten Unternehmer zu." Art. 40 - Artikel 4 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - Für Arbeitnehmer, die an Arbeitsplätzen beschäftigt sind, an denen Tätigkeiten verrichtet werden, die erwähnt sind in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 zur Ausführung der Artikel 400, 403, 404 und 406 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 12, 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und von Artikel 6ter des Gesetzes vom 4.

August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, und die der in Artikel 30ter § 7 des Gesetzes vom 27.

Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Verpflichtung zur Meldung der Verträge unterliegen, wird eine Registrierung der Anwesenheiten eingeführt." Art. 41 - Artikel 5 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: "4.Arbeitsplätzen: Stellen (Schlachthof, Zerlegebetrieb oder Betrieb für die Zubereitung von Fleisch und/oder Fleischerzeugnissen, die eine entsprechende Zulassung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette benötigen), an denen die in Artikel 4 erwähnten Tätigkeiten ausgeführt werden, mit Ausnahme von Niederlassungen, die eine Zulassung 1.1.3 (Schlachtungen in landwirtschaftlichen Betrieben) benötigen, wie in Anlage II zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen vorgesehen; diese Ausnahmen müssen binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geprüft werden,". b) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5.Auftraggebern: die in Artikel 30ter § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27.

Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Auftraggeber beziehungsweise mit ihnen gleichgestellten Unternehmer, die mit der Verwaltung der Arbeitsplätze beauftragt sind; diese gleichgestellten Unternehmer übernehmen alle im vorliegenden Abschnitt erwähnten Rechte und Pflichten der Auftraggeber,". c) Nummer 6 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- die in Artikel 30ter § 1 Nr.2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten gleichgestellten Unternehmer,".

Art. 42 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2015.

KAPITEL 4 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf den Fleischsektor Art. 43 - Artikel 400 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. April 2007, 7. November 2011 und 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 Nr.3 wird durch folgenden Gedankenstrich ergänzt: "- dem Auftraggeber gleichgestellte Unternehmer, wenn der König von der Befugnis Gebrauch gemacht hat, die ihm in Absatz 2 erteilt wird,". b) Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann Unternehmer für Tätigkeiten oder Arbeiten, die in Absatz 1 Nr.1 Buchstabe b) erwähnt sind, nach einstimmiger Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen Auftraggebern gleichstellen. In diesem Fall übernimmt der betreffende Unternehmer alle in den Artikeln 401 bis 408 erwähnten Rechte und Pflichten des Auftraggebers." Art. 44 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2015.

KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 45 - In Artikel 184/1 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen werden die Wörter "Mahlzeitschecks und/oder Öko-Schecks" jeweils durch die Wörter "Mahlzeitschecks und/oder Öko-Schecks in elektronischer Form und in Papierform" ersetzt.

KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die sich um sehr pflegebedürftige Menschen kümmern Art. 46 - Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die sich um sehr pflegebedürftige Menschen kümmern, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der zyklischen oder phasenhaften Entwicklung bestimmter Pathologien oder" aufgehoben.2. Absatz 2 wird aufgehoben. KAPITEL 7 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 Art. 47 - Artikel 137 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 6, aufgehoben durch das Gesetz vom 11.November 2013, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "6. Risikosektoren: die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Sektoren, für die das Risiko von dem in Artikel 6 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Dienst für Sozialinformation und -ermittlung objektiviert worden ist und die den betreffenden Sozialpartnern, jedem für seinen Bereich, zur Stellungnahme gemäß dem vom König bestimmten Verfahren binnen vier Monaten ab Beantragung der Stellungnahme vorgelegt worden sind,". 2. Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt ersetzt: "7.Selbständigen: sämtliche natürlichen Personen, die eine Berufstätigkeit ausüben, für die sie nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein Statut gebunden sind, 8. entsandten Selbständigen: a) die in Nr.7 erwähnten Personen, die in Belgien vorübergehend oder teilweise eine oder mehrere selbständige Tätigkeiten in einem der in Nr. 6 erwähnten Risikosektoren ausüben, ohne dort ständig zu wohnen, und die gewöhnlich auf dem Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Länder als Belgien arbeiten, b) die Personen, die aus dem Ausland nach Belgien kommen, um dort vorübergehend eine selbständige Berufstätigkeit in einem der in Nr.6 erwähnten Risikosektoren auszuüben oder um sich dort vorübergehend als Selbständiger niederzulassen mit dem Ziel, dort eine Tätigkeit in einem der in Nr. 6 erwähnten Risikosektoren auszuüben,".

Art. 48 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.

KAPITEL 8 - Abänderung von Artikel 10 des Programmgesetzes vom 10.

August 2015 Art. 49 - In Artikel 10 Absatz 3 Nr. 2 des Programmgesetzes vom 10.

August 2015 werden die Wörter "in Artikel 5 Nr. 4" durch die Wörter "in Artikel 5 Nr. 5" ersetzt.

Art. 50 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2015.

KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 51 - In Artikel 49bis Absatz 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle werden die Wörter "mit fünf" durch die Wörter "mit drei" ersetzt.

Art. 52 - Artikel 59ter desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 53 - Artikel 88quater § 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. der Belgischen Nationalbank (BNB)." Art. 54 - Die Artikel 51 und 53 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Artikel 52 wird wirksam mit 1. Januar 2015 für den in Artikel 59 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Beitrag.

Artikel 52 wird wirksam mit 1. Juli 2015 für den in Artikel 59 Nr. 1 Buchstabe c) desselben Gesetzes erwähnten Beitrag.

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