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Loi du 17 août 2013
publié le 12 août 2014

Loi transposant la Directive 2011/16/UE du Conseil du 15 février 2011 relative à la coopération administrative dans le domaine fiscal et abrogeant la Directive 77/799/CEE. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2014000627
pub.
12/08/2014
prom.
17/08/2013
ELI
eli/loi/2013/08/17/2014000627/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


17 AOUT 2013. - Loi transposant la Directive 2011/16/UE du Conseil du 15 février 2011 relative à la coopération administrative dans le domaine fiscal et abrogeant la Directive 77/799/CEE. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er à 3 et 16 à 21 de la loi du 17 août 2013 transposant la Directive 2011/16/UE du Conseil du 15 février 2011 relative à la coopération administrative dans le domaine fiscal et abrogeant la Directive 77/799/CEE (Moniteur belge du 5 septembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 17. AUGUST 2013 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15.Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG. KAPITEL 2 - Einkommensteuern Art. 3 - Artikel 338 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Mai 2010, wird wie folgt ersetzt: "Art. 338 - § 1 - Vorliegender Artikel legt die Regeln und Verfahren fest, nach denen Belgien und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Hinblick auf den Austausch von Informationen zusammenarbeiten, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts aller Mitgliedstaaten über Einkommensteuern voraussichtlich erheblich sind.

Vorliegender Artikel legt ferner Bestimmungen für den Austausch der Informationen nach Absatz 1 auf elektronischem Wege fest.

Vorliegender Artikel berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen. Er berührt auch nicht die Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten in Bezug auf eine umfassendere Zusammenarbeit der Verwaltungen aus anderen Rechtsinstrumenten, einschließlich bi- oder multilateraler Abkommen, erwachsen. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1. "Richtlinie": die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15.Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, 2. "Mitgliedstaat": einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, 3."zentralem Verbindungsbüro": die als solche von der zuständigen Behörde benannte Stelle, die für die Verbindungen zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist, 4. "Verbindungsstelle": jede andere Stelle als das zentrale Verbindungsbüro, die als solche von der zuständigen Behörde benannt worden ist, um nach Maßgabe des vorliegenden Artikels Informationen direkt auszutauschen, 5."zuständigem Bediensteten": jeden Bediensteten, der von der zuständigen Behörde zum direkten Informationsaustausch nach Maßgabe des vorliegenden Artikels ermächtigt worden ist, 6. "belgischer zuständiger Behörde": die Behörde, die als solche von Belgien benannt worden ist.Das belgische zentrale Verbindungsbüro, die belgischen Verbindungsstellen und die belgischen zuständigen Bediensteten gelten bei Bevollmächtigung ebenfalls als belgische zuständige Behörde, 7. "ausländischer zuständiger Behörde": die Behörde, die als solche von einem anderen Mitgliedstaat als Belgien benannt worden ist.Das zentrale Verbindungsbüro, die Verbindungsstellen und die zuständigen Bediensteten dieses Mitgliedstaates gelten bei Bevollmächtigung ebenfalls als ausländische zuständige Behörde, 8. "ersuchender Behörde": das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Bediensteten eines Mitgliedstaates, der im Namen der belgischen zuständigen Behörde oder einer ausländischen zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen stellt, 9."ersuchter Behörde": das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Bediensteten eines Mitgliedstaates, der im Namen der belgischen zuständigen Behörde oder einer ausländischen zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt, 10. "behördlichen Ermittlungen": alle von den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Aufgaben vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und anderen Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der Steuervorschriften sicherzustellen, 11."automatischem Austausch": die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen, 12. "spontanem Austausch": die nicht systematische Übermittlung von Informationen zu jeder Zeit an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen, 13."Person": a) eine natürliche Person, b) eine juristische Person, c) sofern diese Möglichkeit nach den geltenden Rechtsvorschriften besteht, eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt, oder d) alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form - mit oder ohne Rechtspersönlichkeit -, die Vermögensgegenstände besitzen oder verwalten, die einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der von der Richtlinie erfassten Steuern unterliegen, 14."auf elektronischem Wege": die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung, einschließlich der Datenkomprimierung, und zum Speichern von Daten und unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren, 15. "CCN-Netz": die gemeinsame Plattform auf der Grundlage des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes, die von der Europäischen Union für jegliche elektronische Datenübertragung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern entwickelt wurde. § 3 - Die belgische zuständige Behörde tauscht mit den ausländischen zuständigen Behörden Informationen aus. § 4 - Die belgische zuständige Behörde kann in einem bestimmten Fall eine ausländische zuständige Behörde um Übermittlung aller in § 1 genannten Informationen ersuchen, die diese Behörde besitzt oder die sie im Anschluss an behördliche Ermittlungen erhalten hat. Das Ersuchen kann ein begründetes Ersuchen um eine bestimmte behördliche Ermittlung enthalten.

Die belgische zuständige Behörde kann die ersuchte Behörde darum bitten, ihr Urschriften zu übermitteln. § 5 - Die belgische zuständige Behörde übermittelt einer ausländischen zuständigen Behörde, die in einem bestimmten Fall darum ersucht, alle in § 1 genannten Informationen, die sie besitzt oder die sie im Anschluss an die Durchführung behördlicher Ermittlungen erhalten hat, die zur Beschaffung dieser Informationen notwendig waren.

Ist die belgische zuständige Behörde der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, so teilt sie der ersuchenden Behörde die Gründe hierfür mit.

Zur Beschaffung der erbetenen Informationen oder zur Durchführung der erbetenen behördlichen Ermittlungen geht die belgische zuständige Behörde nach denselben Verfahren vor, die sie anwenden würde, wenn sie von sich aus oder auf Ersuchen einer anderen belgischen Behörde handeln würde.

Die belgische zuständige Behörde übermittelt Urschriften, sofern die ersuchende Behörde eigens darum bittet und die belgischen Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.

Die belgische zuständige Behörde stellt die Informationen möglichst rasch, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Datum des Eingangs des Ersuchens zur Verfügung. Ist die belgische zuständige Behörde jedoch bereits im Besitz dieser Informationen, so werden sie innerhalb von zwei Monaten ab jenem Datum zur Verfügung gestellt. In bestimmten besonders gelagerten Fällen können zwischen der belgischen zuständigen Behörde und der ersuchenden Behörde andere Fristen vereinbart werden.

Die belgische zuständige Behörde bestätigt der ersuchenden Behörde unverzüglich, spätestens jedoch sieben Werktage nach Erhalt des Ersuchens, möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt dieses Ersuchens.

Die belgische zuständige Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ersuchens über eventuell bestehende Mängel in dem Ersuchen und gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Hintergrundinformationen. In diesem Fall beginnt die Frist gemäß Absatz 5 am Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen bei der belgischen zuständigen Behörde.

Ist die belgische zuständige Behörde nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so unterrichtet sie die ersuchende Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ersuchens, über die Gründe, die einer fristgerechten Antwort entgegenstehen, sowie über den Zeitpunkt, an dem sie dem Ersuchen voraussichtlich nachkommen kann.

Ist die belgische zuständige Behörde nicht im Besitz der erbetenen Informationen und nicht in der Lage, dem Informationsersuchen nachzukommen, oder lehnt sie es aus den in § 20 genannten Gründen ab, ihm nachzukommen, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ersuchens, die Gründe mit. § 6 - Die belgische zuständige Behörde übermittelt im Wege des automatischen Austauschs den ausländischen zuständigen Behörden Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2014, die über in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie im Sinne des belgischen Rechts zu verstehen sind, verfügbar sind: 1. Entlohnungen von Arbeitnehmern, 2.Entlohnungen von Unternehmensleitern, 3. Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen gemeinschaftlichen Rechtsakten über den Austausch von Informationen oder vergleichbare Maßnahmen erfasst sind, 4.Pensionen, 5. Eigentum an unbeweglichen Gütern und Einkünfte daraus. Die Übermittlung der Informationen erfolgt mindestens einmal jährlich, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Information verfügbar wurde. "Verfügbare Informationen" sind solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaates enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaates abgerufen werden können. § 7 - Die belgische zuständige Behörde übermittelt der ausländischen zuständigen Behörde die in § 1 genannten Informationen in folgenden Fällen im Wege des spontanen Informationsaustauschs: 1. Die belgische zuständige Behörde hat Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in dem anderen Mitgliedstaat.2. Ein Steuerpflichtiger erhält eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung in Belgien, die eine Steuererhöhung oder eine Besteuerung in dem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben würde.3. Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen in Belgien und einem Steuerpflichtigen eines anderen Mitgliedstaates werden über ein oder mehrere weitere Länder in einer Weise geleitet, die in einem der beiden oder in beiden Mitgliedstaaten zur Steuerersparnis führen kann.4. Die belgische zuständige Behörde hat Gründe für die Vermutung einer Steuerersparnis durch künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns.5. Die belgische zuständige Behörde hat im Zusammenhang mit Informationen, die ihr von einer ausländischen zuständigen Behörde übermittelt worden sind, einen Sachverhalt ermittelt, der für die Steuerfestlegung in dem anderen Mitgliedstaat angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben ist. Die belgische zuständige Behörde kann einer ausländischen zuständigen Behörde im Wege des spontanen Informationsaustauschs alle Informationen, von denen sie Kenntnis hat und die für diese ausländische zuständige Behörde angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind, übermitteln.

Die belgische zuständige Behörde, für die die in Absatz 1 genannten Informationen verfügbar werden, übermittelt diese Informationen so schnell wie möglich an die ausländische zuständige Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates, spätestens jedoch einen Monat, nachdem sie verfügbar geworden sind. § 8 - Die belgische zuständige Behörde, der Informationen nach Maßgabe des Paragraphen 7 übermittelt werden, bestätigt der ausländischen zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, unverzüglich, spätestens jedoch sieben Werktage nach Eingang der Informationen, möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt der Informationen. § 9 - Die belgische zuständige Behörde kann mit einer ausländischen zuständigen Behörde vereinbaren, dass unter den von Letzterer festgelegten Voraussetzungen von der belgischen zuständigen Behörde ermächtigte Bedienstete zum Zweck des Informationsaustauschs gemäß § 1: 1. in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaates ihre Tätigkeit ausüben, 2.bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates geführt werden. § 10 - Die belgische zuständige Behörde kann mit einer ausländischen zuständigen Behörde vereinbaren, dass unter den von der belgischen zuständigen Behörde festgelegten Voraussetzungen von der ausländischen zuständigen Behörde ermächtigte Bedienstete zum Zweck des Informationsaustauschs gemäß § 1: 1. in Belgien in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen seine Tätigkeit ausübt, 2.bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im belgischen Hoheitsgebiet geführt werden.

Ist die erbetene Information in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten der belgischen zuständigen Behörde Zugang haben, so werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.

Aufgrund der in Absatz 1 genannten Vereinbarung dürfen Bedienstete der ersuchenden Behörde, die bei behördlichen Ermittlungen zugegen sind, in Belgien weder Einzelpersonen befragen noch Aufzeichnungen prüfen.

Von dem ersuchenden Mitgliedstaat ermächtigte Bedienstete, die sich gemäß Absatz 1 in Belgien aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen. § 11 - Vereinbart Belgien mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten, jeweils in seinem/ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitige Prüfungen einer oder mehrerer Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse durchzuführen, um die dabei erlangten Informationen auszutauschen, so findet vorliegender Paragraph Anwendung.

Die belgische zuständige Behörde bestimmt selbst, welche Personen sie für eine gleichzeitige Prüfung vorschlagen will. Sie unterrichtet die ausländische zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten über die Fälle, für die sie eine gleichzeitige Prüfung vorschlägt, und begründet ihre Wahl. Sie gibt an, in welchem Zeitraum die Prüfung durchgeführt werden soll.

Wird der belgischen zuständigen Behörde eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagen, entscheidet sie, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen will. Sie bestätigt der ausländischen zuständigen Behörde, die die Prüfung vorgeschlagen hat, ihr Einverständnis oder teilt ihre begründete Ablehnung mit.

Die belgische zuständige Behörde benennt einen für die Beaufsichtigung und die Koordinierung der Prüfung verantwortlichen Vertreter. § 12 - Die belgische zuständige Behörde kann eine ausländische zuständige Behörde ersuchen, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Akte im ersuchten Mitgliedstaat dem Adressaten alle Akte und Entscheidungen von belgischen Verwaltungsbehörden zuzustellen, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über Einkommensteuern in Belgien zusammenhängen.

Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand des zuzustellenden Akts oder der zuzustellenden Entscheidung sowie Namen und Anschrift des Adressaten und alle weiteren Informationen, die die Identifizierung des Adressaten erleichtern können.

Die belgische zuständige Behörde stellt nur dann ein Zustellungsersuchen, wenn sie nicht in der Lage ist, die Zustellung nach Maßgabe der belgischen Rechtsvorschriften vorzunehmen, oder wenn die Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde. Die belgische zuständige Behörde kann einer Person im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ein Dokument per Einschreiben oder auf elektronischem Wege direkt zustellen. § 13 - Auf Antrag einer ausländischen zuständigen Behörde stellt die belgische zuständige Behörde nach Maßgabe der belgischen Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Akte dem Adressaten alle Akte und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates zu, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über Einkommensteuern in dessen Gebiet zusammenhängen.

Die belgische zuständige Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag der Akt oder die Entscheidung dem Adressaten zugestellt wurde. § 14 - Hat eine ausländische zuständige Behörde Informationen gemäß den Paragraphen 4 oder 8 übermittelt und um eine Rückmeldung dazu gebeten, so übermittelt die belgische zuständige Behörde, die die Informationen erhalten hat, unbeschadet der in Belgien geltenden Vorschriften zum Schutz des Berufsgeheimnisses und zum Datenschutz der ausländischen zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, die Rückmeldung sobald wie möglich und spätestens drei Monate nach Bekanntwerden des Ergebnisses der Verwendung der erbetenen Informationen.

Die belgische zuständige Behörde übermittelt den betroffenen Mitgliedstaaten einmal jährlich nach bilateral vereinbarten praktischen Regelungen eine Rückmeldung zum automatischen Informationsaustausch. § 15 - Die belgische zuständige Behörde, die Informationen gemäß den Paragraphen 5 oder 7 übermittelt hat, kann die ausländische zuständige Behörde, die die Informationen erhält, um eine Rückmeldung dazu bitten. § 16 - Erhält eine belgische Verbindungsstelle oder ein belgischer zuständiger Bediensteter ein Ersuchen um Zusammenarbeit, das eine Tätigkeit außerhalb des ihr/ihm zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs, der ihr/ihm nach den belgischen Rechtsvorschriften oder innenpolitischen Grundsätzen zugewiesen ist, erfordert, so übermittelt sie/er dieses Ersuchen unverzüglich dem belgischen zentralen Verbindungsbüro und teilt dies der ersuchenden ausländischen zuständigen Behörde mit. In einem solchen Fall beginnt die Frist nach § 5 am Tag nach der Weiterleitung des Ersuchens an das belgische zentrale Verbindungsbüro. § 17 - Informationen, über die der Belgische Staat aufgrund des vorliegenden Artikels verfügt, unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 337 und genießen den Schutz des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge.

Diese Informationen können verwendet werden: 1. zur Anwendung und Durchsetzung des belgischen Rechts über die in Artikel 2 der Richtlinie genannten Steuern, 2.zur Festlegung und Beitreibung anderer Steuern und Abgaben gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2012 zur Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen und zur Festlegung und Einziehung von Pflichtbeiträgen zu Sozialversicherungen, 3. im Zusammenhang mit Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die Sanktionen wegen Nichtbeachtung des Steuerrechts zur Folge haben können, und zwar unbeschadet der allgemeinen Regelungen und Vorschriften über die Rechte der Beklagten und Zeugen in solchen Verfahren. Mit Zustimmung der ausländischen zuständigen Behörde, die im Rahmen der Richtlinie Informationen übermittelt hat, und nur insoweit, als dies gemäß den belgischen Rechtsvorschriften zulässig ist, können die von dieser Behörde erhaltenen Informationen und Schriftstücke für andere als in Absatz 2 genannte Zwecke verwendet werden.

Ist die belgische zuständige Behörde der Ansicht, dass Informationen, die sie von einer ausländischen zuständigen Behörde erhalten hat, für die ausländische zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaates für die in Absatz 2 genannten Zwecke von Nutzen sein könnten, so teilt sie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, von dem die Informationen stammen, ihre Absicht mit, die Informationen einem dritten Mitgliedstaat weiterzugeben. Lehnt die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, von dem die Informationen stammen, innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der Mitteilung diesen Informationsaustausch nicht ab, so kann die belgische zuständige Behörde diese Informationen der ausländischen zuständigen Behörde des dritten Mitgliedstaates unter der Voraussetzung weitergeben, dass diese Weitergabe im Einklang mit den in vorliegendem Artikel festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt.

Ist die belgische zuständige Behörde der Ansicht, dass die von einer ausländischen zuständigen Behörde weitergegebenen Informationen für die in Absatz 3 genannten Zwecke verwendet werden können, holt sie für diese Verwendung die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates ein, von dem die Informationen stammen.

Informationen, Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus, die die ersuchte Behörde erhalten und der ersuchenden belgischen zuständigen Behörde im Einklang mit vorliegendem Artikel übermittelt hat, werden von den belgischen zuständigen Behörden in gleicher Weise als Beweismittel verwendet wie entsprechende Informationen, Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke einer anderen belgischen Behörde. § 18 - Die belgische zuständige Behörde kann der Verwendung der gemäß vorliegendem Artikel übermittelten Informationen und Schriftstücke in dem Mitgliedstaat, der sie erhält, für andere als in § 17 Absatz 2 genannte Zwecke zustimmen. Die belgische zuständige Behörde erteilt die Zustimmung, wenn die Informationen in Belgien für ähnliche Zwecke verwendet werden können.

Teilt eine ausländische zuständige Behörde ihre Absicht mit, Informationen, die sie von der belgischen zuständigen Behörde erhalten hat, der ausländischen zuständigen Behörde eines dritten Mitgliedstaates weiterzugeben, da sie für diesen Mitgliedstaat für die in § 17 Absatz 2 genannten Zwecke von Nutzen sein könnten, so kann die belgische zuständige Behörde dieser ausländischen zuständigen Behörde die Zustimmung erteilen, diese Informationen einem dritten Mitgliedstaat weiterzugeben. Möchte die belgische zuständige Behörde keine Zustimmung erteilen, so teilt sie ihre Ablehnung innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der Mitteilung des Mitgliedstaates über die beabsichtigte Weitergabe mit.

Die belgische zuständige Behörde kann der Verwendung von Informationen, die aus Belgien stammen und die eine ausländische zuständige Behörde einer ausländischen zuständigen Behörde eines dritten Mitgliedstaates weitergegeben hat, in diesem dritten Mitgliedstaat für die in § 17 Absatz 3 genannten Zwecke zustimmen. § 19 - Vor dem in § 4 genannten Informationsersuchen muss die belgische zuständige Behörde die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft haben, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen genutzt haben könnte, ohne die Erreichung ihres Ziels zu gefährden.

Die belgische zuständige Behörde erteilt einer ausländischen zuständigen Behörde die Informationen gemäß § 5 unter der Voraussetzung, dass die ausländische zuständige Behörde die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen genutzt haben könnte, ohne die Erreichung ihres Ziels zu gefährden. § 20 - Die belgische zuständige Behörde ist nicht zu Ermittlungen oder zur Übermittlung von Informationen befugt, wenn die Durchführung solcher Ermittlungen beziehungsweise die Beschaffung der betreffenden Informationen durch Belgien für seine eigenen Zwecke mit seinen Rechtsvorschriften unvereinbar wäre.

Die belgische zuständige Behörde kann die Übermittlung von Informationen ablehnen, wenn: 1. der ersuchende Mitgliedstaat seinerseits aus rechtlichen Gründen nicht zur Übermittlung entsprechender Informationen in der Lage ist, 2.die Übermittlung zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen würde oder wenn die Preisgabe der betreffenden Information die öffentliche Ordnung verletzen würde.

Die belgische zuständige Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, aus denen ein Auskunftsersuchen abgelehnt wurde. § 21 - Die belgische zuständige Behörde trifft die ihr zur Beschaffung von Informationen zur Verfügung stehenden Maßnahmen, um sich die erbetenen Informationen zu verschaffen, auch wenn sie solche Informationen möglicherweise nicht für eigene Steuerzwecke benötigt.

Diese Verpflichtung gilt unbeschadet des Paragraphen 20 Absatz 1 und 2, der jedoch nicht so ausgelegt werden kann, dass sich Belgien darauf berufen kann, um die Bereitstellung der Informationen allein deshalb abzulehnen, weil es kein eigenes Interesse daran hat.

Paragraph 20 Absatz 1 und 2 Nr. 2 ist in keinem Fall so auszulegen, dass die belgische zuständige Behörde die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.

Ungeachtet des Absatzes 2 kann die belgische zuständige Behörde die Übermittlung der erbetenen Informationen verweigern, wenn diese Informationen vor dem 1. Januar 2011 liegende Besteuerungszeiträume betreffen und wenn die Übermittlung dieser Informationen auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 1 der Richtlinie 77/799/EWG hätte verweigert werden können, falls vor dem 11. März 2011 um sie ersucht worden wäre. § 22 - Geht die belgische Behörde mit einem Drittland eine umfassendere Zusammenarbeit als in der Richtlinie vorgesehen ein, so kann sie es nicht ablehnen, mit anderen Mitgliedstaaten, die dies wünschen, eine solche umfassendere gegenseitige Zusammenarbeit einzugehen. § 23 - Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß § 4 sowie Antworten gemäß § 5, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen über das Unvermögen zur oder die Ablehnung der Erfüllung des Ersuchens gemäß § 5 werden soweit möglich mit Hilfe eines von der Kommission angenommenen Standardformblatts übermittelt. Dem Standardformblatt können Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus beigefügt werden.

Das Standardformblatt nach Absatz 1 beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind: a) die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt, b) der steuerliche Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden. Die belgische zuständige Behörde kann - soweit bekannt und im Einklang mit den Entwicklungen auf internationaler Ebene - Namen und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt, wie auch jede Angabe übermitteln, die die Beschaffung von Informationen durch die ersuchte Behörde erleichtern könnte.

Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den Paragraphen 7 und 8, Zustellungsersuchen gemäß den Paragraphen 12 und 13 und Rückmeldungen gemäß den Paragraphen 14 und 15 erfolgen mit Hilfe des von der Kommission angenommenen Standardformblatts.

Der automatische Informationsaustausch gemäß § 6 erfolgt über ein von der Kommission angenommenes elektronisches Standardformat, mit dem der automatische Informationsaustausch erleichtert werden soll und dem das bestehende elektronische Format in Anwendung von Artikel 9 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen zugrunde liegt, das für alle Arten des automatischen Informationsaustauschs zu verwenden ist. § 24 - Die Informationsübermittlung im Rahmen des vorliegenden Artikels erfolgt soweit möglich auf elektronischem Wege mit Hilfe des CCN-Netzes.

Ersuchen um Zusammenarbeit, einschließlich Zustellungsersuchen, und beigefügte Schriftstücke können in den Sprachen abgefasst werden, die zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde vereinbart wurden.

Solchen Ersuchen wird eine Übersetzung in eine der Amtssprachen Belgiens nur in besonderen Fällen beigefügt, sofern die belgische zuständige Behörde die Anforderung einer solchen Übersetzung begründet. § 25 - Erhält die belgische zuständige Behörde von einem Drittland Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des belgischen Rechts über Einkommensteuern voraussichtlich erheblich sind, so kann diese Behörde diese Informationen - sofern dies aufgrund einer Vereinbarung mit dem betreffenden Drittland zulässig ist - den ausländischen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, für die diese Informationen von Nutzen sein könnten, und allen ausländischen zuständigen Behörden, die darum ersuchen, zur Verfügung stellen.

Die belgische zuständige Behörde kann, im Einklang mit dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Gesetz vom 3.August 2012 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge, die im Einklang mit vorliegendem Artikel erhaltenen Informationen an ein Drittland weitergeben, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die ausländische zuständige Behörde des Mitgliedstaates, von dem die Informationen stammen, ist mit der Übermittlung einverstanden. b) Das betroffene Drittland hat sich zu der Zusammenarbeit verpflichtet, die für den Nachweis der Unregelmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit von mutmaßlich gegen die Steuervorschriften verstoßenden oder ihnen zuwiderlaufenden Transaktionen erforderlich ist." (...) KAPITEL 7 - Andere Steuern, für die Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der Akzisen nicht gelten Art. 16 - In Buch III des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur wird ein Kapitel 8/1 "Amtshilfe" eingefügt.

Art. 17 - In Kapitel 8/1, eingefügt durch Artikel 16, wird ein Artikel 390/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 390/1 - § 1 - Vorliegender Artikel legt die Regeln und Verfahren fest, nach denen Belgien und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Hinblick auf den Austausch von Informationen zusammenarbeiten, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts aller Mitgliedstaaten über Verpackungsbeiträge und Umweltbeiträge voraussichtlich erheblich sind.

Vorliegender Artikel legt ferner Bestimmungen für den Austausch der Informationen nach Absatz 1 auf elektronischem Wege fest.

Vorliegender Artikel berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen. Er berührt auch nicht die Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten in Bezug auf eine umfassendere Zusammenarbeit der Verwaltungen aus anderen Rechtsinstrumenten, einschließlich bi- oder multilateraler Abkommen, erwachsen. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1. "Richtlinie": die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15.Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, 2. "Mitgliedstaat": einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, 3."zentralem Verbindungsbüro": die als solche von der zuständigen Behörde benannte Stelle, die für die Verbindungen zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist, 4. "Verbindungsstelle": jede andere Stelle als das zentrale Verbindungsbüro, die als solche von der zuständigen Behörde benannt worden ist, um nach Maßgabe des vorliegenden Artikels Informationen direkt auszutauschen, 5."zuständigem Bediensteten": jeden Bediensteten, der von der zuständigen Behörde zum direkten Informationsaustausch nach Maßgabe des vorliegenden Artikels ermächtigt worden ist, 6. "belgischer zuständiger Behörde": die Behörde, die als solche von Belgien benannt worden ist.Das belgische zentrale Verbindungsbüro, die belgischen Verbindungsstellen und die belgischen zuständigen Bediensteten gelten bei Bevollmächtigung ebenfalls als belgische zuständige Behörde, 7. "ausländischer zuständiger Behörde": die Behörde, die als solche von einem anderen Mitgliedstaat als Belgien benannt worden ist.Das zentrale Verbindungsbüro, die Verbindungsstellen und die zuständigen Bediensteten dieses Mitgliedstaates gelten bei Bevollmächtigung ebenfalls als ausländische zuständige Behörde, 8. "ersuchender Behörde": das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Bediensteten eines Mitgliedstaates, der im Namen der belgischen zuständigen Behörde oder einer ausländischen zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen stellt, 9."ersuchter Behörde": das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Bediensteten eines Mitgliedstaates, der im Namen der belgischen zuständigen Behörde oder einer ausländischen zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt, 10. "behördlichen Ermittlungen": alle von den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Aufgaben vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und anderen Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der Steuervorschriften sicherzustellen, 11."automatischem Austausch": die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen, 12. "spontanem Austausch": die nicht systematische Übermittlung von Informationen zu jeder Zeit an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen, 13."Person": a) eine natürliche Person, b) eine juristische Person, c) sofern diese Möglichkeit nach den geltenden Rechtsvorschriften besteht, eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt, oder d) alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form - mit oder ohne Rechtspersönlichkeit -, die Vermögensgegenstände besitzen oder verwalten, die einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der von der Richtlinie erfassten Steuern unterliegen, 14."auf elektronischem Wege": die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung, einschließlich der Datenkomprimierung, und zum Speichern von Daten und unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren, 15. "CCN-Netz": die gemeinsame Plattform auf der Grundlage des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes, die von der Europäischen Union für jegliche elektronische Datenübertragung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern entwickelt wurde. § 3 - Die belgische zuständige Behörde tauscht mit den ausländischen zuständigen Behörden Informationen aus. § 4 - Die belgische zuständige Behörde kann in einem bestimmten Fall eine ausländische zuständige Behörde um Übermittlung aller in § 1 genannten Informationen ersuchen, die diese Behörde besitzt oder die sie im Anschluss an behördliche Ermittlungen erhalten hat. Das Ersuchen kann ein begründetes Ersuchen um eine bestimmte behördliche Ermittlung enthalten.

Die belgische zuständige Behörde kann die ersuchte Behörde darum bitten, ihr Urschriften zu übermitteln. § 5 - Die belgische zuständige Behörde übermittelt einer ausländischen zuständigen Behörde, die in einem bestimmten Fall darum ersucht, alle in § 1 genannten Informationen, die sie besitzt oder die sie im Anschluss an die Durchführung behördlicher Ermittlungen erhalten hat, die zur Beschaffung dieser Informationen notwendig waren.

Ist die belgische zuständige Behörde der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, so teilt sie der ersuchenden Behörde die Gründe hierfür mit.

Zur Beschaffung der erbetenen Informationen oder zur Durchführung der erbetenen behördlichen Ermittlungen geht die belgische zuständige Behörde nach denselben Verfahren vor, die sie anwenden würde, wenn sie von sich aus oder auf Ersuchen einer anderen belgischen Behörde handeln würde.

Die belgische zuständige Behörde übermittelt Urschriften, sofern die ersuchende Behörde eigens darum bittet und die belgischen Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.

Die belgische zuständige Behörde stellt die Informationen möglichst rasch, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Datum des Eingangs des Ersuchens zur Verfügung. Ist die belgische zuständige Behörde jedoch bereits im Besitz dieser Informationen, so werden sie innerhalb von zwei Monaten ab jenem Datum zur Verfügung gestellt. In bestimmten besonders gelagerten Fällen können zwischen der belgischen zuständigen Behörde und der ersuchenden Behörde andere Fristen vereinbart werden.

Die belgische zuständige Behörde bestätigt der ersuchenden Behörde unverzüglich, spätestens jedoch sieben Werktage nach Erhalt des Ersuchens, möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt dieses Ersuchens.

Die belgische zuständige Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ersuchens über eventuell bestehende Mängel in dem Ersuchen und gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Hintergrundinformationen. In diesem Fall beginnt die Frist gemäß Absatz 5 am Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen bei der belgischen zuständigen Behörde.

Ist die belgische zuständige Behörde nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so unterrichtet sie die ersuchende Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ersuchens, über die Gründe, die einer fristgerechten Antwort entgegenstehen, sowie über den Zeitpunkt, an dem sie dem Ersuchen voraussichtlich nachkommen kann.

Ist die belgische zuständige Behörde nicht im Besitz der erbetenen Informationen und nicht in der Lage, dem Informationsersuchen nachzukommen, oder lehnt sie es aus den in § 20 genannten Gründen ab, ihm nachzukommen, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ersuchens, die Gründe mit. § 6 - Die belgische zuständige Behörde übermittelt im Wege des automatischen Austauschs den ausländischen zuständigen Behörden Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2014, die über in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie im Sinne des belgischen Rechts zu verstehen sind, verfügbar sind: 1. Entlohnungen von Arbeitnehmern, 2.Entlohnungen von Unternehmensleitern, 3. Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen gemeinschaftlichen Rechtsakten über den Austausch von Informationen oder vergleichbare Maßnahmen erfasst sind, 4.Pensionen, 5. Eigentum an unbeweglichen Gütern und Einkünfte daraus. Die Übermittlung der Informationen erfolgt mindestens einmal jährlich, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Information verfügbar wurde. "Verfügbare Informationen" sind solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaates enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaates abgerufen werden können. § 7 - Die belgische zuständige Behörde übermittelt der ausländischen zuständigen Behörde die in § 1 genannten Informationen in folgenden Fällen im Wege des spontanen Informationsaustauschs: 1. Die belgische zuständige Behörde hat Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in dem anderen Mitgliedstaat.2. Ein Steuerpflichtiger erhält eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung in Belgien, die eine Steuererhöhung oder eine Besteuerung in dem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben würde.3. Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen in Belgien und einem Steuerpflichtigen eines anderen Mitgliedstaates werden über ein oder mehrere weitere Länder in einer Weise geleitet, die in einem der beiden oder in beiden Mitgliedstaaten zur Steuerersparnis führen kann.4. Die belgische zuständige Behörde hat Gründe für die Vermutung einer Steuerersparnis durch künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns.5. Die belgische zuständige Behörde hat im Zusammenhang mit Informationen, die ihr von einer ausländischen zuständigen Behörde übermittelt worden sind, einen Sachverhalt ermittelt, der für die Steuerfestlegung in dem anderen Mitgliedstaat angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben ist. Die belgische zuständige Behörde kann einer ausländischen zuständigen Behörde im Wege des spontanen Informationsaustauschs alle Informationen, von denen sie Kenntnis hat und die für diese ausländische zuständige Behörde angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind, übermitteln.

Die belgische zuständige Behörde, für die die in Absatz 1 genannten Informationen verfügbar werden, übermittelt diese Informationen so schnell wie möglich an die ausländische zuständige Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates, spätestens jedoch einen Monat, nachdem sie verfügbar geworden sind. § 8 - Die belgische zuständige Behörde, der Informationen nach Maßgabe des Paragraphen 7 übermittelt werden, bestätigt der ausländischen zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, unverzüglich, spätestens jedoch sieben Werktage nach Eingang der Informationen, möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt der Informationen. § 9 - Die belgische zuständige Behörde kann mit einer ausländischen zuständigen Behörde vereinbaren, dass unter den von Letzterer festgelegten Voraussetzungen von der belgischen zuständigen Behörde ermächtigte Bedienstete zum Zweck des Informationsaustauschs gemäß § 1: 1. in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaates ihre Tätigkeit ausüben, 2.bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates geführt werden. § 10 - Die belgische zuständige Behörde kann mit einer ausländischen zuständigen Behörde vereinbaren, dass unter den von der belgischen zuständigen Behörde festgelegten Voraussetzungen von der ausländischen zuständigen Behörde ermächtigte Bedienstete zum Zweck des Informationsaustauschs gemäß § 1: 1. in Belgien in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen seine Tätigkeit ausübt, 2.bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im belgischen Hoheitsgebiet geführt werden.

Ist die erbetene Information in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten der belgischen zuständigen Behörde Zugang haben, so werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.

Aufgrund der in Absatz 1 genannten Vereinbarung dürfen Bedienstete der ersuchenden Behörde, die bei behördlichen Ermittlungen zugegen sind, in Belgien weder Einzelpersonen befragen noch Aufzeichnungen prüfen.

Von dem ersuchenden Mitgliedstaat ermächtigte Bedienstete, die sich gemäß Absatz 1 in Belgien aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen. § 11 - Vereinbart Belgien mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten, jeweils in seinem/ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitige Prüfungen einer oder mehrerer Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse durchzuführen, um die dabei erlangten Informationen auszutauschen, so findet vorliegender Paragraph Anwendung.

Die belgische zuständige Behörde bestimmt selbst, welche Personen sie für eine gleichzeitige Prüfung vorschlagen will. Sie unterrichtet die ausländische zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten über die Fälle, für die sie eine gleichzeitige Prüfung vorschlägt, und begründet ihre Wahl. Sie gibt an, in welchem Zeitraum die Prüfung durchgeführt werden soll.

Wird der belgischen zuständigen Behörde eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagen, entscheidet sie, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen will. Sie bestätigt der ausländischen zuständigen Behörde, die die Prüfung vorgeschlagen hat, ihr Einverständnis oder teilt ihre begründete Ablehnung mit.

Die belgische zuständige Behörde benennt einen für die Beaufsichtigung und die Koordinierung der Prüfung verantwortlichen Vertreter. § 12 - Die belgische zuständige Behörde kann eine ausländische zuständige Behörde ersuchen, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Akte im ersuchten Mitgliedstaat dem Adressaten alle Akte und Entscheidungen von belgischen Verwaltungsbehörden zuzustellen, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über Verpackungsbeiträge und Umweltbeiträge in Belgien zusammenhängen.

Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand des zuzustellenden Akts oder der zuzustellenden Entscheidung sowie Namen und Anschrift des Adressaten und alle weiteren Informationen, die die Identifizierung des Adressaten erleichtern können.

Die belgische zuständige Behörde stellt nur dann ein Zustellungsersuchen, wenn sie nicht in der Lage ist, die Zustellung nach Maßgabe der belgischen Rechtsvorschriften vorzunehmen, oder wenn die Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde. Die belgische zuständige Behörde kann einer Person im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ein Dokument per Einschreiben oder auf elektronischem Wege direkt zustellen. § 13 - Auf Antrag einer ausländischen zuständigen Behörde stellt die belgische zuständige Behörde nach Maßgabe der belgischen Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Akte dem Adressaten alle Akte und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates zu, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über Verpackungsbeiträge und Umweltbeiträge in dessen Gebiet zusammenhängen.

Die belgische zuständige Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag der Akt oder die Entscheidung dem Adressaten zugestellt wurde. § 14 - Hat eine ausländische zuständige Behörde Informationen gemäß den Paragraphen 4 oder 8 übermittelt und um eine Rückmeldung dazu gebeten, so übermittelt die belgische zuständige Behörde, die die Informationen erhalten hat, unbeschadet der in Belgien geltenden Vorschriften zum Schutz des Berufsgeheimnisses und zum Datenschutz der ausländischen zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, die Rückmeldung sobald wie möglich und spätestens drei Monate nach Bekanntwerden des Ergebnisses der Verwendung der erbetenen Informationen.

Die belgische zuständige Behörde übermittelt den betroffenen Mitgliedstaaten einmal jährlich nach bilateral vereinbarten praktischen Regelungen eine Rückmeldung zum automatischen Informationsaustausch. § 15 - Die belgische zuständige Behörde, die Informationen gemäß den Paragraphen 5 oder 7 übermittelt hat, kann die ausländische zuständige Behörde, die die Informationen erhält, um eine Rückmeldung dazu bitten. § 16 - Erhält eine belgische Verbindungsstelle oder ein belgischer zuständiger Bediensteter ein Ersuchen um Zusammenarbeit, das eine Tätigkeit außerhalb des ihr/ihm zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs, der ihr/ihm nach den belgischen Rechtsvorschriften oder innenpolitischen Grundsätzen zugewiesen ist, erfordert, so übermittelt sie/er dieses Ersuchen unverzüglich dem belgischen zentralen Verbindungsbüro und teilt dies der ersuchenden ausländischen zuständigen Behörde mit. In einem solchen Fall beginnt die Frist nach § 5 am Tag nach der Weiterleitung des Ersuchens an das belgische zentrale Verbindungsbüro. § 17 - Informationen, über die der Belgische Staat aufgrund des vorliegenden Artikels verfügt, unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 320 des allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen und genießen den Schutz des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge.

Diese Informationen können verwendet werden: 1. zur Anwendung und Durchsetzung des belgischen Rechts über die in Artikel 2 der Richtlinie genannten Steuern, 2.zur Festlegung und Beitreibung anderer Steuern und Abgaben gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2012 zur Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen und zur Festlegung und Einziehung von Pflichtbeiträgen zu Sozialversicherungen, 3. im Zusammenhang mit Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die Sanktionen wegen Nichtbeachtung des Steuerrechts zur Folge haben können, und zwar unbeschadet der allgemeinen Regelungen und Vorschriften über die Rechte der Beklagten und Zeugen in solchen Verfahren. Mit Zustimmung der ausländischen zuständigen Behörde, die im Rahmen der Richtlinie Informationen übermittelt hat, und nur insoweit, als dies gemäß den belgischen Rechtsvorschriften zulässig ist, können die von dieser Behörde erhaltenen Informationen und Schriftstücke für andere als in Absatz 2 genannte Zwecke verwendet werden.

Ist die belgische zuständige Behörde der Ansicht, dass Informationen, die sie von einer ausländischen zuständigen Behörde erhalten hat, für die ausländische zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaates für die in Absatz 2 genannten Zwecke von Nutzen sein könnten, so teilt sie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, von dem die Informationen stammen, ihre Absicht mit, die Informationen einem dritten Mitgliedstaat weiterzugeben. Lehnt die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, von dem die Informationen stammen, innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der Mitteilung diesen Informationsaustausch nicht ab, so kann die belgische zuständige Behörde diese Informationen der ausländischen zuständigen Behörde des dritten Mitgliedstaates unter der Voraussetzung weitergeben, dass diese Weitergabe im Einklang mit den in vorliegendem Artikel festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt.

Ist die belgische zuständige Behörde der Ansicht, dass die von einer ausländischen zuständigen Behörde weitergegebenen Informationen für die in Absatz 3 genannten Zwecke verwendet werden können, holt sie für diese Verwendung die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates ein, von dem die Informationen stammen.

Informationen, Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus, die die ersuchte Behörde erhalten und der ersuchenden belgischen zuständigen Behörde im Einklang mit vorliegendem Artikel übermittelt hat, werden von den belgischen zuständigen Behörden in gleicher Weise als Beweismittel verwendet wie entsprechende Informationen, Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke einer anderen belgischen Behörde. § 18 - Die belgische zuständige Behörde kann der Verwendung der gemäß vorliegendem Artikel übermittelten Informationen und Schriftstücke in dem Mitgliedstaat, der sie erhält, für andere als in § 17 Absatz 2 genannte Zwecke zustimmen. Die belgische zuständige Behörde erteilt die Zustimmung, wenn die Informationen in Belgien für ähnliche Zwecke verwendet werden können.

Teilt eine ausländische zuständige Behörde ihre Absicht mit, Informationen, die sie von der belgischen zuständigen Behörde erhalten hat, der ausländischen zuständigen Behörde eines dritten Mitgliedstaates weiterzugeben, da sie für diesen Mitgliedstaat für die in § 17 Absatz 2 genannten Zwecke von Nutzen sein könnten, so kann die belgische zuständige Behörde dieser ausländischen zuständigen Behörde die Zustimmung erteilen, diese Informationen einem dritten Mitgliedstaat weiterzugeben. Möchte die belgische zuständige Behörde keine Zustimmung erteilen, so teilt sie ihre Ablehnung innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der Mitteilung des Mitgliedstaates über die beabsichtigte Weitergabe mit.

Die belgische zuständige Behörde kann der Verwendung von Informationen, die aus Belgien stammen und die eine ausländische zuständige Behörde einer ausländischen zuständigen Behörde eines dritten Mitgliedstaates weitergegeben hat, in diesem dritten Mitgliedstaat für die in § 17 Absatz 3 genannten Zwecke zustimmen. § 19 - Vor dem in § 4 genannten Informationsersuchen muss die belgische zuständige Behörde die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft haben, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen genutzt haben könnte, ohne die Erreichung ihres Ziels zu gefährden.

Die belgische zuständige Behörde erteilt einer ausländischen zuständigen Behörde die Informationen gemäß § 5 unter der Voraussetzung, dass die ausländische zuständige Behörde die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen genutzt haben könnte, ohne die Erreichung ihres Ziels zu gefährden. § 20 - Die belgische zuständige Behörde ist nicht zu Ermittlungen oder zur Übermittlung von Informationen befugt, wenn die Durchführung solcher Ermittlungen beziehungsweise die Beschaffung der betreffenden Informationen durch Belgien für seine eigenen Zwecke mit seinen Rechtsvorschriften unvereinbar wäre.

Die belgische zuständige Behörde kann die Übermittlung von Informationen ablehnen, wenn: 1. der ersuchende Mitgliedstaat seinerseits aus rechtlichen Gründen nicht zur Übermittlung entsprechender Informationen in der Lage ist, 2.die Übermittlung zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen würde oder wenn die Preisgabe der betreffenden Information die öffentliche Ordnung verletzen würde.

Die belgische zuständige Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, aus denen ein Auskunftsersuchen abgelehnt wurde. § 21 - Die belgische zuständige Behörde trifft die ihr zur Beschaffung von Informationen zur Verfügung stehenden Maßnahmen, um sich die erbetenen Informationen zu verschaffen, auch wenn sie solche Informationen möglicherweise nicht für eigene Steuerzwecke benötigt.

Diese Verpflichtung gilt unbeschadet des Paragraphen 20 Absatz 1 und 2, der jedoch nicht so ausgelegt werden kann, dass sich Belgien darauf berufen kann, um die Bereitstellung der Informationen allein deshalb abzulehnen, weil es kein eigenes Interesse daran hat.

Paragraph 20 Absatz 1 und 2 Nr. 2 ist in keinem Fall so auszulegen, dass die belgische zuständige Behörde die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.

Ungeachtet des Absatzes 2 kann die belgische zuständige Behörde die Übermittlung der erbetenen Informationen verweigern, wenn diese Informationen vor dem 1. Januar 2011 liegende Besteuerungszeiträume betreffen und wenn die Übermittlung dieser Informationen auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 1 der Richtlinie 77/799/EWG hätte verweigert werden können, falls vor dem 11. März 2011 um sie ersucht worden wäre. § 22 - Geht die belgische Behörde mit einem Drittland eine umfassendere Zusammenarbeit als in der Richtlinie vorgesehen ein, so kann sie es nicht ablehnen, mit anderen Mitgliedstaaten, die dies wünschen, eine solche umfassendere gegenseitige Zusammenarbeit einzugehen. § 23 - Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß § 4 sowie Antworten gemäß § 5, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen über das Unvermögen zur oder die Ablehnung der Erfüllung des Ersuchens gemäß § 5 werden soweit möglich mit Hilfe eines von der Kommission angenommenen Standardformblatts übermittelt. Dem Standardformblatt können Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus beigefügt werden.

Das Standardformblatt nach Absatz 1 beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind: a) die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt, b) der steuerliche Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden. Die belgische zuständige Behörde kann - soweit bekannt und im Einklang mit den Entwicklungen auf internationaler Ebene - Namen und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt, wie auch jede Angabe übermitteln, die die Beschaffung von Informationen durch die ersuchte Behörde erleichtern könnte.

Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den Paragraphen 7 und 8, Zustellungsersuchen gemäß den Paragraphen 12 und 13 und Rückmeldungen gemäß den Paragraphen 14 und 15 erfolgen mit Hilfe des von der Kommission angenommenen Standardformblatts.

Der automatische Informationsaustausch gemäß § 6 erfolgt über ein von der Kommission angenommenes elektronisches Standardformat, mit dem der automatische Informationsaustausch erleichtert werden soll und dem das bestehende elektronische Format in Anwendung von Artikel 9 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen zugrunde liegt, das für alle Arten des automatischen Informationsaustauschs zu verwenden ist. § 24 - Die Informationsübermittlung im Rahmen des vorliegenden Artikels erfolgt soweit möglich auf elektronischem Wege mit Hilfe des CCN-Netzes.

Ersuchen um Zusammenarbeit, einschließlich Zustellungsersuchen, und beigefügte Schriftstücke können in den Sprachen abgefasst werden, die zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde vereinbart wurden.

Solchen Ersuchen wird eine Übersetzung in eine der Amtssprachen Belgiens nur in besonderen Fällen beigefügt, sofern die belgische zuständige Behörde die Anforderung einer solchen Übersetzung begründet. § 25 - Erhält die belgische zuständige Behörde von einem Drittland Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des belgischen Rechts über Verpackungsbeiträge und Umweltbeiträge voraussichtlich erheblich sind, so kann diese Behörde diese Informationen - sofern dies aufgrund einer Vereinbarung mit dem betreffenden Drittland zulässig ist - den ausländischen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, für die diese Informationen von Nutzen sein könnten, und allen ausländischen zuständigen Behörden, die darum ersuchen, zur Verfügung stellen.

Die belgische zuständige Behörde kann, im Einklang mit dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Gesetz vom 3.August 2012 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge, die im Einklang mit vorliegendem Artikel erhaltenen Informationen an ein Drittland weitergeben, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die ausländische zuständige Behörde des Mitgliedstaates, von dem die Informationen stammen, ist mit der Übermittlung einverstanden. b) Das betroffene Drittland hat sich zu der Zusammenarbeit verpflichtet, die für den Nachweis der Unregelmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit von mutmaßlich gegen die Steuervorschriften verstoßenden oder ihnen zuwiderlaufenden Transaktionen erforderlich ist." Art. 18 - In das Gesetz vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee wird ein Kapitel 5/1 "Amtshilfe" eingefügt.

Art. 19 - In Kapitel 5/1, eingefügt durch Artikel 18, wird ein Artikel 28/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 28/1 - § 1 - Vorliegender Artikel legt die Regeln und Verfahren fest, nach denen Belgien und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Hinblick auf den Austausch von Informationen zusammenarbeiten, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts aller Mitgliedstaaten über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee voraussichtlich erheblich sind.

Vorliegender Artikel legt ferner Bestimmungen für den Austausch der Informationen nach Absatz 1 auf elektronischem Wege fest.

Vorliegender Artikel berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen. Er berührt auch nicht die Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten in Bezug auf eine umfassendere Zusammenarbeit der Verwaltungen aus anderen Rechtsinstrumenten, einschließlich bi- oder multilateraler Abkommen, erwachsen. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1. "Richtlinie": die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15.Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, 2. "Mitgliedstaat": einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, 3."zentralem Verbindungsbüro": die als solche von der zuständigen Behörde benannte Stelle, die für die Verbindungen zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist, 4. "Verbindungsstelle": jede andere Stelle als das zentrale Verbindungsbüro, die als solche von der zuständigen Behörde benannt worden ist, um nach Maßgabe des vorliegenden Artikels Informationen direkt auszutauschen, 5."zuständigem Bediensteten": jeden Bediensteten, der von der zuständigen Behörde zum direkten Informationsaustausch nach Maßgabe des vorliegenden Artikels ermächtigt worden ist, 6. "belgischer zuständiger Behörde": die Behörde, die als solche von Belgien benannt worden ist.Das belgische zentrale Verbindungsbüro, die belgischen Verbindungsstellen und die belgischen zuständigen Bediensteten gelten bei Bevollmächtigung ebenfalls als belgische zuständige Behörde, 7. "ausländischer zuständiger Behörde": die Behörde, die als solche von einem anderen Mitgliedstaat als Belgien benannt worden ist.Das zentrale Verbindungsbüro, die Verbindungsstellen und die zuständigen Bediensteten dieses Mitgliedstaates gelten bei Bevollmächtigung ebenfalls als ausländische zuständige Behörde, 8. "ersuchender Behörde": das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Bediensteten eines Mitgliedstaates, der im Namen der belgischen zuständigen Behörde oder einer ausländischen zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen stellt, 9."ersuchter Behörde": das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Bediensteten eines Mitgliedstaates, der im Namen der belgischen zuständigen Behörde oder einer ausländischen zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt, 10. "behördlichen Ermittlungen": alle von den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Aufgaben vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und anderen Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der Steuervorschriften sicherzustellen, 11."automatischem Austausch": die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen, 12. "spontanem Austausch": die nicht systematische Übermittlung von Informationen zu jeder Zeit an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen, 13."Person": a) eine natürliche Person, b) eine juristische Person, c) sofern diese Möglichkeit nach den geltenden Rechtsvorschriften besteht, eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt, oder d) alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form - mit oder ohne Rechtspersönlichkeit -, die Vermögensgegenstände besitzen oder verwalten, die einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der von der Richtlinie erfassten Steuern unterliegen, 14."auf elektronischem Wege": die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung, einschließlich der Datenkomprimierung, und zum Speichern von Daten und unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren, 15. "CCN-Netz": die gemeinsame Plattform auf der Grundlage des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes, die von der Europäischen Union für jegliche elektronische Datenübertragung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern entwickelt wurde. § 3 - Die belgische zuständige Behörde tauscht mit den ausländischen zuständigen Behörden Informationen aus. § 4 - Die belgische zuständige Behörde kann in einem bestimmten Fall eine ausländische zuständige Behörde um Übermittlung aller in § 1 genannten Informationen ersuchen, die diese Behörde besitzt oder die sie im Anschluss an behördliche Ermittlungen erhalten hat. Das Ersuchen kann ein begründetes Ersuchen um eine bestimmte behördliche Ermittlung enthalten.

Die belgische zuständige Behörde kann die ersuchte Behörde darum bitten, ihr Urschriften zu übermitteln. § 5 - Die belgische zuständige Behörde übermittelt einer ausländischen zuständigen Behörde, die in einem bestimmten Fall darum ersucht, alle in § 1 genannten Informationen, die sie besitzt oder die sie im Anschluss an die Durchführung behördlicher Ermittlungen erhalten hat, die zur Beschaffung dieser Informationen notwendig waren.

Ist die belgische zuständige Behörde der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, so teilt sie der ersuchenden Behörde die Gründe hierfür mit.

Zur Beschaffung der erbetenen Informationen oder zur Durchführung der erbetenen behördlichen Ermittlungen geht die belgische zuständige Behörde nach denselben Verfahren vor, die sie anwenden würde, wenn sie von sich aus oder auf Ersuchen einer anderen belgischen Behörde handeln würde.

Die belgische zuständige Behörde übermittelt Urschriften, sofern die ersuchende Behörde eigens darum bittet und die belgischen Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.

Die belgische zuständige Behörde stellt die Informationen möglichst rasch, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Datum des Eingangs des Ersuchens zur Verfügung. Ist die belgische zuständige Behörde jedoch bereits im Besitz dieser Informationen, so werden sie innerhalb von zwei Monaten ab jenem Datum zur Verfügung gestellt. In bestimmten besonders gelagerten Fällen können zwischen der belgischen zuständigen Behörde und der ersuchenden Behörde andere Fristen vereinbart werden.

Die belgische zuständige Behörde bestätigt der ersuchenden Behörde unverzüglich, spätestens jedoch sieben Werktage nach Erhalt des Ersuchens, möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt dieses Ersuchens.

Die belgische zuständige Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ersuchens über eventuell bestehende Mängel in dem Ersuchen und gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Hintergrundinformationen. In diesem Fall beginnt die Frist gemäß Absatz 5 am Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen bei der belgischen zuständigen Behörde.

Ist die belgische zuständige Behörde nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so unterrichtet sie die ersuchende Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ersuchens, über die Gründe, die einer fristgerechten Antwort entgegenstehen, sowie über den Zeitpunkt, an dem sie dem Ersuchen voraussichtlich nachkommen kann.

Ist die belgische zuständige Behörde nicht im Besitz der erbetenen Informationen und nicht in der Lage, dem Informationsersuchen nachzukommen, oder lehnt sie es aus den in § 20 genannten Gründen ab, ihm nachzukommen, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ersuchens, die Gründe mit. § 6 - Die belgische zuständige Behörde übermittelt im Wege des automatischen Austauschs den ausländischen zuständigen Behörden Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2014, die über in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie im Sinne des belgischen Rechts zu verstehen sind, verfügbar sind: 1. Entlohnungen von Arbeitnehmern, 2.Entlohnungen von Unternehmensleitern, 3. Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen gemeinschaftlichen Rechtsakten über den Austausch von Informationen oder vergleichbare Maßnahmen erfasst sind, 4.Pensionen, 5. Eigentum an unbeweglichen Gütern und Einkünfte daraus. Die Übermittlung der Informationen erfolgt mindestens einmal jährlich, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Information verfügbar wurde. "Verfügbare Informationen" sind solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaates enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaates abgerufen werden können. § 7 - Die belgische zuständige Behörde übermittelt der ausländischen zuständigen Behörde die in § 1 genannten Informationen in folgenden Fällen im Wege des spontanen Informationsaustauschs: 1. Die belgische zuständige Behörde hat Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in dem anderen Mitgliedstaat.2. Ein Steuerpflichtiger erhält eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung in Belgien, die eine Steuererhöhung oder eine Besteuerung in dem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben würde.3. Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen in Belgien und einem Steuerpflichtigen eines anderen Mitgliedstaates werden über ein oder mehrere weitere Länder in einer Weise geleitet, die in einem der beiden oder in beiden Mitgliedstaaten zur Steuerersparnis führen kann.4. Die belgische zuständige Behörde hat Gründe für die Vermutung einer Steuerersparnis durch künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns.5. Die belgische zuständige Behörde hat im Zusammenhang mit Informationen, die ihr von einer ausländischen zuständigen Behörde übermittelt worden sind, einen Sachverhalt ermittelt, der für die Steuerfestlegung in dem anderen Mitgliedstaat angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben ist. Die belgische zuständige Behörde kann einer ausländischen zuständigen Behörde im Wege des spontanen Informationsaustauschs alle Informationen, von denen sie Kenntnis hat und die für diese ausländische zuständige Behörde angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind, übermitteln.

Die belgische zuständige Behörde, für die die in Absatz 1 genannten Informationen verfügbar werden, übermittelt diese Informationen so schnell wie möglich an die ausländische zuständige Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates, spätestens jedoch einen Monat, nachdem sie verfügbar geworden sind. § 8 - Die belgische zuständige Behörde, der Informationen nach Maßgabe des Paragraphen 7 übermittelt werden, bestätigt der ausländischen zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, unverzüglich, spätestens jedoch sieben Werktage nach Eingang der Informationen, möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt der Informationen. § 9 - Die belgische zuständige Behörde kann mit einer ausländischen zuständigen Behörde vereinbaren, dass unter den von Letzterer festgelegten Voraussetzungen von der belgischen zuständigen Behörde ermächtigte Bedienstete zum Zweck des Informationsaustauschs gemäß § 1: 1. in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaates ihre Tätigkeit ausüben, 2.bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates geführt werden. § 10 - Die belgische zuständige Behörde kann mit einer ausländischen zuständigen Behörde vereinbaren, dass unter den von der belgischen zuständigen Behörde festgelegten Voraussetzungen von der ausländischen zuständigen Behörde ermächtigte Bedienstete zum Zweck des Informationsaustauschs gemäß § 1: 1. in Belgien in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen seine Tätigkeit ausübt, 2.bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im belgischen Hoheitsgebiet geführt werden.

Ist die erbetene Information in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten der belgischen zuständigen Behörde Zugang haben, so werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.

Aufgrund der in Absatz 1 genannten Vereinbarung dürfen Bedienstete der ersuchenden Behörde, die bei behördlichen Ermittlungen zugegen sind, in Belgien weder Einzelpersonen befragen noch Aufzeichnungen prüfen.

Von dem ersuchenden Mitgliedstaat ermächtigte Bedienstete, die sich gemäß Absatz 1 in Belgien aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen. § 11 - Vereinbart Belgien mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten, jeweils in seinem/ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitige Prüfungen einer oder mehrerer Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse durchzuführen, um die dabei erlangten Informationen auszutauschen, so findet vorliegender Paragraph Anwendung.

Die belgische zuständige Behörde bestimmt selbst, welche Personen sie für eine gleichzeitige Prüfung vorschlagen will. Sie unterrichtet die ausländische zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten über die Fälle, für die sie eine gleichzeitige Prüfung vorschlägt, und begründet ihre Wahl. Sie gibt an, in welchem Zeitraum die Prüfung durchgeführt werden soll.

Wird der belgischen zuständigen Behörde eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagen, entscheidet sie, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen will. Sie bestätigt der ausländischen zuständigen Behörde, die die Prüfung vorgeschlagen hat, ihr Einverständnis oder teilt ihre begründete Ablehnung mit.

Die belgische zuständige Behörde benennt einen für die Beaufsichtigung und die Koordinierung der Prüfung verantwortlichen Vertreter. § 12 - Die belgische zuständige Behörde kann eine ausländische zuständige Behörde ersuchen, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Akte im ersuchten Mitgliedstaat dem Adressaten alle Akte und Entscheidungen von belgischen Verwaltungsbehörden zuzustellen, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee in Belgien zusammenhängen.

Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand des zuzustellenden Akts oder der zuzustellenden Entscheidung sowie Namen und Anschrift des Adressaten und alle weiteren Informationen, die die Identifizierung des Adressaten erleichtern können.

Die belgische zuständige Behörde stellt nur dann ein Zustellungsersuchen, wenn sie nicht in der Lage ist, die Zustellung nach Maßgabe der belgischen Rechtsvorschriften vorzunehmen, oder wenn die Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde. Die belgische zuständige Behörde kann einer Person im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ein Dokument per Einschreiben oder auf elektronischem Wege direkt zustellen. § 13 - Auf Antrag einer ausländischen zuständigen Behörde stellt die belgische zuständige Behörde nach Maßgabe der belgischen Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Akte dem Adressaten alle Akte und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates zu, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee in dessen Gebiet zusammenhängen.

Die belgische zuständige Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag der Akt oder die Entscheidung dem Adressaten zugestellt wurde. § 14 - Hat eine ausländische zuständige Behörde Informationen gemäß den Paragraphen 4 oder 8 übermittelt und um eine Rückmeldung dazu gebeten, so übermittelt die belgische zuständige Behörde, die die Informationen erhalten hat, unbeschadet der in Belgien geltenden Vorschriften zum Schutz des Berufsgeheimnisses und zum Datenschutz der ausländischen zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, die Rückmeldung sobald wie möglich und spätestens drei Monate nach Bekanntwerden des Ergebnisses der Verwendung der erbetenen Informationen.

Die belgische zuständige Behörde übermittelt den betroffenen Mitgliedstaaten einmal jährlich nach bilateral vereinbarten praktischen Regelungen eine Rückmeldung zum automatischen Informationsaustausch. § 15 - Die belgische zuständige Behörde, die Informationen gemäß den Paragraphen 5 oder 7 übermittelt hat, kann die ausländische zuständige Behörde, die die Informationen erhält, um eine Rückmeldung dazu bitten. § 16 - Erhält eine belgische Verbindungsstelle oder ein belgischer zuständiger Bediensteter ein Ersuchen um Zusammenarbeit, das eine Tätigkeit außerhalb des ihr/ihm zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs, der ihr/ihm nach den belgischen Rechtsvorschriften oder innenpolitischen Grundsätzen zugewiesen ist, erfordert, so übermittelt sie/er dieses Ersuchen unverzüglich dem belgischen zentralen Verbindungsbüro und teilt dies der ersuchenden ausländischen zuständigen Behörde mit. In einem solchen Fall beginnt die Frist nach § 5 am Tag nach der Weiterleitung des Ersuchens an das belgische zentrale Verbindungsbüro. § 17 - Informationen, über die der Belgische Staat aufgrund des vorliegenden Artikels verfügt, unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 320 des allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen und genießen den Schutz des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge.

Diese Informationen können verwendet werden: 1. zur Anwendung und Durchsetzung des belgischen Rechts über die in Artikel 2 der Richtlinie genannten Steuern, 2.zur Festlegung und Beitreibung anderer Steuern und Abgaben gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2012 zur Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen und zur Festlegung und Einziehung von Pflichtbeiträgen zu Sozialversicherungen, 3. im Zusammenhang mit Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die Sanktionen wegen Nichtbeachtung des Steuerrechts zur Folge haben können, und zwar unbeschadet der allgemeinen Regelungen und Vorschriften über die Rechte der Beklagten und Zeugen in solchen Verfahren. Mit Zustimmung der ausländischen zuständigen Behörde, die im Rahmen der Richtlinie Informationen übermittelt hat, und nur insoweit, als dies gemäß den belgischen Rechtsvorschriften zulässig ist, können die von dieser Behörde erhaltenen Informationen und Schriftstücke für andere als in Absatz 2 genannte Zwecke verwendet werden.

Ist die belgische zuständige Behörde der Ansicht, dass Informationen, die sie von einer ausländischen zuständigen Behörde erhalten hat, für die ausländische zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaates für die in Absatz 2 genannten Zwecke von Nutzen sein könnten, so teilt sie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, von dem die Informationen stammen, ihre Absicht mit, die Informationen einem dritten Mitgliedstaat weiterzugeben. Lehnt die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, von dem die Informationen stammen, innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der Mitteilung diesen Informationsaustausch nicht ab, so kann die belgische zuständige Behörde diese Informationen der ausländischen zuständigen Behörde des dritten Mitgliedstaates unter der Voraussetzung weitergeben, dass diese Weitergabe im Einklang mit den in vorliegendem Artikel festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt.

Ist die belgische zuständige Behörde der Ansicht, dass die von einer ausländischen zuständigen Behörde weitergegebenen Informationen für die in Absatz 3 genannten Zwecke verwendet werden können, holt sie für diese Verwendung die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates ein, von dem die Informationen stammen.

Informationen, Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus, die die ersuchte Behörde erhalten und der ersuchenden belgischen zuständigen Behörde im Einklang mit vorliegendem Artikel übermittelt hat, werden von den belgischen zuständigen Behörden in gleicher Weise als Beweismittel verwendet wie entsprechende Informationen, Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke einer anderen belgischen Behörde. § 18 - Die belgische zuständige Behörde kann der Verwendung der gemäß vorliegendem Artikel übermittelten Informationen und Schriftstücke in dem Mitgliedstaat, der sie erhält, für andere als in § 17 Absatz 2 genannte Zwecke zustimmen. Die belgische zuständige Behörde erteilt die Zustimmung, wenn die Informationen in Belgien für ähnliche Zwecke verwendet werden können.

Teilt eine ausländische zuständige Behörde ihre Absicht mit, Informationen, die sie von der belgischen zuständigen Behörde erhalten hat, der ausländischen zuständigen Behörde eines dritten Mitgliedstaates weiterzugeben, da sie für diesen Mitgliedstaat für die in § 17 Absatz 2 genannten Zwecke von Nutzen sein könnten, so kann die belgische zuständige Behörde dieser ausländischen zuständigen Behörde die Zustimmung erteilen, diese Informationen einem dritten Mitgliedstaat weiterzugeben. Möchte die belgische zuständige Behörde keine Zustimmung erteilen, so teilt sie ihre Ablehnung innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der Mitteilung des Mitgliedstaates über die beabsichtigte Weitergabe mit.

Die belgische zuständige Behörde kann der Verwendung von Informationen, die aus Belgien stammen und die eine ausländische zuständige Behörde einer ausländischen zuständigen Behörde eines dritten Mitgliedstaates weitergegeben hat, in diesem dritten Mitgliedstaat für die in § 17 Absatz 3 genannten Zwecke zustimmen. § 19 - Vor dem in § 4 genannten Informationsersuchen muss die belgische zuständige Behörde die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft haben, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen genutzt haben könnte, ohne die Erreichung ihres Ziels zu gefährden.

Die belgische zuständige Behörde erteilt einer ausländischen zuständigen Behörde die Informationen gemäß § 5 unter der Voraussetzung, dass die ausländische zuständige Behörde die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen genutzt haben könnte, ohne die Erreichung ihres Ziels zu gefährden. § 20 - Die belgische zuständige Behörde ist nicht zu Ermittlungen oder zur Übermittlung von Informationen befugt, wenn die Durchführung solcher Ermittlungen beziehungsweise die Beschaffung der betreffenden Informationen durch Belgien für seine eigenen Zwecke mit seinen Rechtsvorschriften unvereinbar wäre.

Die belgische zuständige Behörde kann die Übermittlung von Informationen ablehnen, wenn: 1. der ersuchende Mitgliedstaat seinerseits aus rechtlichen Gründen nicht zur Übermittlung entsprechender Informationen in der Lage ist, 2.die Übermittlung zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen würde oder wenn die Preisgabe der betreffenden Information die öffentliche Ordnung verletzen würde.

Die belgische zuständige Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, aus denen ein Auskunftsersuchen abgelehnt wurde. § 21 - Die belgische zuständige Behörde trifft die ihr zur Beschaffung von Informationen zur Verfügung stehenden Maßnahmen, um sich die erbetenen Informationen zu verschaffen, auch wenn sie solche Informationen möglicherweise nicht für eigene Steuerzwecke benötigt.

Diese Verpflichtung gilt unbeschadet des Paragraphen 20 Absatz 1 und 2, der jedoch nicht so ausgelegt werden kann, dass sich Belgien darauf berufen kann, um die Bereitstellung der Informationen allein deshalb abzulehnen, weil es kein eigenes Interesse daran hat.

Paragraph 20 Absatz 1 und 2 Nr. 2 ist in keinem Fall so auszulegen, dass die belgische zuständige Behörde die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.

Ungeachtet des Absatzes 2 kann die belgische zuständige Behörde die Übermittlung der erbetenen Informationen verweigern, wenn diese Informationen vor dem 1. Januar 2011 liegende Besteuerungszeiträume betreffen und wenn die Übermittlung dieser Informationen auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 1 der Richtlinie 77/799/EWG hätte verweigert werden können, falls vor dem 11. März 2011 um sie ersucht worden wäre. § 22 - Geht die belgische Behörde mit einem Drittland eine umfassendere Zusammenarbeit als in der Richtlinie vorgesehen ein, so kann sie es nicht ablehnen, mit anderen Mitgliedstaaten, die dies wünschen, eine solche umfassendere gegenseitige Zusammenarbeit einzugehen. § 23 - Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß § 4 sowie Antworten gemäß § 5, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen über das Unvermögen zur oder die Ablehnung der Erfüllung des Ersuchens gemäß § 5 werden soweit möglich mit Hilfe eines von der Kommission angenommenen Standardformblatts übermittelt. Dem Standardformblatt können Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus beigefügt werden.

Das Standardformblatt nach Absatz 1 beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind: a) die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt, b) der steuerliche Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden. Die belgische zuständige Behörde kann - soweit bekannt und im Einklang mit den Entwicklungen auf internationaler Ebene - Namen und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt, wie auch jede Angabe übermitteln, die die Beschaffung von Informationen durch die ersuchte Behörde erleichtern könnte.

Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den Paragraphen 7 und 8, Zustellungsersuchen gemäß den Paragraphen 12 und 13 und Rückmeldungen gemäß den Paragraphen 14 und 15 erfolgen mit Hilfe des von der Kommission angenommenen Standardformblatts.

Der automatische Informationsaustausch gemäß § 6 erfolgt über ein von der Kommission angenommenes elektronisches Standardformat, mit dem der automatische Informationsaustausch erleichtert werden soll und dem das bestehende elektronische Format in Anwendung von Artikel 9 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen zugrunde liegt, das für alle Arten des automatischen Informationsaustauschs zu verwenden ist. § 24 - Die Informationsübermittlung im Rahmen des vorliegenden Artikels erfolgt soweit möglich auf elektronischem Wege mit Hilfe des CCN-Netzes.

Ersuchen um Zusammenarbeit, einschließlich Zustellungsersuchen, und beigefügte Schriftstücke können in den Sprachen abgefasst werden, die zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde vereinbart wurden.

Solchen Ersuchen wird eine Übersetzung in eine der Amtssprachen Belgiens nur in besonderen Fällen beigefügt, sofern die belgische zuständige Behörde die Anforderung einer solchen Übersetzung begründet. § 25 - Erhält die belgische zuständige Behörde von einem Drittland Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des belgischen Rechts über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee voraussichtlich erheblich sind, so kann diese Behörde diese Informationen - sofern dies aufgrund einer Vereinbarung mit dem betreffenden Drittland zulässig ist - den ausländischen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, für die diese Informationen von Nutzen sein könnten, und allen ausländischen zuständigen Behörden, die darum ersuchen, zur Verfügung stellen.

Die belgische zuständige Behörde kann, im Einklang mit dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Gesetz vom 3.August 2012 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge, die im Einklang mit vorliegendem Artikel erhaltenen Informationen an ein Drittland weitergeben, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die ausländische zuständige Behörde des Mitgliedstaates, von dem die Informationen stammen, ist mit der Übermittlung einverstanden. b) Das betroffene Drittland hat sich zu der Zusammenarbeit verpflichtet, die für den Nachweis der Unregelmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit von mutmaßlich gegen die Steuervorschriften verstoßenden oder ihnen zuwiderlaufenden Transaktionen erforderlich ist." KAPITEL 8 - Sonderbestimmung Art. 20 - Ersucht eine von einem anderen Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde die als solche von Belgien benannte zuständige Behörde um die Anwendung der in Artikel 2 erwähnten Richtlinie für andere Steuern als Einkommensteuern, den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern, Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren, Steuern und Abgaben, die dem Erbschaftssteuergesetzbuch unterliegen, verschiedene Gebühren und Steuern, die Mehrwertsteuer oder Zölle und Akzisen, wendet die als solche von Belgien benannte zuständige Behörde Verfahren an, über die sie gemäß den geltenden Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen über vergleichbare Steuern verfügt.

Ist die als solche von Belgien benannte zuständige Behörde der Ansicht, dass in ihrem Hoheitsgebiet keine vergleichbaren Steuern erhoben werden, wendet sie Verfahren an, über die sie gemäß den geltenden Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen über Einkommensteuern verfügt.

KAPITEL 9 - Inkrafttreten Art. 21 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2013.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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