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Loi du 17 juillet 1975
publié le 28 janvier 2011

Loi relative à l'accès des handicapés aux bâtiments accessibles au public. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2011000030
pub.
28/01/2011
prom.
17/07/1975
ELI
eli/loi/1975/07/17/2011000030/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


17 JUILLET 1975. - Loi relative à l'accès des handicapés aux bâtiments accessibles au public. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 juillet 1975 relative à l'accès des handicapés aux bâtiments accessibles au public (Moniteur belge du 19 août 1975).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN 17. JULI 1975 - Gesetz über den Zugang der Behinderten zu den für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : Artikel 1 - Für die der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäude wird die Baugenehmigung von der zuständigen Behörde nur gewährt, wenn diese Gebäude den vom König festgelegten Normen in Bezug auf die Zugänglichkeit für Behinderte entsprechen. Art. 2 - Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes ist auch anwendbar auf Gebäude, an denen wichtige Umbauarbeiten vorgenommen werden müssen.

Unter wichtigen Umbauarbeiten sind Arbeiten zu verstehen, die die Einrichtung des Gebäudes verändern.

Art. 3 - Der König legt die Liste der in Artikel 1 erwähnten Gebäude und die Normen in puncto Entwurf, Bau und Umbau im Hinblick auf die Zugänglichkeit für Behinderte sowie die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu berücksichtigenden Behinderungen fest.

Art. 4 - Die für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäude, die von den Behinderten ohne Hilfe eines Dritten genutzt werden, müssen durch ein Schild mit dem internationalen Symbol der Zugänglichkeit gekennzeichnet sein.

Die zusätzlichen Merkmale und die Modalitäten für die Anbringung dieses Schildes werden vom König festgelegt.

Art. 5 - In dem in Artikel 3 erwähnten Königlichen Erlass wird bestimmt, dass die Minister oder die Staatssekretäre, die zuständig für die Raumordnung und den Städtebau sind, jeder für seinen Bereich, Abweichungen von den Bestimmungen, die in Anwendung von Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes ergangen sind, gewähren dürfen, wenn durch örtliche Umstände oder spezifische Anforderungen technischer Art eine besondere Bauweise erfordert wird.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 1975 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Brüsseler Angelegenheiten P. VANDEN BOEYNANTS Der Minister der Finanzen W. DE CLERCQ Der Minister der Volksgesundheit und der Familie J. DE SAEGER Der Minister der Sozialfürsorge P. DE PAEPE Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit, der Wallonischen Angelegenheiten, der Raumordnung und des Wohnungswesens A. CALIFICE Der Minister der Öffentlichen Arbeiten J. DEFRAIGNE Der Staatssekretär für Wohnungswese H.-F. VAN AAL Der Staatssekretär für Raumordnung und Wohnungswesen L. DHOORE Der Staatssekretär für Haushalt G. GEENS Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz H. VANDERPOORTEN

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