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Loi du 17 juillet 2013
publié le 16 décembre 2014

Loi relative aux volumes nominaux minimaux de biocarburants durables qui doivent être incorporés dans les volumes de carburants fossiles mis annuellement à la consommation. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000896
pub.
16/12/2014
prom.
17/07/2013
ELI
eli/loi/2013/07/17/2014000896/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


17 JUILLET 2013. - Loi relative aux volumes nominaux minimaux de biocarburants durables qui doivent être incorporés dans les volumes de carburants fossiles mis annuellement à la consommation. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 juillet 2013 relative aux volumes nominaux minimaux de biocarburants durables qui doivent être incorporés dans les volumes de carburants fossiles mis annuellement à la consommation (Moniteur belge du 26 juillet 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 17. JULI 2013 - Gesetz über die Mindest-Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die den jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen fossiler Kraftstoffe beigemischt werden müssen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG sowie der Teilumsetzung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG. KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. "Richtlinie 2009/30/EG": Richtlinie 2009/30/EG vom 23.April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG, 2. "Richtlinie 2009/28/EG": Richtlinie 2009/28/EG vom 23.April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, 3. "Königlichem Erlass vom 26.November 2011": Königlicher Erlass zur Festlegung der Produktnormen für Biokraftstoffe, 4. "Ministeriellem Erlass vom 27.Dezember 1978": Ministerieller Erlass vom 27. Dezember 1978 zur Registrierung der Personen, die an der Kette der Versorgung des Landes und der Verbraucher mit Erdöl und Erdölerzeugnissen beteiligt sind, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 1. Dezember 2000 und durch das Gesetz vom 26. Januar 2006 über die Haltung von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen und die Schaffung einer Agentur für die Verwaltung eines Teils dieser Vorräte und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, 5. "registrierter Erdölgesellschaft": natürliche oder juristische Personen, die aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 27.Dezember 1978 registriert sind und die für eigene oder fremde Rechnung oder für den Eigenbedarf E5-Kraftstoff, E10-Kraftstoff und/oder Dieselkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, nachstehend "Gesellschaft" genannt, 6. "Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr": Menge Erdölerzeugnisse, die gemäß den Artikeln 6, 35, 36 und 37 des Gesetzes vom 22.Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, 7. "E5-Kraftstoff": unverbleites Benzin des KN-Codes 2710 11 49 mit geringem Gehalt an Schwefel und Aromaten und der KN-Codes 2710 11 41 und 2710 11 45, das als nicht von der Akzisensteuer befreiter Kraftstoff verwendet wird, und höchstens 5 % v/v Ethanol enthält und das den Spezifikationen der Norm NBN-EN 228 genügt, 8."E10-Kraftstoff": unverbleites Benzin des KN-Codes 2710 11 49 mit geringem Gehalt an Schwefel und Aromaten und der KN-Codes 2710 11 41 und 2710 11 45, das als nicht von der Akzisensteuer befreiter Kraftstoff verwendet wird, und höchstens 10 % v/v Ethanol enthält und das den Spezifikationen der Norm NBN-EN 228 genügt, 9. "Dieselkraftstoff": Gasöl des KN-Codes 2710 19 41 mit einem maximalen Schwefelgehalt von 10 mg/kg, das als nicht von der Akzisensteuer befreiter Kraftstoff verwendet wird und das den Spezifikationen der Norm NBN-EN 590 genügt, 10."nachhaltigen Biokraftstoffen": Erzeugnisse, die in Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind und die den durch den Königlichen Erlass vom 26. November 2011 auferlegten Nachhaltigkeitskriterien genügen, 11. "nachhaltigem Biokraftstoff - Kategorie A": nachhaltiger Biokraftstoff, für den eine europäische beziehungsweise belgische Norm besteht, 12."nachhaltigem Biokraftstoff - Kategorie B": nachhaltiger Biokraftstoff, für den noch keine europäische beziehungsweise belgische Norm besteht, dessen Verwendung jedoch vom Minister erlaubt wird, 13. "nachhaltigem Biokraftstoff - Kategorie C": nachhaltiger Biokraftstoff der Kategorie A oder B und dessen Realvolumen zur Berechnung seines Nennvolumens mit einem Korrekturfaktor FC, der gemäß den vom Minister festgelegten Modalitäten bestimmt wird, multipliziert werden kann, 14."Realvolumen eines nachhaltigen Biokraftstoffs VR": tatsächliches Volumen des nachhaltigen Biokraftstoffs, gemessen in m3, 15. "Nennvolumen eines nachhaltigen Biokraftstoffs VN": Realvolumen, multipliziert mit einem Korrekturfaktor FC. Für die Kategorien A und B entspricht der Korrekturfaktor 1. Für Kategorie C ist er größer als 1 und wird er für jeden nachhaltigen Biokraftstoff dieser Kategorie gemäß den vom Minister bestimmten Modalitäten individuell festgelegt, 16. "Nennvolumen der nachhaltigen Biokraftstoffe": Volumen, das der Summe des Nennvolumens der nachhaltigen Biokraftstoffe - Kategorie A, B und C - entspricht, 17."FAME": Fettsäuremethylester des KN-Codes 3824 90 99, das den Spezifikationen der Norm NBN-EN 14214 genügt, 18. "Bioethanol": Ethanol, das aus pflanzlichen Rohstoffen des KN-Codes 2207 10 00 mit einem Alkoholgehalt in Volumenprozenten von mindestens 99 Vol% hergestellt wird und den Spezifikationen der Norm NBN-EN 15376 genügt, 19."Bio-ETBE": Ethyl-Tertiär-Butylether des KN-Codes 2909 19 00, der nicht-synthetischen Ursprungs ist und 47 Volumenprozent Bioethanol enthält, 20. "Minister": den für Energie zuständigen Föderalminister, 21."Generaldirektion Energie": die Generaldirektion Energie des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, 22. "FAPETRO": den Fonds für die Analyse der Erdölprodukte, 23."APETRA": die durch das Gesetz vom 26. Januar 2006 über die Haltung von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen und die Schaffung einer Agentur für die Verwaltung eines Teils dieser Vorräte und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte gegründete öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft.

Art. 3 - In vorliegendem Gesetz enthaltene Verweise auf Codes der kombinierten Nomenklatur sind die in Artikel 414 § 2 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestimmten Verweise.

Produktnormen, auf die in vorliegendem Gesetz verwiesen wird, sind die letzten vom CEN (Europäisches Komitee für Normung) und/oder vom NBN (Normungsamt) festgelegten Fassungen dieser Normen.

KAPITEL 3 - Einstufung der nachhaltigen Biokraftstoffe Art. 4 - Um den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu genügen, müssen Biokraftstoffe nachhaltig sein, indem sie folgenden Bedingungen genügen: 1. in der durch den Königlichen Erlass vom 26.November 2011 eingerichteten Datenbank registriert sein, 2. den Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 26.November 2011 genügen.

Art. 5 - Biokraftstoffe müssen darüber hinaus zu einer der folgenden Kategorien gehören: 1. Kategorie A: nachhaltige Biokraftstoffe, die in Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind sowie andere nachhaltige Biokraftstoffe, für die europäische oder belgische Normen bestehen;2. Kategorie B: nachhaltige Biokraftstoffe, die in Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind sowie neue Arten von nachhaltigen Biokraftstoffen, die infolge der technologischen Entwicklungen entstehen könnten und für die keine europäischen oder belgischen Normen bestehen.Nachhaltige Biokraftstoffe der vorliegenden Kategorie werden angenommen, sofern vorher bei der Generaldirektion Energie eine vollständige technische Akte eingereicht wird, die alle relevanten Angaben enthält und die nachweist, dass sie den Bestimmungen der Richtlinie 2009/28/EG entsprechen, und die Akte vom Minister gebilligt wird, 3. Kategorie C: Biokraftstoffen der Kategorien A und B kann ein Korrekturfaktor zugeteilt werden, der es ermöglicht, dass ihr Nennvolumen für einen bestimmten und begrenzten Zeitraum ihr Realvolumen übersteigt, sofern alle Nachweise und die rechtfertigenden Angaben für diesen Korrekturfaktor gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2009/30/EG vorher bei der Generaldirektion Energie eingereicht werden und sie vom Minister gebilligt werden. Art. 6 - In Artikel 5 Nr. 2 und 3 erwähnte technische Akten werden von FAPETRO bewertet, der sich von Sachverständigen beistehen lassen kann.

Der König kann die Regeln in Bezug auf die technische Akte, die Bewertung durch FAPETRO und die Ernennung und die spezifischen Aufträge der Sachverständigen sowie für die Veröffentlichung der Liste der nachhaltigen Biokraftstoffe, die Kategorie, zu der sie gehören, den Korrekturfaktor für jeden nachhaltigen Biokraftstoff, der zu Kategorie C gehört, sowie den Zeitraum, während dessen dieser Korrekturfaktor angewendet werden darf, festlegen.

Art. 7 - § 1 - Gesellschaften, die E5-Kraftstoff, E10-Kraftstoff und/oder Dieselkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, müssen gewährleisten und nachweisen, dass die im Laufe des Kalenderjahres in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen mindestens ein Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe enthalten, wie in den Artikeln 4 und 5 bestimmt. § 2 - Gesellschaften müssen gewährleisten und nachweisen, dass das Volumen jeder Art von Dieselkraftstoff, der jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, mindestens ein Nennvolumen FAME enthält, das einem Prozentsatz in Höhe des in der Norm NBN EN 590 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 1 (einer) Einheit entspricht. § 3 - Das in § 2 auferlegte jährliche Nennvolumen muss mindestens ein Realvolumen enthalten, das einem Prozentsatz FAME in Höhe des in der Norm NBN EN 590 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 2 (zwei) Einheiten entspricht. § 4 - Gesellschaften müssen gewährleisten und nachweisen, dass das Volumen jeder Art von Benzin, des E10-Kraftstoffs und des E5-Kraftstoffs, das beziehungsweise der jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, mindestens ein Nennvolumen Bioethanol, pur oder in Form von Bio-ETBE, enthält, das einem Prozentsatz in Höhe des in der Norm NBN EN 228 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 1 (einer) Einheit entspricht. § 5 - Das in § 4 auferlegte jährliche Nennvolumen muss mindestens ein Realvolumen enthalten, das einem Prozentsatz Bioethanol, pur oder in Form von Bio-ETBE, in Höhe des in der Norm NBN EN 228 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 2 (zwei) Einheiten entspricht. § 6 - Nennvolumen, die in § 2 für die verschiedenen Arten von Dieselkraftstoff und in § 4 für die verschiedenen Arten von Benzin bestimmt sind, sind als Bezugsvolumen zu betrachten.

Sie können teilweise ersetzt werden durch höchstens: Nennvolumen von Biokraftstoffen der Kategorie B, die gleichwertig sind mit 1,5 Prozent FAME oder Bioethanol, pur oder in Form von Bio-ETBE, oder Nennvolumen von Biokraftstoffen der Kategorie C, die gleichwertig sind mit 1,5 Prozent FAME oder Bioethanol, pur oder in Form von Bio-ETBE. § 7 - Wenn eine Gesellschaft, die in Belgien über eine Akzisennummer verfügt, einer anderen Gesellschaft, die ebenfalls über eine belgische Akzisennummer verfügt, auf dem belgischen Markt in einem Verfahren der Steueraussetzung Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse verkauft, ist sie verpflichtet, Letzterer auf Verlangen eine Erklärung, die das Vorhandensein des Biokraftstoffs nachweist, und die Nachweise im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit im Sinne von Artikel 4 zu beschaffen. § 8 - Die Mengen von nachhaltigen Biokraftstoffen, die in einem Verfahren der Steueraussetzung verkauft werden, müssen in der Erklärung des Verkäufers abgezogen werden und in der Erklärung des Käufers ausgewiesen werden, wenn Letzterer diese Mengen effektiv in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt.

Art. 8 - APETRA kann im Rahmen einer sporadischen Erneuerung ihrer Vorräte beantragen, dass bestimmte Mengen von Erdölerzeugnissen, die ihr Eigentum sind und die sich in Belgien in schwer zugänglichen Lagern befinden, bei ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr nicht die in Artikel 7 §§ 2 und 4 erwähnten Nennvolumen enthalten müssen.

Diese Ausnahmen können nur zur Anwendung kommen, sofern sie nicht das Ziel des vorliegenden Gesetzes, nämlich die Beimischung nachhaltiger Biokraftstoffe in fossile Kraftstoffe, die für den Straßenverkehr bestimmt sind, gefährden, und sofern sie auf dem nationalen oder lokalen Markt den Vertrieb von Kraftstoffen nicht beeinträchtigen.

Art. 9 - Der König legt die Modalitäten und Bedingungen in Bezug auf Artikel 7 §§ 7 und 8 und Artikel 8 fest.

KAPITEL 4 - Verpflichtungen im Bereich Information und Verwaltung Art. 10 - § 1 - Gesellschaften sind verpflichtet, spätestens am letzten Werktag des Monats nach Ende eines jeden Quartals der Generaldirektion Energie die Mengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten E5-Kraftstoffs und E10-Kraftstoffs und/oder Dieselkraftstoffs unter Angabe der Mengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter fossiler Kraftstoffe und der Mengen entsprechend in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter nachhaltiger Biokraftstoffe mitzuteilen.

Diese Angaben können der Generaldirektion Energie ebenfalls auf elektronischem Weg mitgeteilt werden.

KAPITEL 5 - Kontrolle und Warnsystem Art. 11 - § 1 - Die Kontrolle über die aus vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen hervorgehenden Verpflichtungen wird von den dazu vom Minister bevollmächtigten Bediensteten der Generaldirektion Energie und der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie in Zusammenarbeit mit der Generalverwaltung Zoll und Akzisen des FÖD Finanzen durchgeführt. § 2 - Die von den Gesellschaften mitgeteilten Angaben über die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr werden anhand der Angaben kontrolliert, die die Generalverwaltung Zoll und Akzisen des FÖD Finanzen der Generaldirektion Energie spätestens am letzten Werktag des Monats, der jedem Quartal folgt, mitteilt.

Diese Angaben umfassen die Mengen Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse, die während des Quartals in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden.

Die Angaben in Bezug auf das Volumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, werden anhand der Angaben geprüft, die in der Datenbank des Königlichen Erlasses vom 26. November 2011 aufgenommen sind. § 3 - Die Generaldirektion Energie hat direkten Zugriff auf die in der Datenbank des Königlichen Erlasses vom 26 November 2011 aufgenommenen individuellen Angaben. § 4 - Der König legt zusätzliche Regeln in Bezug auf die Verpflichtungen im Bereich Information und Verwaltung fest. § 5 - Der König kann vorerwähnte Gesellschaften zu einer Buchhaltung nach den Mustern, die Er festlegt, verpflichten. § 6 - Nach Erhalt der in Artikel 10 §§ 1 und 2 erwähnten Angaben prüft die Generaldirektion Energie jedes Quartal diese Angaben für jede Gesellschaft, die E5-Kraftstoff, E10-Kraftstoff und/oder Dieselkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt.

Wenn die Generaldirektion Energie der Meinung ist, dass es Indizien dafür gibt, dass für das betreffende Jahr die Einhaltung von Artikel 7 in Gefahr ist, teilt sie dies der betreffenden Gesellschaft per Einschreiben mit. § 7 - Der König legt die Modalitäten dieser Kontrolle fest.

Art. 12 - § 1 - Gesellschaften müssen imstande sein, die durch den Königlichen Erlass vom 26. November 2011 zur Festlegung der Produktnormen für Biokraftstoffe vorgesehenen Bescheinigungen, mit denen nachgewiesen wird, dass die verwendeten Biokraftstoffe berücksichtigt werden können, vorzulegen. § 2 - Die Ergebnisse der von FAPETRO durchgeführten Analysen können als Warnung benutzt werden, die darauf hinweist, dass die Gesellschaft nicht imstande sein könnte, ihren Verpflichtungen aufgrund des vorliegenden Gesetzes nachzukommen.

Die Analyseergebnisse können hierfür einen Hinweis bilden, wenn: 1. der Gehalt an Biokraftstoff geringer ist als der durch die Norm zugelassene Höchstgehalt minus 2 (zwei) Einheiten, 2.die Nennvolumen von Biokraftstoffen, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden und die jedes Quartal wie in Artikel 10 § 1 bestimmt gemeldet werden, den gemessenen Gehalt an Biokraftstoffen überschreiten.

Art. 13 - § 1 - Wenn die in den Artikeln 11 und 12 erwähnten Kontrollen aufweisen, dass zu befürchten ist, dass die von einer Gesellschaft in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Erdölerzeugnisse die durch das vorliegende Gesetz auferlegten Nennvolumen von Biokraftstoffen nicht enthalten, schickt die Generaldirektion Energie ihr per Einschreiben ein Mahnschreiben.

Die Gesellschaft wird aufgefordert, sich binnen einer Frist von zehn Werktagen nach Empfang des Mahnschreibens durch Beibringung aller relevanten Hinweise darauf, dass sie imstande ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, zu rechtfertigen.

Eine zweite Kontrolle wird daraufhin binnen einer Frist von vier bis sechs Wochen nach dem Datum der ersten Kontrolle organisiert. § 2 - Wenn die betreffende Gesellschaft in Bezug auf Artikel 7 §§ 3 und 5 säumig bleibt, schickt die Generaldirektion Energie ihr per Einschreiben ein zweites Mahnschreiben.

Eine dritte Kontrolle wird binnen einer Frist von vier bis sechs Wochen nach dem Datum der zweiten Kontrolle organisiert.

Wenn die Gesellschaft trotz dieser beiden Mahnschreiben bei der dritten Kontrolle immer noch in Bezug auf Artikel 7 §§ 3 und 5 säumig bleibt und wenn überzeugende rechtfertigende Hinweise hierfür fehlen, wird die Differenz zwischen den für das laufende Quartal gemeldeten Nennvolumen von Biokraftstoffen und den gemessenen Realvolumen von Biokraftstoffen nicht für die Erreichung des Nennvolumens des laufenden Kalenderjahres, so wie in Artikel 7 §§ 2 und 4 festgelegt, verrechnet.

KAPITEL 6 - Administrative Geldbußen Art. 14 - § 1 - Wer die in Artikel 10 § 1 erwähnten Verpflichtungen nicht einhält beziehungsweise behindert, wird mit einer administrativen Geldbuße von 100 bis 10.000 EUR belegt.

Im Wiederholungsfall kann die Geldbuße verdoppelt werden. § 2 - Ordnungsgemäß informierte Gesellschaften, die das in Artikel 7 §§ 2 und 4 festgelegte Nennvolumen nicht einhalten, werden mit einer administrativen Geldbuße von 900 EUR pro 1000 Liter bei 15° C fehlender Biokraftstoffe belegt, die der Menge jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten E5-Kraftstoffs, E10-Kraftstoffs und/oder Dieselkraftstoffs nicht beigemischt wurden.

Die Generaldirektion Energie stützt sich hierfür auf die Angaben, die sie von der Generalverwaltung Zoll und Akzisen des FÖD Finanzen erhält, auf ihre eigenen Angaben, einschließlich der bei FAPETRO eingeholten Informationen, und auf die Angaben der am Verfahren beteiligten Gesellschaften. § 3 - Auf Antrag der Gesellschaft oder der Generaldirektion Energie kann eine Anhörung vorgenommen werden, wobei der diesbezügliche Bericht von beiden Parteien gegengezeichnet und der Akte beigefügt wird.

Der König legt die Modalitäten und Bedingungen, gemäß denen diese Anhörung stattfindet, fest. § 4 - Die administrative Geldbuße wird von der Generaldirektion Energie zugunsten der Staatskasse eingenommen. § 5 - Der König legt die Einziehungsregeln fest. § 6 - Gesellschaften, denen eine administrative Geldbuße auferlegt worden ist, können innerhalb einer vom König für die Zahlung der Geldbußen festgelegten Frist beim Gericht Erster Instanz von Brüssel gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer Geldbuße Beschwerde einreichen.

Eine solche Beschwerde wird entsprechend Artikel 1034bis und folgende des Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht.

Durch die Beschwerde wird die Ausführung der Entscheidung ausgesetzt.

KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen Art. 15 - Unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen der Biokraftstoffe und der Entwicklung der diesbezüglichen europäischen Politik kann der König die aufgrund von Artikel 7 beizumischenden Nennvolumen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ändern.

Die erste Beurteilung findet frühestens zwölf Monate und spätestens sechsunddreißig Monate nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes statt. Nach dieser Frist findet alle zwei Jahre eine Beurteilung statt.

Art. 16 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf das Ministerium der Landesverteidigung und auf Kraftfahrzeughersteller.

Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am 30. Juni 2013 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 2013 ALBERT Von Königs wegen:Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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