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Loi du 17 juin 2013
publié le 07 octobre 2013

Loi relative à la motivation, à l'information et aux voies de recours en matière de marchés publics et de certains marchés de travaux, de fournitures et de services. - Traduction allemande

source
service public federal chancellerie du premier ministre
numac
2013000623
pub.
07/10/2013
prom.
17/06/2013
ELI
eli/loi/2013/06/17/2013000623/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL CHANCELLERIE DU PREMIER MINISTRE


17 JUIN 2013. - Loi relative à la motivation, à l'information et aux voies de recours en matière de marchés publics et de certains marchés de travaux, de fournitures et de services. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 juin 2013 relative à la motivation, à l'information et aux voies de recours en matière de marchés publics et de certains marchés de travaux, de fournitures et de services (Moniteur belge du 21 juin 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 17. JUNI 2013 - Gesetz über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel im Bereich der öffentlichen Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Es dient der Umsetzung: 1. der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, abgeändert durch die Richtlinie 2007/66/EG, 2. der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25.Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, abgeändert durch die Richtlinie 2007/66/EG, 3. von Artikel 49 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, 4. von Artikel 41 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, 5. der Artikel 35 und 55 bis 64 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG. Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Auftrag: einen öffentlichen Auftrag oder einen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag, eine Rahmenvereinbarung, einen Projektwettbewerb und eine öffentliche Baukonzession im Sinne des Gesetzes vom 15.Juni 2006 beziehungsweise des Gesetzes vom 13. August 2011, 2. auftraggebender Instanz: einen öffentlichen Auftraggeber, ein öffentliches Unternehmen oder einen Auftraggeber im Sinne des Gesetzes vom 15.Juni 2006 beziehungsweise des Gesetzes vom 13. August 2011, 3. betroffenem Bewerber: gemäß den Begriffsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes und des Gesetzes vom 15.Juni 2006 beziehungsweise des Gesetzes vom 13. August 2011 einen Bewerber, dem die auftraggebende Instanz anlässlich eines Auftrags die Gründe für seine Nichtauswahl nicht mitgeteilt hat, bevor die Mitteilung über den Beschluss zur Auftragsvergabe an die betroffenen Bieter ergangen ist, 4. betroffenem Teilnehmer: gemäß den Begriffsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes und des Gesetzes vom 15.Juni 2006 beziehungsweise des Gesetzes vom 13. August 2011: - bei einem dynamischen Beschaffungssystem: einen Teilnehmer, dem die auftraggebende Instanz die Gründe für seine Nichtauswahl oder die Ablehnung seines unverbindlichen Angebots nicht mitgeteilt hat, bevor die Mitteilung über den Beschluss zur Auftragsvergabe an die betroffenen Bieter ergangen ist, - bei einem wettbewerblichen Dialog: einen Teilnehmer, dem die auftraggebende Instanz die Gründe für die Nichtauswahl seiner Lösung nicht mitgeteilt hat, bevor die Mitteilung über den Beschluss zur Auftragsvergabe an die betroffenen Bieter ergangen ist, 5. betroffenem Bieter: einen Bieter, der nicht endgültig durch einen mit Gründen versehenen Beschluss, der ihm mitgeteilt worden ist und keinem Beschwerdeverfahren mehr vor der Beschwerdeinstanz unterzogen werden kann oder von der Beschwerdeinstanz als rechtmäßig anerkannt worden ist, von der Teilnahme an einem Verfahren ausgeschlossen worden ist, 6.Beschwerdeinstanz: ein gemäß Artikel 24 oder 56 zuständiges Rechtsprechungsorgan, 7. Gesetz vom 15.Juni 2006: das Gesetz vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, 8. Gesetz vom 13.August 2011: das Gesetz vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, 9. klassischen Bereichen: die Bereiche, die den Bestimmungen der Titel I und II des Gesetzes vom 15.Juni 2006 unterliegen, 10. Sonderbereichen: die Bereiche, die den Bestimmungen der Titel I, III und IV des Gesetzes vom 15.Juni 2006 unterliegen.

TITEL II - Begründung, Unterrichtung und Rechtsmittel für öffentliche Aufträge, die dem Gesetz vom 15. Juni 2006 unterliegen KAPITEL 1 - Aufträge, die die europäischen Schwellenwerte erreichen Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 3 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Aufträge, Prüfungssysteme und dynamische Beschaffungssysteme, die dem Gesetz vom 15. Juni 2006 unterliegen und den vom König für die europäische Bekanntmachung festgelegten Betrag erreichen. Abschnitt 2 - Mit Gründen versehener Beschluss Art. 4 - Die auftraggebende Instanz erstellt einen mit Gründen versehenen Beschluss: 1. wenn sie beschließt, ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung anzuwenden, 2.wenn sie beschließt, in den klassischen Bereichen ein Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung anzuwenden, 3. wenn sie beschließt, einen wettbewerblichen Dialog anzuwenden, 4.wenn sie über die Qualifikation oder den Entzug einer Qualifikation im Rahmen eines Prüfungssystems beschließt, 5. wenn sie über die Auswahl der Bewerber beschließt, wenn das Verfahren eine erste Phase zur Einreichung von Teilnahmeanträgen umfasst, 6.wenn sie im Rahmen eines wettbewerblichen Dialogs beschließt, den Dialog als abgeschlossen zu erklären, 7. wenn sie im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems beschließt, einen Teilnehmer nicht auszuwählen oder einen Teilnehmer, dessen unverbindliches Angebot nicht mit den Auftragsunterlagen vereinbar ist, zurückzuweisen, 8.wenn sie einen Auftrag vergibt, ungeachtet des Verfahrens, 9. wenn sie auf die Vergabe eines Auftrags verzichtet und gegebenenfalls beschließt, einen neuen Auftrag einzuleiten. Was die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Beschlüsse betrifft, müssen die Gründe für den Beschluss zum Zeitpunkt seiner Fassung vorliegen, jedoch kann der mit Gründen versehene formelle Beschluss nachträglich bei Erstellung des nächsten in Absatz 1 Nr. 4, 5, 6, 8 beziehungsweise 9 erwähnten Beschlusses erstellt werden.

In folgenden Fällen darf der in Absatz 1 Nr. 8 erwähnte Vergabebeschluss, wenn er nicht unmittelbar erstellt werden kann, nachträglich, spätestens aber fünfzehn Tage nach seiner Fassung erstellt werden: 1. aus dringlichen, zwingenden Gründen in dem Fall und unter den Bedingungen, die in Artikel 26 § 1 Nr.1 Buchstabe c) des Gesetzes vom 15. Juni 2006 vorgesehen sind, 2.wenn es sich um auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Lieferungen handelt, in dem Fall und unter den Bedingungen, die in Artikel 26 § 1 Nr. 3 Buchstabe d) des Gesetzes vom 15. Juni 2006 vorgesehen sind, 3. wenn Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen gekauft werden, in dem Fall und unter den Bedingungen, die in Artikel 26 § 1 Nr.3 Buchstabe e) des Gesetzes vom 15. Juni 2006 vorgesehen sind.

Art. 5 - Je nach Verfahren und Art des Beschlusses umfasst der in Artikel 4 erwähnte mit Gründen versehene Beschluss: 1. Namen und Anschrift der auftraggebenden Instanz, Gegenstand und zu genehmigenden Wert des Auftrags, 2.bei einem Verhandlungsverfahren oder einem wettbewerblichen Dialog rechtliche und tatsächliche Gründe, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen oder ermöglichen, 3. Namen der Bewerber oder Bieter, 4.bei einem wettbewerblichen Dialog oder einem dynamischen Beschaffungssystem Namen der Teilnehmer, 5. bei einem Prüfungssystem: - Namen der Bewerber, die sich qualifiziert und nicht qualifiziert haben, und rechtliche und tatsächliche Gründe für die diesbezüglichen Beschlüsse, die auf den vorher festgelegten Prüfungskriterien und -regeln beruhen, - Namen der Bewerber, deren Qualifikation entzogen worden ist, und rechtliche und tatsächliche Gründe für die diesbezüglichen Beschlüsse, die auf den vorher festgelegten Prüfungskriterien und -regeln beruhen, 6.Namen der ausgewählten und nicht ausgewählten Bewerber oder Bieter und rechtliche und tatsächliche Gründe für die diesbezüglichen Beschlüsse, 7. - bei einem wettbewerblichen Dialog Namen der Teilnehmer, deren Lösung bei Ablauf des Dialogs ausgewählt oder nicht ausgewählt worden ist, und rechtliche und tatsächliche Gründe für die diesbezüglichen Beschlüsse, - bei einem dynamischen Beschaffungssystem Namen der nicht ausgewählten und ausgewählten Teilnehmer und der Teilnehmer, deren unverbindliches Angebot abgelehnt worden ist, weil dieses nicht mit den Auftragsunterlagen vereinbar ist, und rechtliche und tatsächliche Gründe für die diesbezüglichen Beschlüsse, 8.Namen der Bieter, deren Angebot als nicht ordnungsgemäß betrachtet worden ist, und rechtliche und tatsächliche Gründe für die Ablehnung ihres Angebots. Diese Gründe beziehen sich insbesondere auf den ungewöhnlichen Charakter der Preise und gegebenenfalls auf die Feststellung, dass die Lösungsvorschläge mit den technischen Spezifikationen nicht gleichwertig sind oder den vorgesehenen Leistungs- oder Funktionsanforderungen nicht entsprechen, 9. Namen des ausgewählten Bieters oder des beziehungsweise der Beteiligten an der Rahmenvereinbarung und der Teilnehmer und Bieter, deren ordnungsgemäßes Angebot nicht gewählt worden ist, und rechtliche und tatsächliche Gründe für die diesbezüglichen Beschlüsse, einschließlich der Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots, 10.rechtliche und tatsächliche Gründe für den Beschluss der auftraggebenden Instanz, auf die Vergabe des Auftrags zu verzichten, und gegebenenfalls Angabe des neuen Vergabeverfahrens, das angewandt wird.

Art. 6 - Der in Artikel 5 erwähnte Beschluss gilt als Vergabevermerk und wird der Europäischen Kommission auf deren Verlangen übermittelt.

In den klassischen Bereichen wird dieser Vergabevermerk mit der Angabe des Teils des Auftrags, der im Wege von Unteraufträgen vergeben wird, ergänzt, wenn dieser bekannt ist.

Abschnitt 3 - Unterrichtung der Bewerber, Teilnehmer und Bieter Art. 7 - § 1 - Wenn das Verfahren eine erste Phase zur Einreichung von Teilnahmeanträgen umfasst, teilt die auftraggebende Instanz, nachdem sie den mit Gründen versehenen Auswahlbeschluss gefasst hat, nicht ausgewählten Bewerbern sofort Folgendes mit: 1. Gründe für ihre Nichtauswahl, in Form eines Auszugs aus diesem Beschluss, 2.bei Begrenzung der Anzahl ausgewählter Bewerber auf der Grundlage einer Rangfolge, mit Gründen versehener Auswahlbeschluss.

Die Aufforderung zur Angebotsabgabe darf nicht an die ausgewählten Bewerber gerichtet werden, bevor diese Information versendet worden ist. § 2 - Bei Einrichtung und Verwaltung eines Prüfungssystems teilt die auftraggebende Instanz, nachdem sie den mit Gründen versehenen Qualifikationsbeschluss gefasst hat, Bewerbern, die sich nicht qualifiziert haben, in Form eines Auszugs aus diesem Beschluss sofort die Gründe mit. Diese Mitteilung erfolgt in bestmöglicher Frist innerhalb fünfzehn Tagen ab dem Datum des Beschlusses.

Vor Entzug der Qualifikation eines Unternehmers, Lieferanten oder Dienstleistungserbringers setzt die auftraggebende Instanz ihn mindestens fünfzehn Tage vor dem für die Aberkennung der Qualifikation vorgesehenen Datum schriftlich von dem beabsichtigten Entzug in Kenntnis unter Angabe der Gründe und der Möglichkeit, seine Bemerkungen innerhalb derselben Frist vorzubringen. § 3 - Bei einem wettbewerblichen Dialog teilt die auftraggebende Instanz, nachdem sie den Beschluss über die Lösung oder die Lösungen, mit der beziehungsweise denen ihre Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, gefasst hat, Teilnehmern, deren Lösung nicht ausgewählt worden ist, sofort den mit Gründen versehenen Beschluss über diese Auswahl mit. § 4 - Bei einem dynamischen Beschaffungssystem teilt die auftraggebende Instanz, nachdem sie den mit Gründen versehenen Beschluss gefasst hat, sofort Folgendes mit: 1. nicht ausgewählten Teilnehmern die Gründe dafür, in Form eines Auszugs aus dem mit Gründen versehenen Beschluss, 2.zurückgewiesenen Teilnehmern die Gründe für die Ablehnung ihres unverbindlichen Angebots, in Form eines Auszugs aus dem mit Gründen versehenen Beschluss.

Art. 8 - § 1 - Nachdem ein mit Gründen versehener Vergabebeschluss gefasst worden ist, teilt die auftraggebende Instanz sofort Folgendes mit: 1. nicht ausgewählten Bietern die Gründe dafür, in Form eines Auszugs aus dem mit Gründen versehenen Beschluss, 2.Bietern, deren Angebot als nicht ordnungsgemäß betrachtet worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, in Form eines Auszugs aus dem mit Gründen versehenen Beschluss, 3. Bietern, deren Angebot nicht gewählt worden ist, und dem ausgewählten Bieter den mit Gründen versehenen Beschluss. Die Mitteilung umfasst gegebenenfalls ebenfalls: 1. genaue Angabe der in Artikel 11 Absatz 1 erwähnten Frist, 2.Empfehlung, die auftraggebende Instanz innerhalb derselben Frist per Fax, per E-Mail oder auf anderem elektronischen Weg zu benachrichtigen, falls der Betreffende gemäß Artikel 15 einen Aussetzungsantrag einreicht, 3. Faxnummer oder E-Mail-Adresse, an die die in Artikel 11 Absatz 3 erwähnte Benachrichtigung versandt werden kann. Die auftraggebende Instanz nimmt unverzüglich die betreffende Mitteilung per Fax, per E-Mail oder auf anderem elektronischen Weg und am selben Tag per Einschreibesendung vor. § 2 - Durch die in § 1 erwähnte Mitteilung entsteht keine vertragliche Bindung zum ausgewählten Bieter und wird die Frist ausgesetzt, während deren Bieter an ihr Angebot gebunden bleiben, sofern eine solche Frist und Artikel 11 anwendbar sind.

Für sämtliche für den betreffenden Auftrag eingereichten Angebote wird der Aussetzung dieser Frist ein Ende gesetzt: 1. wenn bei Ablauf des letzten Tages der in Artikel 11 Absatz 1 erwähnten Frist kein in Artikel 11 Absatz 2 erwähnter Aussetzungsantrag eingereicht worden ist, 2.wenn am Tag der Entscheidung der in Artikel 15 erwähnten Beschwerdeinstanz ein in Artikel 11 Absatz 2 erwähnter Aussetzungsantrag eingereicht worden ist, 3. jedenfalls aber spätestens fünfundvierzig Tage nach der in § 1 erwähnten Mitteilung. Art. 9 - Nachdem ein Beschluss, auf die Auftragsvergabe zu verzichten und gegebenenfalls einen neuen Auftrag einzuleiten, gefasst worden ist, teilt die auftraggebende Instanz betroffenen Bewerbern, Teilnehmern und Bietern sofort den mit Gründen versehenen Beschluss mit.

Art. 10 - § 1 - Bestimmte Angaben brauchen jedoch nicht mitgeteilt zu werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde. § 2 - Auftraggebende Instanzen und Personen, die aufgrund ihrer Funktion oder der ihnen anvertrauten Aufgaben Kenntnis von vertraulichen Informationen in Bezug auf einen Auftrag oder auf die Vergabe und Ausführung des Auftrags haben, die von Bewerbern, Bietern, Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern übermittelt worden sind, geben keine dieser Informationen weiter. Diese beziehen sich insbesondere auf technische Geheimnisse oder Betriebsgeheimnisse und auf vertrauliche Aspekte der Angebote.

Solange die auftraggebende Instanz keinen Beschluss über die Auswahl oder Qualifikation der Bewerber oder Teilnehmer, die Ordnungsmäßigkeit der Angebote, die Auftragsvergabe beziehungsweise den Verzicht auf die Auftragsvergabe gefasst hat, haben Bewerber, Teilnehmer, Bieter und Dritte keinen Zugang zu den Unterlagen in Bezug auf das Verfahren, insbesondere zu den Teilnahme- oder Prüfungsanträgen, Angeboten und internen Unterlagen der auftraggebenden Instanz.

Abschnitt 4 - Wartefrist Art. 11 - Ein Auftragsabschluss im Anschluss an einen Vergabebeschluss darf keinesfalls vor Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen erfolgen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der mit Gründen versehene Beschluss gemäß Artikel 8 § 1 Absatz 3 an die betroffenen Bewerber, Teilnehmer und Bieter versandt worden ist. Wenn diese Versendungen nicht gleichzeitig erfolgen, läuft die Frist für den betroffenen Bewerber, Teilnehmer oder Bieter ab dem Tag nach dem Tag der letzten Versendung.

Wenn ein in Artikel 15 erwähnter Antrag auf Aussetzung der Ausführung des Vergabebeschlusses innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist eingereicht wird, darf die auftraggebende Instanz den Auftrag nicht abschließen, bevor die - gegebenenfalls erstinstanzliche - Beschwerdeinstanz entweder über den Antrag auf vorläufige Maßnahmen oder den Aussetzungsantrag entschieden hat.

Zu diesem Zweck wird der Einreicher dieses Antrags aufgefordert, die auftraggebende Instanz innerhalb dieser Frist über die Einreichung eines solchen Antrags zu benachrichtigen, vorzugsweise per Fax, per E-Mail oder auf anderem elektronischen Weg.

Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist darf der Auftragsabschluss erfolgen, wenn kein Aussetzungsantrag innerhalb der vorerwähnten Frist eingereicht wird.

Das Verbot zum Auftragsabschluss kommt nur dem Einreicher eines Aussetzungsantrags, der innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist eingereicht worden ist, zugute.

Art. 12 - Ein Auftragsabschluss darf in folgenden Fällen erfolgen, ohne dass Artikel 11 zur Anwendung kommt: 1. wenn eine vorherige europäische Bekanntmachung nicht verpflichtend ist, 2.wenn der einzige betroffene Bieter der Bieter ist, dem der Auftrag vergeben wird, und wenn es keine betroffenen Bewerber gibt, 3. wenn es sich um einen auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Auftrag handelt. Art. 13 - Die Aussetzung der Ausführung eines Vergabebeschlusses seitens der Beschwerdeinstanz führt von Rechts wegen zur Aussetzung der Ausführung eines Auftrags, der unter Verstoß gegen Artikel 11 abgeschlossen worden ist.

Die auftraggebende Instanz unterrichtet den Auftragnehmer unverzüglich über diese Aussetzung und weist ihn an, mit der Ausführung des Auftrags nicht zu beginnen beziehungsweise sie abzubrechen.

Wenn nach der von Rechts wegen erfolgenden Aussetzung der Ausführung des Auftrags kein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Vergabebeschlusses oder der Unwirksamkeit des Auftrags innerhalb der in Artikel 23 vorgesehenen anwendbaren Fristen eingereicht wird, wird sowohl die Aussetzung der Ausführung des Vergabebeschlusses als auch diejenige des Auftrags von der Beschwerdeinstanz aufgehoben.

Abschnitt 5 - Beschwerdeverfahren Unterabschnitt 1 - Nichtigkeitserklärung Art. 14 - Auf Antrag einer Person, die ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und der durch den angeführten Verstoß ein Schaden entstanden ist beziehungsweise zu entstehen droht, kann die Beschwerdeinstanz die von den auftraggebenden Instanzen gefassten Beschlüsse einschließlich der Beschlüsse in Bezug auf diskriminierende technische, wirtschaftliche und finanzielle Spezifikationen für nichtig erklären, weil diese Beschlüsse einen Befugnismissbrauch darstellen oder verstoßen gegen: 1. das auf den betreffenden Auftrag anwendbare Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens und die Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge, 2.die auf den betreffenden Auftrag anwendbaren Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen und allgemeinen Rechtsgrundsätze, 3. die Auftragsunterlagen. Unterabschnitt 2 - Aussetzung Art. 15 - Unter den Bedingungen wie in Artikel 14 vorgesehen kann die Beschwerdeinstanz bei einem triftigen Grund oder einer offenkundigen Rechtswidrigkeit - gegebenenfalls unter Androhung eines Zwangsgeldes - die Ausführung der in Artikel 14 erwähnten Beschlüsse aussetzen, ohne dass ein schwer wiedergutzumachender ernsthafter Nachteil nachzuweisen ist; der Staatsrat kann, solange er mit einer Nichtigkeitsklage befasst ist: 1. vorläufige Maßnahmen anordnen, um den angeführten Verstoß zu beseitigen oder Schädigungen der betroffenen Interessen zu verhindern, 2.vorläufige Maßnahmen anordnen, die für die Ausführung seiner Entscheidung erforderlich sind.

Je nachdem, ob gemäß Artikel 24 der Staatsrat oder der ordentliche Richter zuständig ist, werden der Aussetzungsantrag und der Antrag auf vorläufige Maßnahmen - sofern dieser getrennt eingereicht wird - vor dem Staatsrat ausschließlich im Verfahren der äußersten Dringlichkeit und vor dem ordentlichen Richter ausschließlich im Eilverfahren eingereicht.

Die Beschwerdeinstanz kann von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien die voraussehbaren Folgen der Aussetzung der Ausführung und der vorläufigen Maßnahmen hinsichtlich jeglicher möglicherweise geschädigter Interessen und des Interesses der Allgemeinheit berücksichtigen und kann entscheiden, die Ausführung nicht auszusetzen oder keine vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen, wenn deren nachteilige Folgen die damit verbundenen Vorteile überwiegen könnten.

Die Entscheidung, die Ausführung nicht auszusetzen oder keine vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen, beeinträchtigt nicht die sonstigen Rechte des Antragstellers.

Der Antrag auf vorläufige Maßnahmen kann zusammen mit dem in Absatz 1 erwähnten Aussetzungsantrag oder - wenn die Aussetzung der Ausführung des Beschlusses angeordnet wird - zusammen mit dem in Artikel 14 erwähnten Nichtigkeitsantrag oder getrennt eingereicht werden.

Unterabschnitt 3 - Schadenersatz Art. 16 - Die Beschwerdeinstanz erkennt Schadenersatz Personen zu, die durch einen der in Artikel 14 erwähnten Verstöße geschädigt worden sind, die von der auftraggebenden Instanz vor Auftragsabschluss begangen worden sind, vorausgesetzt, dass die Beschwerdeinstanz sowohl den Schaden als auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem angeführten Verstoß als erwiesen betrachtet.

Wird für Aufträge in den Sonderbereichen Schadenersatz für die Kosten der Vorbereitung eines Angebots oder der Teilnahme am Verfahren verlangt, so hat die Schadenersatz fordernde Person lediglich nachzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge vorliegt und dass sie eine echte Chance gehabt hätte, den Auftrag zu erhalten, die aber durch den Verstoß beeinträchtigt worden ist.

Unterabschnitt 4 - Unwirksamkeitserklärung Art. 17 - Auf Antrag eines Interessehabenden erklärt die Beschwerdeinstanz in jedem der folgenden Fälle einen abgeschlossenen Auftrag für unwirksam: 1. wenn unbeschadet des Artikels 18 die auftraggebende Instanz einen Auftrag ohne vorherige europäische Bekanntmachung abgeschlossen hat, obwohl das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder die Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge dies erfordern, 2.wenn die auftraggebende Instanz einen Auftrag abgeschlossen hat, ohne die in Artikel 11 Absatz 1 erwähnte Frist einzuhalten oder ohne zu warten, dass die - gegebenenfalls erstinstanzliche - Beschwerdeinstanz entweder über den Aussetzungsantrag oder den Antrag auf vorläufige Maßnahmen entschieden hat, wenn dieser Verstoß: a) dazu führt, dass ein Bieter nicht mehr die Möglichkeit hat, den in Artikel 11 Absatz 2 erwähnten Aussetzungsantrag einzureichen oder weiterzuführen, und b) mit einem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge verbunden ist, der die Aussichten eines Bieters auf den Erhalt des Auftrags beeinträchtigt hat, 3.wenn die auftraggebende Instanz einen Auftrag auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat, ohne dass darin bereits alle Bedingungen festgelegt waren, wenn die diesbezüglich vom König bestimmten Verfahrensregeln nicht eingehalten werden.

Die auftraggebende Instanz und der Auftragnehmer werden in das Beschwerdeverfahren herangezogen. Zu diesem Zweck teilt die auftraggebende Instanz die Identität des Auftragnehmers mit, sobald der Einreicher des Antrags dies verlangt.

Der Antrag auf Erklärung der Unwirksamkeit des Auftrags kann mit dem in Artikel 14 erwähnten Nichtigkeitsantrag oder getrennt eingereicht werden.

Art. 18 - Die in Artikel 17 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Unwirksamkeitserklärung kommt nicht zur Anwendung, wenn die auftraggebende Instanz, obwohl sie der Ansicht ist, dass aufgrund der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Auftragswesens und der Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge die Auftragsvergabe ohne vorherige europäische Bekanntmachung zulässig ist, 1. vorher im Amtsblatt der Europäischen Union eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung gemäß dem vom König festgelegten Muster veröffentlicht hat, mit der sie ihre Absicht bekundet, den Auftrag abzuschließen, und 2.den Auftrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Tagen, gerechnet ab dem Tag nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, abgeschlossen hat.

Die in Absatz 1 erwähnte Bekanntmachung wird ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht, ohne dass diese letzte Veröffentlichung jedoch eine Bedingung für die Anwendung der in vorliegendem Artikel erwähnten Ausnahme zu der Unwirksamkeitserklärung bildet.

Die Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen ist fakultativ für Aufträge in den Sonderbereichen.

Die in Absatz 1 erwähnte Bekanntmachung enthält folgende Angaben: 1. Namen und Kontaktdaten der auftraggebenden Instanz, 2.Beschreibung des Auftragsgegenstands, 3. Begründung des Beschlusses der auftraggebenden Instanz, den Auftrag ohne vorherige europäische Bekanntmachung zu vergeben, 4.Namen und Kontaktdaten des Bieters, zu dessen Gunsten der Beschluss zur Auftragsvergabe gefasst worden ist, und 5. gegebenenfalls andere von der auftraggebenden Instanz für sinnvoll erachtete Angaben. Nur die Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Europäischen Union und im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.

Art. 19 - Wenn die Beschwerdeinstanz einen Auftrag für unwirksam erklärt, entscheidet sie, dass: 1. alle vertraglichen Verpflichtungen rückwirkend für nichtig erklärt werden oder 2.die Wirkung der Nichtigkeitserklärung auf die Verpflichtungen beschränkt wird, die noch zu erfüllen sind.

In dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall verhängt die Beschwerdeinstanz ebenfalls eine in Artikel 22 erwähnte Geldbuße.

Art. 20 - Die Beschwerdeinstanz kann einen Auftrag nicht als unwirksam erachten, selbst wenn er aus den in Artikel 17 erwähnten Gründen rechtswidrig abgeschlossen worden ist, wenn sie nach Prüfung aller einschlägigen Aspekte zu dem Schluss kommt, dass zwingende Gründe des Allgemeininteresses es rechtfertigen, die Wirkung des Auftrags zu erhalten.

In diesem Fall verhängt die Beschwerdeinstanz in Artikel 22 erwähnte alternative Sanktionen.

Was die Entscheidung betrifft, einen Auftrag nicht für unwirksam zu erklären, dürfen wirtschaftliche Interessen an der Wirksamkeit des Auftrags nur als zwingende Gründe gelten, wenn in Ausnahmesituationen die Unwirksamkeit unverhältnismäßige Folgen hätte.

Wirtschaftliche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Auftrag dürfen jedoch nicht als zwingende Gründe des Allgemeininteresses gelten. Zu den wirtschaftlichen Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Auftrag gehören unter anderem Kosten, die durch eine Verzögerung bei der Vertragsausführung, durch die Einleitung eines neuen Verfahrens, durch den Wechsel des Wirtschaftsteilnehmers, der den Vertrag ausführt, und durch rechtliche Verpflichtungen aufgrund der Unwirksamkeit verursacht werden.

Art. 21 - Außer in den Fällen, die in den Artikeln 13 und 17 bis 20 vorgesehen sind, kann gleich welche Beschwerdeinstanz einen abgeschlossenen Auftrag nicht aussetzen oder für unwirksam erklären.

Unterabschnitt 5 - Alternative Sanktionen Art. 22 - § 1 - Als alternative Sanktion kann die Beschwerdeinstanz von Amts wegen oder auf Antrag eines Interessehabenden die Laufzeit des Auftrags verkürzen oder der auftraggebenden Instanz eine Geldbuße auferlegen.

Die auftraggebende Instanz und der Auftragnehmer werden in das Beschwerdeverfahren herangezogen. Zu diesem Zweck teilt die auftraggebende Instanz die Identität des Auftragnehmers mit, sobald der Einreicher des Antrags dies verlangt.

Die verhängte Sanktion ist wirksam, verhältnismäßig und abschreckend.

Wenn die Beschwerdeinstanz eine Sanktion verhängt, kann sie alle relevanten Faktoren einschließlich der Schwere des Verstoßes, des Verhaltens der auftraggebenden Instanz und des Umfangs, in dem der Vertrag seine Gültigkeit behält, berücksichtigen.

Die Geldbuße beträgt höchstens fünfzehn Prozent des Wertes des vergebenen Auftrags ohne Mehrwertsteuer.

Die Zuerkennung von Schadenersatz stellt keine Sanktion im Sinne des vorliegenden Artikels dar. § 2 - Auf Antrag eines Interessehabenden und nach Prüfung aller einschlägigen Aspekte verhängt die Beschwerdeinstanz eine in § 1 erwähnte alternative Sanktion, wenn die auftraggebende Instanz den Auftrag unter Verkennung von Artikel 11 Absatz 1 und 2 abgeschlossen hat, ohne dass dieser Verstoß jedoch: 1. dazu führt, dass der Bieter nicht mehr die Möglichkeit hat, einen in Artikel 11 Absatz 2 erwähnten Aussetzungsantrag einzureichen, und 2.mit einem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge verbunden ist, der die Aussichten des Bieters auf den Erhalt des Auftrags beeinträchtigen konnte. § 3 - Geldbußen, die als alternative Sanktionen verhängt werden, werden der Staatskasse zugeführt.

Unterabschnitt 6 - Beschwerdefristen Art. 23 - § 1 - Beschwerdeverfahren werden zur Vermeidung der Unzulässigkeit innerhalb der in den Paragraphen 2 bis 4, 5 Absatz 1 und 6 erwähnten Fristen eingeleitet, gerechnet je nach Fall ab der Veröffentlichung, Mitteilung beziehungsweise Kenntnisnahme der Rechtshandlung. § 2 - In Artikel 14 erwähnte Nichtigkeitsanträge werden innerhalb einer Frist von sechzig Tagen eingereicht. § 3 - In Artikel 15 erwähnte Aussetzungsanträge werden innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen eingereicht. Bei Anwendung von Artikel 18 beträgt die Frist zehn Tage. § 4 - In Artikel 16 erwähnte Schadenersatzklagen werden innerhalb einer Frist von fünf Jahren eingereicht. § 5 - In Artikel 17 erwähnte Anträge auf Unwirksamkeitserklärung werden innerhalb einer Frist von dreißig Tagen eingereicht, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die auftraggebende Instanz: 1. eine Bekanntmachung über die Auftragsvergabe gemäß den vom König festgelegten Bestimmungen veröffentlicht hat, wenn die auftraggebende Instanz beschlossen hat, diesen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union und im Anzeiger der Ausschreibungen zu vergeben, und die Bekanntmachung über die Auftragsvergabe die Begründung dieses Beschlusses enthält oder 2.die betroffenen Bewerber und Bieter über den Vertragsabschluss informiert hat, wobei sie ihnen gleichzeitig den sie betreffenden mit Gründen versehenen Beschluss mitgeteilt hat.

Die Beschwerdefrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Auftrag abgeschlossen worden ist, wenn die auftraggebende Instanz die Bestimmungen von Absatz 1 nicht einhält. § 6 - Anträge in Bezug auf die in Artikel 22 erwähnten alternativen Sanktionen werden innerhalb einer Frist von sechs Monaten eingereicht.

Unterabschnitt 7 - Beschwerdeinstanzen Art. 24 - Beschwerdeinstanz für die in den Artikeln 14 und 15 erwähnten Beschwerdeverfahren ist: 1. die Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, wenn die auftraggebende Instanz eine in Artikel 14 § 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnte Behörde ist, 2.der ordentliche Richter, wenn die auftraggebende Instanz keine in Artikel 14 § 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnte Behörde ist.

Für die in den Artikeln 16, 17 und 22 erwähnten Beschwerdeverfahren ist die Beschwerdeinstanz der ordentliche Richter. Für die Unwirksamkeitserklärung und die alternativen Sanktionen tagt der Richter wie im Eilverfahren.

Art. 25 - Die Zuständigkeits- und Verfahrensregeln für die Beschwerdeinstanz sind die Regeln, die durch die Gesetze und Erlasse in Bezug auf diese Instanz festgelegt sind, es sei denn, Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes weichen davon ab.

Wenn eine Beschwerdeinstanz einen Antrag auf Aussetzung der Ausführung des Vergabebeschlusses erhält, teilt sie dies unmittelbar der auftraggebenden Instanz mit.

Im Hinblick auf eine Mitteilung an die Europäische Kommission übermittelt die Beschwerdeinstanz dem Premierminister den Wortlaut aller Entscheidungen, die sie in Anwendung von Artikel 18 trifft. Sie übermittelt dem Premierminister ebenfalls andere Informationen in Bezug auf das Funktionieren der Beschwerdeverfahren, um die die Europäische Kommission eventuell ersucht.

Art. 26 - Die Beschwerdeinstanz muss die Vertraulichkeit und das Recht auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse im Hinblick auf den Inhalt der Informationen gewährleisten, die in den Akten enthalten sind, die ihr von den Parteien des Rechtsstreits - insbesondere von der auftraggebenden Instanz, die die vollständige Akte übermitteln muss - übergeben werden, wobei sie Kenntnis von solchen Angaben haben und diese berücksichtigen darf. Es ist Sache dieser Beschwerdeinstanz, zu entscheiden, inwieweit und nach welchen Modalitäten die Vertraulichkeit und die Geheimhaltung dieser Angaben im Hinblick auf die Erfordernisse eines wirksamen Rechtsschutzes und der Wahrung der Verteidigungsrechte der Parteien des Rechtsstreits zu gewährleisten sind, damit im Verfahren insgesamt das Recht auf ein faires Verfahren beachtet wird.

Art. 27 - Bei einem leichtfertigen und schikanösen Beschwerdeverfahren kann die Beschwerdeinstanz auf Antrag der auftraggebenden Instanz oder des Begünstigten der Rechtshandlung der auftraggebenden Instanz oder dem Begünstigten eine angemessene Entschädigung zu Lasten des Antragstellers gewähren. Der Gesamtbetrag der eventuellen Entschädigungen darf keinesfalls fünf Prozent des Wertes des vergebenen Auftrags ohne Mehrwertsteuer überschreiten.

Der vorerwähnte Prozentsatz kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass erhöht werden. Dieser Königliche Erlass muss innerhalb zwölf Monaten ab seinem Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt werden.

KAPITEL 2 - Aufträge, die die europäischen Schwellenwerte nicht erreichen Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 28 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Aufträge, die den vom König für die europäische Bekanntmachung festgelegten Betrag nicht erreichen und dem Gesetz vom 15. Juni 2006 unterliegen.

Im Sinne des vorliegenden Kapitels versteht man unter "Auftrag" ebenfalls die Erstellung einer Liste ausgewählter Bewerber und die Einrichtung eines Prüfungssystems.

Abschnitt 2 - Mit Gründen versehener Beschluss, Unterrichtung der Bewerber, Teilnehmer und Bieter und Wartefrist Art. 29 - § 1 - Für Aufträge, deren zu genehmigende Ausgabe ohne Mehrwertsteuer 85.000 EUR in den klassischen Bereichen und 170.000 EUR in den Sonderbereichen überschreitet, kommen nur die Artikel 4, 5, 7, 8 § 1 Absatz 1, 9 und 10 zur Anwendung.

Der König kann die vorerwähnten Beträge an die entsprechenden Schwellenwerte für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung anpassen. § 2 - Für Aufträge, deren zu genehmigende Ausgabe ohne Mehrwertsteuer die in § 1 erwähnten anwendbaren Schwellenwerte nicht überschreitet, erstellt die auftraggebende Instanz in folgenden Fällen einen mit Gründen versehenen Beschluss: 1. wenn sie über die Auswahl der Bewerber beschließt, wenn das Verfahren eine erste Phase zur Einreichung von Teilnahmeanträgen umfasst, 2.wenn sie einen Auftrag vergibt, ungeachtet des Verfahrens, 3. wenn sie auf die Vergabe eines Auftrags verzichtet und gegebenenfalls beschließt, einen neuen Auftrag einzuleiten. Darüber hinaus teilt die auftraggebende Instanz schriftlich Folgendes mit: 1. sobald sie den mit Gründen versehenen Auswahlbeschluss gefasst hat, jedem Bewerber, der nicht ausgewählt worden ist, seine Nichtauswahl, wenn das Vergabeverfahren eine erste Phase zur Einreichung von Teilnahmeanträgen umfasst, 2.sobald sie den Vergabebeschluss gefasst hat, jedem Bewerber oder Bieter, der nicht ausgewählt worden ist, seine Nichtauswahl, jedem Bieter, dessen Angebot abgelehnt oder nicht gewählt worden ist, die Ablehnung oder Nichtauswahl seines Angebots und dem Bieter, der ausgewählt worden ist, seine Auswahl.

Innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Versendung der in Absatz 2 erwähnten Mitteilungen kann der betroffene Bewerber oder Bieter die auftraggebende Instanz schriftlich darum ersuchen, folgende zusätzliche Informationen mitzuteilen: 1. nicht ausgewählten Bewerbern oder Bietern: die Gründe dafür, in Form eines Auszugs aus dem mit Gründen versehenen Beschluss, 2.Bietern, deren Angebot abgelehnt worden ist: die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, in Form eines Auszugs aus dem mit Gründen versehenen Beschluss, 3. Bietern, deren Angebot nicht gewählt worden ist, und dem Auftragnehmer: den mit Gründen versehenen Beschluss. Die auftraggebende Instanz teilt diese zusätzlichen Informationen schriftlich innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des Antrags mit.

Die auftraggebende Instanz kann jedoch die in Artikel 8 § 1 Absatz 1 vorgesehenen Modalitäten anwenden und der Mitteilung je nach Fall die in Absatz 3 angegebenen Gründe beifügen. Der mit Gründen versehene Beschluss wird der Mitteilung beigefügt, wenn die auftraggebende Instanz - gemäß Artikel 30 Absatz 2 - Artikel 11 Absatz 1 für anwendbar erklärt. § 3 - Nachdem die auftraggebende Instanz beschlossen hat, auf die Auftragsvergabe zu verzichten und gegebenenfalls einen neuen Auftrag einzuleiten, setzt sie für die in § 2 Absatz 1 erwähnten Aufträge betroffene Bewerber oder Bieter sofort schriftlich davon in Kenntnis.

Innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Versendung dieser Mitteilungen kann ein betroffener Bewerber oder Bieter die auftraggebende Instanz schriftlich darum ersuchen, ihm den mit Gründen versehenen Beschluss mitzuteilen.

Die auftraggebende Instanz teilt den mit Gründen versehenen Beschluss schriftlich innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des Antrags mit. § 4 - Wenn die auftraggebende Instanz für die in § 2 Absatz 1 erwähnten Aufträge über die Qualifikation oder den Entzug der Qualifikation im Rahmen eines Prüfungssystems beschließt, erstellt sie einen mit Gründen versehenen Beschluss. Nachdem sie diesen Beschluss gefasst hat, setzt sie betroffene Bewerber sofort von dieser Qualifikation oder diesem Entzug in Kenntnis.

Innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Versendung dieser Mitteilungen kann ein betroffener Bewerber die auftraggebende Instanz schriftlich darum ersuchen, ihm die Gründe für diesen Beschluss in Form eines Auszugs aus dem mit Gründen versehenen Beschluss mitzuteilen.

Die auftraggebende Instanz teilt den Auszug aus dem mit Gründen versehenen Beschluss schriftlich innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des Antrags mit. § 5 - Wenn die auftraggebende Instanz für die in § 2 Absatz 1 erwähnten Aufträge beschließt, einen wettbewerblichen Dialog anzuwenden, erstellt sie einen mit Gründen versehenen Beschluss.

Darüber hinaus wird für die in § 2 Absatz 1 erwähnten Aufträge ein mit Gründen versehener Beschluss erstellt, wenn die auftraggebende Instanz im Rahmen des wettbewerblichen Dialogs einen Beschluss über die Lösung oder die Lösungen, mit der beziehungsweise denen ihre Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, fasst. Sofort nach diesem Beschluss setzt die auftraggebende Instanz jeden betroffenen Teilnehmer davon in Kenntnis. Innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Versendung dieser Mitteilungen kann ein betroffener Teilnehmer die auftraggebende Instanz schriftlich darum ersuchen, ihm den mit Gründen versehenen Beschluss mitzuteilen. Die auftraggebende Instanz teilt den mit Gründen versehenen Beschluss schriftlich innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des Antrags mit.

Wenn die auftraggebende Instanz für die in § 2 Absatz 1 erwähnten Aufträge im Rahmen des wettbewerblichen Dialogs beschließt, den Dialog als abgeschlossen zu erklären, erstellt sie ebenfalls einen mit Gründen versehenen Beschluss. Nachdem sie diesen Beschluss gefasst hat, setzt sie betroffene Teilnehmer sofort davon in Kenntnis. Nach den Modalitäten wie in vorhergehendem Absatz erwähnt kann ein betroffener Teilnehmer anschließend die auftraggebende Instanz schriftlich darum ersuchen, ihm den mit Gründen versehenen Beschluss mitzuteilen. § 6 - Wenn die auftraggebende Instanz für die in § 2 Absatz 1 erwähnten Aufträge im Rahmen des dynamischen Beschaffungssystems beschließt, einen Teilnehmer nicht auszuwählen oder oder sein unverbindliches Angebot abzulehnen, erstellt sie einen mit Gründen versehenen Beschluss. Nachdem sie diesen Beschluss gefasst hat, setzt sie betroffene Teilnehmer sofort davon in Kenntnis. Innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Versendung dieser Mitteilungen kann ein betroffener Teilnehmer die auftraggebende Instanz schriftlich darum ersuchen, ihm die Gründe für diesen Beschluss in Form eines Auszugs aus dem mit Gründen versehenen Beschluss mitzuteilen.

Die auftraggebende Instanz teilt den Auszug aus dem mit Gründen versehenen Beschluss schriftlich innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des Antrags mit. § 7 - Die Paragraphen 2 bis 6 sind nicht auf Aufträge anwendbar, die durch eine angenommene Rechnung zustande kommen.

Art. 30 - Artikel 11 findet Anwendung auf Bauaufträge, die einer obligatorischen belgischen Bekanntmachung unterliegen und deren Wert des zu genehmigenden Angebots ohne Mehrwertsteuer mehr als die Hälfte des vom König für die europäische Bekanntmachung festgelegten Betrag beträgt.

Die auftraggebende Instanz kann Artikel 11 Absatz 1 auf Aufträge, die in vorliegendem Kapitel und nicht in Absatz 1 erwähnt sind, anwendbar machen.

Ist ein Auftrag abgeschlossen, kann gleich welche Beschwerdeinstanz ihn nicht mehr aussetzen oder für unwirksam erklären.

Abschnitt 3 - Beschwerdeverfahren Art. 31 - Die Artikel 14 bis 16 finden Anwendung auf die in vorliegendem Kapitel erwähnten Aufträge.

Art. 32 - Wenn Artikel 30 Absatz 1 zur Anwendung kommt, sind die Artikel 12, 13, 17, 18 Absatz 1 und 4 und 19 bis 22 ebenfalls anwendbar.

In diesem Fall werden die in diesen Bestimmungen erwähnten Wörter "europäische Bekanntmachung" und "Amtsblatt der Europäischen Union" durch die Wörter "belgische Bekanntmachung" beziehungsweise "Anzeiger der Ausschreibungen" ersetzt.

Wenn gemäß Artikel 30 Absatz 2 die auftraggebende Instanz Artikel 11 Absatz 1 freiwillig anwendbar macht, sind die Artikel 13 und 17 bis 22 nicht anwendbar.

Art. 33 - Die Artikel 23 §§ 1 bis 4 und 24 bis 27 finden Anwendung auf die in vorliegendem Kapitel erwähnten Aufträge. Die Bestimmungen von Artikel 23 §§ 5 und 6 sind ebenfalls anwendbar auf die in Artikel 30 Absatz 1 erwähnten Aufträge.

KAPITEL 3 - Korrekturmechanismus Art. 34 - § 1 - Die Europäische Kommission kann das in den Paragraphen 2 bis 5 vorgesehene Verfahren anwenden, wenn sie vor Abschluss eines Auftrags zu der Auffassung gelangt, dass bei einem Verfahren, das in den Anwendungsbereich von Kapitel 1 des vorliegenden Titels fällt, ein schwerer Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens vorliegt. § 2 - Die Europäische Kommission teilt dem Belgischen Staat mit, aus welchen Gründen sie einen schweren Verstoß als gegeben ansieht, und fordert dessen Beseitigung durch geeignete Maßnahmen. § 3 - Innerhalb einundzwanzig Kalendertagen ab Eingang der in § 2 erwähnten Mitteilung übermittelt der Belgische Staat der Kommission: a) die Bestätigung, dass der Verstoß beseitigt wurde, oder b) eine Begründung dafür, weshalb der Verstoß nicht beseitigt wurde, oder c) die Mitteilung, dass das betreffende Verfahren entweder auf Betreiben der auftraggebenden Instanz oder aber in Wahrnehmung der in Artikel 15 vorgesehenen Befugnisse ausgesetzt wurde. § 4 - In einer gemäß § 3 Buchstabe b) übermittelten Begründung kann insbesondere geltend gemacht werden, dass der angeführte Verstoß bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens oder eines anderen Verfahrens ist. In diesem Fall unterrichtet der Belgische Staat die Europäische Kommission über den Ausgang dieser Verfahren, sobald dieser bekannt ist. § 5 - Hat ein Mitgliedstaat gemäß § 3 Buchstabe c) mitgeteilt, dass ein Verfahren ausgesetzt wurde, so hat er die Aufhebung der Aussetzung oder die Eröffnung eines neuen Verfahrens, das sich ganz oder teilweise auf das frühere Verfahren bezieht, der Kommission bekannt zu geben. In der neuen Mitteilung bestätigt der Mitgliedstaat entweder, dass der angeführte Verstoß beseitigt wurde, oder er gibt eine Begründung dafür, weshalb der Verstoß nicht beseitigt wurde. § 6 - Wenn die Europäische Kommission das in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnte Verfahren anwendet, muss die betreffende auftraggebende Instanz mit den Behörden zusammenarbeiten, die beauftragt sind, der Europäischen Kommission eine Antwort mitzuteilen. Die auftraggebende Instanz ist insbesondere verpflichtet, dem Premierminister auf dem schnellsten Weg innerhalb zehn Tagen ab Eingang der Mitteilung der Europäischen Kommission sämtliche Unterlagen und Auskünfte zu übermitteln, die zur Erteilung einer zufriedenstellenden Antwort erforderlich sind.

TITEL III - Begründung, Unterrichtung und Rechtsmittel für öffentliche Aufträge, die dem Gesetz vom 13. August 2011 unterliegen KAPITEL 1 - Aufträge, die die europäischen Schwellenwerte erreichen Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 35 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Aufträge und Prüfungssysteme, die den vom König für die europäische Bekanntmachung festgelegten Betrag erreichen und dem Gesetz vom 13. August 2011 unterliegen.

Was Aufträge im Verteidigungsbereich betrifft, die in Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt sind, sind jedoch nur die Artikel 36, 37, 39 bis 42, 46 bis 48 und 55 bis 59 anwendbar.

Wenn die ursprüngliche Schätzung eines Auftrags unter dem vom König für die europäische Bekanntmachung festgelegten Betrag liegt, der Betrag des zu genehmigenden Angebots ohne Mehrwertsteuer jedoch um mehr als zwanzig Prozent höher als dieser vom König festgelegte Betrag ist, ist vorliegender Titel vorbehaltlich der in Artikel 44 Nr. 1 vorgesehenen Ausnahme anwendbar.

Abschnitt 2 - Mit Gründen versehener Beschluss Art. 36 - Die auftraggebende Instanz erstellt einen mit Gründen versehenen Beschluss: 1. wenn sie beschließt, ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung anzuwenden, 2.wenn sie beschließt, einen wettbewerblichen Dialog anzuwenden, 3. wenn sie über die Qualifikation oder den Entzug einer Qualifikation im Rahmen eines Prüfungssystems beschließt, 4.wenn sie über die Auswahl der Bewerber beschließt, wenn das Verfahren eine erste Phase zur Einreichung von Teilnahmeanträgen umfasst, 5. wenn sie im Rahmen eines wettbewerblichen Dialogs beschließt, den Dialog als abgeschlossen zu erklären, 6.wenn sie einen Auftrag vergibt, ungeachtet des Verfahrens, 7. wenn sie auf die Vergabe eines Auftrags verzichtet und gegebenenfalls beschließt, einen neuen Auftrag einzuleiten. Was die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Beschlüsse betrifft, müssen die Gründe für den Beschluss zum Zeitpunkt seiner Fassung vorliegen, jedoch kann der mit Gründen versehene formelle Beschluss nachträglich bei Erstellung des nächsten in Absatz 1 Nr. 3, 4, 5, 6 beziehungsweise 7 erwähnten Beschlusses erstellt werden.

In folgenden Fällen darf der in Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Vergabebeschluss, wenn er nicht unmittelbar erstellt werden kann, nachträglich, spätestens aber fünfzehn Tage nach seiner Fassung erstellt werden: 1. aus dringlichen Gründen aufgrund einer Krise in dem Fall und unter den Bedingungen, die in Artikel 25 Nr.1 Buchstabe e) des Gesetzes vom 13. August 2011 vorgesehen sind, 2.aus dringlichen, zwingenden Gründen im Zusammenhang mit Ereignissen, die nicht vorauszusehen waren, in dem Fall und unter den Bedingungen, die in Artikel 25 Nr. 1 Buchstabe f) des Gesetzes vom 13.

August 2011 vorgesehen sind, 3. wenn es sich um auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Lieferungen handelt, in dem Fall und unter den Bedingungen, die in Artikel 25 Nr.3 Buchstabe b) des Gesetzes vom 13. August 2011 vorgesehen sind, 4. wenn Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen gekauft werden, in dem Fall und unter den Bedingungen, die in Artikel 25 Nr.3 Buchstabe c) des Gesetzes vom 13. August 2011 vorgesehen sind, 5. bei Aufträgen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Luft- und Seeverkehrsdienstleistungen für die Streit- oder Sicherheitskräfte eines Mitgliedstaats, die im Ausland eingesetzt werden beziehungsweise eingesetzt werden sollen, in dem Fall und unter den Bedingungen, die in Artikel 25 Nr.5 des Gesetzes vom 13. August 2011 vorgesehen sind.

Art. 37 - Je nach Verfahren und Art des Beschlusses umfasst der in Artikel 36 erwähnte mit Gründen versehene Beschluss: 1. Namen und Anschrift der auftraggebenden Instanz, Auftragsgegenstand, angewandtes Vergabeverfahren und zu genehmigenden Auftragswert, 2.bei einem Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung oder einem wettbewerblichen Dialog rechtliche und tatsächliche Gründe, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen oder ermöglichen, 3. Namen der Bewerber oder Bieter, 4.bei einem wettbewerblichen Dialog Namen der Teilnehmer, 5. bei einem Prüfungssystem: - Namen der Bewerber, die sich qualifiziert und nicht qualifiziert haben, und rechtliche und tatsächliche Gründe für die diesbezüglichen Beschlüsse, die auf den vorher festgelegten Prüfungskriterien und -regeln beruhen, - Namen der Bewerber, deren Qualifikation entzogen worden ist, und rechtliche und tatsächliche Gründe für die diesbezüglichen Beschlüsse, die auf den vorher festgelegten Prüfungskriterien und -regeln beruhen, 6.Namen der ausgewählten und nicht ausgewählten Bewerber oder Bieter und rechtliche und tatsächliche Gründe für die diesbezüglichen Beschlüsse, 7. bei einem wettbewerblichen Dialog Namen der Teilnehmer, deren Lösung bei Ablauf des Dialogs ausgewählt oder nicht ausgewählt worden ist, und rechtliche und tatsächliche Gründe für die diesbezüglichen Beschlüsse, 8.Namen der Bieter, deren Angebot als nicht ordnungsgemäß betrachtet worden ist, und rechtliche und tatsächliche Gründe für die Ablehnung ihres Angebots. Diese Gründe beziehen sich insbesondere auf den ungewöhnlichen Charakter der Preise, auf die Feststellung, dass die Lösungsvorschläge mit den technischen Spezifikationen nicht gleichwertig sind oder den vorgesehenen Leistungs- oder Funktionsanforderungen nicht entsprechen, und auf den Beschluss, dass den Erfordernissen an Informationssicherheit und Versorgungssicherheit nicht entsprochen wird, 9. Namen des ausgewählten Bieters oder des beziehungsweise der Beteiligten an der Rahmenvereinbarung und der Teilnehmer und Bieter, deren ordnungsgemäßes Angebot nicht gewählt worden ist, und rechtliche und tatsächliche Gründe für die diesbezüglichen Beschlüsse, einschließlich der Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots, 10.rechtliche und tatsächliche Gründe für den Beschluss der auftraggebenden Instanz, auf die Vergabe des Auftrags zu verzichten, und gegebenenfalls Angabe des neuen Vergabeverfahrens, das angewandt wird.

Art. 38 - Der in Artikel 37 erwähnte Beschluss gilt als Vergabevermerk und wird der Europäischen Kommission auf deren Verlangen übermittelt.

Gegebenenfalls wird dieser Vergabevermerk ergänzt mit: 1. der Angabe des Teils des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung, den der Auftragnehmer im Wege von Unteraufträgen zu vergeben beabsichtigt oder verpflichtet ist, 2.der Begründung für die Überschreitung der Laufzeit von fünf Jahren bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung für Aufträge, die sich auf zusätzliche Lieferungen beziehen, wie in Artikel 25 Nr. 3 Buchstabe a) Absatz 2 des Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnt, oder für Aufträge, die in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen, wie in Artikel 25 Nr. 4 Buchstabe b) Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnt, 3. der Begründung für die Überschreitung des Höchstbetrags von fünfzig Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung für zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen, wie in Artikel 25 Nr.4 Buchstabe a) Absatz 2 des Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnt, 4. der Angabe der Gründe, die eine über sieben Jahre hinausgehende Laufzeit einer Rahmenvereinbarung rechtfertigen. Abschnitt 3 - Unterrichtung der Bewerber, Teilnehmer und Bieter Art. 39 - § 1 - Wenn das Verfahren eine erste Phase zur Einreichung von Teilnahmeanträgen umfasst, teilt die auftraggebende Instanz, nachdem sie den mit Gründen versehenen Auswahlbeschluss gefasst hat, nicht ausgewählten Bewerbern sofort Folgendes mit: 1. Gründe für ihre Nichtauswahl, in Form eines Auszugs aus diesem Beschluss, 2.bei Begrenzung der Anzahl ausgewählter Bewerber auf der Grundlage einer Rangfolge, mit Gründen versehener Auswahlbeschluss.

Die Aufforderung zur Angebotsabgabe darf nicht an die ausgewählten Bewerber gerichtet werden, bevor diese Information versendet worden ist. § 2 - Bei Einrichtung und Verwaltung eines Prüfungssystems teilt die auftraggebende Instanz, nachdem sie den mit Gründen versehenen Qualifikationsbeschluss gefasst hat, Bewerbern, die sich nicht qualifiziert haben, in Form eines Auszugs aus diesem Beschluss sofort die Gründe mit. Diese Mitteilung erfolgt in bestmöglicher Frist innerhalb fünfzehn Tagen ab dem Datum des Beschlusses.

Vor Entzug der Qualifikation eines Unternehmers, Lieferanten oder Dienstleistungserbringers setzt die auftraggebende Instanz ihn mindestens fünfzehn Tage vor dem für die Aberkennung der Qualifikation vorgesehenen Datum schriftlich von dem beabsichtigten Entzug in Kenntnis unter Angabe der Gründe und der Möglichkeit, seine Bemerkungen innerhalb derselben Frist vorzubringen. § 3 - Bei einem wettbewerblichen Dialog teilt die auftraggebende Instanz, nachdem sie den Beschluss über die Lösung oder die Lösungen, mit der beziehungsweise denen ihre Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, gefasst hat, Teilnehmern, deren Lösung nicht ausgewählt worden ist, sofort den mit Gründen versehenen Beschluss über diese Auswahl mit.

Art. 40 - § 1 - Nachdem ein mit Gründen versehener Vergabebeschluss gefasst worden ist, teilt die auftraggebende Instanz sofort Folgendes mit: 1. nicht ausgewählten Bietern die Gründe dafür, in Form eines Auszugs aus dem mit Gründen versehenen Beschluss, 2.Bietern, deren Angebot als nicht ordnungsgemäß betrachtet worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, in Form eines Auszugs aus dem mit Gründen versehenen Beschluss, 3. Bietern, deren Angebot nicht gewählt worden ist, und dem ausgewählten Bieter den mit Gründen versehenen Beschluss. Die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung umfasst gegebenenfalls ebenfalls: 1. genaue Angabe der in Artikel 43 Absatz 1 erwähnten Frist, 2.Empfehlung, die auftraggebende Instanz innerhalb derselben Frist per Fax, per E-Mail oder auf anderem elektronischen Weg zu benachrichtigen, falls der Betreffende gemäß Artikel 47 einen Aussetzungsantrag einreicht, 3. Faxnummer oder E-Mail-Adresse, an die die in Artikel 43 Absatz 3 erwähnte Benachrichtigung versandt werden kann. Die auftraggebende Instanz nimmt unverzüglich die betreffende Mitteilung per Fax, per E-Mail oder auf anderem elektronischen Weg und am selben Tag per Einschreibesendung vor. § 2 - Durch die in § 1 erwähnte Mitteilung entsteht keine vertragliche Bindung zum ausgewählten Bieter und wird die Frist ausgesetzt, während deren Bieter an ihr Angebot gebunden bleiben, sofern eine solche Frist und Artikel 43 anwendbar sind.

Für sämtliche für den betreffenden Auftrag eingereichten Angebote wird der Aussetzung dieser Frist ein Ende gesetzt: 1. wenn bei Ablauf des letzten Tages der in Artikel 43 Absatz 1 erwähnten Frist kein in Artikel 43 Absatz 2 erwähnter Aussetzungsantrag eingereicht worden ist, 2.wenn am Tag der Entscheidung der in Artikel 47 erwähnten Beschwerdeinstanz ein in Artikel 43 Absatz 2 erwähnter Aussetzungsantrag eingereicht worden ist, 3. jedenfalls aber spätestens fünfundvierzig Tage nach der in § 1 erwähnten Mitteilung. Art. 41 - Nachdem ein Beschluss, auf die Auftragsvergabe zu verzichten und gegebenenfalls einen neuen Auftrag einzuleiten, gefasst worden ist, teilt die auftraggebende Instanz betroffenen Bewerbern, Teilnehmern und Bietern sofort den mit Gründen versehenen Beschluss mit.

Art. 42 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 12 des Gesetzes vom 13.

August 2011 brauchen bestimmte Angaben jedoch nicht mitgeteilt zu werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde. § 2 - Auftraggebende Instanzen und Personen, die aufgrund ihrer Funktion oder der ihnen anvertrauten Aufgaben Kenntnis von vertraulichen Informationen in Bezug auf einen Auftrag oder auf die Vergabe und Ausführung des Auftrags haben, die von Bewerbern, Bietern, Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern übermittelt worden sind, geben keine dieser Informationen weiter. Diese beziehen sich insbesondere auf technische Geheimnisse oder Betriebsgeheimnisse und auf vertrauliche Aspekte der Angebote.

Solange die auftraggebende Instanz keinen Beschluss über die Auswahl oder Qualifikation der Bewerber oder Teilnehmer, die Ordnungsmäßigkeit der Angebote, die Auftragsvergabe beziehungsweise den Verzicht auf die Auftragsvergabe gefasst hat, haben Bewerber, Teilnehmer, Bieter und Dritte keinen Zugang zu den Unterlagen in Bezug auf das Verfahren, insbesondere zu den Teilnahme- oder Prüfungsanträgen, Angeboten und internen Unterlagen der auftraggebenden Instanz.

Abschnitt 4 - Wartefrist Art. 43 - Ein Auftragsabschluss im Anschluss an einen Vergabebeschluss darf keinesfalls vor Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen erfolgen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der mit Gründen versehene Beschluss gemäß Artikel 40 § 1 Absatz 3 an die betroffenen Bewerber, Teilnehmer und Bieter versandt worden ist. Wenn diese Versendungen nicht gleichzeitig erfolgen, läuft die Frist für den betroffenen Bewerber, Teilnehmer oder Bieter ab dem Tag nach dem Tag der letzten Versendung.

Wenn ein in Artikel 47 erwähnter Antrag auf Aussetzung der Ausführung des Vergabebeschlusses innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist eingereicht wird, darf die auftraggebende Instanz den Auftrag nicht abschließen, bevor die - gegebenenfalls erstinstanzliche - Beschwerdeinstanz entweder über den Antrag auf vorläufige Maßnahmen oder über den Aussetzungsantrag entschieden hat.

Zu diesem Zweck wird der Einreicher dieses Antrags aufgefordert, die auftraggebende Instanz innerhalb dieser Frist über die Einreichung eines solchen Antrags zu benachrichtigen, vorzugsweise per Fax, per E-Mail oder auf anderem elektronischen Weg.

Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist darf der Auftragsabschluss erfolgen, wenn kein Aussetzungsantrag innerhalb der vorerwähnten Frist eingereicht wird.

Das Verbot zum Auftragsabschluss kommt nur dem Einreicher eines Aussetzungsantrags, der innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist eingereicht worden ist, zugute.

Art. 44 - Ein Auftragsabschluss darf in folgenden Fällen erfolgen, ohne dass Artikel 43 zur Anwendung kommt: 1. wenn eine vorherige europäische Bekanntmachung nicht verpflichtend ist, 2.wenn der einzige betroffene Bieter der Bieter ist, dem der Auftrag vergeben wird, und wenn es keine betroffenen Bewerber gibt, 3. wenn es sich um einen auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Auftrag handelt. Art. 45 - Die Aussetzung der Ausführung eines Vergabebeschlusses seitens der Beschwerdeinstanz führt von Rechts wegen zur Aussetzung der Ausführung eines Auftrags, der unter Verstoß gegen Artikel 43 abgeschlossen worden ist.

Die auftraggebende Instanz unterrichtet den Auftragnehmer unverzüglich über diese Aussetzung und weist ihn an, mit der Ausführung des Auftrags nicht zu beginnen beziehungsweise sie abzubrechen.

Wenn nach der von Rechts wegen erfolgenden Aussetzung der Ausführung des Auftrags kein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Vergabebeschlusses oder der Unwirksamkeit des Auftrags innerhalb der in Artikel 55 vorgesehenen anwendbaren Fristen eingereicht wird, wird sowohl die Aussetzung der Ausführung des Vergabebeschlusses als auch diejenige des Auftrags von der Beschwerdeinstanz aufgehoben.

Abschnitt 5 - Beschwerdeverfahren Unterabschnitt 1 - Nichtigkeitserklärung Art. 46 - Auf Antrag einer Person, die ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und der durch den angeführten Verstoß ein Schaden entstanden ist beziehungsweise zu entstehen droht, kann die Beschwerdeinstanz die von den auftraggebenden Instanzen gefassten Beschlüsse einschließlich der Beschlüsse in Bezug auf diskriminierende technische, wirtschaftliche und finanzielle Spezifikationen für nichtig erklären, weil diese Beschlüsse einen Befugnismissbrauch darstellen oder verstoßen gegen: 1. das auf den betreffenden Auftrag anwendbare Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens und die Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge, 2.die auf den betreffenden Auftrag anwendbaren Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen und allgemeinen Rechtsgrundsätze, 3. die Auftragsunterlagen. Unterabschnitt 2 - Aussetzung Art. 47 - Unter den Bedingungen wie in Artikel 46 vorgesehen kann die Beschwerdeinstanz bei einem triftigen Grund oder einer offenkundigen Rechtswidrigkeit - gegebenenfalls unter Androhung eines Zwangsgeldes - die Ausführung der in Artikel 46 erwähnten Beschlüsse aussetzen, ohne dass ein schwer wiedergutzumachender ernsthafter Nachteil nachzuweisen ist; der Staatsrat kann, solange er mit einer Nichtigkeitsklage befasst ist: 1. vorläufige Maßnahmen anordnen, um den angeführten Verstoß zu beseitigen oder Schädigungen der betroffenen Interessen zu verhindern, 2.vorläufige Maßnahmen anordnen, die für die Ausführung seiner Entscheidung erforderlich sind.

Je nachdem, ob gemäß Artikel 56 der Staatsrat oder der ordentliche Richter zuständig ist, werden der Aussetzungsantrag und der Antrag auf vorläufige Maßnahmen - sofern dieser getrennt eingereicht wird - vor dem Staatsrat ausschließlich im Verfahren der äußersten Dringlichkeit und vor dem ordentlichen Richter ausschließlich im Eilverfahren eingereicht.

Die Beschwerdeinstanz kann von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien die voraussehbaren Folgen der Aussetzung der Ausführung und der vorläufigen Maßnahmen hinsichtlich jeglicher möglicherweise geschädigter Interessen und des Interesses der Allgemeinheit, insbesondere der Verteidigungs- und/oder Sicherheitsinteressen, berücksichtigen und kann entscheiden, die Ausführung nicht auszusetzen oder keine vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen, wenn deren nachteilige Folgen die damit verbundenen Vorteile überwiegen könnten.

Die Entscheidung, die Ausführung nicht auszusetzen oder keine vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen, beeinträchtigt nicht die sonstigen Rechte des Antragstellers.

Der Antrag auf vorläufige Maßnahmen kann zusammen mit dem in Absatz 1 erwähnten Aussetzungsantrag oder - wenn die Aussetzung der Ausführung des Beschlusses angeordnet wird - zusammen mit dem in Artikel 46 erwähnten Nichtigkeitsantrag oder getrennt eingereicht werden.

Unterabschnitt 3 - Schadenersatz Art. 48 - Die Beschwerdeinstanz erkennt Schadenersatz Personen zu, die durch einen der in Artikel 46 erwähnten Verstöße geschädigt worden sind, die von der auftraggebenden Instanz vor Auftragsabschluss begangen worden sind, vorausgesetzt, dass die Beschwerdeinstanz sowohl den Schaden als auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem angeführten Verstoß als erwiesen betrachtet.

Unterabschnitt 4 - Unwirksamkeitserklärung Art. 49 - Auf Antrag eines Interessehabenden erklärt die Beschwerdeinstanz in jedem der folgenden Fälle einen abgeschlossenen Auftrag für unwirksam: 1. wenn unbeschadet des Artikels 50 die auftraggebende Instanz einen Auftrag ohne vorherige europäische Bekanntmachung abgeschlossen hat, obwohl das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder die Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge dies erfordern, 2.wenn die auftraggebende Instanz einen Auftrag abgeschlossen hat, ohne die in Artikel 43 Absatz 1 erwähnte Frist einzuhalten oder ohne zu warten, dass die - gegebenenfalls erstinstanzliche - Beschwerdeinstanz entweder über den Aussetzungsantrag oder den Antrag auf vorläufige Maßnahmen entschieden hat, wenn dieser Verstoß: a) dazu führt, dass ein Bieter nicht mehr die Möglichkeit hat, den in Artikel 43 Absatz 2 erwähnten Aussetzungsantrag einzureichen oder weiterzuführen, und b) mit einem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge verbunden ist, der die Aussichten eines Bieters auf den Erhalt des Auftrags beeinträchtigt hat, 3.wenn die auftraggebende Instanz einen Auftrag auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat, ohne dass darin bereits alle Bedingungen festgelegt waren, wenn die diesbezüglich vom König gemäß der Richtlinie bestimmten Verfahrensregeln nicht eingehalten werden.

Die auftraggebende Instanz und der Auftragnehmer werden in das Beschwerdeverfahren herangezogen. Zu diesem Zweck teilt die auftraggebende Instanz die Identität des Auftragnehmers mit, sobald der Einreicher des Antrags dies verlangt.

Der Antrag auf Erklärung der Unwirksamkeit des Auftrags kann mit dem in Artikel 46 erwähnten Nichtigkeitsantrag oder getrennt eingereicht werden.

Art. 50 - Die in Artikel 49 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Unwirksamkeitserklärung kommt nicht zur Anwendung, wenn die auftraggebende Instanz, obwohl sie der Ansicht ist, dass aufgrund der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Auftragswesens und der Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge die Auftragsvergabe ohne vorherige europäische Bekanntmachung zulässig ist, 1. vorher im Amtsblatt der Europäischen Union eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung gemäß dem Muster in der Durchführungsverordnung (EU) Nr.842/2011 der Kommission vom 19.

August 2011 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 veröffentlicht hat, mit der sie ihre Absicht bekundet, den Auftrag abzuschließen, und 2. den Auftrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Tagen, gerechnet ab dem Tag nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, abgeschlossen hat. Die in Absatz 1 erwähnte Bekanntmachung wird ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht, ohne dass diese letzte Veröffentlichung jedoch eine Bedingung für die Anwendung der in vorliegendem Artikel erwähnten Ausnahme zu der Unwirksamkeitserklärung bildet.

Die Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen ist fakultativ für Aufträge, die den Bestimmungen von Titel 3 des Gesetzes vom 13.

August 2011 unterliegen.

Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Bekanntmachung enthält folgende Angaben: 1. Namen und Kontaktdaten der auftraggebenden Instanz, 2.Beschreibung des Auftragsgegenstands, 3. Begründung des Beschlusses der auftraggebenden Instanz, den Auftrag ohne vorherige europäische Bekanntmachung zu vergeben, 4.Namen und Kontaktdaten des Bieters, zu dessen Gunsten der Beschluss zur Auftragsvergabe gefasst worden ist, und 5. gegebenenfalls andere von der auftraggebenden Instanz für sinnvoll erachtete Angaben. Nur die Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Europäischen Union und im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.

Solange die in vorliegendem Artikel erwähnte freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung nicht kostenlos und gleichzeitig durch Eingabe der Angaben durch elektronische Online-Dateneingaben oder durch Datenübertragungen zwischen Systemen, die eine automatisierte und strukturierte Veröffentlichung gemäß den Mustern in der vorerwähnten Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 ermöglichen, im Amtsblatt der Europäischen Union und im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden kann, kann die Veröffentlichung der erwähnten Bekanntmachung gültig wie folgt erfolgen: 1. im Amtsblatt der Europäischen Union: durch Verwendung des entsprechenden Musters, das im Hinblick auf eine Online-Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union auf der Webanwendung eNotices der Europäischen Union verfügbar ist, 2.im Anzeiger der Ausschreibungen: durch Verwendung des entsprechenden Musters, das für die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung auf der Webanwendung e-Notification der Föderalbehörde oder auf einer anderen Webanwendung verfügbar ist, die im Hinblick auf eine Online-Veröffentlichung der aufgrund des vorliegenden Gesetzes beziehungsweise des Gesetzes vom 15. Juni 2006 vergebenen Aufträge im Anzeiger der Ausschreibungen vom Anzeiger der Ausschreibungen anerkannt ist.

Art. 51 - Wenn die Beschwerdeinstanz einen Auftrag für unwirksam erklärt, entscheidet sie, dass: 1. alle vertraglichen Verpflichtungen rückwirkend für nichtig erklärt werden oder 2.die Wirkung der Nichtigkeitserklärung auf die Verpflichtungen beschränkt wird, die noch zu erfüllen sind.

In dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall verhängt die Beschwerdeinstanz ebenfalls eine in Artikel 54 erwähnte Geldbuße.

Art. 52 - § 1 - Die Beschwerdeinstanz kann einen Auftrag nicht als unwirksam erachten, selbst wenn er aus den in Artikel 49 erwähnten Gründen rechtswidrig abgeschlossen worden ist, wenn sie nach Prüfung aller einschlägigen Aspekte zu dem Schluss kommt, dass zwingende Gründe des Allgemeininteresses, in erster Linie im Zusammenhang mit Verteidigungs- und/oder Sicherheitsinteressen, es rechtfertigen, die Wirkung des Auftrags zu erhalten.

In diesem Fall verhängt die Beschwerdeinstanz in Artikel 54 erwähnte alternative Sanktionen.

Was die Entscheidung betrifft, einen Auftrag nicht für unwirksam zu erklären, dürfen wirtschaftliche Interessen an der Wirksamkeit des Auftrags nur als zwingende Gründe gelten, wenn in Ausnahmesituationen die Unwirksamkeit unverhältnismäßige Folgen hätte.

Wirtschaftliche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Auftrag dürfen jedoch nicht als zwingende Gründe des Allgemeininteresses gelten. Zu den wirtschaftlichen Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Auftrag gehören unter anderem Kosten, die durch eine Verzögerung bei der Vertragsausführung, durch die Einleitung eines neuen Verfahrens, durch den Wechsel des Wirtschaftsteilnehmers, der den Vertrag ausführt, und durch rechtliche Verpflichtungen aufgrund der Unwirksamkeit verursacht werden.

Ein Vertrag darf jedoch nicht als unwirksam angesehen werden, wenn die Folgen der Unwirksamkeit die Existenz eines umfassenderen Verteidigungs- oder Sicherheitsprogramms, das für die Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats von grundlegender Bedeutung ist, erheblich gefährden würden. § 2 - Die in Artikel 49 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Unwirksamkeitserklärung kommt nicht zur Anwendung, wenn die auftraggebende Instanz: - der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe im Einklang mit Artikel 138 Absatz 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 2012 über die Vergabe öffentlicher Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit erfolgt und - Artikel 43 freiwillig anwendbar macht, - sofort nach Vergabebeschluss gemäß Artikel 36 Absatz 1 Nr. 6 die Bestimmungen von Artikel 40 § 1 eingehalten hat.

Art. 53 - Außer in den Fällen, die in den Artikeln 45 und 49 bis 52 vorgesehen sind, kann gleich welche Beschwerdeinstanz einen abgeschlossenen Auftrag nicht aussetzen oder für unwirksam erklären.

Unterabschnitt 5 - Alternative Sanktionen Art. 54 - § 1 - Als alternative Sanktion kann die Beschwerdeinstanz von Amts wegen oder auf Antrag eines Interessehabenden die Laufzeit des Auftrags verkürzen oder der auftraggebenden Instanz eine Geldbuße auferlegen.

Die auftraggebende Instanz und der Auftragnehmer werden in das Beschwerdeverfahren herangezogen. Zu diesem Zweck teilt die auftraggebende Instanz die Identität des Auftragnehmers mit, sobald der Einreicher des Antrags dies verlangt.

Die verhängte Sanktion ist wirksam, verhältnismäßig und abschreckend.

Wenn die Beschwerdeinstanz eine Sanktion verhängt, kann sie alle relevanten Faktoren einschließlich der Schwere des Verstoßes, des Verhaltens der auftraggebenden Instanz und des Umfangs, in dem der Vertrag seine Gültigkeit behält, berücksichtigen.

Die Geldbuße beträgt höchstens fünfzehn Prozent des Wertes des vergebenen Auftrags ohne Mehrwertsteuer.

Die Zuerkennung von Schadenersatz stellt keine Sanktion im Sinne des vorliegenden Artikels dar. § 2 - Auf Antrag eines Interessehabenden und nach Prüfung aller einschlägigen Aspekte verhängt die Beschwerdeinstanz eine in § 1 erwähnte alternative Sanktion, wenn die auftraggebende Instanz den Auftrag unter Verkennung von Artikel 43 Absatz 1 und 2 abgeschlossen hat, ohne dass dieser Verstoß jedoch: 1. dazu führt, dass der Bieter nicht mehr die Möglichkeit hat, einen in Artikel 43 Absatz 2 erwähnten Aussetzungsantrag einzureichen, und 2.mit einem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge verbunden ist, der die Aussichten des Bieters auf den Erhalt des Auftrags beeinträchtigen konnte. § 3 - Geldbußen, die als alternative Sanktionen verhängt werden, werden der Staatskasse zugeführt.

Unterabschnitt 6 - Beschwerdefristen Art. 55 - § 1 - Beschwerdeverfahren werden zur Vermeidung der Unzulässigkeit innerhalb der in den Paragraphen 2 bis 4, 5 Absatz 1 und 6 erwähnten Fristen eingeleitet, gerechnet je nach Fall ab der Veröffentlichung, Mitteilung beziehungsweise Kenntnisnahme der Rechtshandlung. § 2 - In Artikel 46 erwähnte Nichtigkeitsanträge werden innerhalb einer Frist von sechzig Tagen eingereicht. § 3 - In Artikel 47 erwähnte Aussetzungsanträge werden innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen eingereicht. Bei Anwendung von Artikel 50 beträgt die Frist zehn Tage. § 4 - In Artikel 48 erwähnte Schadenersatzklagen werden innerhalb einer Frist von fünf Jahren eingereicht. § 5 - In Artikel 49 erwähnte Anträge auf Unwirksamkeitserklärung werden innerhalb einer Frist von dreißig Tagen eingereicht, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die auftraggebende Instanz: 1. eine Bekanntmachung über die Auftragsvergabe gemäß den vom König festgelegten Bestimmungen veröffentlicht hat, wenn die auftraggebende Instanz beschlossen hat, diesen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union und im Anzeiger der Ausschreibungen zu vergeben, und die Bekanntmachung über die Auftragsvergabe die Begründung dieses Beschlusses enthält oder 2.die betroffenen Bewerber und Bieter über den Vertragsabschluss informiert hat, wobei sie ihnen gleichzeitig den sie betreffenden mit Gründen versehenen Beschluss mitgeteilt hat.

Die Beschwerdefrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Auftrag abgeschlossen worden ist, wenn die auftraggebende Instanz die Bestimmungen von Absatz 1 nicht einhält. § 6 - Anträge in Bezug auf die in Artikel 54 erwähnten alternativen Sanktionen werden innerhalb einer Frist von sechs Monaten eingereicht.

Unterabschnitt 7 - Beschwerdeinstanzen Art. 56 - Beschwerdeinstanz für die in den Artikeln 46 und 47 erwähnten Beschwerdeverfahren ist: 1. die Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, wenn die auftraggebende Instanz eine in Artikel 14 § 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnte Behörde ist, 2.der ordentliche Richter, wenn die auftraggebende Instanz keine in Artikel 14 § 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnte Behörde ist.

Für die in den Artikeln 48, 49 und 54 erwähnten Beschwerdeverfahren ist die Beschwerdeinstanz der ordentliche Richter. Für die Unwirksamkeitserklärung und die alternativen Sanktionen tagt der Richter wie im Eilverfahren.

Art. 57 - Die Zuständigkeits- und Verfahrensregeln für die Beschwerdeinstanz sind die Regeln, die durch die Gesetze und Erlasse in Bezug auf diese Instanz festgelegt sind, es sei denn, Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes weichen davon ab.

Wenn eine Beschwerdeinstanz einen Antrag auf Aussetzung der Ausführung des Vergabebeschlusses erhält, teilt sie dies unmittelbar der auftraggebenden Instanz mit.

Im Hinblick auf eine Mitteilung an die Europäische Kommission übermittelt die Beschwerdeinstanz dem Premierminister den Wortlaut aller Entscheidungen, die sie in Anwendung von Artikel 50 trifft. Sie übermittelt dem Premierminister ebenfalls andere Informationen in Bezug auf das Funktionieren der Beschwerdeverfahren, um die die Europäische Kommission eventuell ersucht.

Art. 58 - Die Beschwerdeinstanz muss ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit und das Recht auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse im Hinblick auf den Inhalt der Informationen beziehungsweise Verschlusssachen gewährleisten, die in den Akten enthalten sind, die ihr von den Parteien des Rechtsstreits - insbesondere von der auftraggebenden Instanz, die die vollständige Akte übermitteln muss - übergeben werden. Die Beschwerdeinstanz darf jedoch Kenntnis von solchen Angaben haben und diese berücksichtigen. Während des gesamten Verfahrens handelt sie im Einklang mit den Verteidigungs- und/oder Sicherheitsinteressen. Sie entscheidet, inwieweit und nach welchen Modalitäten die Vertraulichkeit und die Geheimhaltung dieser Angaben mit der Wahrung der Verteidigungsrechte zu vereinen sind und dafür zu sorgen ist, dass im Verfahren insgesamt das Recht auf ein faires Verfahren beachtet wird.

Art. 59 - Bei einem leichtfertigen und schikanösen Beschwerdeverfahren kann die Beschwerdeinstanz auf Antrag der auftraggebenden Instanz oder des Begünstigten der Rechtshandlung der auftraggebenden Instanz oder dem Begünstigten eine angemessene Entschädigung zu Lasten des Antragstellers gewähren. Der Gesamtbetrag der eventuellen Entschädigungen darf keinesfalls fünf Prozent des Wertes des vergebenen Auftrags ohne Mehrwertsteuer überschreiten.

Der vorerwähnte Prozentsatz kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass erhöht werden. Dieser Königliche Erlass muss innerhalb zwölf Monaten ab seinem Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt werden.

KAPITEL 2 - Aufträge, die die europäischen Schwellenwerte nicht erreichen Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 60 - Unbeschadet anders lautender Bestimmung findet vorliegendes Kapitel Anwendung auf Aufträge, die den vom König für die europäische Bekanntmachung festgelegten Betrag nicht erreichen und dem Gesetz vom 13. August 2011 unterliegen. Im Sinne des vorliegenden Kapitels versteht man unter "Auftrag" ebenfalls die Erstellung einer Liste ausgewählter Bewerber und die Einrichtung eines Prüfungssystems.

Abschnitt 2 - Mit Gründen versehener Beschluss, Unterrichtung der Bewerber, Teilnehmer und Bieter und Wartefrist Art. 61 - Die Artikel 36, 37, 39, 40 § 1 Absatz 1, 41 und 42 finden Anwendung auf die in vorliegendem Kapitel erwähnten Aufträge, deren zu genehmigender Wert ohne Mehrwertsteuer 8.500 EUR überschreitet.

Der König kann den vorerwähnten Wert je nach der eventuellen Anpassung an den entsprechenden Schwellenwert für Aufträge, die durch eine angenommene Rechnung zustande kommen, anpassen.

Art. 62 - Artikel 43 findet Anwendung auf Bauaufträge, die einer obligatorischen belgischen Bekanntmachung unterliegen und deren Wert des zu genehmigenden Angebots ohne Mehrwertsteuer mehr als die Hälfte des vom König für die europäische Bekanntmachung festgelegten Betrag beträgt. Vorliegender Absatz findet jedoch keine Anwendung auf Bauaufträge im Verteidigungsbereich, die in Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt sind.

Die auftraggebende Instanz kann Artikel 43 Absatz 1 auf Aufträge, die in vorliegendem Kapitel und nicht in Absatz 1 erwähnt sind, anwendbar machen.

Ist ein Auftrag abgeschlossen, kann gleich welche Beschwerdeinstanz ihn nicht mehr aussetzen oder für unwirksam erklären.

Abschnitt 3 - Beschwerdeverfahren Art. 63 - Die Artikel 46 bis 48 finden Anwendung auf die in vorliegendem Kapitel erwähnten Aufträge.

Art. 64 - Wenn Artikel 62 Absatz 1 zur Anwendung kommt, sind die Artikel 44, 45, 49, 50 Absatz 1 und 4 und 51 bis 54 ebenfalls anwendbar.

In diesem Fall werden die in diesen Bestimmungen erwähnten Wörter "europäische Bekanntmachung" und "Amtsblatt der Europäischen Union" durch die Wörter "belgische Bekanntmachung" beziehungsweise "Anzeiger der Ausschreibungen" ersetzt.

Wenn gemäß Artikel 62 Absatz 2 die auftraggebende Instanz Artikel 43 Absatz 1 freiwillig anwendbar macht, sind die Artikel 45 und 49 bis 54 nicht anwendbar.

Art. 65 - Die Artikel 55 §§ 1 bis 4 und 56 bis 59 finden Anwendung auf die in vorliegendem Kapitel erwähnten Aufträge. Die Bestimmungen von Artikel 55 §§ 5 und 6 sind ebenfalls anwendbar auf die in Artikel 62 Absatz 1 erwähnten Aufträge.

KAPITEL 3 - Korrekturmechanismus Art. 66 - § 1 - Die Europäische Kommission kann das in den Paragraphen 2 bis 5 vorgesehene Verfahren anwenden, wenn sie vor Abschluss eines Auftrags zu der Auffassung gelangt, dass bei einem Verfahren, das in den Anwendungsbereich von Kapitel 1 des vorliegenden Titels fällt, ein schwerer Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens vorliegt. § 2 - Die Europäische Kommission teilt dem Belgischen Staat mit, aus welchen Gründen sie einen schweren Verstoß als gegeben ansieht, und fordert dessen Beseitigung durch geeignete Maßnahmen. § 3 - Innerhalb einundzwanzig Kalendertagen ab Eingang der in § 2 erwähnten Mitteilung übermittelt der Belgische Staat der Kommission: a) die Bestätigung, dass der Verstoß beseitigt wurde, oder b) eine Begründung dafür, weshalb der Verstoß nicht beseitigt wurde, oder c) die Mitteilung, dass das betreffende Verfahren entweder auf Betreiben der auftraggebenden Instanz oder aber in Wahrnehmung der in Artikel 47 vorgesehenen Befugnisse ausgesetzt wurde. § 4 - In einer gemäß § 3 Buchstabe b) übermittelten Begründung kann insbesondere geltend gemacht werden, dass der angeführte Verstoß bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens oder eines anderen Verfahrens ist. In diesem Fall unterrichtet der Belgische Staat die Europäische Kommission über den Ausgang dieser Verfahren, sobald dieser bekannt ist. § 5 - Hat ein Mitgliedstaat gemäß § 3 Buchstabe c) mitgeteilt, dass ein Verfahren ausgesetzt wurde, so hat er die Aufhebung der Aussetzung oder die Eröffnung eines neuen Verfahrens, das sich ganz oder teilweise auf das frühere Verfahren bezieht, der Kommission bekannt zu geben. In der neuen Mitteilung bestätigt der Mitgliedstaat entweder, dass der angeführte Verstoß beseitigt wurde, oder er gibt eine Begründung dafür, weshalb der Verstoß nicht beseitigt wurde. § 6 - Wenn die Europäische Kommission das in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnte Verfahren anwendet, muss die betreffende auftraggebende Instanz mit den Behörden zusammenarbeiten, die beauftragt sind, der Europäischen Kommission eine Antwort mitzuteilen. Die auftraggebende Instanz ist insbesondere verpflichtet, dem Premierminister auf dem schnellsten Weg innerhalb zehn Tagen ab Eingang der Mitteilung der Europäischen Kommission sämtliche Unterlagen und Auskünfte zu übermitteln, die zur Erteilung einer zufriedenstellenden Antwort erforderlich sind.

TITEL IV EINZIGES KAPITEL - Schlussbestimmungen Art. 67 - Das Gesetz vom 16. Juni 2006 über die Vergabe, die Unterrichtung der Bewerber und Bieter und die Wartefrist im Rahmen von öffentlichen Aufträgen und bestimmten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Januar 2007, wird aufgehoben.

Art. 68 - Die Berechnung der aufgrund des vorliegenden Gesetzes festgelegten Fristen erfolgt gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine im Gemeinschaftsrecht.

Art. 69 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2013 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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