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Loi du 17 mai 2006
publié le 16 juin 2009

Loi relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2009000376
pub.
16/06/2009
prom.
17/05/2006
ELI
eli/loi/2006/05/17/2009000376/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


17 MAI 2006. - Loi relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine (Moniteur belge du 15 juin 2006), telle qu'elle a été modifiée successivement par : -la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions diverses (II) (Moniteur belge du 28 décembre 2006); - la loi du 21 avril 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/04/2007 pub. 16/06/2009 numac 2009000373 source service public federal interieur Loi relative à l'internement des personnes atteintes d'un trouble mental. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative à l'internement des personnes atteintes d'un trouble mental (Moniteur belge du 13 juillet 2007); - la loi du 26 avril 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/04/2007 pub. 16/06/2009 numac 2009000374 source service public federal interieur Loi relative à la mise à disposition du tribunal de l'application des peines. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative à la mise à disposition du tribunal de l'application des peines (Moniteur belge du 13 juillet 2007); - la loi du 21 décembre 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/12/2007 pub. 31/12/2007 numac 2007021149 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses (1) type loi prom. 21/12/2007 pub. 31/12/2007 numac 2007021150 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses (1) fermer portant des dispositions diverses (II) (Moniteur belge du 31 décembre 2007); - la loi du 8 juin 2008Documents pertinents retrouvés type loi prom. 08/06/2008 pub. 16/06/2008 numac 2008202047 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses (1) type loi prom. 08/06/2008 pub. 16/06/2008 numac 2008202046 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses (1) fermer portant des dispositions diverses (II) (Moniteur belge du 16 juin 2008); - la loi du 24 juillet 2008Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/07/2008 pub. 07/08/2008 numac 2008202688 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses (1) type loi prom. 24/07/2008 pub. 07/08/2008 numac 2008202687 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses (1) fermer portant des dispositions diverses (II) (Moniteur belge du 7 août 2008); - la loi du 6 février 2009Documents pertinents retrouvés type loi prom. 06/02/2009 pub. 26/02/2009 numac 2009009136 source service public federal justice Loi modifiant l'article 97 de la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine fermer modifiant l'article 97 de la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine (Moniteur belge du 26 février 2009).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 17. MAI 2006 - Gesetz über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL II - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse versteht man unter: 1. "Minister": den Minister der Justiz, 2."Verurteilter": eine natürliche Person, die aufgrund einer rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Entscheidung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, 3. "Direktor": den Beamten, der mit der lokalen Verwaltung des Gefängnisses oder der Abteilung, in der sich der Inhaftierte aufhält, beauftragt ist, 4."Strafvollstreckungsrichter": den Präsidenten des Strafvollstreckungsgerichts, 5. "Staatsanwaltschaft": die Staatsanwaltschaft beim Strafvollstreckungsgericht, 6."Opfer": folgende Kategorien von Personen, die bei der Gewährung einer Straftvollstreckungsmodalität in den durch vorliegendes Gesetz vorgesehen Fällen darum ersuchen können, gemäss den vom König festgelegten Regeln informiert und/oder angehört zu werden: a) die natürlichen Personen, deren Zivilklage für zulässig und begründet erklärt wird, b) die Personen, die zur Tatzeit minderjährig, verlängert minderjährig oder entmündigt waren und für die der gesetzliche Vertreter nicht als Zivilpartei aufgetreten ist, c) die natürlichen Personen, die aufgrund einer materiellen Unmöglichkeit oder einer Verletzbarkeit nicht als Zivilpartei haben auftreten können. Was die unter Buchstabe b) und c) erwähnten Kategorien von Personen betrifft, urteilt der Strafvollstreckungsrichter auf ihren Antrag hin gemäss den Bestimmungen von Titel III, ob sie ein unmittelbares und rechtmässiges Interesse haben, 7. "Zustand des Rückfalls": den Rückfall, so wie er durch das Strafgesetzbuch und besondere Strafgesetze definiert wird und wie er in der verurteilenden Entscheidung oder dem Verurteilungsentscheid durch den ausdrücklichen Verweis auf die Verurteilung, auf die der Rückfall gegründet ist, festgehalten worden ist, 8."Nationales Zentrum für elektronische Überwachung": die Dienststelle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, die für die Durchführung und die Weiterverfolgung der elektronischen Überwachung zuständig ist.

TITEL III - Bestimmungen mit Bezug auf das Opfer Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b) und c) erwähnten Personen, die bei der Gewährung einer Straftvollstreckungsmodalität in den durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Fällen informiert oder angehört zu werden wünschen, richten einen schriftlichen Antrag an den Strafvollstreckungsrichter.

Die Kanzlei übermittelt der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Abschrift des Antrags. Die Staatsanwaltschaft gibt binnen sieben Tagen nach Empfang der Abschrift ihre Stellungnahme ab. § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen können sich jederzeit von ihrem Beistand vertreten oder beistehen lassen. Sie können sich ebenfalls vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer zu diesem Zweck vom König zugelassenen Vereinigung beistehen lassen. § 3 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter es für zweckdienlich erachtet, um über das unmittelbare und rechtmässige Interesse befinden zu können, kann er den Antragsteller darum ersuchen, ihm in einer Sitzung diesbezüglich zusätzliche Informationen zu geben. Diese Sitzung muss spätestens einen Monat nach Empfang des in § 1 erwähnten Antrags stattfinden. § 4 - Der Strafvollstreckungsrichter befindet über das unmittelbare und rechtmässige Interesse binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags oder, wenn eine Informationssitzung stattgefunden hat, binnen fünfzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. Die Entscheidung wird dem Antragsteller per Einschreiben übermittelt.

Die Entscheidung wird auch unverzüglich dem Minister [und der Staatsanwaltschaft] übermittelt. § 5 - Gegen diese Entscheidung kann keine Beschwerde eingereicht werden. [Art. 3 § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 53 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 3 wie folgt: "Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b) und c) erwähnten Personen, die bei der Gewährung einer Straftvollstreckungsmodalität in den durch vorliegendes Gesetz vorgesehen Fällen informiert oder angehört zu werden wünschen, richten einen schriftlichen Antrag an den Strafvollstreckungsrichter.

Die Kanzlei übermittelt der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Abschrift des Antrags. Die Staatsanwaltschaft gibt binnen sieben Tagen nach Empfang der Abschrift ihre Stellungnahme ab. § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen können sich jederzeit von Ihrem Beistand vertreten oder beistehen lassen. Sie können sich ebenfalls vom Beauftragten einer öffentlichen Einrichtung oder einer zu diesem Zweck vom König zugelassenen Vereinigung beistehen lassen. § 3 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter es für zweckdienlich erachtet, um über das unmittelbare und rechtmässige Interesse befinden zu können, kann er den Antragsteller darum ersuchen, ihm in einer Sitzung diesbezüglich zusätzliche Informationen zu geben. Diese Sitzung muss spätestens einen Monat nach Empfang des in § 1 erwähnten Antrags stattfinden. § 4 - Der Strafvollstreckungsrichter befindet über das unmittelbare und rechtmässige Interesse binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags oder, wenn eine Informationssitzung stattgefunden hat, binnen fünfzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. Die Entscheidung wird dem Antragsteller per Einschreiben übermittelt [und der Staatsanwaltschaft schriftlich zur Kenntnis gebracht].

Die Entscheidung wird auch unverzüglich dem Minister [und der Staatsanwaltschaft] übermittelt. § 5 - Gegen diese Entscheidung kann keine Beschwerde eingereicht werden. [Art. 3 § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 146 des G. vom 21. April 2007 ( Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 53 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)]" TITEL IV - Vom Minister zu gewährende Strafvollstreckungsmodalitäten KAPITEL I - Ausgangserlaubnis Art. 4 - § 1 - Durch die Ausgangserlaubnis wird dem Verurteilten gestattet, das Gefängnis für eine bestimmte Dauer, die sechzehn Stunden nicht überschreiten darf, zu verlassen. § 2 - Der Verurteilte kann während der Haftdauer jederzeit Ausgangserlaubnis gewährt bekommen, um: 1. soziale, moralische, juristische, familiäre, ausbildungsbezogene oder berufliche Belange wahrzunehmen, die seine Präsenz ausserhalb des Gefängnisses erfordern, 2.sich einer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung ausserhalb des Gefängnisses zu unterziehen. § 3 - Im Lauf der zwei Jahre vor dem Datum der Annehmbarkeit der bedingten Freilassung kann dem Verurteilten Ausgangserlaubnis gewährt werden, um seine soziale Wiedereingliederung vorzubereiten. Diese Ausgangserlaubnis kann in einer bestimmten Regelmässigkeit gewährt werden. § 4 - Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe läuft während der Dauer der Ausgangserlaubnis weiter.

Art. 5 - Die Ausgangserlaubnis wird unter der Bedingung gewährt, dass: 1. der Verurteilte die in Artikel 4 §§ 2 und 3 erwähnten Zeitbedingungen erfüllt, 2.der Verurteilte keine Gegenanzeigen aufweist, denen mit der Auferlegung von Sonderbedingungen nicht entgegengewirkt werden könnte; diese Gegenanzeigen beziehen sich auf die Gefahr, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung seiner Strafe entziehen könnte, auf das Risiko, dass er während seiner Ausgangserlaubnis schwere Straftaten begehen könnte, oder auf das Risiko, dass er die Opfer belästigen könnte, 3. der Verurteilte den Bedingungen zustimmt, die aufgrund von Artikel 11 § 3 an die Ausgangserlaubnis geknüpft werden können. KAPITEL II - Hafturlaub Art. 6 - § 1 - Durch den Hafturlaub wird dem Verurteilten gestattet, das Gefängnis pro Quartal drei Mal während sechsundreissig Stunden zu verlassen. § 2 - Der Hafturlaub zielt darauf ab, 1. die familiären, affektiven und sozialen Kontakte des Verurteilten zu wahren und zu fördern, 2.die soziale Wiedereingliederung des Verurteilten vorzubereiten. § 3 - Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe läuft während der Dauer des Hafturlaubs weiter.

Art. 7 - Der Hafturlaub wird jedem Verurteilten gewährt, der folgende Bedingungen erfüllt: 1. Der Verurteilte befindet sich in dem Jahr, das dem Datum der Annehmbarkeit der bedingten Freilassung vorangeht, 2.der Verurteilte weist keine Gegenanzeigen auf, denen mit der Auferlegung von Sonderbedingungen nicht entgegengewirkt werden könnte; diese Gegenanzeigen beziehen sich auf die Gefahr, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung seiner Strafe entziehen könnte, auf das Risiko, dass er während seines Hafturlaubs schwere Straftaten begehen könnte, oder auf das Risiko, dass er die Opfer belästigen könnte, 3. der Verurteilte stimmt den Bedingungen zu, die aufgrund von Artikel 11 § 3 an den Hafturlaub geknüpft werden können. Art. 8 - Drei Monate bevor der Verurteilte die in Artikel 7 Nr. 1 vorgesehene Zeitbedingung erfüllt, setzt der Direktor den Verurteilten schriftlich über die Möglichkeiten zur Gewährung von Hafturlaub in Kenntnis.

Der Verurteilte richtet seinen schriftlichen Antrag auf Hafturlaub an den Direktor.

Der Direktor kann den Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung in dem vom Verurteilten für seinen Hafturlaub vorgeschlagenen Betreuungsumfeld durchzuführen. Der König bestimmt den Inhalt dieses kurzgefassten Informationsberichtes und dieser Sozialuntersuchung.

Binnen zwei Monaten nach Empfang des Antrags fasst der Direktor eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, übermittelt den Antrag und seine mit Gründen versehene Stellungnahme dem Minister oder seinem Beauftragten und schickt dem Verurteilten eine Abschrift davon zu.

Art. 9 - Wird die Stellungnahme des Direktors nicht in der in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Frist übermittelt, kann der Präsident des Gerichts Erster Instanz den Minister auf schriftlichen Antrag des Verurteilten unter Androhung eines Zwangsgeldes dazu verurteilen, seine Stellungnahme binnen der vom Präsident des Gerichts Erster Instanz vorgesehenen Frist durch den Direktor abgeben zu lassen und dem Verurteilten eine Abschrift dieser Stellungnahme zu übermitteln.

Der Präsident befindet nach Anhörung des Verurteilten und des Ministers oder seines Beauftragten und nach Stellungnahme der Staatsanwaltschaft binnen fünf Tagen nach Empfang des Antrags.

Gegen diese Entscheidung kann keine Beschwerde eingereicht werden.

KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen für die Kapitel I und II Abschnitt I - Verfahren zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis und eines Hafturlaubs Art. 10 - § 1 - Ausgangserlaubnis oder Hafturlaub wird vom Minister oder von seinem Beauftragten auf Antrag des Verurteilten und nach mit Gründen versehener Stellungnahme des Direktors gewährt. In der Stellungnahme des Direktors werden gegebenenfalls Sonderbedingungen vorgeschlagen, deren Auferlegung er für nötig erachtet. § 2 - Binnen vierzehn [Werktagen] nach Empfang der Akte trifft der Minister oder sein Beauftragter eine Entscheidung. Diese mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Verurteilten, der Staatsanwaltschaft und dem Direktor binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich übermittelt.

Wenn der Minister oder sein Beauftragter urteilt, dass die Akte nicht entscheidungsreif ist und zusätzliche Informationen notwendig sind, um eine Entscheidung treffen zu können, kann diese Frist ein einziges Mal um sieben [Werktage] verlängert werden. Der Minister oder sein Beauftragter setzt den Direktor und den Verurteilten unverzüglich davon in Kenntnis. [Die Entscheidung zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis und eines Hafturlaubs wird dem Prokurator des Königs des Bezirks, in dem die Ausgangserlaubnis oder der Hafturlaub stattfinden wird, binnen vierundzwanzig Stunden mitgeteilt.] Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von der Gewährung eines ersten Hafturlaubs [und gegebenenfalls von den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen] in Kenntnis gesetzt. § 3 - Wenn die in Artikel 4 erwähnte Ausgangserlaubnis oder der Hafturlaub verweigert wird, kann der Verurteilte frühestens drei Monate nach dem Datum dieser Entscheidung einen neuen Antrag einreichen. [Diese Frist zur Einreichung eines neuen Antrags kann nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Direktors verkürzt werden.] Die Entscheidung des Ministers oder seines Beauftragten wird mit Gründen versehen. § 4 - In Ermangelung einer Entscheidung binnen der vorgesehenen Frist [und insofern die Stellungnahme des Direktors in Bezug auf die Gewährung günstig war,] wird davon ausgegangen, dass der Minister die Ausgangserlaubnis oder den Hafturlaub gewährt hat. An diese Ausgangserlaubnis oder an diesen Hafturlaub sind die Sonderbedingungen geknüpft, die der Direktor gegebenenfalls gemäss § 1 vorgeschlagen hat. [Art. 10 § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 54 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 28.Dezember 2006); § 2 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 54 Nr. 2 des G. vom 27.

Dezember 2006 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006); § 2 Abs. 4 abgeändert durch Art. 54 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 54 Nr. 3 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006); § 4 abgeändert durch Art. 54 Nr. 4 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ((Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] Art. 11 - § 1 - In der Entscheidung zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis wird deren Dauer und gegebenenfalls deren Regelmässigkeit festgelegt. § 2 - Ausser bei gegenteiliger Entscheidung des Ministers oder seines Beauftragten wird davon ausgegangen, dass die Entscheidung zur Gewährung eines Hafturlaubs von Rechts wegen jedes Quartal erneuert wird.

Der Direktor befindet nach Konzertierung mit dem Verurteilten über die Verteilung des für jedes Quartal gewährten Urlaubs. § 3 - Der Minister oder sein Beauftragter knüpft an die Entscheidung zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis oder eines Hafturlaubs die allgemeine Bedingung, dass der Verurteilte keine neuen Straftaten begehen darf. Gegebenenfalls legt er Sonderbedingungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 5 Nr. 2 und 7 Nr. 2 fest. § 4 - Durch eine mit Gründen versehene Entscheidung kann der Minister oder sein Beauftragter von Amts wegen auf Antrag des Verurteilten oder auf Vorschlag des Direktors oder der Staatsanwaltschaft die in § 3 erwähnten Sonderbedingungen anpassen.

Abschnitt II - Massnahmen bei Nichteinhaltung der Bedingungen und vorläufige Festnahme Art. 12 - § 1 - Bei Nichteinhaltung der Bedingungen einer Entscheidung zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis, die mit einer bestimmten Regelmässigkeit erteilt wird, kann der Minister oder sein Beauftragter beschliessen: 1. die Bedingungen anzupassen, 2.die Entscheidung für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab der letzten gewährten Ausgangserlaubnis auszusetzen, 3. die Entscheidung zu widerrufen;in diesem Fall kann der Verurteilte frühestens drei Monate nach dem Datum dieser Widerrufung einen neuen Antrag einreichen. § 2 - Bei Nichteinhaltung der Bedingungen einer Entscheidung zur Gewährung eines Hafturlaubs kann der Minister oder sein Beauftragter beschliessen: 1. die Bedingungen anzupassen, 2.die Entscheidung für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem letzten gewährten Urlaub auszusetzen, 3. die Entscheidung zu widerrufen;in diesem Fall kann der Verurteilte frühestens drei Monate nach dem Datum dieser Widerrufung einen neuen Antrag einreichen.

Art. 13 - Binnen vierzehn Tagen nach dem Datum der Kenntnisnahme der Nichteinhaltung der Bedingungen trifft der Minister oder sein Beauftragter eine Entscheidung. Diese mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Verurteilten, der Staatsanwaltschaft und dem Direktor binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich übermittelt.

Handelt es sich um eine gemäss Artikel 12 § 2 getroffene Entscheidung, wird das Opfer binnen vierundzwanzig Stunden hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt.

Art. 14 - Wenn der Verurteilte die körperliche oder geistige Unversehrtheit Dritter ernsthaft gefährdet, kann der Prokurator des Königs beim Gericht, in dessen Bereich der Verurteilte sich befindet, dessen vorläufige Festnahme anordnen. Er übermittelt dem Minister oder seinem Beauftragten sofort seine Entscheidung. [In den in Artikel 59 erwähnten Fällen übermittelt der Prokurator des Königs seine Entscheidung der Staatsanwaltschaft und dem Strafvollstreckungsrichter oder dem Strafvollstreckungsgericht.] Der Minister oder sein Beauftragter trifft eine Entscheidung über die Ausgangserlaubnis oder den Hafturlaub binnen sieben Tagen nach der Festnahme des Verurteilten. Diese mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Verurteilten, der Staatsanwaltschaft und dem Direktor binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich übermittelt.

Handelt es sich um eine Entscheidung in Bezug auf einen Hafturlaub, wird das Opfer binnen vierundzwanzig Stunden hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt. [Art. 14 Abs. 1 ergänzt durch Art. 55 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] KAPITEL IV - Unterbrechung der Strafvollstreckung Art. 15 - § 1 - Die Unterbrechung der Strafvollstreckung setzt die Vollstreckung der Strafe für eine Dauer von höchstens drei Monaten, die erneuert werden kann, aus. § 2 - Die Unterbrechung der Strafvollstreckung wird dem Verurteilten aus schwerwiegenden und aussergewöhnlichen Gründen familiärer Art gewährt. § 3 - Die Verjährung der Strafe läuft während der Unterbrechung der Strafvollstreckung nicht weiter.

Art. 16 - Die Unterbrechung der Strafvollstreckung wird nicht bewilligt, wenn der Verurteilte Gegenanzeigen aufweist; diese Gegenanzeigen beziehen sich auf die Gefahr, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung seiner Strafe entziehen könnte, auf das Risiko, dass er während der Unterbrechung der Strafvollstreckung schwere Straftaten begehen könnte, oder auf das Risiko, dass er die Opfer belästigen könnte.

Art. 17 - § 1 - Die Unterbrechung der Strafvollstreckung wird vom Minister oder von seinem Beauftragten auf schriftlichen Antrag des Verurteilten und nach mit Gründen versehener Stellungnahme des Direktors gewährt.

Der Minister oder sein Beauftragter und der Direktor können den Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung über die schwerwiegenden und aussergewöhnlichen Gründe familiärer Art durchzuführen, die der Verurteilte anführt, um eine Unterbrechung der Strafvollstreckung zu beantragen. Der König bestimmt den Inhalt dieses kurzgefassten Informationsberichtes und dieser Sozialuntersuchung. § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter trifft binnen vierzehn Tagen nach Empfang des Antrags des Verurteilten eine Entscheidung. Diese mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Verurteilten, der Staatsanwaltschaft und dem Direktor binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich übermittelt.

Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von der Gewährung einer Unterbrechung der Strafvollstreckung in Kenntnis gesetzt. [Die Entscheidung zur Gewährung einer Unterbrechung der Strafvollstreckung wird binnen vierundzwanzig Stunden dem Prokurator des Königs des Bezirks, in dem die Unterbrechung der Strafvollstreckung stattfinden wird, mitgeteilt.] § 3 - In der Entscheidung zur Gewährung der Unterbrechung der Strafvollstreckung wird deren Dauer angegeben. [Art. 17 § 2 Abs. 3 eingefügt durch Art. 56 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] Art. 18 - Die Unterbrechung der Strafvollstreckung kann auf Antrag des Verurteilten gemäss dem in Artikel 17 festgelegten Verfahren verlängert werden.

Art. 19 - Wenn der Verurteilte die körperliche oder geistige Unversehrtheit Dritter ernsthaft gefährdet, kann der Prokurator des Königs beim Gericht, in dessen Bereich der Verurteilte sich befindet, dessen vorläufige Festnahme anordnen. Er übermittelt dem Minister oder seinem Beauftragten sofort seine Entscheidung.

Der Minister oder sein Beauftragter trifft eine Entscheidung über die Fortsetzung der Unterbrechung der Strafvollstreckung binnen sieben Tagen nach der Festnahme des Verurteilten. Diese mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Verurteilten, der Staatsanwaltschaft, dem Direktor und dem Opfer binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich übermittelt.

Art. 20 - Ausser in dem in Artikel 19 vorgesehenen Fall endet die Unterbrechung der Strafvollstreckung von Rechts wegen, wenn der Verurteilte erneut inhaftiert wird.

Um erneut eine Unterbrechung der Strafvollstreckung zu erhalten, muss der Verurteilte einen neuen schriftlichen Antrag einreichen.

TITEL V - Vom Strafvollstreckungsrichter und Strafvollstreckungsgericht zu gewährende Strafvollstreckungsmodalitäten KAPITEL I - Haftlockerung und elektronische Überwachung Abschnitt I - Haftlockerung Art. 21 - § 1 - Die Haftlockerung ist eine Art der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, durch die dem Verurteilten gestattet wird, die Strafanstalt in regelmässiger Weise für eine bestimmte Dauer von maximal zwölf Stunden pro Tag zu verlassen. § 2 - Der Verurteilte kann Haftlockerung gewährt bekommen, um berufliche, ausbildungsbezogene oder familiäre Belange wahrzunehmen, die seine Präsenz ausserhalb des Gefängnisses erfordern.

Abschnitt II - Elektronische Überwachung Art. 22 - Die elektronische Überwachung ist eine Art der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, durch die dem Verurteilten gestattet wird, die Gesamtheit oder einen Teil seiner Freiheitsstrafe ausserhalb des Gefängnisses zu verbüssen gemäss einem bestimmten Vollstreckungsplan, dessen Einhaltung unter anderem durch elektronische Mittel kontrolliert wird.

Abschnitt III - Zeitbedingungen Art. 23 - § 1 - Die Haftlockerung und die elektronische Überwachung können einem Verurteilten gewährt werden, 1. der in sechs Monaten die Zeitbedingungen für die Gewährung einer bedingten Freilassung erfüllt oder 2.der zu einer oder mehreren Freiheitsstrafen, deren zu vollstreckender Teil nicht mehr als drei Jahre beträgt, verurteilt worden ist.

Der Verurteilte muss ausserdem die in Artikel 28 § 1 oder gegebenenfalls in den Artikeln 47 § 1 und 48 erwähnten Bedingungen erfüllen. § 2 - Vier Monate bevor der inhaftierte Verurteilte die in § 1 Nr. 1 erwähnten Zeitbedingungen erfüllt, informiert ihn der Direktor schriftlich über die Möglichkeit, eine Haftlockerung oder eine elektronische Überwachung zu beantragen.

Der Verurteilte kann ab diesem Zeitpunkt einen schriftlichen Antrag auf Gewährung einer Haftlockerung oder einer elektronischen Überwachung gemäss den Artikeln 29 und 49 einreichen.

KAPITEL II - Bedingte Freilassung Abschnitt I - Begriffsbestimmung Art. 24 - Die bedingte Freilassung ist eine Art der Vollstreckung der Freiheitsstrafe, durch die der Verurteilte seine Strafe unter Einhaltung der Bedingungen, die ihm während einer bestimmten Probezeit auferlegt werden, ausserhalb des Gefängnisses verbüsst.

Abschnitt II - Zeitbedingungen Art. 25 - § 1 - Die bedingte Freilassung wird jedem Verurteilten gewährt, der zu einer oder mehreren Freiheitsstrafen, deren zu vollstreckender Teil drei Jahre oder weniger beträgt, verurteilt wurde, insofern er ein Drittel dieser Strafen verbüsst hat und er die in Artikel 28 § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt. § 2 - Die bedingte Freilassung wird jedem Verurteilten gewährt, der zu einer oder mehreren Freiheitsstrafen, deren zu vollstreckender Teil mehr als drei Jahre beträgt, verurteilt wurde, insofern er a) entweder ein Drittel dieser Strafe verbüsst hat, b) oder, wenn im Urteil oder Entscheid, in dem eine Verurteilung ausgesprochen wird, festgestellt wurde, dass der Verurteilte sich im Zustand des Rückfalls befand, zwei Drittel dieser Strafen verbüsst hat, ohne dass die Dauer der bereits verbüssten Strafen mehr als vierzehn Jahre beträgt, c) oder, bei der Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, zehn Jahre dieser Strafe verbüsst hat, oder, wenn in einem Verurteilungsentscheid dieselbe Strafe ausgesprochen und festgestellt wurde, dass der Verurteilte sich im Zustand des Rückfalls befand, sechzehn Jahre dieser Strafe verbüsst hat und die in den Artikeln 47 § 1 und 48 erwähnten Bedingungen erfüllt. KAPITEL III - Vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe Art. 26 - § 1 - Die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe wird jedem Verurteilten gewährt, der zu einer oder mehreren Freiheitsstrafen, deren zu vollstreckender Teil drei Jahre oder weniger beträgt, verurteilt wurde, insofern er ein Drittel dieser Strafen verbüsst hat und er die in Artikel 28 § 2 erwähnten Bedingungen erfüllt. § 2 - Die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe wird jedem Verurteilten gewährt, der zu einer oder mehreren Freiheitsstrafen, deren zu vollstreckender Teil mehr als drei Jahre beträgt, verurteilt wurde, insofern er a) entweder ein Drittel dieser Strafe verbüsst hat, b) oder, wenn im Urteil oder Entscheid, in dem eine Verurteilung ausgesprochen wird, festgestellt wurde, dass der Verurteilte sich im Zustand des Rückfalls befand, zwei Drittel dieser Strafen verbüsst hat, ohne dass die Dauer der bereits verbüssten Strafen mehr als vierzehn Jahre beträgt, c) oder, bei der Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, zehn Jahre dieser Strafe verbüsst hat, oder, wenn in einem Verurteilungsentscheid dieselbe Strafe ausgesprochen und festgestellt wurde, dass der Verurteilte sich im Zustand des Rückfalls befand, sechzehn Jahre dieser Strafe verbüsst hat, und die in Artikel 47 § 2 erwähnten Bedingungen erfüllt. TITEL VI - Gewährung der in Titel V festgelegten Strafvollstreckungsmodalitäten KAPITEL I - Freiheitsstrafen von drei Jahren oder weniger Abschnitt I - Begriffsbestimmung Art. 27 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter Freiheitsstrafen von drei Jahren oder weniger eine oder mehrere Freiheitsstrafen, deren zu vollstreckender Teil drei Jahre oder weniger beträgt.

Abschnitt II - Bedingungen Art. 28 - § 1 - Mit Ausnahme der vorläufigen Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe können die in Titel V vorgesehenen Strafvollstreckungsmodalitäten dem Verurteilten gewährt werden, insofern er keine Gegenanzeigen aufweist. Diese Gegenanzeigen beziehen sich auf: 1. die Tatsache, dass der Verurteilte nicht die Möglichkeit hat, seinen Bedürfnissen nachzukommen, 2.das offensichtliche Risiko für die körperliche Unversehrtheit Dritter, 3. das Risiko, dass der Verurteilte die Opfer belästigen könnte, 4.das Verhalten des Verurteilten gegenüber den Opfern der Straftaten, die zu seiner Verurteilung geführt haben.

Nummer 1 ist auf die Haftlockerung nicht anwendbar. § 2 - Die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe kann dem Verurteilten gewährt werden, insofern er keine Gegenanzeigen aufweist. Diese Gegenanzeigen beziehen sich auf: 1. die Möglichkeiten für den Verurteilten, eine Unterkunft zu haben, 2.das offensichtliche Risiko für die körperliche Unversehrtheit Dritter, 3. das Risiko, dass der Verurteilte die Opfer belästigen könnte, 4.die vom Verurteilten geleisteten Anstrengungen, um die Zivilpartei zu entschädigen.

Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 28 wie folgt: "Art. 28 - § 1 - Mit Ausnahme der vorläufigen Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe können die in Titel V vorgesehenen Strafvollstreckungsmodalitäten dem Verurteilten gewährt werden, insofern er keine Gegenanzeigen aufweist. Diese Gegenanzeigen beziehen sich auf: 1. die Tatsache, dass der Verurteilte nicht die Möglichkeit hat, seinen Bedürfnissen nachzukommen, 2.das offensichtliche Risiko für die körperliche Unversehrtheit Dritter, 3. das Risiko, dass der Verurteilte die Opfer belästigen könnte, 4.das Verhalten des Verurteilten gegenüber den Opfern der Straftaten, die zu seiner Verurteilung geführt haben, [5. die Weigerung oder Unfähigkeit des Verurteilten, sich einer für ihn für zweckmässig erachteten Betreuung oder Behandlung zu unterziehen, wenn er eine Strafe wegen einer der in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuches erwähnten Taten oder wegen in den Artikeln 379 bis 387 desselben Gesetzbuches erwähnter Taten verbüsst und wenn diese Taten an Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen wurden.] Nummer 1 ist auf die Haftlockerung nicht anwendbar. § 2 - Die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe kann dem Verurteilten gewährt werden, insofern er keine Gegenanzeigen aufweist. Diese Gegenanzeigen beziehen sich auf: 1. die Möglichkeiten für den Verurteilten, eine Unterkunft zu haben, 2.das offensichtliche Risiko für die körperliche Unversehrtheit Dritter, 3. das Risiko, dass der Verurteilte die Opfer belästigen könnte, 4.die vom Verurteilten geleisteten Anstrengungen, um die Zivilpartei zu entschädigen. [Art. 28 § 1 Abs. 1 Nr. 5 eingefügt durch Art. 147 des G. vom 21.

April 2007 ( Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007)]" Abschnitt III - Gewährungsverfahren Art. 29 - § 1 - Die Haftlockerung und die elektronische Überwachung werden vom Strafvollstreckungsrichter auf schriftlichen Antrag des Verurteilten gewährt. § 2 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder bei der Kanzlei des Gefängnisses, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, eingereicht.

Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden den schriftlichen Antrag und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon. § 3 - Wenn der Verurteilte inhaftiert ist, gibt der Direktor binnen zwei Monaten nach Empfang der Abschrift des schriftlichen Antrags eine Stellungnahme ab. Die Artikel 31 und 32 finden Anwendung.

Art. 30 - § 1 - Die bedingte Freilassung und die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe werden vom Strafvollstreckungsrichter nach Stellungnahme des Direktors gewährt. § 2 - Der Direktor gibt frühestens vier Monate und spätestens zwei Monate, bevor der Verurteilte die in den Artikeln 25 § 1 und 26 § 1 vorgesehenen Zeitbedingungen erfüllt, eine Stellungnahme ab. Die Artikel 31 und 32 finden Anwendung.

Wenn die in Absatz 1 erwähnten Fristen nicht eingehalten werden können, weil die Verurteilung noch nicht rechtskräftig geworden ist, gibt der Direktor seine Stellungnahme binnen zwei Monaten, nachdem das Urteil [oder der Entscheid], in dem eine Verurteilung ausgesprochen wird, rechtskräftig geworden ist, ab. [Art. 30 § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 57 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] Art. 31 - § 1 - Um seine Stellungnahme abzufassen, legt der Direktor eine Akte an und hört er den Verurteilten. Diese Akte umfasst: - eine Abschrift des Haftscheins, - eine Abschrift der Urteile und Entscheide, - eine Darlegung der Taten, wegen deren der Betreffende verurteilt wurde, - einen Auszug aus dem Strafregister, - das Annehmbarkeitsdatum für die betreffende Strafvollstreckungsmodalität, - den Bericht des Direktors, der gemäss den vom König festgelegten Regeln abzufassen ist, - [gegebenenfalls das mit Gründen versehene Gutachten eines Dienstes, der, oder einer Person, die in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern spezialisiert ist,] - die Bemerkungen des Personalkollegiums, wenn der Verurteilte gemäss § 2 darum ersucht hat, von dieser Instanz angehört zu werden, - den Schriftsatz des Verurteilten oder seines Beistands. § 2 - Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin ebenfalls vom Personalkollegium der Strafanstalt, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König festgelegt werden, angehört werden. § 3 - Die Stellungnahme des Direktors umfasst einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Gewährung oder Ablehnung der Strafvollstreckungsmodalität und gegebenenfalls die Sonderbedingungen, von denen er meint, dass es erforderlich ist, sie dem Verurteilten aufzuerlegen. § 4 - Die Stellungnahme des Direktors wird an die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts geschickt und eine Abschrift davon wird der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten übermittelt. § 5 - Wenn die Stellungnahme des Direktors nicht binnen der in den Artikeln 29 § 3 und 30 § 2 vorgesehenen Frist übermittelt wird, kann der Präsident des Gerichts Erster Instanz auf schriftlichen Antrag des Verurteilten den Minister unter Androhung eines Zwangsgeldes dazu verurteilen, seine Stellungnahme binnen der vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vorgesehenen Frist durch den Direktor abgeben zu lassen und dem Verurteilten eine Abschrift dieser Stellungnahme zu übermitteln.

Der Präsident befindet in der Sache nach Anhörung des Verurteilten und des Ministers oder seines Beauftragten und nach Stellungnahme der Staatsanwaltschaft binnen fünf Tagen nach Empfang des Antrags.

Gegen diese Entscheidung kann keine Beschwerde eingereicht werden. [Art. 31 § 1 einziger Absatz siebter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 58 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] Art. 32 - Wenn der Verurteilte eine Strafe wegen in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuches erwähnter Taten oder wegen in den Artikeln 379 bis 387 desselben Gesetzbuches erwähnter Taten verbüsst [...] und diese Taten an Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen wurden, muss der in Artikel 29 erwähnte Antrag oder die in Artikel 30 erwähnte Stellungnahme zusammen mit einem mit Gründen versehenen Gutachten [eines Dienstes, der, oder einer Person, die in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern spezialisiert ist,] eingereicht werden.

Das Gutachten umfasst eine Beurteilung der Notwendigkeit, eine Behandlung aufzuerlegen. [Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch Art. 59 Nr. 1 und 2 des G. vom 27.

Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] Art. 33 - § 1 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des Direktors oder, wenn der Verurteilte nicht inhaftiert ist, nach Einreichung des Antrags fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, schickt diese an den Strafvollstreckungsrichter und übermittelt dem Verurteilten und [gegebenenfalls] dem Direktor eine Abschrift davon. § 2 - Wenn ein nicht inhaftierter Verurteilter eine Haftlockerung oder eine elektronische Überwachung beantragt, kann die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Gewährung einer Haftlockerung oder einer elektronischen Überwachung den Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz beziehungsweise das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen. Der König bestimmt den Inhalt dieses kurzgefassten Informationsberichtes und dieser Sozialuntersuchung. [Art. 33 § 1 abgeändert durch Art. 60 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] Art. 34 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsrichters nach Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens zwei Monate nach Einreichung des Antrags oder nach Empfang der Stellungnahme des Direktors stattfinden. Wenn die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht binnen der in Artikel 33 festgelegten Frist übermittelt wird, muss die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung schriftlich abgeben.

Der Verurteilte, der Direktor, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, und das Opfer werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 2 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, in der Kanzlei des Gefängnisses, wo er seine Strafe verbüsst, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten.

Art. 35 - § 1 - Der Strafvollstreckungsrichter hört den Verurteilten und seinen Beistand, die Staatsanwaltschaft und, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, den Direktor an.

Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem Interesse auferlegt werden müssen, angehört.

Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen.

Der Strafvollstreckungsrichter kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören. § 2 - Wenn ein nicht inhaftierter Verurteilter eine Haftlockerung oder eine elektronische Überwachung beantragt, kann der Strafvollstreckungsrichter den Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz beziehungsweise das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen.

Art. 36 - Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Wenn der Strafvollstreckungsrichter sich drei Mal geweigert hat, eine Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren, kann der Verurteilte darum ersuchen, in öffentlicher Sitzung zu erscheinen.

Dieses Ersuchen kann nur durch eine mit Gründen versehene Entscheidung abgelehnt werden, wenn die öffentliche Ordnung, die Sittlichkeit oder die nationale Sicherheit durch die Öffentlichkeit der Sitzung gefährdet sind.

Art. 37 - Der Strafvollstreckungsrichter kann die Behandlung der Sache einmal auf eine spätere Sitzung vertagen, wobei diese Sitzung nicht mehr als zwei Monate nach der Vertagung stattfinden darf.

Abschnitt IV - Entscheidung des Strafvollstreckungsrichters Unterabschnitt I - Allgemeine Bestimmung Art. 38 - Der Strafvollstreckungsrichter entscheidet binnen [vierzehn Tagen], nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde.

Er gewährt die Strafvollstreckungsmodalität, wenn er feststellt, dass alle gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und wenn der Verurteilte den vom Strafvollstreckungsrichter festgelegten Bedingungen zustimmt. [Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch Art. 61 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] Unterabschnitt II - Entscheidung zur Gewährung einer Strafvollstreckungsmodalität Art. 39 - Im Urteil zur Gewährung der Strafvollstreckungsmodalität wird bestimmt, dass der Verurteilte folgenden allgemeinen Bedingungen unterliegt: 1. keine Straftaten begehen, 2.eine feste Adresse haben, ausser für die Haftlockerung, und bei Adressenänderung der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls dem mit seiner Betreuung beauftragten Justizassistenten unverzüglich die Adresse seines neuen Wohnortes mitteilen, 3. den Aufforderungen der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls des mit der Betreuung beauftragten Justizassistenten Folge leisten. Art. 40 - Der Strafvollstreckungsrichter kann dem Verurteilten individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, wenn diese absolut erforderlich sind, um das Rückfallrisiko zu begrenzen, oder wenn sie im Interesse des Opfers erforderlich sind.

Art. 41 - Wenn der Verurteilte eine Strafe wegen einer der in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuches erwähnten Taten oder wegen in den Artikeln 379 bis 387 desselben Gesetzbuches erwähnter Taten verbüsst [...] und diese Taten an Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen wurden, kann der Strafvollstreckungsrichter die Gewährung der Strafvollstreckungsmodalität an die Bedingung knüpfen, sich einer Betreuung oder Behandlung in einem auf Betreuung oder Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten Dienst zu unterziehen. Der Richter bestimmt die Dauer, während der der Verurteilte sich dieser Betreuung oder Behandlung unterziehen muss. [Art. 41 abgeändert durch Art. 62 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 41 wie folgt: « Art. 41 - Wenn der Verurteilte eine Strafe wegen einer der in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuches erwähnten Taten oder wegen in den Artikeln 379 bis 387 desselben Gesetzbuches erwähnter Taten verbüsst [...] und diese Taten an Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen wurden, kann der Strafvollstreckungsrichter die Gewährung der Strafvollstreckungsmodalität an die Bedingung knüpfen, sich einer Betreuung oder Behandlung in einem auf Betreuung oder Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten Dienst zu unterziehen. Der Richter bestimmt die Dauer, während der der Verurteilte sich dieser Betreuung oder Behandlung unterziehen muss. [Wenn der Strafvollstreckungsrichter sich nicht an das in Artikel 31 § 1 erwähnte Gutachten des Dienstes, der, oder der Person, die in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern spezialisiert ist, hält, erlässt er eine mit Gründen versehene Entscheidung.] [Art. 41 abgeändert durch Art. 62 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006) und ergänzt durch Art. 149 des G. vom 21. April 2007 ( Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007)]" Art. 42 - Der Strafvollstreckungsrichter legt im Urteil zur Gewährung einer Haftlockerung oder einer elektronischen Überwachung das Programm für deren konkreten Inhalt fest.

Der Justizassistent beziehungsweise das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung übernimmt die Ausarbeitung des konkreten Inhalts der Strafvollstreckungsmodalität, die gemäss den vom König festgelegten Regeln gewährt wurde.

Art. 43 - Der Strafvollstreckungsrichter gewährt dem Verurteilten auf dessen Antrag hin einen Hafturlaub während der Haftlockerung oder der elektronischen Überwachung. Der Strafvollstreckungsrichter bestimmt die Dauer des Hafturlaubs, die nicht weniger als drei Mal sechsunddreissig Stunden pro Quartal betragen darf. Der Hafturlaub wird jedes Quartal von Rechts wegen erneuert.

Art. 44 - § 1 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter entscheidet, eine Haftlockerung oder eine elektronische Überwachung zu gewähren, legt er den Zeitraum fest, für den die Strafvollstreckungsmodalität gewährt wird. Dieser Zeitraum darf höchstens sechs Monate betragen und kann einmal für eine Dauer von höchstens sechs Monaten verlängert werden.

Die Dauer des Zeitraums darf nie mehr als die Dauer der ursprünglich ausgesprochenen Freiheitsstrafe betragen und muss mindestens ein Drittel der Strafe betragen. § 2 - Fünfzehn Tage vor Ende der in § 1 vorgesehenen Frist befindet der Strafvollstreckungsrichter über die Verlängerung dieser Strafvollstreckungsmodalität oder, auf Antrag des Verurteilten, über die Umwandlung einer Massnahme der Haftlockerung in eine Massnahme der elektronischen Überwachung.

Der Verurteilte und das Opfer werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt.

Die Akte wird während mindestens zwei Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum dem Verurteilten und seinem Beistand in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. § 3 - Der Strafvollstreckungsrichter hört den Verurteilten, seinen Beistand und die Staatsanwaltschaft an.

Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem Interesse auferlegt werden müssen, angehört.

Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen. § 4 - Der Strafvollstreckungsrichter befindet binnen sieben Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde.

Artikel 46 findet Anwendung. § 5 - Nach Ablauf des gemäss §§ 1 und 2 festgelegten Zeitraums wird der Verurteilte freigelassen und unterliegt einer Probezeit für den Teil der Freiheitsstrafen, die er noch verbüssen muss. Er unterliegt der allgemeinen Bedingung, keine neuen Straftaten begehen zu dürfen, und gegebenenfalls der in Artikel 41 erwähnten Bedingung.

Unterabschnitt III - Entscheidung zur Nicht-Gewährung einer Strafvollstreckungsmodalität Art. 45 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter die beantragte Strafvollstreckungsmodalität nicht gewährt, gibt er in seinem Urteil das Datum an, an dem der Verurteilte einen neuen Antrag einreichen kann, oder das Datum, an dem der Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss.

Diese Frist darf ab dem Urteil nicht mehr als sechs Monate betragen.

Unterabschnitt IV - Übermittlung der Entscheidung Art. 46 - § 1 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und, falls der Verurteilte inhaftiert ist, der Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.

Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden von dem Urteil und, gegebenenfalls, von den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen schriftlich in Kenntnis gesetzt. § 2 - Das Urteil zur Gewährung einer Strafvollstreckungsmodalität wird folgenden Behörden und Instanzen übermittelt: - dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte sich niederlassen wird, - der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank, - gegebenenfalls dem Direktor des Justizhauses des Gerichtsbezirks, wo der Verurteilte seinen Wohnort hat, - dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung, wenn es um eine Entscheidung zur Gewährung einer elektronischen Überwachung geht.

KAPITEL II - Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren Abschnitt I - Bedingungen Art. 47 - § 1 - Mit Ausnahme der vorläufigen Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe können die in Titel V vorgesehenen Strafvollstreckungsmodalitäten dem Verurteilten gewährt werden, insofern er keine Gegenanzeigen aufweist. Diese Gegenanzeigen beziehen sich auf: 1. fehlende Perspektiven für eine soziale Wiedereingliederung des Verurteilten, 2.das Risiko, dass neue schwere Straftaten begangen werden könnten, 3. das Risiko, dass der Verurteilte die Opfer belästigen könnte, 4.das Verhalten des Verurteilten gegenüber den Opfern der Straftaten, die zu seiner Verurteilung geführt haben. § 2 - Die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe kann dem Verurteilten gewährt werden, insofern er keine Gegenanzeigen aufweist. Diese Gegenanzeigen beziehen sich auf: 1. die Möglichkeiten für den Verurteilten, eine Unterkunft zu haben, 2.das Risiko, dass neue schwere Straftaten begangen werden könnten, 3. das Risiko, dass der Verurteilte die Opfer belästigen könnte, 4.die vom Verurteilten geleisteten Anstrengungen, um die Zivilpartei zu entschädigen.

Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 47 wie folgt: « Art. 47 - § 1 - Mit Ausnahme der vorläufigen Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe können die in Titel V vorgesehenen Strafvollstreckungsmodalitäten dem Verurteilten gewährt werden, insofern er keine Gegenanzeigen aufweist. Diese Gegenanzeigen beziehen sich auf: 1. fehlende Perspektiven für eine soziale Wiedereingliederung des Verurteilten, 2.das Risiko, dass neue schwere Straftaten begangen werden könnten, 3. das Risiko, dass der Verurteilte die Opfer belästigen könnte, 4.das Verhalten des Verurteilten gegenüber den Opfern der Straftaten, die zu seiner Verurteilung geführt haben, [5. die Weigerung oder Unfähigkeit des Verurteilten, sich einer für ihn für zweckmässig erachteten Betreuung oder Behandlung zu unterziehen, wenn er eine Strafe wegen einer der in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuches erwähnten Taten oder wegen in den Artikeln 379 bis 387 desselben Gesetzbuches erwähnter Taten verbüsst und wenn diese Taten an Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen wurden.] § 2 - Die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe kann dem Verurteilten gewährt werden, insofern er keine Gegenanzeigen aufweist. Diese Gegenanzeigen beziehen sich auf: 1. die Möglichkeiten für den Verurteilten, eine Unterkunft zu haben, 2.das Risiko, dass neue schwere Straftaten begangen werden könnten, 3. das Risiko, dass der Verurteilte die Opfer belästigen könnte, 4.die vom Verurteilten geleisteten Anstrengungen, um die Zivilpartei zu entschädigen. [Art. 47 § 1 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 148 des G. vom 21. April 2007 ( Belgisches Staatsblatt vom 13.Juli 2007)]" Art. 48 - Ausser für die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe muss die Akte des Verurteilten einen Plan für die soziale Wiedereingliederung, in dem die Perspektiven der Wiedereingliederung angegeben sind, umfassen.

Abschnitt II - Gewährungsverfahren Art. 49 - § 1 - Die Haftlockerung und die elektronische Überwachung werden vom Strafvollstreckungsgericht auf schriftlichen Antrag des Verurteilten gewährt. § 2 - Der Antrag wird bei der Kanzlei des Gefängnisses eingereicht.

Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden den Antrag und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon. § 3 - Der Direktor gibt binnen zwei Monaten nach Empfang einer Abschrift des Antrags eine Stellungnahme ab. Die Artikel 31 und 32 finden Anwendung.

Art. 50 - § 1 - Die bedingte Freilassung und die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe werden vom Strafvollstreckungsgericht nach Stellungnahme des Direktors gewährt. § 2 - Der Direktor gibt frühestens vier Monate und spätestens zwei Monate, bevor der Verurteilte die in den Artikeln 25 § 2 und 26 § 2 vorgesehenen Zeitbedingungen erfüllt, eine Stellungnahme ab. Die Artikel 31 und 32 finden Anwendung.

Art. 51 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des Direktors fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, schickt diese an das Strafvollstreckungsgericht und übermittelt dem Verurteilten und dem Direktor eine Abschrift davon.

Art. 52 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens zwei Monate nach Einreichung des schriftlichen Antrags oder nach Empfang der Stellungnahme des Direktors stattfinden.

Der Verurteilte, der Direktor und das Opfer werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 2 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Gefängnisses, wo der Verurteilte seine Strafe verbüsst, zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten.

Art. 53 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Verurteilten und seinen Beistand, die Staatsanwaltschaft und den Direktor an.

Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem Interesse auferlegt werden müssen, angehört.

Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen.

Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören.

Die Artikel 36 und 37 finden Anwendung.

Abschnitt III - Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts Unterabschnitt I - Allgemeine Bestimmung Art. 54 - Das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen [vierzehn Tagen], nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde.

Das Strafvollstreckungsgericht gewährt die Strafvollstreckungsmodalität, wenn es feststellt, dass alle gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und wenn der Verurteilte den auferlegten Bedingungen zustimmt. [Art. 54 Abs. 1 abgeändert durch Art. 63 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] Unterabschnitt II - Entscheidung zur Gewährung einer Strafvollstreckungsmodalität Art. 55 - Im Urteil zur Gewährung der Strafvollstreckungsmodalität wird bestimmt, dass der Verurteilte folgenden allgemeinen Bedingungen unterliegt: 1. keine Straftaten begehen, 2.eine feste Adresse haben, ausser für die Haftlockerung, und bei Adressenänderung der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls dem mit seiner Betreuung beauftragten Justizassistenten unverzüglich die Adresse seines neuen Wohnortes mitteilen, 3. den Aufforderungen der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls des mit der Betreuung beauftragten Justizassistenten Folge leisten. Art. 56 - Das Strafvollstreckungsgericht kann dem Verurteilten individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, durch die der Plan für die soziale Wiedereingliederung verwirklicht werden kann, durch die den in Artikel 47 § 1 erwähnten Gegenanzeigen entgegengewirkt werden kann oder die sich im Interesse des Opfers als erforderlich erweisen.

Die Artikel 41 bis 43 finden Anwendung.

Unterabschnitt III - Entscheidung zur Nicht-Gewährung einer Strafvollstreckungsmodalität Art. 57 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht die beantragte Strafvollstreckungsmodalität nicht gewährt, gibt es in seinem Urteil das Datum an, an dem der Verurteilte einen neuen Antrag einreichen kann, oder das Datum, an dem der Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss.

Diese Frist darf ab dem Urteil nicht mehr als sechs Monate betragen, wenn der Verurteilte eine oder mehrere Hauptkorrektionalgefängnisstrafen, die zusammen nicht mehr als fünf Jahre betragen, verbüsst. Diese Frist beträgt höchstens ein Jahr bei Kriminalstrafen oder wenn die Gesamtheit der Hauptkorrektionalgefängnisstrafen mehr als fünf Jahre beträgt.

Unterabschnitt IV - Übermittlung der Entscheidung Art. 58 - § 1 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und, falls der Verurteilte inhaftiert ist, der Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.

Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden von dem Urteil und, gegebenenfalls, von den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen schriftlich in Kenntnis gesetzt. § 2 - Das Urteil zur Gewährung einer Strafvollstreckungsmodalität wird folgenden Behörden und Instanzen übermittelt: - dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte sich niederlassen wird, - der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank, - gegebenenfalls dem Direktor des Justizhauses des Gerichtsbezirks, wo der Verurteilte seinen Wohnort hat, - dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung, wenn es um eine Entscheidung zur Gewährung einer elektronischen Überwachung geht.

KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen für die Kapitel I und II Abschnitt I - Besondere Massnahmen Art. 59 - Ausnahmsweise kann der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, bei dem ein Verfahren zur Gewährung einer Strafvollstreckungsmodalität anhängig ist, eine andere Strafvollstreckungsmodalität gewähren als diejenige, um die ersucht wird, wenn dies absolut erforderlich ist, um kurzfristig die beantragte Strafvollstreckungsmodalität gewähren zu können. Er/es kann also Folgendes gewähren: 1. eine Ausgangserlaubnis, 2.einen Hafturlaub, 3. eine Haftlockerung, 4.eine elektronische Überwachung.

Binnen zwei Monaten nach der Entscheidung zur Gewährung der besonderen Strafvollstreckungsmodalität befindet der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht über die beantragte Strafvollstreckungsmodalität. Diese Frist kann einmal verlängert werden.

Abschnitt II - Beginn der Vollstreckbarkeit der Strafvollstreckungsmodalität Art. 60 - Das Urteil zur Gewährung einer in Titel V erwähnten Strafvollstreckungsmodalität ist vollstreckbar ab dem Tag, an dem es rechtskräftig geworden ist, und frühestens ab dem Zeitpunkt, wo der Verurteilte die [im vorliegenden Gesetz] vorgesehenen Zeitbedingungen erfüllt.

Der Strafvollstreckungsrichter und das Strafvollstreckungsgericht können jedoch ein späteres Datum bestimmen, an dem das Urteil vollstreckbar wird.

Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf Entscheidungen zur Gewährung einer vorläufigen Freilassung im Hinblick auf die Übergabe, die zum Zeitpunkt der Übergabe vollstreckbar werden. [Art. 60 Abs. 1 abgeändert durch Art. 64 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] Abschnitt III - Abänderung der Entscheidung Art. 61 - § 1 - Wenn sich nach der Entscheidung zur Gewährung einer in Titel V erwähnten Strafvollstreckungsmodalität aber vor ihrer Vollstreckung eine Situation ergibt, die mit den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen unvereinbar ist, kann der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine neue Entscheidung treffen, einschliesslich der Rücknahme der gewährten Strafvollstreckungsmodalität. § 2 - [Der Verurteilte wird per Gerichtsbrief geladen, um binnen sieben Tagen nach Feststellung der Unvereinbarkeit vor dem Strafvollstreckungsrichter oder gegebenenfalls vor dem Strafvollstreckungsgericht zu erscheinen. Durch die Ladung per Gerichtsbrief wird die Entscheidung zur Gewährung der betreffenden Strafvollstreckungsmodalität ausgesetzt.] Der Direktor und das Opfer werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 3 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens zwei Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. § 4 - Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht hört den Verurteilten und seinen Beistand, die Staatsanwaltschaft und den Direktor an.

Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem Interesse auferlegt werden müssen, angehört.

Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen.

Der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen sieben Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde.

Artikel 46 findet Anwendung. [Art. 61 § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 65 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] TITEL VII - Weiterverfolgung und Kontrolle der in Titel V erwähnten Strafvollstreckungsmodalitäten Art. 62 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 20 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt ist die Staatsanwaltschaft mit der Kontrolle des Verurteilten beauftragt. § 2 - Wenn Sonderbedingungen auferlegt werden oder eine elektronische Überwachung gewährt wird, lädt der Justizassistent beziehungsweise das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung den Verurteilten sofort vor, nachdem die Entscheidung zur Gewährung einer Strafvollstreckungsmodalität vollstreckbar geworden ist, um ihm alle zweckdienlichen Informationen für einen guten Verlauf der Strafvollstreckungsmodalität zu geben. § 3 - Binnen einem Monat nach Gewährung der Strafvollstreckungsmodalität erstattet der Justizassistent beziehungsweise das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung dem Strafvollstreckungsrichter oder dem Strafvollstreckungsgericht Bericht über den Verurteilten und danach jedes Mal, wenn er oder das Zentrum es für nützlich erachtet oder wenn der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht ihn/es darum ersucht, mindestens aber alle sechs Monate. Der Justizassistent oder das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung schlägt gegebenenfalls die Massnahmen vor, die er/es für zweckdienlich erachtet.

Die Übermittlungen zwischen dem Strafvollstreckungsrichter oder dem Strafvollstreckungsgericht, dem Justizassistenten und gegebenenfalls dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung erfolgen in der Form von Berichten, von denen eine Abschrift an die Staatsanwaltschaft geschickt wird. [...] § 4 - Wenn die Gewährung der Strafvollstreckungsmodalität an die Bedingung geknüpft ist, sich einer Betreuung oder Behandlung zu unterziehen, fordert der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, nach Einsichtnahme der während des Verfahrens sowie gegebenenfalls während der Vollstreckung der Freiheitsstrafe durchgeführten Begutachtungen, den Verurteilten auf, eine fachkundige Person oder einen fachkundigen Dienst auszuwählen.

Diese Auswahl unterliegt der Billigung des Strafvollstreckungsrichters oder des Strafvollstreckungsgerichts.

Diese Person, die, oder dieser Dienst, der den Auftrag annimmt, erstattet dem Strafvollstreckungsrichter oder dem Strafvollstreckungsgericht sowie dem Justizassistenten binnen einem Monat nach Gewährung der Strafvollstreckungsmodalität und jedes Mal, wenn diese Person oder dieser Dienst es für zweckmässig erachtet, auf Ersuchen des Strafvollstreckungsrichters oder des Strafvollstreckungsgerichts und mindestens alle sechs Monate einen Bericht über die Weiterverfolgung der Betreuung oder Behandlung.

Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Bericht beinhaltet folgende Punkte: die tatsächliche Anwesenheit des Betreffenden bei den angebotenen Konsultationen, seine ungerechtfertigten Abwesenheiten, die einseitige Einstellung der Betreuung oder der Behandlung durch den Betreffenden, die bei deren Verwirklichung aufgetretenen Schwierigkeiten und die Situationen, die ein ernsthaftes Risiko für Dritte darstellen. [Art. 62 § 3 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 66 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] Art. 63 - § 1 - Der Verurteilte, die Staatsanwaltschaft und der Direktor können den Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht ersuchen, eine oder mehrere der auferlegten Bedingungen auszusetzen, sie näher zu umschreiben oder an die Umstände anzupassen, ohne dass die auferlegten Bedingungen jedoch verschärft oder zusätzliche Bedingungen auferlegt werden dürfen.

Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, bei der Kanzlei des Gefängnisses eingereicht.

Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt den schriftlichen Antrag binnen vierundzwanzig Stunden an die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts.

Die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts übermittelt den anderen Parteien unverzüglich eine Abschrift des schriftlichen Antrags.

Wenn es um Bedingungen geht, die im Interesse des Opfers auferlegt worden sind, wird dem Opfer ebenfalls unverzüglich eine Abschrift des Antrags übermittelt. § 2 - Wenn der Verurteilte, die Staatsanwaltschaft [und gegebenenfalls der Direktor und] das Opfer Bemerkungen haben, übermitteln sie diese schriftlich binnen sieben Tagen nach Empfang der Abschrift an den Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht. § 3 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht es für zweckdienlich erachtet, sich gemäss § 1 über die Aussetzung, die nähere Umschreibung oder die Anpassung der auferlegten Bedingungen auszusprechen, kann er/es in einer Sitzung diesbezüglich weitere Informationen einholen. Diese Sitzung muss spätestens binnen einem Monat nach Empfang des in § 1 erwähnten schriftlichen Antrags stattfinden. Der Verurteilte und sein Beistand und die Staatsanwaltschaft werden angehört.

Wenn es um Bedingungen geht, die im Interesse des Opfers auferlegt worden sind, kann es angehört werden. Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen.

Der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören.

Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. § 4 - Binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des schriftlichen Antrags oder, wenn eine Informationssitzung stattgefunden hat, binnen fünfzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde, befindet der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht. Das Urteil über die Aussetzung, die nähere Umschreibung oder die Anpassung der auferlegten Bedingungen gemäss § 1 werden dem Verurteilten und dem Opfer, wenn es um Bedingungen geht, die im Interesse des Opfers auferlegt worden sind, per Einschreiben übermittelt und der Staatsanwaltschaft und dem Direktor schriftlich zur Kenntnis gebracht.

Die Abänderungen werden ebenfalls den Behörden und Instanzen, die gemäss den Artikeln 46 § 2 und 58 § 2 davon in Kenntnis gesetzt werden müssen, übermittelt. [Art. 63 § 2 abgeändert durch Art. 67 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] TITEL VIII - Widerrufung, Aussetzung und Revision der in Titel V erwähnten Strafvollstreckungsmodalitäten KAPITEL I - Widerrufung Art. 64 - Im Hinblick auf eine Widerrufung der gewährten Strafvollstreckungsmodalität kann die Staatsanwaltschaft die Sache in folgenden Fällen beim Strafvollstreckungsrichter oder gegebenenfalls beim Strafvollstreckungsgericht anhängig machen: 1. wenn durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung festgestellt wird, dass der Verurteilte während der Probezeit ein Vergehen oder ein Verbrechen begangen hat, 2.wenn der Verurteilte die körperliche oder geistige Unversehrtheit Dritter ernsthaft gefährdet, 3. wenn die auferlegten Sonderbedingungen nicht eingehalten werden, 4.wenn der Verurteilte den Aufforderungen des Strafvollstreckungsrichters oder des Strafvollstreckungsgerichts, der Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls des Justizassistenten nicht Folge leistet, 5. wenn der Verurteilte seine Adressenänderung der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls dem mit seiner Betreuung beauftragten Justizassistenten nicht mitteilt, [6.wenn der Verurteilte das gemäss Artikel 42 Absatz 2 festgelegte Programm für den konkreten Inhalt der Haftlockerung oder der elektronischen Überwachung nicht befolgt.] [Art. 64 einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 8.

Juni 2008 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 16. Juni 2008)] Art. 65 - Im Falle einer Widerrufung wird der Verurteilte sofort erneut inhaftiert.

Bei einer Widerrufung gemäss Artikel 64 Nr. 1 gilt, dass die Widerrufung am Tag, an dem das Verbrechen oder das Vergehen begangen wurde, begonnen hat.

KAPITEL II - Aussetzung Art. 66 - § 1 - In den in Artikel 64 erwähnten Fällen kann die Staatsanwaltschaft die Sache im Hinblick auf die Aussetzung der gewährten Strafvollstreckungsmodalität beim Strafvollstreckungsrichter oder beim Strafvollstreckungsgericht anhängig machen. § 2 - Im Falle einer Aussetzung wird der Verurteilte sofort erneut inhaftiert. § 3 - Binnen einer Frist von höchstens einem Monat ab dem Aussetzungsurteil widerruft der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht die Strafvollstreckungs-modalität oder hebt deren Aussetzung auf. In letzterem Fall kann die Strafvollstreckungsmodalität gemäss den Bestimmungen von Artikel 63 revidiert werden. Wenn binnen dieser Frist keine Entscheidung ergeht, wird der Verurteilte unter denselben Bedingungen wie vorher erneut freigelassen.

Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 66 wie folgt: « Art. 66 - § 1 - In den in Artikel 64 erwähnten Fällen kann die Staatsanwaltschaft die Sache im Hinblick auf die Aussetzung der gewährten Strafvollstreckungsmodalität beim Strafvollstreckungsrichter oder beim Strafvollstreckungsgericht anhängig machen. § 2 - Im Falle einer Aussetzung wird der Verurteilte sofort erneut inhaftiert. § 3 - Binnen einer Frist von höchstens einem Monat ab dem Aussetzungsurteil widerruft der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht die Strafvollstreckungsmodalität oder hebt deren Aussetzung auf. In letzterem Fall kann die Strafvollstreckungsmodalität gemäss den Bestimmungen von [Artikel 67] revidiert werden. Wenn binnen dieser Frist keine Entscheidung ergeht, wird der Verurteilte unter denselben Bedingungen wie vorher erneut freigelassen. [Art. 66 § 3 abgeändert durch Art. 150 des G. vom 21. April 2007 ( Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007)]" KAPITEL III - Revision Art. 67 - § 1 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, bei dem die Sache gemäss den Artikeln 64 oder 66 anhängig gemacht worden ist, urteilt, dass die Widerrufung oder die Aussetzung im Interesse der Gesellschaft, des Opfers oder der sozialen Wiedereingliederung des Verurteilten nicht erforderlich ist, kann er/es die Strafvollstreckungsmodalität revidieren. In diesem Fall kann der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht die auferlegten Bedingungen verschärfen oder zusätzliche Bedingungen auferlegen. Die Strafvollstreckungsmodalität wird jedoch widerrufen, wenn der Verurteilte den neuen Bedingungen nicht zustimmt. § 2 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht entscheidet, die auferlegten Bedingungen zu verschärfen oder zusätzliche Bedingungen aufzuerlegen, bestimmt er/es den Zeitpunkt, ab dem diese Entscheidung vollstreckbar wird.

Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 67 wie folgt: "Art. 67 - § 1 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, bei dem die Sache gemäss den Artikeln 64 oder 66 anhängig gemacht worden ist, urteilt, dass die Widerrufung [...] im Interesse der Gesellschaft, des Opfers oder der sozialen Wiedereingliederung des Verurteilten nicht erforderlich ist, kann er/es die Strafvollstreckungsmodalität revidieren. In diesem Fall kann der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht die auferlegten Bedingungen verschärfen oder zusätzliche Bedingungen auferlegen. Die Strafvollstreckungsmodalität wird jedoch widerrufen, wenn der Verurteilte den neuen Bedingungen nicht zustimmt. § 2 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht entscheidet, die auferlegten Bedingungen zu verschärfen oder zusätzliche Bedingungen aufzuerlegen, bestimmt er/es den Zeitpunkt, ab dem diese Entscheidung vollstreckbar wird. [Art. 67 § 1 abgeändert durch Art. 151 des G. vom 21. April 2007 ( Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007)]" KAPITEL IV - Verfahren Art. 68 - § 1 - Im Hinblick auf eine Widerrufung, Aussetzung oder Revision der gewährten Strafvollstreckungsmodalität kann die Staatsanwaltschaft die Sache beim Strafvollstreckungsrichter oder beim Strafvollstreckungsgericht anhängig machen. [Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsrichters oder des Strafvollstreckungsgerichts. Diese Sitzung muss spätestens fünfzehn Tage nach der Befassung des Strafvollstreckungsrichters oder des Strafvollstreckungsgerichts durch die Staatsanwaltschaft stattfinden.] Der Verurteilte wird mindestens zehn Tage vor dem für die Behandlung der Akte anberaumten Datum per Gerichtsbrief vorgeladen.

Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. § 2 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, in der Kanzlei des Gefängnisses zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. § 3 - Der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht hört den Verurteilten und seinen Beistand sowie die Staatsanwaltschaft an.

Wenn es um die Nichteinhaltung der Bedingungen geht, die im Interesse des Opfers auferlegt wurden, wird das Opfer angehört.

Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen.

Der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören. § 4 - Der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht befindet über die Widerrufung, die Aussetzung oder die Revision binnen [sieben] Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. § 5 - Wenn es um ein Urteil zur Widerrufung einer Haftlockerung oder einer elektronischen Überwachung geht, bestimmt der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, dass der Zeitraum, während dessen der Verurteilte sich in Haftlockerung oder unter elektronischer Überwachung befand, von dem zum Zeitpunkt der Gewährung der Strafvollstreckungsmodalität noch verbleibenden Teil der Freiheitsstrafe abgezogen wird.

Wenn es um ein Urteil zur Widerrufung einer bedingten Freilassung geht, bestimmt der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht den Teil der Freiheitsstrafe, den der Verurteilte noch verbüssen muss, unter Berücksichtigung des Zeitraums der Probezeit, die gut verlaufen ist, und der vom Verurteilten geleisteten Anstrengungen, um die ihm auferlegten Bedingungen zu erfüllen. § 6 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und der Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.

Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von der Widerrufung oder der Aussetzung der Strafvollstreckungsmodalität oder, bei einer Revision, von den in seinem Interesse abgeänderten Bedingungen in Kenntnis gesetzt. § 7 - Das Widerrufungs-, Aussetzungs- oder Revisionsurteil wird folgenden Behörden und Instanzen übermittelt: - dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte sich niederlassen wird, - der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank, - gegebenenfalls dem Direktor des Justizhauses des Gerichtsbezirks, wo der Verurteilte seinen Wohnort hat, - dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung, wenn es um eine Entscheidung zur Gewährung einer elektronischen Überwachung geht. [Art. 68 § 1 Abs. 1 ergänzt durch Art. 68 Nr. 1 des G. vom 27.

Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006); § 4 abgeändert durch Art. 68 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 68 wie folgt: "Art. 68 - § 1 - Im Hinblick auf die Widerrufung, die Aussetzung oder die Revision der gewährten Strafvollstreckungsmodalität kann die Staatsanwaltschaft die Sache beim Strafvollstreckungsrichter oder beim Strafvollstreckungsgericht anhängig machen. [Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsrichters oder des Strafvollstreckungsgerichts. Diese Sitzung muss spätestens fünfzehn Tage nach der Befassung des Strafvollstreckungsrichters oder des Strafvollstreckungsgerichts durch die Staatsanwaltschaft stattfinden.] Der Verurteilte [und das Opfer werden] mindestens zehn Tage vor dem für die Behandlung der Akte anberaumten Datum per Gerichtsbrief vorgeladen.

Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. § 2 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, in der Kanzlei des Gefängnisses zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. § 3 - Der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht hört den Verurteilten und seinen Beistand sowie die Staatsanwaltschaft an.

Wenn es um die Nichteinhaltung der Bedingungen geht, die im Interesse des Opfers auferlegt wurden, wird das Opfer angehört.

Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen.

Der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören. § 4 - Der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht befindet über die Widerrufung, die Aussetzung oder die Revision binnen [sieben] Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. § 5 - Wenn es um ein Urteil zur Widerrufung einer Haftlockerung oder einer elektronischen Überwachung geht, bestimmt der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, dass der Zeitraum, während dessen der Verurteilte sich in Haftlockerung oder unter elektronischer Überwachung befand, von dem zum Zeitpunkt der Gewährung der Strafvollstreckungsmodalität noch verbleibenden Teil der Freiheitsstrafe abgezogen wird.

Wenn es um ein Urteil zur Widerrufung einer bedingten Freilassung geht, bestimmt der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht den Teil der Freiheitsstrafe, den der Verurteilte noch verbüssen muss, unter Berücksichtigung des Zeitraums der Probezeit, die gut verlaufen ist, und der vom Verurteilten geleisteten Anstrengungen, um die ihm auferlegten Bedingungen zu erfüllen. § 6 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und der Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.

Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von der Widerrufung oder der Aussetzung der Strafvollstreckungsmodalität oder, bei einer Revision, von den in seinem Interesse abgeänderten Bedingungen in Kenntnis gesetzt. § 7 - Das Widerrufungs-, Aussetzungs- oder Revisionsurteil wird folgenden Behörden und Instanzen übermittelt: - dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte sich niederlassen wird, - der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank, - gegebenenfalls dem Direktor des Justizhauses des Gerichtsbezirks, wo der Verurteilte seinen Wohnort hat, - dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung, wenn es um eine Entscheidung zur Gewährung einer elektronischen Überwachung geht. [Art. 68 § 1 Abs. 1 ergänzt durch Art. 68 Nr. 1 des G. vom 27.

Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 152 des G. vom 21. April 2007 ( Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007); § 4 abgeändert durch Art. 68 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)]" KAPITEL V - Verschiedene Bestimmungen Art. 69 - § 1 - Die Verjährung der Strafen läuft nicht, wenn der Verurteilte in Freiheit ist aufgrund einer nicht widerrufenen Entscheidung zur Gewährung einer in Titel V erwähnten Strafvollstreckungsmodalität. § 2 - Die Verjährung kann in dem in Artikel 64 Nr. 1 erwähnten Fall nicht geltend gemacht werden.

TITEL IX - Vorläufige Festnahme Art. 70 - In den Fällen, in denen gemäss Artikel 64 eine Widerrufung möglich ist, kann der Prokurator des Königs beim Gericht, in dessen Bereich der Verurteilte sich befindet, dessen vorläufige Festnahme anordnen mit der Verpflichtung, den zuständigen Strafvollstreckungsrichter oder das zuständige Strafvollstreckungsgericht sofort davon in Kenntnis zu setzen.

Der zuständige Strafvollstreckungsrichter oder das zuständige Strafvollstreckungsgericht befindet binnen [sieben Werktagen] nach der Inhaftierung des Verurteilten über die Aussetzung der Strafvollstreckungsmodalität. Dieses Urteil wird dem Verurteilten, der Staatsanwaltschaft und dem Direktor binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich übermittelt.

Die Aussetzungsentscheidung ist gemäss Artikel 66 § 3 für die Dauer von einem Monat gültig. [Art. 70 Abs. 2 abgeändert durch Art. 69 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] TITEL X - Endgültige Freilassung Art. 71 - Wenn während der Probezeit keinerlei Widerrufung erfolgt ist, wird der Verurteilte endgültig freigelassen. [Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 44 § 5] entspricht die Probezeit der Dauer der Freiheitsstrafe, die der Verurteilte an dem Tag, an dem die Entscheidung über die bedingte Freilassung vollstreckbar geworden ist, noch zu verbüssen hatte. Diese Probezeit darf jedoch nicht weniger als zwei Jahre betragen.

Die Probezeit beträgt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Kriminalstrafe auf Zeit oder zu einer oder mehreren Korrektionalstrafen, die zusammen fünf Jahre Hauptgefängnisstrafe übersteigen.

Die Probezeit beträgt zehn Jahre bei der Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. [Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch Art. 70 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] TITEL XI - Besondere Befugnisse des Strafvollstreckungsrichters KAPITEL I - Vorläufige Freilassung aus medizinischen Gründen Art. 72 - Der Strafvollstreckungsrichter kann dem Verurteilten, bei dem festgestellt wurde, dass er sich im Endstadium einer unheilbaren Krankheit befindet, oder dessen Haft mit seinem Gesundheitszustand unvereinbar geworden ist, eine vorläufige Freilassung aus medizinischen Gründen gewähren.

Art. 73 - Eine vorläufige Freilassung aus medizinischen Gründen kann dem Verurteilten vom Strafvollstreckungsrichter gewährt werden, insofern 1. der Verurteilte keine Gegenanzeigen aufweist;diese Gegenanzeigen beziehen sich auf die Gefahr, dass der Verurteilte während [seiner vorläufigen Freilassung aus medizinischen Gründen] schwere Straftaten begehen könnte, auf die Tatsache, dass er kein Betreuungsumfeld hat, und auf das Risiko, dass er die Opfer belästigen könnte, 2. der Verurteilte [oder sein Vertreter] unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Nummer 1 den Bedingungen zustimmt, die an die vorläufige Freilassung aus medizinischen Gründen geknüpft werden. [Art. 73 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 71 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 71 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28.Dezember 2006)] Art. 74 - § 1 - Eine vorläufige Freilassung aus medizinischen Gründen kann vom Strafvollstreckungsrichter auf schriftlichen Antrag des Verurteilten [oder seines Vertreters] nach mit Gründen versehener Stellungnahme des Direktors gewährt werden. Dieser Stellungnahme wird diejenige des behandelnden Arztes, des leitenden Amtsarztes des Gesundheitsdienstes des Gefängniswesens und gegebenenfalls des vom Verurteilten ausgewählten Arztes hinzugefügt. § 2 - Der Antrag wird bei der Kanzlei des Gefängnisses eingereicht.

Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt den Antrag zusammen mit den in § 1 erwähnten Stellungnahmen binnen vierundzwanzig Stunden an die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon.

Die Staatsanwaltschaft fasst unverzüglich eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, schickt diese an den Strafvollstreckungsrichter und übermittelt dem Verurteilten und dem Direktor eine Abschrift davon. § 3 - Der Strafvollstreckungsrichter trifft eine Entscheidung binnen sieben Tagen nach Einreichung des Antrags des Verurteilten. Dieses Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und der Direktor werden davon schriftlich in Kenntnis gesetzt.

Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden von der Gewährung einer vorläufigen Freilassung aus medizinischen Gründen schriftlich in Kenntnis gesetzt. § 4 - In Ermangelung einer Entscheidung binnen der vorgesehenen Frist wird der Antrag als abgelehnt betrachtet. [Art. 74 § 1 abgeändert durch Art. 72 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] Art. 75 - Der Strafvollstreckungsrichter knüpft an die Entscheidung zur Gewährung einer vorläufigen Freilassung aus medizinischen Gründen die allgemeine Bedingung, dass der Verurteilte keine neuen Straftaten begehen darf. Gegebenenfalls legt er unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 73 ebenfalls Sonderbedingungen fest.

Art. 76 - Unbeschadet des Artikels [79] kann der Strafvollstreckungsrichter entscheiden, die vorläufige Freilassung aus medizinischen Gründen zu widerrufen: 1. wenn durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung festgestellt wird, dass der Verurteilte ein Vergehen oder ein Verbrechen während der in Artikel 80 erwähnten Frist begangen hat, 2.wenn die auferlegten Sonderbedingungen nicht eingehalten werden, 3. wenn die medizinischen Gründe, aus denen die vorläufige Freilassung gewährt wurde, nicht mehr vorliegen.Zu diesem Zweck kann der Strafvollstreckungsrichter zu jedem Zeitpunkt der vorläufigen Freilassung aus medizinischen Gründen einen Gerichtsmediziner damit beauftragen, ein medizinisches Gutachten zu erstellen. [Art. 76 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 73 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28.

Dezember 2006)] Art. 77 - Im Falle einer Widerrufung wird der Verurteilte sofort erneut inhaftiert.

Bei einer Widerrufung gemäss Artikel 76 Nr. 1 gilt, dass die Widerrufung am Tag, an dem das Verbrechen oder das Vergehen begangen wurde, begonnen hat.

Art. 78 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft kann die Sache im Hinblick auf eine Widerrufung der vorläufigen Freilassung aus medizinischen Gründen in den in Artikel 76 Nummer 1 bis 3 vorgesehenen Fällen beim Strafvollstreckungsrichter anhängig machen.

Der Verurteilte wird mindestens zehn Tage vor dem Datum für die Behandlung der Akte per Gerichtsbrief vorgeladen.

Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. § 2 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand mindestens vier Tage vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, in der Kanzlei des Gefängnisses zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. § 3 - Der Strafvollstreckungsrichter hört den Verurteilten und seinen Beistand sowie die Staatsanwaltschaft an.

Der Strafvollstreckungsrichter kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören. § 4 - Binnen fünfzehn Tagen nach der Verhandlung stellt der Strafvollstreckungsrichter die Widerrufung zur Beratung. § 5 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und der Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.

Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden von der Widerrufung schriftlich in Kenntnis gesetzt. § 6 - Das Widerrufungsurteil wird folgenden Behörden und Instanzen übermittelt: - dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte sich niederlassen wird, - der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank, - gegebenenfalls dem Direktor des Justizhauses des Gerichtsbezirks, wo der Verurteilte seinen Wohnort hat.

Art. 79 - § 1 - Wenn der Verurteilte die körperliche oder geistige Unversehrtheit Dritter ernsthaft gefährdet, kann der Prokurator des Königs beim Gericht, in dessen Bereich der Verurteilte sich befindet, dessen vorläufige Festnahme anordnen. Er übermittelt dem Strafvollstreckungsrichter sofort seine Entscheidung. § 2 - Der Strafvollstreckungsrichter trifft eine Entscheidung über die Fortsetzung der vorläufigen Freilassung aus medizinischen Gründen binnen sieben Werktagen nach der Inhaftierung des Verurteilten.

Der Verurteilte wird über den Weg der schnellstmöglichen Kommunikation vorgeladen.

Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. § 3 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand mindestens zwei Tage vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, in der Kanzlei des Gefängnisses zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. § 4 - Der Strafvollstreckungsrichter hört den Verurteilten und seinen Beistand sowie die Staatsanwaltschaft an.

Der Strafvollstreckungsrichter kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören.

Artikel 78 § 5 findet Anwendung.

Art. 80 - Wenn keine Widerrufung der vorläufigen Freilassung aus medizinischen Gründen erfolgt ist, wird der Verurteilte nach Ablauf des zum Zeitpunkt der vorläufigen Freilassung noch verbleibenden Teils der Freiheitsstrafe endgültig freigelassen. Bei einer Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe wird davon ausgegangen, dass der zum Zeitpunkt der vorläufigen Freilassung noch verbleibende Teil der Freiheitsstrafe zehn Jahre beträgt. [Die Verjährung der Strafe läuft während der vorläufigen Freilassung aus medizinischen Gründen nicht weiter.] [Art. 80 Abs. 2 eingefügt durch Art. 74 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] KAPITEL II - Zusammentreffen mehrerer Straftaten Art. 81 - Wenn in einem rechtskräftig gewordenen Urteil oder Entscheid, in dem eine Verurteilung ausgesprochen wird, das Vorhandensein eines Zusammentreffens mehrerer Straftaten nicht berücksichtigt wurde, kann der Strafvollstreckungsrichter das Strafmass in Anwendung der Artikel 58 bis 64 des Strafgesetzbuches neu berechnen.

Art. 82 - Die Sache wird auf schriftlichen Antrag des Verurteilten oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim Strafvollstreckungsrichter anhängig gemacht.

Der Antrag wird bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, bei der Kanzlei des Gefängnisses eingereicht.

Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt den Antrag binnen vierundzwanzig Stunden an die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts.

Art. 83 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsrichters nach Einreichung des Antrags der Staatsanwaltschaft oder nach Einreichung des schriftlichen Antrags des Verurteilten.

Der Verurteilte wird per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 2 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin ebenfalls eine Abschrift der Akte erhalten.

Art. 84 - Der Strafvollstreckungsrichter hört den Verurteilten und seinen Beistand sowie die Staatsanwaltschaft an.

Die Sitzung ist öffentlich, ausser wenn der Verurteilte inhaftiert ist.

Art. 85 - Der Strafvollstreckungsrichter befindet binnen sieben Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde.

Art. 86 - Die Entscheidung wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, der Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.

KAPITEL III - Ersetzung der vom Strafrichter ausgesprochenen Freiheitsstrafe durch eine Arbeitsstrafe Art. 87 - § 1 - Der Strafvollstreckungsrichter kann entscheiden, eine rechtskräftig gewordene Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren zu vollstreckender Teil ein Jahr oder weniger beträgt, durch eine Arbeitsstrafe zu ersetzen, wenn neue Umstände vorliegen, aufgrund deren sich die soziale, familiäre und berufliche Lage des Verurteilten seit dem Zeitpunkt, wo die Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, in erheblichem Masse verändert hat. § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind nicht anwendbar auf Verurteilungen auf der Grundlage von: - Artikel [347bis ] des Strafgesetzbuches, - Artikel 375 bis 377 des Strafgesetzbuches, - Artikel 379 bis 387 des Strafgesetzbuches, wenn die Taten an Minderjährigen oder mittels Minderjähriger begangen worden sind, - Artikel 393 bis 397 des Strafgesetzbuches, - Artikel 475 des Strafgesetzbuches. [Art. 87 § 2 einziger Absatz erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 75 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] Art.88 - § 1 - Der Strafvollstreckungsrichter entscheidet auf Antrag des Verurteilten über die Ersetzung der Freiheitsstrafe durch eine Arbeitsstrafe. § 2 - Der Antrag wird bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, bei der Kanzlei des Gefängnisses eingereicht.

Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt den Antrag binnen vierundzwanzig Stunden an die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon. § 3 - Binnen einem Monat nach Empfang des Antrags durch die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, schickt diese an den Strafvollstreckungsrichter und übermittelt dem Verurteilten eine Abschrift davon. § 4 - Die Staatsanwaltschaft kann den Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen. Der König bestimmt den Inhalt dieses kurzgefassten Informationsberichtes und dieser Sozialuntersuchung.

Art. 89 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsrichters nach Versand der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und spätestens zwei Monate nach Einreichung des Antrags.

Der Verurteilte, das Opfer und, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, der Direktor werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 2 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, in der Kanzlei des Gefängnisses, wo er seine Strafe verbüsst, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin ebenfalls eine Abschrift der Akte erhalten.

Art. 90 - § 1 - Der Strafvollstreckungsrichter hört den Verurteilten und seinen Beistand, die Staatsanwaltschaft und, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, den Direktor an.

Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem Interesse auferlegt werden müssen, angehört.

Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen.

Der Strafvollstreckungsrichter kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören. § 2 - Der Strafvollstreckungsrichter kann ebenfalls den Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen.

Art. 91 - Die Sitzung ist öffentlich, ausser wenn der Verurteilte inhaftiert ist.

Art. 92 - Der Strafvollstreckungsrichter kann die Behandlung der Sache einmal auf eine spätere Sitzung vertagen, wobei diese Sitzung nicht mehr als zwei Monate nach der Vertagung stattfinden darf.

Art. 93 - Der Strafvollstreckungsrichter befindet binnen sieben Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde.

Art. 94 - § 1 - Der Strafvollstreckungsrichter bestimmt die Dauer der Arbeitsstrafe in dem für die Art der Straftat, wegen der der Verurteilte verurteilt wurde, vorgesehenen Strafrahmen.

Die Dauer beträgt mindestens fünfundvierzig und höchstens dreihundert Stunden.

Wenn der Verurteilte inhaftiert ist, berücksichtigt der Strafvollstreckungsrichter den Teil der Freiheitsstrafe, der bereits verbüsst wurde. § 2 - Der Strafvollstreckungsrichter bestimmt, dass bei Nichtableistung der Arbeitsstrafe die vom Strafrichter ausgesprochene Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Die vom Verurteilten bereits abgeleistete Arbeitsstrafe wird berücksichtigt. § 3 - Der Strafvollstreckungsrichter kann Hinweise geben in Bezug auf den konkreten Inhalt der Arbeitsstrafe. § 4 - Die Artikel 37ter § 2 Absatz 2, 37quater und 37quinquies des Strafgesetzbuches finden Anwendung.

Art. 95 - Die Entscheidung wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft wird schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.

Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Ab einem gemäss Art. 13 des G. vom 26. April 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 8 des G. vom 24. Juli 2008 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2012 wird ein Titel XIbis mit den Artikeln 95/2 bis 95/30 wie folgt eingefügt: « [TITEL XIbis - Besondere Befugnisse des Strafvollstreckungsgerichts [Titel XIbis mit Kapitel I und den Artikeln 95/2 bis 95/30 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 26. April 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13.

Juli 2007)] KAPITEL I - Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 95/2 - § 1 - Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht, die gemäss den Artikeln 34bis bis 34quater des Strafgesetzbuches in Bezug auf einen Verurteilten ausgesprochen worden ist, beginnt nach Ablauf der effektiven Hauptstrafe. § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht entscheidet vor Ablauf der effektiven Hauptstrafe gemäss dem in Abschnitt 2 festgelegten Verfahren, ob dem überantworteten Verurteilten die Freiheit entzogen wird oder ob er unter Aufsicht freigelassen wird.

Nach der in Absatz 1 vorgesehenen Überprüfung durch das Strafvollstreckungsgericht wird der Verurteilte, dem eine bedingte Freilassung am Ende seiner effektiven Hauptstrafe gewährt wurde, unter Aufsicht freigelassen, gegebenenfalls unter Bedingungen, wie in § 2 von Artikel 95/7 vorgesehen. § 3 - Dem überantworteten Verurteilten wird die Freiheit entzogen, wenn bei ihm ein Risiko besteht, dass er schwere Straftaten begeht, die die körperliche und geistige Unversehrtheit Dritter beinträchtigen, und es nicht möglich ist, dieses Risiko durch das Auferlegen von Sonderbedingungen im Rahmen einer Freilassung unter Aufsicht zu beseitigen.

Abschnitt 2 - Verfahren zur Vollstreckung der Überantwortung Art. 95/3 - § 1 - Wenn der Verurteilte inhaftiert ist, gibt der Direktor spätestens vier Monate vor Ablauf der effektiven Hauptstrafe eine Stellungnahme ab. § 2 - Die Stellungnahme des Direktors umfasst eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit Bezug auf die Freiheitsentziehung oder die Freilassung unter Aufsicht. Gegebenfalls gibt der Direktor die Sonderbedingungen an, deren Auferlegung an den Verurteilten er für erforderlich hält.

Artikel 31 §§ 1, 2 und 4 findet Anwendung.

Wenn der Verurteilte eine Strafe wegen in den Artikeln 372, 373 Absatz 2 und 3, 375, 376 Absatz 2 und 3 oder 377 Absatz 1, 2, 4 und 6 des Strafgesetzbuches erwähnter Taten verbüsst, muss die Stellungnahme zusammen mit einem Gutachten eines Dienstes, der, oder einer Person, die in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern spezialisiert ist, eingereicht werden. Dieses Gutachten umfasst eine Beurteilung der Notwendigkeit, eine Behandlung aufzuerlegen.

Art. 95/4 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des Direktors oder, wenn der Verurteilte nicht inhaftiert ist, spätestens vier Monate vor dessen endgültiger Freilassung gemäss den Artikeln 44 § 5, 71 und 80 oder spätestens einen Monat, nachdem der Verurteilte, dessen Probezeit infolge der gemäss Artikel 47 § 2 gewährten vorläufigen Freilassung abgelaufen ist, in das Staatsgebiet zurückgekehrt ist, fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, die sie an das Strafvollstreckungsgericht schickt. Die Staatsanwaltschaft übermittelt dem Verurteilten und dem Direktor eine Abschrift.

Art. 95/5 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der effektiven Hauptstrafe stattfinden. Wenn die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht binnen der in Artikel 95/4 festgelegten Frist übermittelt wird, muss die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung schriftlich abgeben. § 2 - Der Verurteilte, der Direktor, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, und das Opfer werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt.

Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, in der Kanzlei des Gefängnisses, wo er seine Strafe verbüsst, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten.

Art. 95/6 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Verurteilten und seinen Beistand, die Staatsanwaltschaft und, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, den Direktor an.

Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem Interesse auferlegt werden müssen, angehört.

Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen.

Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören.

Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn der Verurteilte darum ersucht.

Art. 95/7 - § 1 - Das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. § 2 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht die Freilassung unter Aufsicht gewährt, legt es fest, dass der überantwortete Verurteilte den in Artikel 55 erwähnten allgemeinen Bedingungen unterliegt.

Das Vollstreckungsgericht kann dem überantworteten Verurteilten individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, durch die das Risiko beseitigt wird, dass er schwere Straftaten begeht, die die körperliche und geistige Unversehrtheit von Personen beinträchtigen könnten, oder die im Interesse der Opfer erforderlich sind.

Wenn der Verurteilte dem Strafvollstreckungsgericht wegen einer der in den Artikeln 372, 373 Absatz 2 und 3, 375, 376 Absatz 2 und 3 oder 377 Absatz 1, 2, 4 und 6 des Strafgesetzbuches erwähnten Taten überantwortet worden ist, kann das Strafvollstreckungsgericht die Gewährung der Freilassung unter Aufsicht an die Bedingung knüpfen, sich einer Betreuung oder Behandlung in einem auf Betreuung oder Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten Dienst zu unterziehen. Das Strafvollstreckungsgericht bestimmt die Dauer, während der der Verurteilte sich dieser Betreuung oder Behandlung unterziehen muss. § 3 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, der Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.

Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden von der Entscheidung und, bei einer Freilassung unter Aufsicht, von den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen schriftlich in Kenntnis gesetzt. § 4 - Das Urteil zur Gewährung der Freilassung unter Aufsicht wird folgenden Behörden und Instanzen übermittelt: - dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte sich niederlassen wird, - der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank, - gegebenenfalls dem Direktor des Justizhauses des Gerichtsbezirks, wo der Verurteilte seinen Wohnort hat.

Art. 95/8 - Das Urteil wird am Tag, an dem der Verurteilte seine effektive Hauptstrafe verbüsst hat, oder bei einer vorzeitigen Freilassung, am Tag, an dem der Verurteilte gemäss den Artikeln 44 § 5, 71 oder 80 endgültig freigelassen wird, vollstreckbar.

Art. 95/9 - Wenn sich nach der Entscheidung zur Gewährung einer Freilassung unter Aufsicht aber vor ihrer Vollstreckung eine Situation ergibt, die mit den in dieser Entscheidung festgelegten Bestimmungen unvereinbar ist, kann das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine neue Entscheidung treffen, einschliesslich der Rücknahme der Freilassung unter Aufsicht.

Artikel 61 §§ 2 bis 4 findet Anwendung.

Abschnitt 3 - Verlauf der Freiheitsentziehung Unterabschnitt 1 - Allgemeines Art. 95/10 - Bei Beginn der Freiheitsentziehung informiert der Direktor den Verurteilten über die Möglichkeiten zur Gewährung der in vorliegendem Abschnitt erwähnten Strafvollstreckungsmodalitäten.

Unterabschnitt 2 - Ausgangserlaubnis und Hafturlaub Art. 95/11 - § 1 - Während des Zeitraums der Freiheitsentziehung kann das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag des überantworteten Verurteilten eine Ausgangserlaubnis, wie in Artikel 4 §§ 1 und 2 erwähnt, oder einen Hafturlaub, wie in Artikel 6 erwähnt, gewähren.

Erforderlichenfalls kann das Strafvollstreckungsgericht ebenfalls Ausgangserlaubnis gewähren, um die soziale Wiedereingliederung des überantworteten Verurteilten vorzubereiten. Ausgangserlaubnis kann mit einer bestimmten Regelmässigkeit gewährt werden.

Ausgangserlaubnis oder Hafturlaub wird unter der Bedingung gewährt, dass der Verurteilte keine Gegenanzeigen aufweist, denen mit der Auferlegung von Sonderbedingungen, die vom überantworteten Verurteilten angenommen werden, nicht entgegengewirkt werden könnte; diese Gegenanzeigen beziehen sich auf die Gefahr, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung seiner Strafe entziehen könnte, auf das Risiko, dass er während der Ausgangserlaubnis oder des Hafturlaubs schwere Straftaten begehen könnte, oder auf das Risiko, dass er die Opfer belästigen könnte.

Art. 95/12 - § 1 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des Gefängnisses eingereicht, die ihn binnen vierundzwanzig Stunden an die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts schickt und dem Direktor eine Abschrift davon übermittelt. § 2 - Wenn es sich um einen Antrag auf Hafturlaub handelt, fasst der Direktor binnen zwei Monaten nach Empfang des Antrags eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab.

Der Direktor kann den Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung in dem vom Verurteilten für seinen Hafturlaub vorgeschlagenen Betreuungsumfeld durchzuführen.

Wenn es sich um einen Antrag auf Ausgangserlaubnis handelt, fasst der Direktor seine mit Gründen versehene Stellungnahme unverzüglich ab.

Die in Absatz 1 und 3 erwähnte mit Gründen versehene Stellungnahme wird an das Strafvollstreckungsgericht geschickt und umfasst gegebenenfalls einen Vorschlag für Sonderbedingungen, deren Auferlegung der Direktor für erforderlich erachtet. Eine Abschrift der Stellungnahme wird dem Verurteilten und der Staatsanwaltschaft übermittelt. § 3 - Wenn die Stellungnahme des Direktors nicht binnen der in § 2 vorgesehenen Frist übermittelt wird, kann der Präsident des Gerichts Erster Instanz den Minister auf schriftlichen Antrag des überantworteten Verurteilten unter Androhung eines Zwangsgeldes dazu verurteilen, seine Stellungnahme binnen der vom Präsident des Gerichts Erster Instanz vorgesehenen Frist durch den Direktor abgeben zu lassen und dem Verurteilten eine Abschrift dieser Stellungnahme zu übermitteln.

Der Präsident befindet nach Anhörung des überantworteten Verurteilten und des Ministers oder seines Beauftragten und nach Stellungnahme der Staatsanwaltschaft binnen fünf Tagen nach Empfang des Antrags.

Gegen diese Entscheidung kann keine Beschwerde eingereicht werden.

Art. 95/13 - § 1 - Binnen sieben Tage nach Empfang der Stellungnahme des Direktors fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, schickt diese an das Strafvollstreckungsgericht und übermittelt dem Verurteilten und dem Direktor eine Abschrift davon. § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht kann, wenn es, um über einen Antrag auf Ausgangserlaubnis oder Hafturlaub urteilen zu können, es für zweckdienlich erachtet, oder auf Antrag des überantworteten Verurteilten eine Informationssitzung organisieren. Diese Sitzung muss spätestens binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des Direktors stattfinden.

Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Gefängnisses, wo er seine Strafe verbüsst, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. § 3 - Der überantwortete Verurteilte, sein Beistand, der Direktor und die Staatsanwaltschaft werden angehört.

Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören.

Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn der Verurteilte darum ersucht.

Art. 95/14 - § 1 - Binnen vierzehn Tagen nach Empfang der Stellungnahme des Direktors oder, wenn eine Informationssitzung stattgefunden hat, binnen fünfzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde, fasst das Strafvollstreckungsgericht seine Entscheidung. § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht knüpft an die Gewährungsentscheidung die allgemeine Bedingung, dass der überantwortete Verurteilte keine neuen Straftaten begehen darf.

Gegebenenfalls legt es unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 95/11 § 1 Absatz 3 Sonderbedingungen fest. § 3 - In der Entscheidung zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis wird deren Dauer festgelegt, die nicht mehr als sechzehn Stunden betragen darf.

Ausser bei gegenteiliger Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts wird davon ausgegangen, dass die Entscheidung zur Gewährung eines Hafturlaubs von Rechts wegen jedes Quartal erneuert wird.

Der Direktor befindet nach Konzertierung mit dem überantworteten Verurteilten über die Verteilung des für jedes Quartal gewährten Urlaubs. § 4 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und der Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von der Gewährung eines ersten Hafturlaubs und gegebenenfalls von den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen in Kenntnis gesetzt. § 5 - Das Urteil zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis oder eines Hafturlaubs wird dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte sich niederlassen wird, und der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank übermittelt.

Art. 95/15 - Wenn ein Hafturlaub oder eine Ausgangserlaubnis verweigert wird, kann der überantwortete Verurteilte frühestens drei Monate nach dem Datum dieser Entscheidung einen neuen Antrag einreichen.

Diese Frist zur Einreichung eines neuen Antrags kann nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Direktors verkürzt werden.

Art. 95/16 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft kann im Hinblick auf die Widerrufung, Aussetzung oder Revision der Entscheidung zur Gewährung eines Hafturlaubs oder einer Erlaubnis zu regelmässigem Ausgang die Sache beim Strafvollstreckungsgericht anhängig machen, wenn die Bedingungen der Gewährungsentscheidung nicht eingehalten werden oder wenn der Verurteilte die körperliche oder geistige Unversehrtheit Dritter ernsthaft gefährdet. § 2 - Im Falle einer Aussetzung findet Artikel 66 Anwendung. § 3 - Bei einer Revision kann das Strafvollstreckungsgericht die auferlegten Bedingungen verschärfen oder zusätzliche Bedingungen auferlegen. Die Entscheidung zur Gewährung eines Hafturlaubs oder einer Ausgangserlaubnis wird jedoch widerrufen, wenn der Verurteilte den neuen Bedingungen nicht zustimmt.

Wenn das Strafvollstreckungsgericht entscheidet, die auferlegten Bedingungen zu verschärfen oder zusätzliche Bedingungen aufzuerlegen, bestimmt es den Zeitpunkt, ab dem diese Entscheidung vollstreckbar wird. § 4 - Artikel 68 § 1 Absatz 1 bis 3, § 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 1 bis 4 et § 4 findet Anwendung. § 5 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und der Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.

Wenn es um ein Urteil zur Widerrufung oder Aussetzung eines Hafturlaubs geht oder bei einer Revision der im Interesse des Opfers abgeänderten Bedingungen wird das Opfer binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Das Widerrufungs-, Aussetzungs- oder Revisionsurteil wird dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte niedergelassen ist, und der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank übermittelt.

Art. 95/17 - § 1 - In den in Artikel 95/16 erwähnten Fällen, in denen eine Widerrufung des Hafturlaubs oder der Ausgangserlaubnis möglich ist, kann der Prokurator des Königs beim Gericht, in dessen Bereich der überantwortete Verurteilte sich befindet, dessen vorläufige Festnahme anordnen mit der Verpflichtung, das zuständige Strafvollstreckungsgericht sofort davon in Kenntnis zu setzen. § 2 - Das zuständige Strafvollstreckungsgericht befindet binnen sieben Werktagen nach der Inhaftierung des überantworteten Verurteilten über die Aussetzung des Hafturlaubs oder der Ausgangserlaubnis. Dieses Urteil wird dem überantworteten Verurteilten, der Staatsanwaltschaft und dem Direktor binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich übermittelt.

Die Aussetzungsentscheidung ist gemäss Artikel 66 § 3 für die Dauer von einem Monat gültig.

Unterabschnitt 3 - Haftlockerung und elektronische Überwachung Art. 95/18 - § 1 - Während des Zeitraums der Freiheitsentziehung kann das Strafvollstreckungsgericht dem überantworteten Verurteilten eine Haftlockerung, wie in Artikel 21 erwähnt, oder eine elektronische Überwachung, wie in Artikel 22 erwähnt, gewähren.

Die Artikel 47 § 1 und 48 finden Anwendung. § 2 - Das Gewährungsverfahren verläuft gemäss den Artikeln 37, 49, 51, 52 und 53 Absatz 1 bis 4.

Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn der überantwortete Verurteilte darum ersucht.

Das Strafvollstreckungsgericht befindet gemäss Artikel 54.

Wenn das Strafvollstreckungsgericht die Haftlockerung oder die elektronische Überwachung nicht gewährt, gibt es in seinem Urteil das Datum an, an dem der überantwortete Verurteilte einen neuen Antrag einreichen kann. Diese Frist darf ab dem Urteil nicht mehr als sechs Monate betragen.

Die Artikel 55, 56 und 58 finden Anwendung auf die Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts.

Das Urteil zur Gewährung einer Haftlockerung oder einer elektronischen Überwachung ist vollstreckbar ab dem Tag, an dem es rechtskräftig geworden ist. Das Strafvollstreckungsgericht kann jedoch ein späteres Datum bestimmen, an dem das Urteil vollstreckbar wird.

Art. 95/19 - Wenn sich nach der Entscheidung zur Gewährung einer Haftlockerung oder einer elektronischen Überwachung, aber vor ihrer Vollstreckung eine Situation ergibt, die mit den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen unvereinbar ist, kann das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine neue Entscheidung treffen, einschliesslich der Rücknahme der Haftlockerung oder der elektronischen Überwachung.

Artikel 61 §§ 2 bis 4 findet Anwendung.

Art. 95/20 - Die Artikel 62 und 63 finden Anwendung auf die Weiterverfolgung und Kontrolle der Haftlockerung und der elektronischen Überwachung.

Titel VIII findet Anwendung.

Abschnitt 4 - Von Amts wegen durchgeführte jährliche Kontrolle durch das Strafvollstreckungsgericht Art. 95/21 - Nach einem Jahr Freiheitsentziehung, die ausschliesslich auf die Entscheidung infolge der Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht gegründet ist, untersucht das Strafvollstreckungsgericht von Amts wegen die Möglichkeit, eine Freilassung unter Aufsicht zu gewähren.

Vier Monate vor der in Absatz 1 erwähnten Frist gibt der Direktor eine Stellungnahme ab. Artikel 95/3 § 2 findet Anwendung.

Art. 95/22 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des Direktors fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, schickt diese an das Strafvollstreckungsgericht und übermittelt dem Verurteilten und dem Direktor eine Abschrift davon.

Art. 95/23 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der in Artikel 95/21 festgelegten Frist stattfinden.

Wenn die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht binnen der in Artikel 95/22 festgelegten Frist übermittelt wird, muss die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung schriftlich abgeben.

Der Verurteilte, der Direktor und das Opfer werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 3 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Gefängnisses, wo der Verurteilte seine Strafe verbüsst, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten.

Die Artikel 95/6 und 95/7 finden Anwendung.

Art. 95/24 - § 1 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 95/2 § 2 Absatz 2 ist das Urteil zur Gewährung einer Freilassung unter Aufsicht vollstreckbar ab dem Tag, an dem es rechtskräftig geworden ist, und frühestens am Ende der in Artikel 95/21 festgelegten Frist.

Das Strafvollstreckungsgericht kann jedoch ein späteres Datum bestimmen, an dem das Urteil vollstreckbar wird. § 2 - Wenn sich nach der Entscheidung zur Gewährung einer Freilassung unter Aufsicht, aber vor ihrer Vollstreckung eine Situation ergibt, die mit den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen unvereinbar ist, kann das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine neue Entscheidung treffen, einschliesslich der Rücknahme der Freilassung unter Aufsicht.

Artikel 61 §§ 2 bis 4 findet Anwendung.

Art. 95/25 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht die Freilassung unter Aufsicht nicht gewährt, gibt es in seinem Urteil das Datum an, an dem der Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss.

Diese Frist darf ab dem Urteil nicht mehr als ein Jahr betragen.

Abschnitt 5 - Verlauf der Freilassung unter Aufsicht Art. 95/26 - Die Weiterverfolgung und Kontrolle des überantworteten Verurteilten während der Freilassung unter Aufsicht erfolgt gemäss den Artikeln 62 und 63.

Art. 95/27 - § 1 - Im Hinblick auf die Widerrufung oder Aussetzung der Freilassung unter Aufsicht kann die Staatsanwaltschaft die Sache in folgenden Fällen beim Strafvollstreckungsgericht anhängig machen: 1. wenn durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung festgestellt wird, dass der überantwortete Verurteilte während der in Artikel 95/28 erwähnten Frist ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, 2.in den in Artikel 64 Nr. 2 bis 5 erwähnten Fällen. § 2 - Im Falle einer Widerrufung wird der Verurteilte sofort erneut inhaftiert.

Bei einer Widerrufung gemäss § 1 Nr. 1 gilt, dass die Widerrufung am Tag, an dem das Verbrechen oder das Vergehen begangen wurde, begonnen hat. § 3 - Artikel 70 findet Anwendung.

Art. 95/28 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 95/29 wird der an das Strafvollstreckungsgericht überantwortete Verurteilte endgültig freigelassen nach Ablauf der vom Richter gemäss den Artikeln 34bis bis 34quater des Strafgesetzbuches festgelegten Frist für die Überantwortung.

Abschnitt 6 - Aufhebung der Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht Art. 95/29 - § 1 - Der unter Aufsicht freigelassene Verurteilte kann das Strafvollstreckungsgericht darum ersuchen, den Zeitraum der Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht zu beenden.

Dieser schriftliche Antrag kann zwei Jahre nach Gewährung der Freilassung unter Aufsicht eingereicht werden und danach alle zwei Jahre.

Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts eingereicht. § 2 - Binnen einem Monat nach Einreichung des Antrags holt die Staatsanwaltschaft alle zweckdienlichen Auskünfte ein, fasst eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab und schickt das Ganze an das Strafvollstreckungsgericht. Eine Abschrift der Stellungnahme wird dem Verurteilten übermittelt.

Art. 95/30 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens zwei Monate nach Einreichung des schriftlichen Antrags stattfinden.

Der Verurteilte wird per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 2 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. § 3 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Verurteilten und seinen Beistand sowie die Staatsanwaltschaft an. § 4 - Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn der Verurteilte darum ersucht. § 5 - Das Strafvollstreckungsgericht fasst seine Entscheidung binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde.

Es gewährt die Aufhebung der Überantwortung, wenn nach vernünftigem Ermessen nicht zu befürchten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht. § 6 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft wird schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.

Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Das Urteil zur Gewährung der Aufhebung einer Überantwortung wird folgenden Behörden und Instanzen übermittelt: - dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte sich niedergelassen hatte, - der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank, - dem Direktor des Justizhauses des Gerichtsbezirks, das mit der Betreuung beauftragt ist.]" TITEL XII - Kassationsbeschwerde Art. 96 - Gegen die Entscheidungen des Strafvollstreckungsrichters und des Strafvollstreckungsgerichts in Bezug auf die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung der in Titel V erwähnten Strafvollstreckungsmodalitäten und in Bezug auf die Revision der Sonderbedingungen sowie gegen die aufgrund von Titel XI ergangenen Entscheidungen können die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte Kassationsbeschwerde einlegen.

Ab einem gemäss Art. 13 des G. vom 26. April 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 8 des G. vom 24. Juli 2008 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 96 wie folgt: "Art. 96 - Gegen die Entscheidungen des Strafvollstreckungsrichters und des Strafvollstreckungsgerichts in Bezug auf die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung der in Titel V erwähnten Strafvollstreckungsmodalitäten und in Bezug auf die Revision der Sonderbedingungen sowie gegen die aufgrund von Titel XI ergangenen Entscheidungen können die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte Kassationsbeschwerde einlegen. [Die Staatsanwaltschaft und der überantwortete Verurteilte können Kassationsbeschwerde einlegen gegen die gemäss Titel XIbis Kapitel I ergangenen Entscheidungen mit Bezug auf: a) die Freiheitsentziehung, b) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer Erlaubnis zu regelmässigem Ausgang und die Revision der Sonderbedingungen, c) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung eines Hafturlaubs und die Revision der Sonderbedingungen, d) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer Haftlockerung und die Revision der Sonderbedingungen, e) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer elektronischen Überwachung und die Revision der Sonderbedingungen, f) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer Freilassung unter Aufsicht und die Revision der Sonderbedingungen oder g) die Entscheidung zur Ablehnung oder Gewährung der Aufhebung einer Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht.] [Art. 96 Abs. 2 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 26. April 2007 ( Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007)]" Art. 97 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft legt Kassationsbeschwerde ein binnen einer Frist von vierundzwanzig Stunden ab [Verkündung des Urteils].

Der Verurteilte legt Kassationsbeschwerde ein binnen einer Frist von [fünfzehn Tagen ab Verkündung des Urteils]. [Die Erklärung einer Kassationsbeschwerde muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.] Die Kassationsgründe werden in einem Schriftsatz dargelegt, der spätestens am fünften Tag nach dem Datum der Kassationsbeschwerde bei der Kanzlei des Kassationshofes eingehen muss. § 2 - Die Akte wird binnen achtundvierzig Stunden ab Einlegung der Kassationsbeschwerde von der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts an die Kanzlei des Kassationshofes übermittelt. § 3 - Die Kassationsbeschwerde gegen eine Entscheidung, durch die eine in Titel V oder Titel XI erwähnte Strafvollstreckungsmodalität gewährt wird, hat aufschiebende Wirkung.

Der Kassationshof entscheidet binnen dreissig Tagen ab Einlegung der Kassationsbeschwerde; der Verurteilte bleibt während dieser Zeit inhaftiert. [Art. 97 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 6.

Februar 2009 ( Belgisches Staatsblatt vom 26. Februar 2009); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 und 3 des G. vom 6. Februar 2009 ( Belgisches Staatsblatt vom 26. Februar 2009)] Ab einem gemäss Art. 13 des G. vom 26. April 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 8 des G. vom 24. Juli 2008 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 97 wie folgt: « Art. 97 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft legt binnen einer Frist von vierundzwanzig Stunden ab [Verkündung des Urteils] Kassationsbeschwerde ein.

Der Verurteilte legt binnen einer Frist von [fünfzehn Tagen ab Verkündung des Urteils] Kassationsbeschwerde ein. [Die Erklärung einer Kassationsbeschwerde muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.] Die Kassationsgründe werden in einem Schriftsatz dargelegt, der spätestens am fünften Tag nach dem Datum der Kassationsbeschwerde bei der Kanzlei des Kassationshofes eingehen muss. § 2 - Die Akte wird binnen achtundvierzig Stunden ab Einlegung der Kassationsbeschwerde von der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts an die Kanzlei des Kassationshofes geschickt. § 3 - Die Kassationsbeschwerde gegen eine Entscheidung, durch die eine in Titel V oder Titel XI erwähnte Strafvollstreckungsmodalität[, eine Erlaubnis zu regelmässigem Ausgang, ein Hafturlaub, eine Haftlockerung, eine elektronische Überwachung, eine Freilassung unter Aufsicht oder eine Aufhebung der Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht gemäss Titel XIbis ] gewährt wird, hat aufschiebende Wirkung.

Der Kassationshof entscheidet binnen dreissig Tagen ab Einlegung der Kassationsbeschwerde; der Verurteilte bleibt während dieser Zeit inhaftiert. [Art. 97 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 6.

Februar 2009 ( Belgisches Staatsblatt vom 26. Februar 2009); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 und 3 des G. vom 6. Februar 2009 ( Belgisches Staatsblatt vom 26. Februar 2009); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 26. April 2007 ( Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007)]" Art.98 - Nach einem Kassationsentscheid mit Verweisung entscheidet ein anderer Strafvollstreckungsrichter oder ein anders zusammengesetztes Strafvollstreckungsgericht binnen vierzehn Tagen ab der Verkündung dieses Entscheids; der Verurteilte bleibt während dieser Zeit inhaftiert. [TITEL XIIbis - Beratungsstrukturen [Titel XIIbis mit früherem Artikel 98bis eingefügt durch Art. 52 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] [Art. 98/1] - [Beim FÖD Justiz wird eine Beratungsstruktur mit Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes geschaffen. Diese Beratungsstruktur hat den Auftrag, sowohl auf föderaler als auf lokaler Ebene die Instanzen, die an der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beteiligt sind, in regelmässiger Weise zusammenzubringen, um ihre Zusammenarbeit zu bewerten. Der König bestimmt die Modalitäten für die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Beratungsstruktur.]] [Früherer Artikel 98bis umnummeriert zu Art. 98/1 und ersetzt durch Art. 4 des G. vom 24. Juli 2008 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 7.

August 2008)] TITEL XIII - Abänderungs-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches Art. 99 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 2 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches Art. 100 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 101 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 102 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 3 - Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 103 - In Artikel 37ter § 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17 April 2002, wird die Zahl "386ter " durch die Zahl "387" ersetzt.

Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1990 über die zwischenstaatliche Überstellung von verurteilten Personen, die Übernahme und Übertragung der Aufsicht von bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen und die Übernahme und Übertragung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen Art. 104 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt Art. 105 - [Artikel 20 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, abgeändert durch die Gesetze vom 5. März 1998 und 7.

Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Die Polizeidienste überwachen die Verurteilten, denen eine Strafvollstreckungsmodalität für ihre Freiheitsstrafe gewährt wird, die Verurteilten, denen jegliche andere Massnahme gewährt wird, durch die die Vollstreckung der Strafe ausgesetzt wird, die Verurteilten in Hafturlaub, die zu einer Aussetzung zur Bewährung oder zu einem Strafaufschub zur Bewährung Verurteilten sowie die gemäss dem Gesetz über die Untersuchungshaft freigelassenen oder in Freiheit gelassenen Beschuldigten.» 2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Sie überwachen auch die Einhaltung der ihnen zu diesem Zweck mitgeteilten Bedingungen, die den Verurteilten, denen eine Strafvollstreckungsmodalität für ihre Freiheitsstrafe gewährt wird, den Verurteilten, denen jegliche andere Massnahme gewährt wird, durch die die Vollstreckung der Strafe ausgesetzt wird, den Verurteilten in Hafturlaub, den zu einer Aussetzung zur Bewährung oder zu einem Strafaufschub zur Bewährung Verurteilten sowie den gemäss dem Gesetz über die Untersuchungshaft freigelassenen oder in Freiheit gelassenen Beschuldigten auferlegt werden.» ] [Art. 105 ersetzt durch Art. 76 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] KAPITEL II - Aufhebungsbestimmungen Art. 106 - Das Gesetz vom 5. März 1998 über die bedingte Freilassung und zur Abänderung des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Juli 1964 und abgeändert durch die Gesetze vom 7.

Mai 1999, 28. November 2000, 22. November 2004 und 12. Januar 2005, wird aufgehoben.

KAPITEL III - Übergangsbestimmungen Art. 107 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 108 §§ 1 und 2 sind die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes anwendbar auf alle laufenden Sachen. [Die Ablehnungsentscheidungen, die von den Kommissionen für bedingte Freilassung gemäss Artikel 4 § 6 des Gesetzes vom 5. März 1998 über die bedingte Freilassung und zur Abänderung des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Juli 1964, getroffen werden, sowie die Aufschubentscheidungen, die von den Personalkollegien gemäss Artikel 3 § 2 desselben Gesetzes getroffen werden, bleiben nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wirksam.] [Art. 107 Abs. 2 eingefügt durch Art. 77 des G. vom 27. Dezember 2006 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] Art. 108 - § 1 - Bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden die Sachen, die bei den Kommissionen für bedingte Freilassung anhängig sind, von Amts wegen und unentgeltlich in die allgemeine Liste der Strafvollstreckungsgerichte eingetragen.

Die abgeschafften Kommissionen für bedingte Freilassung bleiben in den Sachen, deren Verhandlung läuft oder die zur Beratung gestellt sind, jedoch tätig, es sei denn, die Kommission kann nicht mehr zusammengesetzt bleiben, in welchem Fall das neue Gericht wie oben erwähnt in der Sache erkennt. § 2 - Alle Opfer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes am Verfahren in Bezug auf die bedingte Freilassung unter den Bedingungen, die im Gesetz vom 5. März 1998 über die bedingte Freilassung und zur Abänderung des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern festgelegt sind, bereits beteiligt sind, bleiben gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes daran beteiligt. § 3 - Wenn die Entscheidung einer abgeschafften Kommission für bedingte Freilassung vom Kassationshof für nichtig erklärt wird und eine Verweisung zu erfolgen hat, wird die Sache an das zuständige neue Gericht verwiesen. § 4 - Die Akten werden vom Sekretär der abgeschafften Kommission an die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts geschickt. § 5 - Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen die Archive der abgeschafften Kommissionen für bedingte Freilassung den Gerichten, die Er benennt und die davon Ausfertigungen, Abschriften oder Auszüge ausstellen können, anvertraut werden.

TITEL XIV - Inkrafttreten Art. 109 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, tritt jeder Artikel des vorliegenden Gesetzes an einem vom König festzulegenden Datum [und spätestens am 1. September 2012] in Kraft. [Art. 109 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 21. Dezember 2007 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2007) und Art. 5 des G. vom 24. Juli 2008 (II) ( Belgisches Staatsblatt vom 7.August 2008)]

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