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Loi du 18 décembre 2016
publié le 25 octobre 2017

Loi fixant le statut social et fiscal de l'étudiant-indépendant. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2017013657
pub.
25/10/2017
prom.
18/12/2016
ELI
eli/loi/2016/12/18/2017013657/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


18 DECEMBRE 2016. - Loi fixant le statut social et fiscal de l'étudiant-indépendant. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 2, 3, 5 et 6 de la loi du 18 décembre 2016 fixant le statut social et fiscal de l'étudiant-indépendant (Moniteur belge du 30 décembre 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 18. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung des Sozialstatuts und des steuerrechtlichen Status des Student-Selbständigen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs des Student-Selbständigen Art. 2 - In den Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen wird ein Artikel 5quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5quater - § 1 - Im vorliegenden Erlass versteht man unter Student-Selbständigem den Sozialversicherungspflichtigen, der einen diesbezüglichen Antrag einreicht und folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: 1. Er ist mindestens 18 und höchstens 25 Jahre alt.2. Er ist für das betreffende Schul- beziehungsweise Studienjahr bei einer Lehranstalt in Belgien oder im Ausland zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht als Hauptzweck eingeschrieben, um ein von einer zuständigen Behörde in Belgien anerkanntes Diplom zu erlangen.3. Er übt eine Berufstätigkeit aus, aufgrund deren er unter das Sozialstatut der Selbständigen aufgrund des vorliegenden Erlasses fällt. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Folgendes fest: 1. die Modalitäten für die Einreichung des in § 1 erwähnten Antrags, 2.Beginn und Ende der Sozialversicherungspflichtigkeit in Anwendung von § 1, 3. was unter einem in § 1 Nr.2 erwähnten, als Hauptzweck eingeschriebenen Studenten zu verstehen ist, 4. was unter einer Lehranstalt in Belgien oder im Ausland und unter regelmäßiger Teilnahme am Unterricht, wie in § 1 Nr.2 erwähnt, zu verstehen ist. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Folgendes festlegen: 1. Fälle, in denen das Alter des Student-Selbständigen über dem in § 1 Nr.1 erwähnten Alter liegen kann, 2. Unterrichts-, Erziehungs- oder Ausbildungsformen, die ausgeschlossen sind, 3.in welchem Maße ein wie in Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnter Beschäftigungsvertrag für Studenten der Anwendung von § 1 im Wege steht. § 4 - Studenten-Selbständige, die in Anwendung von Artikel 12bis § 1 des vorliegenden Erlasses einen Beitrag entrichten müssen, unterliegen gemäß den Modalitäten und unter den Bedingungen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt worden sind, ausschließlich der Regelung der Kranken- und Invalidenversicherung. § 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung auf den in Artikel 7bis § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten mithelfenden Ehepartner." KAPITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf die Sozialbeiträge von Studenten-Selbständigen Art. 3 - Artikel 11 § 3 Absatz 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 2015, wird durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "f) was die in Artikel 5quater des vorliegenden Erlasses erwähnten Studenten-Selbständigen betrifft: entweder einen Beitrag zu zahlen, der wie in Buchstabe a) festgelegt ist, oder einen Beitrag zu zahlen, der dem Beitrag entspricht, der in Anwendung von Artikel 12bis § 1 auf der Grundlage eines Einkommens von 2.749,61 EUR zu entrichten ist, wenn sie nachweisen können, dass ihr Einkommen im Beitragsjahr diesen Betrag nicht übersteigen wird, oder aber keinen Beitrag zu zahlen, wenn sie nachweisen können, dass ihr Einkommen im Beitragsjahr 1.833,07 EUR nicht erreichen wird." (...) Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 12bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 12bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 12 § 1 müssen in Artikel 5quater des vorliegenden Erlasses erwähnte Studenten-Selbständige: 1. auf den Teil der Berufseinkünfte für das in Artikel 11 § 2 erwähnte Beitragsjahr, der die Hälfte des in Artikel 12 § 1 Absatz 2 erwähnten Einkommens nicht erreicht, keinen Beitrag entrichten, 2.den in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Jahresbeitrag entrichten, wenn ihre Berufseinkünfte mindestens die Hälfte des in Artikel 12 § 1 Absatz 2 erwähnten Einkommens erreichen, ohne diesem Einkommen zu entsprechen. Der Beitrag wird also auf den Teil der Berufseinkünfte berechnet, der über die Hälfte des in Artikel 12 § 1 Absatz 2 erwähnten Einkommens hinausgeht. § 2 - Wenn Studenten-Selbständige Berufseinkünfte beziehen, die mindestens den Betrag des in Artikel 12 § 1 Absatz 2 erwähnten Einkommens für das betreffende Jahr erreichen, müssen sie Beiträge in Anwendung von Artikel 12 § 1 entrichten." Art. 6 - Artikel 13bis § 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. wenn es sich um einen in Artikel 5quater erwähnten Student-Selbständigen handelt: die wie folgt berechneten Beiträge: a) 20,5 Prozent auf ein Einkommen von 405,60 EUR bis einschließlich zum letzten Quartal des ersten Kalenderjahres, das vier Quartale der Sozialversicherungspflichtigkeit umfasst, b) 21 Prozent auf ein Einkommen von 405,60 EUR für die folgenden vier Quartale der Sozialversicherungspflichtigkeit, c) 21 Prozent auf ein Einkommen von 405,60 EUR für jedes der folgenden Kalenderquartale der Sozialversicherungspflichtigkeit, für die es kein Bezugsjahr im Sinne von Artikel 11 § 3 Absatz 1 gibt." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE BLOCK Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister der Selbständigen W. BORSUS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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