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Loi du 18 octobre 2017
publié le 21 mars 2018

Loi relative à la pénétration, à l'occupation ou au séjour illégitimes dans le bien d'autrui. - Traduction allemande

source
service public federal justice
numac
2018011328
pub.
21/03/2018
prom.
18/10/2017
ELI
eli/loi/2017/10/18/2018011328/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE


18 OCTOBRE 2017. - Loi relative à la pénétration, à l'occupation ou au séjour illégitimes dans le bien d'autrui. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 18 octobre 2017 relative à la pénétration, à l'occupation ou au séjour illégitimes dans le bien d'autrui (Moniteur belge du 6 novembre 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 18. OKTOBER 2017 - Gesetz über das unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen von oder den unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 439 des Strafgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden die Wörter "entweder mit Drohung oder Gewaltanwendung gegen Personen oder durch Einbruch oder Einstieg oder mit falschen Schlüsseln in ein Haus, ein Appartement, ein Zimmer oder eine Unterkunft, die von anderen bewohnt werden, oder in dazugehörige Teile eindringt" durch die Wörter "entweder mit Drohung oder Gewaltanwendung gegen Personen, durch Einbruch oder Einstieg oder mit falschen Schlüsseln in ein Haus, ein Appartement, ein Zimmer oder eine Unterkunft, die von anderen bewohnt werden, oder in dazugehörige Teile eindringt, oder diese Güter besetzt oder sich ohne die Erlaubnis der Bewohner darin aufhält".

Art. 3 - In Buch II Titel VIII Kapitel IV desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 442/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 442/1 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer auf irgendeine Weise - ohne Anordnung der Behörde oder ohne Erlaubnis des Inhabers eines Rechtstitels oder eines Anspruchs, der Zugang zu dem betroffenen Gut verschafft oder dessen Nutzung oder den dortigen Aufenthalt erlaubt, und außer in den Fällen, in denen das Gesetz es erlaubt - entweder in ein Haus, ein Appartement, ein Zimmer oder eine Unterkunft eines anderen, die nicht bewohnt werden, oder in dazugehörige Teile oder in irgendeine nicht bewohnte Räumlichkeit oder ein nicht bewohntes bewegliches Gut eines anderen, das als Unterkunft dienen kann oder nicht, eindringt, oder diese Güter besetzt oder sich darin aufhält, ohne selbst Inhaber eines vorerwähnten Anspruchs oder Rechtstitels zu sein. § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 200 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer binnen der festgelegten Frist der in Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2017 über das unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen von oder den unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut erwähnten Räumungsverfügung oder der in Artikel 1344decies des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Räumung nicht Folge leistet. § 3 - Die in § 1 erwähnte Straftat kann nur auf Klage einer Person, die Inhaber eines Rechtstitels oder Anspruchs auf das betroffene Gut ist, verfolgt werden." KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 4 - In Artikel 594 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird Nr. 22, aufgehoben durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "22. über Anträge, mit denen er aufgrund des Gesetzes vom 18. Oktober 2017 über das unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen von oder den unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut befasst ist,".

Art. 5 - Artikel 627 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird durch eine Nummer 19 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "19.der Friedensrichter des Kantons in dem das Gut gelegen ist, auf das sich die in Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Oktober 2017 über das unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen von oder den unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut erwähnte Räumungsverfügung bezieht." Art. 6 - In Teil IV Buch IV desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel XVter mit der Überschrift "Verfahren in Sachen Räumung von ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzten Orten" eingefügt.

Art. 7 - In Kapitel XVter, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel 1344octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1344octies - Jeder Inhaber eines Anspruchs oder Rechtstitels auf das besetzte Gut kann durch kontradiktorische Antragschrift oder, bei absoluter Notwendigkeit, durch einseitige Antragschrift, die bei der Kanzlei des Friedensgerichts hinterlegt wird, eine Klage auf Räumung der ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzten Orte einreichen.

Die Antragschrift enthält unter Androhung der Nichtigkeit: 1. den Tag, den Monat und das Jahr, 2.den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, 3. außer bei Einreichung der Klage durch einseitige Antragschrift, den Namen, Vornamen und Wohnsitz oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, den Wohnort der Person, gegen die die Klage eingereicht wird, 4.den Gegenstand der Klage und eine kurz gefasste Darlegung der Klagegründe, 5. die Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts oder bei Einreichung der Klage durch einseitige Antragschrift die Unterschrift des Rechtsanwalts. Bei Einreichung der Klage durch kontradiktorische Antragschrift wird der Antragschrift eine Wohnsitzbescheinigung der in Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Person beigefügt. Diese Bescheinigung wird von der Gemeindeverwaltung ausgestellt.

Bei Einreichung der Klage durch kontradiktorische Antragschrift werden die Parteien oder bei Einreichung der Klage durch einseitige Antragschrift wird die klagende Partei vom Greffier per Gerichtsbrief vorgeladen, um binnen acht Tagen beziehungsweise zwei Tagen ab der Eintragung der Antragschrift in die allgemeine Liste zu der vom Richter anberaumten Sitzung zu erscheinen, unbeschadet der dem Richter eröffneten Möglichkeit, diese Fristen auf Antrag eines Rechtsanwalts oder eines Gerichtsvollziehers zu verkürzen. Bei Einreichung der Klage durch kontradiktorische Antragschrift wird der Vorladung eine Abschrift der Antragschrift beigefügt.

Wenn die Parteien erscheinen, versucht der Richter die Parteien auszusöhnen.

Der Friedensrichter kann sich der Sache in der Einleitungssitzung annehmen oder sie vertagen, damit sie an einem naheliegenden Datum vorgebracht wird, und er legt die Dauer der Verhandlung fest. Im Urteil wird angegeben, dass eine Aussöhnung der Parteien nicht erreicht werden konnte.

Bei Einreichung der Räumungsklage durch kontradiktorische Antragschrift legt der Friedensrichter, in Abweichung von Artikel 747, in der Einleitungssitzung die Fristen für das Einreichen der Schriftsätze von Amts wegen und an einem naheliegenden Datum fest. Die Parteien machen ihre Anmerkungen spätestens in der Einleitungssitzung geltend." Art. 8 - In dasselbe Kapitel XVter wird ein Artikel 1344novies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1344novies - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf jede Klage, die durch einen schriftlichen Antrag, durch eine Ladung oder durch gemeinsame Antragschrift zwecks Räumung des Orts, den eine natürliche Person ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzt, eingeleitet wird. § 2 - Wird die Klage durch einen schriftlichen Antrag oder durch gemeinsame Antragschrift eingeleitet, schickt der Greffier, außer wenn die Person, die einen Ort ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzt, gemäß § 4 Einspruch erhebt, nach einer Frist von vier Tagen ab Eintragung der Sache in die allgemeine Liste dem öffentlichen Sozialhilfezentrum des Wohnsitzes der Person, die einen Ort ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzt, oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, dem öffentlichen Sozialhilfezentrum des Wohnortes dieser Person über ein durch einfachen Brief zu bestätigendes beliebiges Telekommunikationsverfahren eine Abschrift des schriftlichen Antrags zu. § 3 - Wird die Klage durch eine Ladung eingeleitet, schickt der Gerichtsvollzieher, außer wenn die Person, die einen Ort ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzt, gemäß § 4 Einspruch erhebt, nach einer Frist von vier Tagen ab Zustellung der Gerichtsvollzieherurkunde dem öffentlichen Sozialhilfezentrum des Wohnsitzes der Person, die einen Ort ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzt, oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, dem öffentlichen Sozialhilfezentrum des Wohnortes dieser Person über ein durch einfachen Brief zu bestätigendes beliebiges Telekommunikationsverfahren eine Abschrift der Ladung zu. § 4 - Die Person, die einen Ort ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzt, kann gegen die Übermittlung einer Abschrift des verfahrenseinleitenden Akts an das öffentliche Sozialhilfezentrum Einspruch erheben; dies geschieht im Protokoll über das freiwillige Erscheinen oder bei der Gerichtskanzlei binnen einer Frist von zwei Tagen nach der Vorladung per Gerichtsschreiben oder beim Gerichtsvollzieher binnen einer Frist von zwei Tagen nach Zustellung der Urkunde.

Der kontradiktorische schriftliche Antrag oder die Ladung enthält den Text von Absatz 1. § 5 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum bietet sich auf möglichst angemessene Weise an, im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Beistand zu leisten." Art. 9 - In dasselbe Kapitel XVter wird ein Artikel 1344decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1344decies - Bei einer in Artikel 1344novies § 1 erwähnten Räumung bestimmt der Richter, dass die Durchführung der Räumung ab dem achten Tag nach der Zustellung des Urteils erfolgt, außer wenn er durch eine mit Gründen versehene Entscheidung präzisiert, dass aufgrund außergewöhnlicher und schwerwiegender Umstände, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit, die Person, die einen Ort ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzt, wieder so unterzubringen, dass Einheit, finanzielle Mittel und Bedürfnisse der Familie, insbesondere während der Winterzeit, ausreichend gewährleistet sind, eine längere Frist sich als gerechtfertigt erweist. In diesem letzten Fall legt der Richter unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien und unter den Bedingungen, die er bestimmt, die Frist fest, während deren die Räumung nicht durchgeführt werden kann. Wenn der Rechtstitel oder Anspruch einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des privaten Rechts zusteht, darf diese Frist nicht mehr als einen Monat betragen. Wenn der Rechtstitel oder Anspruch einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zusteht, darf diese Frist nicht mehr als sechs Monate betragen. Wenn die Klage durch einseitige Antragschrift eingereicht wird, kann die Zustellung durch Anschlag an der Außenmauer des ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzten Ortes erfolgen.

Der Gerichtsvollzieher setzt die Person, die den Ort ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzt, auf jeden Fall mindestens fünf Werktage im Voraus von dem tatsächlichen Datum der Räumung in Kenntnis." Art. 10 - In dasselbe Kapitel XVter wird ein Artikel 1344undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1344undecies - Bei der Zustellung eines Räumungsurteils, wie in Artikel 1344decies erwähnt, notifiziert der Gerichtsvollzieher der Person, dass die von der Person, die den Ort ohne Anspruch oder Rechtstitel besetzt, mitgebrachten Güter, die sich nach Ablauf der gesetzlichen oder vom Richter festgelegten Frist noch in der Wohnung befinden sollten, auf ihre Kosten auf der öffentlichen Straße abgestellt werden und, wenn sie die öffentliche Straße versperren und der Eigentümer der Güter oder seine Rechtsnachfolger diese dort zurücklassen, ebenfalls auf ihre Kosten von der Gemeindeverwaltung weggeschafft und während sechs Monaten aufbewahrt werden, außer wenn es sich um Güter handelt, die leicht verderblich oder schädlich für die öffentliche Hygiene, Gesundheit oder Sicherheit sind. Der Gerichtsvollzieher bestätigt diese Mitteilung in der Zustellungsurkunde." Art. 11 - In dasselbe Kapitel XVter wird ein Artikel 1344duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1344duodecies - § 1 - Bei der Zustellung jedes Räumungsurteils, wie in Artikel 1344decies erwähnt, schickt der Gerichtsvollzieher, außer wenn gemäß § 2 Einspruch erhoben wird, nach einer Frist von vier Tagen ab Zustellung des Urteils dem öffentlichen Sozialhilfezentrum des Ortes, wo sich das Gut befindet, per einfachen Brief eine Abschrift des Urteils zu. § 2 - Die Person, die die Räumungsanordnung erhalten hat, kann binnen einer Frist von zwei Tagen ab Zustellung des Urteils beim Gerichtsvollzieher Einspruch gegen die Übermittlung des Urteils an das öffentliche Sozialhilfezentrum erheben. § 3 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum bietet sich auf möglichst angemessene Weise an, im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Beistand zu leisten." KAPITEL 4 - Autonome Bestimmungen Art. 12 - § 1 - In den in Artikel 442/1 § 1 des Strafgesetzbuches erwähnten Fällen kann der Prokurator des Königs - unter der Voraussetzung, dass er seine diesbezügliche Entscheidung mit Gründen versieht, und unter der Achtung der Unschuldsvermutung - auf Antrag des Inhabers eines Anspruchs oder Rechtstitels auf das betreffende Gut binnen einer Frist von acht Tagen ab der Notifizierung der in § 2 Absatz 2 erwähnten Räumungsverfügung anordnen, dass die im Gut befindlichen Personen das Gut räumen. Nach Vernehmung dieser Personen erlässt der Prokurator des Königs eine Verfügung, es sei denn, die Vernehmung kann aufgrund konkreter Umständen in der Sache nicht stattfinden.

Der Prokurator des Königs kann die Verfügung nur erlassen, wenn unter Berücksichtigung der verfügbaren Sachverhalte der in Absatz 1 erwähnte Antrag auf den ersten Blick offensichtlich begründet zu sein scheint.

Er vermerkt in der Verfügung die besonderen Umstände des Antrags, die die Räumungsmaßnahme rechtfertigen.

Ein Notifizierungsprotokoll, das eine Abschrift der Verfügung und das Datum und die Uhrzeit der Notifizierung umfasst, wird erstellt und der Akte beigefügt. § 2 - Die Verfügung des Prokurators des Königs wird schriftlich festgehalten und umfasst insbesondere Folgendes: 1. eine Beschreibung des Orts, auf den sich die Maßnahme bezieht, und die Angabe der Adresse des Guts, das Gegenstand der Verfügung ist, 2.die Sachverhalte und Umstände, die zu der Verfügung geführt haben, 3. den Namen, Vornamen und Wohnsitz des Antragstellers und die Angabe des Anspruchs oder Rechtstitels, den er hinsichtlich des betreffenden Guts geltend macht, 4.die in § 1 Absatz 1 erwähnte Frist, 5. die Sanktionen, die bei Nichteinhaltung dieser Räumungsverfügung auferlegt werden können, insbesondere jene, die in Artikel 442/1 § 2 des Strafgesetzbuches erwähnt sind, 6.die Beschwerdemöglichkeit und die Frist für die Einreichung dieser Beschwerde.

Diese Verfügung wird an einer sichtbaren Stelle des betreffenden Guts angeschlagen. Eine Abschrift der Verfügung wird dem Korpschef der lokalen Polizei der Polizeizone, wo das Gut, auf das sich die Verfügung bezieht, gelegen ist, und dem Inhaber des Anspruchs oder Rechtstitels auf das betreffende Gut sowie dem zuständigen öffentlichen Sozialhilfezentrum über das geeignetste Kommunikationsmittel übermittelt.

Der Prokurator des Königs sorgt für die Vollstreckung der Räumungsverfügung. § 3 - Wer der Meinung ist, dass seine Rechte durch die Verfügung des Prokurators des Königs beeinträchtigt sind, kann durch eine mit Gründen versehene kontradiktorische Antragschrift, die bei der Kanzlei des Friedensgerichts des Kantons hinterlegt wird, wo das betreffende Gut gelegen ist, binnen einer Frist von acht Tagen ab der Notifizierung der Verfügung durch sichtbaren Anschlag an dem zu räumenden Gut gegen diese Verfügung Beschwerde einlegen und dies zur Vermeidung des Verfalls. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Verfügung des Prokurators des Königs kann nicht vollstreckt werden, solange die Frist für die Einreichung dieser Beschwerde noch läuft.

Diese Beschwerde wird während einer Strafverfolgung, die ganz oder teilweise auf denselben Sachverhalt begründet ist, nicht ausgesetzt. § 4 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach Hinterlegung der Antragschrift legt der Friedensrichter das Datum und die Uhrzeit der Sitzung fest, in der die Sache behandelt werden kann. Die Sitzung findet spätestens binnen zehn Tagen nach Hinterlegung der Antragschrift statt. In Abweichung von Artikel 1334octies des Gerichtsgesetzbuches ist für die Hinterlegung der Antragschrift keine Wohnortsbescheinigung erforderlich.

Der Greffier notifiziert der Person, die eine Beschwerde gegen die Verfügung einlegt, und dem Inhaber eines Anspruchs oder Rechtstitels auf das Gut unverzüglich per Gerichtsbrief den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Sitzung. Er teilt dem Prokurator des Königs, der die Räumungsverfügung erlassen hat, ebenfalls den Tag und die Uhrzeit der Sitzung mit. Eine Abschrift der Antragschrift wird dem Gerichtsbrief beigefügt.

Der Friedensrichter befindet, nachdem er die anwesenden Parteien zur Vernehmung vorgeladen und nachdem er versucht hat, sie auszusöhnen.

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung verläuft das Verfahren wie in Artikel 1344octies des Gerichtsgesetzbuches bestimmt.

Der Friedensrichter entscheidet über die Begründetheit der Räumung und über den geltend gemachten Anspruch oder Rechtstitel. Bei außergewöhnlichen und schwerwiegenden Umständen, die insbesondere in Artikel 1344decies Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind, kann der Friedensrichter durch eine mit Gründen versehene Entscheidung eine längere Frist festlegen als diejenige, die in der Verfügung des Prokurators des Königs vorgesehen ist. Wenn der Rechtstitel oder Anspruch einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des privaten Rechts zusteht, darf diese Frist nicht mehr als einen Monat betragen. Wenn der Rechtstitel oder Anspruch einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zusteht, darf diese Frist nicht mehr als sechs Monate betragen.

Der Friedensrichter befindet spätestens binnen zehn Tagen nach der Sitzung.

Gegen die Entscheidung des Friedensrichters kann keine Berufung eingelegt werden.

Art. 13 - Vorliegendes Gesetz wird evaluiert und diese Evaluation wird der Abgeordnetenkammer vor Ende des zweiten Jahres nach dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt vorgelegt.

Der König bestimmt die Modalitäten für diese Evaluation.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Oktober 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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