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Loi du 19 avril 2014
publié le 30 octobre 2014

Loi fixant certains aspects de l'aménagement du temps de travail des membres professionnels opérationnels des zones de secours et du Service d'incendie et d'aide médicale urgente de la Région Bruxelles-Capitale et modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2014000783
pub.
30/10/2014
prom.
19/04/2014
ELI
eli/loi/2014/04/19/2014000783/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


19 AVRIL 2014. - Loi fixant certains aspects de l'aménagement du temps de travail des membres professionnels opérationnels des zones de secours et du Service d'incendie et d'aide médicale urgente de la Région Bruxelles-Capitale et modifiant la loi du 15 mai 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/05/2007 pub. 31/07/2007 numac 2007000663 source service public federal interieur Loi relative à la sécurité civile fermer relative à la sécurité civile. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 avril 2014 fixant certains aspects de l'aménagement du temps de travail des membres professionnels opérationnels des zones de secours et du Service d'incendie et d'aide médicale urgente de la Région Bruxelles-Capitale et modifiant la loi du 15 mai 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/05/2007 pub. 31/07/2007 numac 2007000663 source service public federal interieur Loi relative à la sécurité civile fermer relative à la sécurité civile (Moniteur belge du 23 juillet 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 19. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung der Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt und zur Abänderung des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Organisation der Arbeitszeit der Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, was die Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt betrifft, um.

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. "Gesetz vom 15.Mai 2007": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, 2. "Arbeitnehmern": die Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen, erwähnt in Artikel 103 Absatz 3 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, und die Berufsmitglieder des Einsatzpersonals des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt, 3. "Arbeitgebern": die Hilfeleistungszonen und den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt, erwähnt in Artikel 14 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 4. "Arbeitszeit": jede Zeitspanne, während deren ein Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt, 5."Ruhezeit": jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit, 6. "Bereitschaftsdienst in der Kaserne": eine ununterbrochene Zeitspanne von höchstens vierundzwanzig Stunden, in der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, am Arbeitsplatz anwesend zu sein.Diese Zeitspanne wird gänzlich als Arbeitszeit angerechnet, 7. "Rufbereitschaft": eine Zeitspanne, für die sich der Arbeitnehmer, ohne in der Kaserne sein zu müssen, bereit erklärt, einem Abruf für einen Einsatz Folge zu leisten.Nur die Zeitspanne des Einsatzes wird als Arbeitszeit angerechnet, 8. "Kommandant": den Zonenkommandanten, erwähnt in Artikel 109 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, oder den dienstleitenden Offizier des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt, 9. "Inspektoren der Feuerwehrdienste": die Inspektoren der Inspektion der Feuerwehrdienste, erwähnt in Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, oder der Generalinspektion der Dienste der zivilen Sicherheit, erwähnt in Titel VII des Gesetzes vom 15. Mai 2007. Art. 4 - Die Artikel 5, 7 und 8 sind nicht anwendbar auf die Arbeitnehmer, die eine leitende Funktion ausüben und über eine selbstständige Entscheidungsbefugnis in Bezug auf ihre vollständige Arbeitszeit verfügen.

Art. 5 - § 1 - Die Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmer darf über einen Bezugszeitraum von vier Monaten nicht mehr betragen als: 1. im Durchschnitt achtunddreißig Stunden, 2.im Durchschnitt achtundvierzig Stunden, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden: a) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes arbeiten mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer der Hilfeleistungszone oder des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt im Rahmen einer Arbeitsregelung mit Leistungen von durchschnittlich mehr als achtunddreißig Stunden pro Woche.b) Die Verfahren, die im Gesetz vom 19.Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, vorgesehen sind, einschließlich des Sozialschlichtungsverfahrens, das in Kapitel IIIquater des vorerwähnten Gesetzes vorgesehen ist, sind in Bezug auf die Arbeitsregelungen, in deren Rahmen im Durchschnitt zwischen achtunddreißig und achtundvierzig Stunden pro Woche gearbeitet wird, und in Bezug auf die diesbezügliche zusätzliche Entschädigung eingehalten worden.

Die Zonen und der Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt, die gemäß Absatz 1 Nr. 2 eine Wochenarbeitszeit von durchschnittlich mehr als achtunddreißig Stunden gebilligt haben, passen sich binnen einer Frist von zehn Jahren an. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass diese Frist einmal um höchstens zehn Jahre verlängern.

Unter Bezugszeitraum versteht man: - den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April, - den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. August, - den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember. § 2 - Die Arbeitszeit darf während jeder Woche die absolute Grenze von sechzig Stunden, einschließlich der in Artikel 7 erwähnten zusätzlichen Stunden, nicht überschreiten.

Für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Grenze werden die Überschreitungen bei der Ausführung folgender Arbeiten nicht berücksichtigt: - Arbeiten zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu ereignen droht, - Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich sind, vorausgesetzt, dass der vom König bestimmte Beamte hiervon in Kenntnis gesetzt wird.

Die in Absatz 2 erwähnten Überschreitungen werden binnen vierzehn Tagen durch eine gleichwertige Ausgleichsruhe ausgeglichen. § 3 - Die Dauer jeder Arbeitsleistung darf vierundzwanzig Stunden nicht überschreiten, außer in den in § 2 Absatz 2 vorgesehenen Fällen. § 4 - Jeder Arbeitsleistung, deren Dauer zwischen zwölf und vierundzwanzig Stunden beträgt, muss eine Mindestruhezeit von zwölf aufeinander folgenden Stunden folgen.

Art. 6 - § 1 - In jeder Hilfeleistungszone und im Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt werden die Arbeitsregelungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 5 festgelegt.

Die verschiedenen Stundenpläne, die in Ausführung der dort anwendbaren Arbeitsregelungen auf zonaler Ebene vorgesehen sind, werden in die Arbeitsordnung aufgenommen. § 2 - In Anwendung der Bestimmungen der Arbeitsordnung bestimmt der Kommandant oder sein Beauftragter die Verteilung der Bereitschaftsdienste in der Kaserne und der Rufbereitschaften. Die Verteilung wird dem Arbeitnehmer mindestens drei Monate im Voraus mitgeteilt, außer im Dringlichkeitsfall. Die Modalitäten der Rufbereitschaften werden in die Arbeitsordnung aufgenommen.

Die in Absatz 1 erwähnten Dienste beziehungsweise Bereitschaften können dem Arbeitnehmer nicht während des Jahresurlaubs auferlegt werden.

Kann der Arbeitnehmer nicht verfügbar sein, ist er verpflichtet, so schnell wie möglich beim Kommandanten oder bei dessen Beauftragten unter Angabe von Gründen eine Anpassung des Arbeitsstundenplans zu beantragen.

Art. 7 - § 1 - Der Arbeitnehmer, der in Anwendung von Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 1 höchsten achtunddreißig Stunden arbeitet, kann pro Woche höchstens zehn zusätzliche Stunden leisten, auf der Grundlage eines individuellen Abkommens des Arbeitnehmers zur Gewährleistung von Einsätzen oder von Bereitschaftsdiensten in der Kaserne.

Der Arbeitnehmer, der in Anwendung von Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 2 zwischen achtunddreißig und achtundvierzig Stunden pro Woche arbeitet, kann pro Woche eine Anzahl zusätzlicher Stunden leisten, auf der Grundlage eines individuellen Abkommens des Arbeitnehmers zur Gewährleistung von Einsätzen oder von Bereitschaftsdiensten in der Kaserne. Diese Anzahl entspricht höchstens der Differenz zwischen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit und achtundvierzig Stunden.

In Abweichung von Absatz 2 darf die zusätzliche Arbeitszeit pro Woche für den Arbeitnehmer, der am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Berufs- und freiwilliges Mitglied in zwei Feuerwehrdiensten auf dem Gebiet derselben Hilfeleistungszone war, nicht mehr als die Differenz zwischen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit und zweiundfünfzig Stunden betragen und das Maximum von zehn Stunden pro Woche nicht überschreiten. § 2 - Diese zusätzliche Arbeitszeit ist Gegenstand einer Zusatzentschädigung, die der Grundentlohnung für die geleisteten Stunden entspricht. § 3 - Das in § 1 erwähnte Abkommen muss vor der Leistung der zusätzlichen Stunden in einem Schriftstück zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber festgehalten werden.

Dieses Schriftstück kann elektronisch festgelegt werden.

Dieses Abkommen wird in einem spezifischen Dokument festgehalten und enthält mindestens folgende Angaben: - Anzahl zusätzlicher Stunden, die pro Woche geleistet werden beziehungsweise geleistet werden können, - Dauer des Abkommens, - Modalitäten für die Kündigung des Abkommens.

Der Arbeitgeber bewahrt dieses Abkommen während eines Zeitraums von fünf Jahren am Arbeitsplatz auf. Dieses Schriftstück muss sich an einem leicht zugänglichen Ort befinden, damit die Inspektoren der Feuerwehrdienste und die in Artikel 24 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor erwähnten Beamten sie jederzeit einsehen können. § 4 - Jede Partei kann das in § 1 erwähnte Abkommen mit einer schriftlich notifizierten Kündigung und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten beenden. Das Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen ohne Kündigungsfrist oder mit einer kürzeren Kündigungsfrist beendet werden. § 5 - Der Arbeitnehmer darf vom Arbeitgeber aufgrund der Tatsache, dass er nicht bereit ist, die im vorliegenden Artikel erwähnte zusätzliche Arbeitszeit zu leisten, keineswegs benachteiligt werden.

Art. 8 - Beträgt die Arbeitszeit pro Tag mehr als sechs aufeinander folgende Stunden, wird dem Arbeitnehmer eine halbstündige Pause gewährt, außer bei Einsätzen, die derart sind, dass eine Pause unmöglich ist. Im Fall solcher Einsätze nimmt der Arbeitnehmer die Pause nach Ablauf des Einsatzes.

Während dieser Pause bleibt der Arbeitnehmer verfügbar, um einer Aufforderung zu einem Einsatz Folge zu leisten.

Die genauen Modalitäten der Pause werden in die Arbeitsordnung aufgenommen.

Art. 9 - Für jeden Zeitraum von sieben Tagen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Ruhezeit von mindestens fünfunddreißig aufeinander folgenden Stunden.

Art. 10 - Der Arbeitnehmer kann an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sowie nachts beschäftigt werden, wenn er im durchgehenden Dienst arbeitet.

Art. 11 - Der Arbeitnehmer, der zwischen zwanzig Uhr und sechs Uhr beschäftigt wird, hat Anspruch auf Begleitmaßnahmen.

Art. 12 - § 1 - Der in Artikel 11 erwähnte Arbeitnehmer, der mindestens fünfundfünfzig Jahre alt ist und eine Berufstätigkeit von mindestens zwanzig Jahren in einer oder mehreren dieser Arbeitsregelungen nachweisen kann, hat das Recht, aus schwerwiegenden medizinischen Gründen, die vom Arbeitsarzt anerkannt sind, um eine Beschäftigung in einer Arbeitsregelung zu bitten, die keine Arbeit zwischen zwanzig Uhr und sechs Uhr vorsieht.

Unter schwerwiegenden medizinischen Gründen, die vom Arbeitsarzt anerkannt sind, versteht man medizinische Gründe, die zur Schädigung der Gesundheit des Arbeitnehmers führen könnten, sollte er eine in Artikel 11 erwähnte Arbeit weiterhin ausführen. § 2 - Der in Artikel 11 erwähnte Arbeitnehmer, der mindestens fünfundfünfzig Jahre alt ist und eine Berufstätigkeit von mindestens zwanzig Jahren in einer oder mehreren dieser Arbeitsregelungen nachweisen kann, hat das Recht, um eine Beschäftigung im Rahmen einer nicht in diesem Artikel erwähnten Arbeitsregelung zu bitten.

Art. 13 - § 1 - Der Arbeitnehmer, der die in Artikel 12 §§ 1 oder 2 festgelegten Bedingungen erfüllt und der um eine nicht in Artikel 11 erwähnte Beschäftigung bittet, reicht einen schriftlichen Antrag bei seinem Arbeitgeber ein. § 2 - Der Arbeitgeber verfügt über eine Frist von sechs Monaten, um dem Arbeitnehmer eine nicht in Artikel 11 erwähnte Arbeit anzubieten. § 3 - Ist keine Beschäftigung verfügbar, kann der in Artikel 12 § 2 erwähnte Arbeitnehmer nach Wunsch entweder seine Stelle im Rahmen der Arbeitsregelung behalten, in der er beschäftigt ist, oder der Behörde, die ihn beschäftigt, zur Verfügung gestellt werden.

Die dem Arbeitnehmer gebotene Möglichkeit, seine Stelle im Rahmen der Arbeitsregelung zu behalten, in der er beschäftigt ist, gilt aufgrund der Tatsache, dass schwerwiegende medizinische Gründe vorliegen, nicht für den in Artikel 12 § 1 erwähnten Arbeitnehmer.

Art. 14 - Ist eine in Artikel 11 erwähnte Arbeitnehmerin schwanger, kann sie, sofern sie einen schriftlichen Antrag einreicht, eine Beschäftigung im Rahmen einer nicht in diesem Artikel erwähnten Arbeitsregelung erhalten: 1. während einer Zeitspanne von mindestens drei Monaten vor dem voraussichtlichen Entbindungsdatum bis mindestens drei Monate nach der Geburt 2.oder nach Vorlage eines ärztlichen Attests, das bescheinigt, dass dies für die Gesundheit der Mutter oder des Kindes notwendig ist: - während anderer Zeitspannen im Laufe der Schwangerschaft, - während einer Zeitspanne von höchstens einem Jahr nach der Entbindung.

Wenn jedoch ein Wechsel zur Tagschicht von einem technischen oder objektiven Standpunkt aus nicht möglich ist oder aus gebührend gerechtfertigten Gründen vernunftgemäß nicht verlangt werden kann, wird die Arbeitnehmerin von der Arbeit befreit.

Art. 15 - Der in Artikel 11 erwähnte Arbeitnehmer hat das Recht, aus zwingenden Gründen um eine zeitweilige Beschäftigung im Rahmen einer nicht in diesem Artikel erwähnten Arbeitsregelung zu bitten.

Der Arbeitgeber bemüht sich, diesem Antrag mit Vorrang nachzukommen, insofern dies unter Berücksichtigung der verfügbaren Beschäftigungen und der Qualifikationen des Arbeitnehmers möglich ist.

Art. 16 - § 1 - Stellt der Arbeitsarzt nach einer aus eigener Initiative oder auf Ersuchen des in Artikel 11 erwähnten Arbeitnehmers durchgeführten ärztlichen Untersuchung fest, dass dieser Arbeitnehmer unter Gesundheitsproblemen in Zusammenhang mit seiner Beschäftigung an einer in diesem Artikel erwähnten Arbeit leidet, nimmt er die angemessenen zusätzlichen Untersuchungen vor, bevor er die Versetzung oder das Entfernen vom Arbeitsplatz vorschlägt. Er muss sich nach der sozialen Lage des Arbeitnehmers erkundigen und vor Ort untersuchen, welche Maßnahmen und Anpassungen es dem Arbeitnehmer ermöglichen würden, trotz seiner eventuellen Schwächen weiterhin an seinem Arbeitsplatz beschäftigt zu bleiben. Der Arbeitnehmer kann sich von der Person seiner Wahl beistehen lassen.

Der Arzt setzt den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer von den Maßnahmen in Kenntnis, die zu ergreifen sind, um den von ihm festgestellten unzumutbaren Risiken und Anforderungen schnellstmöglich abzuhelfen.

Die Instanz, die in Anwendung des Gewerkschaftsstatuts die Stelle des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz einnimmt, wird darüber informiert. § 2 - Schlägt der Arbeitsarzt nach diesen Untersuchungen eine Entfernungsmaßnahme vor, wird der Arbeitnehmer davon in Kenntnis gesetzt.

Wenn möglich beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Arbeitsarztes in einer anderen als in Artikel 11 erwähnten Arbeitsregelung.

Art. 17 - Arbeitnehmer, die im Rahmen der in Artikel 11 erwähnten Arbeitsregelung beschäftigt sind, haben dieselben Rechte wie Arbeitnehmer, die nicht im Rahmen einer solchen Arbeitsregelung beschäftigt sind, was Folgendes betrifft: 1. Gewerkschaftsvertretung und Teilnahme am Gewerkschaftsleben, 2.allgemeine und berufliche Ausbildung, 3. Hygiene, Sicherheit und medizinische Pflege, 4.soziale Infrastrukturen.

Art. 18 - Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub, dessen Dauer bei vollständigen Leistungen in Tagschicht mindestens sechsundzwanzig Werktagen entspricht.

Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

Art. 19 - Der Arbeitgeber verfügt am Arbeitsplatz über ein Verzeichnis, in das die von den Arbeitnehmern erbrachten täglichen Leistungen in chronologischer Reihenfolge aufgenommen werden.

Dieses Verzeichnis darf elektronisch geführt werden.

Art. 20 - Die Überwachung der Einhaltung des vorliegenden Gesetzes erfolgt durch die Inspektoren der Feuerwehrdienste und die in Artikel 24 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor erwähnten Beamten sowie gemäß der für jeden dieser Dienste festgelegten Weise.

Art. 21 - Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Kapitel III und IV des vorliegenden Gesetzes sind nicht anwendbar auf die Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt." Art. 22 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit Art. 23 - Artikel 68 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Dotationen der Gemeinden der Zone werden jährlich vom Rat auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den verschiedenen betroffenen Gemeinderäten festgelegt. Die Vereinbarung wird spätestens am 1. November des Jahres vor dem Jahr, für das die Dotation bestimmt ist, erzielt.

Für die erste Eintragung der kommunalen Dotation kann der Rat der vorläufigen Zone beschließen, das Datum vom 1. November 2014 zu verschieben und spätestens am 1. November 2015 eine Vereinbarung zu erzielen." 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - In Ermangelung einer solchen Vereinbarung wird die Dotation jeder Gemeinde vom Provinzgouverneur unter Berücksichtigung folgender Kriterien für jede Gemeinde festgelegt: - Wohnbevölkerung und Erwerbsbevölkerung, - Oberfläche, - Katastereinkommen, - steuerpflichtiges Einkommen, - Risiken auf dem Gebiet der Gemeinde, - durchschnittliche Einsatzfrist auf dem Gebiet der Gemeinde, - finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Das Kriterium "Wohnbevölkerung und Erwerbsbevölkerung" wird mit mindestens 70 Prozent gewichtet.

Der Gouverneur notifiziert jeder Gemeinde den Betrag der kommunalen Dotation, den sie zu tragen hat, spätestens am 15. Dezember des Jahres vor dem Jahr, für das die Dotation bestimmt ist.

Für die drei Jahre, die der Integration der Feuerwehrdienste in die Hilfeleistungszonen folgen, berücksichtigt der Gouverneur bei der Festlegung der kommunalen Dotation die Passiva der Gemeinden in Bezug auf die in Artikel 10 § 4 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz erwähnten Beiträge.

Der Gouverneur kann spezifische Modalitäten für die Zahlung der kommunalen Dotationen beschließen.

Der Gemeinderat kann binnen einer Frist von zwanzig Tagen ab dem Tag der Notifizierung an die Gemeindebehörde Widerspruch gegen den Beschluss des Gouverneurs beim Minister einreichen.

Der Minister des Innern befindet binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach Empfang des Widerspruchsschreibens über diesen Widerspruch.

Er übermittelt dem Gouverneur, dem Zonenrat und dem Gemeinderat seinen Beschluss spätestens am letzten Tag dieser Frist.

In Ermangelung eines Beschlusses bei Ablauf dieser Frist gilt der Widerspruch als abgewiesen.

Der Beschluss über den Widerspruch gilt als Eintragung in den Gemeindehaushaltsplan am 1. November des Jahres vor dem Jahr, für das die Dotation bestimmt ist." 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Die Gemeinde zahlt den in Anwendung des vorliegenden Artikels festgelegten Betrag der kommunalen Dotation auf ein auf den Namen der Zone bei einem Geldinstitut eröffneten Konto ein. In Ermangelung einer Einzahlung binnen dreißig Tagen nach der in § 3 erwähnten Notifizierung an den Rat oder bei Ablauf der in § 3 erwähnten Widerspruchsfrist trägt der Gouverneur den geschuldeten Betrag von Amts wegen in den Haushaltsplan der Gemeinde ein. Dieser Betrag wird auf Anforderung des Gouverneurs von einem von der Schuldnergemeinde bei einem Geldinstitut eröffneten Konto auf ein von der Gläubigerzone bei einem Geldinstitut eröffnetes Konto überwiesen." Art. 24 - In Artikel 220 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird § 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Feuerwehrdienste werden am 1. Januar 2015 in die Hilfeleistungszonen integriert.

Für die vorläufigen Zonen, die die in Artikel 68 § 2 Absatz 3 erwähnte Möglichkeit nutzen, erfolgt die Integration der Feuerwehrdienste in die Hilfeleistungszone an einem vom Rat der vorläufigen Zone festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2016.

In dem in Absatz 2 erwähnten Fall wird der Betrag der zusätzlichen föderalen Dotationen im Verhältnis zu der Anzahl Monate, in denen die Feuerwehrdienste in die Hilfeleistungszonen integriert worden sind, gewährt." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst H. BOGAERT Mit dem Staatssiegel versehen Die Ministerin der Justiz: Frau A. TURTELBOOM

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