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Loi du 19 décembre 2003
publié le 21 octobre 2009

Loi relative au mandat d'arrêt européen

source
service public federal interieur
numac
2009000651
pub.
21/10/2009
prom.
19/12/2003
ELI
eli/loi/2003/12/19/2009000651/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


19 DECEMBRE 2003. - Loi relative au mandat d'arrêt européen


Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 décembre 2003 relative au mandat d'arrêt européen (Moniteur belge du 22 décembre 2003).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 19. DEZEMBER 2003 - Gesetz über den Europäischen Haftbefehl ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Vorangehende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Allgemeine Grundsätze Art. 2 - § 1 - Die Festnahme und Übergabe von gesuchten Personen zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Sicherungsmassnahme wird zwischen Belgien und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch vorliegendes Gesetz geregelt. § 2 - Die Festnahme und Übergabe erfolgen auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls. § 3 - Der Europäische Haftbefehl ist eine gerichtliche Entscheidung, die von der zuständigen Gerichtsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, ausstellende Gerichtsbehörde genannt, ergangen ist und die die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch die zuständige Gerichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates, vollstreckende Behörde genannt, zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Sicherungsmassnahme bezweckt. § 4 - Der Europäische Haftbefehl enthält folgende Informationen: 1. die Identität und die Staatsangehörigkeit der gesuchten Person, 2.Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der ausstellenden Gerichtsbehörde, 3. die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare gerichtliche Entscheidung mit gleicher Rechtskraft nach vorliegender Bestimmung vorliegt, 4.die Art und gesetzliche Qualifizierung der Straftat, insbesondere in Bezug auf Artikel 5 § 2, 5. die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschliesslich der Tatzeit, des Tatortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person, 6.im Fall eines Endurteils die verhängte Strafe oder das Strafmass, das im Gesetz für die Straftat vorgesehen ist, 7. soweit möglich, die anderen Folgen der Straftat. Der Europäische Haftbefehl wird gemäss der in der Anlage zu vorliegendem Gesetz vorgeschriebenen Form erstellt. § 5 - Der an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates gerichtete Europäische Haftbefehl ist in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaates oder in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften, die dieser Staat aufgrund einer beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegten Erklärung akzeptiert, zu übersetzen. § 6 - Der an die belgischen Behörden gerichtete Europäische Haftbefehl ist ins Niederländische, Französische oder Deutsche zu übersetzen.

Art. 3 - Ein Europäischer Haftbefehl kann bei Taten erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Sicherungsmassnahme mit maximaler Dauer von mindestens zwölf Monaten geahndet werden, oder im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe oder bei Auferlegung einer Sicherungsmassnahme, deren Dauer mindestens vier Monate beträgt.

KAPITEL III - Vollstreckung eines durch einen anderen Mitgliedstaat erlassenen Europäischen Haftbefehls Abschnitt 1 - Bedingungen für die Vollstreckung Art. 4 - Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wird in folgenden Fällen abgelehnt: 1. wenn für die Straftat, aufgrund deren der Haftbefehl ergangen ist, in Belgien ein Amnestiegesetz gilt, insofern die Taten aufgrund des belgischen Gesetzes in Belgien hätten verfolgt werden können, 2.wenn sich aus den dem Richter vorliegenden Informationen ergibt, dass in Bezug auf die gesuchte Person wegen derselben Taten in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat ein Endurteil verkündet worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsmitgliedstaates nicht mehr vollstreckt werden kann oder, wenn die betreffende Person in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Taten Gegenstand einer anderen endgültigen Entscheidung gewesen ist, durch die weitere Verfolgungen verhindert werden, 3. wenn die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach belgischem Recht aufgrund ihres Alters für die Taten, die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegen, noch nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, 4.wenn die Strafverfolgung oder die Strafe nach belgischem Gesetz verjährt ist und die belgischen Rechtsprechungsorgane zuständig sind, in der Sache zu erkennen, 5. wenn ernsthafte Gründe vorliegen, anzunehmen, dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls die Grundrechte der betreffenden Person, wie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union bestimmt, gefährden könnte. Art. 5 - § 1 - Die Vollstreckung wird verweigert, wenn die Tat, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach belgischem Recht keine Straftat ist. § 2 - Der vorhergehende Paragraph findet keine Anwendung, wenn die Tat eine der folgenden Straftaten darstellt, insofern diese im Ausstellungsmitgliedstaat mit einer maximalen Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geahndet wird: 1. Beteiligung an einer kriminellen Organisation, 2.Terrorismus, 3. Menschenhandel, 4.sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie, 5. illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, 6.illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, 7. Korruption, 8.Betrugshandlungen, einschliesslich Betrugshandlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, 9. Wäsche von Erträgen aus Straftaten, 10.Falschmünzerei und Nachmachen des Euro, 11. Computerkriminalität, 12.Umweltkriminalität, einschliesslich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten, 13. Beihilfe zur ordnungswidrigen Einreise und zum ordnungswidrigen Aufenthalt, 14.vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, 15. illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe, 16.Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, 17. Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, 18.organisierter oder bewaffneter Diebstahl, 19. illegaler Handel mit Kulturgütern, einschliesslich Antiquitäten und Kunstgegenstände, 20.Betrug, 21. Erpressung und Schutzgelderpressung, 22.Nachmachen von Produkten und Produktpiraterie, 23. Verfälschen von Verwaltungsdokumenten und Handel mit Fälschungen, 24.Verfälschen von Zahlungsmitteln, 25. illegaler Handel mit Hormonstoffen und anderen Wachstumsförderern, 26.illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, 27. Handel mit gestohlenen Fahrzeugen, 28.Vergewaltigung, 29. Brandstiftung, 30.Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen, 31. Flugzeug- und Schiffsentführung, 32.Sabotage. § 3 - In Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls jedoch nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das belgische Gesetz keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Ausstellungsstaates. § 4 - Für die Anwendung von § 2 Nr. 14 werden die in Artikel 350 Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnten Abtreibungshandlungen und die im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnten Sterbehilfehandlungen nicht als vorsätzliche Tötung angesehen.

Art. 6 - Die Vollstreckung kann verweigert werden: 1. wenn die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, in Belgien wegen derselben Tat, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, verfolgt wird, 2.wenn eine belgische Gerichtsbehörde beschlossen hat, wegen der Straftat, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, keine Verfolgung einzuleiten beziehungsweise die Verfolgung einzustellen, 3. wenn sich aus den dem Richter vorliegenden Informationen ergibt, dass in Bezug auf die betreffende Person wegen derselben Taten durch einen Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ein Endurteil ausgesprochen worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits verbüsst worden ist oder gerade vollstreckt wird oder nach den Rechtsvorschriften des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann, 4.wenn der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Strafe oder einer Sicherungsmassnahme ausgestellt worden ist, die betroffene Person Belgier ist oder in Belgien wohnt und die zuständigen belgischen Behörden sich verpflichten, die Strafe oder die Sicherungsmassnahme nach belgischem Recht zu vollstrecken, 5. wenn der Europäische Haftbefehl sich auf Straftaten bezieht, die: - ganz oder zum Teil auf belgischem Staatsgebiet oder an einem mit diesem Staatsgebiet gleichgestellten Ort begangen worden sind, - ausserhalb des Staatsgebietes des Ausstellungsmitgliedstaates begangen wurden und das belgische Recht die Verfolgung der ausserhalb des belgischen Staatsgebietes begangenen Straftaten gleicher Art nicht zulässt. Art. 7 - Ist der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Strafe oder einer Sicherungsmassnahme ausgestellt worden, die in einer im Versäumniswege ergangenen Entscheidung verhängt worden ist, und ist die betroffene Person nicht persönlich geladen oder nicht auf andere Weise vom Datum und vom Ort der Sitzung, die zu der im Versäumniswege ergangenen Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt worden, so kann die Übergabe an die Bedingung geknüpft werden, dass die ausstellende Gerichtsbehörde eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, wonach die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, die Möglichkeit haben wird, im Ausstellungsstaat ein Urteilsverfahren zu beantragen und bei der Gerichtsverhandlung anwesend zu sein.

Das Vorhandensein einer Bestimmung im Recht des Ausstellungsstaates, die die Berufungsmöglichkeit vorsieht, und die Angabe der Bedingungen für das Einlegen der Berufung, woraus hervorgeht, dass die Person tatsächlich Berufung einlegen kann, müssen im Sinne von Absatz 1 als ausreichende Zusicherung angesehen werden.

Art. 8 - Ist die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zwecke der Verfolgung ergangen ist, Belgier oder in Belgien wohnhaft, so kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die Person nach ihrer Verurteilung zur Verbüssung der Strafe oder der Sicherungsmassnahme, die im Ausstellungsstaat gegen sie verhängt wird, nach Belgien rücküberstellt wird.

Abschnitt 2 - Vollstreckungsverfahren Unterabschnitt 1 - Festnahme Art. 9 - § 1 - Eine gemäss Artikel 95 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen erfolgte Ausschreibung gilt als Europäischer Haftbefehl. § 2 - Solange die Ausschreibung nicht alle Informationen umfasst, die für den Europäischen Haftbefehl erforderlich sind, muss der Ausschreibung eine Übermittlung des Originals des in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Europäischen Haftbefehls oder einer für gleich lautend erklärten Abschrift davon folgen.

Art. 10 - Die gesuchte Person kann auf der Grundlage der in Artikel 9 erwähnten Ausschreibung oder nach Vorlage eines Europäischen Haftbefehls festgenommen werden. Die Festnahme unterliegt den in Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft bestimmten Bedingungen.

Unterabschnitt 2 - Beschluss des Untersuchungsrichters Art. 11 - § 1 - Die betreffende Person wird binnen vierundzwanzig Stunden nach ihrer effektiven Freiheitsentziehung dem Untersuchungsrichter vorgestellt, der sie informiert über: 1. den Europäischen Haftbefehl gegen sie und dessen Inhalt, 2.die Möglichkeit für sie, ihrer Übergabe an die ausstellende Gerichtsbehörde zuzustimmen, 3. ihr Recht, einen Rechtsanwalt und einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Der Beistand des Rechtsanwalts erfolgt gemäss den diesbezüglich geltenden Vorschriften des belgischen Rechts. Dies gilt ebenfalls für den eventuellen Beistand eines Dolmetschers.

Diese Information wird im Vernehmungsprotokoll vermerkt. § 2 - Der Untersuchungsrichter hört die betreffende Person anschliessend an in Bezug auf ihre eventuelle Inhaftierung und ihre diesbezüglichen Bemerkungen. § 3 - Nach der Vernehmung kann der Untersuchungsrichter auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls und unter Berücksichtigung der darin erwähnten und der von der betreffenden Person vorgebrachten tatsächlichen Umstände die Inhaftierung oder Inhafthaltung anordnen. § 4 - Der Untersuchungsrichter kann von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder auf Ersuchen der betreffenden Person, Letztere unter Auflage einer oder mehrerer Bedingungen auf freiem Fuss lassen bis zu dem Zeitpunkt, wo in Bezug auf die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls eine definitive Entscheidung getroffen wird.

Durch diese Bedingungen muss gewährleistet sein, dass die betreffende Person keine neuen Verbrechen oder Vergehen begeht, sich nicht dem Zugriff der Justiz entzieht, keine Beweise verschwinden lassen kann oder nicht mit Dritten kolludiert.

Während des Verfahrens kann der Untersuchungsrichter von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine oder mehrere neue Bedingungen auferlegen und bereits auferlegte Bedingungen ganz oder teilweise aufheben, ändern oder verlängern. Er kann die betreffende Person von der Einhaltung aller oder bestimmter dieser Bedingungen befreien.

Die betreffende Person kann beantragen, dass die auferlegten Bedingungen ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert werden; sie kann ebenfalls beantragen, von allen oder bestimmten Bedingungen befreit zu werden.

Werden die Bedingungen nicht eingehalten, kann der Untersuchungsrichter einen Haftbefehl erlassen unter den Bedingungen, die im Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft vorgesehen sind. § 5 - Der Untersuchungsrichter kann ebenfalls die vorherige und vollständige Zahlung einer Kaution verlangen, deren Betrag er festlegt.

Die Kaution wird bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt und die Staatsanwaltschaft vollstreckt nach Vorlage der Empfangsbestätigung den Freilassungsbeschluss.

Die Kaution wird nach der definitiven Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls erstattet, wenn die betreffende Person während sämtlicher Verfahrenshandlungen ständig auf belgischem Staatsgebiet anwesend war.

Die Kaution wird dem Staat zugeteilt, sobald die betreffende Person ohne rechtmässigen Entschuldigungsgrund das belgische Staatsgebiet verlassen hat, ohne die belgischen Gerichtsbehörden davon in Kenntnis zu setzen, oder sich der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entzogen hat. § 6 - Wird die Person in Anwendung der Paragraphen 4 oder 5 freigelassen, setzt der Untersuchungsrichter sofort die Staatsanwaltschaft davon in Kenntnis, die ihrerseits die ausstellende Gerichtsbehörde benachrichtigt. § 7 - Der mit Gründen versehene Beschluss wird der betreffenden Person binnen der in § 1 erwähnten Frist von vierundzwanzig Stunden zugestellt. Gegen diesen Beschluss können keine Rechtsmittel eingelegt werden.

Art. 12 - § 1 - Die betreffende Person kann unmittelbar nach ihrer ersten Vernehmung frei mit ihrem Rechtsanwalt in Verbindung treten. § 2 - Wenn die betreffende Person keinen Rechtsanwalt gewählt hat oder nach dem in Artikel 11 vorgesehenen Verhör keinen Rechtsanwalt wählt, setzt der Untersuchungsrichter den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder dessen Beauftragten davon in Kenntnis, der gemäss Artikel 508/21 des Gerichtsgesetzbuches einen Rechtsanwalt von Amts wegen zuweist.

Unterabschnitt 3 - Verfahren bei Zustimmung der betreffenden Person Art. 13 - § 1 - Stimmt die betreffende Person ihrer Übergabe zu, so wird diese Zustimmung vor dem Prokurator des Königs erklärt, und zwar in Anwesenheit ihres Rechtsanwalts und nachdem sie von den Folgen ihrer Zustimmung in Kenntnis gesetzt worden ist, insbesondere von der Tatsache, dass die Zustimmung den Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität mit sich bringt. § 2 - Es wird darüber Protokoll erstellt. Das Protokoll wird auf eine Weise formuliert, die erkennen lässt, dass die betreffende Person ihre Zustimmung freiwillig und in vollem Bewusstsein der sich daraus ergebenden Folgen bekundet hat. § 3 - Im Falle der Zustimmung der betreffenden Person und vorbehaltlich der Kontrolle des Untersuchungsrichters auf der Grundlage von Artikel 14 entscheidet der Prokurator des Königs über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls. § 4 - Die Zustimmung kann in jedem Stadium des Verfahrens bekundet werden. Sie kann von der betreffenden Person bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe widerrufen werden.

Unterabschnitt 4 - Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls Art. 14 - § 1 - Wenn der Untersuchungsrichter bei der in Artikel 11 erwähnten Vernehmung feststellt, dass ein offensichtlicher Grund vorliegt, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage der Artikel 3 bis 6 abzulehnen, fasst er sofort eine mit Gründen versehene Entscheidung zur Nichtvollstreckung. § 2 - Die Staatsanwaltschaft kann ab dem Tag der Entscheidung binnen einer Frist von vierundzwanzig Stunden gegen diese Entscheidung bei der Anklagekammer Berufung einlegen. § 3 - Wird binnen vierundzwanzig Stunden gegen die Entscheidung, den gemäss § 1 ergangenen Europäischen Haftbefehl nicht zu vollstrecken, keine Berufung eingelegt, hat der aufgrund von Artikel 11 gefasste Beschluss keine Wirkung mehr. § 4 - Die Anklagekammer entscheidet binnen fünfzehn Tagen nach Einlegung der Berufung über diese Berufung, nachdem der Generalprokurator und die betreffende Person, die sich von ihrem Rechtsanwalt beistehen oder vertreten lässt, angehört worden sind. Im Hinblick auf diese Entscheidung nimmt sie die in Artikel 16 § 1 vorgesehenen Prüfungen vor. § 5 - Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens werden mindestens vierundzwanzig Stunden vorab in dem in Artikel 17 § 2 erwähnten Register vermerkt und der Greffier übermittelt diese Angaben per Fernkopierer oder per Einschreibebrief an die betreffende Person und ihren Rechtsanwalt.

Die Akte wird der betreffenden Person und ihrem Rechtsanwalt während des letzten Werktags vor dem Erscheinen zur Verfügung gestellt.

Für diese Zurverfügungstellung an die betreffende Person und ihren Rechtsanwalt kann der Greffier sorgen mittels für gleich lautend erklärter Kopien.

Die Akte wird ihnen erneut während des Vormittags des Tages des Erscheinens zur Verfügung gestellt, wenn der Vortag kein Werktag war; in diesem Fall erfolgt das Erscheinen vor der Anklagekammer am Nachmittag. § 6 - Die Entscheidung über die Berufung wird dem Generalprokurator sofort mitgeteilt und der betreffenden Person binnen vierundzwanzig Stunden zugestellt. § 7 - Gegen die Entscheidung über die Berufung kann unter den in Artikel 18 vorgesehenen Bedingungen Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

Art. 15 - Ist der Untersuchungsrichter der Ansicht, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat im Europäischen Haftbefehl übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so bittet er um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen und kann er eine Frist für deren Erhalt festsetzen, wobei die Frist nach Artikel 16 § 1 zu beachten ist.

Art. 16 - § 1 - Die Ratskammer befindet binnen fünfzehn Tagen ab der Festnahme nach dem Bericht des Untersuchungsrichters und nach Anhörung des Prokurators des Königs und der betreffenden Person, die sich von ihrem Rechtsanwalt beistehen oder vertreten lässt, in einer mit Gründen versehenen Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls.

Zu diesem Zweck prüft die Ratskammer: 1. ob die in Artikel 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, 2.ob einer der in den Artikeln 4 bis 6 vorgesehenen Ablehnungsgründe anzuwenden ist, 3. ob, wenn der Europäische Haftbefehl infolge einer Tat ergangen ist, die in der in Artikel 5 § 2 erwähnten Liste vermerkt ist, die Verhaltensweisen, so wie sie im Europäischen Haftbefehl beschrieben sind, den in der Liste beschriebenen Verwaltensweisen entsprechen, 4.ob die in den Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Zusicherungen beantragt werden müssen. § 2 - Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens werden mindestens vierundzwanzig Stunden vorab in einem besonderen bei der Kanzlei geführten Register vermerkt und der Greffier übermittelt diese Angaben per Fernkopierer oder per Einschreibebrief an die betreffende Person und ihren Rechtsanwalt.

Die Akte wird der betreffenden Person und ihrem Rechtsanwalt während des letzten Werktags vor dem Erscheinen zur Verfügung gestellt.

Für diese Zurverfügungstellung an die betreffende Person und ihren Rechtsanwalt kann der Greffier sorgen mittels für gleich lautend erklärter Kopien.

Die Akte wird ihnen erneut während des Vormittags des Tages des Erscheinens zur Verfügung gestellt, wenn der Vortag kein Werktag war; in diesem Fall erfolgt das Erscheinen vor der Ratskammer am Nachmittag. § 3 - Die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls wird dem Prokurator des Königs sofort mitgeteilt und der betreffenden Person binnen vierundzwanzig Stunden zugestellt. In der Zustellungsurkunde wird die betreffende Person davon in Kenntnis gesetzt, dass sie das Recht hat, Berufung einzulegen, und wird die Frist bestimmt, innerhalb der dieses Recht ausgeübt werden muss. § 4 - In der Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls wird vermerkt, dass die betreffende Person wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen anderen Straftat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt werden darf, noch dass gegen sie eine freiheitsentziehende Massnahme verhängt werden darf, dies gemäss den Rechtsvorschriften des Ausstellungsstaates, ergangen gemäss den Artikeln 27 und 28 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten. § 5 - Befindet die Ratskammer nicht innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist, ordnet der Untersuchungsrichter die Freilassung der Person an, ausser im Falle der Berufung durch die Staatsanwaltschaft binnen vierundzwanzig Stunden ab diesem Beschluss vor der Anklagekammer gemäss Artikel 17.

Art. 17 - § 1 - Die betreffende Person und die Staatsanwaltschaft können gegen die Entscheidung der Ratskammer vor der Anklagekammer Berufung einlegen. Die Berufung muss binnen einer Frist von vierundzwanzig Stunden eingelegt werden, die, was die Staatsanwaltschaft betrifft, ab dem Tag der Entscheidung, und, was die betreffende Person betrifft, ab dem Tag, an dem die Entscheidung ihr zugestellt worden ist, läuft. § 2 - Die Berufung wird durch eine Erklärung bei der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz eingelegt und in ein zu diesem Zweck bestimmtes Register eingetragen. § 3 - Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens werden mindestens vierundzwanzig Stunden vorab in dem in § 2 erwähnten Register vermerkt und der Greffier übermittelt diese Angaben per Fernkopierer oder per Einschreibebrief an die betreffende Person und ihren Rechtsanwalt.

Die Akte wird der betreffenden Person und ihrem Rechtsanwalt während des letzten Werktags vor dem Erscheinen zur Verfügung gestellt.

Für diese Zurverfügungstellung an die betreffende Person und ihren Rechtsanwalt kann der Greffier sorgen mittels für gleich lautend erklärter Kopien.

Die Akte wird ihnen erneut während des Vormittags des Tages des Erscheinens zur Verfügung gestellt, wenn der Vortag kein Werktag war; in diesem Fall erfolgt das Erscheinen vor der Anklagekammer am Nachmittag. § 4 - Die Anklagekammer befindet binnen fünfzehn Tagen ab der in § 2 erwähnten Erklärung über die Berufung durch eine mit Gründen versehene Entscheidung nach Anhörung des Generalprokurators und der betreffenden Person, die sich von ihrem Rechtsanwalt beistehen oder vertreten lässt. Im Hinblick auf diese Entscheidung nimmt sie die in Artikel 16 § 1 Absatz 2 vorgesehenen Prüfungen vor.

In Ermangelung einer Entscheidung innerhalb dieser Frist, wird die betreffende Person freigelassen. § 5 - Die Entscheidung über die Berufung wird dem Generalprokurator sofort mitgeteilt und der betreffenden Person binnen vierundzwanzig Stunden zugestellt. In der Zustellungsurkunde wird die betreffende Person davon in Kenntnis gesetzt, dass sie das Recht hat, Kassationsbeschwerde einzulegen, und wird die Frist bestimmt, innerhalb der dieses Recht ausgeübt werden muss.

Art. 18 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft und die betreffende Person können gegen die Entscheidung über die Berufung binnen einer Frist von vierundzwanzig Stunden Kassationsbeschwerde einlegen, wobei diese Frist, was die Staatsanwaltschaft betrifft, ab dem Tag der Entscheidung, und, was die betreffende Person betrifft, ab dem Tag, an dem die Entscheidung ihr zugestellt worden ist, läuft. § 2 - Die Akte wird der Kanzlei des Kassationshofes binnen vierundzwanzig Stunden ab Einlegung der Kassationsbeschwerde übermittelt. Die Kassationsgründe können entweder in der diesbezüglichen Akte oder in einem bei dieser Gelegenheit hinterlegten Schriftstück oder in einem Schriftsatz, der der Kanzlei des Kassationshofes spätestens am fünften Tag nach dem Datum der Einlegung der Kassationsbeschwerde zukommen muss, dargelegt werden. § 3 - Der Kassationshof befindet binnen einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Einlegung der Kassationsbeschwerde. § 4 - Nach einem Kassationsentscheid mit Verweisung befindet die Anklagekammer, an die die Sache verwiesen wird, binnen fünfzehn Tagen ab der Verkündung des Entscheids des Kassationshofes. § 5 - Wird die Kassationsbeschwerde abgewiesen, ist die Entscheidung der Anklagekammer über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sofort vollstreckbar.

Art. 19 - § 1 - Kann in Sonderfällen der Europäische Haftbefehl nicht innerhalb einer Frist von sechzig Tagen ab der Festnahme der betreffenden Person vollstreckt werden, setzt die Staatsanwaltschaft die betreffende Person und die ausstellende Gerichtsbehörde von diesem Umstand und von den jeweiligen Gründen unverzüglich in Kenntnis. In diesem Fall kann die Frist um dreissig Tage verlängert werden. § 2 - Kann bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände die definitive Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nicht innerhalb einer Frist von neunzig Tagen ab dem Datum der Festnahme der Person getroffen werden, setzt die Staatsanwaltschaft den Föderalprokurator davon in Kenntnis, der seinerseits Eurojust von diesem Umstand und von den Gründen der Verzögerung in Kenntnis setzt. § 3 - Die in den Artikeln 16 § 1, 17 § 4 und 18 § 3 vorgesehenen Fristen werden für die Dauer des Aufschubs, der auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Rechtsanwalts gewährt wird, ausgesetzt.

Art. 20 - § 1 - Der Beschluss des Untersuchungsrichters, der aufgrund von Artikel 11 gefasst wird, bleibt wirksam, bis die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls rechtskräftig geworden ist. § 2 - Der Untersuchungsrichter kann unter den in Artikel 11 §§ 4 bis 6 vorgesehenen Bedingungen und nach Anhörung der betreffenden Person, die sich von ihrem Rechtsanwalt beistehen oder vertreten lässt, die betreffende Person zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens freilassen, bis die Entscheidung zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls rechtskräftig geworden ist. § 3 - In Ermangelung einer Entscheidung des Untersuchungsrichters binnen fünfzehn Tagen nach einem Antrag auf Freilassung der betreffenden Person oder wenn dieser Antrag abgelehnt wird, kann die betreffende Person ihren Antrag an die Ratskammer richten. § 4 - Die definitive Entscheidung zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls bildet den Hafttitel bis zur tatsächlichen Übergabe der Person an den Ausstellungsstaat.

Die definitive Entscheidung zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls kann jedoch die bedingte Freilassung oder die Freilassung gegen Kaution der betreffenden Person unter den in Artikel 11 §§ 4 und 5 vorgesehenen Bedingungen bis zur tatsächlichen Übergabe der Person an den Ausstellungsstaat vorsehen.

Unterabschnitt 5 - Mitteilung der Entscheidung Art. 21 - Die Staatsanwaltschaft stellt die definitive Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sofort der betreffenden Person und der ausstellenden Gerichtsbehörde zu.

Unterabschnitt 6 - Übergabe der gesuchten Person Art. 22 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft legt zusammen mit der zuständigen Behörde des Ausstellungstaates so schnell wie möglich ein Datum für die Übergabe fest. Dieses Datum liegt jedenfalls spätestens zehn Tage nach der Entscheidung, den Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken. Die betreffende Person wird sofort davon in Kenntnis gesetzt. § 2 - Kann die Übergabe der betreffenden Person infolge höherer Gewalt nicht innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist erfolgen, nimmt die Staatsanwaltschaft sofort Kontakt mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates auf, um ein neues Übergabedatum zu vereinbaren.

Dieses neue Datum liegt spätestens zehn Tage nach Verstreichen der in § 1 erwähnten Frist. Die betreffende Person wird von diesem neuen Datum sofort in Kenntnis gesetzt. § 3 - Die Übergabe erfolgt binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Datum. § 4 - Befindet sich die betreffende Person nach Ablauf der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Fristen noch immer in Haft, wird sie freigelassen.

Art. 23 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft kann die Übergabe aus schwerwiegenden humanitären Gründen, zum Beispiel wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie offensichtlich eine Gefährdung für Leib oder Leben der betreffenden Person darstellt, ausnahmsweise aussetzen. § 2 - Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls erfolgt, sobald diese Gründe nicht mehr gegeben sind. Die Staatsanwaltschaft setzt die ausstellende Gerichtsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis und vereinbart ein neues Übergabedatum. Dieses neue Datum erfolgt spätestens binnen zehn Tagen. Die betreffende Person wird sofort davon in Kenntnis gesetzt. § 3 - In diesem Fall erfolgt die Übergabe binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Datum. § 4 - Befindet sich die betreffende Person nach Ablauf der in § 3 erwähnten Frist noch immer in Haft, wird sie freigelassen.

Art. 24 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft kann in Abweichung von Artikel 22 die Übergabe der betreffenden Person aufschieben, damit diese in Belgien gerichtlich verfolgt werden oder, falls sie bereits verurteilt worden ist, eine Strafe verbüssen kann, die wegen einer anderen als der im Europäischen Haftbefehl genannten Tat gegen sie verhängt wurde.

Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls erfolgt, sobald diese Gründe nicht mehr gegeben sind. Die Staatsanwaltschaft setzt die Gerichtsbehörde des Ausstellungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis und vereinbart mit ihr ein neues Übergabedatum. Dieses neue Datum erfolgt spätestens binnen zehn Tagen.

In diesem Fall erfolgt die Übergabe binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Datum.

Befindet sich die Person nach Ablauf der in Absatz 3 erwähnten Frist noch immer in Haft, wird sie freigelassen. § 2 - Statt die Übergabe aufzuschieben, kann die Staatsanwaltschaft die betreffende Person dem Ausstellungsstaat vorübergehend übergeben unter Bedingungen, die zusammen mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates zu vereinbaren sind.

Art. 25 - Die Staatsanwaltschaft übermittelt der ausstellenden Gerichtsbehörde zum Zeitpunkt der Übergabe alle Angaben zur Dauer der Inhafthaltung der betreffenden Person aufgrund des Europäischen Haftbefehls.

Abschnitt 3 - Übergabe von Gegenständen Art. 26 - § 1 - Auf Verlangen der ausstellenden Gerichtsbehörde oder auf eigene Initiative entscheidet die Ratskammer, ob Gründe für die Beschlagnahme oder Übergabe von Gegenständen vorliegen: 1. die als Beweisstücke dienen können oder 2.die die betreffende Person aus der Straftat erlangt hat.

Die Ratskammer ordnet die Rückgabe der Gegenstände an, die in keinem direkten Zusammenhang mit der Tat, die der betreffenden Person zur Last gelegt wird, stehen, und befindet gegebenenfalls über die Ansprüche von Drittinhabern oder anderen Anspruchsberechtigten. § 2 - Die in § 1 erwähnten Gegenstände sind selbst dann zu übergeben, wenn der Europäische Haftbefehl infolge des Todes oder der Flucht der betreffenden Person nicht vollstreckt werden kann. § 3 - Unterliegen die in § 1 genannten Gegenstände auf belgischem Staatsgebiet der Beschlagnahme oder Einziehung, so können die betreffenden belgischen Gerichtsbehörden sie, wenn sie für ein anhängiges Strafverfahren benötigt werden, vorübergehend zurückbehalten oder unter der Bedingung der Rückgabe an den Ausstellungsmitgliedstaat herausgeben.

Abschnitt 4 - Sonderfälle Art. 27 - § 1 - Wenn die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl besteht, zuvor durch einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, an Belgien ausgeliefert worden ist und wenn auf diese Person aufgrund der ihrer Auslieferung zugrunde liegenden Vereinbarung der Grundsatz der Spezialität anzuwenden ist, setzt die Staatsanwaltschaft unverzüglich die betreffende Person und den Minister der Justiz davon in Kenntnis, damit Letzterer sofort die Zustimmung des Staates einholt, der die betreffende Person ausgeliefert hat. § 2 - Die in den Artikeln 16 bis 19 erwähnten Fristen beginnen erst ab dem Tag zu laufen, an dem der Grundsatz der Spezialität nicht mehr anzuwenden ist.

Art. 28 - § 1 - Geniesst die betreffende Person in Belgien ein Vorrecht oder eine Immunität, so beginnen die in den Artikeln 16 bis 19 erwähnten Fristen nur und erst ab dem Tag zu laufen, an dem dieses Vorrecht oder diese Immunität aufgehoben wurde. § 2 - Ist eine belgische Behörde für die Aufhebung des Vorrechts oder der Immunität zuständig, befasst die Staatsanwaltschaft sie unverzüglich mit einem diesbezüglichen Ersuchen. § 3 - Ist die Behörde eines anderen Staates oder eine internationale Organisation für die Aufhebung des Vorrechts oder der Immunität zuständig, setzt der Untersuchungsrichter das Verfahren aus, bis das Vorrecht oder die Immunität auf Initiative der ausstellenden Gerichtsbehörde aufgehoben wird. Er setzt die ausstellende Gerichtsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.

Art. 29 - § 1 - Haben zwei oder mehrere Mitgliedstaaten einen Europäischen Haftbefehl gegen dieselbe Person erlassen, setzt der Prokurator des Königs den Föderalprokurator davon in Kenntnis und befasst er die Ratskammer mit der Sache, damit sie entscheidet, welcher dieser Europäischen Haftbefehle vollstreckt wird. § 2 - Die Ratskammer befindet binnen fünfzehn Tagen nach Stellungnahme des Föderalprokurators und unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände und insbesondere der Schwere und des Ortes der Straftaten, der jeweiligen Daten der Europäischen Haftbefehle sowie der Tatsache, dass der Haftbefehl zur Verfolgung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme ausgestellt wurde. § 3 - Um die Entscheidung zu treffen, kann der Föderalprokurator Eurojust um Stellungnahme ersuchen. § 4 - Die Staatsanwaltschaft teilt den verschiedenen ausstellenden Gerichtsbehörden sofort die Entscheidung darüber mit, welcher dieser Europäischen Haftbefehle vollstreckt wird.

Art. 30 - § 1 - Bei Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen eines Drittstaates setzt die Staatsanwaltschaft unverzüglich den Föderalprokurator und die Regierung davon in Kenntnis, wobei sie die Bemerkungen des mit der Sache befassten Untersuchungsrichters mitteilt, damit die Regierung entscheidet, ob der Europäische Haftbefehl oder das Auslieferungsersuchen Vorrang hat. § 2 - Die Entscheidung wird nach Stellungnahme des Föderalprokurators und unter Berücksichtigung der Bemerkungen des mit der Sache befassten Untersuchungsrichters binnen dreissig Tagen ab der Unterrichtung seitens der Staatsanwaltschaft unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände und insbesondere derjenigen, die in Artikel 29 § 2 und in dem anwendbaren Abkommen vermerkt sind, getroffen. § 3 - Die in den Artikeln 16 bis 19 erwähnten Fristen beginnen erst ab dem Tag der in § 2 erwähnten Entscheidung zu laufen. § 4 - Wenn die Regierung beschliesst, dem Europäischen Haftbefehl in Anwendung von § 1 Vorrang zu geben, die zuständige Gerichtsbehörde jedoch entscheidet, diesen Haftbefehl nicht zu vollstrecken, setzt die Staatsanwaltschaft die Regierung davon in Kenntnis, damit das Auslieferungsverfahren fortgesetzt werden kann.

Art. 31 - § 1 - Wenn die zuständige Behörde des Ausstellungsstaates die betreffende Person nach ihrer Übergabe verfolgen oder verurteilen oder gegen sie eine freiheitsentziehende Massnahme verhängen möchte wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Straftat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, befindet die Ratskammer, die die betreffende Person übergeben hat, unter den in Artikel 16 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bedingungen.

Die übergebene Person kann sich zu diesem Zweck durch ihren Rechtsanwalt in Belgien vertreten lassen, wenn es ihr nicht möglich ist, persönlich vor dem belgischen Richter zu erscheinen. § 2 - Die Entscheidung wird spätestens dreissig Tage nach Erhalt des Antrags getroffen.

KAPITEL IV - Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls durch eine belgische Gerichtsbehörde Art. 32 - § 1 - Gibt es Gründe anzunehmen, dass eine Person, die zu Zwecken der Strafverfolgung gesucht wird, sich auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union aufhält, stellt der Untersuchungsrichter gemäss den Formen und unter den Bedingungen, die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehen sind, einen Europäischen Haftbefehl aus. Der zu Zwecken der Strafverfolgung ausgestellte Europäische Haftbefehl kann nur unter den im Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft bestimmten Bedingungen ausgestellt werden. § 2 - Gibt es Gründe anzunehmen, dass eine Person, die im Hinblick auf die Vollstreckung einer Strafe oder Sicherungsmassnahme gesucht wird, sich auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union aufhält, stellt der Prokurator des Königs gemäss den Formen und unter den Bedingungen, die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehen sind, einen Europäischen Haftbefehl aus.

Wenn in diesem Fall die Strafe oder Sicherungsmassnahme durch eine im Versäumniswege ergangene Entscheidung verkündet worden ist und wenn die gesuchte Person weder persönlich geladen noch auf eine andere Weise vom Datum und Ort der Sitzung, die zu der im Versäumniswege ergangenen Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, so wird im Europäischen Haftbefehl vermerkt, dass die gesuchte Person in Belgien Einspruch gegen die Entscheidung einlegen kann und bei der Gerichtsverhandlung anwesend sein darf.

Art. 33 - § 1 - Der Europäische Haftbefehl wird in der in der Anlage zu vorliegendem Gesetz bestimmten Form ausgestellt. § 2 - Ist der Aufenthaltsort der betreffenden Person bekannt, so kann der Europäische Haftbefehl direkt der vollstreckenden Gerichtsbehörde übermittelt werden. § 3 - Die gesuchte Person kann in allen Fällen im Schengener Informationssystem ausgeschrieben werden. § 4 - Ist die zuständige vollstreckende Gerichtsbehörde nicht bekannt, können die erforderlichen Nachforschungen mit Hilfe der Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes angestellt werden, um diese Information vom Vollstreckungsstaat zu erhalten. § 5 - Der Europäische Haftbefehl kann wie folgt übermittelt werden: 1. vorrangig über das Schengener Informationssystem, 2.über das gesicherte Telekommunikationssystem des Europäischen Justiziellen Netzes, 3. über die Dienste von Interpol, wenn nicht auf das Schengener Informationssystem zurückgegriffen werden kann, 4.durch jedes andere sichere Mittel, das die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsmitgliedstaat die Feststellung der Echtheit gestatten.

Art. 34 - Die Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls der Untersuchungsrichter können der vollstreckenden Gerichtsbehörde jederzeit alle zweckdienlichen zusätzlichen Informationen übermitteln.

Art. 35 - Geniesst die gesuchte Person im Vollstreckungsstaat ein Vorrecht oder eine Immunität und ist ein anderer Staat als der Vollstreckungsstaat oder eine internationale Organisation für die Aufhebung des Vorrechts oder der Immunität zuständig, setzt die Staatsanwaltschaft den Minister der Justiz davon in Kenntnis, damit Belgien den Aufhebungsantrag an den betreffenden Staat oder die betreffende internationale Organisation richten kann.

Art. 36 - Jeder Haftzeitraum, der auf die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zurückzuführen ist, wird auf die Gesamtdauer der Freiheitsentziehung, die in Belgien infolge der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Sicherungsmassnahme zu verbüssen ist, angerechnet.

Art. 37 - § 1 - Personen, die auf der Grundlage eines von einer belgischen Gerichtsbehörde erlassenen Europäischen Haftbefehls übergeben wurden, dürfen wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Straftat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Massnahme unterworfen werden. § 2 - Paragraph 1 findet in folgenden Fällen keine Anwendung: 1. wenn die betreffende Person das belgische Staatsgebiet innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist, 2.wenn die Straftat nicht mit einer freiheitsentziehenden Massnahme geahndet wird, 3. wenn das Strafverfahren nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Massnahme führt, 4.wenn der betreffenden Person eine nicht freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme auferlegt wird, insbesondere eine Geldstrafe oder eine Ersatzgefängnisstrafe, selbst wenn diese Strafe oder Massnahme die persönliche Freiheit einschränken kann, 5. wenn die betreffende Person ihre Zustimmung zur Übergabe und gegebenenfalls gleichzeitig den Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität erklärt hat, 6.wenn die betreffende Person nach ihrer Übergabe ausdrücklich auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität in Bezug auf bestimmte vor der Übergabe begangene Taten verzichtet hat. Die Verzichterklärung wird vor dem Prokurator des Königs abgegeben und zu Protokoll genommen. Die Verzichterklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen abgegeben hat. Zu diesem Zweck hat die betreffende Person das Recht, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Wenn, ausser in den in Absatz 1 erwähnten Fällen, der Untersuchungsrichter, der Prokurator des Königs oder das Rechtsprechungsorgan die übergebene Person wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Straftat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, je nach Fall verfolgen, verurteilen oder gegen sie eine freiheitsentziehende Massnahme verhängen möchte, ist ein Ersuchen um Zustimmung unter Beifügung der in Artikel 2 § 4 erwähnten Angaben und gegebenenfalls einer Übersetzung an die vollstreckende Gerichtsbehörde zu richten.

Art. 38 - § 1 - Personen, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an Belgien übergeben wurden, können ohne die Zustimmung des Vollstreckungsmitgliedstaates einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, dem eine vor der Übergabe begangene Straftat zugrunde liegt, in den folgenden Fällen übergeben werden: 1. wenn die betreffende Person das belgische Staatsgebiet innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist, 2.wenn die betreffende Person ihrer Übergabe an einen anderen als den Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zustimmt. Die Zustimmung wird vor dem Prokurator des Königs erklärt und zu Protokoll genommen. Die Zustimmungserklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen gegeben hat.

Zu diesem Zweck hat die betreffende Person das Recht, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. § 2 - Ausser in den in § 1 erwähnten Fällen ist ein Ersuchen um Zustimmung unter Beifügung der in Artikel 2 § 4 erwähnten Angaben und einer Übersetzung an die vollstreckende Gerichtsbehörde zu richten. § 3 - Eine Person, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an Belgien übergeben wurde, kann nicht ohne die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, der die Person übergeben hat, an einen Drittstaat ausgeliefert werden.

KAPITEL V - Durchlieferung Art. 39 - § 1 - Belgien bewilligt die Durchlieferung einer gesuchten Person zu Zwecken der Übergabe durch sein Staatsgebiet, vorausgesetzt, dass folgende Angaben übermittelt wurden: 1. das Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls, 2.die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, 3. die Art und die gesetzliche Qualifizierung der Straftat, 4.die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschliesslich der Tatzeit und des Tatortes. § 2 - Ist die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, belgischer Staatsangehöriger oder in Belgien wohnhaft, so kann die Durchlieferung davon abhängig gemacht werden, dass die Person nach ihrer Verurteilung zur Verbüssung der Strafe oder Sicherungsmassnahme, die im Ausstellungsstaat gegen sie verhängt wird, nach Belgien rücküberstellt wird. Die betreffende Person wird diesbezüglich angehört. § 3 - Wird die Durchlieferung eines belgischen Staatsangehörigen oder einer in Belgien wohnhaften Person im Hinblick auf die Vollstreckung einer Strafe oder einer Sicherungsmassnahme beantragt, so kann die Durchlieferung verweigert werden, wenn die zuständigen belgischen Behörden sich verpflichten, diese Strafe oder Sicherungsmassnahme nach dem belgischem Gesetz zu vollstrecken. Die betreffende Person wird diesbezüglich angehört.

Art. 40 - § 1 - Der Minister der Justiz ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme der Durchlieferungsersuchen und der zu diesem Zweck erforderlichen Unterlagen sowie des sonstigen amtlichen Schriftverkehrs im Zusammenhang mit Durchlieferungsersuchen. § 2 - Das Durchlieferungsersuchen und die Angaben nach Artikel 39 können in jeglicher Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, übermittelt werden. Der Minister der Justiz teilt seine Entscheidung auf dem gleichen Wege mit.

Art. 41 - § 1 - Die Durchlieferung auf dem Luftweg ohne eingeplante Zwischenlandung ist ohne irgendwelche Formalitäten gestattet. § 2 - Wenn es jedoch zu einer ausserplanmässigen Landung kommt, finden die Artikel 39 und 40 Anwendung.

Art. 42 - Die Artikel 39 und 40 finden ebenfalls Anwendung, wenn die Durchlieferung eine Person betrifft, die aus einem Drittstaat an einen Mitgliedstaat ausgeliefert wird.

KAPITEL VI - Schlussbestimmung Art. 43 - § 1 - Ausser in den in Artikel 40 erwähnten Fällen, kann der Föderale Öffentliche Dienst Justiz den zuständigen Gerichtsbehörden, wenn sie dies beantragen, bei der Ausführung des vorliegenden Gesetzes Hilfestellung leisten. § 2 - Die zuständigen Gerichtsbehörden setzten den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz unverzüglich von allen Schwierigkeiten in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes in Kenntnis entweder bei der Vollstreckung eines ausländischen Europäischen Haftbefehls in Belgien oder bei der Vollstreckung eines von einer belgischen Gerichtsbehörde ausgestellten Europäischen Haftbefehls durch einen Mitgliedstaat.

KAPITEL VII - Übergangsbestimmung Art. 44 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet zwischen Belgien und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab dem 1. Januar 2004 Anwendung auf die Festnahme und Übergabe einer aufgrund eines Europäischen Haftbefehls gesuchten Person. Für die vor diesem Datum eingegangenen Übergabeersuchen gelten weiterhin die im Bereich der Auslieferung bestehenden Instrumente.

Was die Beziehungen mit den zuständigen französischen Behörden betrifft, findet das vorliegende Gesetz Anwendung auf die Festnahme und Übergabe einer aufgrund eines Europäischen Haftbefehls gesuchten Person wegen Taten, die nach dem 1. November 1993 begangen wurden.

Was die Beziehungen mit den zuständigen italienischen und österreichischen Behörden betrifft, findet das vorliegende Gesetz Anwendung auf die Festnahme und Übergabe einer aufgrund eines Europäischen Haftbefehls gesuchten Person wegen Taten, die nach dem 7.

August 2002 begangen wurden. § 2 - Ist eine Person vor dem 1. Januar 2004 auf der Grundlage eines Ersuchens um vorläufige Festnahme im Hinblick auf eine Auslieferung festgenommen worden und ist das Auslieferungsersuchen nicht vor dem 31. Dezember 2003 an Belgien übermittelt worden, bleibt der vorherige Haftbefehl gültig und die Situation der Person wird durch vorliegendes Gesetz geregelt.Die in den Artikeln 16 bis 19 erwähnten Fristen beginnen zu laufen ab dem 1. Januar 2004. § 3 - Was die Beziehungen mit den Mitgliedstaaten betrifft, die den Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates der Europäischen Union vom 13.

Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten nicht umgesetzt haben, findet das Gesetz vom 15. März 1874 über Auslieferungen oder die im Bereich der Auslieferung bestehenden Instrumente weiterhin Anwendung.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

Anlage Europäischer Haftbefehl (1) Dieser Haftbefehl ist von einer zuständigen Gerichtsbehörde ausgestellt worden. Ich beantrage, dass die unten genannte Person zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Sicherungsmassnahme festgenommen und übergeben wird. (1) Dieser Haftbefehl ist in einer der Amtssprachen des Vollstreckungsstaates oder in einer von diesem Staat akzeptierten Sprache auszufertigen bzw.in eine solche Sprache zu übersetzen, wenn dieser Staat bekannt ist.

a) Angaben zur Identität der gesuchten Person:

Familienname: .. . . .

Vorname(n): . . . . .

ggf. Geburtsname: . . . . .

ggf. Aliasname: . . . . .

Geschlecht: . . . . .

Staatsangehörigkeit: . . . . .

Geburtsdatum: . . . . .

Geburtsort: . . . . .

Wohnort und/oder bekannte Anschrift: . . . . .

Falls bekannt: Sprache oder Sprachen, die die gesuchte Person versteht: . . . . .

. . . . .

Besondere Kennzeichen/Beschreibung der gesuchten Person: . . . . .

. . . . .

Foto und Fingerabdrücke der gesuchten Person, sofern diese vorhanden sind und übermittelt werden können, oder Kontaktadresse der Person, die diese Informationen oder ein DNS-Profil übermitteln kann (sofern diese Daten zur Übermittlung verfügbar sind und nicht beigefügt waren).


b) Entscheidung, die dem Haftbefehl zugrunde liegt:

1.Haftbefehl oder gerichtliche Entscheidung mit gleicher Wirkung: . . . . .

Art: . . . . .

2. Vollstreckbares Urteil: .. . . .

Aktenzeichen: . . . . .


c) Angaben zur Dauer der Strafe:

1.Höchstdauer der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Sicherungsmassnahme, die für die Straftat(en) verhängt werden kann:

. . . . .

. . . . .

2. Dauer der verhängten Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Sicherungsmassnahme:

.. . . .

. . . . .

Noch zu verbüssende Strafe: . . . . .

. . . . .

. . . . .


d) Im Versäumniswege ergangene Entscheidung:

- Die betreffende Person wurde persönlich vorgeladen oder auf andere Weise vom Datum und vom Ort der Sitzung unterrichtet, die zu der im Versäumniswege ergangenen Entscheidung geführt hat

oder

- die betreffende Person wurde nicht persönlich vorgeladen oder auf andere Weise vom Datum und vom Ort der Sitzung, die zu der im Versäumniswege ergangenen Entscheidung geführt hat, unterrichtet, verfügt aber nach Übergabe an die Gerichtsbehörde über folgende rechtliche Garantien (diese Garantien können im Voraus gegeben werden):

Nähere Angaben zu den Garantien:

.. . . .

. . . . .

. . . . .


e) Straftat(en):

Dieser Haftbefehl bezieht sich auf insgesamt.................

Straftaten.

Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat(en) begangen wurde(n), einschliesslich Tatzeit (Datum und Uhrzeit), Tatort und Art der Beteiligung der gesuchten Person an der bzw. den Straftat(en)

. . . . .

. . . . .

. . . . .

Art und gesetzliche Qualifizierung der Straftat(en) und anwendbare gesetzliche Bestimmungen:

. . . . .

. . . . .

. . . . .

. . . . .

I. Bitte kreuzen Sie gegebenenfalls an, ob es sich um eine oder mehrere der folgenden - nach dem Recht des Ausstellungsstaats definierten - Straftaten handelt, die im Ausstellungsmitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Sicherungsmassnahme mit einer maximalen Dauer von mindestens drei Jahren geahndet wird/werden:

O Beteiligung an einer kriminellen Organisation

O Terrorismus

O Menschenhandel

O sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie

O illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen

O illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen

O Korruption

O Betrugshandlungen, einschliesslich Betrugshandlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

O Wäsche von Erträgen aus Straftaten

O Falschmünzerei und Nachmachen des Euro

O Computerkriminalität

O Umweltkriminalität, einschliesslich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten

O Beihilfe zur ordnungswidrigen Einreise und zum ordnungswidrigen Aufenthalt

O vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung

O illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe

O Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme

O Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

O organisierter oder bewaffneter Diebstahl

O illegaler Handel mit Kulturgütern, einschliesslich Antiquitäten und Kunstgegenstände

O Betrug

O Erpressung und Schutzgelderpressung

O Nachmachen von Produkten und Produktpiraterie

O Verfälschen von Verwaltungsdokumenten und Handel mit Fälschungen

O Verfälschen von Zahlungsmitteln

O illegaler Handel mit Hormonstoffen und anderen Wachstumsförderern

O illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen

O Handel mit gestohlenen Fahrzeugen

O Vergewaltigung

O Brandstiftung

O Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen

O Flugzeug- und Schiffsentführung

O Sabotage

II. Vollständige Beschreibung der Straftat oder der Straftaten, die nicht unter die Fälle nach Abschnitt I fallen:

. . . . .

. . . . .

. . . . .


f) Sonstige für den Fall relevante Umstände (fakultative Angaben):

(NB.Hierunter könnten Bemerkungen zur Extraterritorialität, zur Unterbrechung der Verjährungsfristen und zu sonstigen Folgen der Straftat fallen)

. . . . .

. . . . .


g) Dieser Haftbefehl betrifft auch die Beschlagnahme und Übergabe von Gegenständen, die als Beweisstücke dienen können. Dieser Haftbefehl betrifft auch die Beschlagnahme und Übergabe von Gegenständen, die die gesuchte Person aus der Straftat erlangt hat.

Beschreibung (und Lokalisierung) der Gegenstände (falls bekannt):

. . . . .

. . . . .

. . . . .


h) Die Straftat/Straftaten, aufgrund deren dieser Haftbefehl ausgestellt wurde, wird/werden mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe oder einer lebenslänglichen Sicherungsmassnahme geahndet oder hat/haben zur Verhängung einer solchen Strafe bzw. Massnahme geführt.

- Nach dem Rechtssystem des Ausstellungsmitgliedstaats kann die verhängte Strafe - auf Antrag oder nach mindestens 20 Jahren - daraufhin überprüft werden, ob die Vollstreckung dieser Strafe oder Massnahme auszusetzen ist,

und/oder

- nach dem Rechtssystem des Ausstellungsmitgliedstaats können Gnadenakte, auf die die Person nach dem Recht oder der Rechtspraxis des Ausstellungsmitgliedstaats Anspruch hat, mit dem Ziel der Nichtvollstreckung dieser Strafe oder Massnahme angewandt werden.


i) Justizbehörde, die den Haftbefehl ausgestellt hat:

Offizielle Bezeichnung: .. . . .

. . . . .

Name ihres Vertreters: . . . . .

. . . . .

Funktion (Titel/Dienstgrad): . . . . .

. . . . .

Aktenzeichen: . . . . .

Anschrift: . . . . .

. . . . .

Telefonnummer: (Landesvorwahl) (Zonenvorwahl) (...) . . . . .

Fax-Nummer: (Landesvorwahl) (Zonenvorwahl) (...) . . . . .

E-Mail: . . . . .

Kontaktadresse der Person, die die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die Übergabe treffen kann: . . . . .

. . . . .

Im Fall der Benennung einer zentralen Behörde für die Übermittlung und administrative Entgegennahme von

Europäischen Haftbefehlen:

Bezeichnung der zentralen Behörde:

. . . . .

ggf. zu kontaktierende Person (Titel/Dienstgrad und Name):

. . . . .

Anschrift: . . . . .

Telefonnummer: (Landesvorwahl) (Zonenvorwahl) (...) . . . . .

Fax-Nr.: (Landesvorwahl) (Zonenvorwahl) (...) . . . . .

E-Mail: . . . . .

Unterschrift der ausstellenden Gerichtsbehörde und/oder ihres Vertreters:

. . . . .

Name: . . . . .

Funktion (Titel/Dienstgrad): . . . . .

Datum: . . . . .

(ggf.) amtlicher Stempel

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