Etaamb.openjustice.be
Loi du 19 juillet 2012
publié le 28 septembre 2012

Loi portant modification du Code électoral, en ce qui concerne le vote des Belges à l'étranger. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2012205258
pub.
28/09/2012
prom.
19/07/2012
ELI
eli/loi/2012/07/19/2012205258/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


19 JUILLET 2012. - Loi portant modification du Code électoral, en ce qui concerne le vote des Belges à l'étranger. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 juillet 2012 portant modification du Code électoral, en ce qui concerne le vote des Belges à l'étranger (Moniteur belge du 22 août 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 19. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung des Wahlgesetzbuches hinsichtlich des Stimmrechts der Belgier im Ausland ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches Art. 2 - Artikel 180 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002, wird wie folgt ersetzt: "In Absatz 1 erwähnte Personen lassen sich in einer der folgenden Gemeinden als Wähler eintragen: 1. in der belgischen Gemeinde, in der die betreffende Person zuletzt in den Bevölkerungsregistern eingetragen war, 2.in Ermangelung dieser Möglichkeit in der belgischen Gemeinde ihres Geburtsortes, 3. in Ermangelung dieser Möglichkeit in der belgischen Gemeinde, in der der Vater oder die Mutter der betreffenden Person in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, 4.in Ermangelung dieser Möglichkeit in der belgischen Gemeinde, in der ein Verwandter bis zum dritten Grad in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, oder in der belgischen Gemeinde, in der ein Verwandter in aufsteigender Linie geboren ist oder in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist oder war." Art. 3 - Artikel 180bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Lässt ein Belgier sich in die Bevölkerungsregister, die in den belgischen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen im Ausland geführt werden, eintragen, händigt die belgische diplomatische oder berufskonsularische Vertretung ihm ein Formular für den Antrag auf Eintragung aus, dessen Muster vom König festgelegt wird. Sie übermittelt Belgiern, die im Bevölkerungsregister eingetragen sind, auf deren Antrag hin ebenfalls dieses Formular. Das diesbezügliche Begleitschreiben wird vom Chef der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung unterzeichnet.

Zwischen dem ersten Tag des neunten Monats und dem ersten Tag des sechsten Monats vor dem Datum, das für die ordentliche Erneuerung der Gesetzgebenden Kammern festgelegt worden ist, übermittelt jede diplomatische oder berufskonsularische Vertretung den Belgiern, die bei ihr eingetragen sind, ein Formular für den Antrag auf Eintragung, ausser in folgenden Fällen: 1. Der betreffende Belgier ist bereits in einer Eintragungsgemeinde eingetragen.2. Er war bereits früher in einer Eintragungsgemeinde eingetragen und hat nicht gewählt, obwohl er gemäss Kapitel 2 des vorliegenden Titels dazu aufgefordert worden ist.3. Er hat bei den vorletzten Parlamentswahlen nicht auf das in Artikel 180septies § 1 Absatz 1 erwähnte Schreiben geantwortet und hat sich nicht rechtzeitig wieder eingetragen, um sein Stimmrecht bei den letzten Parlamentswahlen auszuüben;in diesem Fall wird der Belgier in Abweichung von Absatz 2 nur wieder eingetragen, wenn er nachweisen kann, dass er seinen Wohnort im Amtsbereich der Vertretung hat.

Muss ein Belgier in einer der in Artikel 180 Absatz 2 Nrn. 1, 2 oder 3 erwähnten Gemeinden eingetragen werden, ist seine Eintragungsgemeinde auf dem Formular vermerkt. Muss ein Belgier aber gemäss Artikel 180 Absatz 2 Nr. 3 in einer Gemeinde eingetragen werden und waren sein Vater und seine Mutter zuletzt in den Bevölkerungsregistern verschiedener belgischer Gemeinden eingetragen, wird er ersucht anzugeben, in welcher dieser beiden Gemeinden er eingetragen werden möchte.

Muss ein Belgier in einer in Artikel 180 Absatz 2 Nr. 4 erwähnten Gemeinde eingetragen werden, gibt er die Gemeinde an, für die er mit allen rechtlichen Mitteln eines der in dieser Bestimmung erwähnten Verwandtschaftsverhältnisse nachweisen kann." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Auf dem in § 1 erwähnten Formular gibt der Belgier an, wie er sein Stimmrecht ausüben möchte." 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Der im Ausland ansässige Belgier reicht das ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Formular und gegebenenfalls die Unterlagen mit dem Nachweis, dass er in einer in Artikel 180 Absatz 2 Nr.4 erwähnten Gemeinde eingetragen werden muss, persönlich bei der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung, bei der er eingetragen ist, ein beziehungsweise schickt ihr die Unterlagen zu.

Dieser Antrag auf Eintragung gilt für die Teilnahme des Belgiers an allen Parlamentswahlen, die ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Einreichung des Formulars stattfinden, solange der Belgier im Bevölkerungsregister derselben diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung eingetragen bleibt." 4. In Paragraph 4 werden Absatz 1 und Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Nachdem die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen gemäss Artikel 180 Absatz 5 die Wahlberechtigungsbedingungen in Bezug auf den Antragsteller überprüft haben, vermerken sie die in Artikel 180 Absatz 2 erwähnte Gemeinde und die gewählte Art der Stimmabgabe im konsularischen Bevölkerungsregister. Ist auf dem Formular eine in Artikel 180 Absatz 2 Nr. 4 erwähnte Gemeinde angegeben, übermitteln die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen dieses Formular und seine Anlagen innerhalb des Monats nach seinem Erhalt über den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit dieser Gemeinde. Bei Erhalt des Formulars überprüft das Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise das Gemeindekollegium, ob der Belgier tatsächlich gemäss Artikel 180 Absatz 2 Nr. 4 in seiner Gemeinde eingetragen werden muss. Ist dies nicht der Fall, notifiziert das Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise das Gemeindekollegium dem Betreffenden seinen Beschluss schriftlich über die diplomatische oder berufskonsularische Vertretung. Diese Vertretung streicht den Vermerk der Eintragungsgemeinde im konsularischen Bevölkerungsregister." 5. Paragraph 5 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "wollte" durch das Wort "muss" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Binnen dreissig Tagen nach Erhalt dieser Notifizierung oder binnen dreissig Tagen nach Erhalt der in § 4 Absatz 2 erwähnten Notifizierung kann der Betreffende beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise beim Gemeindekollegium der Gemeinde, in der er als Wähler eingetragen werden muss, schriftlich Beschwerde einreichen." 6. Ein § 5bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 5bis - Möchte ein Belgier nach seiner Eintragung die Art, wie er sein Stimmrecht ausüben möchte, ändern, reicht er einen entsprechenden Antrag persönlich bei der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung, bei der er eingetragen ist, ein oder schickt ihn ihr zu. Diese Änderung gilt für alle Parlamentswahlen, die ab dem ersten Tag des vierten Monats nach diesem Antrag stattfinden." Art. 4 - In Artikel 180ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002, werden die Wörter "der Gemeinde, die der im Ausland ansässige Belgier ausgewählt hat," durch die Wörter "der Eintragungsgemeinde des im Ausland ansässigen Belgiers" ersetzt.

Art. 5 - Artikel 180quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "die dem in Artikel 180bis erwähnten Formular beigefügt ist" durch die Wörter "deren Muster vom König festgelegt wird" ersetzt. 2. Paragraph 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Vollmacht muss der Eintragungsgemeinde mindestens zwanzig Tage vor den Wahlen zukommen." Art. 6 - Artikel 180quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 13.

Februar 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "der Gemeinde, die der im Ausland ansässige Belgier ausgewählt hat," durch die Wörter "der Eintragungsgemeinde des im Ausland ansässigen Belgiers" ersetzt. 2. In Paragraph 2 werden Absatz 3 und Absatz 4 wie folgt ersetzt: "Die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen organisieren die Stimmabgabe am Mittwoch vor dem Tag der Wahl auf dem Staatsgebiet des Königreichs von 13 bis 21 Uhr Ortszeit." 3. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben.b) Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Eine Kopie der in Artikel 146 erwähnten Aufstellung der Wähler wird dem Chef der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung übermittelt.Dieser streicht den Vermerk der Eintragungsgemeinde der betreffenden Wähler im konsularischen Bevölkerungsregister." 4. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Der König erstellt die Liste der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen, die mit der Auszählung der Stimmzettel der im Ausland ansässigen Belgier, die sich für die persönliche Stimmabgabe in den diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen entschieden haben, beauftragt sind. Der König bestimmt die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen, deren Stimmen in diesem Regionalvorstand ausgezählt werden.

Der regionale Zählbürovorstand setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden, acht Beisitzern und einem Sekretär.

Der Chef der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung, in der der regionale Zählbürovorstand eingerichtet ist, führt den Vorsitz des regionalen Zählbürovorstandes.

Die Mitglieder des regionalen Zählbürovorstandes werden unter den Personalmitgliedern der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen, in denen die Stimmen ausgezählt werden, bestimmt." 5. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Der regionale Zählbürovorstand beginnt am Samstag vor dem Tag der Wahl auf dem Staatsgebiet des Königreichs mit der Stimmenauszählung. Sobald die in den diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen eingerichteten Wahlbüros geschlossen sind, werden die Stimmzettel dem regionalen Zählbürovorstand von der zu diesem Zweck vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes bestimmten Person übermittelt.

Die Stimmzettel werden bis zum Beginn der Stimmenauszählung unter versiegeltem Umschlag aufbewahrt.

Die Stimmzettel müssen dem regionalen Zählbürovorstand spätestens am Freitag vor dem Tag der Wahl auf dem Staatsgebiet des Königreichs zukommen.

Stimmzettel, die dem regionalen Zählbürovorstand nach der in Absatz 4 vorgesehenen Frist zukommen, werden nicht berücksichtigt und werden vom Vorsitzenden des regionalen Zählbürovorstandes vernichtet." 6. Paragraph 6 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Sonderzählbürovorstand" durch die Wörter "Der regionale Zählbürovorstand" ersetzt.b) In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "für die Wahl des Senats" und dem Wort "übermittelt" die Wörter "auf elektronischem Wege" eingefügt.c) In Absatz 2 werden die Wörter "des Sonderzählbürovorstandes" jeweils durch die Wörter "des regionalen Zählbürovorstandes" ersetzt.d) In Absatz 2 werden die Wörter "oder von den Personen, die er zu diesem Zweck bestimmt hat," gestrichen.7. In § 7 werden die Wörter "den Sonderzählbürovorstand" durch die Wörter "den regionalen Zählbürovorstand" ersetzt. Art. 7 - Artikel 180sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "die dem in Artikel 180bis erwähnten Formular beigefügt ist" durch die Wörter "deren Muster vom König festgelegt wird" ersetzt. 2. Paragraph 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Vollmacht muss der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung mindestens zwanzig Tage vor den Wahlen zukommen." 3. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Eine Kopie der in Artikel 146 erwähnten Aufstellung der Wähler wird dem Chef der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung übermittelt.Dieser streicht den Vermerk der Eintragungsgemeinde der betreffenden Wähler im konsularischen Bevölkerungsregister." Art. 8 - Artikel 180septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 13.

Februar 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden vor Absatz 1 drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Im Laufe des sechsten Monats vor dem in Artikel 105 bestimmten Tag der ordentlichen Versammlung der Wahlkollegien übermittelt die diplomatische oder berufskonsularische Vertretung den Belgiern, die im Bevölkerungsregister eingetragen sind und die sich bei den letzten Parlamentswahlen für die Briefwahl entschieden haben, ein Schreiben, in dem sie aufgefordert werden, ihre Eintragung in der Wählerliste zu bestätigen und die gewählte Art der Stimmabgabe anzugeben. Wird binnen dreissig Tagen nach Erhalt dieses Schreibens nicht darauf geantwortet, streicht die diplomatische oder berufskonsularische Vertretung den Vermerk der Eintragungsgemeinde im konsularischen Bevölkerungsregister.

In den in Artikel 106 vorgesehenen Fällen wird das in Absatz 1 erwähnte Schreiben an dem Tag übermittelt, an dem der Königliche Erlass zur Festlegung des Datums der Wahl im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. In diesen Fällen streicht die diplomatische oder berufskonsularische Vertretung den Vermerk der Eintragungsgemeinde im konsularischen Bevölkerungsregister, wenn binnen zwanzig Tagen nach Erhalt dieses Schreibens nicht darauf geantwortet wird." 2. In § 4 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes übermittelt dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit eine Kopie der in Artikel 146 erwähnten Aufstellung der Wähler.Dieser wacht darüber, dass die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen den Vermerk der Eintragungsgemeinde der betreffenden Wähler in den konsularischen Bevölkerungsregistern streichen." Art. 9 - Artikel 209 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Juli 1976 und 18. Juli 1991, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Handelt es sich um Belgier, die in den konsularischen Bevölkerungsregistern eingetragen sind, übermittelt der Prokurator des Königs die Liste dieser Wähler dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit. Dieser wacht darüber, dass die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen den Vermerk der Eintragungsgemeinde der betreffenden Wähler in den konsularischen Bevölkerungsregistern streichen." KAPITEL 3 - Inkrafttreten Art. 10 - Bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes übermitteln die belgischen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen den Belgiern, die im Bevölkerungsregister eingetragen sind und die in Artikel 1 des Wahlgesetzbuches erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, das in Artikel 180bis § 1 desselben Gesetzbuches erwähnte Formular für den Antrag auf Eintragung. Das diesbezügliche Begleitschreiben wird vom Chef der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung unterzeichnet.

Art. 11 - Artikel 180bis § 1 Absatz 3 des Wahlgesetzbuches, so wie er durch Artikel 3 ersetzt worden ist, tritt am Tag der Wahlen für das Europäische Parlament, die der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt folgen, in Kraft.

Art. 12 - Artikel 8 Nr. 1 tritt am Tag der Wahlen für das Europäische Parlament, die der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt folgen, in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen M. WATHELET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen S. VERHERSTRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

^