Etaamb.openjustice.be
Loi du 19 juin 1990
publié le 21 septembre 2017

Loi portant approbation des Actes Internationaux suivants : a) Convention sur le transfèrement des personnes condamnées, faite à Strasbourg le 21 mars 1983; b) Accord relatif à l'application entre les Etats membres des Communautés européennes de la Convention du Conseil de l'Europe sur le transfèrement des personnes condamnées, fait à Bruxelles le 25 mai 1987. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2017040723
pub.
21/09/2017
prom.
19/06/1990
ELI
eli/loi/1990/06/19/2017040723/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


19 JUIN 1990. - Loi portant approbation des Actes Internationaux suivants : a) Convention sur le transfèrement des personnes condamnées, faite à Strasbourg le 21 mars 1983; b) Accord relatif à l'application entre les Etats membres des Communautés européennes de la Convention du Conseil de l'Europe sur le transfèrement des personnes condamnées, fait à Bruxelles le 25 mai 1987. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 juin 1990 portant approbation des Actes Internationaux suivants : a) Convention sur le transfèrement des personnes condamnées, faite à Strasbourg le 21 mars 1983; b) Accord relatif à l'application entre les Etats membres des Communautés européennes de la Convention du Conseil de l'Europe sur le transfèrement des personnes condamnées, fait à Bruxelles le 25 mai 1987 (Moniteur belge du 15 décembre 1990).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 19. JUNI 1990 - Gesetz zur Billigung folgender internationaler Rechtsakte: a) Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, abgeschlossen in Straßburg am 21.März 1983, b) Übereinkommen über die Anwendung des Übereinkommens des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, abgeschlossen in Brüssel am 25.Mai 1987 BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Einziger Artikel - Folgende internationale Rechtsakte werden voll und ganz wirksam: a) Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, abgeschlossen in Straßburg am 21.März 1983, b) Übereinkommen über die Anwendung des Übereinkommens des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, abgeschlossen in Brüssel am 25.Mai 1987.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 1990 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten M. EYSKENS Der Minister der Justiz M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET

ÜBERSETZUNG ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN Präambel Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, in dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten weiterzuentwickeln, in der Erwägung, dass diese Zusammenarbeit den Interessen einer geordneten Rechtspflege dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen fördern sollte, in der Erwägung, dass es diese Ziele erfordern, Ausländern, denen wegen der Begehung einer Straftat ihre Freiheit entzogen ist, Gelegenheit zu geben, sich der gegen sie ausgesprochenen Verurteilung in ihrer Heimat zu unterziehen, in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten dadurch erreicht werden kann, dass sie in ihr eigenes Land überstellt werden, sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck a) "Verurteilung" jede freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit ausgesprochen worden ist, b) "Urteil" eine Entscheidung eines Gerichts, durch die eine Verurteilung ausgesprochen wird, c) "Urteilsstaat" den Staat, in dem die Verurteilung der Person, die überstellt werden kann oder überstellt worden ist, ausgesprochen worden ist, d) "Vollstreckungsstaat" den Staat, in den die verurteilte Person überstellt werden kann oder überstellt worden ist, damit sie sich dort ihrer Verurteilung unterzieht. Artikel 2 Allgemeine Grundsätze 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach diesem Übereinkommen im Hinblick auf die Überstellung verurteilter Personen weitestgehend zusammenzuarbeiten.2. Eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verurteilte Person kann nach diesem Übereinkommen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei überstellt werden, damit sie sich dort der gegen sie ausgesprochenen Verurteilung unterzieht.Zu diesem Zweck kann sie dem Urteils- oder dem Vollstreckungsstaat gegenüber den Wunsch äußern, nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden. 3. Das Ersuchen um Überstellung kann entweder vom Urteils- oder vom Vollstreckungsstaat gestellt werden. Artikel 3 Voraussetzungen für die Überstellung 1. Eine verurteilte Person kann nach diesem Übereinkommen nur unter den folgenden Voraussetzungen überstellt werden: a) dass sie Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats ist, b) dass das Urteil formell rechtskräftig ist, c) dass zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung die verurteilte Person sich noch mindestens sechs Monate der gegen sie ausgesprochenen Verurteilung unterziehen muss oder dass die Verurteilung auf unbestimmte Dauer ist, d) dass die verurteilte Person oder, sofern einer der beiden Staaten es in Anbetracht ihres Alters oder ihres körperlichen oder geistigen Zustands für erforderlich erachtet, ihr gesetzlicher Vertreter ihrer Überstellung zustimmt, e) dass die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Verurteilung ausgesprochen worden ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen oder, wenn sie in seinem Hoheitsgebiet begangen worden wären, darstellen würden, f) dass sich der Urteils- und der Vollstreckungsstaat auf die Überstellung geeinigt haben.2. In Ausnahmefällen können sich die Vertragsparteien auch dann auf eine Überstellung einigen, wenn die Dauer der Verurteilung, der sich die verurteilte Person noch unterziehen muss, kürzer ist als die in Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehene.3. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung seine Absicht bekanntgeben, in seinen Beziehungen zu anderen Vertragsparteien die Anwendung eines der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und b) vorgesehenen Verfahren auszuschließen.4. Jeder Staat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung für seinen Bereich den Begriff "Staatsangehöriger" im Sinne dieses Übereinkommens bestimmen. Artikel 4 Informationspflicht 1. Jede verurteilte Person, auf die dieses Übereinkommen Anwendung finden kann, wird durch den Urteilsstaat vom wesentlichen Inhalt dieses Übereinkommens unterrichtet.2. Hat die verurteilte Person dem Urteilsstaat gegenüber den Wunsch geäußert, nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden, so teilt der Urteilsstaat dies dem Vollstreckungsstaat so bald wie möglich nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils mit.3. Die Mitteilung enthält: a) Namen, Geburtstag und Geburtsort der verurteilten Person, b) gegebenenfalls ihre Anschrift im Vollstreckungsstaat, c) eine Darlegung des Sachverhalts, welcher der Verurteilung zugrunde liegt, d) Art und Dauer der Verurteilung sowie Datum ihrer Rechtskraft.4. Hat die verurteilte Person dem Vollstreckungsstaat gegenüber ihren Wunsch geäußert, überstellt zu werden, so übermittelt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat auf dessen Ersuchen die in Absatz 3 bezeichnete Mitteilung.5. Die verurteilte Person wird schriftlich von dem durch den Urteils- oder den Vollstreckungsstaat aufgrund der vorstehenden Absätze Veranlassten sowie von jeder Entscheidung, die einer der beiden Staaten aufgrund eines Ersuchens um Überstellung getroffen hat, unterrichtet. Artikel 5 Ersuchen und Antworten 1. Die Ersuchen um Überstellung und die Antworten bedürfen der Schriftform.2. Die Ersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates an das Justizministerium des ersuchten Staates gerichtet.Die Antworten werden auf demselben Weg übermittelt. 3. Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung bekanntgeben, dass sie für die Übermittlung einen anderen Weg benutzen wird.4. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat umgehend von seiner Entscheidung, ob er dem Ersuchen um Überstellung stattgibt oder es ablehnt. Artikel 6 Unterlagen 1. Auf Ersuchen des Urteilsstaats stellt ihm der Vollstreckungsstaat folgende Unterlagen zur Verfügung: a) ein Schriftstück oder eine Erklärung, woraus hervorgeht, dass die verurteilte Person Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats ist, b) eine Abschrift der Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats, aus denen hervorgeht, dass die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Verurteilung im Urteilsstaat ausgesprochen worden ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen oder, wenn sie in seinem Hoheitsgebiet begangen worden wären, darstellen würden, c) eine Erklärung, welche die in Artikel 9 Absatz 2 bezeichnete Mitteilung enthält.2. Wird um Überstellung ersucht, so stellt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat folgende Unterlagen zur Verfügung, sofern nicht einer der beiden Staaten bereits bekanntgegeben hat, dass er dem Ersuchen nicht stattgeben wird: a) eine beglaubigte Abschrift des Urteils und der angewendeten Rechtsvorschriften, b) eine Erklärung, aus der hervorgeht, welchem Teil der Verurteilung sich die verurteilte Person bereits unterzogen hat, einschließlich einer Mitteilung über Untersuchungshaft, Strafermäßigung und alle weiteren für die Vollstreckung der Verurteilung wesentlichen Umstände, c) eine Erklärung, welche die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) bezeichnete Zustimmung zur Überstellung enthält, d) gegebenenfalls medizinische und Sozialberichte über die verurteilte Person, Mitteilungen über ihre Behandlung im Urteilsstaat und Empfehlungen für ihre weitere Behandlung im Vollstreckungsstaat.3. Jeder der beiden Staaten kann um Übermittlung der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Unterlagen oder Erklärungen ersuchen, bevor er um Überstellung ersucht oder eine Entscheidung darüber trifft, ob er dem Ersuchen um Überstellung stattgibt oder es ablehnt. Artikel 7 Zustimmung und Nachprüfung 1. Der Urteilsstaat gewährleistet, dass diejenige Person, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) der Überstellung zuzustimmen hat, ihre Zustimmung freiwillig und im vollen Bewusstsein der rechtlichen Folgen gibt.Das Verfahren für diese Zustimmung richtet sich nach dem Recht des Urteilsstaats. 2. Der Urteilsstaat gibt dem Vollstreckungsstaat Gelegenheit, sich durch einen Konsul oder einen anderen im Einvernehmen mit dem Vollstreckungsstaat bezeichneten Beamten zu vergewissern, dass die Zustimmung entsprechend den im vorstehenden Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen gegeben worden ist. Artikel 8 Wirkungen der Überstellung für den Urteilsstaat 1. Durch die Übernahme der verurteilten Person durch die Behörden des Vollstreckungsstaats wird die Vollstreckung der Verurteilung im Urteilsstaat ausgesetzt.2. Der Urteilsstaat darf die Verurteilung nicht weiter vollstrecken, wenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung der Verurteilung für abgeschlossen erachtet. Artikel 9 Wirkungen der Überstellung für den Vollstreckungsstaat 1. Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats a) setzen die Vollstreckung der Verurteilung unmittelbar oder aufgrund einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung unter den in Artikel 10 enthaltenen Bedingungen fort oder b) wandeln die Verurteilung unter den in Artikel 11 enthaltenen Bedingungen durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren in eine Entscheidung dieses Staates um, wobei sie die im Urteilsstaat verhängte Sanktion durch eine nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für dieselbe Straftat vorgesehene Sanktion ersetzen.2. Der Vollstreckungsstaat setzt den Urteilsstaat auf dessen Ersuchen vor Überstellung der verurteilten Person davon in Kenntnis, welches dieser Verfahren er anwenden wird.3. Die Vollstreckung der Verurteilung richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaats und dieser Staat allein ist zuständig, alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen.4. Jeder Staat, der nach seinem innerstaatlichen Recht sich nicht eines der in Absatz 1 bezeichneten Verfahren bedienen kann, um Maßnahmen zu vollstrecken, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei gegen Personen ausgesprochen worden sind, die aufgrund ihres geistigen Zustands in Bezug auf die Straftat für strafrechtlich nicht verantwortlich erklärt worden sind, und der bereit ist, solche Personen zur weiteren Behandlung zu übernehmen, kann in einer an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Erklärung die Verfahren bezeichnen, die er in solchen Fällen anwenden wird. Artikel 10 Fortsetzung der Vollstreckung 1. Im Falle einer Fortsetzung der Vollstreckung ist der Vollstreckungsstaat an die rechtliche Art und die Dauer der Sanktion, wie sie vom Urteilsstaat festgelegt worden sind, gebunden.2. Ist diese Sanktion jedoch nach Art oder Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar oder schreibt dessen Recht dies vor, so kann dieser Staat die Sanktion durch eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung an die nach seinem eigenen Recht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Maßnahme anpassen. Diese Strafe oder Maßnahme muss ihrer Art nach soweit wie möglich der Sanktion entsprechen, die durch die zu vollstreckende Entscheidung verhängt worden ist. Sie darf nach Art oder Dauer die im Urteilsstaat verhängte Sanktion nicht verschärfen und das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehene Höchstmaß nicht überschreiten.

Artikel 11 Umwandlung der Verurteilung 1. Im Fall einer Umwandlung der Verurteilung ist das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehene Verfahren anzuwenden.Bei der Umwandlung: a) ist die zuständige Behörde an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit sie sich ausdrücklich oder stillschweigend aus dem im Urteilsstaat ergangenen Urteil ergeben, b) darf die zuständige Behörde eine freiheitsentziehende Sanktion nicht in eine finanzielle Sanktion umwandeln, c) hat die zuständige Behörde die Gesamtzeit des an der verurteilten Person bereits vollzogenen Freiheitsentzugs anzurechnen, d) darf die zuständige Behörde die strafrechtliche Lage der verurteilten Person nicht erschweren und ist sie an ein Mindestmaß, das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für die begangene Straftat oder die begangenen Straftaten gegebenenfalls vorgesehen ist, nicht gebunden.2. Findet das Umwandlungsverfahren nach der Überstellung der verurteilten Person statt, so hält der Vollstreckungsstaat diese in Haft oder gewährleistet auf andere Weise ihre Anwesenheit im Vollstreckungsstaat bis zum Abschluss dieses Verfahrens. Artikel 12 Begnadigung, Amnestie, Strafherabsetzung Jede Vertragspartei kann im Einklang mit ihrer Verfassung oder anderen Gesetzen eine Begnadigung, eine Amnestie oder eine Strafherabsetzung gewähren.

Artikel 13 Revision des Urteils Der Urteilsstaat allein hat das Recht, über eine gegen das Urteil gerichtete Revisionsbeschwerde zu entscheiden.

Artikel 14 Beendigung der Vollstreckung Der Vollstreckungsstaat muss die Vollstreckung der Verurteilung beenden, sobald ihn der Urteilsstaat von einer Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt hat, aufgrund deren ihre Vollstreckbarkeit erlischt.

Artikel 15 Unterrichtung über die Vollstreckung Der Vollstreckungsstaat unterrichtet den Urteilsstaat über die Vollstreckung der Verurteilung, a) wenn er die Vollstreckung der Verurteilung für abgeschlossen erachtet, b) wenn die verurteilte Person vor Abschluss der Vollstreckung der Verurteilung aus der Haft flieht oder c) wenn der Urteilsstaat um einen besonderen Bericht ersucht. Artikel 16 Durchlieferung 1. Eine Vertragspartei gibt einem Ersuchen um Durchlieferung einer verurteilten Person durch ihr Hoheitsgebiet entsprechend ihrem Recht statt, wenn ein solches Ersuchen von einer anderen Vertragspartei ausgeht, die selbst mit einer anderen Vertragspartei oder mit einem Drittstaat die Überstellung dieser Person nach oder aus ihrem Hoheitsgebiet vereinbart hat.2. Eine Vertragspartei kann die Durchlieferung verweigern, a) wenn es sich bei der verurteilten Person um einen ihrer Staatsangehörigen handelt oder b) wenn die Straftat, derentwegen die Verurteilung ausgesprochen worden ist, nach ihrem Recht keine Straftat darstellt.3. Die Ersuchen um Durchlieferung und die Antworten werden auf den in Artikel 5 Absatz 2 und 3 bezeichneten Wegen übermittelt.4. Eine Vertragspartei kann einem Ersuchen eines Drittstaates um Durchlieferung einer verurteilten Person durch ihr Hoheitsgebiet stattgeben, wenn dieser Staat mit einer anderen Vertragspartei die Überstellung nach oder aus seinem Hoheitsgebiet vereinbart hat.5. Die um Bewilligung der Durchlieferung ersuchte Vertragspartei darf die verurteilte Person nur so lange in Haft halten, wie dies für die Durchlieferung durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist.6. Die um Bewilligung der Durchlieferung ersuchte Vertragspartei kann gebeten werden, eine Zusicherung abzugeben, dass die verurteilte Person im Hoheitsgebiet des Durchlieferungsstaates wegen einer vor Verlassen des Urteilsstaats begangenen Straftat oder wegen einer vor diesem Zeitpunkt ausgesprochenen Verurteilung weder verfolgt noch - vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes 5 - in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen wird.7. Ein Ersuchen um Durchlieferung ist nicht erforderlich, wenn die Überstellung auf dem Luftweg über das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erfolgt und dort keine Zwischenlandung vorgesehen ist. Jeder Staat kann jedoch bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung verlangen, dass ihm eine solche Durchlieferung über sein Hoheitsgebiet notifiziert wird.

Artikel 17 Sprache und Kosten 1. Mitteilungen nach Artikel 4 Absatz 2 bis 4 erfolgen in der Sprache der Vertragspartei, an die sie gerichtet sind, oder in einer der Amtssprachen des Europarats.2. Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird eine Übersetzung der Ersuchen um Überstellung und der Unterlagen nicht verlangt.3. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung verlangen, dass ihm die Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen mit einer Übersetzung in seine eigene Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarats oder in die von ihm bezeichnete Amtssprache übermittelt werden.Er kann dabei seine Bereitschaft erklären, Übersetzungen in jede weitere Sprache neben der Amtssprache oder den Amtssprachen des Europarats anzunehmen. 4. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) bedürfen Schriftstücke, die aufgrund dieses Übereinkommens übermittelt werden, keiner Beglaubigung.5. Kosten, die bei der Anwendung dieses Übereinkommens entstehen, werden vom Vollstreckungsstaat getragen, ausgenommen die Kosten, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats entstehen. Artikel 18 Unterzeichnung und Inkrafttreten 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, zur Unterzeichnung auf.Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 2. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt. Artikel 19 Beitritt durch Nichtmitgliedstaaten 1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten durch einen Beschluss, der mit der in Artikel 20 Buchstabe d) der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und bei Einstimmigkeit der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefasst worden ist, jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates und nicht in Artikel 18 Absatz 1 erwähnt ist, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt. Artikel 20 Räumlicher Geltungsbereich 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken.Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. 3. Jede nach den zwei vorstehenden Absätzen abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden.Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 21 Zeitlicher Geltungsbereich Dieses Übereinkommen ist auf die Vollstreckung von Verurteilungen anwendbar, die vor oder nach seinem Inkrafttreten ausgesprochen worden sind.

Artikel 22 Verhältnis zu anderen Übereinkommen und Vereinbarungen 1. Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten aus Auslieferungsverträgen und aus anderen Verträgen über die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen, welche die Überstellung verhafteter Personen zum Zweck der Gegenüberstellung oder der Zeugenaussage vorsehen.2. Wenn jedoch zwei oder mehr Vertragsparteien eine Vereinbarung oder einen Vertrag über die Überstellung verurteilter Personen bereits geschlossen haben oder schließen oder ihre Beziehungen auf diesem Gebiet anderweitig geregelt haben oder regeln, sind sie berechtigt, anstelle dieses Übereinkommens die Vereinbarung, den Vertrag oder die Regelung anzuwenden.3. Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht von Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen, untereinander bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte über Fragen, die in jenem Übereinkommen geregelt sind, zu dessen Ergänzung oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu schließen.4. Ist für ein Ersuchen um Überstellung sowohl dieses Übereinkommen als auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen oder eine andere Vereinbarung oder ein anderer Vertrag über die Überstellung verurteilter Personen anwendbar, so bezeichnet der ersuchende Staat bei Stellung des Ersuchens die Übereinkunft, auf die sich das Ersuchen gründet. Artikel 23 Gütliche Einigung Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird die Durchführung dieses Übereinkommens verfolgen; soweit erforderlich, erleichtert er die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben könnten.

Artikel 24 Kündigung 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.3. Dieses Übereinkommen bleibt jedoch weiterhin anwendbar auf die Vollstreckung der Verurteilungen von Personen, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen überstellt worden sind. Artikel 25 Notifikationen Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist: a) jede Unterzeichnung, b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 18 Absatz 2 und 3, 19 Absatz 2 und 20 Absatz 2 und 3;d) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg, den 21. März 1983, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird.

Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, allen Staaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, und jedem Staat, der eingeladen worden ist, dem Übereinkommen beizutreten, beglaubigte Abschriften. [Unterschriften und Liste der gebundenen Staaten: siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. Dezember 1990, S. 23185] Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Belgien folgende Erklärungen abgegeben: 1. Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens Belgien schließt, sofern es Vollstreckungsstaat ist, die Anwendung des in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Verfahrens aus.2. Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens Belgien verlangt, dass die Überstellungsersuchen und die Unterlagen mit einer Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarats oder ins Niederländische vorgelegt werden. Der Wortlaut anderer Erklärungen und Vorbehalte, die bei der Hinterlegung der Ratifikations- und Beitrittsurkunden abgegeben wurden, werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden.

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS DES EUROPARATS ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN [siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. Dezember 1990, S. 23186 bis 23188]

[Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. Dezember 1990, S. 23188] Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Belgien folgende Erklärung abgegeben: Artikel 4 - Übereinkommen Das Übereinkommen findet für Belgien in den Beziehungen zu den Staaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, 90 Tage nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Anwendung.

Eine derartige Erklärung wurde auch von Italien und Dänemark abgegeben.

Die Liste der gebundenen Staaten sowie das Datum des Inkrafttretens werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden.

^