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Loi du 20 juillet 1990
publié le 10 juin 2010

Loi instaurant un âge flexible de la retraite pour les travailleurs salariés et adaptant les pensions des travailleurs salariés à l'évolution du bien-être général. - Coordination officieuse en langue allemande

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service public federal interieur
numac
2010000325
pub.
10/06/2010
prom.
20/07/1990
ELI
eli/loi/1990/07/20/2010000325/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


20 JUILLET 1990. - Loi instaurant un âge flexible de la retraite pour les travailleurs salariés et adaptant les pensions des travailleurs salariés à l'évolution du bien-être général. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 20 juillet 1990 instaurant un âge flexible de la retraite pour les travailleurs salariés et adaptant les pensions des travailleurs salariés à l'évolution du bien-être général (Moniteur belge du 15 août 1990), tel qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 29 décembre 1990 portant des dispositions sociales (Moniteur belge du 9 janvier 1991); - l'arrête royal du 18 octobre 2004 portant certaines mesures de réorganisation de la Société nationale des Chemins de fer belges (Moniteur belge du 20 octobre 2004, err. du 9 novembre 2004).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 20. JULI 1990 - Gesetz zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands TITEL I - Flexibles Pensionsalter KAPITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - § 1 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr.50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, im Folgenden Königlicher Erlass Nr.50 genannt, bleiben auf Pensionen anwendbar, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 1991 einsetzen, unbeschadet der eventuellen Anwendung von Abweichungsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes. § 2 - Auf die in § 1 erwähnten Pensionen bleiben ebenfalls folgende Bestimmungen anwendbar: 1. Artikel 21 des Gesetzes vom 13.Juni 1966 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, Angestellte, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter und freiwillig Versicherte, 2. das Gesetz vom 11.Juli 1973 zur Verbesserung in bestimmten Systemen der sozialen Sicherheit der Lage des Elternteils, der Lohnempfänger ist und zeitweilig aufhört, der sozialen Sicherheit zu unterliegen, 3. die Artikel 152 und 153 des Gesetzes vom 8.August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980, 4. die Artikel 33 und 34 des Sanierungsgesetzes vom 10.Februar 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors.

KAPITEL II - Ruhestandspension Abschnitt 1 - Pensionsalter Art. 2 - § 1 - Die Ruhestandspension setzt am ersten Tag des Monats nach dem Monat ein, in dem der Betreffende sie beantragt, und frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er das Alter von 60 Jahren erreicht. § 2 - In Abweichung von § 1 setzt die Ruhestandspension jedoch frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat ein, in dem: 1. der männliche Empfänger einer vertraglichen Frühpension das Alter von 65 Jahren erreicht.Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen, unter denen ähnliche Vorteile, die von einem Arbeitgeber in Ausführung eines individuellen Abkommens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, unter welcher Form oder Bezeichnung auch immer, gewährt werden, mit der vorerwähnten vertraglichen Frühpension gleichgesetzt werden, 2. der Betreffende das Alter von 55 Jahren erreicht, wenn es sich um eine Ruhestandspension aufgrund einer Beschäftigung als Bergarbeiter im Untertagebau handelt, 3.der Betreffende nachweist, dass er während fünfundzwanzig Jahren gewöhnlich und hauptberuflich als Bergarbeiter im Untertagebau in Bergwerken oder Steinbrüchen mit unterirdischer Gewinnung beschäftigt gewesen ist. § 3 - Der König bestimmt, in welchen Fällen Ansprüche auf die aufgrund des vorliegenden Artikels gewährte Ruhestandspension von Amts wegen untersucht werden.

Abschnitt 2 - Pensionsberechnung Art. 3 - § 1 - Der Anspruch auf Ruhestandspension wird pro Kalenderjahr erworben im Verhältnis zu einem Bruchteil der in den Artikeln 7, 8 und 9bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 erwähnten tatsächlichen, fiktiven und pauschalen Bruttolöhne, die: a) bis zu 75 Prozent berücksichtigt werden für Arbeitnehmer, deren Ehepartner: - jede berufliche Tätigkeit mit Ausnahme der vom König erlaubten Tätigkeiten eingestellt hat, - keine der in Artikel 25 des Königlichen Erlasses Nr.50 erwähnten Entschädigungen oder Leistungen bezieht, - keine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder als solche geltenden Leistungen bezieht, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes, aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50, aufgrund einer belgischen Regelung für Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter, Seeleute oder Selbständige, aufgrund einer auf das Personal der öffentlichen Dienste oder der [NGBE-Holding] anwendbaren belgischen Regelung, [aufgrund jeder anderen belgischen Regelung,] aufgrund einer ausländischen Regelung oder aufgrund einer auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbaren Regelung gewährt werden, b) bis zu 60 Prozent berücksichtigt werden für andere Arbeitnehmer. Der für jedes Kalenderjahr gewährte Bruch hat als Zähler die Einheit und als Nenner die Zahl 45 beziehungsweise 40, je nachdem, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt.

Wenn die Anzahl Kalenderjahre, die die Laufbahn umfasst, höher als die durch den Nenner des Bruches ausgedrückte Zahl ist, werden die Kalenderjahre, die Anspruch auf die vorteilhafteste Pension eröffnen, in Höhe der letzteren Zahl berücksichtigt. § 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 2 können Arbeitnehmer, die mindestens zwanzig Jahre gewöhnlich und hauptberuflich als Bergarbeiter beschäftigt waren, eine Ruhestandspension erhalten, die im Verhältnis von einem Dreissigstel pro Kalenderjahr Beschäftigung als Bergarbeiter erworben wird. § 3 - In Abweichung von § 1 Absatz 2 können Arbeitnehmer eine Ruhestandspension im Verhältnis von einem Vierzigstel pro Kalenderjahr Beschäftigung als Seemann erhalten. § 4 - Für die in § 2 erwähnten Arbeitnehmer kann ausserdem § 3 zur Anwendung kommen in Höhe der Anzahl der vorteilhaftesten Kalenderjahre, die der Differenz zwischen der Zahl 40 und dem Produkt der Multiplikation der Anzahl Jahre Beschäftigung als Bergarbeiter mit 1,333 entspricht. Umfasst dieses Resultat den Bruchteil einer Einheit, wird es auf die darunter liegende Einheit abgerundet.

Für die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Arbeitnehmer kann ausserdem für Beschäftigungsjahre, die nicht gemäss diesen Paragraphen berücksichtigt wurden, § 1 zur Anwendung kommen in Höhe der Anzahl der vorteilhaftesten Kalenderjahre, die der Differenz zwischen der Zahl 45 und dem Produkt der Multiplikation der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Anzahl Beschäftigungsjahre mit 1,5 beziehungsweise 1,125 entspricht, je nachdem, ob es sich um eine Beschäftigung als Bergarbeiter oder als Seemann handelt. Umfasst dieses Resultat den Bruchteil einer Einheit, wird es auf die darunter liegende Einheit abgerundet.

Die in vorangehendem Absatz erwähnten Zahlen 45; 1,5 und 1,125 werden durch 40; 1,333 beziehungsweise 1 ersetzt, wenn es sich um eine Frau handelt. § 5 - In Abweichung von den Paragraphen 1, 2 und 3 können Arbeitnehmer, die mindestens hundertachtundsechzig Monate Dienst zur See unter belgischer Flagge nachweisen, eine Ruhestandspension erhalten, die erworben wird im Verhältnis von einem Vierzehntel pro Jahr der als Seemann erhaltenen Löhne, die sich auf die vierzehn vorteilhaftesten Jahre beziehen und nach der in § 1 vorgesehenen Unterscheidung zu 75 Prozent oder 60 Prozent berücksichtigt werden.

Der Betrag dieser Ruhestandspension wird um ein Fünfundvierzigstel pro Kalenderjahr, für das sie eine Pension aufgrund einer anderen Regelung erhalten, verringert oder, wenn es vorteilhafter für sie ist, um den Betrag letzterer Pension. Diese Reduzierung wird jedoch nicht angewandt, wenn die Pension aufgrund der anderen Regelung für eine Nebentätigkeit, so wie sie vom König bestimmt wird, gewährt wird.

Die Dauer der Dienste zur See wird anhand der Eintragungen in der Musterrolle bestimmt.

Bei Anwendung des vorliegenden Paragraphen kann der Betreffende keinen Pensionsanspruch aufgrund der Paragraphen 1, 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels erheben. § 6 - Der Betrag der Ruhestandspension für einen Lohnempfänger, der nicht dreissig, jedoch mindestens fünfundzwanzig Kalenderjahre gewöhnlich und hauptberuflich als Bergarbeiter im Untertagebau in Bergwerken oder Steinbrüchen mit unterirdischer Gewinnung beschäftigt war, wird um einen Zuschlag erhöht.

Dieser Zuschlag entspricht der Differenz zwischen dem Betrag der Ruhestandspension, die er erhalten hätte, wenn er tatsächlich dreissig Kalenderjahre gewöhnlich und hauptberuflich im Untertagebau bei den vorerwähnten Unternehmen beschäftigt gewesen wäre, und dem Gesamtbetrag der Ruhestandspensionen oder der als solche geltenden Leistungen, auf die er aufgrund einer oder mehrerer der in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Regelungen Anspruch erheben kann.

Der König bestimmt die Berechnungsweise der Referenzpension. § 7 - Arbeitnehmer belgischer Staatsangehörigkeit, a) die gewöhnlich als Arbeiter, Angestellte oder Bergarbeiter in einem an Belgien grenzenden Land beschäftigt waren - unter der Bedingung, dass sie ihren Hauptwohnort in Belgien behalten haben und im Prinzip jeden Tag dorthin zurückgekehrt sind - oder b) die im Ausland als Arbeiter oder Angestellte für Zeiträume von jeweils weniger als einem Jahr bei einem Arbeitgeber dieses Landes beschäftigt waren, um eine saisonbedingte Lohnarbeit oder eine damit gleichgesetzte Arbeit zu verrichten - unter der Bedingung, dass sie ihren Hauptwohnort in Belgien behalten haben und ihre Familie weiterhin dort gewohnt hat - können eine Ruhestandspension erhalten, die der Differenz entspricht zwischen dem Betrag der Ruhestandspension, die sie erhalten hätten, wenn diese Tätigkeit in der Eigenschaft als Lohnempfänger in Belgien ausgeübt worden wäre, und dem Betrag der Pension, die aufgrund der Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes für dieselbe Tätigkeit gewährt wird. § 8 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 Buchstabe a) verhindert die Tatsache, dass einer der Ehepartner eine oder mehrere Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen oder als solche geltenden Leistungen bezieht, die aufgrund einer oder mehrerer belgischen Regelungen, die nicht die Regelungen für Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter, Seeleute und Lohnempfänger sind, aufgrund einer ausländischen Regelung oder aufgrund einer auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbaren Regelung gewährt werden, nicht die Gewährung an den anderen Ehepartner einer in Anwendung von § 1 Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels berechneten Ruhestandspension, insofern der Gesamtbetrag der oben erwähnten Pensionen und der als solche geltenden Vorteile des erstgenannten Ehepartners kleiner ist als die Differenz zwischen den Beträgen der Ruhestandspension des anderen Ehepartners, jeweils berechnet in Anwendung von § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und § 1 Absatz 1 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels.

In diesem Fall wird der Gesamtbetrag der oben erwähnten Pensionen und der als solche geltenden Leistungen des erstgenannten Ehepartners jedoch vom Betrag der Ruhestandspension des anderen Ehepartners abgezogen. § 9 - Eine Pension, deren Betrag unter 500 Franken im Jahr liegt, wird nicht zuerkannt. Dieser Betrag ist an den Index 114,20 gebunden und variiert gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. [Art. 3 § 1 Abs. 1 Buchstabe a) einziger Absatz dritter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 181 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9.

Januar 1991) und Art. 25 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20.

Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004)] KAPITEL III - Hinterbliebenenpension Art. 4 - § 1 - Wenn der Ehepartner vor dem Datum des Einsetzens seiner Ruhestandspension verstorben ist, entspricht die Hinterbliebenenpension 80 Prozent des Betrags der Ruhestandspension, die dem Ehepartner in Anwendung des vorliegenden Gesetzes gewährt worden wäre und die zu dem in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Satz berechnet wird.

Für jedes Jahr gewöhnlicher und hauptberuflicher Beschäftigung vor 1955, das für die Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt werden kann, wird jedoch einem Pauschallohn von 85.500 Franken Rechnung getragen.

Der für jedes Kalenderjahr gewährte Bruch hat als Zähler die Einheit und als Nenner die Anzahl Kalenderjahre zwischen dem 1. Januar des Jahres des 20. Geburtstages und dem 31. Dezember des Jahres vor dem Todesjahr, wobei der Nenner dieses Bruches nicht höher als 45 beziehungsweise 40 sein darf, je nachdem, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt.

Wenn die Anzahl Kalenderjahre, die die Laufbahn umfasst, höher als die durch den Nenner des Bruches ausgedrückte Zahl ist, werden die Kalenderjahre, die Anspruch auf die vorteilhafteste Pension eröffnen, in Höhe der letzteren Zahl berücksichtigt.

Wenn die Ruhestandspension gemäss Artikel 3 § 2 auf der Grundlage der Laufbahn eines in Artikel 3 § 6 erwähnten Arbeitnehmers berechnet wird, wird die Hinterbliebenenpension um einen Zuschlag erhöht. Dieser Zuschlag entspricht der Differenz zwischen der Hinterbliebenenpension, die gewährt worden wäre, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich dreissig Kalenderjahre gewöhnlich und hauptberuflich im Untertagebau in Bergwerken oder Steinbrüchen mit unterirdischer Gewinnung gearbeitet hätte, und dem Gesamtbetrag der Hinterbliebenenpension oder der als solche geltenden Leistungen, auf die der hinterbliebene Ehepartner aufgrund einer oder mehrerer der in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Regelungen Anspruch erheben kann. Für die Berechnung der Ruhestandspension gemäss Artikel 3 §§ 2 und 3 wird der gemäss Absatz 3 bestimmte Bruch berücksichtigt, wenn es vorteilhafter für den hinterbliebenen Ehepartner ist.

Die Summe der in Artikel 3 §§ 1, 2 und 3 erwähnten Brüche wird auf die Einheit begrenzt.

Wenn der Ehepartner vor dem 1. Januar des Jahres seines 21.

Geburtstages stirbt, entspricht der Betrag der Ruhestandspension, der als Grundlage für die Berechnung der Hinterbliebenenpension dient: a) 64.125 Franken, wenn der hinterbliebene Ehepartner nachweist, dass sein Ehepartner während eines Kalenderjahres vor 1955 im Sinne des Königlichen Erlasses Nr. 50 gewöhnlich und hauptberuflich beschäftigt war oder dass er zum Zeitpunkt seines Todes im Sinne dieses Erlasses beschäftigt war, b) 75 Prozent des Betrags der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr.50 erwähnten Löhne des verstorbenen Ehepartners, die sich auf das vorteilhafteste Kalenderjahr vor dem Todesjahr beziehen, wenn die unter Buchstabe a) erwähnte Berechnungsweise nicht angewandt werden kann oder weniger vorteilhaft ist.

Die Bestimmungen des vorangehenden Absatzes sind nicht anwendbar, wenn der hinterbliebene Ehepartner eine andere Hinterbliebenenpension oder eine als solche geltende Leistung bezieht.

Die in Anwendung des vorliegenden Paragraphen gewährte Hinterbliebenenpension ist begrenzt auf das Produkt der Multiplikation des Bruches, der für die Berechnung der Hinterbliebenenpension als Grundlage gedient hat, mit dem Betrag der Ruhestandspension, die der Ehepartner erhalten hätte, wenn er an seinem Todestag das Alter von 65 Jahren erreicht hätte und den Nachweis einer gewöhnlichen und hauptberuflichen Beschäftigung als Lohnempfänger während fünfundvierzig beziehungsweise vierzig Jahren - je nachdem, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelte - erbracht hätte, und die zu dem in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Satz berechnet wird.

Diese Referenzpension wird pro Kalenderjahr berechnet im Verhältnis von - je nachdem, ob der verstorbene Ehepartner ein Mann oder eine Frau war - einem Fünfundvierzigstel beziehungsweise einem Vierzigstel: a) der tatsächlichen, fiktiven und Pauschallöhne, die für die Berechnung der Hinterbliebenenpension berücksichtigt worden sind, insofern sie sich auf Jahre gewöhnlicher und hauptberuflicher Beschäftigung beziehen, b) des in Artikel 9bis des Königlichen Erlasses Nr.50 vorgesehenen Pauschallohns für eine Anzahl Jahre, die der Differenz zwischen 45 beziehungsweise 40 - je nachdem, ob der verstorbene Ehepartner ein Mann oder eine Frau war - und der unter Buchstabe a) erwähnten Anzahl Jahre entspricht.

Die Artikel 152 des Gesetzes vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980 und 33 des Sanierungsgesetzes vom 10.

Februar 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors sind auf diese Referenzpension nicht anwendbar. § 2 - Wenn der Ehepartner nach dem Datum des Einsetzens seiner Ruhestandspension verstorben ist, entspricht die Hinterbliebenenpension unter Vorbehalt der Bestimmungen von § 3 80 Prozent des Betrags der Ruhestandspension, die ihm gemäss dem vorliegenden Gesetz oder aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 gewährt worden ist, berechnet zu dem in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) festgelegten Satz und ohne dass gegebenenfalls die Reduzierung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme angewandt wird. Für jedes Jahr gewöhnlicher und hauptberuflicher Beschäftigung vor 1955 wird jedoch ein Pauschallohn, der einheitlich auf 85.500 Franken festgelegt ist, berücksichtigt. Dieser Lohn wird gemäss den in Artikel 29bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vorgesehenen Bestimmungen neubewertet. § 3 - Wenn der Ehepartner nach dem Datum des Einsetzens seiner Ruhestandspension verstorben ist und diese zum ersten Mal vor dem 1.

Januar 1968 eingesetzt hat, entspricht die Hinterbliebenenpension 80 Prozent der dem Ehepartner als Arbeiter, Angestellter und Seemann gewährten Ruhestandspension, berechnet wie für die in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Gesetzes erwähnten Arbeitnehmer und ohne dass gegebenenfalls die Reduzierung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme angewandt wird.

Eine Hinterbliebenenpension, die auf der Grundlage einer Ruhestandspension für eine Beschäftigung als Bergarbeiter berechnet wird, entspricht jedoch einem Bruchteil von 52.200 Franken, der mit dem Bruchteil der Ruhestandspension als Bergarbeiter, die dem verstorbenen Ehepartner gewährt wurde, übereinstimmt. Der Betrag dieser Hinterbliebenenpension wird gemäss den in Artikel 29bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vorgesehenen Bestimmungen neubewertet.

Es wird davon ausgegangen, dass jede Auszahlung der in Anwendung des vorliegenden Paragraphen gewährten Hinterbliebenenpension den Vorschuss auf die Nachzahlungen jeglicher Hinterbliebenenrenten enthält, die infolge einer Pflichtversicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod aufgebaut wurden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Hinterbliebenenpension die Hinterbliebenenrente, die in Anwendung der koordinierten Gesetze über die Pflichtversicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod aufgebaut wurde, bis zu einem Jahresbetrag von 300 Franken und die Hinterbliebenenrente, die in Anwendung des Gesetzes vom 18. Juni 1930 zur Revision des Gesetzes vom 10. März 1925 über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod von Angestellten aufgebaut wurde, bis zu einem vom König zu bestimmenden Jahresbetrag enthält.

Das Landespensionsamt tritt bei der Einrichtung, bei der diese Renten aufgebaut werden, in die Rechte der Empfänger der in vorangehendem Absatz erwähnten Renten ein. § 4 - Für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels entspricht der Betrag der Ruhestandspension, der als Grundlage für die Berechnung der Hinterbliebenenpension dient, dem Betrag der Ruhestandspension, den der Ehepartner erhalten hätte, wenn er seine Pension bis zum Einsetzen der Hinterbliebenenpension bezogen hätte. Der hinterbliebene Ehepartner kann die Rechte ausüben, die der verstorbene Ehepartner hätte geltend machen können. § 5 - Für die Berechnung der Hinterbliebenenpension, die dem hinterbliebenen Ehepartner eines Arbeitervertreters bei der Inspektion der Steinkohlebergwerke gewährt werden kann, wird den Zeiträumen der Beschäftigung des verstorbenen Ehepartners in dieser Eigenschaft, die für die Gewährung einer Hinterbliebenenpension zu Lasten des Staates berücksichtigt werden, nicht Rechnung getragen. § 6 - In Abweichung von den vorangehenden Paragraphen und für die in Artikel 3 § 7 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Tätigkeit kann der hinterbliebene Ehepartner des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenpension erhalten, die der Differenz entspricht zwischen dem Betrag der Hinterbliebenenpension, die er erhalten würde, wenn diese Tätigkeit in Belgien ausgeübt worden wäre, und dem Betrag der Pension, die aufgrund der Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes für dieselbe Tätigkeit gewährt wird.

Art. 5 - Wenn die Hinterbliebenenpension in Anwendung von Artikel 4 § 1 des vorliegenden Gesetzes gewährt wird und tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 1991 einsetzt, werden für die Berechnung die Artikel 7bis und 9bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 angewandt.

Art. 6 - Ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gilt gegebenenfalls auch als Antrag auf Ruhestandspension, wenn der hinterbliebene Ehepartner das in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Alter erreicht hat oder wenn er dieses Alter in den zwölf Monaten nach dem Datum erreicht, an dem dieser Antrag eingereicht worden ist.

Ein vom hinterbliebenen Ehepartner eingereichter Antrag auf Ruhestandspension gilt gegebenenfalls auch als Antrag auf Hinterbliebenenpension.

TITEL II - Anpassung der Pensionen für Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands Art. 7 - Die Beträge der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger werden ab dem 1. Oktober 1990 mit einem Koeffizienten multipliziert, der: - 1,03 entspricht, wenn die Ruhestands- beziehungsweise Hinterbliebenenpension tatsächlich und zum ersten Mal vor dem 1.

Januar 1973 eingesetzt hat, - 1,02 entspricht, wenn die Ruhestands- beziehungsweise Hinterbliebenenpension tatsächlich und zum ersten Mal nach dem 31.

Dezember 1972, jedoch vor dem 1. Januar 1983 eingesetzt hat, - 1,01 entspricht, wenn die Ruhestands- beziehungsweise Hinterbliebenenpension tatsächlich und zum ersten Mal nach dem 31.

Dezember 1982, jedoch vor dem 1. Januar 1988 eingesetzt hat.

TITEL III - Sonderbestimmungen Art. 8 - 15 - [Abänderungsbestimmungen] TITEL IV - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 16 - Ab dem 1. Januar 1991 werden folgende Bestimmungen aufgehoben, bleiben jedoch auf Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal vor dem 1. Januar 1991 einsetzen, anwendbar: 1.im Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger: a) Artikel 4, abgeändert durch die Gesetze vom 29.Juni 1970, 28. März 1975 und 27. Februar 1976 sowie den Königlichen Erlass Nr. 415 vom 16.

Juli 1986, b) Artikel 4bis, abgeändert durch das Gesetz vom 15.Mai 1984, c) Artikel 5, abgeändert durch die Gesetze vom 10.Februar 1981 und 15. Mai 1984 sowie den Königlichen Erlass Nr.415 vom 16. Juli 1986, d) Artikel 5bis, abgeändert durch die Gesetze vom 22.Januar 1985, 1.

August 1985, 30. Dezember 1988 und 22. Dezember 1989 sowie die Königlichen Erlasse Nr. 95 vom 28. September 1982 und Nr. 514 vom 31.

März 1987, e) Artikel 6, abgeändert durch die Gesetze vom 27.Februar 1976, 2.

Juli 1976 und 27. Dezember 1976, f) Artikel 7ter, abgeändert durch das Gesetz vom 10.Februar 1981, g) Artikel 10, abgeändert durch die Gesetze vom 29.Juni 1970, 27.

Dezember 1973, 10. Februar 1981 und 15. Mai 1984 sowie den Königlichen Erlass Nr. 415 vom 16. Juli 1986, h) Artikel 11, abgeändert durch das Gesetz vom 5.Juni 1970, i) Artikel 11bis, abgeändert durch die Gesetze vom 27.Februar 1976 und 15. Mai 1984, j) Artikel 11ter, abgeändert durch die Gesetze vom 10.Februar 1981 und 15. Mai 1984, k) Artikel 12, abgeändert durch die Gesetze vom 27.Juli 1971 und 10.

Februar 1981, l) Artikel 13, abgeändert durch das Gesetz vom 10.Februar 1981, m) Artikel 18, abgeändert durch das Gesetz vom 15.Mai 1984 und den Königlichen Erlass Nr. 415 vom 16. Juli 1986, n) Artikel 18bis, abgeändert durch die Gesetze vom 27.Februar 1976, 10. Februar 1981 und 15.Mai 1984, o) Artikel 32 Absatz 2 und 3, abgeändert durch das Gesetz vom 15.Mai 1984 und den Königlichen Erlass Nr. 415 vom 16. Juli 1986, 2. der Königliche Erlass vom 15.September 1972 zur Ausführung von Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Juli 1972 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Sozialstatut der Selbständigen, was die Pension für Lohnempfänger betrifft.

Art. 17 - Der König kann die geltenden Gesetzesbestimmungen abändern, um deren Wortlaut mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Einklang zu bringen.

Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 7, der am 1. Oktober 1990 in Kraft tritt, und Artikel 10, der mit 1. Januar 1987 wirksam wird.

Die Bestimmungen von Artikel 15 des vorliegenden Gesetzes sind nur auf die ab dem 1. Januar 1991 notifizierten Kündigungen anwendbar.

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