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Loi du 20 juillet 2012
publié le 19 avril 2013

Loi modifiant la loi du 28 décembre 2011 portant des dispositions diverses, en ce qui concerne la pension des travailleurs salariés et portant de nouvelles mesures transitoires en matière de pension de retraite anticipée des travailleurs salariés. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000249
pub.
19/04/2013
prom.
20/07/2012
ELI
eli/loi/2012/07/20/2013000249/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


20 JUILLET 2012. - Loi modifiant la loi du 28 décembre 2011Documents pertinents retrouvés type loi prom. 28/12/2011 pub. 30/12/2011 numac 2011021115 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses type loi prom. 28/12/2011 pub. 30/12/2011 numac 2011021116 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses en matière de justice (1) fermer portant des dispositions diverses, en ce qui concerne la pension des travailleurs salariés et portant de nouvelles mesures transitoires en matière de pension de retraite anticipée des travailleurs salariés. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 20 juillet 2012 modifiant la loi du 28 décembre 2011Documents pertinents retrouvés type loi prom. 28/12/2011 pub. 30/12/2011 numac 2011021115 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses type loi prom. 28/12/2011 pub. 30/12/2011 numac 2011021116 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses en matière de justice (1) fermer portant des dispositions diverses, en ce qui concerne la pension des travailleurs salariés et portant de nouvelles mesures transitoires en matière de pension de retraite anticipée des travailleurs salariés (Moniteur belge du 14 août 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 20. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 28.Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, was die Pensionen für Lohnempfänger betrifft, und zur Festlegung neuer Übergangsmassnahmen in Sachen Vorruhestandspension für Lohnempfänger ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Vorruhestandspension Art. 2 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. März 1997, bestätigt durch das Gesetz vom 26. Juni 1997, den Königlichen Erlass vom 23. April 1997, bestätigt durch das Gesetz vom 12. Dezember 1997 und die Gesetze vom 27. Dezember 2004 und 28. Dezember 2011, werden die Paragraphen 3bis, 3ter und 3quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 3bis - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 kann der Betreffende, der vor dem 1.Januar 1956 geboren ist und am 31.

Dezember 2012 eine Laufbahn von mindestens zweiunddreissig Kalenderjahren, so wie in § 2 bestimmt, nachweist, auf seinen Antrag hin seine Vorruhestandspension frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er das Alter von 62 Jahren erreicht, in Anspruch nehmen, sofern er eine Laufbahn von mindestens siebenunddreissig Kalenderjahren, so wie in § 2 bestimmt, nachweist. § 3ter - In Abweichung von § 1 Nr. 2 wird das Alter für die im Monat Januar 2014 einsetzenden Pensionen gemäss § 1 Nr. 1 festgelegt. In Abweichung von § 2 Nr. 2 wird die Bedingung in Bezug auf die Laufbahn, die für die im Monat Januar 2014 einsetzenden Pensionen erforderlich ist, gemäss § 2 Nr. 1 festgelegt.

In Abweichung von § 1 Nr. 3 wird das Alter für die im Monat Januar 2015 einsetzenden Pensionen gemäss § 1 Nr. 2 festgelegt. In Abweichung von § 2 Nr. 3 wird die Bedingung in Bezug auf die Laufbahn, die für die im Monat Januar 2015 einsetzenden Pensionen erforderlich ist, gemäss § 2 Nr. 2 festgelegt.

In Abweichung von § 1 Nr. 4 wird das Alter für die im Monat Januar 2016 einsetzenden Pensionen gemäss § 1 Nr. 3 festgelegt. § 3quater - Der Betreffende, der zu einem bestimmten Zeitpunkt die in den Paragraphen 1 bis 3ter erwähnten Bedingungen in Bezug auf Alter und Laufbahn erfüllt, behält das Recht, seine Pension zu einem späteren Zeitpunkt vorzeitig in Anspruch zu nehmen, ungeachtet des Datums, an dem die Pension später tatsächlich einsetzt. » Art. 3 - In das Gesetz vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird ein Artikel 107/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 107/1 - Der Betreffende, der am 31. Dezember 2012 die für den Erhalt einer Vorruhestandspension erforderlichen Bedingungen in Bezug auf Alter und Laufbahn erfüllt, die in Artikel 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 erwähnt sind, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 107 des vorliegenden Gesetzes gültig war, behält das Recht, seine Pension zu einem späteren Zeitpunkt vorzeitig in Anspruch zu nehmen, ungeachtet des Datums, an dem die Pension später tatsächlich einsetzt. » Art. 4 - Artikel 108 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 108 - Der König ergreift durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Übergangsmassnahmen für: 1. Lohnempfänger, deren Kündigungsfrist vor dem 1.Januar 2012 eingesetzt hat und nach dem 31. Dezember 2012 endet beziehungsweise hätte enden sollen, 2. Lohnempfänger, die ausserhalb der Regelung einer vertraglichen Frühpension mit ihrem Arbeitgeber vor dem 28.November 2011 eine Vorruhestandsvereinbarung getroffen haben, die frühestens ausläuft, wenn der Lohnempfänger das Alter von 60 Jahren erreicht, sofern die betreffenden Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt eine Laufbahn von mindestens fünfunddreissig Jahren nachweisen, 3. Lohnempfänger, die vor dem 28.November 2011 einen Antrag auf Vorruhestandspension eingereicht haben. » Art. 5 - In Artikel 109 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Artikel 107 und 108" durch die Wörter "der Artikel 107 bis 108" ersetzt.

Art. 6 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 finden Anwendung auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2013 einsetzen.

Art. 7 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

KAPITEL 3 - Berufsjournalisten Art. 8 - Die Artikel 117 bis 118 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen werden widerrufen.

Art. 9 - In Artikel 119 desselben Gesetzes werden die Wörter "in den vorerwähnten Königlichen Erlassen vom 3. November 1969 und 27. Juli 1971" durch die Wörter "im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 3.

November 1969" ersetzt.

Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 119/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 119/1 - Jedes Jahr erstattet das Landespensionsamt dem für Pensionen zuständigen Minister Bericht über die finanzielle Lage, die aus der Anwendung des Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1971 zur Festlegung für Berufsjournalisten von besonderen Regeln für die Eröffnung des Anrechts auf Pension und von besonderen Modalitäten für die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands und des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen hervorgeht.

In Absprache mit den Sozialpartnern und nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landespensionsamtes kann der König auf der Grundlage dieses Jahresberichts die in Artikel 3, § 1, Absatz 1 und 8 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1971 vorgesehenen Bestimmungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass anpassen, um das finanzielle Gleichgewicht der Regelung zu gewährleisten. » Art. 11 - In Artikel 120 desselben Gesetzes werden die Wörter "Die Bestimmungen der Artikel 116 bis 118" durch die Wörter "Die Bestimmungen von Artikel 116" ersetzt.

Art. 12 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2012, mit Ausnahme von Artikel 10, der am 1. Januar 2013 in Kraft tritt.

KAPITEL 4 - Gleichgesetzte Zeiträume Art. 13 - Artikel 122 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "in Abweichung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses Nr.50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger" werden durch die Wörter "unbeschadet des Artikels 8 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24.

Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger" ersetzt. 2. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: « 2.Zeiträume im Rahmen der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag vor dem Alter von 60 Jahren mit Ausnahme der Regelungen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, die in Ausführung der folgenden Bestimmungen ergangen sind: a) Kapitel VII des Königlichen Erlasses vom 3.Mai 2007 zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, b) Artikel 3 §§ 1, 3, 6 und 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3.Mai 2007, c) Artikel 3 §§ 2, 4 und 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3.Mai 2007, ausschliesslich für die Monate nach dem Monat, in dem der Lohnempfänger das Alter von 59 Jahren erreicht,".

Art. 14 - Artikel 124 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 124 - Artikel 22 findet keine Anwendung auf: 1. Personen, die im Hinblick auf die Anwendung einer Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag vor dem 28.November 2011 entlassen worden sind oder eine Kündigungsfrist ableisteten, 2. Personen, auf die am 28.November 2011 eine Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag anwendbar war, oder die eine freiwillige Laufbahnunterbrechung, Vollzeit oder Teilzeit, oder eine Zeitkreditregelung für die Hälfte oder ein Fünftel der Arbeitszeit, die Lohnempfängern von 50 Jahren oder mehr vorbehalten ist, in Anspruch nahmen, 3. Personen, die eine Laufbahnunterbrechung oder einen Zeitkredit beantragt haben und gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen: a) Der Arbeitgeber hat die schriftliche Mitteilung des Arbeitnehmers vor dem 28.November 2011 erhalten. b) Das Formular ist vor dem 2.März beim zuständigen Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung eingegangen. c) Die Laufbahnunterbrechung oder der Zeitkredit hat vor dem 3.April 2012 eingesetzt. » Art. 15 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2012.

KAPITEL 5 - Bestätigungsbestimmung Art. 16 - Artikel 127 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Paragraph 1 wird das Wort "118" gestrichen.2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Die Befugnis, die dem König durch die Artikel 87, 89, 91 Absatz 2, 103, 105 Absatz 4 und 113 erteilt worden ist, erlischt am 30.April 2012. Werden die in Ausführung dieser Artikel ergangenen Erlasse nicht vor dem 31. Juli 2012 per Gesetz bestätigt, wird davon ausgegangen, dass sie nie wirksam geworden sind.

Die Befugnis, die dem König durch die Artikel 116, 119 und 123 erteilt worden ist, erlischt am 30. September 2012. Werden die in Ausführung dieser Artikel ergangenen Erlasse nicht vor dem 31. Dezember 2012 per Gesetz bestätigt, wird davon ausgegangen, dass sie nie wirksam geworden sind.

Die Erlasse, die wie in den Absätzen 1 und 2 vorgesehen bestätigt werden, können nur durch ein Gesetz aufgehoben, abgeändert, ergänzt oder ersetzt werden. » Art. 17 - Vorliegendes Kapitel wird mit 9. Januar 2012 wirksam.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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