Etaamb.openjustice.be
Loi du 21 décembre 2013
publié le 10 octobre 2014

Loi portant des dispositions diverses urgentes en matière de législation sociale. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2014000704
pub.
10/10/2014
prom.
21/12/2013
ELI
eli/loi/2013/12/21/2014000704/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 DECEMBRE 2013. - Loi portant des dispositions diverses urgentes en matière de législation sociale. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 3 à 5 et 27 à 32 de la loi du 21 décembre 2013 portant des dispositions diverses urgentes en matière de législation sociale (Moniteur belge du 27 janvier 2014, err. du 27 février 2014 et du 19 mai 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen im Bereich soziale Rechtsvorschriften PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 2 - Unterwerfung (...) Abschnitt 2 - Binnenschifffahrt Art. 3 - Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, aufgehoben durch das Gesetz vom 30. März 1994, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 8 - Die Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer in Binnenschiffahrtsunternehmen ist ermächtigt, vom Landesamt für soziale Sicherheit jährlich einen Beitrag zu verlangen, um die Verwaltungskosten der Sonderkasse zu decken.

Die Grenze der Verwaltungsrücklage der Abteilung Soziale Sicherheit ist auf sechs Monate Verwaltungskosten beschränkt.

Führt das Ergebnis des Geschäftsjahres zu einer Überschreitung der Grenze der Verwaltungsrücklage, wird diese Beteiligung um den Betrag der Überschreitung verringert.

Der Beitrag des Landesamtes für soziale Sicherheit beläuft sich auf 25 Prozent der Verwaltungskosten und wird für das Jahr 2013 und das Jahr 2014 auf 45 Prozent der Verwaltungskosten erhöht.

Der Minister der Sozialen Angelegenheiten kann den Betrag des Beitrags ändern." Abschnitt 3 - Sonderbeitrag auf die im Rahmen einer sektoriellen Regelung für ergänzende Altersversorgung entrichteten Prämien Art. 4 - In Artikel 38 § 3ter Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger werden die Wörter "3,5%" durch die Wörter "8,86%" ersetzt.

Abschnitt 4 - Inkrafttreten Art. 5 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3, der mit 1. Januar 2013 wirksam wird, und von Artikel 4, der mit 1.Juli 1992 wirksam wird und am 30. Juni 1993 aufhört, wirksam zu sein. (...) KAPITEL 5 - Berufskrankheiten Art. 27 - In Artikel 116 Absatz 1 Nr. 5 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 werden die Wörter "von Artikel 125 § 2" durch die Wörter "von Artikel 125 § 3" ersetzt. KAPITEL 6 - Familienbeihilfen Abschnitt 1 - Maßnahme zur Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Kassen für Familienbeihilfen und technische Maßnahme im Rahmen der Bekämpfung des Sozialbetrugs Art. 28 - Artikel 28 der koordinierten Gesetze vom 19. Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Buchstaben a) und b) die nachfolgenden Buchstaben b) und c) eingefügt: "b) wenn die Beträge, die in Anwendung von Artikel 91 § 4 Nr.2, 3 - was die vor dem 1. Januar 2014 notifizierten Abbuchungen betrifft -, 6 und 8 im Laufe eines Kalenderjahres auf den Rücklagenfonds angerechnet werden, 25 Prozent der Mittel des besagten Fonds zu Beginn des Kalenderjahres überschreiten, c) wenn das Defizit des Geschäftsführungskontos mehr als 25 Prozent der Mittel der Verwaltungsrücklage zu Beginn des Kalenderjahres beträgt,".2. In Absatz 1 wird Buchstabe b) zu Buchstabe d). 3. In Absatz 4 werden die Buchstaben b) und c) durch die nachfolgenden Buchstaben b) und c) ersetzt: "b) wenn die Mittel des Rücklagenfonds im Laufe eines Zeitraums von drei Jahren um 60 Prozent gesunken sind, c) wenn die Mittel der Verwaltungsrücklage im Laufe eines Zeitraums von drei Jahren um 60 Prozent gesunken sind." Art. 29 - Artikel 141 derselben Gesetze, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960 und den Königlichen Erlass Nr. 68 vom 10. November 1967, wird wie folgt ersetzt: "Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern übermittelt dem zuständigen Minister zu Beginn jeden Quartals einen Bericht mit Bezug auf die Kontrollen, die die Einrichtung im Laufe des vorangehenden Quartals bei den dem Landesamt angeschlossenen Arbeitgebern, die Kopfbeiträge schulden, und bei den in vorliegendem Gesetz erwähnten Sozialversicherten durchgeführt hat.

Diese Berichte werden gemäß einem vom zuständigen Minister festgelegten Muster erstellt." Abschnitt 2 - Subsidiärer Schutz Art. 30 - In Artikel 56sexies § 1 Absatz 2 Nr. 3 derselben Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "die Flüchtling sind" durch die Wörter "die Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutzstatus sind" ersetzt.

Art. 31 - In Artikel 1 Absatz 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen, eingefügt durch das Gesetz vom 29. April 1996, werden zwischen dem Wort "Flüchtlinge" und den Wörtern "im Sinne des Gesetzes" die Wörter "und Personen mit subsidiärem Schutzstatus" eingefügt.

Abschnitt 3 - Inkrafttreten Art. 32 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 28, der am 1. Januar 2014 in Kraft tritt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien, beauftragt mit Berufsrisiken Ph. COURARD Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

^