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Loi du 21 décembre 2013
publié le 18 février 2015

Loi relative à diverses dispositions concernant le financement des petites et moyennes entreprises. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2015000049
pub.
18/02/2015
prom.
21/12/2013
ELI
eli/loi/2013/12/21/2015000049/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 DECEMBRE 2013. - Loi relative à diverses dispositions concernant le financement des petites et moyennes entreprises. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 décembre 2013 relative à diverses dispositions concernant le financement des petites et moyennes entreprises (Moniteur belge du 31 décembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der kleinen und mittleren Betriebe PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. Kreditvermittler: natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber handelt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann: a) Unternehmen Kreditverträge vorstellt oder anbietet, b) Unternehmen bei anderen als den in Buchstabe a) genannten Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist, c) für den Kreditgeber Kreditverträge mit Unternehmen abschließt. Diesem gleichgestellt werden Personen, die Kreditverträge anbieten oder gewähren, wenn diese Verträge Gegenstand einer sofortigen Abtretung oder Übertragung zugunsten eines anderen, im Vertrag bestimmten zugelassenen Kreditgebers sind, 2. Kreditgeber: natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt, oder Gruppe solcher Personen, mit Ausnahme der Person oder Gruppe von Personen, die einen Kreditvertrag anbietet oder abschließt, wenn dieser Vertrag Gegenstand einer sofortigen Abtretung oder Übertragung zugunsten eines im Vertrag bestimmten zugelassenen Kreditgebers ist, 3.Kreditvertrag: Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Unternehmen einen Kredit in Form eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht, ausgenommen Kreditverträge, auf die das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit und das Gesetz vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit anwendbar sind, 4. Unternehmen: Unternehmen wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr.1 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz erwähnt, oder Person, die einen freien Beruf wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe erwähnt ausübt, das/die zum Zeitpunkt des Kreditantrags die in Artikel 15 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten anwendbaren Kriterien erfüllt.

Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Kreditverträge, die mit einem Unternehmen abgeschlossen werden, das seine Niederlassung oder seinen Gesellschaftssitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat, sofern: 1. der Kreditgeber seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in Belgien ausübt oder 2.der Kreditgeber eine solche Tätigkeit auf irgendeinem Wege auf Belgien beziehungsweise auf mehrere Staaten einschließlich Belgien ausrichtet und der Kreditvertrag in den Bereich dieser Tätigkeit in Belgien fällt.

KAPITEL 2 - Sorgfaltspflicht Art. 4 - Kreditgeber, Kreditvermittler und Unternehmen handeln in ihren gegenseitigen rechtlichen Beziehungen nach Treu und Glauben und auf ehrliche Weise. Von ihnen erteilte Informationen müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein.

KAPITEL 3 - Informationspflicht Art. 5 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler ersuchen das einen Kreditvertrag beantragende Unternehmen und gegebenenfalls denjenigen, der eine persönliche Sicherheit leistet, um sachdienliche Informationen, die sie für notwendig erachten, um die Machbarkeit des vorgeschlagenen Projekts, für das der Kredit beantragt wird, ihre Finanzlage und Rückzahlungsfähigkeiten und ihre laufenden finanziellen Verpflichtungen zu beurteilen. Das Unternehmen und gegebenenfalls derjenige, der eine persönliche Sicherheit leistet, sind verpflichtet, genau und vollständig auf das Ersuchen zu antworten.

Art. 6 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler suchen für Kreditverträge, die sie gewöhnlich anbieten oder vermitteln, die Kreditart, die der Finanzlage des Unternehmens bei Vertragsabschluss und dem Zweck des Kredits am besten entspricht.

Art. 7 - § 1 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler stellen dem Unternehmen zum Zeitpunkt des Kreditantrags ein angemessenes Merkblatt zur Verfügung, damit es sich ein allgemeines Bild über die für das Unternehmen in Frage kommenden Kreditarten machen kann. In dem Merkblatt werden zumindest die wichtigsten Merkmale der für das Unternehmen in Frage kommenden Kreditarten und die damit verbundenen spezifischen Auswirkungen für das Unternehmen angegeben. Im Merkblatt sind ebenfalls Name und Adresse der zuständigen Einrichtung vermerkt, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten bestimmt worden ist. § 2 - Auf einfaches Verlangen wird dem Unternehmen zum Zeitpunkt des Kreditangebots unentgeltlich ein Exemplar des Kreditvertragsentwurfs ausgehändigt.

Dem Kreditvertragsentwurf wird auf demselben Träger ein kurzgefasstes Informationsblatt beigefügt, dessen Inhalt durch den in Artikel 10 erwähnten Verhaltenskodex festgelegt ist. § 3 - Vorliegender Artikel gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Unternehmen bereit ist.

KAPITEL 4 - Kreditverweigerung Art. 8 - Bei Kreditverweigerung informieren Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler das Unternehmen schriftlich oder mündlich auf transparente Weise und in für das Unternehmen verständlichen Formulierungen über die wesentlichen Punkte, auf denen diese Verweigerung gestützt ist oder die die Risikobewertung beeinflusst haben. Das Unternehmen kann eine schriftliche Verdeutlichung einer mündlichen Mitteilung erhalten. Diese Bestimmung beeinträchtigt nicht die Vertragsfreiheit des Kreditgebers und eröffnet für das Unternehmen kein Recht auf Kredit.

KAPITEL 5 - Vorzeitige Rückzahlung Art. 9 - § 1 - Das Unternehmen ist jederzeit berechtigt, die Kapitalrestschuld vollständig oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen, ohne dass dieses Recht von der Erfüllung zusätzlicher Bedingungen abhängig gemacht werden darf, die Vorfälligkeitsentschädigung wie in § 2 bestimmt ausgenommen.

Es informiert den Kreditgeber mindestens zehn Werktage vor der Rückzahlung per Einschreiben über seine Absicht. § 2 - Kann der Kredit nicht als verzinsliches Darlehen qualifiziert werden wie in Artikel 1907bis des Zivilgesetzbuches erwähnt, darf für Kredite an Unternehmen, deren ursprünglicher Betrag eine Million EUR nicht übersteigt, die Vorfälligkeitsentschädigung, sofern sie bestimmt ist, nicht mehr als sechs Monate Zinsen, berechnet zu dem in dem Vertrag festgelegten Zinssatz auf die zurückgezahlte Summe, betragen.

Für Kredite an Unternehmen über eine Million EUR wird der Betrag der Vorfälligkeitsentschädigung unbeschadet des Artikels 1907bis des Zivilgesetzbuches zwischen Kreditgeber und Unternehmen vertraglich festgelegt, wobei dieser Betrag mit den diesbezüglichen Berechnungsmodalitäten in Übereinstimmung stehen muss, die in dem in Artikel 10 erwähnten Verhaltenskodex festgelegt sind. § 3 - Keine Entschädigung darf in folgenden Fällen verlangt werden: vorzeitige Rückzahlung in Ausführung eines Versicherungsvertrags, der vertraglich die Rückzahlung des Kredits gewährleistet, Zusammenlegung der bei einem Kreditgeber bestehenden Kredite oder nicht wesentliche Änderung des Kreditvertrags.

KAPITEL 6 - Verhaltenskodex Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 7 der koordinierten Gesetze vom 28. Mai 1979 über die Organisation des Mittelstandes erwähnten repräsentativen Arbeitgeberverbände, die die Interessen der KMB vertreten, und die repräsentative Organisation des Kreditsektors sind damit beauftragt, in gegenseitigem Einvernehmen innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt einen Verhaltenskodex auszuarbeiten, in dem mindestens Folgendes festgelegt ist: 1. Inhalt und Form des in Artikel 7 §§ 1 und 2 Absatz 2 erwähnten Merkblattes beziehungsweise kurzgefassten Informationsblattes, 2.Modalitäten hinsichtlich der Informationen, die für notwendig erachtet werden, um die Finanzlage und Rückzahlungsfähigkeiten des Unternehmens wie in Artikel 5 Absatz 1 erwähnt zu beurteilen, insbesondere Belege, die das Unternehmen dem Kreditgeber beibringen muss, um dies nachzuweisen, 3. Modalitäten der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung für Kredite an Unternehmen wie in Artikel 9 § 2 Absatz 2 erwähnt, 4.Inhalt der Information, die der Kreditgeber dem Unternehmen bei Kreditverweigerung erteilen muss, wie in Artikel 8 erwähnt.

Der König legt das Datum des Inkrafttretens des Verhaltenskodex fest und erklärt ihn für verbindlich durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass. § 2 - Wird innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes kein Verhaltenskodex wie in § 1 erwähnt ausgearbeitet oder bleibt die Ratifizierung durch den König wie in vorhergehendem Paragraphen erwähnt aus, ist der König ermächtigt, die Modalitäten in Bezug auf die Bestimmungen von § 1 Nr. 1 bis 4 durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festzulegen.

KAPITEL 7 - Zivilrechtliche Sanktionen und missbräuchliche Klauseln Art. 11 - Hat der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler die in Artikel 6 erwähnten Bestimmungen nicht eingehalten oder gegen sie verstoßen, kann der Richter unbeschadet der gemeinrechtlichen Folgen die unentgeltliche Umwandlung des Kredits in eine Kreditart anordnen, die angesichts der Finanzlage des Unternehmens bei Vertragsabschluss und des Zwecks des Kredits besser geeignet ist.

Die in Absatz 1 erwähnte Umwandlung gilt nicht als Schuldrefinanzierung. Bestehende Garantien und Sicherheiten werden beibehalten.

Die in Absatz 1 erwähnte Umwandlung wird erst ab dem Datum des Urteils des angerufenen Gerichts wirksam.

Art. 12 - Bei Verstoß gegen Artikel 9 § 2 Absatz 1 und § 3 wird die Vorfälligkeitsentschädigung auf die durch diese Bestimmungen vorgesehene Entschädigung begrenzt.

Bei Verstoß gegen Artikel 9 § 2 Absatz 2 und sofern Artikel 1907bis des Zivilgesetzbuches nicht anwendbar ist, bestimmt der Richter nach Recht und Billigkeit die geschuldete Entschädigung gemäß den Berechnungsmodalitäten, die diesbezüglich in dem in Artikel 10 erwähnten Verhaltenskodex vorgesehen sind.

Von Rechts wegen nichtig sind Vertragsstrafen ungeachtet ihrer Formulierung, durch die bei vorzeitiger Rückzahlung unmittelbar oder mittelbar und über die in Artikel 9 §§ 2 und 3 vorgesehene Entschädigung hinaus ein zusätzlicher Betrag zugunsten des Kreditgebers festgelegt wird.

Art. 13 - In einem zwischen einem Kreditgeber und einem Unternehmen abgeschlossenen Kreditvertrag sind in jedem Fall Klauseln und Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln und Bedingungen missbräuchlich, mit denen bezweckt wird: 1. eine unwiderrufliche Verpflichtung des Unternehmens vorzusehen, während der Kreditgeber die Erbringung der Leistungen an eine Bedingung knüpft, deren Eintritt nur von ihm abhängt, 2.außer bei Nichterfüllung seitens des Unternehmens den Kreditgeber zu berechtigen, den befristeten Vertrag ohne angemessene Entschädigung des Unternehmens einseitig zu beenden, außer in Fällen höherer Gewalt, 3. außer bei Nichterfüllung seitens des Unternehmens den Kreditgeber zu berechtigen, den unbefristeten Vertrag ohne angemessene Kündigungsfrist für das Unternehmen einseitig zu beenden, außer in Fällen höherer Gewalt. Missbräuchliche Klauseln sind verboten und nichtig. Der Vertrag bleibt für die Parteien bindend, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.

KAPITEL 8 - Begutachtung Art. 14 - Vorliegendes Gesetz und der in Artikel 10 erwähnte Verhaltenskodex müssen alle zwei Jahre einer Begutachtung unterzogen werden.

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des für die KMB zuständigen Ministers kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass Änderungen an diesem Verhaltenskodex anbringen.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die Modalitäten der in Absatz 1 erwähnten Begutachtung fest.

Die in Absatz 1 erwähnte Begutachtung erfolgt nach vorheriger Stellungnahme der FSMA, der Belgischen Nationalbank und des Ombudsmanns für finanzielle Konflikte OMBUDSFIN. KAPITEL 9 - Kontrolle durch die FSMA Art. 15 - Die FSMA wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnt sorgt für die Anwendung: 1.der Artikel 4 bis 8 und ihrer Ausführungserlasse, 2. der Bestimmungen des Verhaltenskodex und der in Artikel 10 erwähnten Erlasse, die § 1 Absatz 1 Nr.1, 2 und 4 dieses Artikels zur Ausführung bringen, und 3. der Bestimmungen der Absätze 3 und 4. Für die Ausübung ihres Überwachungsauftrags verfügt sie: 1. gegenüber Kreditgebern und Kreditvermittlern über die in den Artikeln 34 § 1 Nr.1, 36 und 36bis des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Befugnisse, 2. gegenüber natürlichen und juristischen Personen über die in Artikel 35 §§ 1 und 2 desselben Gesetzes erwähnten Befugnisse. Kreditgeber und Kreditvermittler legen angemessene Leitlinien und Verfahren fest und wenden erforderliche organisations- und verwaltungstechnische Bestimmungen an, durch die gewährleistet wird, dass die in den Artikeln 4 bis 8 erwähnten Bestimmungen eingehalten werden.

Sie sorgen für die Aufbewahrung der Daten über das Kreditgewährungsverfahren, durch die es der FSMA ermöglicht wird, die Einhaltung der in den Artikeln 4 bis 8 erwähnten Bestimmungen zu überwachen.

KAPITEL 10 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten Art. 16 - Vorliegendes Gesetz ist auf Kreditverträge anwendbar, die ab dem Datum seines Inkrafttretens abgeschlossen werden.

Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

In Abweichung von dem vorhergehenden Absatz treten die Artikel 5, 6, 7, 8 und 11 an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen K. GEENS Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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