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Loi du 22 décembre 2009
publié le 13 avril 2011

Loi relative au régime général d'accise

source
service public federal interieur
numac
2011000222
pub.
13/04/2011
prom.
22/12/2009
ELI
eli/loi/2009/12/22/2011000222/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


22 DECEMBRE 2009. - Loi relative au régime général d'accise


Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 décembre 2009 relative au régime général d'accise (Moniteur belge du 31 décembre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 22. DEZEMBER 2009 - Gesetz über die allgemeine Akzisenregelung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Es setzt die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG um.

Art. 2 - Vorbehaltlich der Anwendung der Vorschriften, die im allgemeinen Gesetz vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen festgelegt sind, sofern sie Akzisen betreffen, legt vorliegendes Gesetz die allgemeine Regelung der Akzisen, auch Verbrauchsteuern genannt, fest, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch folgender Produkte (nachstehend "Akzisenprodukte" genannt) erhoben werden, wie sie in den diesbezüglichen spezifischen Gesetzesbestimmungen definiert sind: - Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, die unter das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 fallen, - Alkohol und alkoholische Getränke, die unter das Gesetz vom 7.

Januar 1998 über die Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke fallen, - Tabakwaren, die unter das Gesetz vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak fallen.

Art. 3 - Akzisenprodukte werden akzisenpflichtig mit: a) ihrer Herstellung, gegebenenfalls einschliesslich ihrer Förderung, b) ihrer Einfuhr. Art. 4 - § 1 - Auf den Eingang von Akzisenprodukten in Belgien aus einem der in Artikel 5 § 1 Nr. 4 Buchstabe a) aufgeführten Gebiete sind die in den gemeinschaftlichen zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft entsprechend anzuwenden. § 2 - Auf den Ausgang von Akzisenprodukten aus Belgien in eines der in Artikel 5 § 1 Nr. 4 Buchstabe a) aufgeführten Gebiete sind die in den gemeinschaftlichen zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft entsprechend anzuwenden. § 3 - Die Kapitel 3 und 4 gelten nicht für Akzisenprodukte, die einem zollrechtlichem Nichterhebungsverfahren unterliegen.

Art. 5 - § 1 - In vorliegendem Gesetz versteht man unter: 1. "Mitgliedstaat" und "Gebiet eines Mitgliedstaats": das Gebiet eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäss seinem Artikel 299 Anwendung findet, mit Ausnahme der in Nr.4 erwähnten Drittgebiete, 2. "Gemeinschaft" und "Gebiet der Gemeinschaft": die Gebiete der Mitgliedstaaten im Sinne von Nr.1, 3. "Drittland": jeden Staat oder jedes Gebiet, auf den/das der Vertrag keine Anwendung findet, 4."Drittgebieten": a) folgende Gebiete, die Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind: - Kanarische Inseln, - französische überseeische Departements, - Alandinseln, - Kanalinseln, b) folgende Gebiete, die nicht Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind: - Insel Helgoland, - Gebiet von Büsingen, - Ceuta, - Melilla, - Livigno, - Campione d'Italia, - den zum italienischen Gebiet gehörenden Teil des Luganer Sees, 5."zollrechtlichem Nichterhebungsverfahren": alle in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehenen besonderen Verfahren der zollamtlichen Überwachung für Nichtgemeinschaftswaren bei ihrem Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft, die vorübergehende Verwahrung, Freizonen oder Freilager und alle Verfahren gemäss Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a) der genannten Verordnung, 6. "Verfahren der Steueraussetzung": eine steuerliche Regelung, die auf Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Beförderung von Akzisenprodukten, die keinem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren unterliegen, unter Steueraussetzung Anwendung findet, 7."Einfuhr von Akzisenprodukten": den Eingang von Akzisenprodukten in Belgien, sofern die Produkte bei ihrem Eingang nicht in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren überführt werden, und die Entlassung dieser Produkte aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, 8. "zugelassenem Lagerinhaber": eine natürliche oder juristische Person, die von dem vom König beauftragten Beamten ermächtigt worden ist, in Ausübung ihres Berufs im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung Akzisenprodukte in einem Steuerlager herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, zu empfangen oder zu versenden, 9."Steuerlager": jeden Ort, an dem unter den vom König festgelegten Voraussetzungen Akzisenprodukte im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung vom zugelassenen Lagerinhaber in Ausübung seines Berufs hergestellt, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden, 10. "registriertem Empfänger": eine natürliche oder juristische Person, die von dem vom König beauftragten Beamten ermächtigt worden ist, in Ausübung ihres Berufs und gemäss den vom König festgelegten Voraussetzungen in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderte Akzisenprodukte aus einem anderen Mitgliedstaat zu empfangen, 11."registriertem Versender": eine natürliche oder juristische Person, die von dem vom König beauftragten Beamten ermächtigt worden ist, in Ausübung ihres Berufs und gemäss den vom König festgelegten Voraussetzungen Akzisenprodukte nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäss Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in einem Verfahren der Steueraussetzung zu versenden, 12. "Zweigstelle": die Zweigstelle der Verwaltung, wie vom Minister der Finanzen definiert, 13."Verwaltung": den vom König bestimmten Dienst, 14. "Verwalter": den vom König bestimmten Beamten. § 2 - Die Beförderung von Akzisenprodukten von oder nach: a) dem Fürstentum Monaco wird so behandelt, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in Frankreich, b) Jungholz und Mittelberg (Kleines Walsertal) wird so behandelt, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in der Bundesrepublik Deutschland, c) der Insel Man wird so behandelt, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort im Vereinigten Königreich, d) San Marino wird so behandelt, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in Italien, e) den Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia des Vereinigten Königreichs wird so behandelt, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort auf Zypern. KAPITEL 2 - Entstehung des Steueranspruchs, Erstattung, Akzisenbefreiung Abschnitt 1 - Zeitpunkt und Ort der Entstehung des Steueranspruchs Art. 6 - § 1 - Der Akzisenanspruch entsteht zum Zeitpunkt der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Belgien. Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der anzuwendende Akzisensatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt gelten, zu dem die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr stattfindet. § 2 - Als "Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr" gilt: a) die Entnahme von Akzisenprodukten, einschliesslich der unrechtmässigen Entnahme, aus einem Verfahren der Steueraussetzung, b) der Besitz von Akzisenprodukten ausserhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung, wenn keine Akzisen gemäss den geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und den nationalen Rechtsvorschriften erhoben wurden, c) die Herstellung von Akzisenprodukten, einschliesslich der unrechtmässigen Herstellung, ausserhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung, d) die Einfuhr von Akzisenprodukten, einschliesslich der unrechtmässigen Einfuhr, es sei denn, die Akzisenprodukte werden unmittelbar bei ihrer Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt. § 3 - Als Zeitpunkt der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr gilt: a) in den in Artikel 20 § 1 Buchstabe a) Ziffer ii) erwähnten Fällen, der Empfang der Akzisenprodukte durch den registrierten Empfänger, b) in den in Artikel 20 § 1 Buchstabe a) Ziffer iv) erwähnten Fällen, der Empfang der Akzisenprodukte durch den Empfänger, c) in den in Artikel 20 § 4 erwähnten Fällen, der Empfang der Akzisenprodukte am Ort der Direktlieferung, d) unbeschadet des Artikels 8, in Fällen der vollständigen Zerstörung und des unwiederbringlichen Verlusts, die nicht durch § 4 gedeckt sind, ihr von den Bediensteten der Verwaltung ordnungsgemäss festgestelltes Eintreten beziehungsweise ihre Feststellung.Unter der Voraussetzung, dass diese Zerstörungen und Verluste Akzisenprodukte betreffen, deren Besteuerung je nach Gebrauch, zu dem sie vorgesehen sind, abweicht, werden die Akzisen auf die besagten Produkte zum höchsten Satz erhoben, ausser wenn der Betreffende nachweisen kann, dass der Gebrauch, der davon gemacht wurde, die Anwendung einer niedrigeren Besteuerung nach sich zieht. § 4 - Die vollständige Zerstörung und der unwiederbringliche Verlust einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellter Akzisenprodukte aufgrund ihrer Beschaffenheit, infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt gelten nicht als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.

Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten Produkte dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr als Akzisenprodukte genutzt werden können.

Die vollständige Zerstörung und der unwiederbringliche Verlust der betreffenden Akzisenprodukte sind den Bediensteten der Verwaltung nachzuweisen: - wenn sie in Belgien eingetreten sind oder - wenn nicht festgestellt werden kann, wo sie tatsächlich eingetreten sind, und wenn sie in Belgien festgestellt werden. § 5 - Der König legt die Regeln und Bedingungen fest, nach denen Zerstörung und Verlust nach § 4 bestimmt werden. § 6 - Bei der Bestandsaufnahme festgestellte Überschüsse werden in der Lagerbuchhaltung des zugelassenen Lagerinhabers erfasst.

Art. 7 - § 1 - Schuldner eines entstandenen Akzisenanspruchs ist: a) im Zusammenhang mit der Entnahme von Akzisenprodukten aus einem Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel 6 § 2 Buchstabe a) : i) der zugelassene Lagerinhaber, der registrierte Empfänger oder jede andere Person, die die Akzisenprodukte aus dem Verfahren der Steueraussetzung entnimmt oder in deren Namen die Produkte aus diesem Verfahren entnommen werden, und - im Falle der unrechtmässigen Entnahme aus dem Steuerlager - jede Person, die an dieser Entnahme beteiligt war, ii) im Falle einer Unregelmässigkeit bei der Beförderung von Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel 8 §§ 1, 2 und 4: der zugelassene Lagerinhaber, der registrierte Versender oder jede andere Person, die die Sicherheit nach den Artikeln 19 § 2 Nr.2 und 20 § 3 Nr. 1 geleistet hat, und jede Person, die an der unrechtmässigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmässig war, b) im Zusammenhang mit dem Besitz von Akzisenprodukten nach Artikel 6 § 2 Buchstabe b) : jede Person, die im Besitz der Akzisenprodukte ist, oder jede andere am Besitz dieser Produkte beteiligte Person, c) im Zusammenhang mit der Herstellung von Akzisenprodukten nach Artikel 6 § 2 Buchstabe c) : jede Person, die die Akzisenprodukte herstellt, und - im Falle der unrechtmässigen Herstellung - jede andere an der Herstellung dieser Produkte beteiligte Person, d) im Zusammenhang mit der Einfuhr von Akzisenprodukten nach Artikel 6 § 2 Buchstabe d) : die Person, die die Akzisenprodukte anmeldet oder in deren Namen diese Produkte bei der Einfuhr angemeldet werden, und - im Falle der unrechtmässigen Einfuhr - jede andere an der Einfuhr beteiligte Person. § 2 - Gibt es für eine Akzisenschuld mehrere Schuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

Art. 8 - § 1 - Wurde in Belgien bei der Beförderung von Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung eine Unregelmässigkeit begangen, die eine Überführung dieser Produkte in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Artikel 6 § 2 Buchstabe a) zur Folge hatte, so findet die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Belgien statt. § 2 - Wurde in Belgien bei der Beförderung von Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung eine Unregelmässigkeit festgestellt, die eine Überführung dieser Produkte in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Artikel 6 § 2 Buchstabe a) zur Folge hatte, und kann der Ort, an dem die Unregelmässigkeit begangen wurde, nicht bestimmt werden, so gilt die Unregelmässigkeit als in Belgien zu dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem sie festgestellt wurde. § 3 - In den in den Paragraphen 1 und 2 genannten Fällen unterrichtet die Verwaltung die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats. § 4 - Sind Akzisenprodukte, die in einem Verfahren der Steueraussetzung befördert werden, nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen und wurde während der Beförderung keine Unregelmässigkeit festgestellt, die eine Überführung dieser Produkte in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Artikel 6 § 2 Buchstabe a) zur Folge hatte, so gilt die Unregelmässigkeit als im Abgangsmitgliedstaat und zu dem Zeitpunkt begangen, zu dem die Beförderung begonnen hat.

Wurden solche Produkte aus einem in Belgien ansässigen Steuerlager oder von einem in Belgien ansässigen registrierten Versender versandt, erhebt der vom König bestimmte Beamte die Akzisen zu den Sätzen, die am Datum gelten, an dem die Beförderung nach Artikel 25 § 1 begonnen hat, es sei denn, innerhalb vier Monaten nach dem vorerwähnten Datum wird der Verwaltung ein Nachweis über die Beendigung der Beförderung nach Artikel 25 § 2 oder über den Ort, an dem die Unregelmässigkeit begangen wurde, erbracht. Falls der zugelassene Lagerinhaber oder der registrierte Versender keine Kenntnis davon hatte oder haben konnte, dass die Produkte nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, so wird ihm eine Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information seitens der Verwaltung eingeräumt, um ihm zu ermöglichen, den Nachweis über die Beendigung der Beförderung nach Artikel 25 § 2 oder über den Ort, an dem die Unregelmässigkeit eingetreten ist, zu erbringen. § 5 - Wird jedoch in den in den Paragraphen 2 und 4 genannten Fällen vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung nach Artikel 25 § 1 begonnen hat, ermittelt, in welchem Mitgliedstaat die Unregelmässigkeit tatsächlich begangen wurde, so findet § 1 Anwendung.

Wurde der Verstoss in Belgien begangen, so unterrichtet die Verwaltung die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Akzisen erhoben wurden.

Wenn in den in den Paragraphen 2 und 4 genannten Fällen die Verwaltung die Akzisen erhoben hat und wenn der Mitgliedstaat, in dem der Verstoss begangen wurde, ermittelt ist, erstattet oder erlässt die Verwaltung die Akzisen, sobald der Nachweis vorliegt, dass sie in diesem Mitgliedstaat erhoben wurden. § 6 - Als "Unregelmässigkeit" im Sinne des vorliegenden Artikels gilt ein während der Beförderung von Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung eintretender Fall - mit Ausnahme des in Artikel 6 § 4 genannten Falls -, aufgrund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung von Akzisenprodukten nicht nach Artikel 25 § 2 beendet wurde.

Abschnitt 2 - Erstattung und Erlass Art. 9 - § 1 - Neben den in den Gesetzesbestimmungen in Bezug auf Akzisenprodukte genannten Fällen können Akzisen für die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Akzisenprodukte in den Fällen und gegebenenfalls zu den Bedingungen erstattet oder erlassen werden, die nachstehend angeführt sind: a) Akzisenprodukte, die zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat in Besitz gehalten und dort zur Lieferung oder Verwendung vorgesehen sind: Die Verwaltung erstattet oder erlässt die Akzisen, sofern sie in diesem anderen Mitgliedstaat entrichtet oder buchmässig erfasst worden sind.Sind diese Akzisen durch Anbringen von belgischen Steuer- oder Erkennungszeichen entrichtet worden, so wird die Erstattung davon abhängig gemacht, dass die Entfernung oder Zerstörung dieser Zeichen der Verwaltung nachgewiesen wird, b) in dem in Artikel 37 § 5 genannten Fall: Die Verwaltung erstattet die Akzisen auf Antrag des in Belgien ansässigen Verkäufers, sofern er die im besagten Artikel vorgesehenen Verpflichtungen eingehalten hat. Sind diese Akzisen durch Anbringen von belgischen Steuer- oder Erkennungszeichen entrichtet worden, so wird die Erstattung davon abhängig gemacht, dass die Entfernung oder Zerstörung dieser Zeichen der Verwaltung nachgewiesen wird, c) in dem in Artikel 39 § 2 genannten Fall: Die Verwaltung nimmt die Erstattung auf Vorlage des Nachweises vor, dass die Akzisen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Unregelmässigkeit begangen oder festgestellt wurde, entrichtet worden sind, d) Akzisenprodukte, für die nachgewiesen wird, dass der entrichtete oder buchmässig erfasste Betrag: - Akzisenprodukte betrifft, für die keine Akzisen geschuldet werden, - den gesetzlich zu erhebenden Betrag aus irgendeinem Grunde übersteigt, e) Akzisenprodukte, die auf Weisung der Behörde zerstört werden, f) Akzisenprodukte, die irrtümlich zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet worden sind, g) Akzisenprodukte, die ausgeführt werden: Folgende Bestimmungen sind anwendbar: 1.Der Versender muss vor Versand der Akzisenprodukte einen Erstattungsantrag bei dem vom König beauftragten Beamten einreichen und nachweisen, dass die Akzisen entrichtet worden sind. Der Antrag muss innerhalb zwölf Monaten ab dem Datum der Gültigkeitserklärung der Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht werden. Der Verwalter darf in ordnungsgemäss begründeten Ausnahmefällen diese Frist jedoch verlängern. 2. Die Beförderung der oben erwähnten Produkte muss gemäss den Bestimmungen von Kapitel 4 Abschnitt 2 erfolgen.3. Der Versender reicht bei dem vom König beauftragten Beamten die "Ausfuhrmeldung", von der in Artikel 29 die Rede ist, ein.4. Sind Akzisen durch Anbringen von belgischen Steuer- oder Erkennungszeichen entrichtet worden, so wird die Erstattung davon abhängig gemacht, dass die Entfernung oder Zerstörung dieser Zeichen der Verwaltung nachgewiesen wird. § 2 - Der König legt die Verfahren für die in Ausführung von § 1 vorgenommenen Erstattungen fest. In dem in § 1 Buchstabe b) erwähnten Fall kann Er ein vereinfachtes Erstattungsverfahren vorsehen, wenn der Verkäufer als Lagerinhaber zugelassen ist. § 3 - Dem Erstattungsantrag wird nicht entsprochen, wenn er nicht den vom König festgelegten Bedingungen genügt.

Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 9 § 1 vorgesehene Erstattung wird nur der Person, die die Akzisen entrichtet hat, oder den Personen, die in deren Rechte und Pflichten eingetreten sind, gewährt. § 2 - Der Erstattungsantrag kann entweder von der in § 1 erwähnten Person oder von ihrem Vertreter gestellt werden.

Art. 11 - Akzisen werden in den in Artikel 9 § 1 vorgesehenen Fällen nur erstattet, wenn der zu erstattende Betrag 10 EUR übersteigt.

Art. 12 - Akzisen werden nicht erstattet, wenn die Umstände, die zur Entrichtung oder buchmässigen Erfassung gesetzlich nicht geschuldeter Akzisen geführt haben, aus der betrügerischen Absicht des Betreffenden hervorgehen.

Abschnitt 3 - Steuerbefreiungen Art. 13 - Die in Artikel 20 Nr. 7 bis 12 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen erwähnten Diplomaten, Konsularbeamte, Streitkräfte und Organisationen sind im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf die ihnen gewährte Akzisenbefreiung ermächtigt, mit dem in Artikel 26 erwähnten Begleitdokument oder einem Dokument in Bezug auf das in Artikel 14 erwähnte zollrechtliche Nichterhebungsverfahren Akzisenprodukte unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten zu empfangen unter der Bedingung, dass dem betreffenden Dokument eine Befreiungsbescheinigung beigefügt ist.Form und Inhalt dieser Bescheinigung werden durch eine Verordnung der Europäischen Kommission festgelegt.

Art. 14 - § 1 - Das in den Artikeln 26 bis 32 festgelegte Verfahren gilt nicht für die Beförderungen von Akzisenprodukten, die in Artikel 20 Nr. 11 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen erwähnt sind. Diese Beförderungen werden gemäss dem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren durchgeführt, das auf Produkte, die für die Streitkräfte der Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts bestimmt sind, anwendbar ist. § 2 - Was die in § 1 erwähnten Beförderungen betrifft, kann der König vorsehen, dass das in den Artikeln 26 bis 32 festgelegte Verfahren gilt für: a) Beförderungen, die gänzlich auf nationalem Staatsgebiet durchgeführt werden, b) Beförderungen von Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung, die nach Vereinbarung mit einem anderen betroffenen Mitgliedstaat von diesem Mitgliedstaat aus durchgeführt werden. Art. 15 - Eine Akzisenbefreiung wird für Akzisenprodukte gewährt, die von Tax-free-Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich an Bord eines Flugzeugs oder Schiffs in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben.

Art. 16 - Produkte, die im Verlauf einer Flug- oder Schiffsreise in ein Drittgebiet oder ein Drittland an Bord des Flugzeugs oder Schiffs abgegeben werden, sind den von Tax-free-Verkaufsstellen abgegebenen Produkten gleichgestellt.

Art. 17 - Im Sinne der Artikel 15 und 16 gelten als: a) "Tax-free-Verkaufsstelle": Steuerlager innerhalb eines Flug- oder Seehafens, b) "Reisende, die sich in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben": alle Reisenden, die im Besitz eines Flugscheines oder einer Schiffsfahrkarte sind, worin als Endbestimmungsort ein Flug- oder Seehafen in einem Drittgebiet oder Drittland genannt ist. KAPITEL 3 - Herstellung, Verarbeitung und Lagerung Art. 18 - Vorbehaltlich der Anwendung spezifischer Gesetzesbestimmungen erfolgen Herstellung und Verarbeitung von Akzisenprodukten in Belgien nur in Steuerlagern. Die Lagerung noch nicht versteuerter Produkte muss auch in Steuerlagern erfolgen.

Eröffnung und Betrieb von Steuerlagern bedürfen der Zulassung des vom König beauftragten Beamten gemäss den vom König festgelegten Modalitäten.

Art. 19 - § 1 - Wer eine Zulassung "Zugelassener Lagerinhaber" beantragt, muss einen Zulassungsantrag gemäss Artikel 22 einreichen und einen genauen Plan seiner Einrichtung vorlegen. § 2 - Der zugelassene Lagerinhaber ist verpflichtet: 1. eine Sicherheit, die sich auf zehn Prozent des Betrags der Akzisen in Bezug auf die in seinem Steuerlager hergestellten, verarbeiteten und gelagerten Akzisenprodukte beläuft, zu leisten, 2.eine vom König festzulegende Sicherheit zu leisten, deren Betrag in Bezug auf die Akzisen die Risiken abdecken soll, die mit der Beförderung der Akzisenprodukte verbunden sind, die er in Belgien oder in einen anderen Mitgliedstaat in einem Verfahren der Steueraussetzung versendet. Die Sicherheit muss für die gesamte Gemeinschaft gültig sein.

Bei der innergemeinschaftlichen Beförderung akzisenpflichtiger Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen kann der König unter Bedingungen, die Er bestimmt, und aufgrund einer mit jedem der betroffenen Mitgliedstaaten abgeschlossenen administrativen Vereinbarung die zugelassenen Lagerinhaber als Versender von der Verpflichtung zur Leistung der oben erwähnten Sicherheit befreien, 3. den in der Zulassung vorgeschriebenen Verpflichtungen nachzukommen, 4.eine nach Steuerlagern getrennte Buchhaltung über die Lagerbestände und Bewegungen der Akzisenprodukte zu führen, 5. alle in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderten Akzisenprodukte nach Beendigung der Beförderung in sein Steuerlager zu verbringen und in seinen Büchern zu erfassen, sofern Artikel 20 § 4 keine Anwendung findet, 6.die Akzisenprodukte auf Verlangen vorzuführen, 7. alle Massnahmen zur Kontrolle oder zur amtlichen Bestandsaufnahme zu dulden. In Abweichung von Nr. 2 kann der König in Fällen und unter Bedingungen, die Er bestimmt, dem Beförderer, dem Eigentümer der Akzisenprodukte, dem Empfänger oder gemeinsam mehreren dieser Personen einschliesslich des zugelassenen Lagerinhabers als Versender erlauben, stellvertretend für die in Nr. 2 erwähnte Person beziehungsweise erwähnten Personen eine Sicherheit zu leisten.

Der König kann in Fällen und unter Bedingungen, die Er bestimmt, den Betrag der in Nr. 1 erwähnten Sicherheit erhöhen. Die Sicherheit darf auf bis zu 100 Prozent des Betrags der Akzisen in Bezug auf die im Steuerlager hergestellten, verarbeiteten oder gelagerten Produkte erhöht werden. Unter Bedingungen, die Er bestimmt, kann Er die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Sicherheiten auf einen Höchstbetrag von 9.000.000 EUR begrenzen.

KAPITEL 4 - Beförderung von Akzisenprodukten unter Steueraussetzung Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 20 - § 1 - Akzisenprodukte können in einem Verfahren der Steueraussetzung wie folgt in Belgien befördert werden: a) aus einem Steuerlager zu: i) einem anderen Steuerlager, ii) einem registrierten Empfänger, wenn die Akzisenprodukte von einem anderen Mitgliedstaat aus versandt werden, iii) einem Ort, an dem die Akzisenprodukte entsprechend Artikel 29 § 1 das Gebiet der Gemeinschaft verlassen, iv) einem der in Artikel 13 § 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 13] aufgeführten Empfänger, wenn die Akzisenprodukte von einem anderen Mitgliedstaat aus versandt werden, b) vom Ort der Einfuhr zu jedem der unter Buchstabe a) aufgeführten Bestimmungsorte, wenn die Produkte von einem registrierten Versender versandt werden. Als "Ort der Einfuhr" gilt der Ort, an dem sich die Akzisenprodukte bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften befinden. § 2 - Wer eine Zulassung "Registrierter Versender" beantragt, muss einen Zulassungsantrag gemäss Artikel 22 einreichen. § 3 - Der registrierte Versender ist verpflichtet: 1. entweder persönlich oder gesamtschuldnerisch mit dem Beförderer eine vom König festzulegende Sicherheit zu leisten, deren Betrag in Bezug auf die Akzisen die Risiken abdecken soll, die mit der Beförderung der Akzisenprodukte verbunden sind, die er in Belgien oder in einen anderen Mitgliedstaat in einem Verfahren der Steueraussetzung versendet.Die Sicherheit muss für die gesamte Gemeinschaft gültig sein.

Bei der innergemeinschaftlichen Beförderung akzisenpflichtiger Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen kann der König unter Bedingungen, die Er bestimmt, und aufgrund einer mit jedem der betroffenen Mitgliedstaaten abgeschlossenen administrativen Vereinbarung die registrierten Versender von der Verpflichtung zur Leistung der oben erwähnten Sicherheit befreien, 2. den in der Zulassung vorgeschriebenen Verpflichtungen nachzukommen, 3.eine Buchhaltung über die Bewegungen der Akzisenprodukte zu führen, 4. alle in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderten Akzisenprodukte ab Beginn der Beförderung in seinen Büchern zu erfassen, 5.alle Kontrollen zu dulden.

In Abweichung von Nr. 1 kann der König in Fällen und unter Bedingungen, die Er bestimmt, dem Beförderer, dem Eigentümer der Akzisenprodukte, dem Empfänger oder gemeinsam mehreren dieser Personen einschliesslich des registrierten Versenders erlauben, stellvertretend für die in Nr. 1 erwähnte Person beziehungsweise erwähnten Personen eine Sicherheit zu leisten.

Der König kann unter Bedingungen, die Er bestimmt, die in Nr. 1 erwähnte Sicherheit auf einen Höchstbetrag von 9.000.000 EUR begrenzen. § 4 - Abweichend von § 1 Buchstabe a) Ziffer i) und ii) und § 1 Buchstabe b) und ausser in dem in Artikel 21 § 3 genannten Fall können unter den vom König festgelegten Bedingungen Akzisenprodukte in einem Verfahren der Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat an einen in Belgien befindlichen Bestimmungsort für eine Direktlieferung befördert werden, wenn dieser Ort von dem in Belgien ansässigen zugelassenen Lagerinhaber oder registrierten Empfänger angegeben wurde. In diesem Fall bleibt dieser zugelassene Lagerinhaber oder dieser registrierte Empfänger für die Übermittlung der Eingangsmeldung nach Artikel 28 § 1 verantwortlich. § 5 - Die Paragraphen 1 und 4 gelten auch für die Beförderung von Akzisenprodukten, die dem Nullsatz unterliegen und nicht in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind.

Art. 21 - § 1 - Der Empfänger kann ein gewerblicher Wirtschaftsbeteiligter sein, der kein zugelassener Lagerinhaber ist.

Dieser Wirtschaftsbeteiligte darf in Ausübung seines Berufs Akzisenprodukte aus anderen Mitgliedstaaten in einem Verfahren der Steueraussetzung empfangen. Er darf jedoch diese Produkte in einem Verfahren der Steueraussetzung weder lagern noch versenden. § 2 - Dieser Wirtschaftsbeteiligte kann vor Empfang der Akzisenprodukte im Hinblick auf eine ständige Zulassung zum Erwerb von Akzisenprodukten aus einem anderen Mitgliedstaat eine Registrierung bei der Verwaltung beantragen, wobei der Antrag gemäss Artikel 22 eingereicht werden muss. Die Zulassung wird von dem vom Verwalter beauftragten Beamten erteilt.

Der registrierte Empfänger muss folgende Vorschriften erfüllen: 1. vor Versand der Akzisenprodukte und unter den vom König festgelegten Bedingungen eine Sicherheit für die Entrichtung der Akzisen bei der Zweigstelle, von der er abhängt, leisten, 2.eine Buchhaltung über die Lieferungen der Akzisenprodukte führen und die in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderten Akzisenprodukte nach Beendigung der Beförderung darin erfassen, 3. alle Massnahmen zur Kontrolle oder zur amtlichen Bestandsaufnahme dulden. Für den registrierten Empfänger werden die Akzisen bei Empfang der Akzisenprodukte geschuldet und sind sie gemäss den vom König festgelegten Modalitäten zu entrichten. § 3 - Der registrierte Empfänger, der nur gelegentlich Akzisenprodukte empfängt, muss folgende Vorschriften erfüllen: 1. vor Empfang der Akzisenprodukte eine Anmeldung vornehmen und eine Sicherheit für die Entrichtung der betreffenden Akzisen leisten bei der Zweigstelle, von der er abhängt, die anschliessend eine Zulassung für die Verrichtung erteilt, 2.bei Empfang der Akzisenprodukte die dafür geschuldeten Akzisen gemäss den vom König festgelegten Modalitäten entrichten, 3. alle Kontrollen dulden, die es der Verwaltung ermöglichen, sich vom tatsächlichen Empfang der Akzisenprodukte und von der Entrichtung der Akzisen für diese Produkte zu überzeugen. Der König bestimmt, was unter "gelegentlich" zu verstehen ist. § 4 - Der registrierte Empfänger ist nicht ermächtigt, Tabakwaren ohne belgisches Steuerzeichen zu empfangen.

Art. 22 - § 1 - Zulassungsanträge, die gemäss den Bestimmungen der Artikel 19, 20 und 21 über zugelassene Lagerinhaber, registrierte Versender beziehungsweise registrierte Empfänger eingereicht werden müssen, müssen schriftlich erfolgen und alle für die Zulassungserteilung erforderlichen Angaben beinhalten. Diese Anträge und die dementsprechend von dem vom Verwalter beauftragten Beamten zu erteilenden Zulassungen werden in der Form und gemäss Modalitäten erstellt, die vom König festgelegt werden. § 2 - In § 1 erwähnte Zulassungen werden nur in Belgien ansässigen Personen erteilt. § 3 - In § 1 erwähnte Zulassungen werden Personen verweigert, die aufgrund der Vorschriften im Zoll- oder Akzisenbereich, der steuerrechtlichen Vorschriften, der sozialen Vorschriften oder der Rechtsvorschriften über die Haltung von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen geschuldete Beträge nicht entrichtet haben oder einen schweren Verstoss oder wiederholte Verstösse gegen die Vorschriften im Zoll- oder Akzisenbereich begangen haben oder wegen Urkundenfälschung und Gebrauch gefälschter Urkunden, Nachmachen, Siegel- oder Stempelverfälschen, Bestechung öffentlicher Beamter oder Gebührenüberforderung, Diebstahl, Hehlerei, Betrug, Untreue oder einfachem oder betrügerischem Bankrott verurteilt worden sind. § 4 - Beschlüsse, in denen Zulassungsanträgen nicht stattgegeben wird, werden den Antragstellern schriftlich zugesandt.

Art. 23 - § 1 - Eine Zulassung wird entzogen, wenn sie aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erteilt worden ist und wenn: - dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen und - sie aufgrund der richtigen und vollständigen Angaben nicht hätte erteilt werden dürfen. § 2 - Der Zulassungsentzug wird dem Zulassungsinhaber notifiziert. § 3 - Der Entzug gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der betreffenden Zulassung.

Art. 24 - § 1 - Eine Zulassung wird widerrufen oder geändert, wenn in anderen als den in Artikel 23 erwähnten Fällen eine oder mehrere der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind. § 2 - Eine Zulassung kann widerrufen werden, wenn ihr Inhaber einer ihm gegebenenfalls durch diese Zulassung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. § 3 - Die Zulassung wird in dem in Artikel 22 § 3 erwähnten Fall widerrufen. § 4 - Der Widerruf oder die Änderung der Zulassung wird dem Zulassungsinhaber notifiziert. § 5 - Der Widerruf oder die Änderung wird mit dem Datum der Notifizierung wirksam.

Art. 25 - § 1 - Die Beförderung von Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung beginnt in den in Artikel 20 § 1 Buchstabe a) genannten Fällen, wenn die Akzisenprodukte das Abgangssteuerlager verlassen, und in den in Artikel 20 § 1 Buchstabe b) genannten Fällen bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr.2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften. § 2 - Die Beförderung von Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung endet in den in Artikel 20 § 1 Buchstabe a) Ziffer i), ii) und iv) und in Artikel 20 § 1 Buchstabe b) genannten Fällen, wenn der Empfänger die Akzisenprodukte übernommen hat, und in den in Artikel 20 § 1 Buchstabe a) Ziffer iii) genannten Fällen, wenn die Akzisenprodukte das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

Abschnitt 2 - Verfahren für die Beförderung von Akzisenprodukten unter Steueraussetzung Art. 26 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 14 und 30 gilt eine Beförderung von Akzisenprodukten nur dann als in einem Verfahren der Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgt, das nach den Paragraphen 2 und 3 erstellt wurde. § 2 - Für die Zwecke von § 1 übermittelt der Versender der Verwaltung einen Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments unter Verwendung des EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren beziehungsweise Akzisenprodukten, nachstehend "EDV-gestütztes System" genannt. Dieses System ist das System, das in Artikel 1 der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren erwähnt ist. § 3 - Die Verwaltung überprüft über das EDV-gestützte System die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments.

Sind diese Angaben fehlerhaft, so wird dies über das EDV-gestützte System dem Versender unverzüglich mitgeteilt.

Sind diese Angaben korrekt, so weist die Verwaltung dem Dokumententwurf einen einzigen administrativen Referenzcode zu und teilt diesen über das EDV-gestützte System dem Versender mit. § 4 - In den in Artikel 20 § 1 Buchstabe a) Ziffer i), ii) und iv) und Buchstabe b) und in Artikel 20 § 4 genannten Fällen übermittelt die Verwaltung das elektronische Verwaltungsdokument über das EDV-gestützte System unverzüglich den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats.

Wenn die Akzisenprodukte aus einem anderen Mitgliedstaat an einen in Belgien ansässigen zugelassenen Lagerinhaber oder registrierten Empfänger versandt werden, leitet die Verwaltung das von diesem anderen Mitgliedstaat erhaltene elektronische Verwaltungsdokument über das EDV-gestützte System an diesen Lagerinhaber beziehungsweise registrierten Empfänger weiter.

Wenn die Akzisenprodukte aus Belgien an einen dort ansässigen zugelassenen Lagerinhaber versandt werden, sendet die Verwaltung ihm das elektronische Verwaltungsdokument über das EDV-gestützte System direkt zu.

Wenn die Akzisenprodukte aus einem anderen Mitgliedstaat an eine der in Artikel 13 erwähnten Personen versandt werden, leitet die Verwaltung das von diesem anderen Mitgliedstaat erhaltene elektronische Verwaltungsdokument gemäss dem vom König festgelegten Verfahren an sie weiter. § 5 - Wenn in dem in Artikel 20 § 1 Buchstabe a) Ziffer iii) genannten Fall für Akzisenprodukte, die aus Belgien versandt werden, die Ausfuhranmeldung in einem anderen Mitgliedstaat abgegeben wird, leitet die Verwaltung das elektronische Verwaltungsdokument über das EDV-gestützte System an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem nach Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften die Ausfuhranmeldung abgegeben wird, weiter. § 6 - Der Versender übermittelt der Person, die die Akzisenprodukte begleitet, ein schriftliches Exemplar des elektronischen Verwaltungsdokuments oder eines anderen Handelspapiers, aus dem der in § 3 erwähnte einzige administrative Referenzcode eindeutig hervorgeht.

Dieses Dokument muss der Verwaltung während der gesamten Beförderung von Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden können. § 7 - Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument über das EDV-gestützte System annullieren, solange die Beförderung gemäss Artikel 25 § 1 noch nicht begonnen hat. § 8 - Während der Beförderung von Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung kann der Versender über das EDV-gestützte System den Bestimmungsort der Akzisenprodukte ändern und einen anderen Bestimmungsort angeben, der einer der in Artikel 20 § 1 Buchstabe a) Ziffer i), ii) oder iii) oder gegebenenfalls in Artikel 20 § 4 genannten Bestimmungsorte sein muss. § 9 - Der König bestimmt die Bedingungen für den Zugang zum EDV-geschützten System und die technischen Spezifikationen, denen Mitteilungen zwischen Personen, von denen in vorliegendem Artikel die Rede ist, und dem vorerwähnten EDV-geschützten System genügen müssen.

Art. 27 - Steht bei einer Beförderung von Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstrassen der Empfänger von Energieerzeugnissen bei Übermittlung des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 26 § 2 noch nicht endgültig fest, so ist es dem Versender gestattet, in diesem Dokumententwurf die Angaben zum Empfänger wegzulassen, unter der Bedingung, dass: - er unter den vom König festgelegten Bedingungen dazu ermächtigt worden ist, - er diese Angaben, sobald sie bekannt sind, spätestens jedoch bei Beendigung der Beförderung der Verwaltung nach dem Verfahren gemäss Artikel 26 § 8 übermittelt.

Art. 28 - § 1 - Bei Empfang von Akzisenprodukten in Belgien an einem der in Artikel 20 § 1 Buchstabe a) Ziffer i), ii) oder iv) oder in Artikel 20 § 4 genannten Bestimmungsorte übermittelt der Empfänger der Verwaltung unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung ausser in den vom Verwalter ordnungsgemäss zugelassenen Fällen eine Meldung, nachstehend "Eingangsmeldung" genannt, gemäss einem der nachstehend angegebenen Verfahren: a) für die in Artikel 20 § 1 Buchstabe a) Ziffer i) und ii) oder in Artikel 20 § 4 erwähnten Bestimmungsorte, über das EDV-gestützte System, b) für den in Artikel 20 § 1 Buchstabe a) Ziffer iv) erwähnten Bestimmungsort, gemäss den vom König bestimmten Einzelheiten der Übermittlung der Eingangsmeldung.Die Verwaltung gibt die Angaben der Eingangsmeldung in das EDV-gestützte System ein. § 2 - Die Verwaltung überprüft über das EDV-gestützte System die Angaben in der Eingangsmeldung.

Sind diese Angaben fehlerhaft, so wird dies über das EDV-gestützte System dem Empfänger unverzüglich mitgeteilt.

Sind diese Angaben korrekt, so bestätigt die Verwaltung dem Empfänger den Erhalt der Eingangsmeldung und übermittelt sie über das EDV-gestützte System: - den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats, bei einem Versand aus einem anderen Mitgliedstaat, - direkt an den Versender, bei einem Versand aus dem belgischem Staatsgebiet an einen dort ansässigen zugelassenen Lagerinhaber. § 3 - Wenn die Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung auf belgischem Staatsgebiet begonnen hat mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat, leitet die Verwaltung die Eingangsmeldung, die die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ihr übermittelt haben, über das EDV-gestützte System an den Versender weiter. § 4 - Der König bestimmt die Bedingungen für den Zugang zum EDV-geschützten System für Personen, die durch vorliegenden Artikel betroffen und nicht in Artikel 26 erwähnt sind, und die technischen Spezifikationen, denen Mitteilungen zwischen Personen, von denen in vorliegendem Artikel die Rede ist, und dem vorerwähnten EDV-geschützten System genügen müssen.

Art. 29 - § 1 - In den in Artikel 20 § 1 Buchstabe a) Ziffer iii) und gegebenenfalls Buchstabe b) dieses Artikels genannten Fällen erstellt die Verwaltung über das EDV-gestützte System und auf der Grundlage des Sichtvermerks, der von der Ausgangszollstelle nach Artikel 793 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften oder von der Zollstelle, bei der die Formalitäten nach Artikel 4 § 2 des vorliegenden Gesetzes erledigt werden, erteilt wird, eine Meldung, nachstehend "Ausfuhrmeldung" genannt, in der bestätigt wird, dass die Akzisenprodukte das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben. § 2 - Die Verwaltung überprüft über das EDV-gestützte System die Angaben, die sich aus dem in § 1 genannten Sichtvermerk ergeben. Nach Überprüfung dieser Angaben und falls die Akzisenprodukte aus einem anderen Mitgliedstaat versandt und die Ausfuhrformalitäten auf belgischem Staatsgebiet erfüllt worden sind, sendet die Verwaltung die Ausfuhrmeldung über das EDV-gestützte System an die zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats. § 3 - Wenn die Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung auf belgischem Staatsgebiet begonnen hat zu einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Ausfuhrstelle hin, leitet die Verwaltung die Ausfuhrmeldung, die die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats ihr übermittelt haben, über das EDV-gestützte System an den Versender weiter. § 4 - Wenn die Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung auf belgischem Staatsgebiet begonnen hat zu einer dort gelegenen Ausfuhrstelle hin, leitet die Verwaltung die Ausfuhrmeldung über das EDV-gestützte System an den Versender weiter.

Art. 30 - § 1 - Steht in Fällen und unter Bedingungen, die vom König festgelegt werden, das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung, kann der Versender eine Beförderung von Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung beginnen, vorausgesetzt: a) den Produkten ist ein Dokument in Papierform beigefügt, das dieselben Angaben enthält wie der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 26 § 2;dieses Dokument muss der Verwaltung während der gesamten Beförderung von Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden können, b) eine Kopie dieses Dokuments wird dem vom König bestimmten Beamten vor Beginn der Beförderung zugestellt. § 2 - Steht das EDV-gestützte System wieder zur Verfügung, legt der Versender einen Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 26 § 2 mit denselben Angaben wie in § 1 Buchstabe a) vor.

Sobald die im betreffenden Dokumententwurf enthaltenen Angaben gemäss Artikel 26 § 3 validiert worden sind, ersetzt dieses Dokument das Papierdokument nach § 1 Buchstabe a). Artikel 26 §§ 4 und 5 und die Artikel 28 und 29 finden entsprechend Anwendung.

Sind die Angaben fehlerhaft, so wird dies über das EDV-gestützte System dem Versender unverzüglich mitgeteilt. § 3 - Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Angaben, von denen in § 2 die Rede ist, validiert werden, gilt die Beförderung als in einem Verfahren der Steueraussetzung mit dem Papierdokument nach § 1 Buchstabe a) durchgeführt. § 4 - Der Versender bewahrt eine Kopie des Papierdokuments nach § 1 Buchstabe a) für seine Bücher auf. § 5 - Steht das EDV-gestützte System in den Fällen und unter den Bedingungen, die in § 1 erwähnt sind, nicht zur Verfügung, teilt der Versender die Informationen nach Artikel 26 § 8 mit, indem er vom König festgelegte Kommunikationsmittel nutzt. Zu diesem Zweck müssen die Informationen mitgeteilt werden, bevor die Änderung des Bestimmungsortes vorgenommen wird. Die Paragraphen 2 bis 4 finden entsprechend Anwendung.

Art. 31 - § 1 - Kann in den in Artikel 20 § 1 Buchstabe a) Ziffer i), ii), und iv) und Buchstabe b) und in Artikel 20 § 4 genannten Fällen die Eingangsmeldung gemäss Artikel 28 § 1 bei Beendigung der Beförderung von Akzisenprodukten nicht innerhalb der in letztgenanntem Artikel niedergelegten Frist vorgelegt werden, weil entweder das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht oder - in dem in Artikel 30 § 1 genannten Fall - die in Artikel 30 § 2 vorgesehenen Verfahren noch nicht durchgeführt worden sind, so legt der Empfänger der Zweigstelle, von der er abhängt - ausser in den vom Verwalter ordnungsgemäss zugelassenen Fällen - ein Papierdokument vor, das dieselben Angaben wie die Eingangsmeldung enthält und in dem die Beendigung der Beförderung bestätigt wird.

Ausser in dem Fall, dass die Eingangsmeldung nach Artikel 28 § 1 vom Empfänger über das EDV-gestützte System kurzfristig vorgelegt werden kann, oder in den vom Verwalter ordnungsgemäss zugelassenen Fällen übermittelt die Zweigstelle, von der der Empfänger abhängt, den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats eine Kopie des Papierdokuments nach Absatz 1. Der König bestimmt, was unter "kurzfristig" zu verstehen ist.

Wenn die Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung auf belgischem Staatsgebiet begonnen hat mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat, übermittelt die Zweigstelle, von der der Versender abhängt, diesem die Kopie des Papierdokuments, von dem in § 1 die Rede ist und das die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ihr übermittelt haben.

Wenn die Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung auf belgischem Staatsgebiet begonnen hat zu einem dort ansässigen zugelassenen Lagerinhaber hin, übermittelt die Zweigstelle, von der der Empfänger abhängt, dem Versender eine Kopie des Papierdokuments, von dem in § 1 die Rede ist.

Sobald das EDV-gestützte System wieder zur Verfügung steht oder die in Artikel 30 § 2 genannten Verfahren durchgeführt worden sind, legt der Empfänger eine Eingangsmeldung nach Artikel 28 § 1 vor. Artikel 28 §§ 2 und 3 findet entsprechend Anwendung. § 2 - Kann in den in Artikel 20 § 1 Buchstabe a) Ziffer iii) und Buchstabe b) genannten Fällen die Ausfuhrmeldung gemäss Artikel 29 § 1 bei Beendigung der Beförderung von Akzisenprodukten nicht erstellt werden, weil entweder das EDV-gestützte System gemäss Artikel 30 § 1 nicht zur Verfügung steht oder - in dem in Artikel 30 § 1 genannten Fall - die in Artikel 30 § 2 vorgesehenen Verfahren noch nicht durchgeführt worden sind, so übermittelt die Zweigstelle, bei der die Ausfuhrformalitäten erledigt worden sind, den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats ein Papierdokument, das dieselben Angaben wie die Ausfuhrmeldung enthält und in dem die Beendigung der Beförderung bestätigt wird; dies gilt nicht, wenn die Ausfuhrmeldung nach Artikel 29 § 1 über das EDV-gestützte System kurzfristig erstellt werden kann oder in Fällen, die zur Zufriedenheit des Verwalters ordnungsgemäss nachgewiesen werden. Der König bestimmt, was unter "kurzfristig" zu verstehen ist.

Wenn die Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung auf belgischem Staatsgebiet begonnen hat zu einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Ausfuhrstelle hin, übermittelt die Zweigstelle, von der der Versender abhängt, diesem die Kopie des Papierdokuments, das ihr von den zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats übermittelt worden ist.

Wenn die Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung auf belgischem Staatsgebiet begonnen hat zu einer dort gelegenen Ausfuhrstelle hin, übermittelt die Zweigstelle, bei der die Ausfuhrformalitäten erledigt worden sind, dem Versender die Kopie des Papierdokuments.

Sobald das EDV-gestützte System wieder zur Verfügung steht oder die in Artikel 30 § 2 genannten Verfahren durchgeführt worden sind, wird über das EDV-gestützte System eine Ausfuhrmeldung nach Artikel 29 § 1 erstellt. Artikel 29 §§ 2 bis 4 findet entsprechend Anwendung.

Art. 32 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 31 gilt die Eingangsmeldung nach Artikel 28 § 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Artikel 29 § 1 als Nachweis, dass eine Beförderung von Akzisenprodukten nach Artikel 25 § 2 beendet wurde. § 2 - Abweichend von § 1 kann für den Fall, dass - aus anderen als den in Artikel 31 genannten Gründen - keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung vorliegt, die Beendigung der Beförderung von Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung in den in Artikel 20 § 1 Buchstabe a) Ziffer i), ii) und iv) und Buchstabe b) und in Artikel 20 § 4 genannten Fällen auch durch einen Sichtvermerk der zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats nachgewiesen werden, wenn hinreichend belegt ist, dass die versandten Akzisenprodukte den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben, oder in den in Artikel 20 § 1 Buchstabe a) Ziffer iii) und Buchstabe b) genannten Fällen durch einen Sichtvermerk der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die Ausgangszollstelle befindet, durch den bestätigt wird, dass die Akzisenprodukte das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

Ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangs- oder Ausfuhrmeldung, gilt als hinreichender Beleg im Sinne von Absatz 1.

Wenn die Zweigstelle, von der der Versender abhängt, die vorgelegten entsprechenden Belege akzeptiert, schliesst sie die betreffende in einem Verfahren der Steueraussetzung durchgeführte Beförderung im EDV-gestützten System ab.

Art. 33 - Für Beförderungen von Akzisenprodukten, die in einem Verfahren der Steueraussetzung ausschliesslich auf belgischem Staatsgebiet durchgeführt werden, kann der König unter Bedingungen, die Er bestimmt, vereinfachte Verfahren festlegen; dies schliesst auch die Möglichkeit der Befreiung von der elektronischen Kontrolle dieser Beförderungen ein.

Art. 34 - Für häufig und regelmässig stattfindende Beförderungen von Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten mehrerer Mitgliedstaaten - darunter Belgien - kann der König zulassen, dass im Wege von zu diesem Zweck abgeschlossenen administrativen Vereinbarungen vereinfachte Verfahren festgelegt werden.

KAPITEL 5 - Beförderung und Besteuerung von Akzisenprodukten nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr Abschnitt 1 - Erwerb durch Privatpersonen Art. 35 - § 1 - Für Akzisenprodukte, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf erwirbt und selbst befördert, werden keine Akzisen geschuldet, sofern im Erwerbsmitgliedstaat Akzisen erhoben worden sind. § 2 - Um festzustellen, ob die Akzisenprodukte nach § 1 für den Eigenbedarf einer Privatperson bestimmt sind, sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: a) die handelsrechtliche Stellung des Besitzers und dessen Gründe für den Besitz der Akzisenprodukte, b) den Ort, an dem die Akzisenprodukte sich befinden, oder gegebenenfalls die Art ihrer Beförderung, c) alle Dokumente, die mit den Akzisenprodukten zusammenhängen, d) die Art der Akzisenprodukte, e) die Menge der Akzisenprodukte. § 3 - Für die Anwendung von § 2 Buchstabe e) werden nachstehend Richtmengen, die nur als Anhaltspunkt dienen, festgelegt: a) für Tabakwaren: - Zigaretten: 800 Stück, - Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 Gramm/Stück): 400 Stück, - Zigarren: 200 Stück, - Rauchtabak: 1,0 Kilogramm, b) für alkoholische Getränke: - Spirituosen: 10 Liter, - Zwischenerzeugnisse: 20 Liter, - Wein: 90 Liter (davon höchstens 60 Liter Schaumwein), - Bier: 110 Liter. § 4 - Für Akzisenprodukte, die von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Privatperson an eine andere, in Belgien ansässige Privatperson als Geschenk versandt werden, werden keine Akzisen in Belgien entrichtet, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: - Die Geschenke müssen für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sein. - Für die Geschenke wird vom Empfänger keine unmittelbare oder mittelbare Gegenleistung erbracht. - Die Geschenke müssen gelegentlich erfolgen. § 5 - Ein Akzisenanspruch entsteht beim Erwerb von Energieerzeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wenn diese Erzeugnisse in Belgien von Privatpersonen oder auf deren Rechnung auf atypische Weise befördert werden. Als "atypische Beförderungsarten" gelten die Beförderung von Kraftstoff in anderen Behältnissen als dem Fahrzeugtank oder einem geeigneten Reservebehälter und die Beförderung von flüssigen Heizstoffen auf andere Weise als in Tankwagen, die auf Rechnung eines gewerblichen Unternehmers eingesetzt werden.

Abschnitt 2 - Besitz in Belgien Art. 36 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 37 § 1 unterliegen Akzisenprodukte, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, sofern sie zu gewerblichen Zwecken in Belgien in Besitz gehalten und dort zur Lieferung oder Verwendung vorgesehen sind, Akzisen, die je nach Fall von der Person geschuldet werden, die die Lieferung vornimmt, in deren Besitz sich die zur Lieferung vorgesehenen Produkte befinden oder an die die Produkte geliefert werden. Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der anzuwendende Akzisensatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Akzisenanspruchs in Belgien gelten.

Als "Besitz zu gewerblichen Zwecken" gilt der Besitz von Akzisenprodukten durch eine Person, die keine Privatperson ist, oder durch eine Privatperson in einem anderen als dem in Artikel 35 § 1 erwähnten Fall.

Der Besitz von Akzisenprodukten, die sich an Bord eines zwischen einem Mitgliedstaat und Belgien verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht zum Verkauf stehen, solange sich das betreffende Fahrzeug auf belgischem Staatsgebiet befindet, gilt dort nicht als gewerblichen Zwecken dienend. § 2 - Unbeschadet des Artikels 39 gilt der Besitz von Akzisenprodukten, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und anschliessend zwischen diesem Mitgliedstaat und Belgien zu gewerblichen Zwecken befördert werden, vor ihrer Ankunft auf belgischem Staatsgebiet nicht als solchen Zwecken dienend, wenn die Produkte unter Einhaltung der in den Paragraphen 3 und 4 festgelegten Formalitäten befördert werden. § 3 - In den in § 1 genannten Fällen werden Akzisenprodukte unter Mitführung eines Begleitdokuments befördert, dessen Form und Inhalt durch eine Verordnung der Europäischen Kommission festgelegt werden. § 4 - Die in § 1 genannten Personen sind verpflichtet: 1. vor dem Versand der Akzisenprodukte bei der Zweigstelle, von der sie abhängen, eine Anmeldung abzugeben und eine Sicherheit für die Entrichtung der Akzisen zu leisten, 2.die Akzisen gemäss den vom König festgelegten Modalitäten zu entrichten, 3. alle Kontrollen zu dulden, die es der Verwaltung ermöglichen, sich vom tatsächlichen Eingang der Akzisenprodukte und der Entrichtung der dafür geschuldeten Akzisen zu überzeugen. § 5 - Werden Akzisenprodukte, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu einem anderen Bestimmungsort im erstgenannten Mitgliedstaat befördert, so ist das in § 3 erwähnte Begleitdokument mitzuführen. § 6 - Die Beförderung unter den in § 5 erwähnten Bedingungen von Akzisenprodukten, die in Belgien bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu einem anderen Bestimmungsort in Belgien unterliegt zudem folgendem Verfahren: 1. Der Versender gibt vor dem Versand der Akzisenprodukte bei der Zweigstelle, von der er abhängt, eine Anmeldung ab, deren Form und Inhalt vom König festgelegt werden.2. Der Empfänger bescheinigt den Empfang der Akzisenprodukte nach den vom König festgelegten Modalitäten.3. Versender und Empfänger dulden alle Kontrollen, die es der Verwaltung ermöglichen, sich vom tatsächlichen Eingang der Akzisenprodukte zu überzeugen. § 7 - Werden Akzisenprodukte häufig und regelmässig unter den in § 5 genannten Voraussetzungen befördert, so kann der König im Wege bilateraler administrativer Vereinbarungen ein von den Paragraphen 5 und 6 abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen.

Abschnitt 3 - Fernverkäufe Art. 37 - § 1 - Werden Akzisenprodukte, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, von einer in Belgien ansässigen Person erworben, die kein zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Empfänger ist und keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, und werden diese Produkte direkt oder indirekt vom Verkäufer oder für dessen Rechnung nach Belgien versandt oder befördert, so werden sie mit ihrer Lieferung in Belgien akzisenpflichtig. Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der anzuwendende Akzisensatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Akzisenanspruchs gelten. § 2 - Für die Anwendung von § 1 entsteht der Akzisenanspruch zum Zeitpunkt der Lieferung der Akzisenprodukte zu Lasten des Verkäufers, eines Steuervertreters, der unter den vom König festgelegten Bedingungen zugelassen ist, oder, falls der Verkäufer die Vorschrift nach § 3 Buchstabe a) nicht eingehalten hat, des Empfängers der Akzisenprodukte. § 3 - Der Verkäufer oder der Steuervertreter erfüllt die folgenden Vorschriften: a) Er lässt vor dem Versand der Akzisenprodukte und unter den vom König festgelegten Bedingungen seine Identität bei der Zweigstelle registrieren und leistet eine Sicherheit für die Entrichtung der Akzisen.b) Er entrichtet die Akzisen nach Eingang der Akzisenprodukte gemäss den vom König festgelegten Modalitäten.c) Er führt eine Buchhaltung über die Lieferungen der Akzisenprodukte und teilt der Verwaltung den Ort der Lieferung mit. § 4 - Werden Akzisenprodukte häufig und regelmässig unter den in § 1 genannten Voraussetzungen erworben, so kann der König im Wege administrativer Vereinbarungen ein von § 3 abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen. § 5 - Werden Akzisenprodukte, die in Belgien bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, erworben, die keine zugelassenen Lagerinhaber oder registrierten Empfänger sind und keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, und werden diese Produkte direkt oder indirekt von dem in Belgien ansässigen Verkäufer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert, so muss Letzterer der Verwaltung nachweisen, dass er vor Versand dieser Produkte eine Sicherheit für die Entrichtung der Akzisen im Bestimmungsmitgliedstaat geleistet hat und dass er eine Buchhaltung über die Lieferungen der Akzisenprodukte führt.

Abschnitt 4 - Zerstörung und Verlust Art. 38 - § 1 - Wurden Akzisenprodukte auf belgischem Staatsgebiet aufgrund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder sind diese unwiederbringlich verloren gegangen, so werden Akzisen in den in Artikel 36 § 1 und Artikel 37 § 1 genannten Fällen in Belgien nicht geschuldet.

Die vollständige Zerstörung und der unwiederbringliche Verlust der betreffenden Akzisenprodukte sind der Verwaltung nachzuweisen, wenn sie in Belgien eingetreten sind oder wenn sie dort festgestellt wurden, wenn nicht bestimmt werden kann, wo sie tatsächlich eingetreten sind. § 2 - Wurden Akzisenprodukte auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats während der Beförderung nach Belgien aufgrund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder sind sie unwiederbringlich verloren gegangen, so gibt die Verwaltung in den in Artikel 36 § 1 und Artikel 37 § 1 genannten Fällen die in Anwendung von Artikel 36 § 4 Nr. 1 oder Artikel 37 § 3 Buchstabe a) geleistete Sicherheit frei. Diese Freigabe ist der Vorlage einer Bescheinigung untergeordnet, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgestellt wird, in dem die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust eingetreten ist oder festgestellt wurde. § 3 - Der König legt die Regeln und Bedingungen fest, nach denen Zerstörung und Verlust nach § 1 bestimmt werden.

Abschnitt 5 - Unregelmässigkeiten während der Beförderung von Akzisenprodukten Art. 39 - § 1 - Wurde während der Beförderung von Akzisenprodukten gemäss Artikel 36 § 1 oder Artikel 37 § 1, die aus einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden, in dem sie in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, in Belgien eine Unregelmässigkeit begangen, so werden die Akzisen in Belgien von der natürlichen oder juristischen Person, die eine Sicherheit für die Entrichtung der Akzisen geleistet hat, oder von jeder Person, die an der Unregelmässigkeit beteiligt war, geschuldet.

Die Verwaltung unterrichtet die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Überführung der Akzisenprodukte in den steuerrechtlich freien Verkehr und die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats über diesen Fall. § 2 - Wurde während der Beförderung von Akzisenprodukten gemäss Artikel 36 § 1 oder Artikel 37 § 1, die aus einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden, in dem sie in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, in Belgien eine Unregelmässigkeit festgestellt und kann der Ort, an dem die Unregelmässigkeit begangen wurde, nicht bestimmt werden, so gilt die Unregelmässigkeit als in Belgien begangen und werden die Akzisen in Belgien von der natürlichen oder juristischen Person, die eine Sicherheit für die Entrichtung der Akzisen geleistet hat, oder von jeder Person, die an der Unregelmässigkeit beteiligt war, geschuldet.

Die Verwaltung unterrichtet die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Überführung der Akzisenprodukte in den steuerrechtlich freien Verkehr und die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats über diesen Fall.

Lässt sich jedoch vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Akzisenprodukte bestimmen, in welchem Mitgliedstaat die Unregelmässigkeit tatsächlich begangen wurde, so erstattet die Verwaltung die ursprünglich erhobenen Akzisen, sobald der Nachweis vorliegt, dass sie in diesem Mitgliedstaat erhoben wurden. § 3 - Wurde während der Beförderung von Akzisenprodukten nach Belgien gemäss Artikel 36 § 1 oder Artikel 37 § 1 in einem Mitgliedstaat, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem sie in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, eine Unregelmässigkeit begangen, so unterliegen die Produkte den Akzisen in dem Mitgliedstaat, in dem die Unregelmässigkeit begangen wurde. Nach Erhebung der Akzisen in diesem Mitgliedstaat wird die ursprünglich geleistete Sicherheit freigegeben. § 4 - Wurde während der Beförderung von Akzisenprodukten nach Belgien gemäss Artikel 36 § 1 oder Artikel 37 § 1 in einem Mitgliedstaat, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem sie in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, eine Unregelmässigkeit festgestellt und kann der Ort, an dem die Unregelmässigkeit begangen wurde, nicht bestimmt werden, so gilt die Unregelmässigkeit als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem die Unregelmässigkeit festgestellt wurde, und werden die Akzisen dort geschuldet. Nach Erhebung der Akzisen in diesem Mitgliedstaat wird die ursprünglich geleistete Sicherheit freigegeben. § 5 - Als "Unregelmässigkeit" im Sinne des vorliegenden Artikels gilt ein während der Beförderung von Akzisenprodukten nach Artikel 36 § 1 oder Artikel 37 § 1 eintretender Fall - mit Ausnahme des in Artikel 38 genannten Falls -, aufgrund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung von Akzisenprodukten nicht ordnungsgemäss beendet wurde.

KAPITEL 6 - Verschiedenes Abschnitt 1 - Kennzeichnung Art. 40 - § 1 - Akzisenprodukte, die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen, können mit Steuerzeichen oder mit zu steuerlichen Zwecken verwendeten nationalen Erkennungszeichen versehen werden. § 2 - Die Steuer- beziehungsweise Erkennungszeichen im Sinne von § 1 sind nur in Belgien gültig.

Abschnitt 2 - Kleine Weinerzeuger Art. 41 - § 1 - Kleine Weinerzeuger sind von den Verpflichtungen der Kapitel 3 und 4 sowie von den übrigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung und Kontrolle befreit. Führen diese Kleinerzeuger innergemeinschaftliche Verrichtungen selbst aus, unterrichten sie die Zweigstelle, von der sie abhängen, darüber und erfüllen sie die Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor. § 2 - "Kleine Weinerzeuger" sind Personen, die durchschnittlich weniger als 1.000 Hektoliter Wein im Jahr erzeugen. § 3 - Der Empfänger unterrichtet die Zweigstelle, von der er abhängt, mittels des in § 1 erwähnten Dokuments oder durch einen Verweis darauf über die erhaltenen Weinlieferungen. Die Modalitäten dieser Unterrichtung werden vom König festgelegt.

KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen Art. 42 - Gemäss den Artikeln 19, 20, 21, 36 und 37 zu leistende Sicherheiten müssen bei der Verwaltung unter einer der im allgemeinen Gesetz vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen vorgesehenen Formen und unter den dort festgelegten Bedingungen geleistet werden.

Art. 43 - Die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Hinblick auf die Entrichtung der Akzisen muss auf einem Formular erstellt werden, das dem vom König festgelegten Muster entspricht; der König kann Vermerke, die darauf vorkommen müssen, und Dokumente, die beigefügt werden müssen, bestimmen.

Art. 44 - § 1 - Der König darf vorschreiben, dass Beförderung und Besitz zu gewerblichen Zwecken von Akzisenprodukten, die sich nicht in einem Verfahren der Steueraussetzung befinden, durch ein Dokument, das den von Ihm erlassenen Verwendungsmodalitäten entspricht, gedeckt sein müssen. § 2 - Der König bestimmt das Verfahren für die Entrichtung der Akzisen auf Erdgas, elektrischen Strom, Steinkohle, Koks und Braunkohle und für die Entrichtung der zusätzlichen Akzisen, die infolge der Verwendung eines Energieerzeugnisses in einem Fall einforderbar sind, der die Erhebung von höheren Akzisen als den ursprünglich entrichteten Akzisen nach sich zieht. Er kann zur Gewährleistung einer korrekten Erhebung der Akzisen das Anbringen von Vermerken auf jedem Handelspapier vorschreiben.

Art. 45 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die zur Entstehung des Akzisenanspruchs führen, werden mit einer Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis Zehnfachen der besagten Akzisen entspricht bei einem Mindestbetrag von 250 EUR. Zudem werden Zuwiderhandelnde mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu einem Jahr belegt, wenn Akzisenprodukte, die in Belgien geliefert werden oder zur Lieferung in Belgien bestimmt sind, ohne Anmeldung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn die Beförderung unter Verwendung ge- oder verfälschter Dokumente erfolgt oder wenn der Verstoss von einer Bande mit mindestens drei Mitgliedern begangen wird.

Bei Rückfall werden Geldbusse und Gefängnisstrafe verdoppelt.

Unabhängig von der vorerwähnten Strafe werden Produkte, für die Akzisen geschuldet werden, Beförderungsmittel, die bei dem Verstoss verwendet worden sind, und Gegenstände, die für den Betrug verwendet worden sind oder dazu vorgesehen waren, beschlagnahmt und eingezogen.

Eingezogene Güter werden Personen, denen sie zum Zeitpunkt der Beschlagnahme gehörten und die nachweisen, dass sie nicht in die Straftat verwickelt sind, zurückgegeben.

Art. 46 - Handlungen, mit denen darauf abgezielt wird, auf betrügerische Weise eine Akzisenentlastung, -befreiung, -erstattung oder -aussetzung zu erlangen, werden mit einer Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis Zehnfachen der Akzisen entspricht, für die versucht worden ist, eine unrechtmässige Entlastung, Befreiung, Erstattung oder Aussetzung zu erlangen, bei einem Mindestbetrag von 250 EUR. Art. 47 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder gegen Massnahmen zur Ausführung dieses Gesetzes, die nicht gemäss den Artikeln 45 und 46 geahndet werden, werden mit einer Geldbusse von 625 bis zu 3.125 EUR geahndet.

Art. 48 - Unbeschadet der in den Artikeln 45 bis 47 vorgesehenen Strafen sind Akzisen immer einforderbar, ausgenommen Akzisen, die auf Akzisenprodukte geschuldet werden, die infolge der Feststellung eines Verstosses aufgrund von Artikel 45 effektiv beschlagnahmt und später eingezogen werden oder infolge eines Vergleichs der Staatskasse überlassen werden.

Nicht mehr einforderbare Akzisen auf eingezogene oder überlassene Akzisenprodukte dienen dennoch als Grundlage für die Berechnung der gemäss Artikel 45 aufzuerlegenden Geldbussen.

Art. 49 - § 1 - Das Gesetz vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte wird aufgehoben. § 2 - Verweise auf das Gesetz vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte gelten als Verweise auf das vorliegende Gesetz.

Art. 50 - Bis zum 31. Dezember 2010 sind Beförderungen von Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung, die nach Artikel 15 § 5 und Artikel 23 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte eingeleitet werden, zugelassen.

Für diese Beförderungen einschliesslich ihrer Erledigung gelten die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie Artikel 15 §§ 3 und 4 und Artikel 24 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte. Artikel 15 § 3 dieses Gesetzes ist auf alle Sicherheitsleistenden nach den Artikeln 19 § 2 Nr. 1 und 20 § 3 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes anzuwenden.

Die Artikel 26 bis 32 sind auf oben erwähnte Beförderungen nicht anwendbar.

Art. 51 - Beförderungen von Akzisenprodukten, die vor dem 1. April 2010 eingeleitet wurden, werden gemäss dem Gesetz vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte geregelt und erledigt. Vorliegendes Gesetz ist auf solche Beförderungen nicht anwendbar.

Art. 52 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. April 2010 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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