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Loi du 22 juillet 2018
publié le 19 mars 2019

Loi modifiant le Code civil et diverses autres dispositions en matière de droit des régimes matrimoniaux et modifiant la loi du 31 juillet 2017 modifiant le Code civil en ce qui concerne les successions et les libéralités et modifiant diverses autres dispositions en cette matière. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
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2019040680
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19/03/2019
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22/07/2018
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eli/loi/2018/07/22/2019040680/moniteur
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22 JUILLET 2018. - Loi modifiant le Code civil et diverses autres dispositions en matière de droit des régimes matrimoniaux et modifiant la loi du 31 juillet 2017Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/07/2017 pub. 18/09/2018 numac 2018031838 source service public federal interieur Loi modifiant le Code civil en ce qui concerne les successions et les libéralités et modifiant diverses autres dispositions en cette matière. - Traduction allemande type loi prom. 31/07/2017 pub. 01/09/2017 numac 2017013015 source service public federal justice Loi modifiant le Code civil en ce qui concerne les successions et les libéralités et modifiant diverses autres dispositions en cette matière fermer modifiant le Code civil en ce qui concerne les successions et les libéralités et modifiant diverses autres dispositions en cette matière. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 58 à 80 de la loi du 22 juillet 2018 modifiant le Code civil et diverses autres dispositions en matière de droit des régimes matrimoniaux et modifiant la loi du 31 juillet 2017Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/07/2017 pub. 18/09/2018 numac 2018031838 source service public federal interieur Loi modifiant le Code civil en ce qui concerne les successions et les libéralités et modifiant diverses autres dispositions en cette matière. - Traduction allemande type loi prom. 31/07/2017 pub. 01/09/2017 numac 2017013015 source service public federal justice Loi modifiant le Code civil en ce qui concerne les successions et les libéralités et modifiant diverses autres dispositions en cette matière fermer modifiant le Code civil en ce qui concerne les successions et les libéralités et modifiant diverses autres dispositions en cette matière (Moniteur belge du 27 juillet 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 22. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches und verschiedener anderer Bestimmungen in Sachen eheliche Güterstände und zur Abänderung des Gesetzes vom 31.Juli 2017 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in diesem Bereich PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in diesem Bereich Art. 58 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in diesem Bereich wird Artikel 205bis § 2 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches wie folgt ersetzt: "Der Minister der Justiz erstellt jährlich auf Vorschlag des Föderalen Planbüros zwei Tabellen: eine für Männer und eine für Frauen; anhand dieser Tabellen kann der Betrag des Kapitals oder der kapitalisierte Wert der Leibrente auf die in Absatz 3 vorgesehene Weise berechnet werden. Mit Ausnahme der ersten Tabellen werden diese Tabellen jedes Jahr am 1. Juli erstellt. Sie werden jedes Jahr im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht." Art. 59 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2/1 - In Artikel 353-16 Absatz 1 Nr. 1 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2007, werden die Wörter "Die Artikel 747 und 915 sind nicht anwendbar." durch die Wörter "Artikel 747 ist nicht anwendbar." ersetzt." Art. 60 - In Artikel 28 desselben Gesetzes wird Artikel 843/1 § 3 des Zivilgesetzbuches durch folgenden Satz ergänzt: "Die Artikel 1100/5 und 1100/6 sind nicht auf diese Vereinbarung anwendbar." Art. 61 - In Artikel 38 desselben Gesetzes wird Artikel 858 des Zivilgesetzbuches wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Unbeschadet von § 5" durch die Wörter "Unbeschadet des Paragraphen 6" ersetzt.2. In § 5 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "finden Anwendung auf" und den Wörtern "die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Annahme" die Wörter "die in Absatz 2 erwähnte Vereinbarung und" eingefügt. 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Vorliegender Artikel ist ungeachtet jeglicher anderslautenden Klausel anwendbar, außer in den Fällen, in denen eine solche Klausel durch das Gesetz erlaubt ist." Art. 62 - In Artikel 39 desselben Gesetzes wird Artikel 858bis des Zivilgesetzbuches wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Der hinterbliebene Ehepartner, der zur Erbschaft gelangt, erhält jedoch beim Tod des Schenkers den Nießbrauch an den Gütern, die der Schenker geschenkt hat und an denen er sich den Nießbrauch vorbehalten hat, sofern der Ehepartner diese Eigenschaft bereits zum Zeitpunkt der Schenkung hatte und der Schenker bis zu seinem Tod Inhaber dieses Nießbrauchs geblieben ist. Die Artikel 745ter bis 745septies sind auf diesen Nießbrauch anwendbar." 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende, der zur Erbschaft gelangt, erhält beim Tod des Schenkers den Nießbrauch an der Liegenschaft, die während des Zusammenlebens der Familie als gemeinsamer Wohnort diente, und an dem darin vorhandenen Hausrat, wenn der Schenker diese Güter mit Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt hat, sofern der gesetzlich Zusammenwohnende diese Eigenschaft bereits zum Zeitpunkt der Schenkung hatte und der Schenker bis zu seinem Tod Inhaber dieses Nießbrauchs geblieben ist. Artikel 745octies § 3 ist auf diesen Nießbrauch anwendbar." 3. Zwischen § 4 und § 5, der § 6 wird, wird ein § 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 5 - Der hinterbliebene Ehepartner, der zur Erbschaft gelangt, erhält beim Tod des Schenkers den Nießbrauch an der Liegenschaft, die während des Zusammenlebens der Familie als gemeinsamer Wohnort diente, und an dem darin vorhandenen Hausrat, sofern der Schenker diese Güter mit Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt hat, der Ehepartner zum Zeitpunkt der Schenkung mit dem Schenker gesetzlich zusammenwohnte und der Schenker bis zu seinem Tod Inhaber dieses Nießbrauchs geblieben ist. Die Artikel 745ter bis 745septies sind auf diesen Nießbrauch anwendbar." 4. In § 5, der § 6 wird, wird die Zahl "1100/5" durch die Zahl "1100/6" ersetzt. Art. 63 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 39/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 39/1 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 858ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 858ter - Wenn der hinterbliebene Ehepartner am gesamten Nachlass ein Nießbrauchrecht hat, wird dieser Nießbrauch gemäß den folgenden Absätzen bestellt.

Mit dem in Absatz 1 erwähnten Nießbrauch wird das am Todestag vorhandene Vermögen belastet.

Mit diesem Nießbrauch werden unter den in Artikel 858bis vorgesehenen Bedingungen ebenfalls die vom Verstorbenen mit Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkten Güter belastet.

Mit diesem Nießbrauch werden unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die in Titel 2 Kapitel 3 vorgesehen sind, ebenfalls die anderen vom Verstorbenen geschenkten Güter belastet, sofern der hinterbliebene Ehepartner deren Herabsetzung verlangen kann oder in den Genuss dieser Herabsetzung kommen kann.

In Abweichung von Absatz 2 werden die vom Verstorbenen vermachten Güter unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die in Titel 2 Kapitel 3 vorgesehen sind, nur in dem Maße mit diesem Nießbrauch belastet, wie der hinterbliebene Ehepartner deren Herabsetzung verlangen kann oder in den Genuss dieser Herabsetzung kommen kann."" Art. 64 - In Artikel 40 desselben Gesetzes wird in Artikel 859 des Zivilgesetzbuches der letzte Satz von § 1 durch folgenden Satz ersetzt: "Die Regeln in Bezug auf die Weise der Zurückführung der Schenkungen sind auf die Zurückführung der Schulden anwendbar, mit Ausnahme der Regeln für die Bewertung der Schenkungen." Art. 65 - In Artikel 47 desselben Gesetzes wird Artikel 914 des Zivilgesetzbuches wie folgt ersetzt: "Art. 914 - § 1 - Der Teil des Nachlasses, der gemäß Artikel 913 den Kindern vorbehalten ist, wird nur mit einem Nießbrauch zugunsten des hinterbliebenen Ehepartners belastet, wenn dieser am gesamten Nachlass ein Nießbrauchrecht hat, und in dem in Artikel 858ter bestimmten Maße. § 2 - In allen anderen Fällen wird der Pflichtteil der Kinder nur innerhalb der nachstehenden Grenzen mit diesem Nießbrauch belastet: 1. Wenn das Nießbrauchrecht des hinterbliebenen Ehepartners auf einen Bruchteil des Nachlasses beschränkt ist, wird zuerst der Restbetrag des frei verfügbaren Teils, nachdem die unentgeltlichen Zuwendungen, wie in Artikel 922/1 § 3 bestimmt, darauf angerechnet worden sind, mit diesem Nießbrauch belastet.Reicht dieser Restbetrag nicht aus, um das dem hinterbliebenen Ehepartner zuerkannte Nießbrauchrecht zu sichern, geht der Restbetrag des Nießbrauchs, der ihm zukommt, zu Lasten des den Kindern zugewiesenen Pflichtteils, wobei jedes Kind für den gleichen Teil aufzukommen hat. 2. Wenn das Nießbrauchrecht des hinterbliebenen Ehepartners auf den in Artikel 915bis § 1 bestimmten Teil beschränkt ist, wird zuerst der Restbetrag des frei verfügbaren Teils, nachdem die unentgeltlichen Zuwendungen, wie in Artikel 922/1 § 3 bestimmt, darauf angerechnet worden sind, mit diesem Nießbrauch belastet.Reicht dieser Restbetrag nicht aus, um das Nießbrauchrecht des hinterbliebenen Ehepartners zu sichern, kann dieser die Herabsetzung der auf den frei verfügbaren Teil angerechneten unentgeltlichen Zuwendungen in der in Artikel 923 festgelegten Reihenfolge verlangen. Diese Herabsetzung erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel 920. 3. Wenn das Nießbrauchrecht des hinterbliebenen Ehepartners auf bestimmte Güter des Nachlasses beschränkt ist und diese Güter infolge der Teilung den Kindern zugewiesen werden, können diese für die Belastung durch diesen Nießbrauch einen Ausgleich verlangen, sofern ihr Anspruch auf einen Pflichtteil des Nachlasses durch diesen Nießbrauch belastet wird. In dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall kann der hinterbliebene Ehepartner den Nießbrauch, für den er entweder aufgrund von 915bis § 2/1 oder aufgrund der Tatsache, dass er auf eine Klage auf Herabsetzung verzichtet hat, keine Herabsetzung erlangen kann, nicht dem Pflichtteil der Kinder zu Lasten legen.

Der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Ausgleich geht sowohl zu Lasten der Begünstigten der Vermächtnisse, die auf den frei verfügbaren Teil anrechenbar sind, wie in Artikel 922/1 § 3 bestimmt, als auch zu Lasten der Kinder selbst, sofern sie über ihren Pflichtteil hinaus aus dem Nachlassvermögen einen Teil des Restbetrags oder den gesamten Restbetrag des frei verfügbaren Teils erlangen. Dieser Ausgleich wird ihnen allen proportional zum Wert der Güter, die sie erhalten, zu Lasten gelegt, mit Ausnahme des Pflichtteils der Kinder.

Der Gesamtausgleich entspricht dem gemäß Artikel 745sexies § 3 bestimmten kapitalisierten Wert des Nießbrauchs des hinterbliebenen Ehepartners. § 3 - Wenn der hinterbliebene gesetzliche Zusammenwohnende an bestimmten Gütern des Nachlasses ein Nießbrauchrecht hat und diese Güter infolge der Teilung den Kindern zugewiesen werden, können diese für die Belastung durch diesen Nießbrauch einen Ausgleich verlangen, sofern ihr Anspruch auf einen Pflichtteil des Nachlasses durch diesen Nießbrauch belastet wird.

Dieser Ausgleich geht sowohl zu Lasten der Begünstigten der Vermächtnisse, die auf den frei verfügbaren Teil anrechenbar sind, wie in Artikel 922/1 § 3 bestimmt, als auch zu Lasten der Kinder selbst, sofern sie über ihren Pflichtteil hinaus aus dem Nachlassvermögen einen Teil des Restbetrags oder den gesamten Restbetrag des frei verfügbaren Teils erlangen. Dieser Ausgleich wird ihnen allen proportional zum Wert der Güter, die sie erhalten, zu Lasten gelegt, mit Ausnahme des Pflichtteils der Kinder.

Der Gesamtausgleich entspricht dem gemäß Artikel 745sexies § 3 bestimmten kapitalisierten Wert des Nießbrauchs des hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden." Art. 66 - In Artikel 49 desselben Gesetzes wird Nr. 6 wie folgt ersetzt: "6. Paragraph 4 wird aufgehoben." Art. 67 - In Artikel 52 desselben Gesetzes wird Artikel 918 § 4 des Zivilgesetzbuches gestrichen.

Art. 68 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 920 § 3 des Zivilgesetzbuches werden die Wörter "745quinquies § 4" durch die Wörter "745quinquies § 3" ersetzt.2. In Artikel 920 § 4 des Zivilgesetzbuches werden zwischen den Wörtern "die Herabsetzung" und den Wörtern "der Vermächtnisse" die Wörter "auf Ebene des Volleigentums oder des bloßen Eigentums" eingefügt. Art. 69 - In Artikel 58 desselben Gesetzes werden die Wörter "in Artikel 920 § 2 Absatz 2 erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 920 § 4 erwähnten" ersetzt.

Art. 70 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 1100/1 des Zivilgesetzbuches wird § 3 durch einen Paragraphen 3 und einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ersetzt: " § 3 - Entgeltliche Vereinbarungen oder Klauseln in Bezug auf den eigenen künftigen Nachlass einer Partei, die das gesamte Vermögen, das die Partei bei ihrem Tod hinterlässt, oder einen Bruchteil der Güter, die die Partei hinterlässt, oder all ihre unbeweglichen beziehungsweise beweglichen Güter oder einen Bruchteil all ihrer unbeweglichen beziehungsweise beweglichen Güter zum Zeitpunkt ihres Todes betreffen, sind unzulässig, außer in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen. § 4 - Entgeltliche Vereinbarungen oder Klauseln sind immer zulässig, wenn es sich um Einzelvereinbarungen oder -klauseln handelt, auch wenn sie den künftigen Nachlass einer Partei betreffen und auch wenn diese Partei sich das Recht vorbehält, zu Lebzeiten über den Gegenstand dieser Vereinbarung oder dieser Klausel zu verfügen. Vereinbarungen oder Klauseln sind Einzelvereinbarungen oder -klauseln, wenn sie weder das gesamte Vermögen, das die Partei bei ihrem Tod hinterlässt, noch einen Bruchteil der Güter, die die Partei bei ihrem Tod hinterlässt, noch all ihre unbeweglichen beziehungsweise beweglichen Güter noch einen Bruchteil all ihrer unbeweglichen beziehungsweise beweglichen Güter zum Zeitpunkt ihres Todes betreffen.

Die Artikel 1100/5 und 1100/6 sind nicht auf die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Erbverträge anwendbar." 2. Artikel 1100/3 des Zivilgesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn es jedoch um einen Vertrag in Bezug auf den eigenen künftigen Nachlass einer Partei geht, wird die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Nichtigkeit am Tag des Todes dieser Partei zu einer relativen Nichtigkeit, vorbehaltlich der Verkennung der in Artikel 1100/5 § 1 vorgeschriebenen Form, für die weiterhin die absolute Nichtigkeit gilt." 3. Artikel 1100/4 des Zivilgesetzbuches wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Es wird davon ausgegangen, dass jeder Verzicht auf Ansprüche in einem noch nicht eingetretenen Erbfall, der sich aus einem durch das Gesetz zugelassenen Erbvertrag ergibt, ungeachtet seiner Modalitäten keine unentgeltliche Zuwendung ist.Diese Vermutung ist unwiderlegbar." 4. In Artikel 1100/5 § 3 des Zivilgesetzbuches wird die Zahl "1090" durch die Zahl "1100" ersetzt.5. In Artikel 1100/7 § 7 des Zivilgesetzbuches werden die Wörter "in § 1" durch die Wörter "in den Paragraphen 1 und 2" ersetzt. Art. 71 - In Artikel 66 § 2 Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "innerhalb einer Frist von einem Jahr, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt einsetzt," jedes Mal durch die Wörter "spätestens am 1. September 2019 einschließlich" ersetzt.

Art. 72 - [Abänderungsbestimmung] Art. 73 - [Abänderungsbestimmung] Art. 74 - In Artikel 72 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Der König kann die Bestimmungen von Buch 1 und Buch 3 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "Der König kann die einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches oder anderer Gesetze in Bezug auf Erbschaften, Testamente und Schenkungen" und die Wörter "in Form eines oder mehrerer Bücher eines Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "in Form von Buch 4 des neuen Zivilgesetzbuches" ersetzt.

KAPITEL 6 - Rekodifizierung Art. 75 - Der König kann die einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches oder anderer Gesetze in Bezug auf das Vermögensrecht in Paargemeinschaften, die durch vorliegendes Gesetz abgeänderten und eingefügten Bestimmungen inbegriffen, sowie die Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Kodifizierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, in Form eines oder mehrerer Unterteilungen von Buch 2 des neuen Zivilgesetzbuches kodifizieren.

Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. Die Kodifizierung ersetzt die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen und tritt am Tag ihrer Bestätigung durch das Gesetz in Kraft.

KAPITEL 7 - Übergangsbestimmungen Art. 76 - Artikel 2 ist auf Ehescheidungen anwendbar, die sich aus einem Antrag ergeben, der ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eingereicht wird.

Art. 77 - Die Artikel 3 bis 6 sind nur auf Erbfälle anwendbar, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eintreten.

Art. 78 - § 1 - Die Artikel 7 bis 49 gelten für Ehegatten, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes heiraten, und für bereits verheiratete Ehegatten, die ab diesem Datum eine Änderung ihres ehelichen Güterstands vornehmen, die dessen Auflösung mit sich bringt. § 2 - Die Artikel 7 bis 47 gelten, ungeachtet der Ehevertragsvereinbarungen, die die Ehegatten vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes auf gültige Weise getroffen haben mögen, für Ehegatten, die bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes verheiratet waren und deren Güterstand am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch nicht aufgelöst war, vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen: 1. Die Artikel 13, 14, 16 und 21 sind nur auf Güter anwendbar, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes erworben werden.2. Die Artikel 18 und 19 sind nur auf Verwaltungshandlungen anwendbar, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes verrichtet werden. § 3 - In Abweichung von § 2 gelten die Artikel 7 bis 47 nicht für Ehegatten, deren ehelicher Güterstand nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aufgelöst wird, wobei diese Auflösung jedoch vor diesem Datum wirksam geworden ist infolge: 1. einer Klage auf gerichtliche Gütertrennung gemäß Artikel 1470 des Zivilgesetzbuches, 2.einer Ehescheidungsklage gemäß Artikel 1254 § 1 Absatz 1 oder 2 des Gerichtsgesetzbuches oder 3. einer Klage auf Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis gemäß Artikel 1288bis des Gerichtsgesetzbuches. Art. 79 - Artikel 50 ist auf Verträge anwendbar, die ab dem Datums des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes geschlossen werden.

KAPITEL 8 - Inkrafttreten Art. 80 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in diesem Bereich in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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