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Loi du 22 mars 2012
publié le 29 août 2012

Loi modifiant le Code des sociétés et la loi du 17 juillet 1975 relative à la comptabilité des entreprises. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2012000538
pub.
29/08/2012
prom.
22/03/2012
ELI
eli/loi/2012/03/22/2012000538/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


22 MARS 2012. - Loi modifiant le Code des sociétés et la loi du 17 juillet 1975Documents pertinents retrouvés type loi prom. 17/07/1975 pub. 30/06/2010 numac 2010000387 source service public federal interieur Loi relative à la comptabilité des entreprises fermer relative à la comptabilité des entreprises. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 mars 2012 modifiant le Code des sociétés et la loi du 17 juillet 1975Documents pertinents retrouvés type loi prom. 17/07/1975 pub. 30/06/2010 numac 2010000387 source service public federal interieur Loi relative à la comptabilité des entreprises fermer relative à la comptabilité des entreprises (Moniteur belge du 12 avril 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 22. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 17.Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 2 der Richtlinie 2009/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Gesellschaften sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses. Art. 3 - Artikel 110 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Januar 2001, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: " Eine Muttergesellschaft, die nur Tochterunternehmen hat, die für sich und zusammengenommen im Hinblick auf die Bewertung der konsolidierten Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage von untergeordneter Bedeutung sind, ist von der in Absatz 1 vorgesehenen Pflicht befreit. " Art. 4 - Artikel 125 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören," und den Wörtern "kann in besonderen Fällen" die Wörter "oder sein Beauftragter" eingefügt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "vom Minister ausgeübt, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Mittelstand gehört" durch die Wörter "vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Mittelstand gehört, oder von seinem Beauftragten ausgeübt" ersetzt.3. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "des Ministers" und den Wörtern "in Kenntnis gesetzt" die Wörter "oder seines Beauftragten" eingefügt. Art. 5 - Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen, neu nummeriert und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Januar 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Im ersten Satz werden zwischen den Wörtern "der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten" und dem Wort "Abweichungen" die Wörter "oder sein Beauftragter" eingefügt.2. Im zweiten Satz werden zwischen den Wörtern "vom Minister des Mittelstands" und dem Wort "ausgeübt" die Wörter "oder von seinem Beauftragten" eingefügt.3. Im dritten Satz werden zwischen den Wörtern "des Ministers" und den Wörtern "in Kenntnis gesetzt" die Wörter "oder seines Beauftragten" eingefügt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen S. VANACKERE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Die Ministerin der KMB Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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