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Loi du 22 novembre 2013
publié le 20 mars 2015

Loi modifiant la loi du 25 ventôse an XI contenant organisation du notariat en ce qui concerne le compte de qualité des notaires et la loi hypothécaire du 16 décembre 1851 en ce qui concerne le compte de qualité des avocats, des notaires et des huissiers de justice. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2015000143
pub.
20/03/2015
prom.
22/11/2013
ELI
eli/loi/2013/11/22/2015000143/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


22 NOVEMBRE 2013. - Loi modifiant la loi du 25 ventôse an XI contenant organisation du notariat en ce qui concerne le compte de qualité des notaires et la loi hypothécaire du 16 décembre 1851 en ce qui concerne le compte de qualité des avocats, des notaires et des huissiers de justice. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 novembre 2013 modifiant la loi du 25 ventôse an XI contenant organisation du notariat en ce qui concerne le compte de qualité des notaires et la loi hypothécaire du 16 décembre 1851 en ce qui concerne le compte de qualité des avocats, des notaires et des huissiers de justice (Moniteur belge du 10 décembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 22. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25.Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats, was das Anderkonto der Notare betrifft, und des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, was das Anderkonto der Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher betrifft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats Art. 2 - Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: "Art. 34 - § 1 - Jeder Notar macht einen Unterschied zwischen seinen eigenen Geldern und den Geldern Dritter.

Die Gelder, die Notare bei der Ausübung ihres Berufs zu Gunsten von Klienten oder Dritten erhalten, werden auf ein oder mehrere Konten eingezahlt, die auf ihren Namen oder auf den Namen ihrer Notarsgesellschaft mit Vermerk ihrer jeweiligen Eigenschaft eröffnet werden. Dieses Konto beziehungsweise diese Konten werden gemäß den von der Nationalen Notariatskammer festzulegenden Regeln eröffnet.

Der Notar verwaltet die Gelder von Klienten und von Dritten über dieses Konto. Er ersucht seine Klienten und Dritte immer, Gelder ausschließlich auf dieses Konto einzuzahlen.

Dieses Konto wird ausschließlich vom Notar verwaltet, unbeschadet der von der Nationalen Notariatskammer festgelegten ergänzenden Regeln hinsichtlich der Verwaltung von Geldern von Klienten oder Dritten. § 2 - Die in § 1 erwähnten Konten umfassen Sammelanderkonten und Einzelanderkonten.

Ein Sammelanderkonto ist ein globales Konto, auf dem Gelder erhalten oder verwaltet werden, die an Klienten oder Dritte übertragen werden müssen.

Ein Einzelanderkonto ist ein individualisiertes Konto, das im Rahmen einer bestimmten Akte oder für einen bestimmten Klienten eröffnet wird. § 3 - Das Sammelanderkonto und das Einzelanderkonto sind Konten, die bei einer von der Belgischen Nationalbank auf der Grundlage des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute zugelassenen Einrichtung oder bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eröffnet werden und mindestens folgende Bedingungen erfüllen: 1.Sammelanderkonten und Einzelanderkonten dürfen niemals einen Debetsaldo aufweisen. 2. Auf Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten darf keinerlei Form von Kredit gewährt werden;diese Konten dürfen niemals als Sicherheit dienen. 3. Es darf keinerlei Aufrechnung, Zusammenlegung oder Vereinheitlichung zwischen dem Sammelanderkonto, dem Einzelanderkonto und anderen Bankkonten geben;auf diese Konten dürfen keine Nettingvereinbarungen angewandt werden.

Die Nationale Notariatskammer kann ergänzende Regeln für die Verwaltung von Geldern von Klienten oder Dritten festlegen. § 4 - Vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände überträgt der Notar die auf seinem Sammelanderkonto erhaltenen Gelder schnellstmöglich an die Empfänger.

Wenn der Notar die Gelder aus rechtmäßigen Gründen nicht binnen der in der Regelung der Nationalen Notariatskammer vorgesehenen Frist und spätestens binnen zwei Monaten, nachdem er sie erhalten hat, an den Empfänger übertragen kann, zahlt er sie auf ein Einzelanderkonto ein.

Unbeschadet der Anwendung zwingender Rechtsvorschriften ist Absatz 2 nicht anwendbar, wenn der Gesamtbetrag der Gelder, die für Rechnung ein und derselben Person oder anlässlich ein und derselben Verrichtung oder pro Akte eingehen, 2.500 EUR nicht übersteigt. Der König kann diesen Betrag unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage alle zwei Jahre anpassen. Diese Anpassung tritt am 1. Januar des Jahres nach Veröffentlichung des Anpassungserlasses in Kraft. § 5 - Alle Summen - ungeachtet ihrer Höhe -, die vom Berechtigten binnen zwei Jahren nach Schließung der Akte, in deren Rahmen der Notar diese Summen erhalten hat, nicht eingefordert worden sind oder ihm binnen dieser Frist nicht entrichtet wurden, werden vom Notar bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt. Die Frist wird ausgesetzt, solange diese Summen Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind.

Diese Depositen werden auf den Namen des Berechtigten eingetragen, der vom Notar bestimmt wird. Die Hinterlegungs- und Konsignationskasse hält die Depositen zur Verfügung des Berechtigten bis zum Ablauf der Frist, die erwähnt ist in Artikel 25 des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934." KAPITEL 3 - Abänderung des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 Art. 3 - In das Hypothekengesetz vom 16. Dezember 1851 wird ein Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/1 - Forderungen auf Geldsummen, Inhaberpapiere und Inhaberwertpapiere, die zu Gunsten eines Dritten auf Konten angelegt werden, die in den Artikeln 446quater, 446quinquies, 522/1 und 522/2 des Gerichtsgesetzbuches und in den Artikeln 34 und 34bis des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats erwähnt sind, werden vom Vermögen des Kontoinhabers getrennt.

Diese Forderungen sind von der Konkurrenzsituation zwischen den Gläubigern des Kontoinhabers gelöst und alle Verrichtungen mit Bezug auf diese Forderungen können der Masse gegenüber geltend gemacht werden, sofern sie mit der Zweckbestimmung dieser Geldsummen, Inhaberpapiere und Inhaberwertpapiere in Zusammenhang stehen. Diese Geldsummen, Inhaberpapiere und Inhaberwertpapiere sind ebenfalls von der güterrechtlichen Auseinandersetzung und vom Nachlass des Kontoinhabers gelöst.

Wenn das Kontoguthaben unzureichend ist, um die in Absatz 1 erwähnten Dritten zu bezahlen, wird es im Verhältnis zu ihren Ansprüchen unter ihnen verteilt. Wenn der Kontoinhaber selber Rechte mit Bezug auf das Kontoguthaben geltend machen kann, wird ihm nur der Saldo zuerkannt, der übrig bleibt, nachdem Dritte alle ihre Rechte geltend gemacht haben." KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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