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Loi du 23 mai 2000
publié le 20 février 2012

Loi fixant les critères visés à l'article 39, § 2, de la loi spéciale du 16 janvier 1989 relative au financement des Communautés et des Régions. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2012200993
pub.
20/02/2012
prom.
23/05/2000
ELI
eli/loi/2000/05/23/2012200993/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


23 MAI 2000. - Loi fixant les critères visés à l'article 39, § 2, de la loi spéciale du 16 janvier 1989 relative au financement des Communautés et des Régions. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 23 mai 2000 fixant les critères visés à l'article 39, § 2, de la loi spéciale du 16 janvier 1989 relative au financement des Communautés et des Régions (Moniteur belge du 30 mai 2000).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 23. MAI 2000 - Gesetz zur Festlegung der in Artikel 39 § 2 des Sondergesetzes vom 16.Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Kriterien ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Ab dem Haushaltsjahr 2000 werden die in Artikel 39 § 2 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Kriterien gemäss den folgenden Absätzen festgelegt.

Allein die Anzahl Schüler von 6 bis einschliesslich 17 Jahren, die ordnungsgemäss in einer, je nach Fall, von der Französischen oder Flämischen Gemeinschaft organisierten oder bezuschussten Unterrichtsanstalt des Primar- und Sekundarschulwesens, einschliesslich des Teilzeitunterrichtswesens, eingeschrieben sind, werden gezählt.

Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes müssen pro Schuljahr die Schüler gezählt werden, die während des Kalenderjahres, in dem das betreffende Schuljahr beginnt, das sechste Lebensjahr vollenden, und die Schüler, die während des Kalenderjahres, in dem das betreffende Schuljahr endet, das achtzehnte Lebensjahr vollenden.

Schüler, die von einem konkurrierenden Abholdienst auf dem Gebiet einer anderen Gemeinschaft abgeholt werden und als solche identifiziert sind, werden nicht mitgezählt.

Die Zählung erfolgt jedes Jahr auf der Grundlage der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Daten, die an einem bestimmten Datum zwischen dem 15. Januar und dem 1. Februar - beide Daten einbegriffen - ermittelt worden sind.

Art. 3 - § 1 - Spätestens am 15. Mai eines jeden Jahres teilen die betreffenden Gemeinschaften dem Rechnungshof die aus der Zählung hervorgegangenen in Artikel 2 erwähnten Daten mit.

Diese Daten werden in elektronischen Dateien erfasst, die ausserdem pro Schüler folgende Angaben enthalten: - Name und Vorname, - gegebenenfalls Nationalregisternummer und Wohnsitz, - Name und Ort der Unterrichtsanstalt, - Staatsangehörigkeit - und Geburtsdatum. § 2 - Gemäss Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Oktober 1846 über die Organisation des Rechnungshofes ist der Rechnungshof damit beauftragt, zu überprüfen: 1. ob die in § 1 erwähnten Dateien für die Kontrolle geeignet sind und den Anweisungen, die der Rechnungshof den betreffenden Gemeinschaften bis spätestens den 15.Januar eines jeden Jahres mitteilt, entsprechen, 2. auf der Grundlage dieser Dateien und, für jede betroffene Gemeinschaft, gegebenenfalls anhand von vor Ort durchgeführten Kontrollen: ob die in den Dateien aufgenommen Daten korrekt sind und den in Artikel 2 aufgeführten Kriterien entsprechen. Art. 4 - § 1 - Stellt der Rechnungshof fest, dass eine Gemeinschaft keine Datei übermittelt hat, die gemäss Artikel 3 § 2 Nr. 1 als geeignet angesehen wird, ist sie damit beauftragt, eine doppelte Kontrolle durchzuführen mit dem Ziel: 1. anhand von vor Ort durchgeführten Kontrollen zu überprüfen, ob die in Artikel 3 § 1 erwähnten Daten den in Artikel 2 angeführten Kriterien entsprechen, 2.die Daten mit den Bevölkerungszahlen zu vergleichen, die der in Artikel 2 erwähnten Altersgruppe entsprechen und auf der Grundlage folgender Angaben korrigiert werden: - der Anzahl Kinder von 6 Jahren, die noch nicht in der Primarschule sind, und der Anzahl Kinder von 17 Jahren, die die Sekundarschule bereits beendet haben, - der Anzahl Kinder, die in einer von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten oder bezuschussten Unterrichtsanstalt eingeschrieben sind, - der Anzahl Ansässiger, die in Unterrichtsanstalten im Ausland eingeschrieben sind, - der Anzahl Kinder, die im nicht bezuschussten Unterrichtswesen, einschliesslich des Hausunterrichts, eingeschrieben sind, - der Anzahl Kinder, die im Teilzeitunterrichtswesen eingeschrieben sind, das ausserhalb des Sekundarunterrichts organisiert wird, - der Anzahl Nichtansässiger, die ordnungsgemäss in Unterrichtsanstalten in Belgien eingeschrieben sind, - der Anzahl eingeschulter Kinder von Ausländern, die illegal in Belgien wohnen, - der zwischen den Gemeinschaften bestehenden Nettomigration der eingeschulten Kinder in der in Artikel 2 erwähnten Altersgruppe, korrigiert, was die identifizierten Auswirkungen der Abholungen durch einen konkurrierenden Abholdienst betrifft, in Erwartung, dass darüber ein Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen wird gemäss Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, eingefügt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988. § 2 - Die betreffende Gemeinschaft beziehungsweise die betreffenden Gemeinschaften teilen dem Rechnungshof die in § 1 Nr. 2 erwähnten Daten mit.

Art. 5 - § 1 - Wenn der Rechnungshof auf der Grundlage der in Artikel 3 § 2 erwähnten Kontrolle feststellt, dass die Dateien der betreffenden Gemeinschaften geeignet sind und die darin aufgenommenen Daten den in Artikel 2 erwähnten Kriterien entsprechen, erfolgt die in Artikel 39 § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 erwähnte Verteilung auf der Grundlage dieser Daten. § 2 - Wenn der Rechnungshof auf der Grundlage derselben Kontrolle feststellt, dass die Dateien der betreffenden Gemeinschaften zwar geeignet sind, aber dass die darin aufgenommenen Daten Fehler enthalten, nimmt er die notwendigen Anpassungen vor und erfolgt die in § 1 erwähnte Verteilung auf der Grundlage der angepassten Daten. § 3 - Wenn der Rechnungshof feststellt, dass eine der betreffenden Gemeinschaften für den 15. Mai keine geeignete Datei übermittelt hat, während die andere dies wohl getan hat, überprüft der Rechnungshof, was die übermittelte geeignete Datei betrifft, ob sie keine Fehler enthält, nimmt, wenn nötig, gemäss § 2 die entsprechenden Anpassungen vor und legt die Anzahl Schüler fest, die für die Gemeinschaft, die die geeignete Datei übermittelt hat, zu berücksichtigen sind.

Was die säumige Gemeinschaft betrifft, führt der Rechnungshof die in Artikel 4 erwähnte doppelte Kontrolle durch. Wenn der Rechnungshof feststellt, dass die in Artikel 3 § 1 erwähnten Daten mit den in Artikel 4 § 1 Nr. 2 erwähnten Daten übereinstimmen, legt er, nachdem er gegebenenfalls gemäss § 2 die notwendigen Anpassungen vorgenommen hat, die Anzahl Schüler fest, die für diese Gemeinschaft zu berücksichtigen sind. Die in § 1 erwähnte Verteilung erfolgt auf der Grundlage der in Absatz 1 und der im vorliegenden Absatz erwähnten Daten.

Wenn der Rechnungshof auf der Grundlage der in Artikel 4 erwähnten doppelten Kontrolle feststellt, dass von den Zahlen her eine signifikante und unerklärliche Abweichung zwischen den in Absatz 2 erwähnten Daten besteht, informiert er die Regierung und die betreffenden Gemeinschaftsregierungen darüber und teilt ihnen die Daten mit, über die er verfügt und die nützlich sein können, um die Anzahl Schüler der säumigen Gemeinschaft zu bestimmen. In diesem Fall bestimmt der König nach Konzertierung mit den betreffenden Gemeinschaftsregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anzahl Schüler, die für die säumige Gemeinschaft zu berücksichtigen sind. Die in § 1 erwähnte Verteilung erfolgt auf der Grundlage der in Absatz 1 und der im vorliegenden Absatz erwähnten Daten. § 4 - Wenn der Rechnungshof feststellt, dass keine der betreffenden Gemeinschaften für den 15. Mai eine geeignete Datei übermittelt hat, führt er die in Artikel 4 erwähnte doppelte Kontrolle durch.

Wenn der Rechnungshof feststellt, dass die in Artikel 3 § 1 erwähnten Daten mit den in Artikel 4 § 1 Nr. 2 erwähnten Daten übereinstimmen, nimmt er gegebenenfalls gemäss § 2 die notwendigen Anpassungen vor und erfolgt die in § 1 erwähnte Verteilung auf der Grundlage dieser Daten.

Wenn der Rechnungshof auf der Grundlage der in Artikel 4 erwähnten doppelten Kontrolle feststellt, dass von den Zahlen her eine signifikante und unerklärliche Abweichung zwischen den in Absatz 2 erwähnten Daten besteht, informiert er die Regierung und die betreffenden Gemeinschaftsregierungen darüber und teilt ihnen die Daten mit, über die er verfügt und die nützlich sein können, um die Anzahl Schüler jeder der Gemeinschaften zu bestimmen. In diesem Fall bestimmt der König nach Konzertierung mit den betreffenden Gemeinschaftsregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anzahl Schüler, die für jede der säumigen Gemeinschaften zu berücksichtigen sind. Die in § 1 erwähnte Verteilung erfolgt auf der Grundlage dieser Daten.

Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

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