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Loi du 23 novembre 2015
publié le 14 mars 2016

Loi adaptant les dispositions du Code judiciaire relatives à l'élection et à la désignation des membres du Conseil supérieur de la justice. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2016000155
pub.
14/03/2016
prom.
23/11/2015
ELI
eli/loi/2015/11/23/2016000155/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


23 NOVEMBRE 2015. - Loi adaptant les dispositions du Code judiciaire relatives à l'élection et à la désignation des membres du Conseil supérieur de la justice. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 23 novembre 2015 adaptant les dispositions du Code judiciaire relatives à l'élection et à la désignation des membres du Conseil supérieur de la justice (Moniteur belge du 27 novembre 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 23. NOVEMBER 2015 - Gesetz zur Anpassung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches mit Bezug auf die Wahl und die Bestimmung der Mitglieder des Hohen Justizrates PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 2 - Artikel 259bis-1 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Alle Mitglieder müssen die zivilen und politischen Rechte besitzen. Sie dürfen nicht, selbst nicht mit Aufschub, durch eine formell rechtskräftig gewordene Verurteilung zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe verurteilt worden sein, außer wenn sie rehabilitiert worden sind. Vorliegende Bestimmung ist entsprechend anwendbar auf Personen, die im Ausland durch eine formell rechtskräftig gewordene Verurteilung zu einer Strafe gleicher Art verurteilt worden sind." 2. In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Um in der Gruppe der Nichtmagistrate ernannt werden zu können, darf ein Bewerber in den fünf Jahren vor seiner Bewerbung nicht Berufsmagistrat im aktiven Dienst gewesen sein." Art. 3 - Artikel 259bis-2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 19.

Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird zwischen Absatz 6 und Absatz 7 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn mehrere Bewerber die gleiche Anzahl Stimmen erhalten, werden sie in absteigender Reihenfolge ihres Dienstalters als Berufsmagistrat eingestuft.Gibt es danach noch gleichstehende Bewerber, werden sie nach dem Alter eingestuft." 2. In § 1 Absatz 7, der Absatz 8 wird, werden die Wörter "im Ministerrat beratenen" aufgehoben.3. In § 3 wird die Zahl "63" durch die Zahl "66" ersetzt. Art. 4 - Artikel 259bis-3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 19.

Dezember 2002 und 13. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Mitglieder tagen im Hohen Rat für einen Zeitraum von vier Jahren, der am Tag der Einsetzung beginnt.Niemand darf mehr als zwei Mandate ausüben." 2. Paragraph 3 Nr.5 wird wie folgt ersetzt: "5. wenn ein Magistrat in den Ruhestand versetzt worden ist." 3. Paragraph 3 wird durch eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. wenn ein Mitglied die in Artikel 259bis-1 § 1 Absatz 3 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt." Art. 5 - In Artikel 259bis-5 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Der Nachfolger fällt unter die Anwendung der Bestimmung von Artikel 259bis-3 § 1. Beträgt die restliche Dauer des Mandats weniger als ein Jahr, wird diese Dauer für die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Begrenzung der Anzahl Mandate nicht als Mandat angerechnet." KAPITEL III - Inkrafttreten Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 23. November 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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