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Loi du 25 août 2012
publié le 03 mai 2013

Loi modifiant le Titre XIII de la loi-programme du 27 décembre 2006, en ce qui concerne la nature des relations de travail. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000287
pub.
03/05/2013
prom.
25/08/2012
ELI
eli/loi/2012/08/25/2013000287/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 AOUT 2012. - Loi modifiant le Titre XIII de la loi-programme (I) du 27 décembre 2006, en ce qui concerne la nature des relations de travail. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 août 2012 modifiant le Titre XIII de la loi-programme (I) du 27 décembre 2006, en ce qui concerne la nature des relations de travail (Moniteur belge du 11 septembre 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 25. AUGUST 2012 - Gesetz zur Abänderung von Titel XIII des Programmgesetzes (I) vom 27.Dezember 2006, was die Art der Arbeitsverhältnisse betrifft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Titel XIII des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 wird die Überschrift von Kapitel II wie folgt ersetzt: "KAPITEL II - Administrative Kommission zur Regelung des Arbeitsverhältnisses".

Art. 3 - Artikel 329 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 329 - § 1 - Es wird eine administrative Kommission zur Regelung des Arbeitsverhältnisses mit mehreren Kammern eingesetzt. § 2 - Die in § 1 erwähnten Kammern der administrativen Kommission setzen sich jeweils zusammen aus einer gleichen Anzahl von einerseits Mitgliedern, die auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen Ministers unter den Personalmitgliedern seiner Verwaltung oder des Landesinstitutes der Sozialversicherungen für Selbständige bestimmt werden, und andererseits Mitgliedern, die auf Vorschlag der für die Sozialen Angelegenheiten und die Beschäftigung zuständigen Minister unter den Personalmitgliedern ihrer Verwaltungen oder des Landesamtes für soziale Sicherheit bestimmt werden.

Der Vorsitz jeder Kammer wird von einem Berufsmagistrat geführt. § 3 - Keines der Mitglieder der Kammern darf die Funktion eines Beamten ausüben, der den für die Sozialen Angelegenheiten, den Mittelstand und die Beschäftigung zuständigen Ministern untersteht und mit der Überwachung der Einhaltung der Anwendung der Rechtsvorschriften in Sachen soziale Sicherheit und Arbeitsrecht beauftragt ist. § 4 - Die Mitglieder der Kammern werden vom König ernannt. § 5 - Der König bestimmt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der administrativen Kommission. § 6 - Die administrative Kommission kann beschliessen, Sachverständige des beziehungsweise der betreffenden Sektoren oder des beziehungsweise der betreffenden Berufe anzuhören. » Art. 4 - In Artikel 332 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: « Entweder wenn aus der Ausführung des Arbeitsverhältnisses genügend Elemente hervorgehen, die, entsprechend ihrer Beurteilung gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, mit der Qualifizierung des Arbeitsverhältnisses seitens der Parteien unvereinbar sind, oder wenn die Qualifizierung des Arbeitsverhältnisses seitens der Parteien der gemäss Kapitel V/1 vermuteten Art des Arbeitsverhältnisses nicht entspricht und diese Vermutung nicht widerlegt wird, wird eine Neuqualifizierung des Arbeitsverhältnisses stattfinden und wird die entsprechende Sozialversicherungsregelung angewandt, jedoch unbeschadet folgender Bestimmungen: 1. des Artikels 2 § 1 Nr.1 und 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969, des Artikels 2 § 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 und des Artikels 3 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 sowie jeder aufgrund dieser Bestimmungen ergangenen Bestimmung, 2. allgemein, jeder Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, mit der die Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Tätigkeit als Selbständiger oder Lohnempfänger im Sinne des vorliegenden Gesetzes auferlegt oder unwiderlegbar vermutet wird.» Art. 5 - In Titel XIII Kapitel V desselben Gesetzes wird die Einteilung in Abschnitte aufgehoben.

Art. 6 - In Artikel 334 desselben Gesetzes wird § 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Der König kann eine Liste erstellen mit spezifischen Kriterien, die einem oder mehreren Sektoren, einem oder mehreren Berufen, einer oder mehreren Berufskategorien oder einer oder mehreren beruflichen Tätigkeiten, die Er bestimmt, eigen sind. Diese Liste ergänzt die in Artikel 333 erwähnten Kriterien. » Art. 7 - Artikel 335 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 335 - Der König kann die Ihm durch Artikel 334 zuerkannte Befugnis erst nach Stellungnahme folgender Organe ausüben: 1. des Direktionsausschusses des Föderalen Orientierungsbüros des Dienstes für Sozialinformation und -ermittlung, wie in Artikel 6 des Sozialstrafgesetzbuches vorgesehen, 2.der zuständigen paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen.

Diese Stellungnahme wird vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben, wenn mehrere paritätische Kommissionen zuständig sind. In Ermangelung einer zuständigen oder tätigen paritätischen Kommission oder Unterkommission wird diese Stellungnahme vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben, 3. des Hohen Rates für Selbständige und KMB, der seine Stellungnahme erst nach Konsultierung der betreffenden Sektoren und Berufe und, wenn vorhanden, der Berufskammer oder des Berufsinstituts, die beziehungsweise das durch Gesetz für den betreffenden Beruf eingerichtet worden ist, abgibt. Diese drei Organe geben ihre Stellungnahme binnen einer Frist von vier Monaten ab, nachdem der für die Beschäftigung zuständige Minister, der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister oder der für den Mittelstand zuständige Minister darum ersucht hat.

Wenn binnen der auferlegten Frist keine gleich lautende und einstimmige Stellungnahme abgegeben worden ist, kann der König spezifische Kriterien für den (die) betreffenden Sektor(en) oder Beruf(e) oder die betreffende(n) Berufskategorie(n) oder beruflichen Tätigkeit(en) nur durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festlegen.

Die in Absatz 2 erwähnten Minister können die Stellungnahme der in Absatz 1 erwähnten Organe entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der zuständigen paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen, des Nationalen Arbeitsrates, des Hohen Rates für Selbständige und KMB oder der dort vertretenen Organisationen einholen.

Erhalten die zuständigen Minister gleichzeitig mehrere Ersuchen im Hinblick auf die Einholung der Stellungnahme der in Absatz 1 erwähnten Organe, legen sie für die Einreichung der betreffenden Anträge auf Stellungnahme einen Zeitplan fest. » Art. 8 - In Titel XIII desselben Gesetzes wird ein Kapitel V/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL V/1 - Vermutung in Bezug auf die Art des Arbeitsverhältnisses".

Art. 9 - In Kapitel V/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel 337/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 337/1 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse, die im folgenden Rahmen bestehen: 1. Ausübung der in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr.1 vom 29. Dezember 1992 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnten Tätigkeiten, 2.Ausübung der Tätigkeit, die darin besteht, für Rechnung Dritter jegliche Art von Wach- und Schliessdienstleistungen zu erbringen, 3. Güter- und/oder Personenbeförderung für Rechnung Dritter, mit Ausnahme der Ambulanzdienste und der Beförderung von Personen mit Behinderung, 4.Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der paritätischen Kommission für die Reinigung fallen, die nicht bereits in Nr. 1 erwähnt sind. § 2 - Die in § 1 vorgesehene Liste kann vom König erweitert werden, nachdem die Stellungnahme folgender Organe eingeholt wurde: 1. des Direktionsausschusses des Föderalen Orientierungsbüros des Dienstes für Sozialinformation und -ermittlung, wie in Artikel 6 des Sozialstrafgesetzbuches vorgesehen, 2.der zuständigen paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen.

Diese Stellungnahme wird vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben, wenn mehrere paritätische Kommissionen zuständig sind. In Ermangelung einer zuständigen oder tätigen paritätischen Kommission oder Unterkommission wird diese Stellungnahme vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben, 3. des Hohen Rates für Selbständige und KMB, der seine Stellungnahme erst nach Konsultierung der betreffenden Sektoren und Berufe und, wenn vorhanden, der Berufskammer oder des Berufsinstituts, die beziehungsweise das durch Gesetz für den betreffenden Beruf eingerichtet worden ist, abgibt. Diese drei Organe geben ihre Stellungnahme binnen einer Frist von vier Monaten ab, nachdem der für die Beschäftigung zuständige Minister, der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister oder der für den Mittelstand zuständige Minister darum ersucht hat.

Wenn binnen der auferlegten Frist keine gleich lautende und einstimmige Stellungnahme abgegeben worden ist, kann der König den (die) betreffenden Sektor(en) oder Beruf(e) oder die betreffende(n) Berufskategorie(n) oder beruflichen Tätigkeit(en) nur durch einen im Ministerrat beratenen Erlass in den Anwendungsbereich des vorliegenden Kapitels einbeziehen.

Die in Absatz 2 erwähnten Minister können die Stellungnahme der in Absatz 1 erwähnten Organe entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der zuständigen paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen, des Nationalen Arbeitsrates, des Hohen Rates für Selbständige und KMB oder der dort vertretenen Organisationen einholen.

Erhalten die zuständigen Minister gleichzeitig mehrere Ersuchen im Hinblick auf die Einholung der Stellungnahme der in Absatz 1 erwähnten Organe, legen sie für die Einreichung der betreffenden Anträge auf Stellungnahme einen Zeitplan fest. § 3 - Vorliegendes Kapitel findet keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse zwischen Familienmitgliedern.

Unter Arbeitsverhältnissen zwischen Familienmitgliedern versteht man: a) Arbeitsverhältnisse zwischen Verwandten und Verschwägerten bis zum dritten Grad einschliesslich und zwischen gesetzlich Zusammenwohnenden im Sinne des Gesetzes vom 23.November 1998 zur Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens, b) Arbeitsverhältnisse zwischen einer Gesellschaft und einer natürlichen Person, die ein Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad einschliesslich oder ein gesetzlich Zusammenwohnender entweder der Person, die alleine, oder der Personen, die zusammen mehr als fünfzig Prozent der Aktien der betreffenden Gesellschaft besitzen, ist.» Art. 10 - In Kapitel V/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel 337/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 337/2 - § 1 - Bis zum Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass es sich bei den in Artikel 337/1 erwähnten Arbeitsverhältnissen um einen Arbeitsvertrag handelt, wenn aus der Analyse des Arbeitsverhältnisses hervorgeht, dass mehr als die Hälfte folgender Kriterien erfüllt sind: a) Ermangelung irgendeines finanziellen oder wirtschaftlichen Risikos seitens der Person, die die Arbeiten ausführt, wie es insbesondere der Fall ist: - wenn es keine persönliche und substanzielle Investition ins Unternehmen mit Eigenkapital gibt oder - wenn es keine persönliche und substanzielle Beteiligung an den Gewinnen und Verlusten des Unternehmens gibt, b) Ermangelung von Verantwortlichkeit und Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der finanziellen Mittel des Unternehmens seitens der Person, die die Arbeiten ausführt, c) Ermangelung jeglicher Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Einkaufspolitik des Unternehmens seitens der Person, die die Arbeiten ausführt, d) Ermangelung einer Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Preispolitik des Unternehmens seitens der Person, die die Arbeiten ausführt, es sei denn, die Preise sind gesetzlich festgelegt, e) Ermangelung einer Ergebnisverpflichtung in Bezug auf die vereinbarte Arbeit, f) Garantie für die Zahlung einer festen Entschädigung, unabhängig von den Ergebnissen des Unternehmens oder vom Volumen der Leistungen, die von der Person, die die Arbeiten ausführt, erbracht werden, g) selbst kein Arbeitgeber von persönlich und frei angeworbenem Personal sein oder nicht die Möglichkeit haben, für die Ausführung der vereinbarten Arbeit Personal anzuwerben oder sich vertreten zu lassen, h) anderen Personen oder seinem Vertragspartner gegenüber nicht als Unternehmen auftreten oder hauptsächlich oder gewöhnlich für nur einen Vertragspartner arbeiten, i) in Räumlichkeiten arbeiten, deren Eigentümer oder Mieter die Person, die die Arbeiten ausführt, nicht ist, oder mit Material arbeiten, das vom Vertragspartner zur Verfügung gestellt, finanziert oder garantiert wird. § 2 - Wenn sich herausstellt, dass mehr als die Hälfte der in § 1 erwähnten Kriterien nicht erfüllt sind, wird widerlegbar vermutet, dass das Arbeitsverhältnis ein Selbständigenvertrag ist.

Diese Vermutung kann mit allen rechtlichen Mitteln und insbesondere auf der Grundlage der in vorliegendem Gesetz festgelegten allgemeinen Kriterien widerlegt werden. § 3 - Der König kann nach dem gleichen Verfahren wie dem in Artikel 335 bestimmten Verfahren spezifische Kriterien vorsehen, die einem oder mehreren Sektoren, einem oder mehreren Berufen, einer oder mehreren Berufskategorien oder einer oder mehreren beruflichen Tätigkeiten, die Er bestimmt, eigen sind und die die in § 1 erwähnten Kriterien ersetzen oder ergänzen.

Diese Kriterien müssen Elemente enthalten, die mit einer sozioökonomischen Abhängigkeit oder einer rechtlichen Unterordnung zusammenhängen. » Art. 11 - In Titel XIII desselben Gesetzes wird die Überschrift von Kapitel VI wie folgt ersetzt: "KAPITEL VI - Entscheidungen über die Qualifizierung eines Arbeitsverhältnisses durch die administrative Kommission".

Art. 12 - Artikel 338 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Die Kammern der in Artikel 329 erwähnten Kommission sind damit beauftragt, Entscheidungen über die Qualifizierung eines bestimmten Arbeitsverhältnisses zu treffen.Diese Entscheidungen sind in den in § 2 Absatz 2 und 3 erwähnten Fällen wirksam für eine Dauer von drei Jahren. » 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « Diese Entscheidungen werden auf gemeinsame Initiative aller Parteien des Arbeitsverhältnisses getroffen, wenn die Parteien die zuständige Kammer der administrativen Kommission binnen einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes oder des in Artikel 334, 337/1 oder 337/2 erwähnten Königlichen Erlasses, insofern er auf das betreffende Arbeitsverhältnis anwendbar ist, anrufen. Diese Entscheidungen können ebenfalls auf Initiative einer einzigen Partei des Arbeitsverhältnisses getroffen werden, wenn diese eine Berufstätigkeit als Selbständiger aufnimmt und bei ihrer in Artikel 20 des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten Sozialversicherungskasse entweder zum Zeitpunkt des Anschlusses oder binnen einer Frist von einem Jahr ab Beginn des Arbeitsverhältnisses einen entsprechenden Antrag einreicht.

Diese Entscheidungen können letztendlich auf Initiative jeder Partei eines Arbeitsverhältnisses oder eines geplanten Arbeitsverhältnisses getroffen werden, deren Rechtsstellung als Lohnempfänger oder Selbständiger unsicher ist und die entweder vor Beginn des Arbeitsverhältnisses oder binnen einer Frist von einem Jahr ab Beginn des Arbeitsverhältnisses unmittelbar bei der administrativen Kommission einen entsprechenden Antrag einreicht.

In diesem Rahmen werden die Regeln und Modalitäten des Auftrags der in Artikel 20 des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten Sozialversicherungskassen vom König festgelegt. » 3. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "in der Verwaltungskammer vertretenen" durch die Wörter "in der administrativen Kommission vertretenen" ersetzt.4. In § 6 werden die Wörter "der zuständigen Kammer der Verwaltungsabteilung" durch die Wörter "der zuständigen Kammer der administrativen Kommission" ersetzt.5. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: « § 7 - Die administrative Kommission erstellt jährlich einen Bericht über ihre Rechtsprechung.» Art. 13 - Artikel 339 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 339 - Vorliegender Titel ist anwendbar unbeschadet der souveränen Macht der Gerichtshöfe und Gerichte, die Art eines bestimmten Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien und gegebenenfalls der spezifischen Kriterien und/oder der in Kapitel V/1 vorgesehenen Vermutung zu beurteilen.

Wenn eine Einrichtung für soziale Sicherheit die Art eines Arbeitsverhältnisses beanstandet, muss sie vorher die Rechtsprechung der in Artikel 329 erwähnten administrativen Kommission zu Rate ziehen. » Art. 14 - Artikel 340 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - In den in § 6 erwähnten Hypothesen der Neuqualifizierung des Arbeitsverhältnisses wird die Berichtigung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge anwendbar sein auf den Zeitraum vor der Neuqualifizierung seit, gegebenenfalls, Inkrafttreten des in den Artikeln 334, 337/1 und 337/2 erwähnten Königlichen Erlasses, der auf das betreffende Arbeitsverhältnis anwendbar ist, und unter Berücksichtigung der in Artikel 42 des Gesetzes vom 27.Juni 1969 und in Artikel 16 des Königlichen Erlasses Nr. 38 bestimmten Verjährungsfrist. » 2. In § 6 erster Gedankenstrich werden die Wörter "oder des Königlichen Erlasses zur Festlegung der Liste der im betreffenden Sektor, im betreffenden Beruf oder in der betreffenden Berufskategorie anwendbaren spezifischen Kriterien" durch die Wörter "oder des in den Artikeln 334, 337/1 und 337/2 erwähnten Königlichen Erlasses, der auf das betreffende Arbeitsverhältnis anwendbar ist" ersetzt. Art. 15 - Artikel 343 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Dezember 2006, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008, 30. Dezember 2009 und 4. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "mit Ausnahme der Artikel 329 und 330 sowie der Artikel 334 bis 339 und 341, die an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1.Januar 2012 in Kraft treten" werden durch die Wörter "mit Ausnahme der Artikel 329, 337/2 §§ 1 und 2, 338, 339 und 341, die am 1. Januar 2013 in Kraft treten" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Für die Artikel 329, 337/2 §§ 1 und 2, 338, 339 und 341 kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.» Art. 16 - Es werden aufgehoben: 1. die Artikel 330, 336 und 337 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, 2. der Königliche Erlass vom 14.Dezember 2010 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der normgebenden Abteilung der Kommission zur Regelung des Arbeitsverhältnisses, 3. der Königliche Erlass vom 14.Dezember 2010 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kammern der Verwaltungsabteilung der Kommission zur Regelung des Arbeitsverhältnisses.

Art. 17 - Artikel 15 wird wirksam mit 1. Januar 2012.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Split, den 25. August 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Selbständigen Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung, dem Premierminister beigeordnet J. CROMBEZ Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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