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Loi du 25 avril 2014
publié le 20 mars 2015

Loi portant des dispositions diverses en matière de sécurité sociale. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2015000137
pub.
20/03/2015
prom.
25/04/2014
ELI
eli/loi/2014/04/25/2015000137/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 AVRIL 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière de sécurité sociale. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er à 11 et 76 à 78 de la loi du 25 avril 2014 portant des dispositions diverses en matière de sécurité sociale (Moniteur belge du 6 juin 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Umschulung Art. 2 - Artikel 106 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Absatz 1 erwähnten finanziellen Vorteile werden verweigert, wenn der Berechtigte ähnliche Vorteile bezieht, die aufgrund eines Dekrets, eines Erlasses oder einer Ordonnanz von den Diensten und Einrichtungen der Regionen und Gemeinschaften, die sich an der beruflichen Wiedereingliederung der arbeitsunfähigen Berechtigten beteiligen, gewährt werden. Wenn der Betrag dieser Vorteile niedriger ist als der Betrag der Vorteile, die im Rahmen der Entschädigungsversicherung gewährt werden, kann der Betreffende Anspruch erheben auf die Differenz zu Lasten der Versicherung.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bestimmung findet keine Anwendung, wenn aufgrund der vorerwähnten Dekrete, Erlasse oder Ordonnanzen der gleichzeitige Bezug verboten oder ein begrenzter gleichzeitiger Bezug der durch sie gewährten Vorteile mit ähnlichen Vorteilen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährt werden, erlaubt ist." Art. 3 - Artikel 109bis desselben koordinierten Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten finanziellen Vorteile werden verweigert, wenn der Berechtigte ähnliche Vorteile bezieht, die aufgrund eines Dekrets, eines Erlasses oder einer Ordonnanz von den Diensten und Einrichtungen der Regionen und Gemeinschaften, die sich an der beruflichen Wiedereingliederung der arbeitsunfähigen Berechtigten beteiligen, gewährt werden. Wenn der Betrag dieser Vorteile niedriger ist als der Betrag der Vorteile, die im Rahmen der Entschädigungsversicherung gewährt werden, kann der Betreffende Anspruch erheben auf die Differenz zu Lasten der Versicherung.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bestimmung findet keine Anwendung, wenn aufgrund der vorerwähnten Dekrete, Erlasse oder Ordonnanzen der gleichzeitige Bezug verboten oder ein begrenzter gleichzeitiger Bezug der durch sie gewährten Vorteile mit ähnlichen Vorteilen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährt werden, erlaubt ist." Abschnitt 2 - Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs Art. 4 - In Artikel 114 Absatz 7 desselben koordinierten Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2011, werden die Wörter "die in Artikel 30 § 2 Absatz 1 und 2" durch die Wörter "die in Artikel 30 § 2 Absatz 1 bis 5" ersetzt und werden die Wörter "oder die in Artikel 25quinquies § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 1. April 1936 über die Arbeitsverträge für Binnenschiffer" aufgehoben.

Abschnitt 3 - Mutterschutz Art. 5 - Artikel 115 desselben koordinierten Gesetzes, ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: "Art. 115 - Die in Artikel 114 erwähnten Ruhezeiten können nur unter der Bedingung berücksichtigt werden, dass die Berechtigte jegliche Tätigkeit eingestellt oder die kontrollierte Arbeitslosigkeit unterbrochen hat.

Die in Absatz 1 erwähnte Bedingung findet keine Anwendung: 1.während des Zeitraums, in dem die Berechtigte von der in Artikel 114 Absatz 6 erwähnten Möglichkeit Gebrauch macht, 2. während des Zeitraums der Verlängerung der postnatalen Ruhe nach Verhältnis der Zeiträume, während deren die Arbeitnehmerin eine Arbeit während eines in Artikel 114bis erwähnten Zeitraums des Mutterschutzes ausgeübt hat oder eine angepasste Arbeit während ihrer Arbeitsunfähigkeit unter den in Artikel 100 § 2 erwähnten Bedingungen wiederaufgenommen hat zwischen einschließlich der sechsten und der zweiten Woche vor der Entbindung beziehungsweise zwischen einschließlich der achten und der zweiten Woche vor der Entbindung bei einer Mehrlingsgeburt." Abschnitt 4 - Bestimmungen im Bereich Arbeitsunfähigkeit Art. 6 - Artikel 80 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 7, abgeändert durch das Programmgesetz vom 24.Dezember 2002 und durch das Gesetz vom 19. Mai 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Volksgesundheit, wird wie folgt ersetzt: "7. untersucht die Berichte, die ihm in Ausführung von Artikel 82 Absatz 1 Nr. 6 vom Medizinischen Invaliditätsrat und in Ausführung von 161 § 2 Nr. 3 vom Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle übermittelt werden; er erstattet dem Minister innerhalb der vom König festgelegten Fristen über die Maßnahmen Bericht, die er zu treffen beschlossen hat oder vorschlägt,". b) Nummer 8, aufgehoben durch das Programmgesetz vom 17.Juni 2009, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "8. legt die Richtlinien für die Organisation der Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage der Vorschläge fest, die der Medizinische Invaliditätsrat nach Stellungnahme des in Artikel 85 erwähnten Medizinischen Fachrates unterbreitet,".

Art. 7 - Artikel 82 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen im Bereich soziale Rechtsvorschriften, wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. erstellt Berichte über die Arbeitsunfähigkeit und übermittelt sie zusammen mit den Anregungen, die er aus seinen Feststellungen abgeleitet hat, dem Geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen." Art. 8 - In Artikel 141 § 1 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), werden die Nummern 13 und 14 aufgehoben.

Art. 9 - Artikel 153 desselben koordinierten Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheitspflege, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Vertrauensärzte müssen die Richtlinien des Ausschusses des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle befolgen, die therapeutische Freiheit der Pflegeerbringer bei der Ausführung ihrer in den Nummern 1, 2 und 4 erwähnten Aufgaben respektieren und die Richtlinien des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen bei der Ausführung der in Nr.3 erwähnten Aufgaben befolgen." 2. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Die Vertrauensärzte senden dem Dienst für Entschädigungen innerhalb der Fristen und gemäß den Modalitäten, die von diesem Dienst festgelegt werden, die Berichte über die Kontrolle der Arbeitsunfähigkeiten zu." Art. 10 - In Artikel 155 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. August 2002 und 10.

Dezember 2009, werden zwischen den Wörtern "die Richtlinien des Ausschusses" und den Wörtern "oder die in Anwendung von Artikel 127 § 3" die Wörter ", die Richtlinien des Ausschusses des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle, die Richtlinien des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen" eingefügt.

Art. 11 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. (...) KAPITEL 17 - Unterwerfung Art. 76 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen im Bereich soziale Rechtsvorschriften wird aufgehoben.

Art. 77 - Artikel 76 wird wirksam mit 27. Januar 2014.

KAPITEL 18 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 78 - In Artikel 1410 § 4 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, werden zwischen den Wörtern "in den Haushaltsplänen der öffentlichen Sozialhilfezentren eingetragen sind," und den Wörtern "bis zu einer Höhe von" die Wörter "oder aus den Finanzmitteln, die den Gemeinschaften und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Verfügung stehen für die Auszahlung der Familienleistungen ab dem 1. Januar 2015," eingefügt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Die Ministerin der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, beauftragt mit Berufsrisiken Ph. COURARD Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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