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Loi du 25 avril 2014
publié le 28 septembre 2015

Loi portant des dispositions diverses en matière de Justice. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2015000465
pub.
28/09/2015
prom.
25/04/2014
ELI
eli/loi/2014/04/25/2015000465/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 AVRIL 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière de Justice. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 14, 16, 17, 28 à 72, 78 à 95, 97 à 103, 114 à 116, 124 à 128, 130 à 143, 145, 148 à 152, 155 à 163, 177 à 180, 203 à 213, 231 et 232 de la loi du 25 avril 2014 portant des dispositions diverses en matière de Justice (Moniteur belge du 14 mai 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Abänderung von Artikel 141ter des Strafgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 141ter des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 18.

Februar 2013, wird das Wort "ungerechtfertigterweise" gestrichen.

TITEL 3 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL 1 - Abänderung von Artikel 24 des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches Art. 3 - In Artikel 24 Absatz 4 des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, werden die Wörter "das Untersuchungsgericht entscheidet, die Sache bis zum Tag vor der ersten Sitzung, auf der das erkennende Gericht die Behandlung der Sache wieder aufnimmt, aufzuschieben," durch die Wörter "das erkennende Gericht entscheidet, die Sache bis zum Tag vor der ersten Sitzung, auf der die Behandlung der Sache durch das erkennende Gericht wieder aufgenommen wird, aufzuschieben," ersetzt.

KAPITEL 2 - Vernichtung beschlagnahmter Güter Art. 4 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 28novies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 28novies - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der besonderen Gesetze kann der Prokurator des Königs in jedem Stadium des Strafverfahrens durch eine schriftliche und mit Gründen versehene Entscheidung die Vernichtung der beschlagnahmten Güter, die eingezogen werden können, anordnen.

Während der Dauer der gerichtlichen Untersuchung ist die vorherige Erlaubnis des Untersuchungsrichters erforderlich, um die Maßnahme durchführen zu können.

Der Prokurator des Königs informiert den rechtmäßigen Eigentümer in einer Anhörung, per Einschreibesendung, per Fax oder auf elektronischem Weg über seine Absicht, die Güter zu vernichten, sofern diese Person und ihre Adresse bekannt sind. Er fordert den rechtmäßigen Eigentümer auch auf, ihm innerhalb der von ihm festgelegten Frist mitzuteilen, ob er auf seine Rechte an den beschlagnahmten Gütern verzichtet. Der rechtmäßige Eigentümer, der bereits auf seine Rechte an den zu vernichtenden Gütern verzichtet hat, muss nicht mehr informiert oder aufgefordert werden, auf diese Rechte zu verzichten. § 2 - Der Prokurator des Königs kann die Vernichtung von Gütern, die zu einer der folgenden Kategorien gehören, anordnen: 1. Güter, die aufgrund ihrer Art eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die Volksgesundheit darstellen, 2.Güter, die im Falle der Aufhebung der Beschlagnahme die körperliche Unversehrtheit oder die Güter von Personen ernsthaft gefährden können, 3. Güter, die, wenn sie wieder in Umlauf gebracht würden, einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, die Sittlichkeit oder eine Gesetzesbestimmung darstellen würden, 4.Güter, deren Kosten für die Aufbewahrung in Natur aufgrund der Art und der Menge der Güter offensichtlich in keinem Verhältnis zu ihrem Verkaufswert stehen. § 3 - Der Prokurator des Königs gibt in seiner schriftlichen Entscheidung die Güter an, die vernichtet werden müssen. Er bestimmt, wie und innerhalb welcher Frist seine Entscheidung zur Vernichtung der Güter ausgeführt wird. Im Dringlichkeitsfall kann der Prokurator des Königs die Vernichtung mündlich anordnen, sofern er seine Entscheidung so schnell wie möglich schriftlich bestätigt. § 4 - Der Prokurator des Königs bestimmt einen spezialisierten Dienstleistenden oder öffentlichen Dienst, der das betreffende Gut vernichtet. Der Prokurator des Königs stellt dem bestimmten Dienstleistenden oder öffentlichen Dienst das zu vernichtende Gut zur Verfügung. Die Mitglieder der lokalen Polizei oder der föderalen Polizei kommen zu Hilfe, wenn sie dazu angefordert werden.

Gegebenenfalls bestimmt er das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung, um die Ausführung und Weiterverfolgung seiner Entscheidung zu gewährleisten. § 5 - Wenn es für die Wahrheitsfindung erforderlich ist, ordnet er vor der Vernichtung des Gutes die Entnahme einer Probe oder eine Foto- oder Videoaufnahme des Gutes an. Gegebenenfalls bestimmt er einen technischen Berater, der dem angeforderten Polizeidienst bei der Probeentnahme oder Aufnahme beisteht.

Der angeforderte Polizeidienst hinterlegt die entnommene Probe oder die Foto- oder Videoaufnahme bei der Kanzlei oder stellt die entnommene Probe oder die Foto- oder Videoaufnahme jeder anderen vom Prokurator des Königs bestimmten Person zur Verfügung, die diese bis zur Aufhebung der Beschlagnahme oder bis zur Einziehung aufbewahrt. § 6 - Die Kosten für die Vernichtung, die Entnahme beziehungsweise Erstellung und die Aufbewahrung der Probe oder einer Foto- oder Videoaufnahme sowie für den Beistand eines technischen Beraters sind Gerichtskosten. § 7 - Der Prokurator des Königs übermittelt die Entscheidung zur Vernichtung der Güter binnen einer Frist von acht Tagen ab ihrem Datum per Einschreibesendung, per Fax oder auf elektronischem Weg folgenden Personen: 1. der Person, zu deren Lasten die Beschlagnahme erfolgt ist, oder gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt, 2.den Personen, die nach den durch das Verfahren gelieferten Hinweisen befugt zu sein scheinen, Ansprüche auf die zu vernichtenden Güter geltend zu machen, oder gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt.

Die Notifizierung enthält den Text des vorliegenden Artikels.

Er sendet den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Personen keine Notifizierung zu, wenn sie der Vernichtung vorab schriftlich zugestimmt haben.

Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Personen können sich binnen einer Frist von fünfzehn Tagen ab Notifizierung der Vernichtungsentscheidung an die Anklagekammer wenden. Diese Frist wird um fünfzehn Tage verlängert, wenn eine dieser Personen außerhalb des Königreichs wohnhaft oder ansässig ist, außer im Falle der Wohnsitzwahl in Belgien.

Eine Beschwerde setzt die Ausführung der angefochtenen Entscheidung zur Vernichtung der in § 2 Nr. 2 bis 4 erwähnten Güter aus.

Die Entscheidung zur Vernichtung der in § 2 Nr. 1 erwähnten Güter ist von Rechts wegen vollstreckbar. Der Prokurator des Königs kann seine Entscheidung auf der Grundlage von Gegenanzeigen, die sich auf verminderte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die Volksgesundheit beziehen, oder unter Erteilung einer oder mehrerer Auflagen, die zum Schutz der Gesellschaft vor einer ernsthaften Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder der Volksgesundheit beitragen können, widerrufen oder revidieren.

Das Verfahren vor der Anklagekammer wird ausgesetzt: 1. bis eine endgültige Entscheidung über den in den Artikeln 28sexies und 61quater erwähnten oder durch besondere Gesetze geregelten Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme mit Bezug auf die in § 2 Nr.2 bis 4 erwähnten Güter verkündet wird, 2. bis eine endgültige Entscheidung über den Antrag auf Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung gemäß Artikel 61quinquies mit Bezug auf die in § 2 Nr.2 bis 4 erwähnten Güter verkündet wird und gegebenenfalls bis die in Artikel 61quinquies erwähnte gerichtliche Untersuchungshandlung mit Bezug auf die in § 2 Nr. 2 bis 4 erwähnten Güter vorgenommen worden ist, 3. bis der Prokurator des Königs die Ermittlungshandlungen vornehmen lässt, die er für die Ermittlung als erforderlich und notwendig erachtet und die von Amts wegen oder auf Antrag eines jeglichen Interessehabenden mit Bezug auf die in § 2 Nr.2 bis 4 erwähnten Güter angeordnet werden.

Das Verfahren verläuft gemäß den Bestimmungen von Artikel 28sexies § 4 Absatz 2 bis 8. § 8 - Stellt der Prokurator des Königs nach Vernichtung des Gutes das Verfahren ein oder wird das Strafverfahren mit einem Freispruch wegen Unbegründetheit der Strafverfolgung oder durch eine Verfahrenseinstellung wegen mangelnder Belastungstatsachen endgültig abgeschlossen, kann der rechtmäßige Eigentümer der vernichteten Sache Schadenersatz fordern, sofern das Gut ordnungsgemäß wieder in Umlauf hätte gebracht werden können.

Der Betrag der Entschädigung entspricht dem Wert des vernichteten Gutes zum Zeitpunkt der Vernichtung.

Die Schadenersatzklage wird gegen den Belgischen Staat in der Person des Ministers der Justiz in der im Gerichtsgesetzbuch vorgesehenen Form eingereicht." KAPITEL 3 - Abänderung von Artikel 47bis des Strafprozessgesetzbuches Art. 5 - Artikel 47bis des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 13.

August 2011, wird wie folgt abgeändert: a) In § 2 Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter ", mit Ausnahme der in Artikel 138 Nr. 6, 6bis und 6ter erwähnten Vergehen" aufgehoben. b) Paragraph 2 Absatz 1 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.dass ihr die Freiheit nicht entzogen wird und dass sie sich jederzeit frei bewegen kann." c) In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "in Absatz 1 Nr.1, 2 und 3" durch die Wörter "in Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 4" ersetzt. d) In § 6 wird das Wort "ausschließlich" aufgehoben. KAPITEL 4 - Abänderung von Artikel 47quinquies des Strafprozessgesetzbuches Art. 6 - Artikel 47quinquies des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Straffrei bleiben Polizeibeamte der Direktion der Sondereinheiten der föderalen Polizei, die im Rahmen ihrer Ausbildung und um die besonderen Ermittlungsmethoden der Observation und der Infiltrierung durchführen zu können, absolut notwendige Straftaten begehen, die im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße erwähnt sind.

Diese Straftaten müssen notwendigerweise im Verhältnis zum angestrebten Ziel der Ausbildung stehen, und zwar mit der gebotenen Vorsicht, die von den spezialisierten Polizeidiensten erwartet werden darf, wobei stets der Verkehrssicherheit Vorrang eingeräumt wird und alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, damit Dritten oder dem Betreffenden selbst keine körperlichen oder materiellen Schäden zugefügt werden.

Für die Begehung dieser Straftaten ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Föderalprokurators erforderlich. Diese Zustimmung umfasst die Tage und Orte, an denen diese Straftaten gegebenenfalls begangen werden können, sowie das vom Polizeidienst benutzte Fahrzeug und das Nummernschild dieses Fahrzeugs.

Straffrei bleibt auch der Magistrat, der einen in Absatz 1 erwähnten Polizeibeamten dazu ermächtigt, im Rahmen der in diesem Artikel erwähnten Ausbildung Straftaten zu begehen." KAPITEL 5 - Abänderung der Artikel 589, 590 und 597 des Strafprozessgesetzbuches Art. 7 - In Artikel 589 Absatz 2 Nr. 4 des Strafprozessgesetzbuches werden die Wörter "in den in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Fällen" durch die Wörter "in den Fällen, die in internationalen Übereinkommen oder in einer Regel des Sekundärrechts der Europäischen Union, die Belgien bindet, vorgesehen sind" ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 590 Nr. 16 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "aufgrund internationaler Übereinkommen" und den Wörtern "notifiziert werden" die Wörter "oder aufgrund einer Regel des Sekundärrechts der Europäischen Union, die Belgien bindet," eingefügt.

Art. 9 - In Artikel 597 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "in den in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Fällen ausgestellt." durch die Wörter "in den Fällen ausgestellt, die in internationalen Übereinkommen oder in einer Regel des Sekundärrechts der Europäischen Union, die Belgien bindet, vorgesehen sind." ersetzt.

TITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 1 - Abänderungen der Artikel 91, 92 und 109bis des Gerichtsgesetzbuches Art. 10 - In Artikel 91 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2007, wird zwischen Absatz 9 und Absatz 10 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Berufungen gegen Entscheidungen des Polizeigerichts über Zivilklagen, die zur gleichen Zeit und vor denselben Richtern betrieben worden sind wie die Strafverfolgung, werden einer Einzelrichterkammer zugewiesen, sofern diese Berufungen nicht gleichzeitig mit Berufungen auf strafrechtlicher Ebene behandelt werden. Diese Berufungen werden einer Drei-Richter-Kammer zugewiesen, wenn der Angeklagte, die zivilrechtlich haftende Partei oder die Zivilpartei dies in der Berufungserklärung oder, zur Vermeidung des Verfalls, binnen fünfzehn Tagen nach der Zustellung oder Notifizierung dieser Erklärung durch eine Erklärung bei der Kanzlei des Gerichts, das das Urteil erlassen hat, oder bei der Kanzlei des Gerichts, das die Sache im Berufungsverfahren behandelt, beantragt hat. Diese Möglichkeit wird in der Ladung vermerkt." Art. 11 - In Artikel 92 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. August 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, wird Nr.3 wie folgt ersetzt: "3. Berufungen gegen Urteile, die vom Polizeigericht erlassen werden.

In dem in Artikel 91 Absatz 10 erwähnten Fall kann der Präsident die Berufungen stets von Amts wegen einer Drei-Richter-Kammer zuweisen,".

Art. 12 - Artikel 109bis § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 1985 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3.Berufungen gegen die Entscheidungen über Zivilklagen, die zur gleichen Zeit und vor denselben Richtern betrieben worden sind wie die Strafverfolgung, sofern diese Berufungen nicht gleichzeitig mit Berufungen auf strafrechtlicher Ebene behandelt werden." 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Die in Absatz 1" und den Wörtern "aufgezählten Berufungen" die Wörter "Nr.1, 1bis und 2" eingefügt. 3. Absatz 4, aufgehoben durch das Gesetz vom 3.August 1992, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Berufungen werden einer Kammer mit drei Gerichtsräten am Gerichtshof zugewiesen, wenn der Angeklagte, die zivilrechtlich haftende Partei oder die Zivilpartei dies in der Berufungserklärung oder, zur Vermeidung des Verfalls, binnen fünfzehn Tagen nach der Zustellung oder Notifizierung dieser Erklärung durch eine Erklärung bei der Kanzlei des Gerichts, das das Urteil erlassen hat, oder bei der Kanzlei des Gerichtshofes, der die Sache im Berufungsverfahren behandelt, beantragt hat. Diese Möglichkeit wird in der Ladung vermerkt. Der Erste Präsident kann diese Berufungen stets von Amts wegen einer Kammer mit drei Gerichtsräten zuweisen." KAPITEL 2 - Abänderung von Artikel 259octies des Gerichtsgesetzbuches Art. 13 - Artikel 259octies § 1 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "den Bezirk" durch die Wörter "den Appellationshofbereich" ersetzt. 2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Gerichtspraktikant wird vom Generalprokurator innerhalb dieses Gerichtshofbereichs bestimmt." 3. In Absatz 4 werden die Wörter "an dem am weitesten zurückliegenden Datum" durch das Wort "zuletzt" ersetzt. Art. 14 - Bewerber, die vor Inkrafttreten von Artikel 13 erfolgreich an der Prüfung im Wettbewerbsverfahren zur Zulassung zum Gerichtspraktikum teilgenommen haben, behalten das Vorrangsrecht, nach dem den erfolgreichen Prüfungsteilnehmern, für die das Protokoll an dem am weitesten zurückliegenden Datum abgeschlossen worden ist, der Vorrang gegeben wird. (...) KAPITEL 4 - Abänderungen der Rechtsvorschriften über das Gerichtswesen im Hinblick auf die Verstärkung der Bekämpfung der Steuerhinterziehung Art. 16 - In Artikel 79 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2006, wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Ein oder mehrere vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz bestimmte Untersuchungsrichter behandeln vorrangig Sachen mit Bezug auf Verstöße gegen Gesetze und Verordnungen in Steuersachen." Art. 17 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 195bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 195bis - Richter, die in der Tabelle "Anzahl in Steuersachen spezialisierter Strafrichter beim Gericht Erster Instanz" in der Anlage zum Gesetz vom 3. April 1953 über das Gerichtswesen erwähnt sind, tagen in Strafsachen mit Bezug auf Verstöße gegen Gesetze und Verordnungen in Steuersachen.

Die Bestimmungen von Artikel 190 § 2bis und § 2ter sind auf sie anwendbar." (...) KAPITEL 11 - Abänderung von Artikel 1717 des Gerichtsgesetzbuches Art. 28 - In Artikel 1717 § 5 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juni 2013, werden die Wörter " § 2" durch die Wörter " § 3" ersetzt.

KAPITEL 12 - Abänderung von Artikel 1727 des Gerichtsgesetzbuches Art. 29 - Artikel 1727 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Februar 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 15.

Juni 2005, wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 8 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird der Notarsanwärter einem Notar gleichgestellt." KAPITEL 13 - Abänderung verschiedener Artikel des Gerichtsgesetzbuches Art. 30 - In den Artikeln 639 Absatz 2, 674bis § 6 Absatz 1, 729, 734 Absatz 1, 735 § 3 Absatz 2, 766 Absatz 1, 767 § 2 Absatz 1 und 2, 769 Absatz 4, 770 § 1 Absatz 3 und 4 und 1289ter Absatz 2 und 3 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2006, wird der Begriff "Sitzungsprotokoll" jedes Mal durch den Begriff "Sitzungsblatt" ersetzt.

TITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte KAPITEL 1 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 31 - In Artikel 34bis des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007, wird das Wort "effektiven" aufgehoben.

Art. 32 - In Artikel 34ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007, wird das Wort "effektiven" aufgehoben.

Art. 33 - In Artikel 34quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007, wird das Wort "effektiven" aufgehoben.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Art. 34 - Artikel 95/2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird das Wort "effektiven" aufgehoben.2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "effektiven" aufgehoben.3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "seiner effektiven Hauptstrafe" durch die Wörter "seiner Probezeit" ersetzt. Art. 35 - In Artikel 95/3 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2006 [sic, zu lesen ist: 26. April 2007], wird das Wort "effektiven" aufgehoben.

Art. 36 - In Artikel 95/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2006 [sic, zu lesen ist: 26. April 2007], werden zwischen den Wörtern "zurückgekehrt ist," und den Wörtern "fasst die Staatsanwaltschaft" die Wörter "oder spätestens vier Monate vor Ende der Dauer des Aufschubs, wie in Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung erwähnt," eingefügt.

Art. 37 - In Artikel 95/5 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2006 [sic, zu lesen ist: 26. April 2007], wird das Wort "effektiven" aufgehoben.

Art. 38 - Artikel 95/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2006 [sic, zu lesen ist: 26. April 2007], dessen bestehender Text Absatz 1 bilden wird, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "effektive" aufgehoben. 2. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "freigelassen wird," und dem Wort "vollstreckbar." die Wörter "oder, wenn die Hauptstrafe mit Aufschub ausgesprochen worden ist, am Ende der Dauer des Aufschubs, wie in Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung erwähnt," eingefügt. 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Entscheidung der Freiheitsentziehung ist vorläufig vollstreckbar." TITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung Art. 39 - Im Gesetz vom 10. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung wird die Überschrift von Kapitel III wie folgt ersetzt: "Kapitel III - Elektronische Verfahrensführung in Strafsachen".

Art. 40 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird vor Abschnitt 1, der Abschnitt 1/1 wird, ein neuer Abschnitt 1 mit der Überschrift "Allgemeine Bestimmung" eingefügt.

Art. 41 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 40, wird ein Artikel 28/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 28/1 - § 1 - Außer wenn die Verpflichtung besteht, eine Verfahrenshandlung auf elektronischem Weg vorzunehmen, wird eine Verfahrensunterlage, die ordnungsgemäß auf elektronischem Weg erstellt, hinterlegt, vervielfältigt, übermittelt und aufbewahrt wird, mit einer auf Papier erstellten Verfahrensunterlage gleichgesetzt. § 2 - Die Artikel des vorliegenden Kapitels sind im Phönix-Informationssystem anwendbar. Der König legt die Modalitäten ihrer Ausführung fest." Art. 42 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "erstellt wird" durch die Wörter "erstellt, aufbewahrt oder vervielfältigt wird" ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter "erstellt werden" durch die Wörter "erstellt, aufbewahrt oder vervielfältigt werden" ersetzt. Art. 43 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Umwandlung von Strafakten, Verfahrensunterlagen und anderen Aktenstücken auf Papier in eine elektronische Akte oder in eine elektronische Kopie erfolgt durch eine Registrierung in der elektronischen Akte oder, je nach Fall, in der elektronischen Kopie anhand eines elektronischen Leseverfahrens und durch eine Bescheinigung der Konformität mit dem auf elektronische Weise gelesenen Dokument durch eine qualifizierte Signatur der Gerichtsbehörde, die die Umwandlung angeordnet hat, oder, je nach Fall, des Greffiers oder des Sekretärs der Staatsanwaltschaft." 2. In § 2 werden die Wörter "die Strafakte" durch die Wörter "die elektronische Strafakte" ersetzt.3. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Die Umwandlung einer auf elektronischem Datenträger erstellten Akte" durch die Wörter "Die Umwandlung einer elektronischen Strafakte" ersetzt und in § 4 Absatz 2 werden die Wörter ", die in Artikel 711 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte laufende Nummer und die laufende Nummer des Originalaktenstücks vermerkt" durch die Wörter "und die in Artikel 711 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte laufende Nummer vermerkt" ersetzt. Art. 44 - In Artikel 35 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 46 § 3" durch die Wörter "Artikel 46 §§ 2 und 3" ersetzt.

Art. 45 - Artikel 39 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 2 werden die Wörter "und 26 bis 38" durch die Wörter ", 26 bis 28 und 38" ersetzt. 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Artikel 28/1 bis 37 treten am 1.März 2014 in Kraft." TITEL 7 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen Art. 46 - Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen wird wie folgt ersetzt: "Art. 9 - Die Organe des Instituts sind: der Verwaltungsrat, die Direktion, der wissenschaftliche Ausschuss und die Kommissionen für die Bewertung des Gerichtspraktikums." Art. 47 - Artikel 11 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Der Verwaltungsrat besteht aus vierzehn Mitgliedern, die in gleicher Anzahl auf die französische und auf die niederländische Sprachrolle verteilt sind.

Folgende Personen sind von Rechts wegen Mitglieder des Verwaltungsrates des Instituts: 1. der Direktor des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen, 2.ein Vertreter des Ministers der Justiz, 3. die Vorsitzenden der Ernennungs- und Bestimmungskommissionen des Hohen Justizrates, 4.die leitenden Beamten der jeweiligen Unterrichtsabteilungen der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, wobei Letzterer unter die französische Sprachrolle fällt, 5. der Generaldirektor des Ausbildungsinstituts der Föderalverwaltung oder, falls Letzterer der französischen Sprachrolle angehört, sein Vertreter von der anderen Sprachrolle. Folgende Personen werden auf Vorschlag des Ministers der Justiz vom König ernannt: 1. zwei Magistrate der Richterschaft und zwei Magistrate der Staatsanwaltschaft, von denen ein Magistrat der Richterschaft und ein Magistrat der Staatsanwaltschaft vom Hohen Justizrat, ein Magistrat der Richterschaft von den Ersten Präsidenten der Appellationshöfe und ein Magistrat der Staatsanwaltschaft vom Kollegium der Generalprokuratoren vorgeschlagen werden, 2.zwei der in Artikel 2 Nr. 4 bis 10 erwähnten Personen.

Die Dauer der in Absatz 3 erwähnten Mandate beträgt fünf Jahre. Sie sind einmal erneuerbar." Art. 48 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 12 - Die Direktion ist mit der täglichen Geschäftsführung des Instituts beauftragt.

Sie besteht aus einem Direktor der Ausbildungen im Gerichtswesen, dem ein beigeordneter Direktor beisteht.

Der Direktor ist ein Magistrat.

Der Direktor und der beigeordnete Direktor gehören unterschiedlichen Sprachrollen an.

Bei langfristiger Abwesenheit sowohl des Direktors als auch des beigeordneten Direktors kann der Verwaltungsrat dem Minister der Justiz vorschlagen, ein Direktionsmitglied ad interim zu bestimmen. In diesem Fall wird das Direktionsmitglied ad interim auf Vorschlag des Ministers der Justiz durch Königlichen Erlass bestimmt.

Bei langfristiger Abwesenheit eines der beiden Direktionsmitglieder legt das anwesende Direktionsmitglied den Regierungskommissaren alle in Artikel 13 Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten wichtigen Beschlüsse zur Billigung vor." Art. 49 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "drei Viertel" durch die Wörter "die Hälfte" ersetzt und wird der Satz "Je nach Bedarf kann der Verwaltungsrat auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Direktors beschließen, den Stundenanteil anzupassen, wobei dieser jedoch zwei Drittel des gesamten jährlichen Angebots, wenn es sich um Ausbildungen für die in Artikel 2 Nr.1 bis 6 erwähnten Personen handelt, beziehungsweise die Hälfte, wenn es sich um Ausbildungen für die in Artikel 2 Nr. 7 bis 10 erwähnten Personen handelt, nicht unterschreiten darf." aufgehoben. 2. In Absatz 3 werden die Wörter "drei Viertel" durch die Wörter "die Hälfte" und die Wörter "sind für die Lehrpläne vorbehalten" durch die Wörter "ist für die Lehrpläne vorbehalten" ersetzt und wird der Satz "Je nach Bedarf kann der Verwaltungsrat auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Direktors beschließen, den Betragsanteil anzupassen, wobei dieser jedoch zwei Drittel des Gesamtbetrags nicht unterschreiten darf." aufgehoben.

Art. 50 - In Artikel 14 desselben Gesetzes werden die Wörter "alle zwei Monate" durch das Wort "vierteljährlich" ersetzt.

Art. 51 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 52 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 53 - In Artikel 22 desselben Gesetzes werden die Wörter "die beigeordneten Direktoren" durch die Wörter "der beigeordnete Direktor" ersetzt.

Art. 54 - Artikel 26 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Im Rahmen dieser Aufgabe erstattet der wissenschaftliche Ausschuss der Direktion und dem Verwaltungsrat Bericht und berät sie." Art. 55 - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird wie folgt ersetzt: "Art. 27 - Der wissenschaftliche Ausschuss besteht aus zwanzig Mitgliedern, die in gleicher Anzahl auf die französische und auf die niederländische Sprachrolle verteilt sind.

Der Vorsitz wird vom Direktor der Ausbildungen im Gerichtswesen geführt, der von Rechts wegen Mitglied ist.

Mit Ausnahme des Direktors der Ausbildungen im Gerichtswesen, der von Rechts wegen Mitglied ist, werden folgende Personen für ein erneuerbares Mandat von vier Jahren vom Minister der Justiz zu Mitgliedern ernannt: 1. vier Magistrate der Richterschaft, von denen zwei von der Vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission des Hohen Justizrates und zwei von den Ersten Präsidenten der Appellationshöfe vorgeschlagen werden, 2.vier Magistrate der Staatsanwaltschaft, von denen zwei von der Vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission des Hohen Justizrates und zwei vom Kollegium der Generalprokuratoren vorgeschlagen werden, 3. vier der in Artikel 2 Nr.4 bis 10 erwähnten Personen, 4. zwei Rechtsanwälte, von denen einer von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der andere von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften vorgeschlagen wird, 5.vier Mitglieder der Akademischen Gemeinschaft, von denen zwei vom Interuniversitären Rat der Französischen Gemeinschaft Belgiens und zwei vom Flämischen Interuniversitären Rat vorgeschlagen werden, 6. ein Mitglied des Ausbildungsinstituts der Föderalverwaltung, das der anderen Sprachrolle als der des Direktors angehört. Der wissenschaftliche Ausschuss tritt mindestens vier Mal im Jahr zusammen.

Der König legt das Anwesenheitsgeld, das den Mitgliedern des wissenschaftlichen Ausschusses, mit Ausnahme des Direktors, gewährt werden kann, sowie die Entschädigungen, die ihnen als Erstattung für ihre Fahrt- und Aufenthaltskosten gewährt werden können, fest.

Das Anwesenheitsgeld und die Entschädigungen gehen zu Lasten des Instituts." Art. 56 - In Artikel 39 desselben Gesetzes wird Absatz 2 aufgehoben.

TITEL 8 - Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren KAPITEL 1 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art.57 - Artikel 34ter des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "auf der Grundlage von Artikel 54" durch die Wörter "auf der Grundlage der Artikel 54 und 57bis" ersetzt. 2. In Nr.2 werden die Wörter "auf der Grundlage von Artikel 57" durch die Wörter "auf der Grundlage der Artikel 57 und 57bis" ersetzt.

Art. 58 - In Artikel 34quater Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden zwischen den Wörtern "zu einer Strafe von mindestens fünf Jahren Gefängnis" und den Wörtern "verurteilt wurden" die Wörter "oder zu einer gleichwertigen Strafe, die gemäß Artikel 99bis berücksichtigt wird," eingefügt.

Art. 59 - Artikel 34quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn die Straftaten, auf die der Rückfall gegründet ist, in einer Verurteilung festgestellt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgesprochen wurde, wird der Verfolgungsakte in allen Fällen eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Entscheidung beigefügt." Art. 60 - In Buch I Kapitel V desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 57bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 57bis - Die für den Rückfall festgelegten Regeln, die in den Artikeln 54 bis 56 vorgesehen sind, werden bei einer früheren Verurteilung, die gemäß Artikel 99bis berücksichtigt wird, angewandt." Art. 61 - In Buch I desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel XI mit der Überschrift "Berücksichtigung der in anderen Staaten von Strafgerichten ausgesprochenen Verurteilungen" eingefügt.

Art. 62 - In Kapitel XI, eingefügt durch Artikel 61, wird ein Artikel 99bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 99bis - Die von Strafgerichten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgesprochenen Verurteilungen werden unter denselben Bedingungen wie die von belgischen Strafgerichten ausgesprochenen Verurteilungen berücksichtigt und haben dieselben Rechtsfolgen wie diese Verurteilungen.

Die in Absatz 1 erwähnte Regel ist in dem in Artikel 65 Absatz 2 erwähnten Fall nicht anwendbar." KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 63 - Artikel 626 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "gemäß den Artikeln 54 bis 57" durch die Wörter "gemäß den Artikeln 54 bis 57bis" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "gemäß den Artikeln 54 bis 57" durch die Wörter "gemäß den Artikeln 54 bis 57bis" ersetzt. KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung Art. 64 - In Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1999, werden zwischen den Wörtern "einer Hauptgefängnisstrafe von mehr als sechs Monaten" und den Wörtern "verurteilt worden ist" die Wörter "oder einer gleichwertigen Strafe, die gemäß Artikel 99bis des Strafgesetzbuches berücksichtigt wird," eingefügt.

Art. 65 - In Artikel 8 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. April 2002, werden zwischen den Wörtern "einer Hauptgefängnisstrafe von mehr als zwölf Monaten" und den Wörtern "verurteilt worden" die Wörter "oder einer gleichwertigen Strafe, die gemäß Artikel 99bis des Strafgesetzbuches berücksichtigt wird," eingefügt.

Art. 66 - In Artikel 13 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1999, werden zwischen den Wörtern "einer [...] Hauptgefängnisstrafe von mindestens einem Monat" und den Wörtern "zur Folge gehabt hat" die Wörter "oder einer gleichwertigen Strafe, die gemäß Artikel 99bis des Strafgesetzbuches berücksichtigt wird," eingefügt.

Art. 67 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "einer Hauptgefängnisstrafe von mehr als sechs Monaten" und den Wörtern "ohne Aufschub zur Folge gehabt hat" die Wörter "oder einer gleichwertigen Strafe, die gemäß Artikel 99bis des Strafgesetzbuches berücksichtigt wird," eingefügt.2. In § 1bis Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "und höchstens sechs Monaten" und den Wörtern "zur Folge gehabt hat" die Wörter "oder zu einer gleichwertigen Strafe, die gemäß Artikel 99bis des Strafgesetzbuches berücksichtigt wird," eingefügt. Art. 68 - In Artikel 18bis erster Gedankenstrich desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden die Wörter "4.000 EUR anstelle von zwei Monaten" durch die Wörter "12.000 EUR anstelle von sechs Monaten" ersetzt.

KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Art. 69 - In Artikel 64 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. wenn durch eine formell rechtskräftig gewordene Entscheidung festgestellt wird, dass der Verurteilte während der Probezeit ein Vergehen oder ein Verbrechen oder eine gleichwertige Straftat, die gemäß Artikel 99bis des Strafgesetzbuches berücksichtigt wird, begangen hat,".

Art. 70 - In Artikel 76 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. wenn durch eine formell rechtskräftig gewordene Entscheidung festgestellt wird, dass der Verurteilte während der in Artikel 80 erwähnten Frist ein Vergehen oder ein Verbrechen oder eine gleichwertige Straftat, die gemäß Artikel 99bis des Strafgesetzbuches berücksichtigt wird, begangen hat,".

Art. 71 - In Artikel 95/27 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. wenn durch eine formell rechtskräftig gewordene Entscheidung festgestellt wird, dass der überantwortete Verurteilte während der in Artikel 95/28 erwähnten Frist ein Vergehen oder ein Verbrechen oder eine gleichwertige Straftat, die gemäß Artikel 99bis des Strafgesetzbuches berücksichtigt wird, begangen hat,".

KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung Art. 72 - Die Artikel 69 und 71 sind nicht anwendbar auf bedingte Freilassungen und Freilassungen unter Bewachung, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels gewährt worden sind. (...) TITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl und Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist Art. 78 - In Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl werden die Wörter "Französische oder Deutsche" durch die Wörter "Französische, Deutsche oder Englische" ersetzt.

Art. 79 - In Artikel 6 Nr. 4 desselben Gesetzes werden die Wörter "oder in Belgien wohnt" durch die Wörter "oder in Belgien ansässig oder wohnhaft ist" ersetzt.

Art. 80 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - § 1 - Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahme kann auch verweigert werden, wenn die Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu einem Versäumnisurteil geführt hat, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die Person im Einklang mit den weiteren verfahrensrechtlichen nationalen Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats: 1. rechtzeitig entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu dem Versäumnisurteil geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und dass sie davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint, oder 2.in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist, oder 3. nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf ein neues Urteilsverfahren oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann: a) ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht, oder b) innerhalb der geltenden Frist kein neues Urteilsverfahren oder kein Berufungsverfahren beantragt hat oder 4.die Entscheidung nicht persönlich zugestellt bekommen hat, aber a) sie unverzüglich nach der Übergabe persönlich zugestellt bekommen wird und ausdrücklich von ihrem Recht auf ein neues Urteilsverfahren oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden wird, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und b) von der Frist in Kenntnis gesetzt werden wird, über die sie gemäß dem einschlägigen Europäischen Haftbefehl verfügt, um ein neues Urteilsverfahren oder ein Berufungsverfahren zu beantragen. § 2 - Wird der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahme gemäß den Bestimmungen von § 1 Nr. 4 ausgestellt und ist die betroffene Person zuvor nicht offiziell davon in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet wurde, so kann die Person, wenn sie von dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls in Kenntnis gesetzt wird, beantragen, dass sie vor ihrer Übergabe eine Abschrift des Urteils erhält. Die Ausstellungsbehörde leitet der betroffenen Person die Abschrift des Urteils unverzüglich über die Vollstreckungsbehörde zu, sobald sie Kenntnis von dem Antrag erhalten hat. Der Antrag der betroffenen Person darf weder das Übergabeverfahren noch die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verzögern. Das Urteil wird der betroffenen Person ausschließlich informationshalber zur Verfügung gestellt; die Zurverfügungstellung gilt weder als förmliche Zustellung des Urteils noch wirkt sie sich auf Fristen aus, die für einen Antrag auf ein neues Urteilsverfahren oder ein Berufungsverfahren gelten. § 3 - Wird eine Person gemäß den Bestimmungen von § 1 Nr. 4 übergeben und hat diese Person ein neues Urteilsverfahren oder ein Berufungsverfahren beantragt, so wird die Haft der auf das entsprechende Verfahren wartenden Person bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss im Einklang mit dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaates entweder regelmäßig oder auf Antrag der betroffenen Person einer Überprüfung unterzogen. Eine solche Überprüfung umfasst insbesondere die Prüfung der Frage, ob die Haft aufgehoben oder ausgesetzt werden kann. Das neue Urteilsverfahren oder das Berufungsverfahren beginnt ohne unnötige Verzögerung nach der Übergabe." Art. 81 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10/1 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach der effektiven Freiheitsentziehung und vor der Vernehmung durch den Untersuchungsrichter wird der betreffenden Person eine schriftliche Erklärung der Rechte ausgehändigt, um sie zu informieren: 1. über ihr Recht, über den Europäischen Haftbefehl gegen sie und dessen Inhalt oder über die Ausschreibung informiert zu werden, 2.über ihr Recht auf Beistand eines Rechtsanwalts und eines Dolmetschers. Der Beistand des Rechtsanwalts erfolgt gemäß den diesbezüglich geltenden Vorschriften des belgischen Rechts. Dies gilt ebenfalls für den eventuellen Beistand eines Dolmetschers, 3. dass sie binnen vierundzwanzig Stunden nach ihrer effektiven Freiheitsentziehung einem Untersuchungsrichter vorgestellt wird, 4.über die Möglichkeit für sie, ihrer Übergabe an die ausstellende Gerichtsbehörde zuzustimmen." Art. 82 - In Artikel 11 § 1 desselben Gesetzes wird Nr. 3 aufgehoben.

Art. 83 - In Artikel 11 § 4 desselben Gesetzes wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Durch diese Bedingungen muss gewährleistet sein, dass die betreffende Person sich nicht dem Zugriff der Justiz entzieht." Art. 84 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 85 - Artikel 13 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Stimmt die betreffende Person ihrer Übergabe zu, so wird diese Zustimmung vor dem Prokurator des Königs erklärt, gegebenenfalls in Anwesenheit ihres Rechtsanwalts und nachdem sie von den Folgen ihrer Zustimmung in Kenntnis gesetzt worden ist. Bei dieser Gelegenheit überprüft der Prokurator des Königs, ob die betreffende Person auch dem Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität zustimmt." Art. 86 - Artikel 13 § 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 87 - In Artikel 17 § 1 und Artikel 18 § 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "an dem die Entscheidung ihr zugestellt worden ist," und dem Wort "läuft" die Wörter "oder ab dem Tag, an dem die Entscheidung an ihren Wohnsitz oder an ihren gewählten Wohnsitz zugestellt worden ist," eingefügt.

Art. 88 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Jeder Antrag der festgenommenen Person oder des Untersuchungsgerichts, durch den die Staatsanwaltschaft verpflichtet wird, zusätzliche Informationen einzuholen oder Unterlagen über die in den Artikeln 7 und 8 erwähnten Zusicherungen zu beantragen, und aufgrund dessen die Bearbeitung der Sache aufgeschoben werden muss, gilt von Rechts wegen als ein Antrag auf Aufschub gemäß § 3." Art. 89 - In Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes wird zwischen den Wörtern "spätestens zehn Tage nach der" und dem Wort "Entscheidung" das Wort "definitiven" eingefügt.

Art. 90 - In Artikel 22 desselben Gesetzes wird § 3 wie folgt ersetzt: " § 3 - Die Übergabe erfolgt binnen zehn Tagen gemäß dem vereinbarten neuen Datum." Art. 91 - In Artikel 23 desselben Gesetzes wird § 3 wie folgt ersetzt: " § 3 - In diesem Fall erfolgt die Übergabe binnen zehn Tagen gemäß dem vereinbarten neuen Datum." Art. 92 - In Artikel 24 § 1 desselben Gesetzes wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "In diesem Fall erfolgt die Übergabe binnen zehn Tagen gemäß dem vereinbarten neuen Datum." Art. 93 - In der Anlage zum selben Gesetz wird Buchstabe d) wie folgt ersetzt: "d) Geben Sie an, ob die Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist: 1. Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu dem Versäumnisurteil geführt hat, persönlich erschienen.2. Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zu dem Versäumnisurteil geführt hat, nicht persönlich erschienen. 3. Bitte geben Sie zu der unter Nummer 2 angekreuzten Möglichkeit an, dass eine der folgenden Möglichkeiten zutrifft: 3.1a) Die Person wurde am ... (Tag/Monat/Jahr) persönlich vorgeladen und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt, die zu dem Versäumnisurteil geführt hat. Die Person wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint; oder 3.1b) die Person wurde nicht persönlich vorgeladen, aber auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Versäumnisurteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, sowie davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint; oder 3.2 die Person hat in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und ist bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden; oder 3.3 der Person wurde die Entscheidung am ... (Tag/Monat/Jahr) zugestellt, und sie wurde ausdrücklich von ihrem Recht auf ein neues Urteilsverfahren oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und die Person hat ausdrücklich erklärt, dass sie diese Entscheidung nicht anficht; oder die Person hat innerhalb der geltenden Frist kein neues Urteilsverfahren bzw. kein Berufungsverfahren beantragt; oder 3.4 der Person wurde die Entscheidung nicht persönlich zugestellt, aber - sie wird die Entscheidung unverzüglich nach der Übergabe persönlich zugestellt bekommen, und - sie wird bei Zustellung der Entscheidung ausdrücklich von ihrem Recht auf ein neues Urteilsverfahren oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und - sie wird von der Frist in Kenntnis gesetzt werden, über die sie verfügt, um ein neues Urteilsverfahren bzw. ein Berufungsverfahren zu beantragen, die ... Tage beträgt. 4. Bitte geben Sie zu der unter Nummer 3.1b, 3.2 oder 3.3 angekreuzten Möglichkeit an, wie die entsprechende Voraussetzung erfüllt wurde: . . . . . ....................................................................................................................................................... . . . . . ....................................................................................................................................................... . . . . . ....................................................................................................................................................... . . . . . ....................................................................................................................................................".

TITEL 11 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken Art. 94 - In Artikel 33 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken, abgeändert durch das Gesetz vom 13.

Juni 2006, wird das Wort "Ärzte-Inspektoren-Psychiatern" durch das Wort "Ärzte-Inspektoren" ersetzt.

TITEL 12 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 1 - Legalisierung Abschnitt 1 - Abänderung von Artikel 28 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats Art. 95 - In Artikel 28 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Die Legalisierung erfolgt durch den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten." (...) Abschnitt 3 - Aufhebung des Gesetzes vom 11. Mai 1866 zur Ermächtigung der Friedensrichter, die Unterschrift der Notare und Standesbeamten ihrer Kantone zu legalisieren Art. 97 - Das Gesetz vom 11. Mai 1866 zur Ermächtigung der Friedensrichter, die Unterschrift der Notare und Standesbeamten ihrer Kantone zu legalisieren, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, wird aufgehoben.

KAPITEL 2 - Modernisierung des Personenstands Art. 98 - Artikel 34 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: "Art. 34 - Personenstandsurkunden geben das Jahr und den Tag der Beurkundung sowie die Vornamen, den Namen und das Geburtsdatum aller betroffenen Personen an.

Der König kann Urkundenmuster erstellen und den Urkunden wenn nötig Angaben hinzufügen." Art. 99 - In Artikel 38 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 100 - In Artikel 71 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 1908, werden die Wörter "zweier verwandter oder nicht verwandter Zeugen männlichen oder weiblichen Geschlechts" durch die Wörter "zweier Zeugen" ersetzt.

Art. 101 - Artikel 76 Nr. 9 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 1999 und 6. April 2010, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "9. gegebenenfalls die Vornamen, der Name und das Geburtsdatum der Zeugen,".

Art. 102 - In Artikel 78 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 23. Mai 2006, werden die Wörter "von einem Verwandten des Verstorbenen oder einem Dritten, der" durch die Wörter "von einer Person, die" ersetzt.

Art. 103 - Artikel 79 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Mai 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 79 - In der Sterbeurkunde wird Folgendes vermerkt: 1. die Vornamen, der Name, der Wohnsitz, der Geburtsort und das Geburtsdatum der verstorbenen Person, 2.die Vornamen und der Name des Ehegatten, wenn die verstorbene Person verheiratet oder verwitwet war, 3. die Vornamen, der Name, der Wohnsitz und das Geburtsdatum des Erklärenden." (...) KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht Art. 114 - In Artikel 119 § 2 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht wird Nr. 1 durch die Wörter ", unbeschadet der individuellen Ausübung der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren erwähnten Rechte," ergänzt.

KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit Art. 115 - In Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz zuerkannte Betrag kann auch zur Finanzierung des von der Justiz verwalteten Teils des Behandlungsverfahrens verwendet werden, ausschließlich um die Erhebung der Verkehrsgeldbußen zu optimieren." Art. 116 - In Artikel 6 Absatz 3 desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort "beziehen," und den Wörtern "zuerkannt wird." die Wörter "und für die Finanzierung des vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz verwalteten Teils des Behandlungsverfahrens, ausschließlich um die Erhebung der Verkehrsgeldbußen zu optimieren," eingefügt. (...) KAPITEL 11 - Erbbaurecht Art. 124 - Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 1824 über das Erbbaurecht wird wie folgt ersetzt: "Art. 1 - Das Erbbaurecht ist ein dingliches Recht, das darin besteht, Gebäude, Bauwerke und Anpflanzungen ganz oder teilweise auf, über oder unter einem fremden Grundstück zu haben.

Das Erbbaurecht kann von jedem Inhaber eines dinglichen Rechts an einem unbeweglichen Gut im Rahmen seines Rechts begründet werden." Art. 125 - In Artikel 5 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Eigentümer des Grundstücks" durch die Wörter "der Erbbaugeber oder sein Rechtsnachfolger" ersetzt.

Art. 126 - In Artikel 6 desselben Gesetzes werden die Wörter "den Eigentümer des Grundstücks" durch die Wörter "den Erbbaugeber oder seinen Rechtsnachfolger" ersetzt.

Art. 127 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - Wenn das Erbbaurecht auf, über oder unter einem Grundstück begründet worden ist, auf, über oder unter dem sich zu diesem Zeitpunkt bereits Gebäude, Bauwerke und Anpflanzungen befanden, deren Wert der Erbbauberechtigte jedoch nicht gezahlt hat, übernimmt der Erbbaugeber oder sein Rechtsnachfolger bei Ablauf des Erbbaurechts das Ganze, ohne für diese Gebäude, Bauwerke und Anpflanzungen irgendeine Entschädigung leisten zu müssen." KAPITEL 12 - Erklärung in Bezug auf einen Auftraggeber Art. 128 - In Artikel 1590 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches werden die Wörter "am ersten Werktag, nach dem die gesetzliche Frist für ein Übergebot abgelaufen ist," durch die Wörter "innerhalb der Frist, in der die Erklärung in Bezug auf den Auftraggeber mit Befreiung von der anteiligen Registrierungsgebühr abgegeben werden kann," ersetzt. (...) KAPITEL 14 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats, was die Versicherungspflicht der Notare, die Ausübung des Amtes in einer Notarsgesellschaft und die Haftungsbeschränkung betrifft Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 130 - Im Gesetz vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats wird die Überschrift von Titel II Abschnitt I wie folgt ersetzt: "Anzahl und Verbreitung der Notariatsstuben und Buchhaltung und Versicherung der Notare".

Art. 131 - Artikel 34ter desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 213 vom 13. Dezember 1935 und aufgehoben durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 34ter - Jeder Notar, der sein Amt außerhalb einer Notarsgesellschaft ausübt, ist verpflichtet, seine zivilrechtliche Haftung durch einen von der Nationalen Notariatskammer gebilligten Versicherungsvertrag abdecken zu lassen, der mindestens den Betrag von 5 Millionen EUR garantieren muss." Art. 132 - Die Überschrift von Titel II Abschnitt III desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Ausübung des Notariatsamtes in Gesellschaftsverbund".

Art. 133 - Artikel 50 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: "Art.50 - § 1 - Ein Notar kann seine Tätigkeit alleine oder als gesellschaftlich Verbündeter in Gesellschaftsverbund ausüben.

Dieser Gesellschaftsverbund muss die Form einer Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung annehmen.

Der Notar bleibt dennoch persönlich Inhaber des Notariatsamtes.

Die Notare dürfen ihr Amt weder ganz noch teilweise außerhalb der Notarsgesellschaft ausüben, außer wenn sie als Stellvertreter auftreten. § 2 - Gesellschaftliche Verbündnisse können gebildet werden zwischen: 1. Notaren, deren Amtssitz im selben Gerichtsbezirk liegt, 2.Notarsanwärtern, die in dem von einer Notariatskammer geführten Verzeichnis eingetragen sind, sofern dem gesellschaftlichen Verbündnis mindestens ein Notariatsstubeninhaber angehört, 3. Gesellschaften, deren Anteile den unter Nr.1 und 2 erwähnten Personen gehören und deren Rahmen von der Nationalen Notariatskammer festgelegt wird, wobei ein und dieselbe Person nicht gleichzeitig über diese Gesellschaft und als natürliche Person am gesellschaftlichen Verbündnis teilnehmen kann. § 3 - Die Notarsgesellschaft hat als alleinigen Gesellschaftszweck die Ausübung des Notariatsamtes, ob als gesellschaftliches Verbündnis oder nicht. Sie darf keine anderen Güter besitzen als diejenigen, die in Artikel 55 § 1 Buchstabe a) Absatz 1 vorgesehen sind. § 4 - Die Haftung der gesellschaftlich Verbündeten ist auf ihre Einbringung beschränkt.

Die Haftung der Notarsgesellschaft ist auf einen Betrag von 5 Millionen EUR beschränkt. Der Notar bleibt mit der Gesellschaft gesamtschuldnerisch haftbar für die Verstöße, die er in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen hat, unbeschadet der Regressmöglichkeit der Gesellschaft gegen ihn.

Die Notarsgesellschaft ist verpflichtet, ihre zivilrechtliche Haftung durch einen von der Nationalen Notariatskammer gebilligten Versicherungsvertrag abdecken zu lassen, der den in Absatz 2 vorgesehenen Höchstbetrag garantieren muss. § 5 - Die Urkunde über die Gründung der Notarsgesellschaft und die Satzungsänderungen werden angenommen unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Billigung durch die Notariatskammer des Sitzes dieser Gesellschaft.

Die Notariatskammer prüft die vorgeschlagenen Urkunden auf ihre Rechtmäßigkeit und auf ihre Vereinbarkeit mit den Regeln der Deontologie. Die Betreffenden können gegen einen negativen Beschluss der Notariatskammer bei der Nationalen Notariatskammer Berufung einlegen.

Ohne Billigung der Notariatskammer definitiv getroffene oder selbst stillschweigend angewandte Vereinbarungen können für nichtig erklärt werden und zu einer höheren Disziplinarstrafe Anlass geben." Art. 134 - Artikel 51 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 2 Absatz 1 wird der erste Satz durch die Wörter "oder "Notarsgesellschaft"" ergänzt und der zweite Satz aufgehoben. 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - a) Geschäftsführer oder Verwalter der Notarsgesellschaft dürfen nur ein oder mehrere Notare sein, die ihr Amt in dieser Notarsgesellschaft und/oder einer oder mehreren in Artikel 50 § 2 Nr. 3 erwähnten Gesellschaften ausüben. In letzterem Fall wird ein Notar, der seinen Beruf in der Notarsgesellschaft ausübt, für die Ausübung dieses Mandats als ständiger Vertreter bestimmt. b) Sofern die Gesellschaft nicht aufgelöst oder ihr Gesellschaftszweck nicht geändert wird, können die Anteile in der Gesellschaft nur unter Lebenden abgetreten oder wegen Todes übertragen werden an einen Gesellschafter, an den vom König zum Nachfolger eines Gesellschafters ernannten Notar oder an einen neuen Gesellschafter.Die Zustimmung der anderen Gesellschafter ist allerdings erforderlich für die Abtretung oder Übertragung der Anteile an einen Gesellschafter oder neuen Gesellschafter.

In Ermangelung der Zustimmung sind die Gesellschafter verpflichtet, gegen Zahlung der in Artikel 55 § 3 Buchstabe b) vorgesehenen Entschädigung die Anteile ihres ehemaligen Gesellschafters selber zu übernehmen." 3. In § 4 wird das Wort "Gesellschafter" durch die Wörter "Notar der Notarsgesellschaft" ersetzt.4. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "gesellschaftlich verbündeter" aufgehoben.5. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: " § 6 - Im Falle eines gesellschaftlichen Verbündnisses werden die Urkunden in ein einziges auf den Namen der Notarsgesellschaft angelegtes Verzeichnis eingetragen.Dieses Verzeichnis wird mit den darin eingetragenen Urkunden vom Notariatsstubeninhaber aufbewahrt, der im Vertrag zur Gründung der Gesellschaft bezeichnet ist.

In Ermangelung eines Einvernehmens kommen die Urschriften und Verzeichnisse dem Notar der Notarsgesellschaft zu, der zuletzt zum Notariatsstubeninhaber ernannt worden ist, und kommen die Archive dem beurkundenden Notar zu.

Falls der in Absatz 1 erwähnte Notariatsstubeninhaber aufhört, Gesellschafter zu sein, oder bei Auflösung der Gesellschaft werden diese Urkunden und Verzeichnisse so schnell wie möglich einem anderen Notariatsstubeninhaber der Gesellschaft gemäß den vorangehenden Absätzen übertragen oder, in Ermangelung eines solchen, an den neu ernannten Notariatsstubeninhaber. Diese Übertragung wird unverzüglich dem Prokurator des Königs mitgeteilt.

Bei Auflösung der Gesellschaft wird ihre Buchführung dem im Vertrag zur Gründung der Gesellschaft bestimmten Notariatsstubeninhaber anvertraut." Art. 135 - In Artikel 52 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, werden die Wörter "Artikel 50 § 4" durch die Wörter "Artikel 50 § 5" ersetzt.

Art. 136 - In Artikel 54 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, werden die Wörter "Artikel 51 § 1" durch die Wörter "Artikel 51 § 6" ersetzt.

Art. 137 - Artikel 55 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 Buchstabe b) Absatz 1 werden die Wörter "einer in Artikel 50 § 1 Buchstabe b) erwähnten Gesellschaft" durch die Wörter "einer in Artikel 50 § 2 erwähnten Mehrpersonengesellschaft" ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter "des Artikels 51 § 3" durch die Wörter "des Artikels 51 § 3 Buchstabe b)" ersetzt. Abschnitt 2 - Übergangsbestimmung Art. 138 - Notare, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel 130 bis 137 im Amt sind und ihr Amt bereits alleine oder als gesellschaftlich Verbündete in einer Notarsgesellschaft ausüben, verfügen über eine Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels, um ihre Gesellschaft den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes anzupassen, sollte sie diesen nicht entsprechen.

Solange diese Anpassung nicht erfolgt ist, haben sie keinen Anspruch auf die in Artikel 50 § 4 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats bestimmte Haftungsbeschränkung.

Notare und Notarsgesellschaften sind jedoch verpflichtet, innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels gemäß den Artikeln 34ter und 50 § 4 desselben Gesetzes eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

KAPITEL 15 - Streichung der von Amts wegen vorgenommenen Hypothekeneintragung und der Übertragung der Immobiliarvollstreckungspfändung - Abänderungen des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 und des Gerichtsgesetzbuches Art. 139 - Artikel 92 Absatz 2 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 1653 des Gerichtsgesetzbuches gilt das Gleiche für die gemäß Artikel 35 von Amts wegen vorgenommenen Eintragungen." Art. 140 - Artikel 1570 des Gerichtsgesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 1653 erfolgt die Streichung der Übertragungen mit Bezug auf die Immobiliarvollstreckungspfändungen oder ihre Erneuerung entweder gemäß den Artikeln 92 bis 94 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 oder gegen Abgabe einer Zustellungsurkunde, der die vom Gläubiger unterzeichnete Aufhebungsurkunde beigefügt ist, dies alles unbeschadet von Artikel 1584 des Gerichtsgesetzbuches." KAPITEL 16 - Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung und Ausschlagung einer Erbschaft vor Notar Art. 141 - Artikel 784 des Zivilgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 784 - Die Ausschlagung einer Erbschaft kann nicht vermutet werden: Sie kann nur bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz, in dessen Bezirk der Erbfall eingetreten ist, in einem zu diesem Zweck geführten besonderen Register oder vor Notar erfolgen.

Erfolgt die Ausschlagung vor Notar, übermittelt dieser die Ausschlagungserklärung innerhalb der darauffolgenden fünfzehn Tage per Einschreibesendung an die Kanzlei des Gerichts Erster Instanz, in dessen Bezirk der Erbfall eingetreten ist, damit sie in das in Absatz 1 erwähnte Register eingetragen wird." Art. 142 - Artikel 793 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967 und abgeändert durch die Gesetze vom 3.

Januar 1983 und 29. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Erklärung eines Erben, dass er diese Eigenschaft nur unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, muss bei der Kanzlei des Gerichts, in dessen Bezirk der Erbfall eingetreten ist, oder vor Notar gemacht werden;sie muss in das in Artikel 784 erwähnte Register eingetragen werden, in das die Ausschlagungsurkunden aufgenommen werden." 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Erfolgt die Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung vor Notar, übermittelt dieser die Erklärung über die Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung innerhalb der darauffolgenden fünfzehn Tage per Einschreiben an die Kanzlei des Gerichts Erster Instanz, in dessen Bezirk der Erbfall eingetreten ist, damit sie, wie in Absatz 1 und 2 erwähnt, in das Register eingetragen und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird." Art. 143 - Artikel 1185 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch die Wörter "oder vor Notar" ergänzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Erfolgt die Ausschlagung vor Notar, handelt dieser gemäß Artikel 784 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches." (...) KAPITEL 18 - Abänderungen verschiedener Gesetze in Bezug auf die Verpflichtung zur Unterbringung der Gerichtsdienste durch die Gemeinden und Provinzen Abschnitt 1 - Abänderung des Provinzialgesetzes vom 30. April 1836 Art. 145 - Artikel 69 Nr. 2 des Provinzialgesetzes vom 30. April 1836, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, wird aufgehoben. (...) Abschnitt 4 - Abänderungen des Neuen Gemeindegesetzes vom 24. Juni 1988 Art. 148 - Artikel 255 Nr. 8 des Neuen Gemeindegesetzes vom 24. Juni 1988 wird aufgehoben.

Abschnitt 5 - Übergangsbestimmungen Art. 149 - § 1 - Gebäude, die die Gemeinden am 1. Januar 2014 für die Unterbringung der Gerichtsdienste zur Verfügung stellen, werden in der Anlage zu vorliegendem Gesetz aufgelistet, jedes Mal mit dem Vermerk, ob diese "zu verlassen" oder mit oder ohne Renovierung "zu behalten" sind. § 2 - Für Gebäude, die die Gemeinden für die Unterbringung der Gerichtsdienste mieten, gelten folgende Bestimmungen: 1. Die Gebäuderegie übernimmt die Rechte und Pflichten aus Mietverträgen, die die Gemeinden abgeschlossen haben für Gebäude oder Räumlichkeiten, die zur Unterbringung der Gerichtsdienste bestimmt sind und in der in § 1 erwähnten Liste mit dem Vermerk "zu behalten" aufgeführt sind. Die Rechte und Pflichten, die aus Gerichtsverfahren, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels anhängig sind, und aus zukünftigen Gerichtsverfahren hervorgehen, unterliegen weiterhin der Verantwortung der Gemeinde.

Die Ausgaben, deren Zahlung spätestens am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels fällig ist, bleiben zu Lasten der Gemeinde, sofern es sich um feste Ausgaben oder Ausgaben, für die kein Zahlungsbeleg vorzulegen ist, oder um andere Schulden handelt, sofern sie feststehend sind und sofern ihre Zahlung spätestens am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels ordnungsgemäß verlangt worden ist.

Die Gebäuderegie übernimmt die Zahlung der Mietgelder ab dem ersten vertraglich festgelegten Zahlungsdatum nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels. Für die vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels von den Gemeinden gezahlten Mietgelder ist keine Verrechnung vorgesehen. 2. Mietverträge für Gebäude oder Räumlichkeiten, die zur Unterbringung der Gerichtsdienste bestimmt sind und in der in § 1 erwähnten Liste mit dem Vermerk "zu verlassen" aufgeführt sind, können zum nächsten Ablaufdatum von der Gemeinde gekündigt werden. Die Gebäuderegie erstattet der Gemeinde den Mietbetrag für die betreffenden Gebäude, der sich auf den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels und dem nächsten Ablaufdatum bezieht.

Nach Beendigung des Mietvertrags oder ab dem erstfolgenden Ablaufdatum übernimmt die Gebäuderegie die Unterbringung der betreffenden Gerichtsdienste. § 3 - Für Gebäude, die Eigentum der Gemeinde sind, gelten folgende Bestimmungen: 1. Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels erwirbt die Gebäuderegie auf gütlichem Wege oder durch Enteignung das Eigentum an den Gebäuden oder Räumlichkeiten, die zur Unterbringung der Gerichtsdienste bestimmt sind und in der in § 1 erwähnten Liste mit dem Vermerk "zu behalten" aufgeführt sind, oder schließt sie mit der Gemeinde einen Mietvertrag für diese Güter ab. Dem Erwerb der Gebäude oder Räumlichkeiten, die dringend renoviert werden müssen, wird Vorrang gegeben. 2. Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels sieht die Gebäuderegie eine neue Unterbringung für die Gerichtsdienste vor, die in Gebäuden oder Räumlichkeiten untergebracht sind, die in der in § 1 erwähnten Liste mit dem Vermerk "zu verlassen" aufgeführt sind. Den Gebäuden oder Räumlichkeiten, wo die Unterbringungsbedingungen den Bedürfnissen am wenigsten entsprechen, wird Vorrang gegeben. Die Prioritäten werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Minister der Justiz und dem für die Gebäuderegie zuständigen Minister oder Staatssekretär festgelegt. 3. In Erwartung des Erwerbs oder der Anmietung, wie in Nr.1 und 2 erwähnt, gelten die Artikel 77 bis 82 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen und Artikel 23 des Gesetzes vom 1. April 1971 zur Gründung einer Gebäuderegie, sofern die Gebäuderegie die in Artikel 81 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Februar 1961 erwähnten Entschädigungsverpflichtungen des Staates übernimmt.

Art. 150 - Die in Artikel 149 erwähnte Liste kann auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Justiz und des für die Gebäuderegie zuständigen Ministers oder Staatssekretärs durch Königlichen Erlass abgeändert werden.

Abschnitt 6 Art. 151 - Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Gebäuderegie können Gemeinden, bei Strafe einer an die Gebäuderegie zu zahlenden Entschädigung, weder neue Mietverträge mit Bezug auf Gebäude oder Räumlichkeiten für die obligatorische Unterbringung der Gerichtsdienste abschließen noch die Modalitäten der bestehenden Mietverträge ändern.

Abschnitt 7 - Inkrafttreten Art. 152 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2014. (...) KAPITEL 20 - Verschiedene Abänderungen in Adoptionssachen Abschnitt 1 - Abänderung des Zivilgesetzbuches in Bezug auf das Verfahren zur Regularisierung der Adoptionsverfahren, die im Ausland durchgeführt worden sind von Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben Art. 155 - Artikel 365-6 § 2 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. April 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "fünf" wird durch das Wort "vier" ersetzt.2. Nummer 5 wird aufgehoben.3. Paragraph 2, dessen bestehender Text Absatz 1 bilden wird, wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Hat die föderale Zentralbehörde prüfen können, ob die in den Nummern 1, 2 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, holt sie bei der zuständigen gemeinschaftlichen Zentralbehörde - um zu prüfen, ob die in Nr.3 erwähnte Bedingung auch erfüllt ist - eine mit Gründen versehene Stellungnahme ein, in der diese Behörde angibt, ob es unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes und seiner völkerrechtlich anerkannten Rechte zweckmäßig ist, die Regularisierung zu ermöglichen.

In der Stellungnahme der zuständigen gemeinschaftlichen Zentralbehörde wird insbesondere angegeben, ob das Subsidiaritätsprinzip berücksichtigt wird, das Kind adoptierbar ist und für das Kind eine andere dauerhafte Lösung besteht als die internationale Adoption, um familienähnlich betreut zu werden." Abschnitt 2 - Abänderung von Artikel 1231-25 des Gerichtsgesetzbuches Art. 156 - In Artikel 1231-25 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "Absatz 3 und 4" durch die Wörter "Absatz 2" ersetzt.

Abschnitt 3 - Übergangsbestimmung Art. 157 - Artikel 155 ist auf die Regularisierungsanträge anwendbar, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels bei der föderalen Zentralbehörde in Bearbeitung sind.

Abschnitt 4 - Inkrafttreten Art. 158 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

KAPITEL 21 - Abänderungen der Artikel 76 und 101 des Gerichtsgesetzbuches Art. 159 - Artikel 76 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2007, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Ratskammer kann im Gefängnis tagen, um Sachen in Anwendung der Artikel 21, 22 und 22bis des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft [...] zu behandeln." Art. 160 - Artikel 101 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Anklagekammer kann im Gefängnis tagen, um Sachen in Anwendung von Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft [...] zu behandeln." Art. 161 - Die Artikel 159 und 160 werden wirksam mit 1. Januar 2014.

KAPITEL 22 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft Art. 162 - Artikel 24bis, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Der bestehende Text wird § 1 bilden.2. In § 1 Nr.1 werden zwischen dem Wort "versäumt," und dem Wort "bei" die Wörter "gemäß den Bestimmungen von Artikel 23 Nr. 2" eingefügt. 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Der Untersuchungsrichter kann von Amts wegen oder auf Ersuchen des Prokurators des Königs zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens durch einen mit Gründen versehenen Beschluss, den er dem Prokurator des Königs unmittelbar übermittelt, beschließen, dass der Haftbefehl oder der Beschluss oder Entscheid zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft, die im Gefängnis vollstreckt wird, ab diesem Zeitpunkt durch eine Untersuchungshaft unter elektronischer Überwachung vollstreckt werden wird." Art. 163 - In Artikel 25 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Mai 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, werden die Wörter "oder die Änderung der Modalität für dessen Vollstreckung" aufgehoben. (...) KAPITEL 25 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel Art. 177 - In das Gesetz vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6.

Januar 2014 über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel 77 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, wird ein Artikel 53/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 53/1 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 23.September 1985, werden die Wörter "vor dem Korrektionalgericht von Brüssel, das in erster Instanz befindet," durch die Wörter "vor den Korrektionalgerichten des Gerichtsbezirks Brüssel, die in erster Instanz befinden," ersetzt. 2. In § 2, abgeändert durch das Gesetz vom 11.Juli 1994, wird Absatz 3 wie folgt ergänzt: "In dringenden Fällen kann der ursprünglich mit der Sache befasste Richter die Sache vorübergehend und während der Zeit, die aufgrund der Dringlichkeit erforderlich ist, weiterhin behandeln, wenn nötig unter Mitarbeit eines Dolmetschers." 3. In § 2, abgeändert durch das Gesetz vom 11.Juli 1994, wird Absatz 4 wie folgt ergänzt: "Je nach Fall leitet der Richter die Sache an das Polizeigericht von Brüssel, das der anderen Sprachrolle angehört, oder an das Korrektionalgericht von Brüssel, das der anderen Sprachrolle angehört, weiter."" Art. 178 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel 77 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, wird ein Artikel 53/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.53/2 - In Artikel 21 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn aufgrund der Anwendung von Absatz 1 die Verfahrenssprache gewechselt werden muss, verweist das Gericht die Sache an das gleichrangige Rechtsprechungsorgan der anderen Sprachrolle, gegebenenfalls im selben Verwaltungsbezirk. Wird die Sache untersucht, kann der ursprünglich mit der Sache befasste Richter in dringenden Fällen die Sache vorübergehend und während der Zeit, die aufgrund der Dringlichkeit erforderlich ist, weiterhin behandeln, wenn nötig unter Mitarbeit eines Dolmetschers."" Art. 179 - Die Artikel 177 und 178 treten am 1. April 2014 in Kraft.

KAPITEL 26 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Schaffung eines Familien- und Jugendgerichts Art. 180 - In Artikel 199 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Schaffung eines Familien- und Jugendgerichts werden im neuen Artikel 1253ter/5 Absatz 5 des Gerichtsgesetzbuches die Wörter "nachdem es ihnen auf Antrag einer der Parteien durch einen Gerichtsvollzieher notifiziert worden ist" durch die Wörter "nachdem es ihnen auf Antrag einer der Parteien durch den Greffier per Gerichtsbrief notifiziert worden ist" ersetzt.

KAPITEL 27 - Abänderung einer Reihe von Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsvorschriften in Sachen Handlungsunfähigkeit und in Bezug auf die Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus (...) Abschnitt 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 203 - Artikel 598 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 17.

März 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 598 - Der Friedensrichter ist anwesend: 1. bei Teilungen, an denen Minderjährige, geschützte Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches für handlungsunfähig erklärt worden sind, vermutlich Verschollene und Personen, die in Anwendung des Gesetzes vom 21.April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung interniert worden sind, beteiligt sind, 2. wenn er es entscheidet: bei öffentlichen Verkäufen von unbeweglichen Gütern, an denen Minderjährige, geschützte Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches für handlungsunfähig erklärt worden sind, vermutlich Verschollene und Personen, die in Anwendung des Gesetzes vom 21.April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung interniert worden sind, beteiligt sind, sowie bei öffentlichen Verkäufen von unbeweglichen Gütern aus Erbschaften, die unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen worden sind, aus herrenlosen Erbschaften oder aus Konkursmassen.

Er übt die in den Artikeln 1192 und 1206 vorgesehenen Befugnisse aus." Art. 204 - In Artikel 628 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "bis 490/3" durch die Wörter "und 490/2" ersetzt.

Art. 205 - Artikel 1238 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Friedensrichter, der gemäß Absatz 1 mit der Sache befasst ist, kann über alle in den Artikeln 490/1, 490/2 und 492/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Maßnahmen entscheiden." Art. 206 - In Artikel 1239 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "Nr. 2" durch die Wörter "Nr. 1" ersetzt.

Art. 207 - Artikel 1240 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "von der Partei oder von ihrem Rechtsanwalt" durch die Wörter "vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt" ersetzt.2. In Absatz 3 Nr.2 werden nach den Wörtern "der Privatstiftung, die sich ausschließlich für die geschützte Person einsetzt" die Wörter ", oder einer gemeinnützigen Stiftung, die für die zu schützende Person über einen statutarisch eingesetzten Ausschuss verfügt, der mit Betreuungen beauftragt ist" eingefügt. 3. In Absatz 4 werden die Wörter "Bescheinigung über den Wohnort" durch die Wörter "Bescheinigung über den Wohnsitz" ersetzt. Art. 208 - Artikel 1241 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "die vom Arzt zum Zeitpunkt, wo er die Person untersucht, auszufüllen ist" durch die Wörter "die vom Arzt auf der Grundlage der aktualisierten medizinischen Daten wie der in Artikel 9 des Gesetzes vom 22.August 2002 über die Rechte des Patienten erwähnten Patientenakte oder einer kürzlich erfolgten Untersuchung der Person auszufüllen ist" ersetzt. 2. In Absatz 3 Nr.5 werden die Wörter "22. Mai 2011 [sic! Zu lesen ist: "22. Mai 2001"]" durch die Wörter "22. Mai 2001" ersetzt. 3. Absatz 3 wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6.ob der Gesundheitszustand der zu schützenden Person auf der in Artikel 492/5 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Liste angeführt ist." Art. 209 - Artikel 1242 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Der Greffier prüft gleichzeitig, ob in dem vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens geführten Zentralregister ein in Artikel 490 des Zivilgesetzbuches erwähnter Bevollmächtigungsvertrag oder eine Erklärung über die Wahl eines Betreuers und einer Vertrauensperson registriert worden ist, und lässt sich gegebenenfalls vom Notar oder vom Greffier des Friedensgerichts, bei dem der Bevollmächtigungsvertrag hinterlegt oder vor dem die Urkunde zur Bestimmung eines Betreuers und einer Vertrauensperson ausgestellt wurde, eine beglaubigte Abschrift zusenden." Art. 210 - Artikel 1246 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "und 1476 § 2 Absatz 7" durch die Wörter ", 1476 § 2 Absatz 7 und 1478 Absatz 5" ersetzt und die Wörter "331sexies § 2," aufgehoben.2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "von der Partei oder ihrem Rechtsanwalt" durch die Wörter "vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt" ersetzt.3. In § 2 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Beruht der Antrag auf Artikel 490/2 § 2 des Zivilgesetzbuches, werden der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte vorgeladen, um vom Friedensrichter angehört zu werden.In den anderen Fällen werden die geschützte Person, der Betreuer und gegebenenfalls die Vertrauensperson vorgeladen, um vom Friedensrichter angehört zu werden. Die Vorladung wird vom Greffier per Gerichtsbrief zugeschickt." 4. In § 2 wird Absatz 5 wie folgt ersetzt: "Die Personen, die gemäß Absatz 3 per Gerichtsbrief vorgeladen werden, werden Partei des Verfahrens, es sei denn, sie erheben dagegen Einspruch während der Sitzung.Der Greffier informiert die Parteien im Gerichtsbrief über diese Bestimmung." Art. 211 - Artikel 1250 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "und 1397/1 Absatz 3" durch die Wörter ", 1397/1 Absatz 3 und 1478 Absatz 7" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Er kann die geschützte Person, ihre Vertrauensperson und ihren Betreuer vorladen, um sie in der Ratskammer anzuhören." durch die Wörter "Er kann den Vollmachtgeber, den Bevollmächtigten, die geschützte Person, ihre Vertrauensperson und ihren Betreuer vorladen, um sie in der Ratskammer anzuhören. In den in den Artikeln 490/2 § 1 Absatz 4 und 496/7 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fällen werden diese Personen auf jeden Fall vorgeladen. Die Vorladung wird vom Greffier per Gerichtsbrief zugeschickt." ersetzt. 3. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Die Personen, die gemäß Absatz 2 per Gerichtsbrief vorgeladen werden, werden Partei des Verfahrens, es sei denn, sie erheben dagegen Einspruch während der Sitzung.Der Greffier informiert die Parteien im Gerichtsbrief darüber." Art. 212 - Artikel 1252 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "von der Partei oder ihrem Rechtsanwalt" durch die Wörter "vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "Die Vorladung durch den Greffier wird den Parteien binnen fünf Tagen zugesandt." durch die Wörter "Die Vorladung erfolgt per Gerichtsbrief und wird den Parteien binnen fünf Tagen vom Greffier zugesandt." ersetzt. 3. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Personen, die gemäß Absatz 3 per Gerichtsbrief vorgeladen werden, werden Partei des Verfahrens, es sei denn, sie erheben dagegen Einspruch während der Sitzung.Der Greffier informiert die Parteien im Gerichtsbrief darüber." Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Art. 213 - In Artikel 3 Absatz 1 Nr. 9/1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "Artikel 1249/1" durch die Wörter "Artikel 1249 Absatz 1" ersetzt. (...) KAPITEL 30 - Abänderung von Artikel 211 des Gerichtsgesetzbuches Art. 231 - In Artikel 211 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches wird das Wort "zweiunddreißig" durch das Wort "vierunddreißig" und das Wort "dreißig" durch das Wort "einunddreißig" ersetzt.

Art. 232 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2014.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für die Gebäuderegie, dem Minister der Finanzen beigeordnet, S. VERHERSTRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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