Etaamb.openjustice.be
Loi du 25 décembre 2017
publié le 12 juin 2018

Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture et de certains fonds budgétaires. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2018031199
pub.
12/06/2018
prom.
25/12/2017
ELI
eli/loi/2017/12/25/2018031199/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 DECEMBRE 2017. - Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture et de certains fonds budgétaires. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 8 et 17 de la loi du 25 décembre 2017 portant dispositions diverses en matière d'agriculture et de certains fonds budgétaires (Moniteur belge du 29 décembre 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 25. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Landwirtschaft und bestimmte Haushaltsfonds PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt Abschnitt 1 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 26. Januar 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge Art. 2 - Der Königliche Erlass vom 26. Januar 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge wird mit Wirkung vom 18. Februar 2016 bestätigt.

Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2004 und 19. März 2014, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Der König kann die Sonderbedingungen für die Anerkennung der Berufsqualifikationen und die Dienstleistungsfreiheit der Tierärzte bestimmen, die ihr Diplom beziehungsweise ihre Berufsbezeichnung ganz oder teilweise in einer Universität oder einer vergleichbaren Lehranstalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Belgien erhalten haben.

Er kann ebenfalls die Regeln festlegen, die einerseits für eine zeitweilige und gelegentliche Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen und andererseits für eine Niederlassung in Belgien anwendbar sind, sowie die Kriterien präzisieren, auf deren Grundlage eine Unterscheidung zwischen beiden Konzepten gemacht wird, wenn sich der Dienstleistungserbringer auf das belgische Staatsgebiet begibt.

Der König kann zudem die Modalitäten in Bezug auf den Zugang zum Beruf eines Tierarztes für Drittstaatsangehörige bestimmen, die über eine außerhalb der Europäischen Union erhaltene Berufsbezeichnung verfügen.

Abschnitt 3 - Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse - Schweinesektor Art. 4 - Artikel 24 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 2016 und 7. April 2017, wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8. In Abweichung von Nr. 6 werden die den Verantwortlichen von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, auferlegten Pflichtbeiträge an den Fonds, die in Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erwähnt sind, für den Zeitraum vom 1.Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 um 50 Prozent verringert und wie folgt ersetzt: - Ein Pflichtbeitrag von 0,20 EUR beziehungsweise 0,10 EUR pro Zuchtschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 3,10 EUR pro Betrieb, wird dem Verantwortlichen eines Betriebs auferlegt, je nachdem, ob Ferkel den Betrieb verlassen oder nicht.

Falls die Ferkel jedoch immer zum selben Betrieb gebracht werden, in dem sie bis zur Schlachtung gehalten werden, beträgt der Pflichtbeitrag 0,10 EUR pro Zuchtschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 3,10 EUR pro Betrieb. - Ein Pflichtbeitrag von 0,64 EUR beziehungsweise 0,15 EUR pro Mastschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 3,10 EUR pro Betrieb, wird dem Verantwortlichen eines Betriebs auferlegt, je nachdem, ob dem Betrieb Ferkel zugeführt werden oder nicht.

Falls die Ferkel jedoch immer aus demselben Ursprungsbetrieb stammen, wo sie geboren wurden, beträgt der Pflichtbeitrag 0,15 EUR pro Mastschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 3,10 EUR pro Betrieb. Diese Beträge werden für Betriebe, in denen mehr als 1 500 Mastschweine gehalten werden können, um 0,10 EUR erhöht." Art. 5 - Artikel 4 wird wirksam mit 1. Januar 2017.

Abschnitt 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung Art. 6 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: "Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Begriffsbestimmungen, die aufgeführt sind: - in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2013 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2014, mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 32 aufgeführten Begriffsbestimmung, - im Königlichen Erlass vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten zudem folgende Begriffsbestimmungen: 1. Schlachthof: Einrichtung, in der Geflügel gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 15.April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch geschlachtet wird, 2. Verantwortlicher: Besitzer oder der Halter, der gewöhnlich die direkte Verwaltung und Aufsicht über Geflügel ausübt oder, für Unternehmen, in denen kein Geflügel gehalten wird, der Verantwortliche dieses Unternehmens, 3.Konsumeier: Geflügeleier in der Schale, die geeignet sind, um unverarbeitet verzehrt oder von der Nahrungsmittelindustrie verwendet zu werden, 4. Eiprodukte: Konsumeier ohne Schale, das heißt Eigelb und Ovalbumin, 5.FASNK: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, 6. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 7.Fonds: Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, 8. Laufvögel (Ratites): die Arten Strauß (Struthio camelus), Emu (Dromaius novaehollandiae), Nandu (Rhea americana) und Kasuar (Casuarius), 9.Beitragbescheid: Dokument, mit dem dem Beitragspflichtigen der im Rahmen des vorliegenden Erlasses festgelegte Betrag mitgeteilt wird, den er zu leisten hat." Art. 7 - Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Oktober 2001, 22. Dezember 2008 und 15. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Nr.4 wird wie folgt ersetzt: "4. Die von der FASNK zugelassenen Geflügelhändler zahlen einen Jahresbeitrag von 131,00 EUR." b) Paragraph 1 Nr.7 wird wie folgt ersetzt: "7. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Auslesebetriebe, Vermehrungsbetriebe und Zuchtbetriebe für Zuchtgeflügel zahlen einen Jahresbeitrag von: - 300,00 EUR für einen Betrieb mit weniger als 2.500 Tieren, - 395,00 EUR für einen Betrieb mit 2.500 bis zu 4.999 Tieren, - 469,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 7.499 Tieren, - 576,00 EUR für einen Betrieb mit 7.500 bis zu 9.999 Tieren, - 720,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 12.499 Tieren, - 864,00 EUR für einen Betrieb mit 12.500 bis zu 14.999 Tieren, - 1.008,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 17.499 Tieren, - 1.115,00 EUR für einen Betrieb mit 17.500 bis zu 19.999 Tieren, - 1.296,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, - 1.584,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, - 1.872,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, - 2.333,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, - 3.240,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 74.999 Tieren, - 4.536,00 EUR für einen Betrieb mit 75.000 bis zu 99.999 Tieren, - 5.184,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100.000 Tieren." c) In § 1 werden die Nummern 9 und 10 wie folgt ersetzt: "9.Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern bestimmte Nutzgeflügel zahlen, ungeachtet der Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: - 150,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, - 177,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, - 243,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, - 308,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, - 375,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, - 440,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, - 538,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, - 669,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, - 801,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, - 932,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, - 1.063,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, - 1.194,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, - 1.325,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, - 1.733,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, - 2.426,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, - 3.119,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, - 3.812,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, - 4.158,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. 10. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, Eintagsküken ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von: - 150,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, - 191,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, - 258,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, - 327,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, - 394,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, - 462,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, - 563,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, - 698,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, - 834,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, - 969,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, - 1.105,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, - 1.240,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, - 1.376,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, - 1.781,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, - 2.494,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, - 3.206,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, - 3.919,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, - 4.275 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren." d) In § 1 werden die Nummern 13 bis 18 wie folgt ersetzt: "13.Die Verantwortlichen für Masthähnchen der Rasse Mechelner Kuckuck, Eintagsküken ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von: - 369,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, - 470,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, - 636,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, - 804,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, - 970,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, - 1.136,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, - 1.386,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, - 1.718,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, - 2.052,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, - 2.384,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, - 2.718,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, - 3.050,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, - 3.384,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, - 4.382,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, - 6.135,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, - 7.887,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, - 9.640,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, - 10.517,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. 14. Die Verantwortlichen für Bio-Masthähnchen, Eintagsküken ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von: - 395,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, - 503,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, - 681,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, - 861,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, - 1.039,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, - 1.217,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, - 1.484,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, - 1.840,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, - 2.198,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, - 2.553,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, - 2.911,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, - 3.267,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, - 3.625,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, - 4.694,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, - 6.571,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, - 8.448,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, - 10.326,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, - 11.265,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. 15. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, die bis zum Alter zwischen 63 und 80 Tagen gehalten werden, Eintagsküken ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von: - 295,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, - 375,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, - 508,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, - 642,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, - 775,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, - 907,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, - 1.107,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, - 1.372,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, - 1.639,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, - 1.904,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, - 2.171,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, - 2.436,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, - 2.703,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, - 3.500,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, - 4.900,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, - 6.300,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, - 7.700,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, - 8.400,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. 16. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, die bis zum Alter von mindestens 81 Tagen gehalten werden, Eintagsküken ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von: - 316,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, - 402,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, - 544,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, - 688,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, - 830,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, - 972,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, - 1.186,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, - 1.470,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, - 1.756,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, - 2.040,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, - 2.326,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, - 2.610,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, - 2.896,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, - 3.750,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, - 5.249,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, - 6.749,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, - 8.249,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, - 8.999,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. 17. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern bestimmte Nutzgeflügel in Bodenhaltung zahlen, ungeachtet der Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: - 167,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, - 197,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, - 269,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, - 342,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, - 416,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, - 489,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, - 598,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, - 743,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, - 889,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, - 1.034,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, - 1.179,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, - 1.325,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, - 1.470,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, - 1.923,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, - 2.692,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, - 3.462,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, - 4.231,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, - 4.615,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. 18. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern bestimmte Nutzgeflügel in ökologischer Haltung zahlen, ungeachtet der Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: - 285,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, - 337,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, - 461,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, - 586,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, - 712,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, - 836,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, - 1.023,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, - 1.272,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, - 1.521,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, - 1.770,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, - 2.019,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, - 2.268,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, - 2.517,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, - 3.292,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, - 4.608,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, - 5.925,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, - 7.242,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, - 7 900,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300 000 Tieren." e) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 21 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "21.Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern bestimmte Nutzgeflügel in Freilandhaltung zahlen, ungeachtet der Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: - 240,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, - 284,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, - 388,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, - 493,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, - 599,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, - 704,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, - 862,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, - 1.071,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, - 1.281,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, - 1.490,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, - 1.700,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, - 1.910,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, - 2.119,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, - 2.772,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, - 3.881,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, - 4.990,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, - 6.098,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, - 6 653,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren." f) Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Die in § 1 Nr.13 bis 18 und 21 erwähnten Pflichtbeiträge sind nur dann zu entrichten, wenn der Verantwortliche für dieses Geflügel schriftlich erklärt, dass er einen der in diesen Nummern aufgeführten Beiträge zahlen möchte. In Ermangelung eines solchen Antrags wird der Beitrag gemäß der in den Nummern 1 bis 12 aufgeführten entsprechenden Klasse berechnet." Art. 8 - Die Artikel 6 und 7 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. (...) KAPITEL 4 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 (...) Art. 17 - Die Artikel 14 bis 16 treten am 1. Januar 2018 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 15 Buchstabe d), der am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. DUCARME Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK Die Ministerin der Umwelt M. C. MARGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

^