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Loi du 25 mai 2017
publié le 15 décembre 2017

Loi relative au financement du fonds amiante. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2017031800
pub.
15/12/2017
prom.
25/05/2017
ELI
eli/loi/2017/05/25/2017031800/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 MAI 2017. - Loi relative au financement du fonds amiante. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 mai 2017 relative au financement du fonds amiante (Moniteur belge du 21 juin 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 25. MAI 2017 - Gesetz über die Finanzierung des Asbestfonds PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Auftrag und Arbeitsweise des Asbestfonds Art. 2 - Artikel 113 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Asbestfonds kann zudem auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses für Berufskrankheiten Projekte zur Vorbeugung und Projekte zu akademischen Studien in Zusammenhang mit der Asbestproblematik in den in Artikel 116 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Grenzen finanzieren.

Ein Pauschalbetrag von höchstens 650.000 EUR, der auf die in Artikel 116 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Mittel einbehalten wird, kann diesen Projekten jährlich auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses für Berufskrankheiten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zuerkannt werden.

Der Betrag, der auf die in Artikel 116 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Mittel einbehalten wird, entspricht 5 Prozent des in Absatz 4 erwähnten Pauschalbetrags und darf 50.000 EUR pro Jahr nicht übersteigen. Dieser Betrag wird bis einschließlich 2025 aus den Finanzierungsüberschüssen finanziert, die aus den Rückstellungen des Asbestfonds stammen, die von der globalen Finanzverwaltung des Sozialstatuts der Selbständigen gebildet worden sind, die in Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung in das Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung von Titel VI Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt wird.

Am 1. Januar 2019 wird der in Absatz 4 erwähnte Pauschalbetrag von 650.000 EUR an den Schwellenindex gebunden, der im Monat Dezember 2018 gültig ist.

Ab 2020 wird er jährlich am 1. Januar indexiert gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden." KAPITEL 3 - Reform 2015-2016 der Finanzierung des Asbestfonds Art. 3 - Artikel 116 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Jahre 2015 und 2016 wird der in Nr. 1 erwähnte Betrag jedoch nicht geschuldet." KAPITEL 4 - Übergangsreform 2017-2019 der Finanzierung des Asbestfonds Art. 4 - Artikel 116 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 2007, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009 und 21.

Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 116 - Die Mittel des Asbestfonds setzen sich zusammen aus: 1. dem Aufkommen der Beiträge zu Lasten der Arbeitgeber, die dem Gesetz vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer vollständig oder teilweise unterliegen, der Arbeitgeber, die dem Erlassgesetz vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine unterliegen, und der Arbeitgeber von Studenten, die in Artikel 17bis des Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind.

Der Beitragssatz wird auf 0,01 Prozent der Entlohnungen, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden, festgelegt. Der Beitrag wird für das erste und das zweite Quartal jeden Jahres geschuldet.

Der Beitrag wird innerhalb der gleichen Fristen und unter den gleichen Bedingungen wie für die Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger vom Arbeitgeber an die für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständige Einrichtung gezahlt.

Das Beitragsaufkommen wird von der für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung dem Asbestfonds zugeführt.

Die Bestimmungen der allgemeinen Regelung der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen mit Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, den im Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung der Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung, sind anwendbar.

Unbeschadet der Anwendung der anderen zivilrechtlichen Sanktionen und der Strafbestimmungen muss der Arbeitgeber, für den feststeht, dass er eine oder mehrere falsche Erklärungen mit dem Ziel, den Beitrag oder einen Teil davon zu hinterziehen, abgegeben hat, eine Pauschalentschädigung in Höhe des Doppelten der hinterzogenen Beiträge zahlen, deren Aufkommen von der für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung dem Asbestfonds zugeführt wird, 2. einer Dotation des Föderalstaates, die zusammen mit dem in Nr.1 erwähnten Beitrag ermöglicht, die Ausgaben des Asbestfonds zu decken, mit Ausnahme des in Nr. 3 bestimmten Pauschalbetrags, der für Projekte zur Vorbeugung und Projekte zu akademischen Studien in Zusammenhang mit der Asbestproblematik auf die Rückstellungen einbehalten wird, die am 1. Januar 2017 von den Selbständigen im Asbestfonds gebildet worden sind.

Diese Dotation wird in den Haushaltsplan des FÖD Soziale Sicherheit eingetragen. Die Dotation wird dem Asbestfonds in vierteljährlichen Teilbeträgen spätestens am Ende des ersten Monats des Quartals zugeführt, 3. einer Finanzierung über das Sozialstatut der Selbständigen für die Beteiligungen des Asbestfonds zugunsten der Selbständigen, die Asbestoseopfer sind, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden kann, 4.Schenkungen und Legaten, 5. den zurückgeforderten Beträgen, erhalten infolge eines Subrogationsrechts, das die Föderalagentur für Berufsrisiken (Fedris) gemäß den Bestimmungen von Artikel 125 § 3 ausübt. Wenn sich bei der Vorbereitung der Haushaltspläne 2017, 2018 und 2019 erweist, dass die Dotation, die gemäß Absatz 1 Nr. 2 berechnet wird, einen Betrag von 10 Millionen Euro überschreitet, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses für Berufskrankheiten den Betrag und die Fälligkeit der Zahlung des in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Beitrags ändern." KAPITEL 5 - Strukturelle Reform der Finanzierung des Asbestfonds ab 2020 Art. 5 - Artikel 116 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 2007, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009 und 21.

Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 116 - Die Mittel des Asbestfonds setzen sich zusammen aus: 1. dem Aufkommen der Beiträge zu Lasten der Arbeitgeber, die dem Gesetz vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer vollständig oder teilweise unterliegen, der Arbeitgeber, die dem Erlassgesetz vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine unterliegen, und der Arbeitgeber von Studenten, die in Artikel 17bis des Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind.

Der Beitragssatz wird auf 0,01 Prozent der Entlohnungen, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden, festgelegt. Der König bestimmt jährlich durch einen im Ministerrat beratenen Erlass spätestens im Dezember des vorhergehenden Jahres auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses für Berufskrankheiten auf der Grundlage von Haushaltsvoranschlägen die Anzahl Quartale, für die der Beitrag geschuldet wird. In Ermangelung eines Erlasses binnen der vorerwähnten Frist wird der Beitrag für das erste und das zweite Quartal geschuldet.

Der Beitrag wird innerhalb der gleichen Fristen und unter den gleichen Bedingungen wie für die Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger vom Arbeitgeber an die für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständige Einrichtung gezahlt.

Das Beitragsaufkommen wird von der für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung dem Asbestfonds zugeführt.

Die Bestimmungen der allgemeinen Regelung der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen mit Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, den im Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung der Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung, sind anwendbar.

Unbeschadet der Anwendung der anderen zivilrechtlichen Sanktionen und der Strafbestimmungen muss der Arbeitgeber, für den feststeht, dass er eine oder mehrere falsche Erklärungen mit dem Ziel, den Beitrag oder einen Teil davon zu hinterziehen, abgegeben hat, eine Pauschalentschädigung in Höhe des Doppelten der hinterzogenen Beiträge zahlen, deren Aufkommen von der für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung dem Asbestfonds zugeführt wird, 2. einer Dotation des Föderalstaates, die zusammen mit dem in Nr.1 erwähnten Beitrag ermöglicht, die Ausgaben des Asbestfonds zu decken, mit Ausnahme, bis 2025, des in Nr. 3 bestimmten Pauschalbetrags, der für Projekte zur Vorbeugung und Projekte zu akademischen Studien in Zusammenhang mit der Asbestproblematik auf die Rückstellungen einbehalten wird, die am 1. Januar 2017 von den Selbständigen im Asbestfonds gebildet worden sind.

Diese Dotation wird in den Haushaltsplan des FÖD Soziale Sicherheit eingetragen. Die Dotation wird dem Asbestfonds in vierteljährlichen Teilbeträgen spätestens am Ende des ersten Monats des Quartals zugeführt.

Eine zu hohe Finanzierung oder eine zu geringe Finanzierung, die beim Kontenabschluss des Asbestfonds festgestellt wird, wird ausgeglichen: Bei zu geringer Finanzierung wird die Dotation des darauf folgenden Jahres auf den entsprechenden Betrag erhöht; bei zu hoher Finanzierung tätigt der Asbestfonds eine Rückzahlung an den Staat, 3. einer Finanzierung über das Sozialstatut der Selbständigen für die Beteiligungen des Asbestfonds zugunsten der Selbständigen, die Asbestoseopfer sind, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden kann, 4.Schenkungen und Legaten, 5. den zurückgeforderten Beträgen, erhalten infolge eines Subrogationsrechts, das die Föderalagentur für Berufsrisiken (Fedris) gemäß den Bestimmungen von Artikel 125 § 3 ausübt." KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen und Inkrafttreten Art. 6 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2007 zur Ausführung von Titel IV Kapitel VI des Programmgesetzes (I) vom 27.

Dezember 2006 in Bezug auf die Einrichtung eines Entschädigungsfonds für Asbestopfer wird aufgehoben.

Art. 7 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2017, mit Ausnahme von Kapitel 3, das wirksam wird mit 1. Januar 2015, und von Kapitel 5, das am 1. Januar 2020 in Kraft tritt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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