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Loi du 26 décembre 2013
publié le 06 octobre 2014

Loi portant diverses dispositions concernant les prêts-citoyen thématiques. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000669
pub.
06/10/2014
prom.
26/12/2013
ELI
eli/loi/2013/12/26/2014000669/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


26 DECEMBRE 2013. - Loi portant diverses dispositions concernant les prêts-citoyen thématiques. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 26 décembre 2013 portant diverses dispositions concernant les prêts-citoyen thématiques (Moniteur belge du 31 décembre 2013, err. du 2 avril 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 26. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf thematische Volksanleihen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Kassenbons: Nichtdividendenwerte erwähnt in Artikel 16 § 1 Nr.6 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten, die von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt begeben werden, 2. Termineinlage: eine Geldeinlage mit einer im Voraus festgelegten Laufzeit und einem im Voraus festgelegten Zinssatz, 3.Versicherungsvertrag: ein Versicherungsvertrag, der zu Zweig 21 "Lebensversicherungen, die nicht investmentfondsgebunden sind, mit Ausnahme der Heirats- und Geburtenversicherung" wie in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt gehört, 4. individuellen Anlegern: Anleger, die keine qualifizierten Anleger im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes vom 16.Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten sind, 5. Kreditinstitut: ein belgisches Kreditinstitut, das auf der Grundlage von Artikel 7 des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute über eine Zulassung verfügt, oder ein Kreditinstitut, das einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums untersteht und auf der Grundlage von Titel III des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute Tätigkeiten in Belgien ausübt, 6. Versicherungsunternehmen: ein Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht oder ein Versicherungsunternehmen, das dem Recht eines Staates unterliegt, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehört, das auf der Grundlage von Artikel 2bis des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen über eine Zulassung verfügt, oder ein Versicherungsunternehmen, das einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums untersteht und auf der Grundlage von Kapitel 5ter des vorerwähnten Gesetzes vom 9.

Juli 1975 Tätigkeiten in Belgien ausübt, 7. Begünstigtem der Finanzierung: eine Behörde, eine öffentliche Einrichtung oder ein Unternehmen, ob im Rahmen eines Zusammenarbeitsabkommens oder nicht, 8.Behörde: der Staat und seine Gebietskörperschaften, 9. öffentlicher Einrichtung: Einrichtungen und Personen wie in Artikel 2 Nr.1 Buchstabe c) und d) des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge erwähnt, 10. Unternehmen: ein in Artikel 1 des Gesetzes vom 17.Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erwähntes Unternehmen, das nicht als Verbraucher im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz handelt, oder eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, das/die in Belgien ansässig ist oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist und in Belgien über eine Niederlassung verfügt, über die es/sie alle oder einen Teil seiner/ihrer Tätigkeiten in Belgien ausübt, 11. geeignetem Projekt: ein Projekt mit sozioökonomischer oder gesellschaftlicher Zielsetzung, dessen Einkünfte in Belgien der Steuer unterliegen, 12.Finanzierung: Kreditverträge mit einer Laufzeit von mindestens sieben Jahren, durch die ein Kreditinstitut einem Begünstigten der Finanzierung in der Form eines Darlehens oder einer anderen gleichartigen Finanzierung, Mobilienleasing oder Immobilienleasing einbegriffen, einen Kredit gewährt oder bewilligt, oder direkte oder indirekte Investitionen mit einer Laufzeit von mindestens sieben Jahren, die ein Versicherungsunternehmen bei einem Begünstigten der Finanzierung tätigt, 13. thematischer Volksanleihe, auch Volksdarlehen genannt: Tätigkeit, durch die ein Kreditinstitut durch die Emission von Kassenbons oder die Eröffnung von Termineinlagen gemäß den in vorliegendem Gesetz bestimmten Bedingungen und Modalitäten Finanzierungsmittel beschafft und damit geeignete Projekte finanziert, oder Tätigkeit, durch die ein Versicherungsunternehmen durch das Anbieten von Versicherungsverträgen gemäß den in vorliegendem Gesetz bestimmten Bedingungen und Modalitäten Finanzierungsmittel beschafft und damit geeignete Projekte finanziert, 14.BNB: die Belgische Nationalbank erwähnt im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, 15. FSMA: die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte erwähnt in Artikel 2 Absatz 1 Nr.21 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, 16. ausreichend liquiden Aktiva mit niedrigem Risiko: durch Zentralstaaten begebene oder garantierte Schuldtitel und durch Zentralbanken, internationale Organisationen, multilaterale Entwicklungsbanken oder regionale oder lokale Behörden der Mitgliedstaaten begebene Schuldtitel, denen in Anwendung der Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 2 (Standardmethode) der Verordnung Nr.575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.648/2012 ein Risikogewicht von 0 Prozent zugewiesen würde.

Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen anwendbar, die thematische Volksanleihen auf belgischem Staatsgebiet anbieten.

KAPITEL 3 - Modalitäten der Beschaffung von Finanzierungsmitteln für thematische Volksanleihen Abschnitt 1 - Beschaffung von Finanzierungsmitteln durch Kreditinstitute Art. 4 - Im Hinblick auf die Finanzierung geeigneter Projekte können Kreditinstitute ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes durch die Emission von Kassenbons oder die Eröffnung von Termineinlagen zur Zeichnung auffordern.

Durch einen auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der Finanzen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König den Höchstbetrag der Finanzierungsmittel bestimmen, der in Anwendung von Absatz 1 pro Jahr beschafft werden kann. Dieser Höchstbetrag wird auf die Kreditinstitute verteilt gemäß Modalitäten, die im Königlichen Erlass vom 17. Juli 2012 über die Deckung der mit der Kontrolle der Finanzinstitute zusammenhängenden Betriebskosten der Belgischen Nationalbank in Ausführung von Artikel 12bis § 4 des Gesetzes vom 22.

Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank bestimmt sind.

In Absatz 1 erwähnte Kassenbons erfüllen folgende Bedingungen: a) Sie sind nicht nachrangig, konvertibel oder austauschbar.b) Sie berechtigen nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Wertpapiere und sind nicht an ein Derivat gebunden.c) Sie vergegenständlichen den Empfang rückzahlbarer Einlagen.d) Sie haben eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren und können nicht vor Ablauf dieser Frist zurückgezahlt werden, außer im Todesfall.e) Sie sind von einem Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme gedeckt.f) Die Mindesteinlage pro Kassenbon wie in Absatz 1 erwähnt beträgt höchstens 200 EUR.g) Sie sind individuellen Anlegern in ausreichendem Maße zugänglich.h) Der gewährte Zinssatz ist marktkonform. In Absatz 1 erwähnte Termineinlagen erfüllen folgende Bedingungen: a) Sie sind nicht nachrangig.b) Sie vergegenständlichen den Empfang rückzahlbarer Einlagen.c) Sie haben eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren und können nicht vor Ablauf dieser Frist zurückgezahlt werden, außer im Todesfall.d) Sie sind von einem Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme gedeckt.e) Die Mindesteinlage pro Termineinlage wie in Absatz 1 erwähnt beträgt höchstens 200 EUR.f) Sie sind individuellen Anlegern in ausreichendem Maße zugänglich.g) Der gewährte Zinssatz ist marktkonform. Durch einen auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der Finanzen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König bestimmen, wie der Mindestzinssatz zu berechnen ist, den die betreffenden Kreditinstitute auf Kassenbons oder Termineinlagen anzuwenden haben, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes begeben beziehungsweise eröffnet werden.

Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der Finanzen und auf Stellungnahme der FSMA Regeln festlegen, um zu gewährleisten, dass die Kassenbons und Termineinlagen individuellen Anlegern in ausreichendem Maße zugänglich sind.

Abschnitt 2 - Beschaffung von Finanzierungsmitteln durch Versicherungsunternehmen Art. 5 - Im Hinblick auf die Finanzierung geeigneter Projekte können Versicherungsunternehmen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes durch das Anbieten von Versicherungsverträgen, die folgende Bedingungen erfüllen, Finanzierungsmittel beschaffen: a) Die Versicherungsverträge haben eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren.b) Die Versicherungsverträge werden gegen Zahlung einer einmaligen Prämie abgeschlossen.c) In Abweichung von Artikel 114 Absatz 1 des Gesetzes vom 25.Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag kann der Versicherungsnehmer jährlich höchstens 5 Prozent des theoretischen Rückkaufswerts zurückkaufen. d) Die gewährte garantierte Rendite ist marktkonform und liegt nicht unter der garantierten Rendite, die für gleichartige Versicherungsverträge mit gleicher Laufzeit, die von dem betreffenden Versicherungsunternehmen angeboten werden, gewährt wird.e) Die Versicherungsverträge sehen eine Deckung im Todesfall vor, die der Inventarreserve der Leistung im Erlebensfall entspricht.f) Die Versicherungsverträge sind durch den Sonderschutzfonds für Einlagen, Lebensversicherungen und das Kapital zugelassener Genossenschaften gedeckt, wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 14. November 2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 zur Festlegung von Maßnahmen zur Förderung der Finanzstabilität und insbesondere zur Einführung einer Staatsgarantie für gewährte Kredite und andere Verrichtungen im Rahmen der Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes von Einlagen, Lebensversicherungen und des Kapitals zugelassener Genossenschaften und zur Abänderung des Gesetzes vom 2.

August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, oder durch ein gleichwertiges Sicherungssystem, das ein anderer Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums geschaffen hat. g) Die Mindesthandelsprämie pro Versicherungsvertrag beträgt höchstens 200 EUR.h) Die Versicherungsverträge sind individuellen Anlegern in ausreichendem Maße zugänglich. Durch einen auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der Finanzen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König den Höchstbetrag der Finanzierungsmittel bestimmen, der in Anwendung von Absatz 1 pro Jahr beschafft werden kann. Dieser Höchstbetrag wird auf die Versicherungsunternehmen verteilt gemäß Modalitäten, die im Königlichen Erlass vom 17. Juli 2012 über die Deckung der mit der Kontrolle der Finanzinstitute zusammenhängenden Betriebskosten der Belgischen Nationalbank in Ausführung von Artikel 12bis § 4 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank bestimmt sind.

Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der Finanzen und auf Stellungnahme der FSMA Regeln festlegen, um zu gewährleisten, dass die Versicherungsverträge individuellen Anlegern in ausreichendem Maße zugänglich sind.

Abschnitt 3 - Interbankendarlehen Art. 6 - Im Hinblick auf die Finanzierung geeigneter Projekte können Kreditinstitute ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes und unbeschadet des Artikels 10 bei anderen Kreditinstituten Interbankendarlehen aufnehmen.

In Absatz 1 erwähnte Interbankendarlehen werden ausschließlich mit Finanzierungsmitteln gewährt, die durch die Emission von Kassenbons oder die Eröffnung von Termineinlagen, die den Bedingungen von Artikel 4 entsprechen, beschafft werden.

Kreditinstitute, die ein Interbankendarlehen aufnehmen, dürfen die so erhaltenen Finanzierungsmittel nicht nutzen, um selbst Interbankendarlehen zu gewähren.

Kreditinstitute, die in Anwendung des vorliegenden Artikels Interbankendarlehen gewähren, vergewissern sich der endgültigen Verwendung dieser Darlehen gemäß den Artikeln 9 bis 11 des vorliegenden Gesetzes.

Abschnitt 4 - Buchungstechnische Behandlung Art. 7 - Finanzierungsmittel, die Kreditinstitute gemäß Artikel 4 beschaffen, Einkünfte aus den in Artikel 11 § 1 erwähnten Aktiva und Interbankendarlehen, die gemäß Artikel 6 aufgenommen werden, sowie Finanzierungen und Interbankendarlehen, die mit diesen Finanzierungsmitteln gewährt werden, und Aktiva, die in Anwendung von Artikel 11 damit erworben werden, werden auf besonders dafür vorgesehenen getrennten Konten in der Buchführung des Kreditinstituts auf eine Weise verbucht, die die genaue Identifizierung dieser Finanzierungsmittel und ihrer Verwendung ermöglicht.

Finanzierungen, die mit Finanzierungsmitteln gewährt werden, die Versicherungsunternehmen gemäß Artikel 5 beschaffen, bilden einen separaten Fonds im Sinne von Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über das Lebensversicherungsgeschäft. Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Finanzen genauere Regeln in Bezug auf die Buchführungsverpflichtung wie in den vorhergehenden Absätzen bestimmt festlegen.

Abschnitt 5 - Pflichtangaben Art. 8 - In Werbung, anderen vertraglichen oder nicht vertraglichen Unterlagen und Mitteilungen in Bezug auf die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes begebenen Kassenbons, eröffneten Termineinlagen oder angebotenen Versicherungsverträge wird ausdrücklich angegeben, dass die Emission der Kassenbons, die Eröffnung der Termineinlagen oder das Anbieten der Versicherungsverträge in Anwendung des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 über thematische Volksanleihen erfolgt und dass die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar sind.

KAPITEL 4 - Verwendung der Finanzierungsmittel im Rahmen der thematischen Volksanleihen Abschnitt 1 - Geeignete Projekte Art. 9 - Damit Projekte für eine Finanzierung im Rahmen einer thematischen Volksanleihe in Betracht kommen, müssen sie eine sozioökonomische oder gesellschaftliche Zielsetzung haben. Durch einen Erlass, der auf Vorschlag des für Finanzen zuständigen Ministers und des für Wirtschaft zuständigen Ministers im Ministerrat beraten wird, legt der König die Liste der Projekte fest, die diese Kriterien erfüllen.

Auf Antrag des Begünstigten der Finanzierung gibt der Minister der Finanzen eine vorherige Stellungnahme darüber ab, ob ein Projekt mit der Liste übereinstimmt, die in dem in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlass festgelegt ist. Der König regelt auf Vorschlag des Ministers der Finanzen das Verfahren für die Beantragung einer Stellungnahme.

Abschnitt 2 - Zugelassene Verwendung der Finanzierungsmittel Art. 10 - Gemäß Artikel 4 beschaffte Finanzierungsmittel müssen binnen einem Jahr zu neunzig Prozent für die Finanzierung geeigneter Projekte oder die Gewährung eines Interbankendarlehens im Sinne von Artikel 6 verwendet werden.

Für die Erfüllung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung dürfen Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen: 1. gemeinsame Projekte in Form einer Kreditzusammenlegung oder einer anderen Form der Kofinanzierung finanzieren, 2.beschaffte Finanzierungsmittel für die Finanzierung von Projekten im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft verwenden, 3. beschaffte Finanzierungsmittel für die Teilfinanzierung eines Projekts verwenden. Art. 11 - § 1 - In dem Zeitraum, der der Verwendung der beschafften Finanzierungsmittel für die Finanzierung geeigneter Projekte gemäß Artikel 10 vorangeht, werden diese Finanzierungsmittel in ausreichend liquide Aktiva mit niedrigem Risiko investiert.

Der Teil der Finanzierungsmittel, der in den in Artikel 10 bestimmten Grenzen nicht für die Finanzierung geeigneter Projekte verwendet werden muss, muss auch in ausreichend liquide Aktiva mit niedrigem Risiko investiert werden.

Der Ertrag aus den in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Aktiva muss marktkonform sein. Diese Aktiva dürfen nicht als Deckungsaktiva wie in Artikel 64/3 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. März 1993 erwähnt verwendet werden.

Einkünfte aus den in Absatz 1 erwähnten Aktiva werden für die Finanzierung von Projekten verwendet, gegebenenfalls nach Abzug der Zinsen, die Inhabern der in Anwendung von Artikel 4 begebenen Kassenbons oder eröffneten Termineinlagen geschuldet werden, oder nach Abzug der Zinsen oder Gewinnbeteiligungen, die Versicherungsnehmern der in Anwendung von Artikel 5 angebotenen Versicherungsverträge geschuldet werden. § 2 - Die BNB kann auf einen mit Gründen versehenen Antrag eines Kreditinstituts oder eines Versicherungsunternehmens aus Vorsichtsgründen vorübergehend eine Ausnahme in Bezug auf die Bestimmungen von § 1 gewähren. In diesem Fall erlässt die BNB gleichzeitig Maßnahmen, damit das Kreditinstitut oder das Versicherungsunternehmen so schnell wie möglich die in Artikel 10 erwähnte Verpflichtung erfüllt.

Abschnitt 3 - Pflichtangaben Art. 12 - In Werbung, anderen vertraglichen oder nicht vertraglichen Unterlagen und Mitteilungen in Bezug auf die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes gewährte Finanzierung wird ausdrücklich angegeben, dass die Finanzierung in Anwendung des Gesetzes vom 26.

Dezember 2013 über thematische Volksanleihen gewährt wird und dass die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar sind.

KAPITEL 5 - Kontrolle in Zusammenhang mit thematischen Volksanleihen Abschnitt 1 - Kontrolle durch die BNB Art. 13 - Die Belgische Nationalbank kontrolliert die Einhaltung der Artikel 6, 7, 10 und 11 des vorliegenden Gesetzes. Dazu verfügt sie über sämtliche Befugnisse, die ihr gemäß dem Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank und den auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen anwendbaren Sondergesetzen erteilt werden.

Art. 14 - § 1 - Die Kreditinstitute übermitteln der BNB in regelmäßigen Abständen eine detaillierte Übersicht, die mindestens folgende Angaben enthält: 1. Betrag der beschafften Finanzierungsmittel wie in Artikel 4 erwähnt, aufgeteilt in Kassenbons, Termineinlagen und Interbankendarlehen, die gemäß Artikel 5 [sic, zu lesen ist: Artikel 6] aufgenommen worden sind, und der Anlagen, die gemäß Artikel 11 § 1 getätigt worden sind, 2.Überblick über die Verwendung der beschafften Finanzierungsmittel wie in den Artikeln 9 bis 11 erwähnt, aufgeteilt in finanzierte Projekte, Investitionen und Interbankendarlehen, 3. notwendige Angaben, anhand deren die BNB kontrollieren kann, ob die Bedingungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse durch das Kreditinstitut eingehalten werden. Diese Übersicht wird gemäß Regeln erstellt, die die BNB in einer Regelung festlegt, in der auch die Häufigkeit der Berichterstattung bestimmt wird. Darüber hinaus kann die BNB vorschreiben, dass ihr in regelmäßigen Abständen andere Zahlenangaben oder Erläuterungen übermittelt werden, damit sie überprüfen kann, ob die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse eingehalten werden. § 2 - Die Versicherungsunternehmen übermitteln der BNB in regelmäßigen Abständen eine detaillierte Übersicht, die mindestens folgende Angaben enthält: 1. Betrag der beschafften Finanzierungsmittel wie in Artikel 5 erwähnt und der Anlagen, die gemäß Artikel 11 § 1 getätigt worden sind, 2.Überblick über die Verwendung der beschafften Finanzierungsmittel wie in den Artikeln 9 und 11 § 1 erwähnt, aufgeteilt in finanzierte Projekte und Investitionen, 3. notwendige Angaben, anhand deren die BNB kontrollieren kann, ob die Bedingungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse durch das Versicherungsunternehmen eingehalten werden. Diese Übersicht wird gemäß Regeln erstellt, die die BNB in einer Regelung festlegt, in der auch die Häufigkeit der Berichterstattung bestimmt wird. Darüber hinaus kann die BNB vorschreiben, dass ihr in regelmäßigen Abständen andere Zahlenangaben oder Erläuterungen übermittelt werden, damit sie überprüfen kann, ob die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse eingehalten werden.

Art. 15 - Im Hinblick auf eine gute Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der zur Ausführung dieses Gesetzes getroffenen Maßnahmen arbeitet die BNB gegebenenfalls mit der FSMA und mit den Behörden anderer Staaten, die ähnliche Befugnisse haben, zusammen.

Die BNB kann gemäß den Bestimmungen der Artikel 36/13, 36/14 und 36/16 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 mit diesen Behörden vertrauliche Informationen austauschen.

Art. 16 - Die Kosten der BNB in Zusammenhang mit der in vorliegendem Kapitel erwähnten Kontrolle werden gemäß den im Königlichen Erlass vom 17. Juli 2012 zur Ausführung von Artikel 12bis § 4 des Gesetzes vom 22.Februar 1998 bestimmten Modalitäten von den Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen getragen.

Abschnitt 2 - Kontrolle durch die FSMA Art. 17 - § 1 - Die FSMA kontrolliert die Einhaltung von Artikel 4 Absatz 3 und 4, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes. § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 18 und mit Ausnahme der Kontrolle in Bezug auf die Artikel 5 und 8, was Versicherungsverträge betrifft, wird die Kontrolle der FSMA vor der Emission einer neuen Art von Kassenbon oder der Eröffnung einer neuen Art von Termineinlage ausgeübt. Wenn der Zeitraum, in dem ein Kassenbon oder eine Termineinlage angeboten wird, sechs Monate überschreitet, findet alle sechs Monate erneut eine vorhergehende Kontrolle statt.

Die FSMA kann in einer Regelung Informationen festlegen, die Kreditinstitute ihr im Falle einer vorhergehenden Kontrolle gemäß § 2 Absatz 1 übermitteln müssen. Diese Informationen umfassen mindestens die in Artikel 8 erwähnten Unterlagen. Die FSMA trifft binnen fünf Werktagen ab Erhalt dieser Informationen eine Entscheidung.

Kreditinstitute dürfen die in Artikel 8 erwähnten Unterlagen erst veröffentlichen, wenn die FSMA mitgeteilt hat, dass sie unter Berücksichtigung der in Artikel 4 Absatz 3 und 4 und Artikel 8 bestimmten Anforderungen keine Einwände dagegen hat. § 3 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 18 können Versicherungsunternehmen die FSMA bitten, vor dem Angebot einer neuen Art von Versicherungsvertrag eine vorhergehende Kontrolle der Einhaltung der Artikel 5 und 8 durchzuführen. Wenn der Zeitraum, in dem ein Versicherungsvertrag angeboten wird, im Falle eines solchen Antrags sechs Monate überschreitet, findet alle sechs Monate erneut eine vorhergehende Kontrolle statt.

Die FSMA legt in einer Regelung Informationen fest, die Versicherungsunternehmen ihr im Falle eines solchen Antrags übermitteln müssen. Diese Informationen umfassen mindestens die in Artikel 8 erwähnten Unterlagen. Die FSMA trifft binnen fünf Werktagen ab Erhalt dieser Informationen eine Entscheidung. § 4 - Für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 handelt es sich um eine neue Art von Instrument, wenn dieses Instrument im Vergleich zu den der FSMA bereits vorgelegten Instrumenten andere Eigenschaften aufweist, zu denen der Zinssatz gehört, außer bei einem Zinssatz, der aus der Anwendung von vorher im Angebot festgelegten Anpassungskriterien hervorgeht. § 5 - Für die Ausübung der in vorliegendem Artikel erwähnten Zuständigkeiten verfügt die FSMA über sämtliche Befugnisse, die ihr durch das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen und die auf Kreditinstitute anwendbaren besonderen Gesetze erteilt werden.

Art. 18 - Die Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen übermitteln der FSMA in regelmäßigen Abständen eine detaillierte Übersicht, die mindestens folgende Angaben enthält: 1. für Kreditinstitute den Betrag der beschafften Finanzierungsmittel erwähnt in Artikel 4, aufgeteilt einerseits in Kassenbons und Termineinlagen und andererseits - aufgrund ihres Ursprungs - nach individuellen Anlegern und nicht individuellen Anlegern, 2.für Versicherungsunternehmen den Betrag der beschafften Finanzierungsmittel erwähnt in Artikel 5, aufgeteilt - aufgrund ihres Ursprungs - nach individuellen Anlegern und nicht individuellen Anlegern.

Darüber hinaus kann die FSMA Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen um alle anderen notwendigen Angaben ersuchen, anhand deren sie kontrollieren kann, ob die Bedingungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, die ihrer Kontrolle unterliegen, durch das Kreditinstitut oder das Versicherungsunternehmen eingehalten werden.

Der Inhalt der vorerwähnten Übersicht wird durch die FSMA in einer Regelung festgelegt, in der auch die Häufigkeit der Berichterstattung bestimmt wird.

Art. 19 - Im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, deren Einhaltung die FSMA kontrolliert, kann die FSMA Maßnahmen ergreifen, die in Artikel 67 § 1 Buchstabe i) bis o) und §§ 2 bis 5 des Gesetzes vom 16.Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten und in Artikel 36 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnt sind.

Art. 20 - Im Hinblick auf eine gute Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der zur Ausführung dieses Gesetzes getroffenen Maßnahmen arbeitet die FSMA gegebenenfalls mit der BNB und mit den Behörden anderer Staaten, die ähnliche Befugnisse haben, zusammen.

Die FSMA kann gemäß den Bestimmungen der Artikel 75 und 77 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen mit diesen Behörden vertrauliche Informationen austauschen.

KAPITEL 6 - Strafbestimmungen Art. 21 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 50 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt, wer: - gegen die Bestimmungen der Artikel 6, 7, 10 oder 11 oder ihrer Ausführungserlasse verstößt, - einer aufgrund von Artikel 19 von der FSMA erteilten Anordnung nicht nachkommt, - sich weigert, der BNB oder der FSMA die von ihr verlangten Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, die für die Kontrolle der Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen notwendig sind, oder sich den Untersuchungsmaßnahmen der BNB oder der FSMA widersetzt oder eine Falschaussage macht.

Art. 22 - Ermittlungen infolge eines Verstoßes gegen die in Artikel 21 erwähnten Bestimmungen, die gegen ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen gerichtet sind, müssen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen von der befassten Gerichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden.

KAPITEL 7 - Steuerrechtliche Bestimmungen Art. 23 - Artikel 171 Nr. 3quinquies des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, wird wie folgt ergänzt: "und Einkünfte aus Kassenbons oder Termineinlagen, die von Kreditinstituten für die Finanzierung einer thematischen Volksanleihe wie im Gesetz vom 26. Dezember 2013 erwähnt angeboten werden, unter der Bedingung, dass diese Kassenbons oder Termineinlagen die in vorerwähntem Gesetz festgelegten Kriterien und Bedingungen erfüllen,".

Art. 24 - Artikel 269 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.1 werden die Wörter "in Nr. 2 bis 4" durch die Wörter "in Nr. 2 bis 4 und 7" ersetzt. 2. Paragraph 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7.auf 15 Prozent für Einkünfte aus Kassenbons oder Termineinlagen, die von Kreditinstituten für die Finanzierung einer thematischen Volksanleihe wie im Gesetz vom 26. Dezember 2013 erwähnt angeboten werden, unter der Bedingung, dass diese Kassenbons oder Termineinlagen die in vorerwähntem Gesetz festgelegten Kriterien und Bedingungen erfüllen." Art. 25 - [Abänderung des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern] Art. 26 - Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass Finanzierungsmittel, die durch die Emission von Kassenbons oder die Eröffnung von Termineinlagen in Anwendung von Artikel 4 beschafft worden sind, gemäß den Artikeln 6, 7, 10 und 11 behandelt und verwendet worden sind, ist das betreffende Kreditinstitut verpflichtet, einen Betrag von 10 Prozent der den Inhabern der betreffenden Kassenbons oder Termineinlagen gezahlten oder zuerkannten Einkünfte zu zahlen.

Die aufgrund der Anwendung des vorhergehenden Absatzes entstandene Schuld des Kreditinstituts stellt eine Steuerschuld dar. Ihre Eintreibung erfolgt gemäß den auf den Mobiliensteuervorabzug anwendbaren Regeln.

Die Sätze des Mobiliensteuervorabzugs und der Steuer der natürlichen Personen erwähnt in den Artikeln 23 und 24 stehen Inhabern der betreffenden Kassenbons und Termineinlagen weiterhin zu.

Art. 27 - Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass Finanzierungsmittel, die durch das Anbieten von Versicherungsverträgen in Anwendung von Artikel 5 beschafft worden sind, gemäß den Artikeln 7 und 11 § 1 behandelt und verwendet worden sind, ist das betreffende Versicherungsunternehmen verpflichtet, die Differenz zwischen dem Betrag der jährlichen Steuer auf Versicherungsgeschäfte, die auf die gezahlte(n) Prämie(n) einbehalten worden ist, und dem Betrag der jährlichen Steuer auf Versicherungsgeschäfte, die auf die Prämie(n) des Versicherungsvertrags geschuldet würden, wenn dieser nicht in Anwendung des vorliegenden Gesetzes angeboten worden wäre, zu zahlen.

Die aufgrund der Anwendung von Absatz 1 entstandene Schuld des Versicherungsunternehmens stellt eine Steuerschuld dar. Ihre Eintreibung erfolgt gemäß den auf die jährliche Steuer auf Versicherungsgeschäfte anwendbaren Regeln.

Der Satz der jährlichen Steuer auf Versicherungsgeschäfte erwähnt in Artikel 25 steht Versicherungsnehmern, die die betreffenden Versicherungsverträge abgeschlossen haben, weiterhin zu.

KAPITEL 8 - Evaluation Art. 28 - Vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse werden einer Evaluation unterzogen.

Der für Finanzen zuständige Minister und der für Wirtschaft zuständige Minister erstellen einen Evaluationsbericht, der dem Ministerrat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vorgelegt wird.

KAPITEL 9 - Inkrafttreten Art. 29 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Die Artikel 23 und 24 sind auf die ab dem 1. Januar 2014 gezahlten oder zuerkannten Zinsen anwendbar.

Die Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes hören auf wirksam zu sein, wenn sie nicht spätestens zwei Jahre nach dem Datum ihres Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt werden.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen K. GEENS Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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