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Loi du 26 décembre 2013
publié le 02 mars 2015

Loi portant insertion du livre XVII "Procédures juridictionnelles particulières" dans le Code de droit économique, et portant insertion d'une définition et d'un régime de sanctions propres au livre XVII dans ce même Code. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2015000093
pub.
02/03/2015
prom.
26/12/2013
ELI
eli/loi/2013/12/26/2015000093/moniteur
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https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


26 DECEMBRE 2013. - Loi portant insertion du livre XVII "Procédures juridictionnelles particulières" dans le Code de droit économique, et portant insertion d'une définition et d'un régime de sanctions propres au livre XVII dans ce même Code. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 26 décembre 2013 portant insertion du livre XVII "Procédures juridictionnelles particulières" dans le Code de droit économique, et portant insertion d'une définition et d'un régime de sanctions propres au livre XVII dans ce même Code (Moniteur belge du 28 janvier 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 26. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Buch XVII "Besondere Gerichtsverfahren" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung einer Buch XVII eigenen Begriffsbestimmung und einer Buch XVII eigenen Sanktionsregelung in dasselbe Gesetzbuch PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Kapitel 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 12 - Begriffsbestimmung Buch XVII Art. I.20 - Für die Anwendung von Buch XVII gilt folgende Begriffsbestimmung: 1. qualifizierte Einrichtung: jede Organisation, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichtet wurde und ein berechtigtes Interesse daran hat, aufgrund der in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats festgelegten Kriterien eine Unterlassungsklage in Bezug auf einen Verstoß zu erheben, um die Kollektivinteressen der Verbraucher zu schützen." Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch XVII mit folgendem Wortlaut eingefügt: "BUCH XVII - BESONDERE GERICHTSVERFAHREN TITEL 1 - Unterlassungsklage KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen [Art. XVII.1 bis XVII.4] Art. XVII.5 - Die in den Artikeln XVII.1 und XVII.2 erwähnte Klage kann ein Jahr nach Ende der Handlungen, auf die sich berufen wird, nicht mehr erhoben werden.

Art. XVII.6 - Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht.

Sie kann gemäß den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des Gerichtsgesetzbuches durch eine kontradiktorische Antragschrift eingereicht werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.

Jede Entscheidung infolge einer auf den Artikeln XVII.1 und XVII.2 beruhenden Klage wird auf Betreiben des Greffiers des zuständigen Gerichts dem Minister innerhalb acht Tagen mitgeteilt, außer wenn die Entscheidung infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen ist.

Außerdem muss der Greffier den Minister unverzüglich über eine Beschwerde, die gegen eine in Anwendung der Artikel XVII.1 und XVII.2 ergangene Entscheidung eingereicht wird, informieren.

Bezieht sich die Entscheidung auf einen Zuwiderhandelnden, der einen reglementierten Beruf ausübt, der einer Berufsbehörde untersteht, wird sie außerdem der zuständigen Berufsbehörde mitgeteilt. Ebenso muss der Greffier des Gerichts, vor dem eine Beschwerde gegen eine solche Entscheidung eingereicht wird, die zuständige Berufsbehörde unverzüglich über die Einreichung der Beschwerde informieren.

KAPITEL 2 - Berechtigte zur Erhebung der Unterlassungsklage Art. XVII.7 - Die Klage, die auf Artikel XVII.1 beruht, wird eingereicht auf Antrag: 1. der Interessehabenden, 2.des für die betreffende Angelegenheit zuständigen Ministers oder des Generaldirektors der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, es sei denn, der Antrag bezieht sich auf eine in Artikel VI.104 erwähnte Handlung, 3. einer Berufsbehörde, eines Berufsverbandes oder überberuflichen Verbandes mit Rechtspersönlichkeit, 4.einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der Verbraucherinteressen, sofern sie im Verbraucherrat vertreten ist oder vom Minister gemäß Kriterien zugelassen ist, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt worden sind, es sei denn, der Antrag bezieht sich auf eine in Artikel VI.104 erwähnte Handlung.

In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches können die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Vereinigungen und Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung definierten kollektiven Interessen vor Gericht treten.

Art. XVII.8 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung der Artikel VI.104 und XVII.1 auf die dort erwähnten Handlungen wird die Klage wegen Verstoß gegen Artikel XVII.2 ausschließlich auf Veranlassung des für die betreffende Angelegenheit zuständigen Ministers eingereicht.

Die Klage, die auf Artikel XVII.2 Nr. 9 beruht, wird auf Veranlassung des für Umwelt zuständigen Ministers eingereicht. Der durch das Gesetz vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens geschaffene Ausschuss kann dem Minister vorschlagen, eine solche Klage einzureichen.

Die Klage, die auf Artikel XVII.2 Nr. 2 bis 6 beruht und sich auf die Behinderung der Überwachung bezieht, die aufgrund der Gesetze über die Führung der Sozialdokumente ausgeübt wird, und die Klage, die auf Artikel XVII.2 Nr. 8 und 13 beruht, werden auf Veranlassung des Ministers oder des in Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten leitenden Beamten des zuständigen Inspektionsdienstes eingereicht.

KAPITEL 3 - Sonderbestimmungen Buch VI [Art. XVII.9] Art. XVII.10 - Wenn ein Verstoß eine Werbung betrifft, kann die Unterlassungsklage wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel VI.17, VI.93 bis VI.95, VI.105 und VI.106 des vorliegenden Gesetzbuches nur gegen den Auftraggeber der beanstandeten Werbung erhoben werden.

Falls Letzterer seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat, kann die Unterlassungsklage jedoch ebenfalls erhoben werden gegen: - den Herausgeber der schriftlichen Werbung oder den Produzenten der audiovisuellen Werbung, - den Drucker oder den Regisseur, falls der Herausgeber beziehungsweise der Produzent seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat, - den Verteiler und jede Person, die wissentlich dazu beiträgt, dass die Werbung ihre Auswirkung hat, falls der Drucker oder der Regisseur seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat.

Art. XVII.11 - Die Unterlassungsklage kann gegen ein Unternehmen wegen Geschäftspraktiken, die sein Vertreter außerhalb der Räumlichkeiten dieses Vertreters verwendet, erhoben werden, wenn der Vertreter seine Identität nicht klar und ausdrücklich offen gelegt hat und seine Identität demjenigen, der die Unterlassungsklage erhebt, vernünftigerweise nicht bekannt sein konnte.

Art. XVII.12 - Die Unterlassungsklage in Bezug auf die durch Artikel VI.84 verbotenen Handlungen kann getrennt oder gemeinsam gegen mehrere Unternehmen desselben Wirtschaftssektors oder gegen ihre Verbände gerichtet werden, die dieselben allgemeinen Vertragsklauseln oder ähnliche allgemeine Vertragsklauseln verwenden oder deren Verwendung empfehlen.

Art. XVII.13 - Das Unternehmen ist ebenfalls verpflichtet, innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat Beweise für die Richtigkeit der im Rahmen einer Geschäftspraxis mitgeteilten Tatsachenbehauptungen zu erbringen, falls eine Unterlassungsklage erhoben wird: 1. vom Minister und gegebenenfalls von dem in Artikel XVII.8 erwähnten zuständigen Minister, 2. von den anderen in Artikel XVII.7 erwähnten Personen, sofern der Präsident des Handelsgerichts unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Unternehmens und jeder anderen Partei des Verfahrens der Ansicht ist, dass eine derartige Forderung aufgrund der Umstände des konkreten Falls angebracht ist.

Falls die aufgrund von Absatz 1 verlangten Beweise nicht erbracht oder für unzureichend erachtet werden, kann der Präsident des Handelsgerichts die Tatsachenbehauptungen als unrichtig ansehen.

KAPITEL 4 - Sonderbestimmungen Buch XI [Art. XVII.14 bis XVII.21] KAPITEL 5 - Sonderbestimmungen Buch XII [Art. XVII.22] [Art. XVII.23 - § 1] [Art. XVII.23 - § 2] [Art. XVII.23 - § 3] Art. XVII.23 - § 4 - Die Klage wird auf Antrag von Personen eingereicht, die ein rechtmäßiges Interesse an dem betreffenden Domainnamen nachweisen können und die ein Recht auf eines der in Artikel XII.23 erwähnten Zeichen geltend machen können. [Art. XVII.23 - § 5] Art. XVII.23 - § 6 - Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht.

Sie kann durch eine kontradiktorische Antragschrift eingereicht werden. Diese Antragschrift wird in vier Ausfertigungen bei der Kanzlei des Gerichts hinterlegt oder dieser Kanzlei per Einschreiben übermittelt.

Der Greffier des Gerichts verständigt unverzüglich die Gegenpartei per Gerichtsbrief und fordert sie auf, frühestens drei Tage und spätestens acht Tage nach Versendung des Gerichtsbriefs, dem ein Exemplar der verfahrenseinleitenden Antragschrift beigefügt ist, zu erscheinen.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält die Antragschrift folgende Angaben: 1. Tag, Monat und Jahr, 2.Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, 3. Namen und Adresse der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Klage eingereicht wird, 4.Gegenstand der Klage und Darlegung der Klagegründe, 5. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.

Jede Entscheidung infolge einer auf vorliegender Bestimmung beruhenden Klage wird auf Betreiben des Greffiers des zuständigen Gerichts dem Minister innerhalb acht Tagen mitgeteilt.

Außerdem muss der Greffier den Minister unverzüglich über eine Beschwerde, die gegen eine in Anwendung der vorliegenden Bestimmung ergangene Entscheidung eingereicht wird, informieren. [Art. XVII.24] Art. XVII.25 - Für die Anwendung der Artikel XII.1 bis XII.20 kann die in Artikel XVII.1 erwähnte Unterlassungsklage ebenfalls auf Antrag einer Krankenkasse oder eines Krankenkassenlandesverbandes eingereicht werden.

KAPITEL 6 - Innergemeinschaftliche Unterlassungsklage zum Schutz der Verbraucherinteressen Art. XVII.26 - Vorliegendes Kapitel handelt von innergemeinschaftlichen Unterlassungsklagen in Bezug auf Handlungen, die die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen und folgenden Bestimmungen zuwiderlaufen: a) den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse, b) den Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften: 1.den Artikeln 33 bis 39 und 41 des Gesetzes vom 30. März 1995 über die elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste und über die Ausübung von Rundfunk- und Fernsehtätigkeiten im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt und ihren Ausführungserlassen, die die Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste umsetzen, 2. den Artikeln 24, 28 und 29 des koordinierten Dekrets vom 27. Februar 2003 der Französischen Gemeinschaft "sur les services de médias de l'audiovisuel" (audiovisuelle Mediendienste) und ihren Ausführungserlassen, die die Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste umsetzen, 3. den Artikeln 81, 82, 84 und 87 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 25.Januar 1995 "tot coördinatie van de decreten betreffende de radio-omroep en de televisie" (Koordinierung der Dekrete über Rundfunk und Fernsehen) und ihren Ausführungserlassen, die die Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3.

Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste umsetzen, 4. den Artikeln 6 bis 14 des Dekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 27.Juni 2005 über die audiovisuellen Mediendienste und die Kinovorstellungen und ihren Ausführungserlassen, die die Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste umsetzen, 5. dem Gesetz vom 16.Februar 1994 zur Regelung des Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags und seinen Ausführungserlassen, 6. den Artikeln 9 und 10 des Gesetzes vom 25.März 1964 über Arzneimittel und ihren Ausführungserlassen, die die Bestimmungen von Titel VIII der Richtlinie 2001/83/EG des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel umsetzen in Bezug auf die Werbung für diese Arzneimittel, 7. dem Gesetz vom 28.August 2011 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf Teilzeitnutzungsverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträge und seinen Ausführungserlassen, 8. Buch XII Titel 1 des vorliegenden Gesetzbuches und seinen Ausführungserlassen, 9.den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, die von den dafür zuständigen Behörden festgelegt sind, 10. dem Gesetz vom 1.September 2004 über den Schutz der Verbraucher beim Verkauf von Verbrauchsgütern c) oder den Bestimmungen eines Mitgliedstaats zur Umsetzung der Richtlinien, die in Anhang I der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen aufgeführt sind.

Art. XVII.27 - Bei Verstößen, die ihren Ursprung in Belgien und Auswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat haben, kann eine qualifizierte Einrichtung dieses anderen Mitgliedstaats eine Unterlassungsklage vor dem Präsidenten des Handelsgerichts von Brüssel erheben, um diesen Verstoß einstellen oder verbieten zu lassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die von dieser qualifizierten Einrichtung geschützten Interessen werden durch den Verstoß beeinträchtigt.2. Besagte Einrichtung ist in dem von der Europäischen Kommission erstellten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnis angegeben. Art. XVII.28 - In Belgien sind die qualifizierten Einrichtungen Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der Kollektivinteressen der Verbraucher, die entweder im Verbraucherrat vertreten sind oder von dem für Verbraucherschutz zuständigen Minister gemäß Kriterien zugelassen sind, die durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt worden sind.

Der für Verbraucherschutz zuständige Minister richtet auf Antrag der qualifizierten Einrichtungen Belgiens das Verzeichnis dieser Einrichtungen, ihren Zweck und ihre Bezeichnung an die Europäische Kommission. [Art. XVII.29] [Art. XVII.30] Art. XVII.31 - Wenn Handlungen Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem eine formell rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist.

Art. XVII.32 - Die Unterlassungsklage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht.

Sie kann durch eine kontradiktorische Antragschrift eingereicht werden. Diese Antragschrift wird in vier Ausfertigungen bei der Kanzlei des Handelsgerichts von Brüssel hinterlegt oder dieser Kanzlei per Einschreiben übermittelt.

Der Greffier des Handelsgerichts von Brüssel verständigt unverzüglich die Gegenpartei per Gerichtsbrief und fordert sie auf, frühestens drei Tage und spätestens acht Tage nach Versendung des Gerichtsbriefs, dem ein Exemplar der verfahrenseinleitenden Antragschrift beigefügt ist, zu erscheinen.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält die Antragschrift folgende Angaben: 1. vollständiges Datum (Tag, Monat und Jahr), 2.Namen oder Bezeichnung und Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, 3. Namen oder Bezeichnung und Adresse der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Klage eingereicht wird, 4.Gegenstand der Klage und Darlegung der Klagegründe, 5. Unterschrift des Antragstellers oder seines Vertreters. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.

Eine Abschrift jeder Entscheidung in Bezug auf eine auf Artikel XVII.27 gestützte Klage wird auf Betreiben des Greffiers dem für Verbraucherschutz zuständigen Minister innerhalb acht Tagen übermittelt. [Art. XVII.33] Art. XVII.34 - Der König kann die in Artikel XVII.26 aufgezählten Bestimmungen anpassen, um eventuelle Anpassungen des Anhangs zur Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen zu berücksichtigen." Art. 4 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 11/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 11/1 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch XVII Art. XV.125/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer den in Artikel XVII.33 erwähnten Anordnungen nicht nachkommt." KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmungen Art. 5 - Folgende Bestimmungen werden aufgehoben, insofern sie auf Angelegenheiten Anwendung finden, die durch die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt geregelt werden: - das Gesetz vom 26. Mai 2002 über innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, - im Gesetz vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz, die Artikel 110 bis 113 und die Artikel 115 bis 118.

KAPITEL 4 - Befugniszuweisung Art. 6 - Für bestehende Gesetze und Ausführungserlasse, in denen auf die in Artikel 5 erwähnten Bestimmungen verwiesen wird, gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen.

Art. 7 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen Erlassen Verweise auf die in Artikel 5 erwähnten Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt ersetzen.

Art. 8 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren.

Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 9 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jeder der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten Bestimmungen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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