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Loi du 26 juillet 1960
publié le 12 octobre 2010

Loi portant réorganisation des organismes d'allocations familiales. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2010000562
pub.
12/10/2010
prom.
26/07/1960
ELI
eli/loi/1960/07/26/2010000562/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


26 JUILLET 1960. - Loi portant réorganisation des organismes d'allocations familiales. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 26 juillet 1960 portant réorganisation des organismes d'allocations familiales (Moniteur belge du 3 août 1960), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - l'arrêté royal du 28 novembre 1978 portant fixation de la composition du comité de gestion de l'Office national d'Allocations familiales pour travailleurs salariés (Moniteur belge du 16 janvier 1979, err. du 17 février 1979); - la loi-programme du 19 juillet 2001Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 19/07/2001 pub. 28/07/2001 numac 2001003375 source ministere des finances Loi programme pour l'année budgétaire 2001 fermer (Moniteur belge du 28 juillet 2001, err. des 15 août 2001 et 29 septembre 2001); - la loi-programme du 8 avril 2003Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 08/04/2003 pub. 17/04/2003 numac 2003021093 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme type loi-programme prom. 08/04/2003 pub. 23/10/2009 numac 2009000702 source service public federal interieur Loi-programme fermer (Moniteur belge du 17 avril 2003).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 26. JULI 1960 - Gesetz zur Neuordnung der Einrichtungen für Familienbeihilfen Artikel 1 - Folgende Einrichtungen werden aufgelöst: 1.das Landesamt für die Koordinierung der Familienbeihilfen, 2. die Nationale Ausgleichskasse für Familienbeihilfen, 3.die Nationale Kasse auf Gegenseitigkeit für Familienbeihilfen, 4. die Hilfsausgleichskasse für Familienbeihilfen, 5.die Hilfskasse auf Gegenseitigkeit für Familienbeihilfen.

Art. 2 - Folgende Einrichtungen werden eingesetzt: 1. ein Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern, 2.ein Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Selbständigen.

Art. 3 - Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern übernimmt die Zuständigkeiten der Nationalen Ausgleichskasse für Familienbeihilfen und der Hilfsausgleichskasse für Familienbeihilfen.

Der König kann die Bestimmungen der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger abändern, um sie mit Absatz 1 in Einklang zu bringen.

Art. 4 - Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Selbständigen übernimmt die Zuständigkeiten der Nationalen Kasse auf Gegenseitigkeit für Familienbeihilfen und der Hilfskasse auf Gegenseitigkeit für Familienbeihilfen.

Der König kann die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juni 1937 zur Ausdehnung der Familienbeihilfen auf Arbeitgeber und Selbständige abändern, um sie mit Absatz 1 in Einklang zu bringen.

Art. 5 - Die Zuständigkeiten des Landesamtes für die Koordinierung der Familienbeihilfen werden von den beiden in Artikel 2 erwähnten Landesämtern gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten übernommen.

Art. 6 - Aktiva und Passiva der Nationalen Kasse auf Gegenseitigkeit für Familienbeihilfen und der Hilfskasse auf Gegenseitigkeit für Familienbeihilfen werden vom Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Selbständigen übernommen.

Aktiva und Passiva der Nationalen Ausgleichskasse für Familienbeihilfen und der Hilfsausgleichskasse für Familienbeihilfen werden vom Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern übernommen.

Aktiva und Passiva des Landesamtes für die Koordinierung der Familienbeihilfen werden von den beiden in Artikel 2 erwähnten Landesämtern gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten übernommen.

Art. 7 - [Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern wird von einem Geschäftsführenden Ausschuss verwaltet, der sich zusammensetzt aus: 1. einem Präsidenten, 2.einundzwanzig Mitgliedern.

Bei den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitgliedern handelt es sich um: 1. sieben Vertreter der repräsentativen Arbeitgeberorganisationen, 2.sieben Vertreter der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, 3. einen Vertreter der Vereinigung "Bond van Grote en van Jonge Gezinnen", 4.einen Vertreter der Vereinigung "Ligue des Familles", 5. einen Vertreter der Vereinigung "Femmes prévoyantes socialistes", 6.einen Vertreter der Vereinigung "Les Ligues ouvrières féminines chrétiennes" beziehungsweise "Kristelijke Arbeiders Vrouwengilden", 7. einen Vertreter der Vereinigung der Kassen für Familienbeihilfen, 8.einen Vertreter der Vereinigung "Mouvement ouvrier chrétien", 9. einen Vertreter der Vereinigung [Socialistische Vooruitziende Vrouwen].] [Art. 7 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 28. November 1978 (B.S. vom 16. Januar 1979, Err.vom 17. Februar 1979); Abs. 2 Nr. 9 abgeändert durch Art. 7 Buchstabe b) des G. vom 19. Juli 2001 (B.S. vom 28. Juli 2001)] Art. 8 - Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Selbständigen wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der sich zusammensetzt aus : 1. zwanzig vom König ernannten Mitgliedern;zehn von ihnen werden aus einer Liste mit je zwei von den repräsentativen Selbständigenorganisationen vorgeschlagenen Kandidaten pro zu vergebendes Mandat ausgewählt, zwei werden aus einer Liste mit je zwei von der Vereinigung der Kassen für Familienbeihilfen vorgeschlagenen Kandidaten pro zu vergebendes Mandat ausgewählt, wobei die Kandidaten die Eigenschaft eines Verwalters oder Direktors einer freien Kasse auf Gegenseitigkeit besitzen, und acht werden aus einer Liste mit je zwei von den repräsentativen Familienorganisationen vorgeschlagenen Kandidaten pro zu vergebendes Mandat ausgewählt, 2. einem Präsidenten mit beratender Stimme, der ebenfalls vom König ernannt wird und unabhängig von den in Nr.1 erwähnten Organisationen und Kassen ist.

Der König ernennt innerhalb des Verwaltungsrates zwei Vizepräsidenten.

Art. 9 - [Die beiden in Artikel 2 erwähnten Landesämter werden jeweils von dem Inhaber der Managementfunktion "Generalverwalter", der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt ist, und dem Inhaber der Managementfunktion "beigeordneter Generalverwalter" geleitet; beide werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf Vorschlag des Ministers, dem sie unterstehen, und ihres Geschäftsführenden Ausschusses bestimmt.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ihr Statut und das Bestimmungsverfahren fest.] [Art. 9 ersetzt durch Art. 28 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17.

April 2003)] Art. 10 - Organisation, Arbeitsweise und Verwaltung der beiden in Artikel 2 erwähnten Landesämter werden darüber hinaus durch Königlichen Erlass geregelt.

Art. 11 - Der König ergreift die erforderlichen Massnahmen, um die Interessen der Personalmitglieder der in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen zu wahren. Diese Personalmitglieder können von Einrichtungen öffentlichen Interesses, die dem Minister der Sozialfürsorge unterstehen, übernommen werden, wobei ihr Dienstgrad, ihr Dienstalter und ihr Gehalt gewahrt bleiben.

Art. 12 - 14 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 15 - Das Erlassgesetz vom 10. Januar 1947 zur Schaffung eines Landesamtes für die Koordinierung der Familienbeihilfen, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 1951 und den Königlichen Erlass vom 28.

April 1958, wird aufgehoben.

Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 14, der am ersten Tag des Quartals nach dem Quartal der Veröffentlichung in Kraft tritt.

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