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Loi du 26 juin 1990
publié le 22 juillet 2009

Loi relative à la protection de la personne des malades mentaux

source
service public federal interieur
numac
2009000474
pub.
22/07/2009
prom.
26/06/1990
ELI
eli/loi/1990/06/26/2009000474/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


26 JUIN 1990. - Loi relative à la protection de la personne des malades mentaux


Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 26 juin 1990 relative à la protection de la personne des malades mentaux (Moniteur belge du 27 juillet 1990), telle qu'elle a été modifiée successivement par : -la loi du 18 juillet 1991 modifiant la loi du 26 juin 1990 relative à la protection de la personne des malades mentaux (Moniteur belge du 26 juillet 1991); - la loi du 6 août 1993Documents pertinents retrouvés type loi prom. 06/08/1993 pub. 18/12/1998 numac 1998015163 source ministere des affaires etrangeres, du commerce exterieur et de la cooperation au developpement Loi portant assentiment à la Convention n° 148 concernant la protection des travailleurs contre les risques professionnels dus à la pollution de l'air, au bruit et aux vibrations sur les lieux de travail, adoptée à Genève le 20 juin 1977 par la Conférence internationale du travail lors de sa soixante-troisième session type loi prom. 06/08/1993 pub. 04/06/2015 numac 2015000253 source service public federal interieur Loi portant approbation et exécution de la Convention internationale portant création d'un fonds international d'indemnisation pour les dommages dus à la pollution par les hydrocarbures, faite à Bruxelles le 18 décembre 1971, et portant exécution des Protocoles à cette Convention, faits à Londres le 27 novembre 1992 et le 16 mai 2003. - Coordination officieuse en langue allemande fermer portant des dispositions sociales et diverses (Moniteur belge du 9 août 1993); - la loi du 2 février 1994 modifiant la loi du 8 avril 1965 relative à la protection de la jeunesse (Moniteur belge du 17 septembre 1994); - la loi du 7 mai 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 07/05/1999 pub. 30/12/1999 numac 1999010222 source ministere de la justice Loi sur les jeux de hasard, les établissements de jeux de hasard et la protection des joueurs type loi prom. 07/05/1999 pub. 30/11/2010 numac 2010000668 source service public federal interieur Loi sur les jeux de hasard, les établissements de jeux de hasard et la protection des joueurs. - Traduction allemande de dispositions modificatives fermer sur les jeux de hasard, les établissements de jeux de hasard et la protection des joueurs (Moniteur belge du 30 décembre 1999); - la loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/2000 pub. 29/07/2000 numac 2000003440 source ministere des finances Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); - la loi du 13 juin 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/06/2006 pub. 19/07/2006 numac 2006009573 source service public federal justice Loi modifiant la législation relative à la protection de la jeunesse et à la prise en charge des mineurs ayant commis un fait qualifié infraction fermer modifiant la législation relative à la protection de la jeunesse et à la prise en charge des mineurs ayant commis un fait qualifié infraction (Moniteur belge du 19 juillet 2006); - la loi du 21 avril 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/04/2007 pub. 13/07/2007 numac 2007009524 source service public federal justice Loi relative à l'internement des personnes atteintes d'un trouble mental fermer relative à l'internement des personnes atteintes d'un trouble mental (Moniteur belge du 13 juillet 2007).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ 26. JUNI 1990 - Gesetz über den Schutz der Person des Geisteskranken KAPITEL I - Vorangehende Bestimmungen Artikel 1 - [§ 1] - Vorbehaltlich der durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Schutzmassnahmen können Diagnose und Behandlung psychischer Störungen zu keinerlei individuellen Freiheitsbeschränkung führen, unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 1.Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern [und des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens]. [§ 2 - Die im vorliegenden Gesetz erwähnten Schutzmassnahmen werden vom Friedensrichter angeordnet.

Für Minderjährige und für Volljährige, denen gegenüber eine Jugendschutzmassnahme aufrechterhalten bleibt in Anwendung von Artikel 37 § 3 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens, ist jedoch nur das Jugendgericht oder der Jugendrichter zuständig.

Die territoriale Zuständigkeit des Jugendgerichts oder der Jugendrichter wird gemäss Artikel 44 des vorerwähnten Gesetzes vom 8.

April 1965 bestimmt.

Wenn die in Absatz 2 erwähnte Zuständigkeit des Jugendgerichts endet und eine durch vorliegendes Gesetz vorgesehene Massnahme noch läuft, übermittelt das Jugendgericht die Akte dem Friedensrichter, der die Sache zum aktuellen Stand übernimmt.] [Art. 1 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert und ergänzt durch Art. 52 Nr. 1 des G. vom 13. Juni 2006 Belgisches Staatsblatt( vom 19.

Juli 2006); § 2 eingefügt durch Art. 52 Nr. 2 des G. vom 13. Juni 2006 Belgisches Staatsblatt( vom 19. Juli 2006)] Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. (II) vom 24. Juli 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2012 lautet Artikel 1 wie folgt: « Artikel 1 - [§ 1] - Vorbehaltlich der durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Schutzmassnahmen können Diagnose und Behandlung psychischer Störungen zu keinerlei individuellen Freiheitsbeschränkung führen, unbeschadet der Anwendung des [Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung] [und des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens]. [§ 2 - Die im vorliegenden Gesetz erwähnten Schutzmassnahmen werden vom Friedensrichter angeordnet.

Für Minderjährige und für Volljährige, denen gegenüber eine Jugendschutzmassnahme aufrechterhalten bleibt in Anwendung von Artikel 37 § 3 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens, ist jedoch nur das Jugendgericht oder der Jugendrichter zuständig.

Die territoriale Zuständigkeit des Jugendgerichts oder der Jugendrichter wird gemäss Artikel 44 des vorerwähnten Gesetzes vom 8.

April 1965 bestimmt.

Wenn die in Absatz 2 erwähnte Zuständigkeit des Jugendgerichts endet und eine durch vorliegendes Gesetz vorgesehene Massnahme noch läuft, übermittelt das Jugendgericht die Akte dem Friedensrichter, der die Sache zum aktuellen Stand übernimmt.] [Art. 1 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert und ergänzt durch Art. 52 Nr. 1 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19.

Juli 2006) und abgeändert durch Art. 138 des G. vom 21. April 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007); § 2 eingefügt durch Art. 52 Nr. 2 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006)]" Art. 2 - In Ermangelung jeglicher anderen geeigneten Behandlung dürfen die Schutzmassnahmen gegenüber einem Geisteskranken nur getroffen werden, wenn sein Zustand es erfordert, entweder weil er die eigene Gesundheit und Sicherheit ernsthaft gefährdet oder weil er eine schwerwiegende Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit Dritter darstellt.

Die mangelnde Anpassung an moralische, soziale, religiöse, politische oder andere Werte darf an sich nicht als eine Geisteskrankheit angesehen werden.

Art. 3 - Wer sich freiwillig in einen psychiatrischen Dienst aufnehmen lässt, kann diesen jederzeit verlassen.

KAPITEL II - Stationäre Behandlung Abschnitt 1 - Unterbringung zur Beobachtung Art. 4 - Treten die in Artikel 2 vorgesehenen Umstände ein, kann eine Unterbringung zur Beobachtung in einem psychiatrischen Dienst durch gerichtliche Entscheidung angeordnet werden gemäss den in den folgenden Artikeln bestimmten Regeln.

Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen und Verfahren Art. 5 - § 1 - [Im Hinblick auf eine Unterbringung zur Beobachtung kann jeder Interessehabende einen schriftlichen Antrag beim [Richter] einreichen.] In diesem Antrag muss zur Vermeidung der Nichtigkeit Folgendes vermerkt sein: 1. Tag, Monat und Jahr, 2.Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers und Verwandtschaftsgrad oder Art der Beziehung, die zwischen dem Antragsteller und der Person, deren Unterbringung zur Beobachtung beantragt wird, besteht, 3. Gegenstand des Antrags und kurzgefasste Angabe der Gründe, 4.Name, Vorname, Wohnort oder Wohnsitz des Kranken oder, in Ermangelung eines Wohnortes oder Wohnsitzes, der Ort, an dem er sich befindet, 5. Benennung des Richters, der in der Sache zu erkennen hat. Der Antrag muss zur Vermeidung der Nichtigkeit vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt unterzeichnet werden.

In dem Antrag werden darüber hinaus und insofern möglich Geburtsort und -datum des Kranken sowie gegebenenfalls Name, Vorname, Wohnsitz und Eigenschaft seines gesetzlichen Vertreters vermerkt. § 2 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit des Antrags muss diesem ein ausführlicher medizinischer Bericht beigefügt werden, der im Anschluss an eine Untersuchung, die höchstens fünfzehn Tage zurückliegt, den Gesundheitszustand der Person, deren Unterbringung zur Beobachtung beantragt wird, und die Krankheitssymptome beschreibt und in dem festgestellt wird, dass die in Artikel 2 bestimmten Bedingungen erfüllt sind.

Dieser Bericht darf nicht von einem Arzt erstellt werden, der mit dem Kranken oder dem Antragsteller verwandt oder verschwägert ist oder in irgendeiner Eigenschaft in dem psychiatrischen Dienst, in dem der Kranke sich befindet, angestellt ist. § 3 - Die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Notifizierungen oder Zustellungen an den Kranken, die nicht persönlich übergeben werden können, erfolgen am Wohnort oder in Ermangelung dessen am Wohnsitz des Empfängers. [Art. 5 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 58 des G. vom 6. August 1993 (Belgisches Staatsblatt vom 9. August 1993) und abgeändert durch Art. 59 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006)] Art. 6 - Wenn die territoriale Nicht-Zuständigkeit des [Richters] offensichtlich ist, verweist dieser den Antrag binnen vierundzwanzig Stunden nach dessen Einreichung an den zuständigen [Richter].

Der [Richter] kann den Antrag durch ein binnen derselben Frist ausgesprochenes Urteil für offensichtlich nichtig oder unzulässig erklären. [Art. 6 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 59 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006)] Art. 7 - § 1 - Nach Empfang der Antragsschrift beantragt der [Richter] beim Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder beim Büro für Beratung und Verteidigung die unverzügliche Bestellung von Amts wegen eines Rechtsanwalts. § 2 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach Einreichung der Antragsschrift bestimmt der [Richter] durch eine einzige Entscheidung Tag und Uhrzeit seines Besuches bei der Person, deren Unterbringung zur Beobachtung beantragt wird, sowie Tag und Uhrzeit der Sitzung.

Binnen derselben Frist notifiziert der Greffier dem Kranken und gegebenenfalls dessen gesetzlichem Vertreter den Antrag per Gerichtsbrief.

Im Gerichtsbrief werden Ort, Tag und Uhrzeit des Besuchs des [Richters] beim Kranken sowie Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung vermerkt.

Im Gerichtsbrief werden Name und Adresse des aufgrund der Bestimmungen von § 1 des vorliegenden Artikels von Amts wegen bestellten Rechtsanwalts vermerkt. Darüber hinaus wird im Gerichtsbrief vermerkt, dass der Kranke das Recht hat, einen anderen Rechtsanwalt, einen Arzt-Psychiater und eine Vertrauensperson zu wählen.

Wenn nötig kann der [Richter] den Besuch und die Sitzung auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ansetzen und von Amts wegen anordnen, dass die vorgesehene Notifizierung per Gerichtsbrief durch eine Zustellung durch einen von ihm zu diesem Zweck bestimmten Gerichtsvollzieher ersetzt wird. § 3 - Hat der Kranke dem Greffier den Namen des Arzt-Psychiaters seiner Wahl nicht mitgeteilt, kann der [Richter] einen Arzt-Psychiater bestimmen, der dem Kranken beisteht. § 4 - Der Greffier notifiziert dem Antragsteller per Gerichtsbrief die in § 2 erwähnte Entscheidung des [Richters]. [Er übermittelt eine nicht unterzeichnete Abschrift der Antragsschrift und diese Entscheidung an die Rechtsanwälte der Parteien und gegebenenfalls an den gesetzlichen Vertreter, den Arzt-Psychiater und die Vertrauensperson des Kranken.] § 5 - Am festgelegten Tag und zur festgelegten Uhrzeit hört der [Richter] den Kranken und alle anderen Personen an, deren Anhörung er für zweckdienlich erachtet. Diese Anhörungen erfolgen in Anwesenheit des Rechtsanwalts des Kranken.

Vorbehaltlich aussergewöhnlicher Umstände besucht er den Kranken an dem Ort, wo dieser sich aufhält.

Er sammelt darüber hinaus alle nützlichen Informationen medizinischer oder sozialer Art. [Art. 7 § 1 abgeändert durch Art. 59 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006); § 2 Abs. 1, 3 und 5 abgeändert durch Art. 59 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006); § 3 abgeändert durch Art. 59 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 59 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006); § 4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 57 Nr. 1 des G. vom 7. Mai 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 1999); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 59 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006)] Art. 8 - § 1 - Die Sache wird in der Ratskammer behandelt, vorbehaltlich eines gegenteiligen Antrags des Kranken oder seines Rechtsanwalts.

Nachdem der [Richter] alle Parteien in der Sitzung angehört hat, befindet er durch ausführliches und mit Gründen versehenes Urteil in öffentlicher Sitzung binnen zehn Tagen nach Einreichung der Antragsschrift. § 2 - Der Greffier notifiziert den Parteien das Urteil per Gerichtsbrief und setzt sie von den Rechtsmitteln, über die sie verfügen, in Kenntnis. [Er übermittelt eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils an die Beistände, an den Prokurator des Königs und gegebenenfalls an den gesetzlichen Vertreter, den Arzt-Psychiater und die Vertrauensperson des Kranken.] § 3 - Gibt der [Richter] dem Antrag statt, bestimmt er den psychiatrischen Dienst, in dem der Kranke zur Beobachtung untergebracht wird.

Der Greffier notifiziert das Urteil per Gerichtsbrief an den Direktor der Einrichtung, zu der der bestimmte psychiatrische Dienst gehört, nachstehend Direktor der Einrichtung genannt.

Unmittelbar nach der Notifizierung trifft Letzterer alle erforderlichen Vorkehrungen im Hinblick auf die Unterbringung des Kranken zur Beobachtung.

Der Prokurator des Königs setzt die Vollstreckung des Urteils gemäss den vom König festgelegten Modalitäten fort. [Art. 8 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 59 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006); § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 57 Nr. 2 des G. vom 7. Mai 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 30.

Dezember 1999); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 59 des G. vom 13.

Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006)] Unterabschnitt 2 - Dringlichkeit Art. 9 - Im Dringlichkeitsfall kann der Prokurator des Königs des Ortes, wo der Kranke sich befindet, entscheiden, dass der Kranke zur Beobachtung in dem von ihm bestimmten psychiatrischen Dienst untergebracht wird.

Der Prokurator des Königs tritt entweder von Amts wegen, nach schriftlicher Stellungnahme eines von ihm bestimmten Arztes, oder auf schriftlichen Antrag eines Interessehabenden, dem der in Artikel 5 erwähnte Bericht beigefügt sein muss, auf.

Die Dringlichkeit muss aus der Stellungnahme oder dem Bericht hervorgehen.

Der Prokurator des Königs notifiziert dem Direktor der Einrichtung seine Entscheidung. Die Modalitäten zur Ausführung der Entscheidung des Prokurators des Königs werden durch Königlichen Erlass geregelt.

Binnen vierundzwanzig Stunden nach seiner Entscheidung setzt der Prokurator des Königs den [Richter] des Wohnortes oder, in Ermangelung dessen, des Wohnsitzes des Kranken oder, in weiterer Ermangelung dessen, den [Richter] des Ortes, in dem der Kranke sich befindet, davon in Kenntnis und übermittelt ihm den in Artikel 5 erwähnten schriftlichen Antrag.

Binnen derselben Frist teilt der Prokurator des Königs seine Entscheidung und seinen schriftlichen Antrag dem Kranken und gegebenenfalls dessen gesetzlichem Vertreter, der Person, bei der der Kranke wohnt, und gegebenenfalls der Person, die den Prokurator des Königs befasst hat, mit.

Das in den Artikeln 6, 7 und 8 vorgesehene Verfahren findet Anwendung.

Wenn der Prokurator des Königs den in Absatz 5 erwähnten Antrag nicht binnen vierundzwanzig Stunden eingereicht hat oder wenn der [Richter] binnen der in Artikel 8 vorgesehenen Frist keine Entscheidung getroffen hat, endet die vom Prokurator des Königs getroffene Massnahme. [Art. 9 Abs. 5 und 8 abgeändert durch Art. 59 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006)] Unterabschnitt 3 - Modalitäten, Dauer und Ende der Unterbringung zur Beobachtung Art. 10 - Der Direktor der Einrichtung trägt den Kranken in ein Register ein, in dem die Identität des Kranken, seine Aufnahmen und Entlassungen, die Entscheidungen mit Bezug auf die Schutzmassnahmen, die ihm gegenüber ergriffen werden, und die Personen, die in Anwendung von Artikel 7 bestimmt oder ausgewählt worden sind, vermerkt werden.

Der König bestimmt die Modalitäten für die Führung des in Absatz 1 erwähnten Registers.

Art. 11 - Die Unterbringung zur Beobachtung darf vierzig Tage nicht übersteigen. Während dieses Zeitraums wird der Kranke überwacht, gründlich untersucht und unter Berücksichtigung der begrenzten Dauer der Massnahme behandelt.

Sie schliesst auf der Grundlage der Entscheidung und unter der Anweisung und Verantwortung eines Arztes des Dienstes weder Ausgänge des Kranken für einen begrenzten Zeitraum, alleine oder in Begleitung, noch einen Teilzeitaufenthalt in der Einrichtung, tags- oder nachtsüber, aus.

Art. 12 - Die Unterbringung zur Beobachtung endet vor Ablauf der vierzigtägigen Frist, wenn eine entsprechende Entscheidung getroffen wird durch: 1. entweder den [Richter], der die Entscheidung der Unterbringung zur Beobachtung getroffen hat. Das Urteil wird auf Antrag des Kranken oder eines jeden Interessehabenden gefällt.

Die Artikel 7 und 8 finden Anwendung, es sei denn, der Antrag ist offensichtlich unbegründet und enthält kein neues relevantes Element; die Stellungnahme des dienstleitenden Arztes wird immer beantragt, 2. oder den Prokurator des Königs, der die Entscheidung der Unterbringung zur Beobachtung getroffen hat, solange der [Richter] nicht entschieden hat.Er setzt die in Artikel 9 erwähnten Personen davon in Kenntnis und teilt dem [Richter] und diesen Personen mit, ob er von seinem Antrag zurücktritt, 3. oder den dienstleitenden Arzt, der in einem mit Gründen versehenen Bericht feststellt, dass der Zustand des Kranken diese Massnahme nicht mehr rechtfertigt.Er setzt den Kranken und den Direktor der Einrichtung davon in Kenntnis. Letzterer benachrichtigt den Magistraten, der die Entscheidung getroffen hat, den [Richter], der mit der Sache befasst ist, den Prokurator des Königs und die Person, die die Unterbringung zur Beobachtung beantragt hat.

Gegen die im vorliegenden Artikel erwähnten Urteile und Entscheidungen können keine Rechtsmittel eingelegt werden mit Ausnahme der Urteile, die den Antrag für offensichtlich unbegründet erklären. [Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 2 und 3 abgeändert durch Art. 59 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006)] Abschnitt 2 - Weiterer Verbleib in der Einrichtung Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 13 - Wenn der Zustand des Kranken seinen weiteren Verbleib in der Einrichtung über den Beobachtungszeitraum hinaus erfordert, übermittelt der Direktor der Einrichtung dem [Richter] mindestens fünfzehn Tage vor Ablauf der für die Unterbringung zur Beobachtung festgelegten Frist einen ausführlichen Bericht des Chefarztes, in dem die Notwendigkeit des weiteren Verbleibs in der Einrichtung bestätigt wird.

Die Artikel 7 und 8 finden Anwendung.

Der [Richter] hat darüber vor allem anderen zu entscheiden.

Er legt die Dauer des weiteren Verbleibs, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, fest.

Wenn der Kranke die schriftliche Stellungnahme eines Arztes seiner Wahl vorgelegt hat und diese Stellungnahme von derjenigen des dienstleitenden Arztes abweicht, hört der Richter die Ärzte in Anwesenheit des Rechtsanwalts des Kranken kontradiktorisch an. [Art. 13 Abs. 1 und 3 abgeändert durch Art. 59 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006)] Art. 14 - Nach Ablauf des weiteren Verbleibs entlässt der Direktor der Einrichtung den Kranken, ausser wenn in Anwendung von Artikel 13 entschieden worden ist, dass der Verbleib in der Einrichtung für einen neuen Zeitraum von höchstens zwei Jahren aufrechterhalten wird.

Art. 15 - Der Kranke wird während des weiteren Verbleibs überwacht und behandelt. Der weitere Verbleib schliesst auf der Grundlage der Entscheidung und unter der Anweisung und Verantwortung eines Arztes des Dienstes weder Ausgänge des Kranken für einen begrenzten Zeitraum, alleine oder in Begleitung, noch einen Teilzeitaufenthalt in der Einrichtung, tags- oder nachtsüber, noch die Möglichkeit, dass der Kranke mit Zustimmung des Arztes einer Berufstätigkeit ausserhalb des Dienstes nachgeht, aus.

Unterabschnitt 2 - Nachbetreuung Art. 16 - Während des weiteren Verbleibs kann der dienstleitende Arzt jederzeit in einem mit Gründen versehenen Bericht und mit Zustimmung des Kranken eine Entscheidung im Hinblick auf eine Nachbetreuung ausserhalb der Einrichtung fassen, indem er die Bedingungen mit Bezug auf den Wohnort, die ärztliche Behandlung oder die soziale Hilfeleistung genau angibt. Während dieser Nachbetreuung, die höchstens ein Jahr dauern darf, bleibt die Massnahme des weiteren Verbleibs aufrechterhalten.

Der Arzt bringt seine Entscheidung dem Kranken und dem Direktor der Einrichtung, der sie dem [Richter] mitteilt, zur Kenntnis.

Letzterer notifiziert sie den Personen, denen die Entscheidung zum weiteren Verbleib notifiziert worden ist, und bringt sie den Personen und Behörden zur Kenntnis, denen diese Entscheidung mitgeteilt wurde. [Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch Art. 59 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006)] Art. 17 - Während der Nachbetreuung kann der dienstleitende Arzt jederzeit: 1. die Nachbetreuung beenden, wenn er der Meinung ist, dass der Zustand des Kranken dies zulässt, 2.die Wiederaufnahme des Kranken in den Dienst beschliessen, wenn sein Geisteszustand dies erfordert oder wenn die Bedingungen für die Nachbetreuung nicht eingehalten werden. In diesem Fall finden die Bestimmungen von Absatz 2 und 3 des vorhergehenden Artikels Anwendung.

Unterabschnitt 3 - Verlegung in einen anderen Dienst Art. 18 - § 1 - Während des weiteren Verbleibs kann der Kranke im Hinblick auf eine geeignetere Behandlung in einen anderen psychiatrischen Dienst verlegt werden.

Die Entscheidung wird vom dienstleitenden Arzt mit der Zustimmung des Chefarztes des anderen Dienstes entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag eines jeden Interessehabenden oder auf Antrag eines zuständigen Arzt-Inspektors der psychiatrischen Dienste gefasst.

Der Arzt setzt den Kranken von seiner Entscheidung in Kenntnis und weist ihn darauf hin, dass er Einspruch gegen diese Entscheidung erheben kann. Er setzt ebenfalls den [Richter], den Prokurator des Königs und den Direktor der Einrichtung von der Entscheidung in Kenntnis; Letzterer übermittelt die Entscheidung des dienstleitenden Arztes per Einschreibebrief an den gesetzlichen Vertreter des Kranken, den Rechtsanwalt und gegebenenfalls den Arzt und die Vertrauensperson, die der Kranke ausgewählt hat, sowie an die Person, die die Unterbringung zur Beobachtung beantragt hat. § 2 - Der Kranke, sein gesetzlicher Vertreter, sein Rechtsanwalt oder sein Arzt und der Antragsteller können binnen acht Tagen nach Zustellung des Einschreibens Einspruch erheben gegen die Entscheidung zur Anordnung oder Verweigerung der Verlegung. Der Einspruch wird durch Hinterlegung einer Antragsschrift bei der Kanzlei [des Friedensgerichts oder des Jugendgerichts], wo die Massnahme verkündet wurde, erhoben. Der [Richter] untersucht den Antrag und befindet unter den Bedingungen, die in den letzten vier Absätzen von Artikel 13 vorgesehen sind.

Die Vollstreckung der Verlegungsentscheidung wird während der achttägigen Frist und während des Einspruchsverfahrens ausgesetzt. Die Artikel 10 und 15 finden Anwendung. [Art. 18 § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 53 Nr. 1 und Art. 59 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 53 Nr. 1 und 2 und Art. 59 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006)] Unterabschnitt 4 - Ende des weiteren Verbleibs Art. 19 - § 1 - Der dienstleitende Arzt kann auf eigene Initiative oder auf Antrag eines jeden Interessehabenden in einem mit Gründen versehenen Bericht, durch den festgestellt wird, dass der Zustand des Kranken diese Massnahme nicht mehr rechtfertigt, entscheiden, dass ein weiterer Verbleib nicht länger erforderlich ist. § 2 - Die in Artikel 17 Nr. 1 vorgesehene Entscheidung hat die Aufhebung der Massnahme des weiteren Verbleibs zur Folge.

Die Massnahme des weiteren Verbleibs wird ebenfalls aufgehoben, wenn innerhalb des Jahres der Nachbetreuung keine Wiederaufnahme beschlossen worden ist. § 3 - Der dienstleitende Arzt setzt den Kranken, den Prokurator des Königs und den Direktor der Einrichtung von seiner Entscheidung in Kenntnis.

Letzterer benachrichtigt per Einschreibebrief den Magistraten, der die Entscheidung getroffen hat, und den [Richter], der mit der Sache befasst ist, sowie die Person, die die Unterbringung zur Beobachtung beantragt hat. § 4 - Die Entscheidung, durch die die Schutzmassnahme beendet wird, wird sofort ausgeführt. [Art. 19 § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 59 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006)] Art. 20 - Die Person, die die Unterbringung zur Beobachtung beantragt hat, kann binnen fünf Tagen nach Zustellung des Einschreibebriefs, durch den ihr mitgeteilt wird, dass der dienstleitende Arzt den weiteren Verbleib beendet, gegen diese Entscheidung Einspruch erheben durch eine an den zuständigen [Richter] zu richtende Antragsschrift.

Der Beitritt eines Rechtsanwalts gemäss den Bestimmungen von Artikel 7 § 1 ist obligatorisch. Im Aufforderungsschreiben an den Kranken wird vermerkt, dass er das Recht hat, einen anderen Rechtsanwalt zu wählen.

Der [Richter] untersucht den Antrag kontradiktorisch und hat darüber vor allem anderen zu entscheiden. [Der Prokurator des Königs setzt die Vollstreckung des Urteils gemäss den vom König festgelegten Modalitäten fort.] [Art. 20 Abs. 1 und 3 abgeändert durch Art. 59 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006); Abs. 4 eingefügt durch Art. 1 des G. vom 18. Juli 1991 (Belgisches Staatsblatt vom 26.

Juli 1991)] Art. 21 - Sobald die Massnahme des weiteren Verbleibs beendet ist, wird der Minderjährige oder der Entmündigte erneut der Person anvertraut, unter deren Gewalt er stand.

Auf Antrag des dienstleitenden Arztes oder eines jeden Interessehabenden kann der [Richter], nachdem er die Stellungnahme des Prokurators des Königs eingeholt und den gesetzlichen Vertreter des Kranken angehört hat, den Kranken in dessen Interesse jeder anderen Person anvertrauen. Diese Entscheidung bleibt in Kraft, bis sie vom [Richter] rückgängig gemacht wird.

Diese Entscheidung wird dem Antragsteller, dem Kranken und seinem gesetzlichen Vertreter sowie der Person, unter deren Gewalt der Kranke steht, per Gerichtsbrief notifiziert; sie wird dem Prokurator des Königs und dem [Richter], in dessen Amtsbereich der Kranke im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister eingetragen ist, zur Kenntnis gebracht. [...] [Der Prokurator des Königs setzt die Vollstreckung des Urteils gemäss den vom König festgelegten Modalitäten fort.] [Art. 21 Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 59 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006); früherer Absatz 4 aufgehoben durch Art. 37 des G. vom 2. Februar 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 17. September 1994); Abs. 4 (früherer Absatz 5) eingefügt durch Art. 1 des G. vom 18. Juli 1991 (Belgisches Staatsblatt vom 26. Juli 1991)] Unterabschnitt 5 - Revision Art. 22 - Ist die in Artikel 13 erwähnte Entscheidung endgültig, kann der [Richter] sie jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Kranken oder eines jeden Interessehabenden revidieren.

Der Antrag muss durch die Erklärung eines Arztes gestützt sein.

Die Person, die die Unterbringung zur Beobachtung beantragt hat, wird durch eine Ladung per Gerichtsbrief am Verfahren beteiligt, mit der Aufforderung zu erscheinen.

Der [Richter] holt das Gutachten des dienstleitenden Arztes ein und entscheidet unverzüglich kontradiktorisch unter Anwendung von Artikel 20 Absatz 2. [Der Prokurator des Königs setzt die Vollstreckung des Urteils gemäss den vom König festgelegten Modalitäten fort.] [Was die in Artikel 1 § 2 erwähnten Personen betrifft, nimmt das Jugendgericht die Revision der Entscheidung des weiteren Verbleibs mindestens alle sechs Monate vor oder mindestens alle drei Monate, wenn die Massnahme auf der Grundlage von Artikel 52 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens ergriffen worden ist.] [Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch Art. 54 Nr. 1 und Art. 59 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19.Juli 2006); Abs. 4 abgeändert durch Art. 54 Nr. 1 und Art. 59 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006); Abs. 5 eingefügt durch Art. 1 des G. vom 18. Juli 1991 (Belgisches Staatsblatt vom 26. Juli 1991); Abs. 6 eingefügt durch Art. 54 Nr. 2 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006)] Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. (II) vom 24. Juli 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2012 wird Abschnitt 3 mit den Artikeln 22bis bis 22sexies wie folgt eingefügt: « [Abschnitt 3 - Aufnahme eines internierten Verurteilten nach Ablauf der Freiheitsstrafe oder der Freiheitsstrafen] [Unterteilung Abschnitt 3 eingefügt durch Art. 139 des G. vom 21.

April 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007)] [Art. 22bis - § 1 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht gemäss Artikel 112 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung der Meinung ist, dass der internierte Verurteilte aufgrund seiner Geistesstörung eine schwerwiegende Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit Dritter darstellt, übermittelt die Staatsanwaltschaft dem Friedensrichter des Wohnortes des internierten Verurteilten einen mit Gründen versehenen Antrag auf Aufnahme in eine vom Friedensrichter zu bestimmende Einrichtung. Sie fügt ihrem Antrag die Akte des Strafvollstreckungsgerichts über den internierten Verurteilten bei. § 2 - Der Friedensrichter hat darüber vor allem anderen zu entscheiden.

Er fasst seine Entscheidung gemäss den Artikeln 7 und 8. § 3 - Wenn der Friedensrichter dem Antrag stattgibt, bestimmt er den psychiatrischen Dienst, in dem der Kranke zur Beobachtung untergebracht wird oder sich aufhalten wird.

Die Artikel 10 und 11 finden Anwendung. § 4 - Das Urteil ist nach Verbüssung der Freiheitsstrafe oder der Freiheitsstrafen vollstreckbar. § 5 - Wenn der Friedensrichter nach Verbüssung der Strafe oder der Strafen keine Entscheidung bezüglich des Aufenthalts in einer Einrichtung getroffen hat, wird der internierte Verurteilte freigelassen.] [Art. 22bis eingefügt durch Art. 140 des G. vom 21. April 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007)] [Art. 22ter - § 1 - Mindestens fünfzehn Tage vor Ablauf der für die Unterbringung zur Beobachtung vorgesehenen Frist übermittelt der Direktor der Einrichtung dem Friedensrichter einen ausführlichen Bericht des dienstleitenden Arztes über die Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs.

Artikel 13 Absatz 1 bis 4 und Artikel 15 finden Anwendung. § 2 - Mindestens fünfzehn Tage vor Ablauf der für einen weiteren Verbleib vorgesehenen Frist übermittelt der Direktor der Einrichtung dem Friedensrichter einen ausführlichen Bericht des dienstleitenden Arztes über die Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs.

Artikel 13 Absatz 1 bis 4 und Artikel 15 finden Anwendung.] [Art. 22ter eingefügt durch Art. 141 des G. vom 21. April 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007)] [Art. 22quater - § 1 - Während des weiteren Verbleibs kann der Friedensrichter entweder von Amts wegen oder auf Antrag eines jeden Interessehabenden und auf Stellungnahme des dienstleitenden Arztes: 1. eine Nachbetreuung ausserhalb der Einrichtung anordnen, wobei er die Bedingungen mit Bezug auf den Wohnort, die ärztliche Behandlung oder die soziale Hilfeleistung genau angibt, 2.die Verlegung in einen anderen psychiatrischen Dienst anordnen im Hinblick auf eine geeignetere Behandlung, 3. den weiteren Verbleib beenden, wenn der Zustand des Kranken die Massnahme nicht mehr rechtfertigt. Die Artikel 7 und 8 finden Anwendung. § 2 - Während der Nachbetreuung kann der Friedensrichter, indem er sich auf eine Erklärung eines Arztes stützt, entweder von Amts wegen oder auf Antrag eines jeden Interessehabenden: 1. die Nachbetreuung beenden, wenn der Zustand des Kranken dies zulässt, 2.entscheiden, dass der Kranke wieder in einen Dienst aufgenommen wird, wenn sein Geisteszustand dies verlangt oder wenn die Bedingungen mit Bezug auf die Nachbetreuung nicht eingehalten werden.

Die Artikel 7 und 8 finden Anwendung.] [Art. 22quater eingefügt durch Art. 142 des G. vom 21. April 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007)] [Art. 22quinquies - Gegen die gemäss dem vorliegenden Abschnitt vom Friedensrichter gefassten Beschlüsse kann gemäss Artikel 30 Berufung eingelegt werden.

Diese Beschlüsse sind nicht einstweilen vollstreckbar.] [Art. 22quinquies eingefügt durch Art. 143 des G. vom 21. April 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007)] [Art. 22sexies - Die Artikel 5, 6, 9, 12, 14, 16, 17, 18, 19, 20 und 22 finden keine Anwendung auf vorliegenden Abschnitt.] [Art. 22sexies eingefügt durch Art. 144 des G. vom 21. April 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2007)] » KAPITEL III - Pflege in einer Familie Art. 23 - Wenn sich Schutzmassnahmen als notwendig erweisen, der Zustand des Geisteskranken und die Umstände jedoch die Pflege in einer Familie erlauben, kann ein jeder Interessehabende zu diesem Zweck gemäss Artikel 5 einen Antrag beim [Richter] des Wohnortes oder, in Ermangelung dessen, des Wohnsitzes des Kranken oder, in weiterer Ermangelung dessen, beim [Richter] des Ortes, in dem der Kranke sich befindet, einreichen.

Der Antrag wird gemäss den Bestimmungen der Artikel 6 und 7 untersucht. [Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch Art. 59 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006)] Art. 24 - [§ 1 - Die Sache wird in der Ratskammer behandelt, vorbehaltlich eines gegenteiligen Antrags des Kranken oder seines Rechtsanwalts.

Nachdem der [Richter] alle Parteien in der Sitzung angehört hat, befindet er durch ausführliches mit Gründen versehenes Urteil in öffentlicher Sitzung binnen zehn Tagen nach Einreichung der Antragsschrift. § 2 - Der Greffier notifiziert den Parteien das Urteil per Gerichtsbrief und setzt sie von den Rechtsmitteln, über die sie verfügen, in Kenntnis.

Er übermittelt eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils an die Beistände, an den Prokurator des Königs und gegebenenfalls an den gesetzlichen Vertreter, an den Arzt-Psychiater und an die Vertrauensperson des Kranken. § 3 - Gibt der [Richter] dem Antrag statt, gibt er einer bestimmten Person den Auftrag, für den Kranken zu sorgen, und einem Arzt den Auftrag, den Kranken zu behandeln.

Diese Massnahme gilt für eine Dauer von höchstens vierzig Tagen.

Der Greffier notifiziert das Urteil per Gerichtsbrief an die Person, die bestimmt ist, für den Kranken zu sorgen.

Unmittelbar nach der Notifizierung ergreift Letztere alle erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf den Verbleib des Kranken in der Familie.

Der Prokurator des Königs setzt die Vollstreckung des Urteils gemäss den vom König festgelegten Modalitäten fort.] [Art. 24 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 18. Juli 1991 (Belgisches Staatsblatt vom 26. Juli 1991); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 59 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 59 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006)] Art. 25 - [§ 1 - Wenn der Zustand des Kranken seinen weiteren Verbleib in der Familie nach Ablauf der vierzigtägigen Frist rechtfertigt, übermittelt der mit der Behandlung beauftragte Arzt mindestens fünfzehn Tage vor Ablauf dieser Frist dem [Richter], der die Schutzmassnahme angeordnet hat, einen ausführlichen Bericht, durch den die Notwendigkeit des weiteren Verbleibs bestätigt wird. Der [Richter] hat darüber vor allem anderen zu entscheiden.

Er legt die Dauer des weiteren Verbleibs fest, die zwei Jahre nicht übersteigen darf.

Die Artikel 7 und 8 finden entsprechend Anwendung.

Wenn der Kranke die schriftliche Stellungnahme eines Arztes seiner Wahl vorgelegt hat und diese Stellungnahme von derjenigen des behandelnden Arztes abweicht, kann der [Richter] die Ärzte in Anwesenheit des Rechtsanwalts des Kranken kontradiktorisch anhören. § 2 - Nach Ablauf des weiteren Verbleibs ist die Pflege in der Familie beendet, ausser wenn in Anwendung des in § 1 vorgesehenen Verfahrens entschieden worden ist, dass die Schutzmassnahme für einen neuen Zeitraum von höchstens zwei Jahren aufrechterhalten wird.] [Art. 25 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 18. Juli 1991 (Belgisches Staatsblatt vom 26. Juli 1991); § 1 Abs. 1 und 4 abgeändert durch Art. 59 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006)] Art. 26 - Die in den Artikeln 23, 24 und 25 vorgesehenen Behandlungs- und Überwachungsmassnahmen können gemäss dem in Artikel 22 vorgesehenen Verfahren revidiert oder aufgehoben werden auf Vorlage eines ärztlichen Attestes, durch das bescheinigt wird, dass die Aufhebung dieser Massnahmen wünschenswert ist.

Die Person, die die Schutzmassnahme beantragt hat, ist Partei im Verfahren.

Nach Beendigung dieser Massnahme findet Artikel 21 Anwendung.

Art. 27 - Der behandelnde Arzt empfängt oder besucht den Kranken regelmässig, erteilt ihm und der Person, die bestimmt ist, für den Kranken zu sorgen, alle zweckdienlichen Ratschläge und Anweisungen und übermittelt dem [Richter] mindestens einmal pro Jahr einen Bericht, in dem er erklärt, die erforderlichen Pflegeleistungen erbracht zu haben, und in dem er seine Stellungnahme abgibt über die Notwendigkeit, die Schutzmassnahme aufrechtzuerhalten. [Art. 27 abgeändert durch Art. 59 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006)] Art. 28 - Der [Richter] besucht den Kranken mindestens einmal im Jahr. [Art. 28 abgeändert durch Art. 59 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006)] Art. 29 - Wenn der [Richter] der Meinung ist, dass die von ihm verfügte Massnahme nicht länger geeignet ist, kann er, nachdem er die Stellungnahme des behandelnden Arztes eingeholt hat oder nachdem er diese Stellungnahme erhalten hat, entweder diese Massnahme ändern oder die Unterbringung zur Beobachtung in einem psychiatrischen Dienst anordnen.

Im ersten Fall findet Artikel 18 Anwendung.

Im zweiten Fall findet das in den Artikeln 7 und 8 vorgesehene Verfahren Anwendung.

Durch die Unterbringung zur Beobachtung wird die Behandlungs- und Überwachungsmassnahme ausgesetzt; durch den weiteren Verbleib wird diese Massnahme beendet. [Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch Art. 59 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006)] KAPITEL IV - Rechtsmittel Art. 30 - § 1 - Gegen die Urteile des [Richters], die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes gefällt worden sind, kann kein Einspruch eingelegt werden. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 können der Kranke, selbst wenn er minderjährig ist, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Rechtsanwalt sowie alle Parteien des Verfahrens Berufung einlegen gegen die Urteile, die der [Richter] in Anwendung des vorliegenden Gesetzes gefällt hat.

Die Berufungsfrist beträgt fünfzehn Tage ab der Notifizierung des Urteils.

Die in Anwendung der Artikel 8, 9, 13, 22, 24, 25 und 26 gefällten Urteile sind einstweilen vollstreckbar ungeachtet der Berufung. § 3 - [Berufung gegen die Urteile des Richters wird eingelegt durch eine Antragsschrift, die an den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz gerichtet wird, der das Datum der Sitzung festlegt. Die Sache wird an eine Kammer mit drei Richtern verwiesen. Berufung gegen die Urteile des Jugendgerichts wird durch eine Antragsschrift eingelegt, die an den Präsidenten des Appellationshofes gerichtet wird, der das Datum der Sitzung festlegt.] [Der Generalprokurator oder der Prokurator des Königs] und der Kranke, beigestanden durch einen Rechtsanwalt und gegebenenfalls durch den Arzt-Psychiater seiner Wahl, werden angehört.

Die Sache wird in der Ratskammer behandelt, vorbehaltlich eines gegenteiligen Antrags des Kranken oder seines Rechtsanwalts.

Geht es um Entscheidungen, die in Anwendung der Artikel 13, 20, 22, 25 und 26 getroffen werden, enden die gegenüber dem Kranken ergriffenen Schutzmassnahmen sofort, wenn [das Gericht oder der Gerichtshof] nicht binnen einem Monat nach der Einreichung des Antrags darüber entschieden hat, und sei es nur durch Anordnung einer Untersuchungsmassnahme.

Eine selbe Frist von einem Monat läuft ab dem Tag, an dem diese Untersuchungsmassnahme abgeschlossen worden ist, wobei die gesamte Frist, binnen der [das Gericht oder der Gerichtshof] [eine endgültige Entscheidung] treffen muss, drei Monate nicht übersteigen darf.

Die Sache wird auf Antrag der zuerst handelnden Partei anberaumt. § 4 - Der Greffier notifiziert den Parteien [das Urteil oder den Entscheid] per Gerichtsbrief und in Anwendung von § 3 Absatz 4 und 5 notifiziert er ebenfalls per Gerichtsbrief das Nichtvorhandensein [eines Urteils oder eines Entscheids]. [Er übermittelt eine nicht unterzeichnete Abschrift [des Urteils oder des Entscheids] oder die Notifizierung des Nichtvorhandenseins [eines Urteils oder eines Entscheids] an die Beistände und gegebenenfalls an den gesetzlichen Vertreter, den Arzt und die Vertrauensperson des Kranken.] § 5 - Gegebenenfalls notifiziert der Greffier per Gerichtsbrief [das Urteil oder den Entscheid] oder das Nichtvorhandensein [eines Urteils oder eines Entscheids] an den Direktor der Einrichtung oder an die Person, die bestimmt ist, für den Kranken zu sorgen. § 6 - [Der Generalprokurator oder der Prokurator des Königs] setzt die Vollstreckung [des Urteils oder des Entscheids] gemäss den vom König festgelegten Modalitäten fort. [Art. 30 § 1 abgeändert durch Art. 55 Nr. 1 und Art. 59 des G. vom 13.

Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 55 Nr. 1 und Art. 59 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006); § 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 55 Nr. 2 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19.

Juli 2006); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 55 Nr. 3 des G. vom 13.

Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006); § 3 Abs. 4 abgeändert durch Art. 55 Nr. 4 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006); § 3 Abs. 5 abgeändert durch Art. 55 Nr. 5 und 6 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19.

Juli 2006); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 55 Nr. 7 des G. vom 13.

Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006); § 4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 57 Nr. 3 des G. vom 7. Mai 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 1999) und abgeändert durch Art. 55 Nr. 7 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006); § 5 abgeändert durch Art. 55 Nr. 8 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006); § 6 abgeändert durch Art. 55 Nr. 9 und 10 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006)] Art. 31 - Die Frist für das Einlegen einer Kassationsbeschwerde beträgt einen Monat ab der Notifizierung [des Urteils oder des Entscheids]. [Art. 31 abgeändert durch Art. 56 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006)] KAPITEL V - Allgemeine Bestimmungen Art. 32 - § 1 - Jeder Geisteskranke wird behandelt unter Achtung seiner Meinungsfreiheit sowie seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen und unter Bedingungen, die seine körperliche und geistige Gesundheit, seine familiären und sozialen Kontakte sowie seine kulturelle Entfaltung begünstigen. § 2 - Weder Anträge noch Beschwerden des Kranken, die an die Gerichts- oder Verwaltungsbehörde gerichtet sind, noch Briefe des Kranken beziehungsweise Briefe, die an ihn gerichtet sind, dürfen zurückgehalten, geöffnet oder vernichtet werden.

In allen psychiatrischen Diensten kann der Kranke den Besuch seines Rechtsanwalts, des Arztes seiner Wahl und, gemäss der Hausordnung, der Vertrauensperson oder, vorbehaltlich ärztlicher Gegenanzeige, jeder anderen Person erhalten.

Der vom Kranken gewählte Arzt und der Rechtsanwalt des Kranken können sich das in Artikel 10 vorgesehene Register vorlegen lassen.

Sie können von einem Arzt des Dienstes alle Auskünfte erhalten, die für eine Beurteilung des Zustands des Kranken dienlich sind. Darüber hinaus kann der vom Kranken gewählte Arzt in Anwesenheit eines Arztes des Dienstes die medizinische Akte einsehen.

Art. 33 - Die Kontrolle der Einhaltung des vorliegenden Gesetzes in den psychiatrischen Diensten wird vom Prokurator des Königs und vom [Richter] des Ortes, in dem der Dienst gelegen ist, sowie von den Ärzte-Inspektoren-Psychiatern, die zu diesem Zweck von den aufgrund der Artikel 59bis und 59ter der Verfassung zuständigen Behörden bestimmt werden, ausgeübt. Die Magistrate und die Ärzte, denen die zuständigen Behörden diesen Auftrag erteilt haben, sowie die vom [zuständigen Richter] bestimmten Sachverständigen haben Zugang zu den psychiatrischen Diensten; sie können sich die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes geführten Register und alle Schriftstücke, die für die Ausführung ihrer Aufgabe erforderlich sind, vorlegen lassen. [Art. 33 abgeändert durch Art. 57 und 59 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006)] Art. 34 - Die Reise- und Aufenthaltskosten der Magistrate, die Kosten und Honorare der Sachverständigen und des vom Kranken gewählten Arztes sowie das Zeugengeld werden zugunsten der Antragsteller vorgestreckt gemäss den Regeln, die in der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen vorgesehen sind.

Die Fahrtkosten und die Kosten für die Aufnahme, den Aufenthalt und die Behandlung in einem psychiatrischen Dienst oder in einer Familie sowie die Kosten für eine eventuelle Verlegung in einen anderen Dienst oder in eine andere Familie gehen zu Lasten [des Kranken oder, wenn es um einen Minderjährigen geht, zu Lasten seiner gesetzlichen Vertreter]. [Der Richter, das Gericht oder der Gerichtshof] kann nur dann in die Gerichtskosten verurteilen, wenn der Antrag nicht vom Kranken selber ausgeht. [Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch Art. 58 Nr. 1 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006); Abs. 3 abgeändert durch Art. 58 Nr. 2 und Art. 59 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006)] Art. 35 - [Wenn der Kranke in einem anderen Kanton untergebracht wird, übermittelt der [Richter] die Akte seinem Kollegen, in dessen Kanton der Kranke geschickt wurde. Dieser letzte Richter wird zuständig.] [Art. 35 ersetzt durch Art. 59 des G. vom 6. August 1993 (Belgisches Staatsblatt vom 9. August 1993) und abgeändert durch Art. 59 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006)] Art. 36 - Der König kann: 1. unbeschadet der Normen und Bedingungen, die den Krankenhäusern durch das Gesetz auferlegt werden, die spezifischen Bedingungen bestimmen, die jeder psychiatrische Dienst erfüllen muss, insbesondere: a) die Bedingungen, unter denen die Dienste, die zum entsprechenden Zweck von den aufgrund der Artikel 59bis und 59ter der Verfassung im Bereich Gesundheitspolitik zuständigen Behörden zugelassen wurden, verpflichtet sind, die Geisteskranken, denen eine Schutzmassnahme auferlegt worden ist, aufzunehmen, b) die Qualifikation, die Art der Entlohnung, Bestimmung und Abberufung der Chefärzte der psychiatrischen Dienste, die befugt sind, die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Entscheidungen zu treffen, und die Bedingungen, unter denen sie ihren Auftrag ausführen. Diese Ärzte können nur im Fall grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen entlassen werden, jedoch keinesfalls aufgrund von Entscheidungen oder Handlungen, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes getroffen beziehungsweise verrichtet worden sind, c) die Massnahmen, die zur Gewährleistung der Beförderung oder Verlegung von Kranken infolge der in Anwendung des vorliegenden Gesetzes getroffenen Schutzmassnahmen ergriffen werden müssen, 2.die Modalitäten für das Führen des in Artikel 10 vorgesehenen Registers festlegen, 3. die Massnahmen vorschreiben, die im Falle eines Entzugs der Zulassung des Dienstes ergriffen werden müssen, um die Fortführung der Pflege zu gewährleisten, 4.die Modalitäten festlegen für die Unterbringung zur Beobachtung und den weiteren Verbleib, einschliesslich der Nachbetreuung, und für das Abkommen, das zwischen der Einrichtung, zu der der bestimmte psychiatrische Dienst gehört, und den Diensten, die die Koordinierung der Betreuung während der Nachbetreuung gewährleisten, geschlossen werden muss, 5. die Bedingungen festlegen, unter denen ein Kranker in einer Familie gepflegt werden kann. KAPITEL VI - Strafbestimmungen Art. 37 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 147, 155, 156 und 434 bis 438 des Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu sieben Tagen und mit einer Geldbusse von einem [EUR] bis zu fünfundzwanzig [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen Verstösse gegen die nachstehend erwähnten Artikel des vorliegenden Gesetzes geahndet: - Artikel 5 § 2 letzter Absatz, - Artikel 8 § 3 Absatz 2, - Artikel 9 Absatz 4, - Artikel 10, - Artikel 12 Nr. 3, - Artikel 14, - Artikel 15, - Artikel 16 letzter Absatz, - Artikel 18 § 1 letzter Absatz, § 2 letzter Absatz, - Artikel 19 §§ 3 und 4, - Artikel 27, - Artikel 32.

Jegliche Behinderung der in Artikel 33 vorgesehenen Kontrolle wird mit denselben Strafen geahndet.

Wenn diese Verstösse in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen worden sind, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von sechsundzwanzig [EUR] bis zu fünftausend [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzuches, einschliesslich der Bestimmungen von Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Verstösse.

Verstösse gegen Ausführungserlasse, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergehen, können mit denselben Strafen geahndet werden.

Der Richter kann auf der Grundlage einer besonderen Begründung dem dienstleitenden Arzt, der wegen eines der in Absatz 2 erwähnten Verstösse oder wegen Verstosses gegen die Artikel 145, 147, 155, 156 und 434 bis 438 des Strafgesetzbuches verurteilt wurde, das Verbot auferlegen, die Funktion des Dienstleiters eines psychiatrischen Dienstes auszuüben, und zwar für eine Dauer von sechs Monaten bis zu zwei Jahren. [Art. 37 Abs. 1 einleitende Bestimmung und Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000)] KAPITEL VII - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 38 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] KAPITEL VIII - Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 39 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Datum in Kraft und spätestens ein Jahr nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt.

Art. 40 - In Abweichung von Artikel 39 wird jede Freiheitsentziehungsmassnahme, die aufgrund der früheren Rechtsvorschriften über die Regelung für Geisteskranke getroffen worden ist, von Rechts wegen aufgehoben nach Ablauf einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, es sei denn, die Massnahme wird durch eine aufgrund der Artikel 13 oder 25 des vorliegenden Gesetzes getroffene Massnahme ersetzt.

Art. 41 - Ärzte, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im Dienst sind und dem durch den Königlichen Erlass vom 4. Juni 1920 eingesetzten Sonderfonds unterstehen, erhalten eine Besoldungsordnung, die mindestens gleichwertig ist mit derjenigen, die sie zuvor hatten.

Die in Anwendung von Artikel 36 des vorliegenden Gesetzes ergangenen Königlichen Erlasse finden Anwendung.

Art. 42 - Die Register, die in Anwendung von Artikel 22 des Gesetzes vom 18. Juni 1850, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1873, geführt werden, müssen in jedem psychiatrischen Dienst unter der Verantwortung des Direktors der Einrichtung aufbewahrt werden.

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