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Loi du 26 juin 2013
publié le 30 octobre 2013

Loi modifiant, en ce qui concerne le contrat de travail intérimaire, la loi du 24 juillet 1987 sur le travail temporaire, le travail intérimaire et la mise de travailleurs à la disposition d'utilisateurs. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000684
pub.
30/10/2013
prom.
26/06/2013
ELI
eli/loi/2013/06/26/2013000684/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


26 JUIN 2013. - Loi modifiant, en ce qui concerne le contrat de travail intérimaire, la loi du 24 juillet 1987Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/07/1987 pub. 13/02/2007 numac 2007000038 source service public federal interieur Loi sur le travail temporaire, le travail intérimaire et la mise de travailleurs à la disposition d'utilisateurs. - Traduction allemande fermer sur le travail temporaire, le travail intérimaire et la mise de travailleurs à la disposition d'utilisateurs. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 26 juin 2013 modifiant, en ce qui concerne le contrat de travail intérimaire, la loi du 24 juillet 1987Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/07/1987 pub. 13/02/2007 numac 2007000038 source service public federal interieur Loi sur le travail temporaire, le travail intérimaire et la mise de travailleurs à la disposition d'utilisateurs. - Traduction allemande fermer sur le travail temporaire, le travail intérimaire et la mise de travailleurs à la disposition d'utilisateurs (Moniteur belge du 16 juillet 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 26. JUNI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24.Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung in Bezug auf Leiharbeitsverträge ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1bis - Bei zeitweiliger Arbeit handelt es sich ebenfalls um die aufgrund eines Leiharbeitsvertrags ausgeübte Tätigkeit, mit der bezweckt wird, einem Entleiher für die Besetzung einer offenen Stelle einen Leiharbeitnehmer zu überlassen, der nach Ablauf des Uberlassungszeitraums vom Entleiher für dieselbe Stelle fest eingestellt werden soll." 2. Ein § 5bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 5bis - Wird einem Entleiher für die Besetzung einer offenen Stelle ein Leiharbeitnehmer überlassen, der nach Ablauf des Uberlassungszeitraums vom Entleiher für dieselbe Stelle fest eingestellt werden soll, werden das zu befolgende Verfahren, die Dauer der zeitweiligen Arbeit, die Höchstzahl verschiedener Leiharbeitnehmer, die einem Entleiher pro offene Stelle überlassen werden dürfen, die Mindestdauer der Beschäftigung durch das Leih-arbeitsunternehmen und die Mindestdauer jedes Leiharbeitsvertrags durch ein innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenes und vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen geregelt." Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8bis - Aufeinander folgende Tagesverträge für Leiharbeit bei einem selben Entleiher sind zulässig, sofern der Entleiher im Hinblick auf die Nutzung solcher aufeinander folgender Tagesverträge einen Bedarf an Flexibilität nachweisen kann. Die Modalitäten und Bedingungen, gemäß denen der Entleiher den Bedarf an Flexibilität nachweisen kann, werden durch ein innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenes und vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt.

Kann der Entleiher den Bedarf an Flexibilität nicht gemäß den Bestimmungen des in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens nachweisen, ist das Leiharbeitsunternehmen verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer, der auf der Grundlage von aufeinander folgenden Tagesverträgen für Leiharbeit beschäftigt gewesen ist, neben der Entlohnung eine Entschädigung zu zahlen; diese entspricht der Entlohnung, die hätte gezahlt werden müssen, wenn ein Leiharbeitsvertrag mit einer Dauer von zwei Wochen abgeschlossen worden wäre.

Unter aufeinander folgenden Tagesverträgen für Leiharbeit sind Leiharbeitsverträge bei einem selben Entleiher zu verstehen, die jeweils für einen Zeitraum von maximal 24 Stunden abgeschlossen werden und sofort aufeinander folgen beziehungsweise höchstens durch einen Feiertag oder durch normale Inaktivitätstage getrennt sind, die im Unternehmen des Entleihers für die Arbeitnehmerkategorie, der der Leiharbeitnehmer angehört, gelten." Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 9bis - Wird der Leiharbeitsvertrag aus dem in Artikel 1 § 1bis erwähnten Grund abgeschlossen, teilt der Entleiher dem Leiharbeitsunternehmen die Anzahl Leiharbeitnehmer mit - berechnet gemäß einem innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen und vom König für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen -, die ihm vorher bereits für die Besetzung der betreffenden offenen Stelle überlassen worden sind. Das Leiharbeitsunternehmen vermerkt diese Information im Leiharbeitsvertrag." Art. 5 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. der Entleiher dem Leiharbeitsunternehmen fehlerhafte Angaben zu der Anzahl verschiedener Leiharbeitnehmer macht, die ihm in Anwendung von Artikel 1 § 1bis für die Besetzung einer selben offenen Stelle überlassen worden sind, wodurch die Höchstzahl verschiedener Leiharbeitnehmer, die aufgrund von Artikel 1 § 5bis für diese offene Stelle überlassen werden dürfen, überschritten wird." Art. 6 - In Kapitel II Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 20ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 20ter - Der Entleiher, der einen Leiharbeitnehmer, der ihm in Anwendung von Artikel 1 § 1bis überlassen worden ist, fest einstellt, schließt mit diesem Leiharbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab. Davon kann in bestimmten Fällen abgewichen werden, in denen dies üblich ist und sofern diese Praxis durch ein auf sektorieller Ebene abgeschlossenes Abkommen bestätigt ist.

Wenn ein Entleiher einen Leiharbeitnehmer, der ihm in Anwendung von Artikel 1 § 1bis überlassen worden ist, fest einstellt, werden für die Anwendung der Gesetzes- und Vertragsbestimmungen, die sich auf das Dienstalter des Arbeitnehmers im Unternehmen stützen, alle Zeiträume aktiven Dienstes berücksichtigt, die der Leiharbeitnehmer in Anwendung von Artikel 1 § 1bis beim Entleiher geleistet hat. Die vorliegende Bestimmung beeinträchtigt jedoch nicht die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf die Berücksichtigung der Beschäftigung als Leiharbeitnehmer für die Berechnung der Kündigungsfrist, die in anderen Gesetzen über Arbeitsverträge vorgesehen sind.

Wenn ein Entleiher einen Leiharbeitnehmer, der ihm in Anwendung von Artikel 1 § 1bis überlassen worden ist, fest einstellt und im Arbeitsvertrag zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer eine Probezeit vereinbart worden ist, wird die Dauer dieser Probezeit um die Gesamtdauer aller Zeiträume aktiven Dienstes gekürzt, die der Leiharbeitnehmer in Anwendung von Artikel 1 § 1bis beim Entleiher geleistet hat." Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2013.

ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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