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Loi du 26 mai 2016
publié le 16 décembre 2016

Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne l'exemption des prestations de services fournies à leurs membres par les groupements autonomes de personnes. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2016000755
pub.
16/12/2016
prom.
26/05/2016
ELI
eli/loi/2016/05/26/2016000755/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


26 MAI 2016. - Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne l'exemption des prestations de services fournies à leurs membres par les groupements autonomes de personnes. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 26 mai 2016 modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne l'exemption des prestations de services fournies à leurs membres par les groupements autonomes de personnes (Moniteur belge du 9 juin 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 26. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches in Bezug auf die Steuerbefreiung für Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse von Personen zugunsten ihrer Mitglieder PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

Art. 3 - Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 2 Nr.1bis wird aufgehoben. b) Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2bis - Unter folgenden Bedingungen sind Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen zugunsten ihrer Mitglieder erbringen, steuerfrei: 1.Die Mitglieder des Zusammenschlusses üben gewöhnlich eine Tätigkeit aus, die aufgrund des vorliegenden Artikels steuerfrei ist oder für die sie nicht steuerpflichtig sind. Die steuerfreien Umsätze oder die Umsätze, für die die Mitglieder nicht steuerpflichtig sind, machen den überwiegenden Teil der Tätigkeit der Mitglieder aus. 2. Die Tätigkeiten des Zusammenschlusses bestehen darin, dass er seinen Mitgliedern Dienstleistungen für unmittelbare Zwecke ihrer steuerfreien Tätigkeit oder ihrer Tätigkeit, für die sie nicht steuerpflichtig sind, erbringt.Bewirkt der Zusammenschluss auch Umsätze zugunsten von Nichtmitgliedern, machen die zugunsten der Mitglieder bewirkten Umsätze den überwiegenden Teil der Tätigkeit des Zusammenschlusses aus. 3. Die Vergütung oder das Entgelt, die/das jedem Mitglied angerechnet wird, stellt lediglich die Erstattung seines jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Ausgaben des Zusammenschlusses dar.4. Die Befreiung führt nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter "selbständigen Zusammenschlüssen von Personen": 1. Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit, 2.Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, die unter einer eigenen Bezeichnung als getrennte Vereinigung oder getrennter Zusammenschluss gegenüber ihren Mitgliedern und gegenüber Dritten auftreten.

Bei der Aufnahme seiner Tätigkeit muss der selbständige Zusammenschluss von Personen, der ausschließlich Dienstleistungen erbringt, die steuerfrei sind oder für die er nicht steuerpflichtig ist, beim Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, im Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit eine entsprechende Erklärung abgeben. Dieser Zusammenschluss muss diesem Amt darüber hinaus innerhalb derselben Frist eine Liste seiner Mitglieder und die Art ihrer Tätigkeit übermitteln. Bei Beitritt oder Austritt eines Mitglieds, bei Wechsel der Tätigkeit des Zusammenschlusses oder eines seiner Mitglieder oder bei Beendigung der Tätigkeit muss der Zusammenschluss dies vorerwähntem Amt im Monat nach dem betreffenden Ereignis mitteilen.

Andere als in Absatz 3 erwähnte selbständige Zusammenschlüsse müssen dem Mehrwertsteueramt, dem sie unterstehen, im Monat nach Aufnahme ihrer Tätigkeit ebenfalls eine Liste ihrer Mitglieder und die Art ihrer Tätigkeit übermitteln. Sie müssen vorerwähntem Amt darüber hinaus Beitritt oder Austritt eines Mitglieds oder Wechsel der Tätigkeit eines ihrer Mitglieder jeweils im Monat nach dem betreffenden Ereignis mitteilen.

Ein selbständiger Zusammenschluss von Personen, der am 1. Juli 2016 bereits eine in Absatz 1 erwähnte Tätigkeit ausübt, muss dies dem Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, im Monat nach diesem Datum mitteilen und alle in Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4 vorgesehenen Verpflichtungen einhalten.

Der König bestimmt die praktischen Formalitäten in Bezug auf die in den Absätzen 3 bis 5 vorgesehenen Erklärungs- und Mitteilungspflichten." Art. 4 - Der Königliche Erlass Nr. 43 vom 5. Juli 1991 über die Befreiung von der Mehrwertsteuer in Bezug auf Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen an ihre Mitglieder erbringen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, wird aufgehoben.

Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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