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Loi du 26 novembre 2011
publié le 30 novembre 2012

Loi modifiant la loi du 5 août 2006 relative à l'application du principe de reconnaissance mutuelle des décisions judiciaires en matière pénale entre les Etats membres de l'Union européenne . - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2012000630
pub.
30/11/2012
prom.
26/11/2011
ELI
eli/loi/2011/11/26/2012000630/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


26 NOVEMBRE 2011. - Loi modifiant la loi du 5 août 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 05/08/2006 pub. 22/10/2009 numac 2009000695 source service public federal interieur Loi relative à l'application du principe de reconnaissance mutuelle des décisions judiciaires en matière pénale entre les Etats membres de l'Union européenne. - Traduction allemande fermer relative à l'application du principe de reconnaissance mutuelle des décisions judiciaires en matière pénale entre les Etats membres de l'Union européenne (II). - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 26 novembre 2011 modifiant la loi du 5 août 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 05/08/2006 pub. 22/10/2009 numac 2009000695 source service public federal interieur Loi relative à l'application du principe de reconnaissance mutuelle des décisions judiciaires en matière pénale entre les Etats membres de l'Union européenne. - Traduction allemande fermer relative à l'application du principe de reconnaissance mutuelle des décisions judiciaires en matière pénale entre les Etats membres de l'Union européenne (II) (Moniteur belge du 4 avril 2012, err. du 23 avril 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 26. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 5.August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (II) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Vorangehende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Art. 2 - In das Gesetz vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 1/1 - Artikel 873 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches findet keine Anwendung auf vorliegendes Gesetz. » Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1, dessen heutiger Text den einzigen Absatz des Artikels bilden wird, wird das Wort « Gerichtsbehörde » durch das Wort « Behörde » und das Wort « Gerichtsbehörden » durch das Wort « Behörden » ersetzt.2. Die Paragraphen 2 und 3 werden aufgehoben. Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 2/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. Entscheidungsstaat: der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die Entscheidung erlassen worden ist.2. Vollstreckungsstaat: der Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem eine Entscheidung zwecks Vollstreckung übermittelt worden ist.3. Einfrierung: Beschlagnahme im Sinne der Artikel 35, 35bis, 35ter und 37 des Strafprozessgesetzbuches sowie Beschlagnahmen, die im Strafgesetzbuch und in den besonderen Gesetzen vorgesehen sind.4. Sicherstellungsentscheidung: jede gerichtliche Entscheidung zur Sicherstellung eines Gutes.5. Entscheidung über eine Geldbusse: jede unwiderrufliche Entscheidung, durch die einer natürlichen oder juristischen Person eine Geldbusse auferlegt wird, wenn die Entscheidung getroffen worden ist von: a) einem Gericht des Entscheidungsstaats aufgrund einer nach dessen Recht strafbaren Handlung, b) einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats aufgrund einer nach dessen Recht strafbaren Handlung, vorausgesetzt, dass der Betreffende die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen, c) einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats aufgrund von Handlungen, die nach dessen innerstaatlichem Recht als Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften geahndet werden, vorausgesetzt, dass der Betreffende die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen, d) einem insbesondere in Strafsachen zuständigen Gericht bezüglich einer Entscheidung im Sinne von Buchstabe c).6. Geldbusse: jede Verpflichtung zur Zahlung: a) einer in einer Entscheidung auferlegten Geldsumme aufgrund einer Verurteilung wegen einer Straftat, b) einer in der gleichen Entscheidung auferlegten Entschädigung für die Opfer, wenn das Opfer im Rahmen des Verfahrens keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen darf und das Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wird, c) von Geldsummen für die Kosten der zur Entscheidung führenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren, d) von in der gleichen Entscheidung auferlegten Geldsummen an eine öffentliche Kasse oder eine Organisation zur Unterstützung von Opfern.7. Einziehung: Einziehung im Sinne der Artikel 42, 43, 43bis Absatz 1 und 2, 43ter und 43quater des Strafgesetzbuches sowie Einziehungen, die im Strafgesetzbuch und in den besonderen Gesetzen vorgesehen sind.8. Einziehungsentscheidung: jede unwiderrufliche gerichtliche Entscheidung, die zur endgültigen Einziehung eines Guts führt.» Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « die Entscheidung » durch die Wörter « eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung » ersetzt.2. In § 1 werden die Wörter « der Anlage » durch die Wörter « den Anlagen » ersetzt.3. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: « Das Original der Entscheidung und/oder das Original der Bescheinigung werden der vollstreckenden Behörde auf deren Ersuchen hin zugesandt.» 4. In Paragraph 3 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben.5. Artikel 3 wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Die Bescheinigung muss an den örtlich zuständigen Prokurator des Königs gerichtet werden. Wenn der Prokurator des Königs, der eine Entscheidung erhält, örtlich nicht zuständig ist, um diese Entscheidung gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes weiter zu verfolgen, übermittelt er die Entscheidung dem örtlich zuständigen Prokurator des Königs und setzt die ausstellende Behörde unverzüglich in einer Form in Kenntnis, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. » Art. 6 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Wenn die belgischen Behörden über die Vollstreckung der übermittelten Entscheidung befinden, erkennen sie die übermittelte Entscheidung ohne jede weitere Formalität an und treffen unverzüglich alle erforderlichen Massnahmen zu deren Vollstreckung, vorbehaltlich der Anwendung eines der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Ablehnungsgründe.» 2. In § 2 Absatz 2, dessen heutiger Wortlaut § 3 bilden wird, werden die Wörter « vorausgesetzt, dass diese Regeln die Grundrechte nicht einschränken und jegliche andere Grundprinzipien des belgischen Rechts nicht gefährden » durch die Wörter « vorausgesetzt, dass diese Regeln die Grundrechte oder jegliche andere Grundprinzipien des belgischen Rechts nicht gefährden » ersetzt.3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Die Sachgründe, die zur Verkündung der an Belgien übermittelten, ausländischen Entscheidung führen, können nicht vor einem belgischen Gericht angefochten werden.» 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 5 - Jede offizielle Übermittlung erfolgt unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden.» Art. 7 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Die zuständigen Gerichtsbehörden unterrichten den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz unverzüglich: 1.wenn sie die Vollstreckung einer Entscheidung in Bezug auf eine Einziehung oder Sicherstellung verweigern. In diesem Fall sorgen die zuständigen Gerichtsbehörden dafür, den Grund und die Abschrift dieser Entscheidung zu übermitteln, 2. wenn sie die Vollstreckung einer Entscheidung über eine Geldbusse auf der Grundlage von Artikel 7 § 1 Nr.3 verweigern. » 2. In § 2 werden die Wörter « zuständigen Gerichtsbehörden » durch die Wörter « zuständigen Behörden » ersetzt.3. In § 2 werden die Wörter « von einer belgischen Gerichtsbehörde ausgestellten gerichtlichen Entscheidung » durch die Wörter « von einer belgischen Behörde ausgestellten Entscheidung » ersetzt. Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2/1 - Wenn es sich um eine Entscheidung zur Auferlegung einer Geldbusse handelt, findet die in § 2 erwähnte Bedingung bezüglich der maximalen Freiheitsstrafe keine Anwendung und die folgenden Straftaten werden der in § 2 vorgesehenen Liste hinzugefügt: 1.gegen die den Strassenverkehr regelnden Vorschriften verstossende Verhaltensweisen, einschliesslich Verstösse gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts, 2. Warenschmuggel, 3.Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum, 4. Bedrohungen von Personen und Gewalttaten gegen sie, einschliesslich Gewalttätigkeit bei Sportveranstaltungen, 5.Sachbeschädigung, 6. Diebstahl, 7.Straftatbestände, die vom Entscheidungsstaat festgelegt wurden und durch Verpflichtungen abgedeckt sind, die sich aus im Rahmen des EG-Vertrags oder des Titels VI des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben. » b) In § 3 werden die Wörter « gerichtlichen Entscheidung » durch die Wörter « Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung » ersetzt. Art. 9 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.2 werden die Wörter « non bis in idem » durch die Wörter « ne bis in idem » ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort « gerichtlichen » aufgehoben. Art. 10 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein neuer Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 7/1 - Mit Ausnahme der Sicherstellungsentscheidungen kann die Vollstreckung auch in folgenden Fällen verweigert werden: 1. wenn die Strafe oder die Vollstreckung der Geldbusse nach belgischem Gesetz verjährt ist und die belgischen Gerichte zuständig sind, in der Sache zu erkennen;2. wenn die Entscheidung sich auf Handlungen bezieht, die nach belgischem Recht ganz oder zum Teil auf belgischem Staatsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind oder die ausserhalb des Staatsgebiets des Entscheidungsstaats begangen worden sind, und die belgischen Rechtsvorschriften die Verfolgung von Straftaten gleicher Art, die ausserhalb des belgischen Staatsgebiets begangen wurden, nicht zulassen. Im Rahmen der Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung gilt dieser Verweigerungsgrund nicht für Straftaten der Geldwäsche; 3. wenn, laut der in Artikel 3 vorgesehenen Bescheinigung, der Betreffende nicht persönlich zur Verhandlung, die zur Entscheidung geführt hat, erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass der Betreffende im Einklang mit den weiteren verfahrensrechtlichen nationalen Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats: i) rechtzeitig - entweder persönlich geladen und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde oder auf andere Weise offiziell und tatsächlich von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar so, dass zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass er von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und - davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen ergehen kann, oder ii) - in Kenntnis der anberaumten Verhandlung - ein Mandat an einen Rechtsbeistand erteilt hat, der entweder vom Betreffenden oder vom Staat bestellt wurde, um ihn bei der Verhandlung zu verteidigen, und dass er bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist, oder iii) nachdem ihm die Entscheidung zugestellt und er ausdrücklich von seinem Recht auf ein neues Urteilsverfahren oder auf ein Berufungsverfahren, an dem der Betreffende teilnehmen kann und bei dem die Sache selbst unter Berücksichtigung neuer Beweismittel erneut geprüft und die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben werden kann, in Kenntnis gesetzt worden ist, - ausdrücklich erklärt hat, dass er die Entscheidung nicht anficht, oder - innerhalb der angegebenen Frist kein neues Urteilsverfahren oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.» Art. 11 - In Kapitel IV desselben Gesetzes wird Artikel 8 aufgehoben.

Art. 12 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 13 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 14 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.In § 3 werden die Wörter « gegen Leistung einer Sicherheit » durch die Wörter « gegen Zahlung einer Geldsumme » ersetzt.

Art. 15 - In Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Einziehung oder » aufgehoben.

Art. 16 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « gemäss Artikel 3 » durch die Wörter « gemäss den in Artikel 3 vorgesehenen Modalitäten » ersetzt.2. In § 1 werden die Wörter « der örtlich zuständigen Gerichtsbehörde » durch die Wörter « der örtlich zuständigen Behörde » ersetzt.3. In § 2 werden die Wörter « die gemäss Artikel 3 übermittelte Sicherstellungsentscheidung » durch die Wörter « diese Entscheidung » ersetzt.4. [Abänderung des niederländischen Textes] 5.In § 3 werden die Wörter « Die Gerichtsbehörde » durch die Wörter « Die Behörde » ersetzt.

Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel V mit der Überschrift « Geldbussen » eingefügt.

Art. 18 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 17, wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift « Besondere Gründe für die Verweigerung der Geldbussen » eingefügt.

Art. 19 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 18, wird ein Artikel 19 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 19 - § 1 - Die Vollstreckung der Geldbusse wird ebenfalls verweigert, wenn die Entscheidung gegen eine natürliche Person verhängt wurde, die nach belgischem Recht aufgrund ihres Alters für die der Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. § 2 - Die Vollstreckung der Geldbusse kann auch in folgenden Fällen verweigert werden: 1. wenn laut der in Artikel 3 erwähnten Bescheinigung der Betreffende im Falle eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über einen nach innerstaatlichem Recht befugten Vertreter von seinem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, gemäss den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats unterrichtet worden ist, 2.wenn laut der in Artikel 3 erwähnten Bescheinigung der Betreffende nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass er nach ausdrücklicher Unterrichtung über das Verfahren und die Möglichkeit, bei der Verhandlung persönlich zu erscheinen, ausdrücklich erklärt hat, dass er auf das Recht auf mündliche Anhörung verzichtet, und ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er die Entscheidung nicht anficht, 3. wenn die verhängte Geldbusse unter 70 EUR oder dem Gegenwert dieses Betrags liegt.» Art. 20 - In Kapitel V Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (I), wird ein Artikel 22 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 22 - § 1 - Wenn der Prokurator des Königs die Vollstreckung der Entscheidung anordnet, rechnet er den Betrag der Geldbusse gegebenenfalls in Euro zu dem Wechselkurs um, der am Tag der Verhängung der Geldbusse gilt. § 2 - Bezieht sich die Entscheidung nachweislich auf Handlungen, die nicht auf dem Staatsgebiet des Entscheidungsstaats erfolgten, so kann der Prokurator des Königs beschliessen, die Höhe der Geldbusse auf das nach belgischem Recht für Handlungen derselben Art vorgesehene Höchstmass zu verringern, sofern die Handlungen unter die belgische Gerichtsbarkeit fallen. » Art. 21 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 23 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 23 - § 1 - Die Geldsummen, die aus der Vollstreckung von Entscheidungen hervorgehen, fallen an den belgischen Staat, es sei denn, es wurde mit dem Entscheidungsstaat etwas anderes vereinbart, insbesondere in den in Artikel 2/1 Nr. 6 Buchstabe b) erwähnten Fällen. § 2 - Wenn es nicht möglich ist, eine Entscheidung entweder ganz oder in Teilen zu vollstrecken, kann das Korrektionalgericht auf Antrag des Prokurators des Königs entscheiden, Ersatzstrafen anzuwenden, wenn diese im belgischen Recht vorgesehen sind und wenn der Entscheidungsstaat der Anwendung dieser Ersatzstrafen in der in Artikel 3 erwähnten Bescheinigung zugestimmt hat. Das Mass dieser Ersatzstrafen richtet sich nach belgischem Recht, darf jedoch ein in der Bescheinigung angegebenes Höchststrafmass nicht überschreiten. » Art. 22 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 24 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 24 - Der Prokurator des Königs notifiziert der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich die Entscheidung in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. In der Notifizierung der Entscheidung über die Verweigerung der Geldbusse sind die Gründe für diese Entscheidung angegeben.

Der Prokurator des Königs verfährt auf die gleiche Weise nach Abschluss der Vollstreckung der Entscheidung und bei Anwendung von Ersatzstrafen. » Art. 23 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 17, wird ein Abschnitt 3 mit der Überschrift « Arten des Erlöschens der Entscheidung » eingefügt.

Art. 24 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 23, wird ein Artikel 25 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 25 - Belgien kann Amnestie und Begnadigung gewähren. In diesem Fall, setzt der Prokurator des Königs den Entscheidungsstaat unverzüglich in jeglicher Form in Kenntnis, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. » Art. 25 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 26 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 26 - Die Vollstreckung der Entscheidung wird beendet, sobald die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats den Prokurator des Königs von jeder Entscheidung oder Massnahme in Kenntnis setzt, durch die die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder Belgien aus anderen Gründen entzogen wird.

Art. 26 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 17, wird ein Abschnitt 4 mit der Überschrift « Von einer belgischen Behörde erlassene Entscheidung » eingefügt.

Art. 27 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 26, wird ein Artikel 27 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 27 - § 1 - Entscheidungen, die von einer belgischen Behörde erlassen werden, werden im Hinblick auf ihre Vollstreckung gemäss den in Artikel 3 vorgesehenen Modalitäten der örtlich zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats übermittelt. § 2 - Die Entscheidung kann jeweils nur einem Vollstreckungsstaat übermittelt werden.

Der Vollstreckungsstaat ist der Mitgliedstaat, in dem die natürliche oder juristische Person, gegen die die Entscheidung ergangen ist, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, ihren gewöhnlichen Wohnort oder, wenn es eine juristische Person betrifft, ihren satzungsmässigen Sitz hat. § 3 - Vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes kann die belgische Behörde keine gemäss vorliegendem Artikel übermittelte Entscheidung mehr vollstrecken.

Die belgische Behörde ist jedoch wieder vollstreckungsberechtigt: a) sobald der Vollstreckungsstaat sie davon unterrichtet hat, dass die Vollstreckung der Entscheidung - ganz oder teilweise - nicht erfolgt ist oder die Entscheidung nicht anerkannt wurde, es sei denn, die Entscheidung zur Verweigerung der Anerkennung oder der Vollstreckung stützt sich auf Artikel 7 § 1 Nr.2 oder 3 oder auf Artikel 25, b) nachdem sie die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats von jeder Entscheidung oder Massnahme in Kenntnis gesetzt hat, durch die die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder die Vollstreckung dem Entscheidungsstaat aus jedem anderen Grund wieder entzogen wird. Diese Information wird der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich übermittelt. § 4 - Erhält eine Behörde des Entscheidungsstaats, nach Übermittlung einer Entscheidung gemäss den in Artikel 3 vorgesehenen Modalitäten, eine Geldsumme, die die verurteilte Person freiwillig aufgrund der Entscheidung gezahlt hat, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich mit. Artikel 21 § 3 ist anwendbar. » Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel VI mit der Überschrift « Einziehung » eingefügt.

Art. 29 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel 28 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 28 - Das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung steht im Rahmen seiner Zuständigkeiten den zuständigen Behörden, wenn diese es beantragen, bei der Ausführung des vorliegenden Gesetzes bei. » Art. 30 - In dasselbe Kapitel VI wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift « Besondere Gründe für die Verweigerung der Einziehung » eingefügt.

Art. 31 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Artikel 29 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 29 - Die Vollstreckung der Einziehung darf ebenfalls verweigert werden, wenn: 1. die Rechte von Interessehabenden, einschliesslich gutgläubiger Dritter, die Vollstreckung der Entscheidung unmöglich machen, 2.die Einziehungsentscheidung nach Meinung der vollstreckenden Gerichtsbehörde aufgrund einer erweiterten Einziehungsbefugnis, die über die in Artikel 43quater des Strafgesetzbuches vorgesehene Möglichkeit hinausgeht, ergangen ist. Die Einziehungsentscheidung wird jedoch innerhalb der durch belgische Rechtsvorschriften genehmigten Grenzen vollstreckt. » Art. 32 - In Kapitel VI Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom 5.

August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (I), wird ein Artikel 32 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 32 - § 1 - Der Prokurator des Königs setzt die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich vom Aufschub der Vollstreckung in Kenntnis, gegebenenfalls mit Angabe der Gründe für den Aufschub sowie, falls möglich, der voraussichtlichen Dauer des Aufschubs der Vollstreckung.

In dem in Artikel 31 § 1 Nr. 1 erwähnten Fall wird die Information unverzüglich an die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats übermittelt. § 2 - Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, werden die notwendigen Massnahmen für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung getroffen. Der Prokurator des Königs setzt die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats hiervon unverzüglich in Kenntnis. § 3 - Der Prokurator des Königs unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich, wenn die Vollstreckung der Einziehung in der Praxis unmöglich ist, entweder weil das einzuziehende Gut verschwunden ist, vernichtet worden ist, an dem in der Bescheinigung angegebenen Ort nicht aufzufinden ist, oder weil der Ort, an dem sich das Gut befindet, selbst nach Rücksprache mit dem Entscheidungsstaat, nicht hinreichend genau angegeben worden ist. § 4 - Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung muss die vom Prokurator des Königs erteilte Information in einer Form mitgeteilt werden, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. » Art. 33 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 33 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 33 - § 1 - Wenn der Betreffende den Nachweis der vollständigen oder teilweisen Einziehung in einem anderen Staat liefern kann, nimmt der Prokurator des Königs durch angepasste Mittel Rücksprache mit der ausstellenden Behörde. § 2 - Jeder in einem anderen Staat eingezogene Betrag wird vollständig vom einzutreibenden Geldbetrag abgezogen. » Art. 34 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 35 - § 1 - Der Prokurator des Königs übermittelt der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats die Entscheidung des Gerichts unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. Die Mitteilung der Entscheidung, die Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise nicht zu vollstrecken, umfasst die Gründe dieser Entscheidung. § 2 - Der Prokurator des Königs verfährt auf die gleiche Weise nach Beendigung der Vollstreckung der Entscheidung. » Art. 35 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 36 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 36 - Der Prokurator des Königs beendet die Vollstreckung der Entscheidung, sobald er von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats über jede Entscheidung oder Massnahme unterrichtet wird, durch die die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder die Entscheidung dem Vollstreckungsstaat aus anderen Gründen entzogen wird. » Art. 36 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 37 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 37 - Belgien kann Amnestie und Begnadigung gewähren. In diesem Fall setzt der Prokurator des Königs den Entscheidungsstaat unverzüglich in jeglicher Form in Kenntnis, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. » Art. 37 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Abschnitt 4 mit der Überschrift « Übermittlung einer von einer belgischen Behörde erlassenen Einziehungsentscheidung » eingefügt.

Art. 38 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 37, wird ein Artikel 39 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 39 - § 1 - Jede Verurteilungsentscheidung, durch die eine Einziehung verkündet wird, wird der örtlich zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gemäss den in Artikel 3 vorgesehenen Modalitäten übermittelt. § 2 - Die Entscheidung wird: 1. wenn die Einziehung eine Geldsumme betrifft, dem Staat übermittelt, in dem der Prokurator des Königs Grund zur Annahme hat, dass die natürliche oder juristische Person, gegen die die Entscheidung ergangen ist, über Güter verfügt oder Einkommen bezieht;2. wenn die Einziehung ein bestimmtes Gut oder mehrere bestimmte Güter betrifft, dem oder den Staat(en) übermittelt, in denen der Prokurator des Königs Grund zur Annahme hat, dass sich die erwähnten Güter befinden;3. andernfalls dem Staat übermittelt, in dem die natürliche oder juristische Person, gegen die die Entscheidung ergangen ist, ihren gewöhnlichen Wohnort oder, wenn es eine juristische Person betrifft, ihren satzungsmässigen Sitz hat. § 3 - Die Einziehungsentscheidung über ein Gut kann jeweils nur einem Vollstreckungsstaat übermittelt werden, ausser in folgenden Fällen: 1. wenn der Prokurator des Königs berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass verschiedene Güter, die von der Einziehungsentscheidung erfasst sind, sich in verschiedenen Vollstreckungsstaaten befinden;2. wenn die Einziehung eines von der Einziehungsentscheidung erfassten bestimmten Guts Massnahmen in mehr als einem Vollstreckungsstaat erfordert;3. wenn der Prokurator des Königs berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass ein von der Einziehungsentscheidung erfasstes bestimmtes Gut sich in einem von zwei oder mehr ausdrücklich genannten Vollstreckungsstaaten befindet. § 4 - Die Einziehungsentscheidung über eine Geldsumme kann jeweils nur einem Vollstreckungsstaat übermittelt werden, ausser wenn der Prokurator des Königs es für notwendig erachtet, aus einem bestimmten Grund davon abzuweichen, insbesondere wenn: - das betreffende Gut nicht Gegenstand einer Sicherstellungsentscheidung in Anwendung des vorliegenden Gesetzes war, oder - der Wert des in Belgien oder in jedem anderen Vollstreckungsstaat eingezogenen Guts voraussichtlich nicht ausreicht, um bei der Vollstreckung den gesamten Betrag zu decken, der in der Einziehungsentscheidung bestimmt ist. § 5 - Die Übermittlung einer Einziehungsentscheidung an einen oder mehrere Vollstreckungsstaaten beschränkt nicht das Recht der belgischen Behörden, die Einziehungsentscheidung selbst zu vollstrecken. » Art. 39 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 40 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 40 - § 1 - Wird eine Einziehungsentscheidung über eine Geldsumme an einen oder mehrere Vollstreckungsstaaten übermittelt, so achtet der Prokurator des Königs darauf, dass der sich aus der Vollstreckung ergebende Gesamtwert den in der Einziehungsentscheidung festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigt. § 2 - Der Prokurator des Königs setzt die zuständige Behörde eines betroffenen Vollstreckungsstaats unverzüglich in einer Form in Kenntnis, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, wenn: 1. er der Auffassung ist, dass das Risiko besteht, dass eine Vollstreckung über den Höchstbetrag hinaus erfolgen könnte, insbesondere aufgrund von Informationen, die ihm von einem der Vollstreckungsstaaten übermittelt wurden.Gegebenenfalls teilt er so schnell wie möglich mit, dass das Risiko nicht mehr besteht, 2. die Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise in Belgien oder in einem anderen Vollstreckungsstaat vollstreckt wurde.In diesem Fall präzisiert der Prokurator des Königs den Betrag, der in Anwendung der Einziehungsentscheidung noch nicht eingezogen worden ist, 3. nach Übermittlung des Ersuchens um Vollstreckung der Entscheidung, aufgrund der Einziehungsentscheidung in Belgien freiwillig eine Geldsumme gezahlt worden ist. § 3 - Der Prokurator des Königs unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, über jede Entscheidung oder Massnahme, durch die die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder die Entscheidung dem Vollstreckungsstaat aus anderen Gründen wieder entzogen wird. » Art. 40 - In demselben Gesetz wird die Überschrift der Anlage, deren Text Anlage 1 bilden wird, durch die Wörter « für die Einfrierung der Vermögenswerte » ergänzt.

Art. 41 - In dasselbe Gesetz werden eine Anlage 2 und eine Anlage 3 eingefügt, deren Text vorliegendem Gesetz als Anlage 1 und 2 beigefügt sind.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ciergnon, den 26. November 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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