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Loi du 27 février 1987
publié le 18 octobre 2004

Loi relative aux allocations aux handicapés Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2004000528
pub.
18/10/2004
prom.
27/02/1987
ELI
eli/loi/1987/02/27/2004000528/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


27 FEVRIER 1987. - Loi relative aux allocations aux handicapés Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 22 décembre 2003 - en langue allemande de la loi du 27 février 1987 relative aux allocations aux handicapés (Moniteur belge du 1er avril 1987), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - l'arrêté royal n° 536 du 31 mars 1987 modifiant la loi du 27 février 1987 relative aux allocations aux handicapés (Moniteur belge du 16 avril 1987); - la loi-programme du 22 décembre 1989Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 22/12/1989 pub. 14/11/2011 numac 2011000693 source service public federal interieur Loi-programme fermer (Moniteur belge du 30 décembre 1989); - la loi du 21 mars 1991Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/03/1991 pub. 09/01/2013 numac 2012000673 source service public federal interieur Loi portant réforme de certaines entreprises publiques économiques. - Coordination officieuse en langue allemande type loi prom. 21/03/1991 pub. 18/01/2016 numac 2015000792 source service public federal interieur Loi portant réforme de certaines entreprises publiques économiques. - Traduction allemande de dispositions modificatives fermer portant réforme de certaines entreprises publiques économiques (Moniteur belge du 27 mars 1991); - la loi du 4 avril 1991 réglant l'utilisation des informations du Registre national des personnes physiques par des services ministériels et par les institutions de sécurité sociale relevant du Ministère de la Prévoyance sociale (Moniteur belge du 27 juin 1991); - la loi du 20 juillet 1991 portant des dispositions sociales et diverses (Moniteur belge du 1er août 1991); - la loi du 26 juin 1992Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/1992 pub. 31/03/2011 numac 2011000187 source service public federal interieur Loi portant des dispositions sociales et diverses fermer portant des dispositions sociales et diverses (Moniteur belge du 30 juin 1992); - la loi du 30 décembre 1992Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/12/1992 pub. 18/06/2012 numac 2012000355 source service public federal interieur Loi portant des dispositions sociales et diverses. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits fermer portant des dispositions sociales et diverses (Moniteur belge du 9 janvier 1993); - la loi du 25 juillet 1994 modifiant la loi du 27 février 1987 relative aux allocations aux handicapés en vue d'accélérer l'examen des dossiers (Moniteur belge du 13 octobre 1994); - la loi du 22 février 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/02/1998 pub. 03/03/1998 numac 1998021086 source services du premier ministre Loi portant certaines dispositions sociales type loi prom. 22/02/1998 pub. 03/03/1998 numac 1998021087 source services du premier ministre Loi portant des dispositions sociales fermer portant des dispositions sociales (Moniteur belge du 3 mars 1998); - l'arrêté royal du 5 juillet 1998 portant exécution de certaines dispositions de la loi du 11 avril 1995 visant à instituer "la charte" de l'assuré social, en matière d'allocations aux handicapés (Moniteur belge du 12 août 1998); - la loi du 25 janvier 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 25/01/1999 pub. 06/02/1999 numac 1999021025 source services du premier ministre Loi portant des dispositions sociales fermer portant des dispositions sociales (Moniteur belge du 6 février 1999); - l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro pour les matières relevant du Ministère des Affaires sociales, de la Santé publique et de l'Environnement (Moniteur belge du 30 août 2000); - la loi du 12 août 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 12/08/2000 pub. 21/02/2013 numac 2013000111 source service public federal interieur Loi portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses type loi prom. 12/08/2000 pub. 06/11/2013 numac 2013000696 source service public federal interieur Loi portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses. - Traduction allemande de dispositions modificatives type loi prom. 12/08/2000 pub. 17/03/2011 numac 2011000144 source service public federal interieur Loi portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits fermer portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses (Moniteur belge du 31 août 2000); - la loi programme du 19 juillet 2001 (Moniteur belge du 28 juillet 2001); - la loi-programme du 30 décembre 2001Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 30/12/2001 pub. 31/12/2001 numac 2001003669 source ministere des finances Loi-programme fermer (Moniteur belge du 31 décembre 2001); - la loi-programme (I) du 24 décembre 2002 (Moniteur belge du 31 décembre 2002); - la loi-programme du 22 décembre 2003Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 22/12/2003 pub. 31/12/2003 numac 2003021248 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer (Moniteur belge du 31 décembre 2003).

Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 27. FEBRUAR 1987 - Gesetz über die [Beihilfen für Personen mit Behinderung] [Überschrift abgeändert durch Art.115 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Artikel 1 - [Es gibt drei [Beihilfen für Personen mit Behinderung]: die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, die Eingliederungsbeihilfe und die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten.] [Um in den Genuss der in Absatz 1 erwähnten Beihilfen zu kommen, müssen die in den Artikeln 2, 4 und 7 erwähnten Bedingungen erfüllt sein.] [Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 127 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); Abs. 1 abgeändert durch Art. 115 und Abs. 2 eingefügt durch Art. 116 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art.2 - [§ 1 - Die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens wird [Personen mit Behinderung gewährt, die mindestens 21 und zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens 65 Jahre alt sind] und deren körperlicher oder geistiger Zustand ihre Erwerbsfähigkeit erwiesenermassen auf ein Drittel oder weniger dessen, was eine Person ohne Behinderung durch die Ausübung eines Berufs auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verdienen kann, verringert hat.

Der allgemeine Arbeitsmarkt umfasst nicht die beschützte Beschäftigung. § 2 - Die Eingliederungsbeihilfe wird [Personen mit Behinderung gewährt, die mindestens 21 Jahre und zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens 65 Jahre alt sind] und deren mangelnde oder verminderte Selbständigkeit erwiesen ist. § 3 - Die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten wird Personen mit Behinderung gewährt, die mindestens 65 Jahre alt sind und deren mangelnde oder verminderte Selbständigkeit erwiesen ist.

Die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten wird Personen mit Behinderung, die eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder eine Eingliederungsbeihilfe erhalten, nicht gewährt.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 117 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002);§ 1 Abs. 1 und § 2 abgeändert durch Art. 272 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] Art. 3 - [[Personen mit Behinderung] unter 21 Jahren, die verheiratet sind oder waren oder ein oder mehrere Kinder zu Lasten haben, werden [Personen mit Behinderung] über 21 Jahre gleichgestellt].

Der König bestimmt, was unter "Kinder zu Lasten" zu verstehen ist. [[Personen mit Behinderung unter 21 Jahren,] deren Behinderung erwiesenermassen aufgetreten ist, nachdem sie aufgehört haben, ein Anrecht auf Familienleistungen zu eröffnen, werden ebenfalls [Personen mit Behinderung] über 21 Jahre gleichgestellt.] [Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 57 § 1 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); Abs. 1 ersetzt durch Art. 47 des G. vom 30.

Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); Abs. 1 und 3 abgeändert durch Art. 115 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art. 4 - [§ 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen können nur Personen gewährt werden, die ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben und: 1. Belgier sind, 2.Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, 3. Marokkaner, Algerier oder Tunesier sind und die Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, erfüllen, 4. staatenlos sind und unter die Anwendung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, unterzeichnet in New York am 28. September 1954 und gebilligt durch das Gesetz vom 12. Mai 1960, fallen, 5. oder Flüchtling sind im Sinne von Artikel 49 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, 6. oder von den in den Nummern 1 bis 5 festgelegten Kategorien ausgeschlossen sind, jedoch bis zum Alter von 21 Jahren in den Genuss der erhöhten Kinderzulagen gekommen sind, die erwähnt sind in Artikel 47 § 1 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger oder in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter den von Ihm festgelegten Bedingungen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf andere als die in § 1 erwähnten Kategorien von Personen, die ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben, ausweiten. § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter tatsächlichem Wohnort zu verstehen ist. § 4 - Wenn eine Person, der eine in Artikel 1 erwähnte Beihilfe gewährt worden ist, die in § 1 oder § 2 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, entfällt ihr Anrecht auf Beihilfe. Wenn sie die Bedingungen wieder erfüllt, kann sie einen neuen Antrag einreichen. § 5 - Der König kann festlegen, in welcher Weise die Kontrolle über die Einhaltung dieses Artikels vorgenommen wird.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 118 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art.5 - [Das Anrecht auf Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder auf Eingliederungsbeihilfe bleibt nach dem Alter von 65 Jahren bestehen, insofern die Beihilfe ohne Unterbrechung zahlbar bleibt.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 119 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art.6 - [§ 1 - Der Basisbetrag der Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens beläuft sich auf 4 402,22 EUR jährlich. Dieser Basisbetrag wird Personen, die zur Kategorie A gehören, gewährt. Dieser Betrag wird um 50 % angehoben für Personen, die zur Kategorie B gehören, und um 100 % für Personen, die zur Kategorie C gehören.

Der König bestimmt die Personen, die zu den Kategorien A, B und C gehören. § 2 - Der Betrag der Eingliederungsbeihilfe richtet sich nach dem Selbständigkeitsgrad und nach der Kategorie, zu der die Person mit Behinderung gehört: 1. Zur Kategorie 1 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf 7 oder 8 Punkte festgelegt worden ist.Sie erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 870,60 EUR beläuft. 2. Zur Kategorie 2 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf 9 bis 11 Punkte festgelegt worden ist.Sie erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 2.966,67 EUR beläuft. 3. Zur Kategorie 3 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf 12 bis 14 Punkte festgelegt worden ist.Sie erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 4.740,37 EUR beläuft. 4. Zur Kategorie 4 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf 15 oder 16 Punkte festgelegt worden ist.Sie erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 6.906,12 EUR beläuft. 5. Zur Kategorie 5 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf mindestens 17 Punkte festgelegt worden ist. Sie erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 7. 834,56 EUR beläuft. § 3 - Der Betrag der Beihilfe zur Unterstützung von Betagten richtet sich nach dem Selbständigkeitsgrad und nach der Kategorie, zu der die Person mit Behinderung gehört: 1. Zur Kategorie 1 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf 7 oder 8 Punkte festgelegt worden ist.Sie erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf 743,98 EUR beläuft. 2. Zur Kategorie 2 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf 9 bis 11 Punkte festgelegt worden ist.Sie erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf 2.839,94 EUR beläuft. 3. Zur Kategorie 3 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf 12 bis 14 Punkte festgelegt worden ist.Sie erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf 3.452,91 EUR beläuft. 4. Zur Kategorie 4 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf 15 oder 16 Punkte festgelegt worden ist.Sie erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf 4.065,70 EUR beläuft. 5. Zur Kategorie 5 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf 17 oder 18 Punkte festgelegt worden ist.Sie erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf 4.994,14 EUR beläuft. § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, von wem und in welcher Weise die Verringerung der Erwerbsfähigkeit festgelegt wird.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, ab welchem Grad, nach welchen Kriterien, in welcher Weise und von wem die mangelnde Selbständigkeit festgelegt wird.

Was den Selbständigkeitsgrad betrifft, kann der König einen Unterschied machen, je nachdem ob es sich um in Artikel 2 § 2 oder um in Artikel 2 § 3 erwähnte Personen mit Behinderung handelt. § 5 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Beträge werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, an den Schwellenindex 103,14 der Verbraucherpreise (Basis 1996 = 100) gekoppelt. § 6 - Der König kann die im vorliegenden Artikel festgelegten Beträge durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erhöhen.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 120 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art.7 - [§ 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen können nur dann gewährt werden, wenn der Betrag des Einkommens der Person mit Behinderung und der Betrag des Einkommens der Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, den Betrag der in Artikel 6 erwähnten Beihilfen nicht übersteigt.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter "Einkommen" zu verstehen ist, und von wem, nach welchen Kriterien und in welcher Weise der Einkommensbetrag festgelegt werden muss.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter den von Ihm festgelegten Bedingungen bestimmen, dass bestimmte Einkünfte oder Teile von Einkünften nur teilweise oder gar nicht in Betracht gezogen werden. Er kann einen Unterschied machen, je nachdem ob es sich um eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, um eine Eingliederungsbeihilfe oder um eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten handelt. Er kann auch einen Unterschied machen, je nachdem ob der Empfänger zur Kategorie A, B oder C gehört, je nach Selbständigkeitsgrad der Person mit Behinderung, je nachdem ob es sich um das Einkommen der Person mit Behinderung selbst oder um das Einkommen der Mitglieder ihres Haushalts handelt, oder je nach Herkunft der Einkünfte. § 2 - Personen mit Behinderung und die Mitglieder ihres Haushalts sind verpflichtet, ihre Rechte geltend zu machen auf Leistungen und Entschädigungen, auf die sie aufgrund anderer belgischer oder ausländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund von Rechtsvorschriften, die auf das Personal einer internationalen öffentlichen Einrichtung anwendbar sind, einen Anspruch erheben können und die begründet sind in einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, oder auf Sozialleistungen in Zusammenhang mit Krankheit und Invalidität, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, Einkommensgarantien für Betagte und garantiertem Einkommen für Betagte oder auf solche, die begründet sind in einer mangelnden oder verminderten Selbständigkeit oder in Artikel 1382 ff. des Zivilgesetzbuches betreffend die zivilrechtliche Haftung. § 3 - Unter "Haushalt" ist jedes Zusammenwohnen von Personen zu verstehen, die einfach aus dem Grund, dass sie die täglichen Kosten für ihren Lebensunterhalt hauptsächlich gemeinsam tragen, eine Wirtschaftseinheit bilden.

Es wird davon ausgegangen, dass es einen Haushalt gibt, wenn mehrere Personen ihren Hauptwohnort an derselben Adresse haben. Der Gegenbeweis kann durch alle möglichen Mittel von der Person mit Behinderung oder von der Verwaltungsdirektion für Leistungen für Personen mit Behinderung erbracht werden.

Unbeschadet des Artikels 2 gehört eine Person, die in einem Gefängnis oder in einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft inhaftiert ist oder sich während mindestens drei Monaten Tag und Nacht in einer Pflegeeinrichtung aufhält, nicht mehr zu dem Haushalt, zu dem sie vorher gehörte. § 4 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen können als Vorschüsse auf Leistungen und Entschädigungen gewährt werden, auf die der Antragsteller aufgrund anderer belgischer oder ausländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund von Rechtsvorschriften, die auf das Personal einer internationalen öffentlichen Einrichtung anwendbar sind, einen Anspruch erheben kann und die begründet sind in einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, oder auf Sozialleistungen in Zusammenhang mit Krankheit und Invalidität, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, Einkommensgarantien für Betagte und garantiertem Einkommen für Betagte oder auf solche, die begründet sind in einer mangelnden oder verminderten Selbständigkeit oder in Artikel 1382 ff. des Zivilgesetzbuches betreffend die zivilrechtliche Haftung.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, unter welchen Bedingungen, nach welchen Modalitäten und bis zu welchem Betrag diese Vorschüsse gewährt und in welcher Weise sie zurückgefordert werden können. Der Auszahlungsdienst oder die Auszahlungseinrichtung tritt bis in Höhe des Betrags der überwiesenen Vorschüsse in die Rechte des Empfängers ein.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 121 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002);§ 3 Abs. 2 abgeändert und Abs. 3 eingefügt durch Art. 274 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] Art. 8 - [§ 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen werden auf Antrag gewährt.

Der König bestimmt, wie, von wem, ab wann und in welcher Weise der Antrag eingereicht wird, sowie das Datum, an dem der Beschluss wirksam wird.

Jeder Antrag auf Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens gilt als Antrag auf Eingliederungsbeihilfe und umgekehrt.

Ein Antrag auf Eingliederungsbeihilfe oder auf Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, der von einer Person eingereicht wird, die zum Zeitpunkt der Einreichung das Alter von 65 Jahren erreicht hat, wird als Antrag auf Beihilfe zur Unterstützung von Betagten betrachtet.

Der König kann die Fälle bestimmen, in denen ein Antrag im Hinblick auf den Erhalt einer Sozialleistung im Rahmen der Regelung der sozialen Sicherheit oder der Sozialfürsorge als Antrag auf Erhalt einer in Artikel 1 erwähnten Beihilfe gilt. § 2 - Der König bestimmt, in welchen Fällen ein neuer Antrag eingereicht werden kann.

Der König bestimmt, wie, von wem und in welcher Weise der neue Antrag eingereicht wird, sowie das Datum, an dem der Beschluss wirksam wird. § 3 - Eine beim zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde in Bezug auf einen Beschluss über die Gewährung, Revision oder Verweigerung einer in Artikel 1 erwähnten Beihilfe wird, wenn sie für unzulässig erklärt wird, als neuer Antrag im Sinne von § 2 betrachtet. § 4 - Der König bestimmt, in welchen Fällen ein neuer Beschluss gefasst werden kann. Er bestimmt auch das Datum, an dem der neue Beschluss wirksam wird. § 5 - Der König bestimmt, in welchen Fällen ein Beschluss rückgängig gemacht werden kann.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 122 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] [Art.8 bis - Der König bestimmt: 1. die Weise, in der die Anträge auf Erhalt der in Artikel 1 erwähnten Beihilfen bearbeitet werden, und insbesondere die Weise, in der die öffentlichen Verwaltungen sich an der Feststellung des Einkommens des Antragstellers und der Personen, mit denen er einen Haushalt bildet, beteiligen, 2.die Weise, in der der Minister, der für die Beihilfen für Personen mit Behinderung zuständig ist, Beschlüsse über diese Anträge fasst, 3. die Fristen, binnen deren die Anträge auf Beihilfen untersucht werden.] [Art. 8bis eingefügt durch Art. 123 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art. 9 - [...] [Art. 9 aufgehoben durch Art. 124 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art. 10 - [Beschlüsse über die Gewährung, die Revision oder die Verweigerung einer in Artikel 1 erwähnten Beihilfe müssen zur Vermeidung der Nichtigkeit ordnungsgemäss mit Gründen versehen sein.

Sie müssen folgende Vermerke enthalten: 1. die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht Beschwerde einzureichen, 2.die Adresse des zuständigen Gerichts, 3. die im Falle einer Beschwerde zu respektierenden Fristen und Modalitäten, 4.den Inhalt der Artikel 728 und 1017 des Gerichtsgesetzbuches, 5. die Nummer der Akte und die Angabe des Dienstes, der sie verwaltet, 6.die Möglichkeit, bei dem Dienst, der die Akte verwaltet, oder bei einem dazu bestimmten Informationsdienst jegliche Erklärung betreffend den Beschluss zu erhalten.

Enthält der Beschluss die im vorhergehenden Absatz erwähnten Vermerke nicht, läuft die Beschwerdefrist nicht an.] [Art. 10 ersetzt durch Art. 125 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art.11 - Die Beihilfen werden nach den vom König festgelegten Regeln ausgezahlt. [...] [Art. 11 Abs. 2 aufgehoben durch Art. 126 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] [Art. 11bis - [...]] [Art. 11bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom 25. Juli 1994 (B.S. vom 13. Oktober 1994) und aufgehoben durch Art.127 des G. vom 24.

Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art. 12 - § 1 - [Falls [eine Person mit Behinderung] ganz oder teilweise zu Lasten der öffentlichen Behörden, eines öffentlichen Dienstes oder eines Sozialversicherungsträgers in eine Einrichtung aufgenommen wird, wird die Auszahlung unter den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Bedingungen, was die Eingliederungsbeihilfe betrifft, zu einem Drittel [...] ausgesetzt.] § 2 - [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Fälle, in denen die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen für Empfänger, die in einem Gefängnis inhaftiert oder in einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft interniert sind, ganz oder teilweise ausgesetzt werden, sowie die Dauer der Aussetzung.] [Art. 12 § 1 ersetzt durch Art. 134 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); § 1 abgeändert durch Art. 115 und § 2 ersetzt durch Art. 128 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art. 13 - [...] [Art. 13 aufgehoben durch Art. 129 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art. 14 - [Die Beträge, die in Anwendung der Artikel 6, 7 und 12 bei der Festlegung oder Revision des Anrechts auf die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen gewährt werden, sind an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.] [Art. 14 ersetzt durch Art. 130 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art.15 - [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die fälligen noch nicht ausgezahlten rückständigen Beträge, deren Zahlung nach dem Tod des Empfängers getätigt werden kann, die natürlichen Personen, an die sie ausgezahlt werden, die Reihenfolge, in der diese Personen ihr Recht ausüben können, und die zu befolgenden Formalitäten sowie die Frist für die Einreichung des Antrags.] [Art. 15 ersetzt durch Art. 136 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] Art.16 - [§ 1 - Die Rückforderung der unrechtmässig ausgezahlten Beihilfen verjährt nach drei Jahren ab dem Datum der Auszahlung.

Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird auf ein Jahr herabgesetzt, wenn die Zahlung ausschliesslich auf den Irrtum eines Verwaltungsdienstes oder einer Einrichtung zurückzuführen ist und der Betroffene diesen Irrtum normalerweise nicht erkennen konnte.

Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird auf fünf Jahre angehoben, wenn die unrechtmässig ausgezahlten Beträge infolge eines Betrugs, arglistiger Täuschung oder falscher oder wissentlich unvollständiger Erklärungen bezogen wurden. Diese fünfjährige Frist gilt auch für Beträge, die zu Unrecht ausgezahlt wurden, weil der Schuldner eine per Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung vorgeschriebene oder sich aus einer vorher eingegangenen Verpflichtung ergebende Erklärung nicht abgegeben hat. § 2 - Der Rückforderungsbeschluss wird den Schuldnern zur Vermeidung der Nichtigkeit per Einschreiben mitgeteilt.

In diesem Einschreiben stehen vermerkt: 1. die Feststellung, dass ein Betrag unrechtmässig ausgezahlt worden ist, 2.der unrechtmässig ausgezahlte Gesamtbetrag und die Berechnung desselben, 3. der Inhalt der und die Verweise auf die Bestimmungen, gegen die bei der Zahlung verstossen worden ist, 4.die in Betracht gezogene Verjährungsfrist und, wenn sie keine drei Jahre beträgt, die Begründung dafür, 5. die Möglichkeit für den Betreffenden, binnen drei Monaten nach Erhalt des Einschreibens beim zuständigen Arbeitsgericht Beschwerde einzureichen, 6.die Möglichkeit, einen mit Gründen versehenen Vorschlag zwecks Rückzahlung in Teilbeträgen vorzulegen, 7. die Möglichkeit des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beihilfen für Personen mit Behinderung gehören, von Amts wegen oder auf Antrag der Person mit Behinderung auf die Rückforderung der unrechtmässig ausgezahlten Beihilfen zu verzichten. Wenn der Beschluss die im vorhergehenden Absatz erwähnten Angaben nicht enthält, setzt die Beschwerdefrist nicht ein. § 3 - Die Verjährung wird durch Aufgabe des Einschreibens bei der Post, durch Rückforderung über Abzüge von den Beihilfen oder durch freiwillige Rückzahlung durch die Person mit Behinderung unterbrochen. § 4 - Die Rückforderung wird von Rechts wegen auf die fälligen noch nicht ausgezahlten Beihilfen vorgenommen.

Wenn die fälligen noch nicht ausgezahlten Beträge über dem unrechtmässig ausgezahlten Betrag liegen, wird die Differenz zwischen den rückständigen Beträgen und der Schuld an die Person mit Behinderung ausgezahlt. § 5 - Wenn der Dienst die unrechtmässig ausgezahlten Beträge nicht über die von ihm geschuldeten Beihilfen zurückfordern kann, kann die Rückforderung auf seinen Antrag hin von einer Dienststelle oder Einrichtung vorgenommen werden, die eine der in Artikel 1410 § 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 8 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Leistungen auszahlt, oder über fällige noch nicht ausgezahlte Beträge derselben Leistungen. § 6 - Der Rückforderungsbeschluss kann erst nach einer Frist von drei Monaten ab der Notifizierung durchgeführt werden.

Wenn der Empfänger vor Ablauf dieser dreimonatigen Frist einen Antrag auf Verzichterklärung eingereicht hat, wird die Rückforderung ausgesetzt bis der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beihilfen für Personen mit Behinderung gehören, über den Antrag entschieden hat.

Wenn der Antrag auf Verzichterklärung nach der Frist von drei Monaten ab der Notifizierung des unrechtmässig ausgezahlten Betrags eingereicht wurde, wird mit der Rückforderung der unrechtmässig ausgezahlten Beträge begonnen oder fortgefahren, bis der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beihilfen für Personen mit Behinderung gehören, einen gegenteiligen Beschluss fasst. § 7 - Beim Tod der Person mit Behinderung wird von Amts wegen auf die Rückforderung der unrechtmässig ausgezahlten Leistungen verzichtet.

Auf die Rückforderung von Amts wegen wird jedoch nicht verzichtet: 1. bei arglistiger Täuschung oder Betrug, 2.wenn es zum Zeitpunkt des Todes des Betreffenden fällige noch nicht ausgezahlte Beihilfen gibt. In diesem Fall erfolgt die Rückforderung über die fälligen Beihilfen, die dem Betreffenden oder den in Artikel 15 erwähnten Personen noch nicht ausgezahlt wurden, selbst wenn der Betreffende zu Lebzeiten einen Antrag auf Verzichterklärung eingereicht hat, für den der Minister noch keinen Beschluss gefasst hat, 3. wenn der zurückzufordernde Betrag über einem vom König festzulegenden Betrag liegt. § 8 - Der für die Beihilfen für Personen mit Behinderung zuständige Minister kann unter den vom König festgelegten Bedingungen von Amts wegen oder auf Antrag der Person mit Behinderung hin auf die Rückforderung der unrechtmässig ausgezahlten Beträge verzichten, wenn es sich um entsprechende Beachtung verdienende Fälle handelt oder der unrechtmässig ausgezahlte Betrag unter dem vom König festzulegenden Betrag liegt oder in keinem Verhältnis zu den vermutlichen Verfahrenskosten steht.

Der König bestimmt die Weise, in der der Antrag auf Verzichterklärung eingereicht wird. Der Antrag auf Verzichterklärung muss mit Gründen versehen sein.] [Art. 16 ersetzt durch Art. 131 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art.17 - Die Anweisungen für die Zahlung der Beihilfen müssen nicht mit dem in Artikel 14 Absatz 1 des Grundlagengesetzes vom 29. Oktober 1846 über die Organisation des Rechnungshofes erwähnten Sichtvermerk versehen sein.

Die Rechtfertigung dieser durch Krediteröffnungsvertrag bezahlten Ausgaben erfolgt durch die Vorlage von zusammenfassenden Zahlungsaufstellungen, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die soziale Sicherheit gehört, oder von seinem Beauftragten gebilligt und von [der Post] abgestempelt werden. [Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch Art. 130 des G. vom 21. März 1991 (B.S. vom 27. März 1991)] Art. 18 - Alle öffentlichen Verwaltungen, alle Einrichtungen, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften in Sachen soziale Sicherheit, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Beistandsleistungen beauftragt sind, sowie die Empfänger von Beihilfen sind verpflichtet, der Beihilfe gewährenden Behörde und der Auszahlungseinrichtung auf einfache Aufforderung hin und vor Ort alle für die Erfüllung ihres Auftrags zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen. [Pflegeerbringer sind verpflichtet, alle für die Taxierung der Verringerung der Erwerbsfähigkeit und/oder der mangelnden oder verminderten Selbständigkeit zweckdienlichen Auskünfte und Dokumente zu übermitteln. Die Mitteilung oder Benutzung dieser Auskünfte und Dokumente unterliegt der Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht.] [Art. 18 Abs. 2 eingefügt durch Art. 264 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] [Art. 18bis - Photographische, mikrophotographische oder elektronische Kopien, die vom Dienst der [Beihilfen für Personen mit Behinderung] aufbewahrt werden, haben Beweiskraft wie die Originale, wenn sie von diesem Dienst oder unter seiner Kontrolle erstellt worden sind.] [Art. 18bis eingefügt durch Art. 137 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989) und abgeändert durch Art. 115 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art. 19 - Streitsachen mit Bezug auf die Rechte, die sich aus dem vorliegenden Gesetz ergeben, fallen unter die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

Beschwerden gegen Beschlüsse des Ministers oder seines Beauftragten müssen binnen [drei Monaten] nach der Notifizierung dieser Beschlüsse eingereicht werden.

Gegen Beschlüsse darüber, ob auf eine Rückforderung verzichtet wird oder nicht, kann keine Beschwerde eingereicht werden.

Die bei den Arbeitsgerichten eingereichten Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. [In den Sachen, für die ein medizinischer Gutachter bestimmt wird, werden die Vorschüsse, Honorare und Kosten dieses Gutachters, die in seiner gemäss den Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches festgelegten Aufstellung enthalten sind, unter Anwendung des vom König festgelegten Tarifs angegeben.] [Art. 19 abgeändert durch Art. 164 des G. vom 26. Juni 1992 (B.S. vom 30. Juni 1992), durch Art.265 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998) und durch Art.2 des K.E. vom 5. Juli 1998 (B.S. vom 12.

August 1998)] Art. 20 - Zur Ausübung der Befugnisse, die dem König durch das vorliegende Gesetz verliehen werden, holt Er die Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für [Personen mit Behinderung] ein. [Art. 20 abgeändert durch Art. 115 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art. 21 - Bei der [Verwaltungsdirektion für Leistungen für Personen mit Behinderung] wird ein Sozialhilfeausschuss für [Personen mit Behinderung] eingerichtet, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König bestimmt werden.

Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu Fragen in Bezug auf individuelle Fälle ab, die ihm vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die soziale Sicherheit gehört, vorgelegt werden. [Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch Art. 115 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art. 22 - Die sich aus der Anwendung des vorliegenden Gesetzes ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Staates.

Art. 23 - 27 - [...] [Art. 23 bis 27 aufgehoben durch Art. 132 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art. 28 - Das Gesetz vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von Behindertenbeihilfen wird aufgehoben. [Das Gesetz vom 27. Juni 1969 bleibt jedoch anwendbar für [Personen mit Behinderung], denen eine [in Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 erwähnte gewöhnliche Beihilfe, Sonderbeihilfe und/oder dazu gehörende Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson gewährt worden ist,] die vor dem 1. Januar 1975 eingesetzt hat, und die diese Beihilfe weiterhin gemäss den vor diesem Datum anwendbaren Verordnungsbestimmungen beziehen, es sei denn, die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist vorteilhafter für sie. Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes darf in keinem Fall zur Aberkennung ihres Rechts auf Beihilfe oder zu einer Verringerung der Beihilfe führen.] [In Sachen Verjährung der Rückforderung von in Artikel 2 erwähnten Beihilfen, die unrechtmässig ausgezahlt wurden, ist Artikel 16 des vorliegenden Gesetzes anwendbar.] [Personen mit Behinderung, die eine ergänzende Beihilfe, eine Beihilfe zur Ergänzung des garantierten Einkommens für Betagte und/oder eine dazu gehörende Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson beziehen, erhalten diese Beihilfen in Höhe der am 30. Juni 2000 vom Landespensionsamt ausgezahlten Beträge weiter, bis anlässlich einer Revision auf ihren Antrag hin oder von Amts wegen ein sie betreffender Beschluss in Anwendung des vorliegenden Gesetzes gefasst worden ist.

Die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Beträge schwanken jedoch gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.] [Art. 28 Abs. 2 ersetzt durch Art. 52 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); Abs. 2 abgeändert und Abs. 4 und 5 (frühere Abs. 3 und 4) ersetzt durch Art. 209 des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); Abs. 3 eingefügt durch Art. 58 des G. vom 19.

Juli 2001 (B.S. vom 28. Juli 2001); Abs. 2 abgeändert durch Art. 115 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art. 29 - Der König kann die Form der Verweise auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in den bestehenden Gesetzesbestimmungen anpassen.

Art. 30 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes fest.

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