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Loi du 28 août 2011
publié le 27 avril 2012

Loi relative à la protection des consommateurs en matière de contrats d'utilisation de biens à temps partagé, de produits de vacances à long terme, de revente et d'échange. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2012000281
pub.
27/04/2012
prom.
28/08/2011
ELI
eli/loi/2011/08/28/2012000281/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


28 AOUT 2011. - Loi relative à la protection des consommateurs en matière de contrats d'utilisation de biens à temps partagé, de produits de vacances à long terme, de revente et d'échange. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 28 août 2011 relative à la protection des consommateurs en matière de contrats d'utilisation de biens à temps partagé, de produits de vacances à long terme, de revente et d'échange (Moniteur belge du 16 septembre 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 28. AUGUST 2011 - Gesetz über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf Teilzeitnutzungsverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträge ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Das vorliegende Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen.

KAPITEL 2 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Art. 3 - Das vorliegende Gesetz findet Anwendung auf die zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden abgeschlossenen Verträge.

Art. 4 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. Teilzeitnutzungsvertrag: ein Vertrag oder eine Gruppe von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit dem der Verbraucher gegen Entgelt das Recht erwirbt, eine oder mehrere Übernachtungsunterkünfte für mehr als einen Nutzungszeitraum zu nutzen, 2.Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt: ein Vertrag oder eine Gruppe von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit dem der Verbraucher gegen Entgelt in erster Linie das Recht auf Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf eine Unterkunft erwirbt, und zwar unabhängig davon, ob damit Reise- oder sonstige Leistungen verbunden sind, 3. Wiederverkaufsvertrag: ein Vertrag, mit dem ein Gewerbetreibender gegen Entgelt einen Verbraucher dabei unterstützt, ein Teilzeitnutzungsrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt zu veräussern oder zu erwerben, 4.Tauschvertrag: ein Vertrag, mit dem ein Verbraucher gegen Entgelt einem Tauschsystem beitritt, das diesem Verbraucher Zugang zum Recht auf Nutzung einer Übernachtungsunterkunft oder anderer Leistungen im Tausch gegen die Gewährung vorübergehenden Zugangs für andere Personen zu den Vergünstigungen aus den Rechten, die sich aus dem Teilzeitnutzungsvertrag des Verbrauchers ergeben, ermöglicht, 5. Gewerbetreibendem: eine natürliche oder juristische Person, die für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit handelt, sowie jede Person, die im Namen oder im Auftrag eines Gewerbetreibenden handelt, 6.Verbraucher: eine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, 7. akzessorischem Vertrag: ein Vertrag, mit dem der Verbraucher Leistungen im Zusammenhang mit einem Teilzeitnutzungsvertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt erwirkt, die von dem Gewerbetreibenden oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Gewerbetreibenden erbracht werden, 8.dauerhaftem Datenträger: jedes Medium, das dem Verbraucher oder dem Gewerbetreibenden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer abrufen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht, 9. Minister: der mit dem Verbraucherschutz beauftragte Minister. § 2 - Bei der Berechnung der Mindestlaufzeit der in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verträge werden die Bestimmungen über stillschweigende oder sonstige Verlängerungen berücksichtigt.

KAPITEL 3 - Werbung und Information Abschnitt 1 - Werbung Art. 5 - In der Werbung ist deutlich angegeben, dass die in Artikel 8 § 1 erwähnten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.

Art. 6 - § 1 - In der Einladung zu einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung, bei der ein Gewerbetreibender einem Verbraucher einen Teilzeitnutzungsvertrag, einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einen Wiederverkaufs- oder einen Tauschvertrag anbietet, ist deutlich der Geschäftszweck und die Art der Veranstaltung angegeben. § 2 - Die in Artikel 8 § 1 erwähnten Informationen stehen dem Verbraucher auf der Veranstaltung jederzeit zur Verfügung.

Art. 7 - Teilzeitnutzungsrechte und langfristige Urlaubsprodukte dürfen nicht als Investition vermarktet oder verkauft werden.

Abschnitt 2 - Vorvertragliche Informationen Art. 8 - § 1 - Der Gewerbetreibende stellt dem Verbraucher kostenfrei und rechtzeitig, bevor der Verbraucher an ein Angebot oder an einen Vertrag gebunden ist, korrekte und ausreichende Informationen auf deutliche und verständliche Weise zur Verfügung. Dies erfolgt gemäss den Formblättern: - in Anlage 1 für Teilzeitnutzungsverträge, - in Anlage 2 für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, - in Anlage 3 für Wiederverkaufsverträge, - in Anlage 4 für Tauschverträge. § 2 - Diese Informationen sind fester Bestandteil des Angebots und des in Kapitel 4 erwähnten Vertrags. Sie dürfen weder vollständig noch teilweise geändert werden, ausser bei einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien oder bei höherer Gewalt. Diese Änderungen werden dem Verbraucher vor Vertragsabschluss mitgeteilt. § 3 - Die Informationen und ihre Änderungen werden von dem Gewerbetreibenden kostenfrei und schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, auf deutliche und verständliche Weise zur Verfügung gestellt.

KAPITEL 4 - Vertrag Art. 9 - § 1 - Folgendes ist im Vertrag vermerkt: 1. die in Artikel 8 § 1 vorgesehenen Informationen, 2.gegebenenfalls die gemäss Artikel 8 § 2 vorgenommenen Änderungen, 3. Identität und Wohnsitz der Parteien, 4.Datum, Ort des Vertragsabschlusses und Unterschrift der Parteien. § 2 - Der Vertrag enthält ebenfalls Bestimmungen in Bezug auf: 1. das Vorhandensein des in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Widerrufsrechts sowie die Frist und die Modalitäten für dessen Ausübung, 2.das Verbot jeglicher Zahlungen während der Widerrufsfrist.

Vor Vertragsabschluss macht der Gewerbetreibende den Verbraucher ausdrücklich auf diese Bestimmungen aufmerksam.

Diese Vertragsbestimmungen werden vom Verbraucher gesondert unterzeichnet. § 3 - Der Vertrag enthält ein gesondertes Formblatt für den Widerruf, das dem Muster in Anlage 5 entspricht.

Art. 10 - Bei Abschluss des Vertrags übergibt der Gewerbetreibende dem Verbraucher eine oder mehrere schriftliche Kopien des gesamten Vertrags in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger.

KAPITEL 5 - Wahl der Sprache Abschnitt 1 - Vorvertragliche Informationen Art. 11 - Die in Artikel 8 erwähnten Informationen sind nach Wahl des Verbrauchers in der Sprache oder in einer der Sprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger der Verbraucher ist, abgefasst, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

Abschnitt 2 - Vertrag Art. 12 - Der schriftliche Vertrag ist nach Wahl des Verbrauchers in der Sprache oder in einer der Sprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger der Verbraucher ist, abgefasst, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

Wohnt der Verbraucher in Belgien oder übt der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf belgischem Staatsgebiet aus, ist der Vertrag des Weiteren in einer der drei Landessprachen abgefasst.

Im Falle eines Teilzeitnutzungsvertrags über eine bestimmte Immobilie auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union händigt der Gewerbetreibende dem in Belgien wohnhaften Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der Sprache oder in einer der Sprachen dieses Mitgliedstaats aus, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

KAPITEL 6 - Widerrufsrecht Art. 13 - § 1 - Für jeden Teilzeitnutzungsvertrag, Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Wiederverkaufs- oder Tauschvertrag verfügt der Verbraucher über eine Frist von vierzehn Kalendertagen, um den Vertrag zu widerrufen. Dieses Recht wird kostenlos, ohne Entschädigung und ohne Angabe von Gründen ausgeübt.

Für die Ausübung dieses Rechts beginnt die Frist: - ab dem Tag des Abschlusses des Vertrags oder verbindlichen Vorvertrags oder - ab dem Tag, an dem der Verbraucher den Vertrag oder verbindlichen Vorvertrag erhält, sofern dieser nach dem Tag des Abschlusses dieses Vertrags liegt. § 2 - Bietet der Gewerbetreibende einen Tauschvertrag zusammen mit einem Teilzeitnutzungsvertrag und zum gleichen Zeitpunkt wie dieser an, so gilt für beide Verträge nur eine einheitliche Widerrufsfrist.

Diese Frist ist die für den Teilzeitnutzungsvertrag geltende Frist. § 3 - Für den Fall, dass der Gewerbetreibende dem Verbraucher bei Abschluss des Vertrags oder eines verbindlichen Vorvertrags kein in Artikel 9 § 3 erwähntes ordnungsgemäss ausgefülltes gesondertes Formblatt für den Widerruf, und zwar schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger in einer in Artikel 12 Absatz 1 erwähnten Sprache, ausgehändigt hat, beträgt die Widerrufsfrist ein Jahr und vierzehn Kalendertage. Diese Frist beginnt ab dem in § 1 erwähnten Tag.

Wenn der Gewerbetreibende das in Artikel 9 § 3 vorgesehene ordnungsgemäss ausgefüllte Formblatt für den Widerruf, und zwar schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger in einer in Artikel 12 Absatz 1 erwähnten Sprache, binnen einer Frist von einem Jahr ab dem in § 1 erwähnten Tag übermittelt, beginnt ab dem Tag, an dem der Verbraucher dieses Formblatt erhält, eine Widerrufsfrist von vierzehn Kalendertagen. § 4 - Für den Fall, dass der Gewerbetreibende dem Verbraucher die in Artikel 8 § 1 erwähnten Informationen, einschliesslich der ordnungsgemäss ausgefüllten in den Anlagen 1 bis 4 aufgeführten Formblätter, sowie die in Artikel 8 § 2 erwähnten eventuellen Änderungen nicht schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger und in einer in den Artikeln 11 und 12 Absatz 1 erwähnten Sprache zur Verfügung gestellt hat, beträgt die Widerrufsfrist drei Monate und vierzehn Kalendertage. Diese Frist beginnt ab dem in § 1 erwähnten Tag.

Wenn der Gewerbetreibende die in Artikel 8 § 1 erwähnten Informationen, einschliesslich der ordnungsgemäss ausgefüllten in den Anlagen 1 bis 4 aufgeführten Formblätter, sowie die in Artikel 8 § 2 erwähnten eventuellen Änderungen schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger und in einer in den Artikeln 11 und 12 Absatz 1 erwähnten Sprache binnen einer Frist von drei Monaten ab dem in § 1 erwähnten Tag übermittelt, beginnt ab dem Tag, an dem der Verbraucher diese Informationen und Formblätter erhält, eine Widerrufsfrist von vierzehn Kalendertagen.

Art. 14 - Vor Ablauf der Widerrufsfrist teilt der Verbraucher die Widerrufsentscheidung dem Gewerbetreibenden schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mit. Der Verbraucher kann dazu das in Artikel 9 § 3 erwähnte Formblatt für den Widerruf verwenden.

Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Mitteilung vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesandt wird.

Art. 15 - Die Wahrnehmung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher beendet die Verpflichtung der Parteien, den Vertrag zu erfüllen.

Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so hat der Verbraucher keine Kosten zu tragen, weder mittelbar noch unmittelbar.

Für Leistungen, die vor dem Widerruf möglicherweise erbracht worden sind, ist der Verbraucher keine Zahlung schuldig.

Art. 16 - Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht in Bezug auf einen Teilzeitnutzungsvertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt Gebrauch, werden alle akzessorischen Verträge, einschliesslich Tauschverträge, ohne Kosten oder Entschädigung von Rechts wegen beendet.

Wird der Preis vollständig oder teilweise durch einen Kredit finanziert, der dem Verbraucher vom Gewerbetreibenden oder einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Gewerbetreibenden gewährt wird, so wird unbeschadet von Artikel 24 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit die Kreditvereinbarung ohne Kosten oder Entschädigung für den Verbraucher beendet, wenn der Verbraucher das Recht auf Widerruf eines Teilzeitnutzungsvertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Wiederverkaufs- oder eines Tauschvertrags wahrnimmt.

KAPITEL 7 - Zahlungen Art. 17 - Bei Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte und Tauschverträgen darf der Gewerbetreibende vor Ende der in Artikel 13 erwähnten Widerrufsfristen in gleich welcher Form weder Anzahlungen noch Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse oder sonstige Gegenleistungen für sich oder einen Dritten vom Verbraucher verlangen oder erhalten.

Bei Wiederverkaufsverträgen gelten diese Verbote, solange der Verkauf nicht tatsächlich stattgefunden hat oder der Vertrag nicht anderweitig beendet wird.

Art. 18 - Bei Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte erfolgt die Zahlung nach einem Ratenzahlungsplan. Jede Zahlung des im Vertrag aufgeführten Preises auf andere Weise als nach dem Ratenzahlungsplan ist untersagt. Die Zahlungen, einschliesslich Mitgliedsbeiträgen, werden in jährliche Ratenzahlungen aufgeteilt, von denen jede den gleichen Wert hat. Der Gewerbetreibende übersendet mindestens vierzehn Kalendertage vor jedem Fälligkeitstermin in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger eine schriftliche Zahlungsaufforderung.

Unbeschadet der gemeinrechtlichen Bestimmungen zur Beendigung des Vertrags kann der Verbraucher den Vertrag ab der zweiten Ratenzahlung ohne Entschädigung beenden, indem er den Gewerbetreibenden binnen vierzehn Kalendertagen ab Erhalt der Aufforderung zur nächsten Ratenzahlung davon in Kenntnis setzt.

KAPITEL 8 - Sanktionen Abschnitt 1 - Zivilrechtliche Sanktionen Art. 19 - Verboten und von Rechts wegen nichtig ist: 1. jede Klausel, durch die Verbraucher auf die ihnen durch das vorliegende Gesetz übertragenen Rechte verzichten, wenn auf den Vertrag das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union anzuwenden ist, 2.jede Klausel, durch die Verbrauchern der Schutz, der durch das vorliegende Gesetz gewährt wird, vorenthalten wird, wenn auf den Vertrag das Recht eines Drittlands anzuwenden ist und wenn: - im Fall der in Artikel 4 § 1 bestimmten Verträge, die sich auf die Nutzung einer Immobilie beziehen, diese Immobilie auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union belegen ist, - im Fall der anderen in Artikel 4 § 1 bestimmten Verträge, die sich nicht unmittelbar auf eine Immobilie beziehen, der Gewerbetreibende eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübt oder diese Tätigkeit auf irgendeine Weise auf einen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt, 3. jede Klausel, durch die Gewerbetreibende von den Verpflichtungen, die sich aus dem vorliegenden Gesetz ergeben, befreit werden. Abschnitt 2 - Unterlassungsklage Art. 20 - Die in Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 1999 über die Unterlassungsklage bei Verstössen gegen das Gesetz über Verträge in Bezug auf den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien erwähnte Unterlassungsklage wird eingeleitet auf Antrag: 1. der Interessehabenden, 2.des Ministers oder des Generaldirektors der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie, 3. eines Berufsverbands oder überberuflichen Verbands mit Rechtspersönlichkeit, 4.eines Verbraucherschutzverbands mit Rechtspersönlichkeit, sofern dieser im Verbraucherrat vertreten ist oder vom Minister gemäss den Kriterien zugelassen ist, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt sind.

In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches können die in den Nummern 3 und 4 erwähnten Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung definierten kollektiven Interessen gerichtlich vorgehen.

Art. 21 - Die Artikel 110 bis 112 und 116 bis 118 des Gesetzes vom 6.

April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz finden Anwendung auf die in Artikel 20 erwähnte Unterlassungsklage.

Abschnitt 3 - Verwarnungsverfahren Art. 22 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss gegen das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse bildet oder dass sie Anlass zu einer Unterlassungsklage gemäss Artikel 20 geben kann, kann der von dem für die Wirtschaft zuständige Minister in Anwendung von Artikel 27 § 1 bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert.

Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Sachverhaltes notifiziert.

In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), gegen die verstossen wird, 2.die Frist zur Behebung der Missstände, 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder eine Unterlassungsklage gemäss Artikel 20 eingeleitet wird oder die in Anwendung der Artikel 27 § 1 und 28 bestellten Bediensteten den Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel 28 vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können, 4.dass die Zusicherung des Zuwiderhandelnden, den Verstoss zu beheben, öffentlich bekannt gegeben werden kann.

Abschnitt 4 - Strafrechtliche Sanktionen Art. 23 - Mit einer Geldbusse von 250 bis 20.000 EUR wird belegt, wer gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst.

Art. 24 - Mit einer Geldbusse von 1.000 bis 20.000 EUR wird belegt: 1. wer die Bestimmung eines Urteils oder Entscheids infolge einer in Artikel 20 erwähnten Unterlassungsklage nicht einhält, 2.wer absichtlich die Ausführung des Auftrags der in Anwendung von Artikel 27 § 1 bestellten Bediensteten hinsichtlich der Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen beziehungsweise der Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes be- oder verhindert, 3. wer selbst oder über eine Mittelsperson absichtlich Anschläge ganz oder teilweise vernichtet, versteckt oder zerreisst, die in Anwendung der Artikel 116 und 130 des Gesetzes vom 6.April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz angebracht werden.

Art. 25 - Unbeschadet der Anwendung der üblichen Regeln bei Rückfall wird im Falle eines in Artikel 24 Nr. 1 erwähnten Verstosses innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses die in Artikel 24 vorgesehene Strafe verdoppelt.

Art. 26 - Die Artikel 128 und 130 bis 132 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz finden Anwendung auf die Verstösse gegen das vorliegende Gesetz.

KAPITEL 9 - Ermittlung und Feststellung der Verstösse Art. 27 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die von dem für die Wirtschaft zuständigen Minister bestellten Bediensteten befugt, die Verstösse gegen das vorliegende Gesetz zu ermitteln und festzustellen. Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten: 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Werkstätten, Gebäude, angrenzende Höfe und eingefriedete Grundstücke betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, 2.alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen lassen und Abschriften davon anfertigen, 3. die in Nr.2 erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung beschlagnahmen, 4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen Verstoss besteht;Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt werden. § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten die Unterstützung der lokalen oder föderalen Polizei anfordern. § 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. § 5 - Falls Artikel 22 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird. Falls Artikel 28 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht.

Art. 28 - Die von dem für die Wirtschaft zuständigen Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines in den Artikeln 23 und 24 erwähnten Verstosses, die von den in Artikel 27 § 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt.

Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König festgelegt.

Art. 29 - § 1 - Nach Einsichtnahme in die aufgrund von Artikel 27 § 1 aufgenommenen Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der von dem Verstoss betroffenen Güter anordnen.

Wenn die bestellten Bediensteten aufgrund der ihnen durch Artikel 27 § 1 erteilten Befugnisse einen Verstoss feststellen, können sie eine Sicherungsbeschlagnahme der von dem Verstoss betroffenen Güter vornehmen. Diese Beschlagnahme muss gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 innerhalb einer Frist von höchstens acht Tagen von der Staatsanwaltschaft bestätigt werden.

Personen, bei denen die Güter beschlagnahmt werden, können vom Gericht als Verwahrer dieser Güter bestellt werden.

Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur Beendigung der Verfolgung - sobald dieses Urteil rechtskräftig ist - oder durch Einstellung der Strafverfolgung aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft kann die von ihr angeordnete oder bestätigte Beschlagnahme aufheben, falls der Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, die Güter unter den Bedingungen anzubieten, die zur Verfolgung Anlass gegeben haben; dieser Verzicht beinhaltet keineswegs die Anerkennung der Begründetheit dieser Verfolgung. § 2 - Nach Einsichtnahme in die aufgrund von Artikel 27 § 1 aufgenommenen Protokolle und bei Feststellung von Verstössen gegen die in Artikel 23 erwähnten Bestimmungen kann der Untersuchungsrichter durch eine mit Gründen versehene Verfügung die Betreiber eines Fernkommunikationsmittels anweisen, in den Grenzen und für die Dauer, die er bestimmt und die einen Monat nicht übersteigen darf, die Zurverfügungstellung des vom Zuwiderhandelnden für den Verstoss verwendeten Kommunikationsmittels auszusetzen, wenn diese Betreiber dazu in der Lage sind.

Der Untersuchungsrichter kann die Wirkung seiner Verfügung ein oder mehrere Male verlängern; er muss sie beenden, sobald die Umstände, die sie rechtfertigen, nicht mehr gegeben sind.

KAPITEL 10 - Abänderungs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 30 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, abgeändert durch die Gesetze vom 4. August 1992, 11. April 1999, 24.März 2003 und 13. Juni 2010, wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "11. zins- und kostenfreie Kreditverträge, auf die Artikel 18 des Gesetzes vom 28. August 2011 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf Teilzeitnutzungsverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträge anwendbar ist." Art. 31 - In Nr. 9 der Anlage zum Gesetz vom 26. Mai 2002 über innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen werden die Wörter "Gesetz vom 11. April 1999 über Verträge in Bezug auf den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien" durch die Wörter "Gesetz vom 28. August 2011 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf Teilzeitnutzungsverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträge" ersetzt.

Art. 32 - Das Gesetz vom 11. April 1999 über Verträge in Bezug auf den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Januar 2001, 24. Dezember 2002 und 22. Dezember 2009, wird aufgehoben.

Art. 33 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das vorliegende Gesetz anpassen, um eventuellen Abänderungen der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen Rechnung zu tragen. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 28. August 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

Anhang 1 Formblatt für Informationen zu Teilzeitnutzungsverträgen Teil 1: Identität, Wohnsitz und Rechtsstellung des (der) Gewerbetreibenden, der (die) Vertragspartei(en) sein wird (werden): Kurze Beschreibung des Produkts (z.B. Beschreibung der Immobilie): Genaue Angabe der Art und des Inhalts des Rechts (der Rechte): Genauer Zeitraum, in dem das im Vertrag vorgesehene Recht ausgeübt werden kann, sowie gegebenenfalls seine Geltungsdauer: Zeitpunkt, ab dem der Verbraucher das im Vertrag vorgesehene Recht wahrnehmen kann: Sofern der Vertrag eine bestimmte im Bau befindliche Immobilie betrifft, Zeitpunkt, ab dem die Unterkunft und die Versorgungsleistungen/Einrichtungen fertig gestellt/verfügbar sind: Preis, den der Verbraucher für den Erwerb des Rechts (der Rechte) zu zahlen hat: Kurze Beschreibung der obligatorischen zusätzlichen Kosten, die nach dem Vertrag zu übernehmen sind; Art der Kosten und Angabe der Beträge (z.B. jährliche Gebühren, andere regelmässig anfallende Gebühren, besondere Abgaben, lokale Steuern): Zusammenfassung der wichtigsten dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Versorgungsleistungen (z.B. Strom, Wasser, Instandhaltung, Müllabfuhr) und Angabe des vom Verbraucher für diese Leistungen zu entrichtenden Betrags: Zusammenfassung der dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Einrichtungen (z.B. Schwimmbad oder Sauna): Sind diese Einrichtungen in den oben angegebenen Kosten eingeschlossen? Falls nicht, Angabe dazu, was eingeschlossen ist und wofür gesondert zu bezahlen ist: Besteht die Möglichkeit, einem Tauschsystem beizutreten? Wenn ja, Name des Tauschsystems: Angabe der Kosten der Mitgliedschaft/des Tausches: Hat der Gewerbetreibende einen Verhaltenskodex (-kodizes) unterzeichnet, und falls ja, wo ist (sind) diese(r) zu finden? Teil 2: Allgemeines: - Der Verbraucher hat ab Abschluss des Vertrags oder eines verbindlichen Vorvertrags bzw. jeweils ab Erhalt des Vertrags, wenn dieser zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, das Recht, den Vertrag binnen 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. - Während dieser Widerrufsfrist sind Anzahlungen durch den Verbraucher verboten. Das Anzahlungsverbot betrifft jede Art von Gegenleistung, einschliesslich Zahlung, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse usw. Es bezieht sich nicht nur auf Zahlungen an den Gewerbetreibenden, sondern auch an Dritte. - Der Verbraucher trägt keine anderen als die im Vertrag angegebenen Kosten oder Verpflichtungen. - Nach dem internationalen Privatrecht kann der Vertrag einem anderen Recht unterliegen als dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und mit etwaigen Streitigkeiten können andere Gerichte befasst werden als die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Unterschrift des Verbrauchers: Teil 3: Zusätzliche Informationen, auf die der Verbraucher Anspruch hat, und Angabe, wo genau sie erhältlich sind (z.B. Angabe des Kapitels in einer allgemeinen Broschüre), sofern sie nicht hier angegeben werden: 1. INFORMATIONEN ÜBER DIE ERWORBENEN RECHTE - Angabe der Bedingungen für die Ausübung des im Vertrag vorgesehenen Rechts im Gebiet des Mitgliedstaats (der Mitgliedstaaten), in dem die betreffende(n) Immobilie(n) belegen ist (sind), und Angabe, ob diese Bedingungen erfüllt wurden oder, falls dies nicht der Fall ist, welche Bedingungen noch erfüllt werden müssen, - falls der Vertrag Rechte verleiht, eine aus einer Gruppe von Unterkünften auszuwählende Unterkunft zu nutzen: Informationen über Einschränkungen der Möglichkeit für den Verbraucher, eine beliebige Unterkunft dieser Gruppe zu einem beliebigen Zeitpunkt zu nutzen.2. INFORMATIONEN ÜBER DIE IMMOBILIEN - Genaue und detaillierte Beschreibung der Immobilie und ihrer Belegenheit, sofern sich der Vertrag auf eine bestimmte Immobilie bezieht;genaue Beschreibung der Immobilien und ihrer Belegenheit, sofern sich der Vertrag auf eine Reihe von Immobilien ("multi-resorts") bezieht; angemessene Beschreibung der Unterkunft und der Einrichtungen, sofern sich der Vertrag nicht auf eine Immobilie, sondern auf eine andere Unterkunft bezieht, - Angabe der Versorgungsleistungen (z.B. Strom, Wasser, Instandhaltung, Müllabfuhr), die dem Verbraucher zur Verfügung stehen oder zur Verfügung stehen werden, sowie der Nutzungsbedingungen, - gegebenenfalls Angabe der gemeinsamen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna usw., zu denen der Verbraucher Zugang hat oder erhalten kann, sowie der Zugangsbedingungen. 3. ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR IM BAU BEFINDLICHE UNTERKÜNFTE (gegebenenfalls) - Angaben zum Stand der Arbeiten an der Unterkunft, den Versorgungsleistungen, die für die uneingeschränkte Nutzung der Unterkunft erforderlich sind (Gas-, Strom-, Wasser- und Telefonanschlüsse), und allen Einrichtungen, zu denen der Verbraucher Zugang haben wird, - Angabe der Fertigstellungsfrist der Unterkunft und der Versorgungsleistungen, die für die uneingeschränkte Nutzung der Unterkunft erforderlich sind (Gas-, Strom-, Wasser- und Telefonanschlüsse), und realistische Einschätzung der Fertigstellungsfrist aller Einrichtungen, zu denen der Verbraucher Zugang haben wird, - Angabe des Aktenzeichens der Baugenehmigung sowie der Bezeichnung(en) und der vollständigen Anschrift(en) der zuständigen Behörde(n), - Garantie für die Fertigstellung der Unterkunft oder Garantie für die Rückzahlung aller getätigten Zahlungen für den Fall, dass die Unterkunft nicht fertig gestellt wird, sowie gegebenenfalls Angabe der Bedingungen für die Anwendung solcher Garantien.4. INFORMATIONEN ÜBER DIE KOSTEN - Genaue und angemessene Beschreibung sämtlicher Kosten in Verbindung mit dem Teilzeitnutzungsvertrag;genaue und angemessene Beschreibung der Art und Weise, wie diese Kosten auf den Verbraucher umgelegt werden, sowie Angaben dazu, wie und wann diese Kosten erhöht werden können; Verfahren für die Berechnung der Kosten für die Nutzung der jeweiligen Immobilie durch den Verbraucher, der gesetzlichen Kosten (z.B. Steuern und Abgaben) sowie der zusätzlichen Gemeinkosten (z.B. für Verwaltung, Instandhaltung und Reparaturen), - gegebenenfalls Angaben darüber, ob Belastungen, Hypotheken, Grundpfandrechte oder andere dingliche Rechte auf die Unterkunft im Grundbuch eingetragen sind. 5. INFORMATIONEN ÜBER DIE BEENDIGUNG DES VERTRAGS - Gegebenenfalls Informationen über die Modalitäten der Beendigung akzessorischer Verträge und die Rechtsfolgen der Beendigung, - Bedingungen für die Vertragsbeendigung, Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung sowie Informationen über die Haftung des Verbrauchers für Kosten, die möglicherweise aufgrund der Vertragsbeendigung anfallen. 6. WEITERE ANGABEN - Angaben darüber, wie Instandhaltung und Reparaturen sowie Organisation und Verwaltung des Eigentums geregelt sind, sowie darüber, ob und inwieweit der Verbraucher in diesen Fragen Einfluss nehmen und mitentscheiden kann, - Angaben darüber, ob eine Beteiligung an einem System für den Wiederverkauf der vertraglichen Rechte möglich ist, Angaben zu dem entsprechenden System sowie Angabe der Kosten, die mit dem Wiederverkauf im Rahmen dieses Systems verbunden sind, - Angabe der Sprache(n), in der (denen) nach dem Kauf den Vertrag betreffende Mitteilungen, z.B. über Verwaltungsentscheidungen, Kostenerhöhungen und die Behandlung von Anfragen und Beschwerden, abgefasst werden können, - gegebenenfalls Angaben über aussergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.

Bestätigung des Erhalts der Informationen: Unterschrift des Verbrauchers:

Anhang 2 Formblatt für Informationen zu Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte Teil 1: Identität, Wohnsitz und Rechtsstellung des (der) Gewerbetreibenden, der (die) Vertragspartei(en) sein wird (werden): Kurze Beschreibung des Produkts: Genaue Angabe der Art und des Inhalts des Rechts (der Rechte): Genauer Zeitraum, in dem das im Vertrag vorgesehene Recht ausgeübt werden kann, sowie gegebenenfalls seine Geltungsdauer: Zeitpunkt, ab dem der Verbraucher das im Vertrag vorgesehene Recht wahrnehmen kann: Preis, den der Verbraucher für den Erwerb des Rechts (der Rechte) zu zahlen hat, einschliesslich etwaiger wiederkehrend auf den Verbraucher zukommender Kosten in Verbindung mit dem Recht auf Zugang zu Unterkunfts-, Reise- und anderen damit zusammenhängenden, genau bezeichneten Produkten oder Leistungen: Ratenzahlungsplan mit gleichen Ratenbeträgen pro Jahr der Vertragsdauer und Zeitpunkten, zu denen sie fällig werden: Nach dem ersten Jahr können die noch ausstehenden Beträge angepasst werden, um sicherzustellen, dass der reale Wert dieser Raten beibehalten wird, z.B. um der Inflation Rechnung zu tragen.

Kurze Beschreibung der obligatorischen zusätzlichen Kosten, die nach dem Vertrag zu übernehmen sind; Art der Kosten und Angabe der Beträge (z.B. jährliche Mitgliedsbeiträge): Zusammenfassung der wichtigsten dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Leistungen (z.B. Hotelaufenthalte und Flüge zu reduzierten Preisen): Sind diese in den oben angegebenen Kosten eingeschlossen? Falls nicht, Angabe dazu, was eingeschlossen ist und wofür gesondert zu bezahlen ist (z.B. jährlicher Mitgliedsbeitrag schliesst drei Übernachtungen ein, darüber hinaus ist die Unterkunft separat zu bezahlen): Hat der Gewerbetreibende einen Verhaltenskodex (-kodizes) unterzeichnet, und falls ja, wo ist (sind) diese(r) zu finden? Teil 2: Allgemeines: - Der Verbraucher hat ab Abschluss des Vertrags oder eines verbindlichen Vorvertrags bzw. jeweils ab Erhalt des Vertrags, wenn dieser zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, das Recht, den Vertrag binnen 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. - Während dieser Widerrufsfrist sind Anzahlungen durch den Verbraucher verboten. Das Anzahlungsverbot betrifft jede Art von Gegenleistung, einschliesslich Zahlung, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse usw. Es bezieht sich nicht nur auf Zahlungen an den Gewerbetreibenden, sondern auch an Dritte. - Der Verbraucher hat das Recht, den Vertrag entschädigungsfrei zu beenden, indem er den Gewerbetreibenden binnen 14 Kalendertagen ab Erhalt der Aufforderung zur Zahlung der nächsten jährlichen Ratenzahlung davon in Kenntnis setzt. - Der Verbraucher trägt keine anderen als die im Vertrag angegebenen Kosten oder Verpflichtungen. - Nach dem internationalen Privatrecht kann der Vertrag einem anderen Recht unterliegen als dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und mit etwaigen Streitigkeiten können andere Gerichte befasst werden als die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Unterschrift des Verbrauchers: Teil 3: Zusätzliche Informationen, auf die der Verbraucher Anspruch hat, und Angabe, wo genau sie erhältlich sind (z.B. Angabe des Kapitels in einer allgemeinen Broschüre), sofern sie nicht hier angegeben werden: 1. INFORMATIONEN ÜBER DIE ERWORBENEN RECHTE - Angemessene und korrekte Beschreibung der bei künftigen Buchungen erhältlichen Preisnachlässe, veranschaulicht durch eine Reihe von Beispielen von Angeboten der letzten Zeit, - Information über die Einschränkungen der Möglichkeit für den Verbraucher, diese Rechte zu nutzen, wie etwa begrenzte Verfügbarkeit, Angebote, bei denen die Reihenfolge des Eingangs der Anträge entscheidend ist, und zeitliche Beschränkungen bei Sonderangeboten.2. INFORMATIONEN ÜBER DIE BEENDIGUNG DES VERTRAGS - Gegebenenfalls Informationen über die Modalitäten der Beendigung akzessorischer Verträge und die Rechtsfolgen der Beendigung, - Bedingungen für die Vertragsbeendigung, Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung sowie Informationen über die Haftung des Verbrauchers für Kosten, die möglicherweise aufgrund der Vertragsbeendigung anfallen. 3. WEITERE ANGABEN - Angabe der Sprache(n), in der (denen) nach dem Kauf den Vertrag betreffende Mitteilungen, z.B. über die Behandlung von Anfragen und Beschwerden, abgefasst werden können, - gegebenenfalls Angaben über aussergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.

Bestätigung des Erhalts der Informationen: Unterschrift des Verbrauchers:

Anhang 3 Formblatt für Informationen zu Wiederverkaufsverträgen Teil 1: Identität, Wohnsitz und Rechtsstellung des (der) Gewerbetreibenden, der (die) Vertragspartei(en) sein wird (werden): Kurze Beschreibung der Dienstleistungen (z.B. Marketing): Vertragslaufzeit: Preis, den der Verbraucher für den Erwerb der Dienstleistungen zu zahlen hat: Kurze Beschreibung der obligatorischen zusätzlichen Kosten, die nach dem Vertrag zu übernehmen sind; Art der Kosten und Angabe der Beträge (z.B. lokale Steuern, Notargebühren, Werbekosten): Hat der Gewerbetreibende einen Verhaltenskodex (-kodizes) unterzeichnet, und falls ja, wo ist (sind) diese(r) zu finden? Teil 2: Allgemeines: - Der Verbraucher hat ab Abschluss des Vertrags oder eines verbindlichen Vorvertrags bzw. jeweils ab Erhalt des Vertrags, wenn dieser zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, das Recht, den Vertrag binnen 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. - Anzahlungen durch den Verbraucher sind verboten, bis der eigentliche Verkauf tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag anderweitig beendet wurde. Das Anzahlungsverbot betrifft jede Art von Gegenleistung, einschliesslich Zahlung, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse usw. Es bezieht sich nicht nur auf Zahlungen an den Gewerbetreibenden, sondern auch an Dritte. - Der Verbraucher trägt keine anderen als die im Vertrag angegebenen Kosten oder Verpflichtungen. - Nach dem internationalen Privatrecht kann der Vertrag einem anderen Recht unterliegen als dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und mit etwaigen Streitigkeiten können andere Gerichte befasst werden als die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Unterschrift des Verbrauchers: Teil 3: Zusätzliche Informationen, auf die der Verbraucher Anspruch hat, und Angabe, wo genau sie erhältlich sind (z.B. Angabe des Kapitels in einer allgemeinen Broschüre), sofern sie nicht hier angegeben werden: - Bedingungen für die Vertragsbeendigung, Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung sowie Informationen über die Haftung des Verbrauchers für Kosten, die möglicherweise aufgrund der Vertragsbeendigung anfallen, - Angabe der Sprache(n), in der (denen) der Schriftverkehr mit dem Gewerbetreibenden in Bezug auf den Vertrag, z.B. über die Behandlung von Anfragen und Beschwerden, abgefasst werden kann, - gegebenenfalls Angaben über aussergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.

Bestätigung des Erhalts der Informationen: Unterschrift des Verbrauchers:

Anhang 4 Formblatt für Informationen zu Tauschverträgen Teil 1: Identität, Wohnsitz und Rechtsstellung des (der) Gewerbetreibenden, der (die) Vertragspartei(en) sein wird (werden): Kurze Beschreibung des Produkts: Genaue Angabe der Art und des Inhalts des Rechts (der Rechte): Genauer Zeitraum, in dem das im Vertrag vorgesehene Recht ausgeübt werden kann, sowie gegebenenfalls seine Geltungsdauer: Zeitpunkt, ab dem der Verbraucher das im Vertrag vorgesehene Recht wahrnehmen kann: Preis, den der Verbraucher für die Mitgliedschaft im Tauschsystem zu zahlen hat: Kurze Beschreibung der obligatorischen zusätzlichen Kosten, die nach dem Vertrag zu übernehmen sind; Art der Kosten und Angabe der Beträge (z.B. jährliche Gebühren, andere regelmässig anfallende Gebühren, besondere Abgaben, lokale Steuern): Zusammenfassung der wichtigsten dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Dienstleistungen: Sind diese in den oben angegebenen Kosten eingeschlossen? Falls nicht, Angabe dazu, was eingeschlossen ist und wofür gesondert zu bezahlen ist (Art der Kosten und Angabe der Beträge; z.B. geschätzter Preis für einen individuellen Tausch, einschliesslich möglicher Zusatzkosten): Hat der Gewerbetreibende einen Verhaltenskodex (-kodizes) unterzeichnet, und falls ja, wo ist (sind) diese(r) zu finden? Teil 2: Allgemeines: - Der Verbraucher hat ab Abschluss des Vertrags oder eines verbindlichen Vorvertrags bzw. jeweils ab Erhalt des Vertrags, wenn dieser zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, das Recht, den Vertrag binnen 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Wird der Tauschvertrag zusammen mit dem Teilzeitnutzungsvertrag und zum gleichen Zeitpunkt wie dieser angeboten, so gilt für beide Verträge nur eine einheitliche Widerrufsfrist. - Während dieser Widerrufsfrist sind Anzahlungen durch den Verbraucher verboten. Das Anzahlungsverbot betrifft jede Art von Gegenleistung, einschliesslich Zahlung, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse usw. Es bezieht sich nicht nur auf Zahlungen an den Gewerbetreibenden, sondern auch an Dritte.

Der Verbraucher trägt keine anderen als die im Vertrag angegebenen Kosten oder Verpflichtungen. - Nach dem internationalen Privatrecht kann der Vertrag einem anderen Recht unterliegen als dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und mit etwaigen Streitigkeiten können andere Gerichte befasst werden als die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Unterschrift des Verbrauchers: Teil 3: Zusätzliche Informationen, auf die der Verbraucher Anspruch hat, und Angabe, wo genau sie erhältlich sind (z.B. Angabe des Kapitels in einer allgemeinen Broschüre), sofern sie nicht hier angegeben werden: 1. INFORMATIONEN ÜBER DIE ERWORBENEN RECHTE - Erläuterungen darüber, wie das Tauschsystem funktioniert; Möglichkeiten und Modalitäten für einen Tausch; Angabe des dem Teilzeitnutzungsrecht des Verbrauchers im Tauschsystem zugeordneten Werts sowie einige Beispiele konkreter Tauschmöglichkeiten, - Angabe der Zahl der zur Verfügung stehenden Ferienanlagen und der Mitgliederzahl des Tauschsystems, einschliesslich der Beschränkungen der Verfügbarkeit bestimmter vom Verbraucher gewählter Unterkünfte, z.B. aufgrund besonders hoher Nachfrage zu bestimmten Zeiten, gegebenenfalls der Notwendigkeit, lange im Voraus zu buchen, sowie von Wahlbeschränkungen, die sich aus den vom Verbraucher in das Tauschsystem eingebrachten Teilzeitnutzungsrechten ergeben. 2. INFORMATIONEN ÜBER DIE IMMOBILIEN - Kurze und angemessene Beschreibung der Immobilien und ihrer Belegenheit;angemessene Beschreibung der Unterkunft und der Einrichtungen, sofern sich der Vertrag nicht auf eine Immobilie, sondern auf eine andere Unterkunft bezieht; Angaben dazu, wo der Verbraucher weitere Informationen erhalten kann. 3. INFORMATIONEN ÜBER DIE KOSTEN - Information über die Pflicht des Gewerbetreibenden, bei jedem Tauschvorschlag vor der Einleitung eines Tausches ausführliche Informationen über etwaige zusätzliche Kosten zu geben, die bei dem Tausch auf den Verbraucher zukommen.4. INFORMATIONEN ÜBER DIE BEENDIGUNG DES VERTRAGS - Gegebenenfalls Informationen über die Modalitäten der Beendigung akzessorischer Verträge und die Rechtsfolgen der Beendigung, - Bedingungen für die Vertragsbeendigung, Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung sowie Informationen über die Haftung des Verbrauchers für Kosten, die möglicherweise aufgrund der Vertragsbeendigung anfallen. 5. WEITERE ANGABEN - Angabe der Sprache(n), in der (denen) der Schriftverkehr mit dem Gewerbetreibenden in Bezug auf den Vertrag, z.B. über die Behandlung von Anfragen und Beschwerden, abgefasst werden kann, - gegebenenfalls Angaben über aussergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.

Bestätigung des Erhalts der Informationen: Unterschrift des Verbrauchers:

Anhang 5 Gesondertes Formblatt zur Erleichterung der Wahrnehmung des Widerrufsrechts Widerrufsrecht Der Verbraucher hat das Recht, diesen Vertrag binnen 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

Das Widerrufsrecht gilt ab dem... (vom Gewerbetreibenden vor Aushändigung an den Verbraucher auszufüllen).

Hat der Verbraucher dieses Formblatt nicht erhalten, so beginnt die Widerrufsfrist, wenn der Verbraucher dieses Formblatt erhalten hat, endet aber in jedem Fall nach einem Jahr und 14 Kalendertagen.

Hat der Verbraucher nicht alle erforderlichen Informationen erhalten, so beginnt die Widerrufsfrist, wenn der Verbraucher diese Informationen erhalten hat, endet aber in jedem Fall nach drei Monaten und 14 Kalendertagen.

Um von dem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, teilt der Verbraucher seine Entscheidung, den Vertrag zu widerrufen, dem Gewerbetreibenden (Name und Anschrift siehe unten) unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers (z.B. mit der Post versandter Brief, E-Mail) mit. Der Verbraucher kann hierzu dieses Formblatt verwenden; dies ist aber nicht vorgeschrieben.

Macht der Verbraucher von dem Widerrufsrecht Gebrauch, so entstehen ihm dadurch keinerlei Kosten. Über das Widerrufsrecht hinaus können nationale vertragsrechtliche Bestimmungen dem Verbraucher zusätzliche Rechte verleihen, z.B. das Recht, den Vertrag im Falle einer unterlassenen Information zu beenden.

Anzahlungsverbot Während der Widerrufsfrist sind Anzahlungen durch den Verbraucher verboten. Das Anzahlungsverbot betrifft jede Art von Gegenleistung, darunter Zahlung, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse usw.

Das Verbot bezieht sich nicht nur auf Zahlungen an den Gewerbetreibenden, sondern auch an Dritte.

Mitteilung über die Wahrnehmung des Widerrufsrechts An (Name und die Anschrift des Gewerbetreibenden) (*): - Ich/Wir (**) teile(n) hiermit mit, dass ich/wir (**) den Vertrag widerrufe(n). - Datum des Vertragsschlusses (*): - Name(n) des (der) Verbraucher(s) (***): - Anschrift(en) des (der) Verbraucher(s) (***): - Unterschrift(en) des (der) Verbraucher(s) (nur bei Übermittlung dieses Formulars auf Papier) (***): - Datum (***): (*) Vom Gewerbetreibenden vor Übergabe des Formblatts an den Verbraucher auszufüllen. (**) Nichtzutreffendes streichen. (***) Vom Verbraucher (von den Verbrauchern) auszufüllen, wenn dieses Formblatt zur Wahrnehmung des Widerrufsrechts verwendet wird.

Bestätigung des Erhalts der Informationen: Unterschrift des Verbrauchers: Gesehen, um dem Gesetz vom 28. August 2011 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf Teilzeitnutzungsverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträge beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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