Etaamb.openjustice.be
Loi du 28 avril 2010
publié le 30 mars 2011

Loi portant des dispositions diverses

source
service public federal interieur
numac
2011000171
pub.
30/03/2011
prom.
28/04/2010
ELI
eli/loi/2010/04/28/2011000171/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


28 AVRIL 2010. - Loi portant des dispositions diverses


Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 2 à 24, 31, 40 à 62, 64 à 87, 91 à 93, 109 à 111, 115 à 117 et 134 à 142 de la loi du 28 avril 2010 portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 10 mai 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 28. APRIL 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 2 - Mobilität KAPITEL 1 - Ombudsdienste für die Personenbeförderung im Luft- und Schienenverkehr Abschnitt 1 - Ombudsdienst für Fluggäste und Anlieger des Flughafens Brüssel-National Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Abschnitts wird die Bezeichnung "Ombudsdienst für Fluggäste und Anlieger des Flughafens Brüssel-National" mit "Ombudsdienst" abgekürzt.

Im Sinne des vorliegenden Abschnitts versteht man unter: - "Fluggast": eine Person, die für den Flug mit einem Luftfahrtunternehmen an Bord geht oder an Bord zu gehen beabsichtigt oder nach einem solchen Flug von Bord geht oder sich gerade auf der Durchreise befindet, - "Luftfahrtunternehmen": ein Unternehmen, das eine gültige Betriebsgenehmigung oder Gleichwertiges gemäss Verordnung (EWG) Nr. 1008/2008 besitzt und von einem in Belgien gelegenen öffentlichen Flughafen oder -platz aus oder in Richtung eines solchen im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen juristischen oder natürlichen Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, - "Benutzer": ein Fluggast, der die Anlagen des Flughafens Brüssel-National nutzt, - "Betreiber": der Betreiber der Flughafeninfrastruktur von Brüssel-National.

Unterabschnitt 2 - Zuständigkeiten Art. 3 - § 1 - Es wird ein Ombudsdienst geschaffen, der für folgende Angelegenheiten zuständig ist: - die Dienstleistungserbringung der Luftfahrtunternehmen, - die Dienstleistungserbringung des Betreibers, - Sammlung und Weiterleitung von Informationen über die Flugwege und die Belästigung durch Flugzeuge, die vom Flughafen Brüssel-National abheben bzw. dort landen.

Die Beschwerden in Bezug auf die Flugsicherheit, Luftsicherheit und/oder öffentliche Sicherheit fallen nicht unter die Zuständigkeit des Ombudsdienstes. § 2 - Der Ombudsdienst hat weder zur Aufgabe, die Tätigkeit des Betreibers und der Luftfahrtunternehmen zu kontrollieren, noch unter Berufung auf seine Amtsgewalt darüber zu befinden, ob sie in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften handeln. Er tritt nicht als Behörde auf, die mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 betraut ist.

Der Ombudsdienst ist damit betraut: 1. alle Beschwerden von Privatpersonen in ihrer Eigenschaft als Fluggast, Anlieger oder Benutzer zu untersuchen, mit Ausnahme der Beschwerden, für die ein anderer durch oder aufgrund des Gesetzes eingesetzter Ombudsmann zuständig ist, 2.in Streitsachen zwischen den Luftfahrtunternehmen und ihren Fluggästen einerseits und zwischen den betroffenen Fluggästen und Benutzern und dem Betreiber anderseits zu vermitteln, um eine zufriedenstellende Einigung zu erzielen, 3. den Luftfahrtunternehmen und dem Betreiber eine Empfehlung zuzuleiten, sollte keine zufriedenstellende Einigung erzielt werden können, 4.die betroffenen Fluggäste, Anlieger und anderen Benutzer, die sich schriftlich oder mündlich an ihn wenden, über ihre Rechte und Interessen zu informieren, 5. für die Anlieger des Flughafens Brüssel-National alle sachdienlichen Informationen über die Flugwege und die Belästigung durch Flugzeuge, die vom Flughafen Brüssel-National abheben bzw.dort landen, zu sammeln, zu analysieren, zu registrieren und weiterzuleiten, 6. auf Antrag des für das Transportwesen zuständigen Ministers oder auf eigene Initiative im Rahmen seiner Aufgaben Stellungnahmen abzugeben, 7.die Dokumentation mit Bezug auf die Lärmbelästigung durch Flugzeuge, die vom Flughafen Brüssel-National abheben und dort landen, sowie mit Bezug auf die Flugwege dieser Flugzeuge zu aktualisieren.

Dem Kläger und dem Generaldirektor des Luftverkehrs des FÖD Mobilität und Transportwesen oder seinem Vertreter wird eine Kopie der in Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Empfehlung zugesandt.

Art. 4 - Die Einreichung einer Beschwerde mit gleichem Gegenstand bei einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde durch einen Fluggast oder einen Benutzer ist mit der Fortsetzung der Vermittlung, die in diesem Fall endet, unvereinbar.

Der König legt die Verfahrensmodalitäten für die Beschwerdenbearbeitung fest.

Der Ombudsdienst muss die Bearbeitung einer Beschwerde ablehnen: 1. wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet bzw.aus der Luft gegriffen oder lediglich schikanös oder diffamatorisch ist, 2. wenn sie im Wesentlichen die gleiche ist wie eine vom Ombudsdienst vorher bereits abgewiesene Beschwerde, zu der nichts Neues hinzugekommen ist, 3.wenn der Kläger offensichtlich keinerlei Schritte unternommen hat, um erst selbst eine zufriedenstellende Einigung mit dem Luftfahrtunternehmen oder dem Betreiber zu erzielen, es sei denn, es handelt sich um Anträge betreffend die Aufgaben, mit denen der Ombudsdienst aufgrund von Artikel 3 § 2 Nr. 5 und 7 beauftragt ist.

Der Ombudsdienst kann die Bearbeitung einer Beschwerde ablehnen: 1. wenn die Identität des Klägers nicht bekannt ist, 2.wenn die Beschwerde sich auf Ereignisse bezieht, die sich mehr als ein Jahr vor Einreichung der Beschwerde zugetragen haben.

Art. 5 - Der Ombudsdienst kann im Rahmen einer bei ihm eingereichten Beschwerde vor Ort Einsicht nehmen oder sich eine Abschrift der Bücher, des Briefverkehrs, der Protokolle und im Allgemeinen aller sich direkt auf den Gegenstand der Beschwerde beziehenden Dokumente und Schriftstücke des betreffenden Luftfahrtunternehmens oder Betreibers, mit Ausnahme der Schriftstücke, die unter das Briefgeheimnis fallen, anfertigen lassen. Er kann von den Verwaltungsorganen und dem Personal der betreffenden Luftfahrtunternehmen oder Betreiber alle Erläuterungen oder Informationen einfordern und alle Überprüfungen durchführen, die für seine Untersuchung erforderlich sind.

Die so erhaltene Information muss vertraulich behandelt werden, falls ihre Verbreitung dem Luftfahrtunternehmen oder dem Betreiber allgemein schaden kann.

Art. 6 - Innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten haben die Ombudsmänner von keinerlei Instanzen Anweisungen zu befolgen. Sie führen ihre Aufträge völlig unabhängig aus.

Art. 7 - Wird das Vermittlungsersuchen des Fluggastes oder Benutzers für zulässig erklärt, wird jedes Verfahren, das gegen ihn eingeleitet wurde und dieselbe Sache betrifft, vom Luftfahrtunternehmen oder Betreiber, der es eingeleitet hat, ausgesetzt. Die Aussetzung läuft ab dem Zeitpunkt, wo der Ombudsmann mit der Sache befasst wird, bis zum Ende seines Auftrags, wobei diese Frist vier Monate nicht überschreiten darf.

Die Vermittlung setzt die Verfahren, die von der öffentlichen Behörde oder von anderen Dritten gegen den Betreiber oder das Luftfahrtunternehmen eingeleitet wurden, nicht aus.

Art. 8 - § 1 - Der Ombudsdienst erstellt jedes Jahr einen Bericht über seine Tätigkeiten. Der Bericht befasst sich insbesondere mit den diversen Beschwerden oder Arten von Beschwerden und den infolge dieser Beschwerden unternommenen Schritten, ohne jedoch die Identität des Klägers direkt oder indirekt preiszugeben. § 2 - Der Bericht des Ombudsdienstes wird dem Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und des Betriebs des Flughafens Brüssel-National sowie dem für das Transportwesen zuständigen Minister übermittelt. § 3 - Der Ombudsdienst übermittelt den Gesetzgebenden Kammern den Bericht und stellt ihn der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Unterabschnitt 3 - Zusammensetzung Art. 9 - § 1 - Der Ombudsdienst setzt sich aus zwei Ombudsmännern zusammen, von denen der eine der niederländischen Sprachrolle und der andere der französischen Sprachrolle angehört.

Der Ombudsdienst handelt als Kollegium. Dennoch können die Ombudsmänner sich durch kollegiale Entscheidungen, die von dem für das Transportwesen zuständigen Minister bewilligt werden, Aufträge zuteilen.

Ist lediglich eines der beiden Ombudsdienstmitglieder ernannt, ist dieses Mitglied dazu ermächtigt, die in vorliegendem Abschnitt vorgesehenen Befugnisse alleine auszuüben.

Das gleiche gilt, wenn es einem der Ombudsdienstmitglieder unmöglich ist, sein Amt auszuüben. § 2 - Die Ombudsmänner werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren ernannt.

Der König legt das Verfahren für die Auswahl der Kandidaten für ein neues Mandat oder für die Erneuerung ihres Mandats fest. § 3 - Der König legt das Verwaltungs- und Besoldungsstatut der Ombudsmänner fest. § 4 - Um zum Ombudsmann ernannt werden zu können, darf der Kandidat während eines Zeitraums von drei Jahren vor seiner Ernennung kein Mandat oder Amt in einem Luftfahrtunternehmen oder bei einem Betreiber ausgeübt haben. § 5 - Die Ombudsmänner können nur aus rechtmässigen Gründen vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass entlassen werden. § 6 - Der König bestimmt die dem Ombudsdienst zur Verfügung zu stellenden personellen und materiellen Mittel.

Um die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse notwendigen Verwaltungskosten zu decken, legt der König die Höhe sowie die Frist und die Modalitäten für die Zahlung der beim Sektor zu erhebenden Gebühren fest.

Abschnitt 2 - Ombudsdienst für Bahnreisende Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Art. 10 - Im Sinne des vorliegenden Abschnitts wird die Bezeichnung "Ombudsdienst für Bahnreisende" mit "Ombudsdienst" abgekürzt.

Im Sinne des vorliegenden Abschnitts versteht man unter: - "Eisenbahnunternehmen": ein Eisenbahnunternehmen im Sinne des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, mit Ausnahme des Güterverkehrs, - "Eisenbahnbetreiber": jedes Organ oder jedes Unternehmen, das beauftragt ist mit der Einrichtung, Instandhaltung und Betreibung der Eisenbahninfrastruktur - Bahnsteige in den Bahnhöfen und an den Haltestellen, Zugänge zu den Bahnsteigen und Mitteilungen an die Fahrgäste über Bildschirme in den Bahnhöfen und auf den Bahnsteigen und durch Aushang der Zugfahrpläne einbegriffen - sowie jedes Organ oder jedes Unternehmen, das beauftragt ist mit der Einrichtung, Instandhaltung und Betreibung der Bahnhöfe und Haltestellen - diejenigen einbegriffen, deren täglichen Betrieb dieses Organ oder dieses Unternehmen an ein Subunternehmen abgegeben hat, - "Reisender": eine Person, die an Bord eines Zuges geht oder dies beabsichtigt, - "Benutzer": jede natürliche Person, die privat die öffentlich zugänglichen Bahnanlagen nutzt.

Unterabschnitt 2 - Zuständigkeiten Art. 11 - § 1 - Es wird ein Ombudsdienst geschaffen, der für Angelegenheiten betreffend die von den Reisenden und Benutzern in Anspruch genommenen Verkehrsleistungen und Infrastrukturdienste zuständig ist, mit Ausnahme der Beschwerden, für die ein anderer durch oder aufgrund des Gesetzes eingesetzter Ombudsmann zuständig ist. § 2 - Der Ombudsdienst hat weder zur Aufgabe, die Tätigkeit der Eisenbahnunternehmen und -betreiber zu kontrollieren, noch unter Berufung auf seine Amtsgewalt darüber zu befinden, ob sie in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften handeln. Er tritt nicht als Behörde auf, die mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr betraut ist.

Der Ombudsdienst ist damit betraut: 1. alle Beschwerden der Reisenden und Benutzer mit Bezug auf die von den Eisenbahnunternehmen oder -betreibern erbrachten Dienstleistungen zu untersuchen, 2.in Streitsachen zwischen den Eisenbahnunternehmen oder -betreibern einerseits und ihren Fahrgästen oder Benutzern anderseits zu vermitteln, um eine zufriedenstellende Einigung zu erzielen, 3. den Eisenbahnunternehmen oder -betreibern eine Empfehlung zuzuleiten, sollte keine zufriedenstellende Einigung erzielt werden können, 4.die Reisenden oder Benutzer, die sich schriftlich oder mündlich an ihn wenden, über ihre Rechte und Interessen zu informieren, 5. auf Antrag des für das Transportwesen zuständigen Ministers im Rahmen seiner Aufgaben Stellungnahmen abzugeben. Dem Kläger und dem Generaldirektor des Landtransports des FÖD Mobilität und Transportwesen oder seinem Vertreter wird eine Kopie der in Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Empfehlung zugesandt.

Art. 12 - Die Einreichung einer Beschwerde mit gleichem Gegenstand bei einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde durch einen Reisenden oder einen Benutzer ist mit der Fortsetzung der Vermittlung, die in diesem Fall endet, unvereinbar.

Der König legt die Verfahrensmodalitäten für die Beschwerdenbearbeitung fest.

Der Ombudsdienst muss die Bearbeitung einer Beschwerde ablehnen: 1. wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet bzw.aus der Luft gegriffen oder lediglich schikanös oder diffamatorisch ist, 2. wenn der Kläger offensichtlich keinerlei Schritte unternommen hat, um erst selbst eine zufriedenstellende Einigung mit dem betreffenden Eisenbahnunternehmen oder Eisenbahnbetreiber zu erzielen, 3.wenn die Beschwerde im Wesentlichen die gleiche ist wie eine vom Ombudsdienst vorher bereits abgewiesene Beschwerde, zu der nichts Neues hinzugekommen ist.

Der Ombudsdienst kann die Bearbeitung einer Beschwerde ablehnen: 1. wenn die Identität des Klägers nicht bekannt ist, 2.wenn die Beschwerde sich auf Ereignisse bezieht, die sich mehr als ein Jahr vor Einreichung der Beschwerde zugetragen haben.

Art. 13 - Der Ombudsdienst kann im Rahmen einer bei ihm eingereichten Beschwerde vor Ort Einsicht nehmen oder sich eine Abschrift der Bücher, des Briefverkehrs, der Protokolle und im Allgemeinen aller sich direkt auf den Gegenstand der Beschwerde beziehenden Dokumente und Schriftstücke des betreffenden Eisenbahnunternehmens oder Eisenbahnbetreibers, mit Ausnahme der Schriftstücke, die unter das Briefgeheimnis fallen, anfertigen lassen. Er kann von den Verwaltungsorganen und/oder dem Personal des betreffenden Eisenbahnunternehmens oder Eisenbahnbetreibers alle Erläuterungen oder Informationen einfordern und bei ihnen alle Überprüfungen durchführen, die für seine Untersuchung erforderlich sind.

Die so erhaltene Information muss vertraulich behandelt werden, falls ihre Verbreitung dem Unternehmen oder dem Betreiber allgemein schaden kann.

Art. 14 - Innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten haben die Ombudsmänner von keinerlei Instanzen Anweisungen zu befolgen. Sie führen ihre Aufträge völlig unabhängig aus.

Art. 15 - Wird die Beschwerde des Reisenden oder des Benutzers für zulässig erklärt, wird jedes Verfahren, das gegen ihn eingeleitet wurde und dieselbe Sache betrifft, vom Eisenbahnunternehmer oder -betreiber, der es eingeleitet hat, ausgesetzt. Die Aussetzung läuft ab dem Zeitpunkt, wo der Ombudsmann mit der Sache befasst wird, bis zum Ende seines Auftrags, wobei diese Frist vier Monate nicht überschreiten darf.

Die Vermittlung setzt die Verfahren, die von der öffentlichen Behörde oder von anderen Dritten gegen den Betreiber eingeleitet wurden, nicht aus.

Art. 16 - § 1 - Der Ombudsdienst erstellt jedes Jahr einen Bericht über seine Tätigkeiten. Der Bericht befasst sich insbesondere mit den diversen Beschwerden oder Arten von Beschwerden und den infolge dieser Beschwerden unternommenen Schritten, ohne jedoch die Identität des Klägers direkt oder indirekt preiszugeben. § 2 - Der Bericht des Ombudsdienstes wird dem Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und des Betriebs des Flughafens Brüssel-National sowie dem für das Transportwesen zuständigen Minister übermittelt. § 3 - Der Ombudsdienst übermittelt den Gesetzgebenden Kammern den Bericht und stellt ihn der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Unterabschnitt 3 - Zusammensetzung Art. 17 - § 1 - Der Ombudsdienst setzt sich aus zwei Ombudsmännern zusammen, von denen der eine der niederländischen Sprachrolle und der andere der französischen Sprachrolle angehört.

Der Ombudsdienst handelt als Kollegium. Dennoch können die Ombudsmänner sich durch kollegiale Entscheidungen, die von dem für das Transportwesen zuständigen Minister bewilligt werden, Aufträge zuteilen.

Ist lediglich eines der beiden Ombudsdienstmitglieder ernannt, ist dieses Mitglied dazu ermächtigt, die in vorliegendem Abschnitt vorgesehenen Befugnisse alleine auszuüben.

Das gleiche gilt, wenn es einem der Ombudsdienstmitglieder unmöglich ist, sein Amt auszuüben. § 2 - Die Ombudsmänner werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren ernannt.

Der König legt das Verfahren für die Auswahl der Kandidaten für ein neues Mandat oder für die Erneuerung ihres Mandats fest. § 3 - Der König legt das Verwaltungs- und Besoldungsstatut der Ombudsmänner fest. § 4 - Um zum Ombudsmann ernannt werden zu können, darf der Kandidat während eines Zeitraums von drei Jahren vor seiner Ernennung kein Mandat oder Amt in einem Eisenbahnunternehmen oder bei einem Eisenbahnbetreiber ausgeübt haben. § 5 - Die Ombudsmänner können nur aus rechtmässigen Gründen vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass entlassen werden. § 6 - Der König bestimmt die dem Ombudsdienst zur Verfügung zu stellenden personellen und materiellen Mittel.

Um die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse notwendigen Verwaltungskosten zu decken, legt der König die Höhe sowie die Frist und die Modalitäten für die Zahlung der beim Sektor zu erhebenden Gebühren fest.

Unterabschnitt 4 - Übergangsbestimmungen Art. 18 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für den Übergangszeitraum fest.

Jeder in Ausführung von Absatz 1 ergangene Erlass, der nicht binnen vierundzwanzig Monaten ab seinem Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt wird, wird als Erlass angesehen, der nie wirksam war.

Unterabschnitt 5 - Schlussbestimmungen Art. 19 - 20 - [Abänderungs- und Inkrafttretungsbestimmungen] KAPITEL 2 - Mobilität und Verkehrssicherheit Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Art. 21 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, ersetzt durch das Gesetz vom 25. März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. August 2003, 9. Juli 2004, 15. Mai 2007 und 24. Juli 2008, wird ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 2/1 - Die in § 2 Absatz 2 Nr.1, 2, 3, 5 und 10 erwähnten Daten können ausserdem zur Identifizierung und Authentifizierung eines Antragstellers des in dem Gesetz über die Strassenverkehrspolizei erwähnten Führerscheins oder gleichwertigen Dokuments verwendet werden." Art. 22 - In Artikel 6bis § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, werden zwischen den Wörtern "Lichtbild des Inhabers, identisch mit dem des letzten Ausweises beziehungsweise der letzten Karte des Inhabers," und den Wörtern "für die Ausstellung des Personalausweises beantragte Sprache und laufende Nummer des Ausweises beziehungsweise der Karte," die Wörter "elektronisches Bild der Unterschrift des Inhabers," eingefügt. Abschnitt 2 - Abänderung der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei Art. 23 - Artikel 1 der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei, abgeändert durch die Gesetze vom 5.

August 2003 und 20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird der zweite Satz aufgehoben.2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, legt der König den Betrag dieser Gebühren fest.Die Gebühren für die Zulassung von Fahrzeugen werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt." Art. 24 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Abschnitts. (...) TITEL 6 - Sozialeingliederung KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen Art. 31 - Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7.Mai 1999, werden die Wörter "der sich als Flüchtling gemeldet oder die Anerkennung dieser Eigenschaft beantragt hat, oder der in Artikel 54 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten Person" durch die Wörter "der einen Asylantrag gemäss dem Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern eingereicht hat," ersetzt. 2. In Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter "der aufgrund von Artikel 54 des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern bestimmten Gemeinde" durch die Wörter "der für sie als obligatorischer Eintragungsort bestimmten Gemeinde" ersetzt. (...) TITEL 7 - Wirtschaft und Fernmeldewesen KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten Art. 40 - Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: "§ 3 - Der Prokurator des Königs ordnet jedoch die Vernichtung der beschlagnahmten Waren an, wenn die Belange der öffentlichen Sicherheit dies erfordern oder wenn die Aufbewahrung oder Lagerung dieser Waren möglicherweise eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt beziehungsweise wenn sie aufgrund von Beschaffenheit, Menge oder Art der Lagerung der Waren problematisch ist, und sofern kein Dritter, der einen Anspruch auf diese Waren erhebt, binnen einem Monat ab dem Datum der Beschlagnahme die Herausgabe der Waren gefordert hat.Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes ist eine Frist von fünfzehn Tagen für die Vernichtung von verderblichen Waren oder von Waren mit begrenzter Haltbarkeit anwendbar.

Der Eigentümer beziehungsweise Inhaber der beschlagnahmten Waren oder der Inhaber des geistigen Eigentumsrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, kann auf Antrag des Prokurators des Königs aufgefordert werden, die Waren selbst zu vernichten.

Ab dem Zeitpunkt, an dem die gemäss Artikel 17 bestellten Bediensteten der Staatsanwaltschaft die Akte zur Verfolgung übermitteln, ordnet der Prokurator des Königs die Vernichtung der Waren an, die der Staatskasse überlassen wurden, sofern kein Dritter, der einen Anspruch auf diese Waren erhebt, binnen einem Monat ab dem Datum der Überlassung die Herausgabe der Waren gefordert hat. Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes ist eine Frist von fünfzehn Tagen für die Vernichtung von verderblichen Waren oder von Waren mit begrenzter Haltbarkeit anwendbar.

Die Kosten für die in Anwendung der Absätze 1 bis 3 angeordnete Vernichtung der Waren werden vom Eigentümer der Waren getragen. Ist der Eigentümer unbekannt oder zahlungsunfähig, so sind der Inhaber der Waren, der Empfänger der Waren und der Rechtsinhaber gesamtschuldnerisch verpflichtet, die Kosten zu tragen. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Verfahrensmodalitäten für die Rückforderung der Kosten festlegen.

In Abweichung von Absatz 1 und sofern der Rechtsinhaber durch diese Entscheidung keinen Schaden erleidet, kann der Prokurator des Königs entscheiden, den Waren eine andere Zweckbestimmung zu geben, und das in Artikel 28octies § 1 Nr. 1 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Veräusserungsverfahren anordnen. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten der Anwendung dieses Veräusserungsverfahrens festlegen. Dieses Verfahren darf keine Kosten für die Staatskasse mit sich bringen.

In allen Fällen, in denen eine Vernichtung oder Veräusserung erfolgen muss, werden vorab die zu vernichtenden oder zu veräussernden Gegenstände so präzise wie möglich beschrieben und es wird eine Probe dieser Gegenstände entnommen." 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 4 - Die Kosten für die Erhaltung der beschlagnahmten Waren werden vom Eigentümer der Waren getragen.Ist der Eigentümer unbekannt oder zahlungsunfähig, so sind der Inhaber der Waren, der Empfänger der Waren und der Rechtsinhaber gesamtschuldnerisch verpflichtet, die Kosten zu tragen. Der König kann Verfahrensmodalitäten für die Rückforderung der Kosten festlegen.

Der Eigentümer beziehungsweise Inhaber der beschlagnahmten Waren, der Inhaber des geistigen Eigentumsrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, oder Dritte, die in Anwendung von § 3 Absatz 1 einen Anspruch auf diese Waren erheben, können auf Antrag des Prokurators des Königs vom Gericht als Verwahrer dieser Waren bestellt werden." 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 5 - Im Laufe der Untersuchung und für die Anwendung der Paragraphen 3 und 4 verfügt der Untersuchungsrichter über dieselben Befugnisse wie der Prokurator des Königs." Art. 41 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13/1 - Die aufgrund von Artikel 17 zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können jedoch die Vernichtung der Waren, die der Staatskasse überlassen wurden, anordnen, sofern kein Dritter, der einen Anspruch auf diese Waren erhebt, binnen einem Monat ab dem Datum der Überlassung die Herausgabe der Waren gefordert hat. Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes ist eine Frist von fünfzehn Tagen für die Vernichtung von verderblichen Waren oder von Waren mit begrenzter Haltbarkeit anwendbar.

Der Eigentümer beziehungsweise Inhaber der Waren, die der Staatskasse überlassen wurden, oder der Inhaber des geistigen Eigentumsrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, können von diesen Bediensteten aufgefordert werden, die Waren selbst zu vernichten.

Die Kosten für die Erhaltung und Vernichtung von Waren, die der Staatskasse überlassen wurden, werden von der Person getragen, die zum Zeitpunkt der Überlassung Eigentümer der Waren ist. Ist diese Person unbekannt oder zahlungsunfähig, so sind der Inhaber der Waren, der Empfänger der Waren und der Rechtsinhaber gesamtschuldnerisch verpflichtet, die Kosten zu tragen. Der König kann Verfahrensmodalitäten für die Rückforderung der Kosten festlegen.

In Abweichung von Absatz 1 und sofern der Rechtsinhaber durch diese Entscheidung keinen Schaden erleidet, kann der zuständige Bedienstete entscheiden, den Waren eine andere Zweckbestimmung zu geben. In diesem Fall übergibt er die Waren der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung und beauftragt sie mit der Veräusserung der Waren.

Der König kann Modalitäten der Anwendung dieses Veräusserungsverfahrens festlegen. Dieses Verfahren darf keine Kosten für die Staatskasse mit sich bringen.

Wenn eine Vernichtung oder Veräusserung erfolgt, werden vorab die zu vernichtenden oder zu veräussernden Gegenstände so präzise wie möglich beschrieben und es wird eine Probe dieser Gegenstände entnommen." Art. 42 - In Artikel 16 Absatz 3 Nr. 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "die Frist" und den Wörtern "zur Behebung der Missstände," die Wörter "und die eventuellen Modalitäten" eingefügt.

Art. 43 - In Artikel 18 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "die zu diesem Zweck von der Zoll- und Akzisenverwaltung bestellten Bediensteten, die von der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung bestellten Bediensteten und die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister und dem Minister der Finanzen bestellten Beamten" durch die Wörter "die von der Zoll- und Akzisenverwaltung bestellten Bediensteten, die zu diesem Zweck von der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung bestellten Bediensteten und die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister und dem Minister der Finanzen bestellten Beamten" ersetzt.

Art. 44 - Artikel 19 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 Absatz 3 werden die Wörter "acht und achtzehn Uhr" durch die Wörter "fünf und einundzwanzig Uhr" ersetzt. 2. In Nr.3 Absatz 1 werden die Wörter "Kosten und" aufgehoben.

KAPITEL 2 - Ausschuss für Preisregulierung Art. 45 - Artikel 206 des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 wird aufgehoben.

TITEL 8 - Inneres KAPITEL 1 - Sicherheit und Vorbeugung Abschnitt 1- Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit Art. 46 - Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8.Begleitung von aussergewöhnlichen Fahrzeugen im Hinblick auf die Verkehrssicherheit." 2. In § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 9.Juni 1999, werden die Wörter "§ 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 6 oder 7" durch die Wörter "§ 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8" ersetzt. 3. Paragraph 4 wird durch die Wörter "oder Brände, Gasaustritte oder Explosionen zu verhüten oder festzustellen" ergänzt. Art. 47 - In Artikel 2 § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "eine Erstgenehmigung" durch die Wörter "eine Genehmigung unter Auflagen" ersetzt.

Art. 48 - In Artikel 4 § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "eine Erstzulassung" durch die Wörter "eine Zulassung unter Auflagen" ersetzt.

Art. 49 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 7.Mai 2004, werden die Wörter "Personen, die im Verwaltungsrat eines Unternehmens, einer Einrichtung oder eines Unternehmens, das in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Tätigkeiten ausübt, sitzen" durch die Wörter "Personen, die im Verwaltungsrat eines Unternehmens oder einer Einrichtung sitzen" ersetzt. 2. Absatz 1 wird durch eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "12.im Laufe der vorangehenden drei Jahre nicht Gegenstand einer Entscheidung des Ministers des Innern gewesen sein, mit der festgestellt wird, dass sie die in Nr. 8 erwähnten Bedingungen nicht erfüllen." 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Nr.12 aufgeführte Bedingung ist nicht anwendbar, wenn nach der Entscheidung des Ministers des Innern die Gerichtsbehörden erklären, dass die Taten, auf denen die Entscheidung gründet, nicht erwiesen sind, oder wenn der Betreffende hinsichtlich der Elemente, auf denen die Entscheidung gründet, neue Elemente geltend macht." Art. 50 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Personen, die die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten Tätigkeiten ausüben, darf die Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht entzogen sein oder in den letzten drei Jahren nicht entzogen gewesen sein und müssen die in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei eventuell auferlegten Prüfungen bestanden haben." 2. Absatz 1 wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "11.im Laufe der vorangehenden drei Jahre nicht Gegenstand einer Entscheidung des Ministers des Innern gewesen sein, mit der festgestellt wird, dass sie die in Nr. 8 erwähnten Bedingungen nicht erfüllen." 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Nr.11 aufgeführte Bedingung ist nicht anwendbar, wenn nach der Entscheidung des Ministers des Innern die Gerichtsbehörden erklären, dass die Taten, auf denen die Entscheidung gründet, nicht erwiesen sind, oder wenn der Betreffende hinsichtlich der Elemente, auf denen die Entscheidung gründet, neue Elemente geltend macht." Art. 51 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Minister des Innern bestimmt die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten, für die eine Dienstkleidung obligatorisch getragen werden muss." 2. In § 2 Absatz 6 Nr.1, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Mai 2004, wird das Wort "7" durch das Wort "8" ersetzt.

Art. 52 - In Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juni 2001 und 7. Mai 2004, werden die Paragraphen 1 und 2 wie folgt ersetzt: "§ 1 - Der König bestimmt die Instanzen, die vor Ausübung der in Artikel 1 erwähnten Tätigkeiten informiert werden müssen. § 2 - Der Minister des Innern kann bestimmen, dass die in § 1 erwähnten Informationen beziehungsweise die Informationen gemäss § 1 der Verwaltung des FÖD Inneres auf elektronischem Wege übermittelt werden, wobei diese ihrerseits die Bestimmungsinstanz darüber informiert." Art. 53 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Die Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung der in Artikel 1 § 4 erwähnten Alarmsysteme und Alarmzentralen und ihrer Komponenten dienen, was die Systeme und Zentralen betrifft, dazu: 1. gegen Personen oder Güter gerichtete Straftaten, die vom König bestimmt werden, zu verhüten oder festzustellen, 2.Brände, Gasaustritte oder Explosionen, die nach Beratung im Ministerrat vom König bestimmt werden, zu verhüten oder festzustellen." Art. 54 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Personen, die Gegenstand einer Kontrolle sind, müssen dazu ihre Mitwirkung anbieten.Sie gewähren den in Absatz 1 erwähnten Personen jederzeit Zutritt zum Unternehmen, zum Dienst oder zur Einrichtung oder zu den Orten, an denen die in Artikel 1 erwähnten Tätigkeiten ausgeübt werden. Sie gewähren Einsicht in alle hierzu notwendigen Schriftstücke. Sie legen auf Verlangen der mit der Kontrolle beauftragten Personen ihre Identitätsdokumente vor." 2. In Absatz 6 Nr.2 werden die Wörter "der festgestellte Verstoss sich auf Artikel 8 § 2 Absatz 2 bis 5, Artikel 10 oder 11 bezieht, oder" aufgehoben.

Art. 55 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 56 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 27. Dezember 2004 und 2. September 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "ausgenommen die in Artikel 18 erwähnten Straftaten," aufgehoben.2. In § 1 Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "die Hälfte" durch die Wörter "30%" ersetzt. 3. In § 1 Absatz 1 Nr.3 Gedankenstrich 2 werden zwischen den Wörtern "Artikel 9 § 4" und den Wörtern "oder Artikel 15" die Wörter ", Artikel 11 § 1" eingefügt. 4. In § 1 Absatz 1 Nr.3 Gedankenstrich 3 werden zwischen den Wörtern "mit Ausnahme von § 3," und den Wörtern "oder eines der Artikel" die Wörter "Artikel 10, Artikel 11, mit Ausnahme von § 1, Artikel 16 Absatz 2" eingefügt. 5. Paragraph 1 Absatz 2 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. um die Hälfte erhöht, wenn binnen drei Jahren nach Annahme einer gütlichen Einigung, wie in Absatz 1 Nr. 2 erwähnt, ein Verstoss gegen dieselbe Bestimmung wie diejenige, die zu der gütlichen Einigung Anlass gegeben hat, festgestellt wird,". 6. In § 1 Absatz 2 Nr.2 werden die Wörter "nach Annahme einer gütlichen Einigung oder" aufgehoben. 7. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn mildernde Umstände vorliegen, kann der in § 2 Absatz 1 erwähnte zuständige Beamte eine administrative Geldbusse auferlegen, die unter den in Absatz 1 Nr.3 erwähnten Mindestbeträgen liegt, wobei die Geldbusse nicht unter 70 % dieser Mindestbeträge liegen darf." 8. Paragraph 2 Absatz 2 wird aufgehoben.9. In § 5 wird zwischen Absatz 7 und Absatz 8 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn mildernde Umstände vorliegen, kann das Gericht den Betrag der auferlegten administrativen Geldbusse unter die in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr.3 erwähnten Mindestbeträge herabsetzen, wobei die Geldbusse nicht unter 70% dieser Mindestbeträge liegen darf." Art. 57 - Artikel 21 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juni 1999, wird wie folgt ersetzt: "Art.21 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste der Berufe oder Tätigkeiten festlegen, die nicht als eine in Artikel 1 erwähnte Tätigkeit angesehen werden, weil die Funktion und die Kompetenzen der sie ausübenden Fachkräfte durch ein Gesetz geregelt sind, in dem die zum Schutz der von diesen Tätigkeiten betroffenen Personen erforderlichen Regeln vorgesehen sind.

Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels." Art. 58 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird durch die Paragraphen 10 und 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 10 - Unternehmen und Dienste, die gemäss den vom König festgelegten Regeln binnen zwei Monaten ab Inkrafttreten des Artikels 1 § 1 Absatz 1 Nr. 8 die in Artikel 2 § 1 erwähnte Genehmigung zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten Tätigkeiten beantragt haben, können diese Tätigkeiten während des Zeitraums vor der Notifizierung des Beschlusses bezüglich ihres Antrags weiterhin ausüben, selbst ohne die Genehmigung erhalten zu haben.

Bei einem Unternehmen oder einem internen Dienst beschäftigte Personen können die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 8 erwähnte Wachtätigkeit während höchstens achtzehn Monaten nach Notifizierung der in Absatz 1 erwähnten Genehmigung ausüben, ohne die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 oder in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Bedingungen erfüllt zu haben. § 11 - Unternehmen, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Paragraphen Alarmsysteme, die ausschliesslich dazu dienen, Brände, Gasaustritte oder Explosionen zu verhüten oder festzustellen, installieren, warten oder reparieren und die binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Paragraphen die in Artikel 4 § 1 erwähnte Zulassung beantragt haben, können diese Tätigkeiten während des Zeitraums vor der Notifizierung des Beschlusses bezüglich ihres Antrags weiterhin ausüben, selbst ohne die Zulassung erhalten zu haben.

Bei einem Unternehmen beschäftigte Personen können, ohne die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 oder in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Bedingungen erfüllt zu haben, die in Absatz 1 erwähnte Tätigkeit während höchstens achtzehn Monaten nach Notifizierung der in Absatz 1 erwähnten Genehmigung ausüben." Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs Art. 59 - Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 2 - Der Minister des Innern kann einem Bediensteten, den er bestimmt, die in § 1 erwähnte Befugnis übertragen, ausser für Entscheidungen über eine Zulassung unter Auflagen, die Verweigerung einer Zulassung oder die Verweigerung der Erneuerung einer Zulassung." Art. 60 - In Artikel 4 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "vom Minister des Innern" und den Wörtern "gewährten Abweichung " die Wörter "oder von einem von ihm bestimmten Bediensteten" eingefügt.

KAPITEL 2 - Zivile Sicherheit - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit Art. 61 - Artikel 206 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, wird wie folgt ersetzt: "Art. 206 - § 1 - Das in den Zentren des einheitlichen Rufsystems tätige statutarische Gemeindepersonal wird ab einem vom König festzulegenden Datum für die Dauer eines Jahres in den FÖD Inneres entsandt. Während dieses Zeitraums bleibt dieses Personal Gemeindepersonal. Während der gesamten Dauer der Entsendung fordert die Gemeinde die Gehälter, Zulagen, Entschädigungen, Prämien und Vorteile jeglicher Art, einschliesslich der Kinderzulagen und Arbeitgeberbeiträge, in Bezug auf das entsandte Personal vom FÖD Inneres zurück. Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten kann der Entsendung im Laufe dieses Zeitraums auf Antrag des entsandten Personalmitglieds oder des FÖD Inneres ein Ende gesetzt werden. Nach Ablauf des vollständigen Zeitraums der Entsendung werden die entsandten Personalmitglieder zu statutarischen Personalmitgliedern des FÖD Inneres ernannt. Der König bestimmt die Kriterien, auf deren Grundlage der FÖD Inneres einem Personalmitglied die Ernennung nach Ablauf dieses einjährigen Zeitraums verweigern kann. Diese Kriterien werden dem betreffenden Personalmitglied vor der Entsendung mitgeteilt. § 2 - Das in den Zentren des einheitlichen Rufsystems tätige Gemeindepersonal mit Arbeitsvertrag wird ab einem vom König festzulegenden Datum für die Dauer eines Jahres dem FÖD Inneres zur Verfügung gestellt. Während dieses Zeitraums bleibt dieses Personal Gemeindepersonal. Während der gesamten Dauer der Zurverfügungstellung fordert die Gemeinde die Gehälter, Zulagen, Entschädigungen, Prämien und Vorteile jeglicher Art, einschliesslich der Kinderzulagen und Arbeitgeberbeiträge, in Bezug auf das zur Verfügung gestellte Personal vom FÖD Inneres zurück. Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten kann der Zurverfügungstellung auf Antrag des zur Verfügung gestellten Personalmitglieds oder des FÖD Inneres vorzeitig ein Ende gesetzt werden. Nach Ablauf des vollständigen Zeitraums der Zurverfügungstellung wird den zur Verfügung gestellten Personalmitgliedern ein Arbeitsvertrag mit dem FÖD Inneres angeboten.

Der König bestimmt die Kriterien, auf deren Grundlage der FÖD Inneres sich weigern kann, einem Personalmitglied nach Ablauf dieses einjährigen Zeitraums einen Arbeitsvertrag anzubieten. Diese Kriterien werden dem betreffenden Personalmitglied vor der Zurverfügungstellung mitgeteilt. § 3 - Der König bestimmt zudem durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. die Modalitäten der in § 1 erwähnten Entsendung und der in § 2 erwähnten Zurverfügungstellung, 2.die Modalitäten in Bezug auf die in § 1 erwähnte Ernennung zum statutarischen Personalmitglied des FÖD Inneres, insbesondere die Festlegung seines Dienstgrads und seiner Gehaltstabelle und die Sicherung seiner Pensionsansprüche, 3. das Datum des Inkrafttretens von Artikel 207 Absatz 1 für das von vorliegendem Artikel betroffene Personal, wobei dieses Datum nicht nach der in § 1 erwähnten Ernennung beziehungsweise dem in § 2 erwähnten Abschluss des neuen Arbeitsvertrags liegen darf, 4.die Bestimmungen, die auf das in § 1 und § 2 erwähnte Personal, das von der in Artikel 207 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, anwendbar sind. § 4 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Berufsfeuerwehrleute, die bei einer Gemeinde und in den Zentren des einheitlichen Rufsystems tätig sind und die aufgrund von Artikel 203 dem Einsatzkader der Zone, der diese Gemeinde angehört, übertragen werden." Art. 62 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 206/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 206/1 - Die in Artikel 203 erwähnten Berufsfeuerwehrleute, die bei einer Gemeinde tätig sind, können in Erwartung ihrer Übertragung in den Einsatzkader der Zone, der die Gemeinde angehört, entsandt und einem föderalen öffentlichen Dienst oder dem in Artikel 175 erwähnten Föderalen Fachzentrum für zivile Sicherheit zur Verfügung gestellt werden.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten der Entsendung beziehungsweise der Zurverfügungstellung." TITEL 9 - Mittelstand (...) KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist Art. 64 - Artikel 2bis des Gesetzes vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist, eingefügt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "Ihr Jahresumsatz und ihre Jahresbilanzsumme dürfen zwei Millionen Euro nicht überschreiten." 2. In Absatz 2 Nr.3 werden die Wörter "Die Haupttätigkeit" durch die Wörter "Ihre Haupttätigkeit" ersetzt.

Art. 65 - Artikel 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "die Gemeinde" und den Wörtern "in nachstehenden Fällen" die Wörter "im Rahmen eines in Artikel 7 § 1 erwähnten Entschädigungsantrags" eingefügt.2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet der dem Beteiligungsfonds obliegenden Beurteilung in der Sache muss die Gemeinde in nachstehenden Fällen eine Bescheinigung ausstellen, wenn die Arbeiten zur Folge haben, dass im Rahmen eines in Artikel 7 § 1 erwähnten Verlängerungsantrags: 1.entweder kein einziger Stellplatz auf einem ordnungsgemäss angelegten öffentlichen Parkplatz in der Strasse, in der die Niederlassung gelegen ist, benutzt werden kann 2. oder kein einziger Stellplatz auf einem ordnungsgemäss angelegten öffentlichen Parkplatz in einem Umkreis von 100 Metern von allen Zugängen der Niederlassung benutzt werden kann 3.oder ein Zufahrtsweg zu der Niederlassung für den Durchgangsverkehr in eine Richtung beziehungsweise in beide Richtungen geschlossen ist 4. oder der Zugang zur Niederlassung für Fussgänger nicht möglich ist." Art. 66 - Artikel 7 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: "§ 2 - Der Selbständige erklärt in dem in § 1 erwähnten Formular zur Beantragung der Entschädigung, dass: 1.es infolge der Beeinträchtigungen aus operativer Sicht während mindestens sieben Kalendertagen keinen Sinn macht, die Niederlassung, in der er tätig ist, zu öffnen, 2. die beeinträchtigte Niederlassung ab einem von ihm festgelegten Datum geschlossen sein wird. Der Selbständige erklärt in dem in § 1 erwähnten Formular zur Beantragung der Verlängerung der Entschädigung, dass: 1. es infolge der Beeinträchtigungen aus operativer Sicht keinen Sinn macht, die Niederlassung, in der er tätig ist, zu öffnen, 2.die beeinträchtigte Niederlassung geschlossen bleibt. » 2. In § 3 Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Das in § 1 erwähnte Formular zur Beantragung der Verlängerung der Entschädigung muss spätestens fünf Werktage vor Ablauf eines jeden Entschädigungszeitraums im Sinne von Artikel 7bis § 2 eingereicht werden." 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: "§ 4 - Der Beteiligungsfonds bestätigt dem Selbständigen innerhalb einer Frist von dreissig Werktagen ab dem Datum des Erhalts des in Artikel 7 § 1 Absatz 1 erwähnten Formulars zur Beantragung der Entschädigung per Brief oder elektronische Post, ob vorerwähnter Antrag zulässig ist oder nicht. Der Beteiligungsfonds bestätigt dem Selbständigen innerhalb einer Frist von fünfzehn Werktagen ab dem Datum des Erhalts des in Artikel 7 § 1 Absatz 1 erwähnten Formulars zur Beantragung der Verlängerung der Entschädigung per Brief oder elektronische Post, ob vorerwähnter Antrag zulässig ist oder nicht.

Die Zulässigkeit wird anhand folgender Kriterien beurteilt: 1. Die Arbeiten entsprechen der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Nr. 4. 2. Die Eigenschaft des Selbständigen entspricht der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Nr.7. 3. Die in Artikel 2bis erwähnten Bedingungen sind erfüllt.4. Das Formular zur Beantragung der Entschädigung oder gegebenenfalls zur Beantragung der Verlängerung der Entschädigung, das der Selbständige gemäss Artikel 7 § 1 Absatz 1 einreicht, ist ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet.5. Unbeschadet des Artikels 6 § 4 ist die Bescheinigung der Gemeinde wie in Artikel 6 erwähnt dem in Artikel 7 § 1 Absatz 1 erwähnten Formular beigefügt. 6. Die in Artikel 7 § 3 Absatz 1 erwähnte Frist ist eingehalten worden." Art. 67 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes von Artikel 7bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes] Art. 68 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 8 § 1 desselben Gesetzes] Art. 69 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.In § 3 werden die Wörter "Im Falle der Nichteinhaltung von Artikel 10" durch die Wörter "Im Falle von Verstössen gegen das vorliegende Gesetz und/oder seine Ausführungserlasse" ersetzt.

Art. 70 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - Ab dem Beginndatum der Schliessung der Niederlassung, das der Beteiligungsfonds in dem in Artikel 7 § 4 Absatz 1 und 2 erwähnten Schreiben in Bezug auf die Zulässigkeit bestätigt, bis zu dem Enddatum der Schliessung der Niederlassung, das der Beteiligungsfonds in vorerwähntem Schreiben bestätigt, oder bis zu dem in Artikel 9 § 2 Absatz 2 erwähnten Datum oder dem in Artikel 9 § 5 Absatz 1 erwähnten Datum dürfen Kunden keinen Zugang zu der Niederlassung haben und der Direktverkauf an den Verbraucher und die Hauslieferung sind untersagt." Art. 71 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

KAPITEL 3 - Abänderung des Handelsgesetzbuches in Bezug auf die Berufstätigkeit als selbständige Tagesmutter oder selbständiger Tagesvater Art. 72 - In Titel I "Kaufleute" Buch I "Handel im Allgemeinen" des Handelsgesetzbuches wird ein Artikel 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2ter - Nicht als Handelsgeschäft gilt jedoch die Kinderbetreuung durch unabhängige und selbständige Tagesmütter/-väter, die die Bedingungen erfüllen, die von den im Bereich Familienpolitik zuständigen Behörden festgelegt werden." KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind Art. 73 - In Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind, werden zwischen den Wörtern "einem Präsidenten," und dem Wort "Honorarmagistrat" die Wörter "ordentlicher Magistrat, emeritierter Magistrat oder" eingefügt.

Art. 74 - In Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "einem Vizepräsidenten," und dem Wort "Honorarmagistrate" die Wörter "ordentliche Magistrate, emeritierte Magistrate oder" eingefügt.

KAPITEL 5 - Auswirkungen des Konkurses und der gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts auf die Haftung Dritter in Bezug auf die Finanzierung einer neuen Tätigkeit Art. 75 - In Titel II Kapitel VII des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 wird ein Abschnitt V mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt V - Auswirkungen des Konkurses auf die Haftung Dritter in Bezug auf die Finanzierung einer neuen Tätigkeit".

Art. 76 - In Abschnitt V, eingefügt durch Artikel 75, wird ein Artikel 98bis mit folgendem Wortlaut eingefügt : "Art. 98bis - Der Konkurs einer natürlichen oder juristischen Person kann für sich allein keine Grundlage für eine Haftpflichtklage darstellen, die gegen einen Kreditgeber oder einen Anleger erhoben wird, der einen Kredit für eine neue Tätigkeit gewährt oder in eine neue Tätigkeit investiert hat, die der Konkursschuldner oder ein Geschäftsführer, Verwalter oder Leiter der in Konkurs geratenen Gesellschaft entfaltet, ungeachtet der Form, in der diese neue Tätigkeit ausgeübt wird." Art. 77 - In Titel IV Kapitel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen wird ein Artikel 70/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 70/1 - Die gerichtliche Reorganisation einer natürlichen oder juristischen Person durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts kann für sich allein keine Grundlage für eine Haftpflichtklage darstellen, die gegen einen Kreditgeber oder einen Anleger erhoben wird, der einen Kredit für eine neue Tätigkeit gewährt oder in eine neue Tätigkeit investiert hat, die der Schuldner oder ein Geschäftsführer, Verwalter oder Leiter des Schuldners entfaltet, ungeachtet der Form, in der diese neue Tätigkeit ausgeübt wird." TITEL 10 - Selbständige KAPITEL 1 - Schaffung der Regelung des stellvertretenden Unternehmers Abschnitt 1 - Vertretungsvertrag für Selbständige Art. 78 - Der Vertretungsvertrag für Selbständige ist der befristete Vertrag, durch den ein Selbständiger - sei es eine natürliche Person oder ein Geschäftsführer einer juristischen Person -, der seine Berufstätigkeit zeitweilig aussetzt, sich durch einen anderen Selbständigen, nachstehend "der stellvertretende Unternehmer" genannt, vertreten lässt, damit die Kontinuität seines Handels-, Handwerks- oder privatrechtlichen Nichthandelsunternehmens oder seiner Berufstätigkeit gewährleistet wird.

Der stellvertretende Unternehmer kann jeder Selbständige sein, der in dem in Artikel 80 erwähnten Register der stellvertretenden Unternehmer eingetragen ist.

Art. 79 - Der Selbständige, der sich vertreten lassen möchte, und der stellvertretende Unternehmer schliessen vor Beginn der Stellvertretung einen schriftlichen Vertretungsvertrag ab, der den Bedingungen des vorliegenden Abschnitts genügt.

Dieser Vertrag darf für den vertretenen Selbständigen nicht über einen Zeitraum von mehr als dreissig Tagen pro Kalenderjahr laufen. Diese Höchstanzahl Tage kann um folgende Inaktivitätszeiträume des vertretenen Selbständigen verlängert werden: 1. jeden Zeitraum primärer Arbeitsunfähigkeit und jeden Invaliditätszeitraum, erwähnt in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 1971 zur Einführung einer Entschädigungs- und einer Mutterschaftsversicherung zugunsten der Selbstständigen und der mithelfenden Ehepartner, 2. jeden Zeitraum der Mutterschaftsruhe, erwähnt in Artikel 93 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20.Juli 1971.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die anderen Inaktivitätszeiträume, die für die Verlängerung des Zeitraums, der im vorangehenden Absatz erwähnt ist, berücksichtigt werden können.

Der vertretene Selbständige darf für die Dauer des Vertrags weder seine gewöhnliche Berufstätigkeit noch eine andere Berufstätigkeit ausüben.

Der Vertrag, der gemäss den vorangehenden Absätzen erstellt wird, enthält zusätzlich zu der Angabe der Begrenzung der Dauer der Stellvertretung auch den Verweis auf das vorliegende Gesetz und die durch das Gesetz vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen eingeführte Unternehmensnummer, die dem stellvertretenden Unternehmer im Register der stellvertretenden Unternehmer im Sinne der Artikel 80 und 81 von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilt worden ist.

Die Rechtshandlungen, die der stellvertretende Unternehmer im Namen und für Rechnung des Unternehmers, der sich vertreten lassen möchte, vornehmen darf, werden auch aufgezählt, ohne dass diese Liste vollständig sein muss.

Der Staat kann auf keinen Fall die Verantwortung für die Erfüllung des Vertretungsvertrags für Selbständige übernehmen.

Abschnitt 2 - Register der stellvertretenden Unternehmer Art. 80 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie wird ein "Register der stellvertretenden Unternehmer", nachstehend "das Register" genannt, angelegt.

Mit diesem Register wird bezweckt, dass alle Bewerber für den Abschluss eines Vertretungsvertrags für Selbständige, nachstehend "Bewerber als stellvertretende Unternehmer" genannt, erfasst werden.

In das Register können nur die Personen eingetragen werden, die die vor der Eintragung zu erfüllenden Bedingungen, die in Artikel 39 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt sind, oder jede andere vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegte Bedingung persönlich einhalten.

Der König bestimmt die Daten, die in das Register aufgenommen werden, insbesondere diejenigen in Bezug auf die Kompetenzen.

Art. 81 - § 1 - Der Bewerber als stellvertretender Unternehmer muss sich durch den Unternehmensschalter seiner Wahl in das Register eintragen lassen, wie im Gesetz vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt.

Der König bestimmt die Modalitäten in Bezug auf die Eintragung ins Register, deren Erneuerung und die Austragung aus dem Register.

Die Gründe für die Ablehnung der Eintragung, Änderung oder Streichung im Register und die Beschwerdemöglichkeiten sind diejenigen, die in den Artikeln 39 und 40 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen vorgesehen sind. § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe der Gebühr für die Eintragung in das Register und die Höhe des persönlichen Beitrags der Benutzer des Registers fest.

Die somit festgelegten Beträge können am 1. Januar vom König der Schwankung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angepasst werden, insofern der indexierte Betrag mindestens 0,50 EUR höher als der anwendbare Betrag ist. Der Betrag der Erhöhung wird auf ein Vielfaches von 0,50 EUR nach unten abgerundet.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Prozentsatz der im vorliegenden Artikel erwähnten Eintragungsgebühr fest, der von den zugelassenen Unternehmensschaltern als Vergütung für ihren Auftrag in Anwendung des vorliegenden Gesetzes einbehalten werden darf.

Abschnitt 3 - Sozialstatut des stellvertretenden Unternehmers Art. 82 - Für die stellvertretenden Unternehmer, die in dem in den Artikeln 80 und 81 erwähnten Register registriert sind und einen Vertretungsvertrag im Sinne der Artikel 78 und 79 abgeschlossen haben, gilt im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrags und während des Zeitraums dieser Erfüllung die unwiderlegbare Vermutung, dass sie diese Tätigkeit ausserhalb des Rahmens eines Arbeitsvertrags oder eines Statuts ausüben.

Wenn die Bedingungen des vorliegenden Kapitels nicht eingehalten werden, kommt die Vermutung nicht zur Anwendung.

Abschnitt 4 - Verschiedene Bestimmungen Art. 83 - Die praktischen Modalitäten für die Benutzung des Registers werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt.

Art. 84 - Zu dem Zeitpunkt, an dem die Erfüllung des ersten Vertretungsvertrags beginnt, muss der stellvertretende Unternehmer gemäss Titel III des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und dem Königlichen Erlass vom 22. Juni 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Eintragung der privatrechtlichen Nichthandelsunternehmen in die Zentrale Datenbank der Unternehmen in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sein.

Art. 85 - Der stellvertretende Unternehmer, der beabsichtigt, eine andere Tätigkeit auszuüben als die, für die er bereits im Register eingetragen ist, muss vorher beim Unternehmensschalter seiner Wahl eine Änderung seiner Eintragung im Register beantragen.

Art. 86 - Die Person, die die Eigenschaft eines stellvertretenden Unternehmers nicht mehr haben möchte, ist verpflichtet, beim Unternehmensschalter ihrer Wahl ihre Austragung aus dem Register zu beantragen.

Art. 87 - Vorliegendes Kapitel tritt an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2010 in Kraft. (...) TITEL 11 - Soziale Angelegenheiten KAPITEL 1 - Berufskrankheiten Art. 91 - Artikel 44 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990 und 13. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "der Betreffende" durch die Wörter "der Begünstigte von Leistungen zu Lasten des Fonds" ersetzt.2. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "das Opfer oder ein Rechtsnachfolger" durch die Wörter "der Begünstigte von Leistungen zu Lasten des Fonds" ersetzt.3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "dem Schuldner" durch die Wörter "dem Begünstigten von Leistungen zu Lasten des Fonds" ersetzt.4. In § 3 Absatz 2 Nr.7 werden die Wörter "den Schuldner" durch die Wörter "den Begünstigten von Leistungen zu Lasten des Fonds" und die Wörter "der Schuldner" durch die Wörter "der Begünstigte von Leistungen zu Lasten des Fonds" ersetzt. 5. In § 3 Absatz 2 Nr.10 werden die Wörter "den Schuldner" durch die Wörter "den Begünstigten von Leistungen zu Lasten des Fonds" ersetzt. 6. In § 3 Absatz 5 werden die Wörter "der Interessehabende" durch die Wörter "der Begünstigte von Leistungen zu Lasten des Fonds" ersetzt. Art. 92 - Artikel 56 derselben Gesetze, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. Schenkungen und Legate." Art. 93 - In Artikel 64bis Absatz 1 derselben Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, werden die Wörter "die in vorliegendem Kapitel vorgesehen ist" durch die Wörter "die durch die vorliegenden Gesetze vorgesehen ist" ersetzt. (...) TITEL 12 - Beschäftigung KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen Art. 109 - Artikel 16 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. die Unternehmensnummer oder die Unternehmensnummern für die für ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe abgeschlossenen Abkommen, die Niederlassungseinheitsnummern der Körperschaften, auf die das Abkommen anwendbar ist, in den Fällen, in denen das oder die Unternehmen aus mehreren autonomen Körperschaften bestehen." Art. 110 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König holt die Stellungnahme der paritätischen Kommission ein, deren Zuständigkeitsbereich eingeschränkt worden ist, bevor Er die betreffenden paritätischen Unterkommissionen ändert oder aufhebt. Die paritätische Kommission teilt ihre Stellungnahme binnen sechs Monaten nach der Antragstellung mit, andernfalls wird sie übergangen." Art. 111 - Artikel 109 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. (...) KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Art. 115 - Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 1985, wird wie folgt ersetzt: "Jugendliche Arbeitnehmer dürfen keine unterirdischen Arbeiten in Bergwerken, Gruben und Steinbrüchen durchführen." Art. 116 - In Artikel 10 desselben Gesetzes werden die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" aufgehoben.

Art. 117 - Der Königliche Erlass vom 24. Dezember 1968 über die Frauenarbeit wird aufgehoben. (...) TITEL 13 - Pensionen und Einkommensgarantie für Betagte KAPITEL 1 - Pensionen im Privatsektor (...) Abschnitt 2 - Polyvalenz der Anträge Art. 134 - In Artikel 298 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 werden die Wörter "seines Ehepartners" durch die Wörter "seines verstorbenen Ehepartners" ersetzt.

Art. 135 - Vorliegender Abschnitt wird mit 7. Januar 2007 wirksam.

KAPITEL 2 - Einkommensgarantie für Betagte Art. 136 - Artikel 13 § 1 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte wird durch die Wörter "und der Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt" ergänzt.

Art. 137 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

KAPITEL 3 - Pensionen des öffentlichen Sektors Abschnitt 1 - Auszahlung der vom Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor verwalteten Leistungen Art. 138 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Januar 2006 zur Schaffung des "Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor" werden die Nummern 4 und 5 wie folgt ersetzt: "4. die in Nr. 1 erwähnten Leistungen auszuzahlen, wenn die Bedingungen, denen die Zahlung dieser Leistungen unterworfen ist, erfüllt sind, 5. Renten auszuzahlen, die als Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten gewährt werden und die zu Lasten der Staatskasse gehen,". Art. 139 - In Artikel 9 desselben Gesetzes wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: "4. die in Nr. 1 erwähnten Leistungen auszuzahlen, wenn die Bedingungen, denen die Zahlung dieser Leistungen unterworfen ist, erfüllt sind." Art. 140 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Landespensionsamt mit der praktischen Durchführung der Auszahlung der in den Artikeln 6 Nr. 4 und 5 und 9 Nr. 4 des Gesetzes vom 12.

Januar 2006 zur Schaffung des "Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor" erwähnten Leistungen beauftragen. Er legt die Bedingungen fest, die zu diesem Zweck erfüllt werden müssen, und die Modalitäten, gemäss denen festgestellt wird, dass diese Bedingungen erfüllt sind.

Art. 141 - Der König kann die bestehenden Gesetzesbestimmungen anpassen, um sie mit den im vorliegenden Abschnitt enthaltenen Grundsätzen in Übereinstimmung zu bringen und um bestimmte Befugnisse, die gegenwärtig von der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben der Verwaltung des Schatzamtes des FÖD Finanzen wahrgenommen werden, dem Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor oder dem Landespensionsamt zu übertragen.

Art. 142 - Vorliegender Abschnitt tritt an einem Datum in Kraft, das vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Frau J. MILQUET Der Minister der Pensionen M. DAERDEN Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Frau I. VERVOTTE Der Minister für Unternehmung V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik M. WATHELET Der Staatssekretär für Sozialeingliederung Ph. COURARD Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

^