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Loi du 29 avril 1999
publié le 24 juin 2016

Loi relative à l'organisation du marché de l'électricité

source
service public federal interieur
numac
2016000390
pub.
24/06/2016
prom.
29/04/1999
ELI
eli/loi/1999/04/29/2016000390/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


29 AVRIL 1999. - Loi relative à l'organisation du marché de l'électricité


Traduction allemande de dispositions modificatives Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la traduction en langue allemande : - des articles 1 à 3 de la loi du 15 mai 2014Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/05/2014 pub. 02/06/2014 numac 2014011341 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité en ce qui concerne la procédure d'appel d'offres pour l'établissement de nouvelles installations de production d'électricité et le financement de mesures relatives à la production d'électricité et modifiant la loi organique du 27 décembre 1990 créant des fonds budgétaires fermer modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité en ce qui concerne la procédure d'appel d'offres pour l'établissement de nouvelles installations de production d'électricité et le financement de mesures relatives à la production d'électricité et modifiant la loi organique du 27 décembre 1990 créant des fonds budgétaires (Moniteur belge du 2 juin 2014); - des articles 1 à 6 et 9 de la loi du 28 juin 2015Documents pertinents retrouvés type loi prom. 28/06/2015 pub. 06/07/2015 numac 2015011263 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi portant des dispositions diverses en matière d'énergie fermer portant des dispositions diverses en matière d'énergie (Moniteur belge du 6 juillet 2015).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 15. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29.April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes hinsichtlich des Ausschreibungsverfahrens für den Bau neuer Stromerzeugungsanlagen und der Finanzierung von Stromerzeugungsmaßnahmen und zur Abänderung des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der koordinierten Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Es dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG. Art. 2 - Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "der Ausschreibung sind, enthalten." und den Wörtern "Gemäß Artikel 21" der Satz "Wenn das Lastenheft Anreize enthält, muss es vorher vom Ministerrat gebilligt werden." eingefügt. 2. Dieser Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wird der in Absatz 2 erwähnte Finanzierungsmechanismus nicht angewandt, werden die Anreize durch den Einnahmenhaushaltsplan des Staates finanziert. Infolge des Ausschreibungsverfahrens gewährte Anreize werden nicht besteuert." Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5bis - Ein Haushaltsfonds "Flexible Stromerzeugung" wird geschaffen. Er bildet einen Haushaltsfonds im Sinne von Artikel 62 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates.

Er wird jährlich durch ein Drittel der Gebühr gespeist, die dem Staat aufgrund von Artikel 4/1 des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung entrichtet wird.

Die Mittel dieses Fonds können verwendet werden, um die Auswirkungen auf die Verbraucher der Maßnahmen zu mildern, die zur Aufrechterhaltung und/oder zum Ausbau der flexiblen Stromerzeugungskapazitäten erforderlich sind, damit die Versorgungssicherheit und der Ausgleich des Netzes gewährleistet werden. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Verwendung dieses Fonds fest." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Energie M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 28. JUNI 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Energiebereich PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes Art. 3 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird eine Nr. 24sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "24sexies. "Richtlinie 2012/27/EU": Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG,".

Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4ter - Ein Haushaltsfonds "Energiewende-Fonds" wird geschaffen.

Er bildet einen Haushaltsfonds im Sinne von Artikel 62 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates.

Er wird durch die Gebühr gespeist, die dem Föderalstaat aufgrund von Artikel 4/2 des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung entrichtet wird.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Verwendung dieses Fonds fest." Art. 5 - In Artikel 12 § 5 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird eine Nr. 25 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "25. Die Tarife enthalten keine Anreize, die sich nachteilig auf die Gesamteffizienz des Marktes und des elektrischen Systems (auch die Energieeffizienz) auswirken oder die die Teilnahme an der Laststeuerung (Demand Response) sowie den Zugang zum Markt für Ausgleichsdienste und zur Erbringung von Hilfsdiensten verhindern könnten. Mit den Tarifen sollen Effizienzverbesserungen bezüglich Auslegung und Betrieb der Infrastruktur erzielt werden und sie stellen für die Versorger Anreize dar, die Einbeziehung der Endkunden in die Gesamteffizienz des elektrischen Systems, wozu auch die Laststeuerung zählt, zu verbessern." Art. 6 - In Artikel 23 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird eine Nr. 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "5bis. Förderung der Teilnahme der nachfrageseitigen Ressourcen, wie etwa die Laststeuerung (Demand Response), an den Großhandelsmärkten neben den Versorgern,". (...) KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Energie, der Umwelt und der Nachhaltigen Entwicklung Frau M.C. MARGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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