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Loi du 29 janvier 1964
publié le 09 mai 2012

Loi tendant à protéger les loyers des habitations modestes. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2012000292
pub.
09/05/2012
prom.
29/01/1964
ELI
eli/loi/1964/01/29/2012000292/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


29 JANVIER 1964. - Loi tendant à protéger les loyers des habitations modestes. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 29 janvier 1964 tendant à protéger les loyers des habitations modestes (Moniteur belge du 8 février 1964, err. du 20 février 1964), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 28 décembre 1966 modifiant et prorogeant la loi du 29 janvier 1964 tendant à protéger les loyers des habitations modestes (Moniteur belge du 29 décembre 1966); - la loi du 24 décembre 1968 prorogeant la loi du 29 janvier 1964 tendant à protéger les loyers des habitations modestes (Moniteur belge du 31 décembre 1968); - la loi du 24 décembre 1970 modifiant et prorogeant la loi du 29 janvier 1964, tendant à protéger les loyers des habitations modestes (Moniteur belge du 30 décembre 1970); - la loi du 19 mars 1973 prorogeant la loi du 29 janvier 1964 tendant à protéger les loyers des habitations modestes (Moniteur belge du 24 mars 1973).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ 29. JANUAR 1964 - Gesetz zum Schutz der Mietpreise für bescheidene Wohnungen Artikel 1 - In den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Parteien, vor dem 1. Oktober 1962 abgeschlossene schriftliche oder mündliche Mietverträge über nicht möblierte Immobilien, Teile von Immobilien oder Appartements, die ausschliesslich Wohnzwecken dienen, vor dem 10. Mai 1940 gebaut wurden und deren Katastereinkommen: 1. wenn es sich um Immobilien handelt, in Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern 6 000 Franken nicht überschreitet, in Gemeinden mit 5 000 bis 30 000 Einwohnern 8 000 Franken nicht überschreitet und in Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern 12 000 Franken nicht überschreitet, 2.wenn es sich um Teile von Immobilien oder um Appartements handelt, zwei Drittel der vorerwähnten Beträge nicht überschreitet.

Im Falle, wo das Katastereinkommen der Teile von Immobilien oder der Appartements nicht getrennt festgelegt worden ist, bestimmt der mit der Sache befasste Friedensrichter, welcher Teil des Katastereinkommens dem besagten Teil einer Immobilie oder dem Appartement zugewiesen werden kann.

Art. 2 - [...] [Art. 2 aufgehoben durch Art. 1 des G. vom 28. Dezember 1966 (B.S. vom 29. Dezember 1966)] Art.3 - § 1 - Die schriftlichen oder mündlichen Mietverträge über die in Artikel 1 erwähnten Immobilien, Teile von Immobilien oder Appartements werden bis zum [31. Dezember 1974] verlängert.

Diese Verlängerung wird nur gewährt, sofern der Mieter all seinen Verpflichtungen dem Vermieter gegenüber nachkommt.

Der Mieter, der in den Genuss der Verlängerung kommt, kann die Räumlichkeiten jedoch verlassen, wenn der schriftliche Mietvertrag vor diesem Datum abläuft oder wenn es sich um einen nicht schriftlichen Mietvertrag handelt, sofern er die üblichen Bedingungen und Fristen für gleichartige Mietverträge einhält. § 2 - Der Mieter kommt selbst dem Käufer der Immobilie gegenüber in den Genuss der Verlängerung. § 3 - Der Eigentümer eines oder mehrerer Wohnhäuser kann die Rücknahme der Verlängerung beantragen, um das vermietete Gut persönlich zu beziehen oder wenn irgendein anderer ernsthafter Grund vorliegt. Der Friedensrichter entscheidet nach Billigkeit. [Die Rücknahme der Verlängerung darf jedoch nicht zur Folge haben, dass Invalide mit einer gesetzlich festgestellten Invalidität von 66 % ihrer Wohnung beraubt werden, es sei denn, der Vermieter gehört selber zu dieser Kategorie.] Die Rücknahme wird gewährt, wenn der Eigentümer die Immobilie gekauft hat, um sie selber zu beziehen, und somit in den Genuss der in Artikel 53 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches vorgesehenen Verringerung der Registrierungsgebühr gekommen ist. § 4 - Die Verlängerung darf dem Recht der öffentlichen Verwaltungen, gemeinnützigen Einrichtungen und zu Unterrichts- oder Krankenpflegezwecken gegründeten Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht nicht im Wege stehen, Immobilien, die ihnen gehören, für einen Dienst allgemeinen Interesses zu verwenden oder gemeinnützige Arbeiten oder Arbeiten, die von den zuständigen Behörden im Interesse der gesundheitlichen Zuträglichkeit oder der öffentlichen Sicherheit für unbedingt notwendig erachtet werden, durchzuführen. [Art. 3 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 28. Dezember 1966 (B.S. vom 29. Dezember 1966), Art. 1 des G. vom 24. Dezember 1968 (B.S. vom 31. Dezember 1968), Art. 1 des G. vom 24. Dezember 1970 (B.S. vom 30. Dezember 1970) und Art. 1 des G. vom 19. März 1973 (B.S. vom 24. März 1973); § 3 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 24. Dezember 1970 (B.S. vom 30. Dezember 1970)] Art. 4 - Im Laufe der Verlängerungsperiode darf der Mietpreis, ausser bei einer Einigung unter den Parteien, nur nach dem in Artikel 5 vorgesehenen Verfahren erhöht werden.

Der Richter entscheidet nach Billigkeit. [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 28. Dezember 1966 (B.S. vom 29. Dezember 1966)] Art.5 - § 1 - Eine aufgrund des vorliegenden Gesetzes eingereichte Klage ist nur dann zulässig, wenn der Antragsteller dem Richter vorab einen Antrag vorgelegt hat, um den zukünftigen Beklagten in ein Güteverfahren heranziehen zu lassen. Der Greffier stellt darüber eine Empfangsbestätigung aus. Binnen acht Tagen nach dem Antrag zieht der Greffier die Parteien in das Güteverfahren heran; von dem Erscheinen wird ein Protokoll erstellt. Kommt eine Einigung zustande, wird dies im Protokoll festgestellt und wird die Ausfertigung mit der Vollstreckungsklausel versehen.

Kommt keine Einigung zustande, kann der Richter die Parteien, wenn sie anwesend sind, anhören und über die Sache befinden, es sei denn, eine Partei fordert die Vertagung auf eine spätere Sitzung. In letzterem Fall oder wenn die beklagte Partei nicht zur gütlichen Regelung erschienen ist, legt der Richter in Gegenwart des Antragstellers eine spätere Sitzung fest, zu der der Beklagte - nach Hinterlegung der Portokosten durch den Antragsteller - durch eine Benachrichtigung des Greffiers, in der Name, Vornamen, Beruf und Wohnsitz oder Wohnort des Antragstellers, Gegenstand und Betrag der Klage angegeben sind, vorgeladen wird. Der Greffier versendet diese Benachrichtigung per Einschreibebrief unter Einhaltung von Artikel 49 des Zivilprozessgesetzbuches. § 2 - Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes eingereichten Klagen werden, ungeachtet jeglicher anders lautenden Vereinbarung, vor den Friedensrichter des Orts gebracht, in dem die Immobilie gelegen ist.

Sie können jedoch auch vor jegliches Rechtsprechungsorgan, selbst vor ein Berufungsorgan gebracht werden, bei dem eine Klage anhängig ist, die aus derselben Sache hervorgeht und gegen die sie als Verteidigungsmittel dienen.

Sie können nur für Entscheidungen in erster Instanz vor den Friedensrichter kommen; das Gleiche gilt für jegliche Klage in Bezug auf den Mietvertrag, wenn sie mit einer aufgrund des vorliegenden Gesetzes eingereichten Klage zusammenhängt.

Wenn eine der in Absatz 1 erwähnten Klagen vor einem Berufungsgericht anhängig ist, ist allein dieses Gericht dafür zuständig, über die anderen durch diesen Absatz vorgesehenen und unter denselben Parteien eingereichten Klagen zu erkennen. Wenn letztgenannte Klagen bereits vor einem anderen Richter anhängig sind, spricht dieser die Verweisung aus und ordnet das Berufungsgericht die Verbindung der Sachen an. Ist die Klage neu, wird sie im Wege einer Widerklage vor dem Berufungsgericht eingereicht.

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