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Loi du 29 mai 2018
publié le 07 novembre 2019

Loi fixant les conditions du passage à l'assujettissement à l'impôt des sociétés d'entreprises portuaires. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2019015091
pub.
07/11/2019
prom.
29/05/2018
ELI
eli/loi/2018/05/29/2019015091/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


29 MAI 2018. - Loi fixant les conditions du passage à l'assujettissement à l'impôt des sociétés d'entreprises portuaires. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 mai 2018 fixant les conditions du passage à l'assujettissement à l'impôt des sociétés d'entreprises portuaires (Moniteur belge du 11 juin 2018, err. du 21 juin 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 29. MAI 2018 - Gesetz zur Festlegung der Bedingungen für den Übergang zur Gesellschaftssteuerpflicht von Hafenunternehmen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 180 Absatz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen IV, wird aufgehoben.

Art. 3 - Anlässlich der Gesellschaftssteuerpflicht der AG "De Vlaamse Waterweg", der Gen.mbH Autonomer Hafen Centre-Ouest, der "Maatschappij van de Brugse Zeehaven", des "Port de Bruxelles"/"Haven van Brussel", der autonomen kommunalen Hafenregie von Ostende, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften "Havenbedrijf Antwerpen" und "Havenbedrijf Gent" und der autonomen Häfen von Lüttich, Charleroi und Namur und jeder anderen juristischen Person, die vergleichbare Tätigkeiten ausübt, sind folgende Bedingungen anwendbar: 1. Der Teil des Gesellschaftskapitals, der Emissionsagien oder der anlässlich der Ausgabe von Gewinnanteilen gezeichneten Beträge, der zuvor in Geschäftsjahren, die vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurden, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die im einleitenden Satz erwähnte juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, tatsächlich eingezahlt wurde, gilt als eingezahltes Kapital im Sinne von Artikel 184 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 unter den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Bedingungen.2. Vorherige Gewinnrücklagen, die dem Kapital zugeführt wurden oder nicht, und Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen, die die im einleitenden Satz erwähnte juristische Person in den Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das diese juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, gelten als bereits besteuerte Rücklagen.3. Kapitalzuschüsse, die im Hinblick auf Erwerb oder Bildung von Anlagen zuerkannt werden und die die Voraussetzungen erfüllen, die in Artikel 56b oder 56c der Verordnung (EU) Nr.651/2014 vom 17. Juni 2014 der Europäischen Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt sind, und die die im einleitenden Satz erwähnte juristische Person in den Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das diese juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, gelten als bereits besteuerte Rücklagen.

Nicht in Absatz 1 erwähnte Kapitalzuschüsse, die die im einleitenden Satz erwähnte juristische Person in den Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das diese juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, werden nur von der Steuer befreit, wenn sie auf einem oder mehreren getrennten Passivkonten gebucht bleiben und nicht als Grundlage für irgendwelche Entlohnungen oder Zuerkennungen dienen. 4. Neubewertungsrücklagen in Bezug auf Sachanlagen, für die Investitionshilfen die Voraussetzungen erfüllen würden, die in Artikel 56b oder 56c der Verordnung (EU) Nr.651/2014 vom 17. Juni 2014 der Europäischen Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt sind, die die im einleitenden Satz erwähnte juristische Person in den Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das diese juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, gelten als bereits besteuerte Rücklagen und als Bestandteil des Anschaffungswertes der zugrunde liegenden Aktiva im Sinne von Artikel 61 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, sofern die Neubewertungsrücklagen die in Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingungen erfüllen.

Nicht in Absatz 1 erwähnte Neubewertungsrücklagen, die die im einleitenden Satz erwähnte juristische Person in den Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das diese juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, werden nur von der Steuer befreit, wenn sie auf einem oder mehreren getrennten Passivkonten gebucht bleiben und nicht als Grundlage für irgendwelche Entlohnungen oder Zuerkennungen dienen. 5. Kosten, die die im einleitenden Satz erwähnte juristische Person tatsächlich in einem Steuerjahr trägt, das ab dem ersten Tag des Steuerjahres beginnt, für das diese juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, und die Gegenstand einer Rückstellung für Risiken und Aufwendungen im Sinne des Buchhaltungsgesetzes waren, die in einem Steuerjahr gebildet wurde, für das diese juristische Person der Steuer der juristischen Personen unterlag, sind als Werbungskosten abzugsfähig für das Steuerjahr, in dem sie tatsächlich getragen wurden, sofern die Bedingungen von Artikel 49 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erfüllt sind.6. Endgültige Verluste aus Aktiva, die die im einleitenden Satz erwähnte juristische Person im Sinne von Artikel 49 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in einem Steuerjahr erwirtschaftet hat, für das diese juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, und die Gegenstand einer Wertminderung waren, die in einem Steuerjahr gebucht wurde, für das diese juristische Person der Steuer der juristischen Personen unterlag, sind als Werbungskosten abzugsfähig für das Steuerjahr, in dem sie erwirtschaftet wurden.7. Abschreibungen, Minderwerte oder Mehrwerte, die bei der im einleitenden Satz erwähnten juristischen Person in Bezug auf ihre Aktiva zu berücksichtigen sind, werden bestimmt, als ob diese juristische Person der Gesellschaftssteuer immer unterlegen hätte.8. Vorherige Verluste der im einleitenden Satz erwähnten juristischen Person, die in den Jahresabschluss aufgenommen worden sind, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, dürfen nicht berücksichtigt werden, um die Besteuerungsgrundlage der Steuerjahre festzulegen, für die diese juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt. Die Rücknahme einer in Absatz 1 erwähnten Wertminderung führt gegebenenfalls zu einer Erhöhung in Höhe des Betrags dieser Rücknahme der Anfangssituation der besteuerten Rücklagen des betreffenden Steuerjahres.

Werden bei der Prüfung der Buchhaltung eines Besteuerungszeitraums, für den die im einleitenden Satz erwähnte juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, in Artikel 24 Absatz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Unterbewertungen von Aktiva oder Überbewertungen von Passiva festgestellt, gelten sie in Abweichung von Artikel 361 desselben Gesetzbuches nicht als Gewinne dieses Besteuerungszeitraums unter der Bedingung, dass diese juristische Person den Nachweis erbringt, dass sie ihren Ursprung in einem Besteuerungszeitraum haben, für den sie der Steuer der juristischen Personen unterlag.

Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 werden widerrufen, wenn der Gerichtshof der Europäischen Union den Beschluss (C(2017) 5174 final) der Europäischen Kommission vom 27. Juli 2017 über die von Belgien durchgeführte Beihilfe SA.38393 (2016/C, ex 2015/E) - Besteuerung von Häfen in Belgien für nichtig erklärt.

Art. 5 - Die Artikel 2 und 3 sind ab dem Steuerjahr anwendbar, das sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1.

Januar 2018 endet.

Artikel 4 tritt an dem Datum in Kraft, an dem die Nichtigerklärung des Beschlusses (C(2017) 5174 final) der Europäischen Kommission vom 27.

Juli 2017 über die von Belgien durchgeführte Beihilfe SA.38393 (2016/C, ex 2015/E) - Besteuerung von Häfen in Belgien formell rechtskräftig geworden ist. Änderungen, die ab dem 27. Juli 2017 am Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres vorgenommen werden, bleiben ohne Wirkung für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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